W188 1417546-1•BVwG W188 1417546-1
W188 1417546-1Tribunal administratif fédéral5 déc. 2015
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Zwangsrekrutierung
W188 1417546-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, vom 14.01.2011, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.12.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (folgend: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.12.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt. Am 02.12.2009 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, wobei der BF angab, er sei ca. XXXX in XXXX, XXXX, Afghanistan, geboren, ledig, afghanischer Staatsbürger, beherrsche die Sprachen Pashtu und Dari gut, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an, bekenne sich zum Islam und habe zuletzt in XXXX gewohnt. Er habe keine Schule besucht und auch keine Berufsausbildung absolviert. Seine Familienangehörigen (Vater, Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern) lebten in XXXX, XXXX, Afghanistan. Seine Fluchtroute habe über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien bis zum österreichischen Bundesgebiet geführt, in das er illegal eingereist sei. Als Fluchtgrund gab er an, seine Familie habe in der Provinz Kunar, Afghanistan, gelebt, sein Vater sei Polizist gewesen und habe im Innenministerium in XXXX gearbeitet. In Kunar sei die Familie häufig von den Taliban bedroht worden, diese hätten auch Drohbriefe hinterlassen, mit denen sein Vater aufgefordert worden sei, ihn (den BF) in den heiligen Krieg, Dhjihad, zu schicken. Nachdem sich sein Vater geweigert habe, seien die Taliban eines Nachts mit zwei Autos zum Haus der Familie gekommen und hätten dieses gestürmt. Da aber bereits die Nationalgarde informiert gewesen sei, sei es im Haus zu einer Konfrontation gekommen, im Zuge derer er am Bein und an der rechten Hand angeschossen worden sei. Danach sei er nach XXXX gekommen, dort sei das Leben sehr schwierig gewesen. Er fühle sich von den Taliban politisch verfolgt. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, sagte der BF: "Es passiert mir nichts".
2. Am 27.04.2010 wurde der BF vor dem Bundesasylamt (folgend:BAA), Außenstelle XXXX, niederschriftlich einvernommen, wobei er zu seinem Fluchtgrund - auszugsweise - Folgendes vorbrachte (Auszug aus dem Protokoll; Schreibfehler korrigiert):
"[...]
Frage: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion XXXX, Erstaufnahmestelle, am 02.12.2009 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben, richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?
Antwort: Ja. Ich habe die Niederschrift unterschrieben. Ich habe die Wahrheit angegeben. Ich möchte nichts berichtigen und ergänzen. Ich wurde von der Polizei aufgegriffen, und ich habe dort einen Asylantrag gestellt. Wo das genau war, weiß ich nicht, etwa zwei Autostunden von XXXX entfernt.
Frage: Nennen Sie bitte den Grund oder die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verließen. Erzählen Sie unter Anführung von Fakten und Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.
Antwort: Mein Vater war Polizist: Er bekam immer wieder Briefe. Darin erging die Aufforderung, dass sich mein älterer Bruder dem Dschihad anschließen soll. Nach langem hin und her hat mein Vater dem Druck nachgegeben. Mein Bruder war im Krieg und wurde nach zwei Monaten getötet. Dann erhielt mein Vater Briefe. Er wurde aufgefordert, dass ich in den Krieg ziehen und für die Taliban kämpfen soll. Mein Vater war nicht einverstanden. Eines Tages kamen die Taliban bewaffnet ins Haus, mein Vater stritt mit Ihnen und wollte nicht zulassen, dass mich die Taliban mitnehmen. Es war dann auch die Nationalgarde da, und es kam dann zu einer Schießerei zwischen der Nationalgarde und den Taliban. Die Taliban töteten meinen kleinen Bruder und meine kleine Schwester. Ich wurde im Zuge der Schießerei an der rechten Hand und am rechten Fuß verletzt. Ich wurde zu meinem Onkel gebracht, und ich war dort, bis ich gehen konnte.
Frage: Wie lange ist dieser Vorfall her?
Antwort: Das geschah etwa vor zwölf Jahren.
Frage: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland?
Antwort: Ich befürchte, dass ich nach wie vor gesucht und getötet werde.
Frage: Von wem werden Sie gesucht?
Antwort: Von den Milizen der Taliban.
Frage: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe, insbesondere Gründe über Vorfälle, die später vorgefallen sind?
Antwort: Nein.
Frage: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?
Antwort: Nein.
[...]"
3. Am 29.07.2010 wurde der BF neuerlich vor dem BAA in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen, wobei er zu seinem Fluchtgrund - auszugsweise - Folgendes vorbrachte (Auszug aus dem Protokoll; Schreibfehler korrigiert):
"[...]
