W122 2001518-1•BVwG W122 2001518-1
W122 2001518-1Tribunal administratif fédéral7 déc. 2015
Arbeitsplatz, Funktionsabgeltung, Funktionsgruppensystem,<br/>Verwendungsabgeltung
W122 2001518-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Vorständin des Zollamtes XXXX vom 25.03.2013, Zl. 2440/4-PA-S/G/2013 betreffend Verwendungsabgeltung, zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG i.V.m. § 97 Abs. 1 und Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der belangten Behörde
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 15.11.2012 die Gewährung einer nach § 97 Gehaltsgesetz gebührenden besoldungsrechtlichen Abgeltung bzw. die Ausstellung eines Bescheides hierüber.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vor der Überstellung kein Anspruch auf Zuerkennung einer Funktionszulage oder Funktionsabgeltung oder Verwendungszulage oder Verwendungsabgeltung gemäß § 97 Gehaltsgesetz 1956 zukommt.
Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass § 97 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 ausdrücklich anordnet, ein Anspruch bestehe nur dann, wenn der betreffende Arbeitsplatz den militärischen Dienst zugeordnet ist. Diese Voraussetzung wäre im Rahmen der vorübergehenden Verwendung des Beschwerdeführers während der Dienstzuteilung nicht erfüllt.
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen falscher Anwendung des § 97 Abs. 1 und Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 anficht.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht im elektronischen Wege zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für Finanzen zugewiesen. Der Beschwerdeführer ist auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A3 ernannt. Vor der Ernennung in die Verwendungsgruppe A3 war der Beschwerdeführer in der Verwendungsgruppe MBUO1 ernannt. Für die Dauer von 01.06.2011 bis zum 31.08.2012 war der Beschwerdeführer vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport zum Bundesministerium für Finanzen dienstzugeteilt und war einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 zugeordnet.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
Die Überschrift zu § 97 und § 97 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. 54 idgF lauten:
"Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung
§ 97. (1) Wird eine Militärperson vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Exekutivdienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der §§ 95 und 96 entsprechenden Höhe zu ermitteln."
§ 97 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. 54 idF BGBl. 550/1994 lautet:
"Maßgebend für den Anspruch auf Funktionsabgeltung und auf Verwendungsabgeltung ist, daß der betreffende Arbeitsplatz dem Militärischen Dienst zugeordnet ist. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob auch der Vertretene dem Militärischen Dienst angehört."
Die Erläuterungen (1577 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage) hiezu lauten:
"Zu § 39 Abs. 5: Dem Vertreter soll eine Abgeltung unabhängig davon gebühren, ob der Vertretene in das neue Schema optiert hat oder nicht.
Zu den §§ 91 bis 102:
Unterabschnitt C ‚Gemeinsame Bestimmungen' enthält alle jene Regelungen, die sowohl auf Berufsmilitärpersonen als auch auf Militärpersonen auf Zeit anzuwenden sind. Dies betrifft zunächst die Funktionszulage (§ 91), die Verwendungszulage (§ 92), die Verwendungsänderung und Versetzung (§ 93), die Ergänzungszulage (§ 94), die Funktionsabgeltung (§ 94), die Verwendungsabgeltung (§ 96) und die gemeinsamen Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung (§ 97). Auf die Erläuterungen zu den korrespondierenden Regelungen für die -Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (§§ 30 bis 39) wird verwiesen."
In historischer Betrachtungsweise ist erkennbar, dass mit § 97 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 nicht auf die Wertigkeit von Arbeitsplatzinhabern im Dienstklassenschema sondern auf die Wertigkeit der Arbeitsplätze im Funktionsgruppenschema abzustellen ist.
Es ist davon auszugehen, dass sich die einschränkende Bestimmung des § 97 Abs. 5 auf die Funktionsabgeltung und auf die Verwendungsabgeltung im Sinne des § 95 und 96 Gehaltsgesetz 1956 bezieht (arg. "Gemeinsame Bestimmungen").
Der Beschwerdeführer ist nicht im Recht, wenn er eine institutionelle Einschränkung des Abs. 5 leg cit. auf das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport erachtet. Richtigerweise verliert bei der Interpretation der belangten Behörde Abs. 1 leg cit. jegliche Anwendbarkeit. Dies kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Aufgrund des damit einhergehenden Verlustes jeglichen Sinnes des Abs. 1 ist nicht davon auszugehen, dass sich Abs. 5 auf die Fälle des Abs. 1 leg cit. bezieht.
Richtigerweise ist die Anwendung des Abs. 5 leg cit. wörtlich lediglich auf die §§ 95 und 96 leg cit. zu übertragen, auf die Anwendungsfälle des § 97 Abs. 1 Gehaltsgesetz ist diese Bestimmung - im Unterschied zur Interpretation durch die belangte Behörde - lediglich sinngemäß zu übertragen.
Deshalb war der Bescheid zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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