Frage: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?
Antwort: Ich habe mich untersuchen lassen, weil ich Schmerzen in der Hand habe, ich habe aber keine Medikamente bekommen.
Frage: Wie ist diese Verletzung entstanden?
Antwort: Ich wurde durch eine Bombenexplosion verletzt.
Frage: Wann war das?
Antwort: Vor ca. 12 Jahren.
[...]
Frage: Können Sie mit Angehörigen Kontakt aufnehmen und Dokumente vorlegen?
Antwort: Ich habe manchmal telefonischen Kontakt mit meiner Mutter, ich werde sie fragen, ob sie etwas findet.
[...]
Frage: Wo halten sich Ihre Angehörigen nun auf?
Antwort: In Afghanistan.
Frage: Wo genau?
Antwort: In XXXX, im Viertel XXXX, XXXX.
Frage: Welche Ihrer Angehörigen halten sich dort auf?
Antwort: Meine Eltern, mein jüngerer Bruder und zwei Schwestern von mir.
Frage: Wovon leben Ihre Eltern?
Antwort: Mein Vater war früher Polizist, was er derzeit macht, weiß ich nicht. Meine Mutter ist Hausfrau.
Frage: Bis wann war Ihr Vater Polizist?
Antwort: Seit ich geboren bin, bis zu meinem 12. Lebensjahr habe ich meinen Vater gesehen, dass er als Polizist tätig war.
Frage: Wie alt waren Sie, als Sie Afghanistan verlassen haben?
Antwort: Ich war ca. 15 Jahre alt, als ich Afghanistan verlassen habe.
Frage: Dann werden Sie ja wissen, was Ihr Vater gearbeitet hat, nachdem er nicht mehr bei der Polizei war?
Antwort: Ich weiß nicht, was er macht. Ich habe zwar ab und zu Kontakt mit meiner Mutter, ich habe sie aber nicht dazu befragt.
Frage: Geben Sie bitte chronologisch alle Adressen an, an denen Sie von Ihrer Geburt bis zu Ihrer Ausreise aus Afghanistan aufhältig waren! Nennen Sie dazu auch die jeweiligen Zeiträume!
Antwort: Ich bin in XXXX geboren. Ich war ca. drei, vier Jahre lang dort. Danach bin ich nach Kunar gegangen, wo ich bis zu meinem 12. Lebensjahr gelebt habe. Danach bin ich wieder nach XXXX, nach XXXX, zurückgekehrt und war dann ca. drei Jahre lang dort. Afghanistan habe ich dann von XXXX aus verlassen.
Frage: Lebt Ihre Familie in XXXX in einem eigenen Haus oder in einer Wohnung?
Antwort: Sie leben derzeit in einem Miethaus. Mein Vater hatte früher ein Haus in XXXX, das wurde aber verkauft.
Frage: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Kunar?
Antwort: Ich war dort im Dorf XXXX. Dort ist das Haus meines Großvaters. Befragt gebe ich an, dass mein Großvater dort keine Grundstücke hatte, nur ein kleines Haus mit zwei, drei Zimmern.
Frage: Warum haben Sie Afghanistan verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!
Antwort: Wir haben in Kunar Probleme bekommen, weil wir jeden Monat von den Taliban Briefe bekommen haben, in denen sie meine Familie aufgefordert haben, den ältesten Sohn zu ihnen zu schicken, damit er mit den Taliban Dschihad führt. Mein Vater hat diese Briefe gelesen und hat die Aufforderung der Taliban nicht akzeptiert. Es sind aber immer wieder Briefe gekommen. Schließlich musste mein Vater meinen Bruder zu den Taliban ziehen lassen. Er ist dann mit den Taliban in den Kampf gegangen. Zwei Monate nachdem mein Bruder mit den Taliban gegangen ist, wurde er getötet. Es kamen nachher wieder Briefe zu uns nach Hause. Die Inhalte waren fast ident. Sie wollten, dass mein Vater mich dieses Mal zum Dschihad schickt. Mein Vater wollte das nicht. Er wollte das deshalb nicht, weil ich erst 12 Jahre alt war und weil er schon einen Sohn verloren hat. Nachdem mein Vater die Anforderung der Taliban nicht erfüllt hat, kamen sie eines Nachts, gegen Mitternacht, zu uns nach Hause und sind ins Haus eingedrungen. Einer von Ihnen hat eine Kalaschnikow an die Schläfe meines Vaters gehalten und ihn böse gefragt, was für ein Moslem er ist, dass er seinen Sohn nicht zum Dschihad schickt. Ich weiß nicht, welcher Nachbar von uns die afghanische Armee benachrichtigt hat, während die Taliban bei uns waren. Die Soldaten sind dann in unser Haus gekommen. Die Soldaten haben denjenigen, der die Kalaschnikow gegen die Schläfe meines Vaters gehalten hat, aufgefordert, die Waffe niederzulegen. Es kam dann zu einem Kampf, zu einer Schießerei und dabei wurden ein Bruder und eine Schwester von mir getötet. Mein Vater sagte mir, dass ich fliehen soll. Als ich fliehen wollte, war ich bei der Tür, ich weiß nicht, was dort platziert war, aber als ich fliehen wollte bin ich gestolpert und hingefallen. Dort war eine Bombe, oder was auch immer dort war, und ist explodiert. Danach weiß ich nicht mehr, was passiert ist. Als ich dann zu mir gekommen bin, war ich bei meinem Onkel väterlicherseits. Ich war in einem Spital und bei mir war mein Onkel. Ich war ca. drei Jahre lang im Spital und wurde dort behandelt. Mein Onkel war immer bei mir, bis es mir wieder gut gegangen ist. Ich wurde mehrmals operiert. Diese Leute, die Taliban, haben überall in unserem Heimatdorf nach mir gefragt und wollten wissen, wo ich bin. Eines Tages ist mein Vater ins Spital gekommen. Er hat mit meinem Onkel beschlossen, dass ich von dort weggehen soll. Danach habe ich einen Schlepper kennengelernt und mit ihm bin ich dann aus Afghanistan geflüchtet.
[...]
Frage: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt?
Antwort: Ja.
Frage: Wann war dieser Vorfall, bei dem Sie an der Hand verletzt wurden?
Antwort: Ich weiß nicht, in welchem Jahr das war.
Frage: Wissen Sie, wie lange das her ist?
Antwort: Vor ca. 12 Jahren.
Frage: Vor 12 Jahren waren Sie erst ca. 5 Jahre alt!
Antwort: Ich meine als ich 12 Jahre alt war.
Frage: Was hätten Sie im Fall einer Rückkehr zu befürchten?
Antwort: Ich kann nicht nach Afghanistan zurückkehren. Würde ich zurückkehren, würden sie mich entführen oder mich töten. Sie würden mich nicht am Leben lassen. Meine Mutter sagt mir auch, dass die Leute noch immer nach mir suchen, auch im Dorf. Sie haben überall ihre Leute.
Frage: Wer sollte das machen?
Antwort: Die Taliban.
Frage: Warum sollten die Taliban das machen?
Antwort: Weil sie mich zum Dschihad bringen wollten.
Frage: Könnten Sie jetzt noch kämpfen?
Antwort: Wie hätte ich damals kämpfen können? Ich war damals 12 Jahre alt.
Frage: In welchem Spital waren Sie?
Antwort: Das weiß ich nicht.
Frage: Können Sie Unterlagen aus dem Spital vorlegen?
Antwort: Nein. Ich habe mit meiner Familie telefoniert, sie haben gesagt, dass sie verlorengegangen sind.
Frage: Können Sie die Briefe der Taliban beibringen?
Antwort: Nein.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Ich weiß nicht, es geht nicht.
Frage: Ihr Vater, der ehemalige Polizist, wird diese Briefe ja zu Hause haben?
Antwort: Das weiß ich nicht.
Frage: Warum können Sie nicht bei Ihrer Familie in XXXX bleiben?
Antwort: Mein Leben ist dort in Gefahr, ich konnte dort nicht leben.
Frage: Warum ist Ihr Vater nicht mehr bei der Polizei?
Antwort: Ich weiß nicht, was er derzeit macht. Ich glaube, dass er wegen dieser Ereignisse, die uns passiert sind, nicht mehr bei der Polizei tätig ist. Mehr kann ich nicht erzählen.
Frage: Wo genau hat Ihr Vater als Polizist gearbeitet?
Antwort: Im Innenministerium. Ich weiß nicht, in welcher Stadt.
Frage: Welchen Rang, welchen Dienstgrad hat Ihr Vater?
Antwort: Das weiß ich nicht.
Frage: Warum wissen Sie nicht, in welchem Spital Sie waren?
Antwort: Ich weiß es nicht.
Frage: Wie lange waren Sie im Spital?
Antwort: Drei Jahre lang.
Frage: Wer genau, welche Gruppe der Taliban, hat Sie zum Kämpfen aufgefordert?
Antwort: Die Taliban sind für mich eine Gruppe. Ob es darunter andere Gruppierungen gibt, weiß ich nicht. Die Taliban haben im Dorf alle aufgefordert, ihre Söhne mit ihnen mitzuschicken.
Frage: Welche Talibangruppen haben in dem von Ihnen genannten Gebiet, in Ihrem Dorf das Sagen?
Antwort: Ich habe mit ihnen nicht zusammengearbeitet, ich kann also nicht sagen, um welche Gruppe es sich handelte. Ich hatte nichts mit ihnen zu tun.
Frage: Welcher Talibanführer, welcher Gruppenführer war für Ihr Gebiet, Ihr Dorf zuständig?
Antwort: Es war eine Person namens XXXX. Nach dieser Person wurde auch in unserem Haus gerufen.
Frage: Hat Ihnen Ihr Vater erzählt, was genau in diesen Schreiben gestanden ist?
Antwort: Es wurde in Paschtu geschrieben, dass sie meinen Vater aufgefordert haben, dass er seinen ältesten Sohn zu ihnen zu schicken hat.
Frage: Sie haben im Zuge der Erstbefragung angegeben, dass Sie sich in XXXX von den Taliban politisch verfolgt fühlen würden. Was genau ist darunter zu verstehen?
Antwort: Das habe ich nicht gesagt.
Frage: Warum mussten Sie ausreisen und Ihre Familie kann weiterhin zu Hause leben?
Antwort: Weil mich meine Familie weggeschickt hat.
Frage: Was passiert, wenn man die Aufforderung, für die Taliban zu kämpfen, nicht befolgt?
Antwort: Die Taliban würden die Person enthaupten, sein Ohr oder die Nase abschneiden oder ihn hängen.
[...]
Frage: Möchten Sie noch weitere Angaben zur Begründung Ihres Asylantrages machen?
Antwort: Nein.
Frage an den gesetzlichen Vertreter: Möchten Sie etwas angeben?
Antwort: Nein.
[...]"
4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.08.2010, Zahl:
XXXX, wurde die Obsorge (Recht zur Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und Vertretung) für den BF dem Jugendwohlfahrtsträger Stadt XXXX, XXXX XXXX, übertragen.
5. Mit der Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des BF vom 01.10.2010 wurde dem BAA mitgeteilt, der BF habe mit seiner Mutter Kontakt aufgenommen und sie gebeten, in XXXX, wo er nach seiner schweren Verletzung behandelt und gepflegt worden sei, nachzufragen, ob es über seinen Aufenthalt noch Unterlagen gäbe. Sie habe dort jedoch erfahren, dass keine Unterlagen über die Behandlung des BF vorhanden seien, diese seien wahrscheinlich im Lauf der Zeit verloren gegangen, eine Patientendokumentation scheine nicht angelegt worden zu sein und sonstige persönliche Dokumente stünden der Mutter nicht zur Verfügung. Schließlich werde ersucht zu prüfen, ob dem BF eine neue Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem Datum "XXXX" ausgestellt werden könne, zumal er sich redlich bemüht habe, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen.
6. Das BAA wies mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 19.01.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Taliban seinen Vater brieflich aufgefordert hätten, ihn in den Dschihad ziehen zu lassen, sei davon auszugehen, dass die örtliche Bevölkerung wisse, welche Gruppe der Taliban in ihrem Gebiet das Sagen habe, zumal die Taliban als solche keineswegs als einheitliche, homogene Truppe anzusehen seien, sondern sich vielmehr aus einer Vielzahl von einzelnen Gruppen oder Kämpfern zusammensetzten. Nachdem der BF angegeben habe, dass in seiner Herkunftsregion viele Personen von den Taliban zum Kämpfen aufgefordert worden seien, hätte er auch wissen müssen, um welche Gruppe es sich dabei genau gehandelt habe. Er habe jedoch lediglich den Namen einer Person, der angeblich bei dem Vorfall im Haus seiner Eltern gefallen sei, nennen können. Weiters sei er nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben zum Inhalt der Briefe, die sein Vater angeblich erhalten habe, zu machen, oder diese vorzulegen, obwohl er zu seien in XXXX aufhältigen Eltern Kontakt habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum sein Vater seinen Bruder zu den Taliban ziehen habe lassen, zumal er angeblich Polizist gewesen sei. Selbst wenn die Taliban tatsächlich am BF ein Interesse gehabt hätten, so hätte er im Fall einer Rückkehr nichts zu befürchten, zumal er aufgrund seiner Handverletzung nicht mehr als kampffähig anzusehen sei und man sich abgesehen davon wohl an seinem Vater und dem Nachbarn, der die Armee gerufen habe, rächen würde und nicht an ihm, weil er damals seinen Angaben zufolge doch noch ein Kind gewesen sei. Absolut nicht nachvollziehbar sei sein Vorbringen dahingehend, dass er angeblich drei Jahre lang in einem Spital gewesen sei, jedoch nicht angeben habe können, wo dies gewesen sei. Ferner sei er auch nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben zum früheren und derzeitigen Beruf seines Vaters zu machen. Es stehe außer Streit, dass er an der Hand verletzt sei, jedoch sei aufgrund der nicht gegebenen Nachvollziehbarkeit seines Vorbringens nicht davon auszugehen, dass er diese tatsächlich bei dem erwähnten Vorfall im Haus seiner Eltern erlitten habe. Er habe auch nicht ansatzweise erklären können, warum man gerade ihn noch immer, selbst in XXXX, verfolgen solle und warum seine Familienangehörigen, darunter auch ein Bruder, nach wie vor unbehelligt in Afghanistan leben könnten. Zudem fänden sich in seinen bisherigen Aussagen Widersprüche insofern, als er lediglich davon gesprochen habe, von den Taliban an der Hand und am Fuß verletzt und dann zum Onkel gebracht worden zu sein, bis er wieder gehen habe können, er aber mit keinem Wort den immerhin dreijährigen Spitalsaufenthalt erwähnt habe. Den Vorfall selbst habe er vorerst nicht als Verletzung durch die Taliban, genauer gesagt: durch Schüsse derselben geschildert, sondern dahingehend, dass er gestürzt sei, wobei irgendetwas explodiert sei. Die Verletzung am Bein sei mit keinem Wort erwähnt worden. Während er bei der Erstbefragung noch angegeben habe, er fühle sich in XXXX von den Taliban politisch verfolgt, habe er dies bei den weiteren Einvernahmen mit keinem Wort erwähnt, ja sogar bestritten. Vor allem aber hätten sich seine Angaben betreffend die zeitliche Abfolge hinsichtlich des fluchtauslösenden Vorfalls nicht zueinander in Einklang bringen lassen. Während er zunächst behauptet habe, dieser Vorfall liege zwölf Jahre zurück, was bedeuten würde, dass er damals erst fünf Jahre alt gewesen sei, habe er auf Vorhalt angegeben, er sei damals zwölf Jahre alt gewesen. An anderer Stelle habe er berichtet, er habe nach seiner Geburt drei bis vier Jahre in XXXX und anschließend bis zu seinem 12. Lebensjahr in Kunar gelebt und sei dann wieder nach XXXX zurückgekehrt. Zu den Stellungnahmen des gesetzlichen Vertreters sei anzuführen, dass es zwar den Tatsachen entsprechen möge, wonach in der Provinz Kunar tatsächlich minderjährige Personen zum Kampf rekrutiert werden würden, jedoch hieße das noch nicht, dass dies auch im vorliegenden Fall so sei, zumal nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens keineswegs der Schluss gezogen werden könne, dass er von einer solchen Rekrutierung betroffen worden sei. Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, sei nicht nachvollziehbar, warum die Taliban einer verletzten, kampfunwilligen und wohl auch kampfunfähigen Person sogar bis nach
XXXX folgen sollten, um diese zu rekrutieren. Soweit seine Mutter das Krankenhaus genannt und berichtet habe, es hätten sich dort keine Unterlagen gefunden, sei davon auszugehen, dass es sich dabei um eine bloße Behauptung handle, zumal im Falle eines drei Jahre dauernden Aufenthaltes zu Hause diesbezügliche Unterlagen verfügbar sein müssten. Der BF habe weder hinsichtlich seiner Person noch zu seinen Fluchtgründen Beweismittel vorlegen können. Insgesamt sei die Behörde daher zum Schluss gekommen, dass der das Fluchtvorbringen betreffende Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche und sohin das Vorbringen des BF nicht glaubhaft sei.
7. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vom Magistrat der Stadt XXXX, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung 10. Bezirk, Referat für fremdenrechtliche Vertretung namens des BF beim BAA fristgerecht eingelangte und mit 24.01.2011 datierte Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, in einer nüchternen Abwägung aller vorgebrachten Fakten könne sich der gesetzliche Vertreter des BF der Position des BAA, wonach dessen Fluchtvorbringen keinerlei Glaubwürdigkeit beschieden werden könne, und er daher keinesfalls in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen, nicht anschließen. Vielmehr sei der Auffassung des BAA entgegenzuhalten, dass die Begründung für die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Gewährung von Internationalem Schutz nicht nur nicht schlüssig nachvollziehbar sei, sondern teilweise sogar im Widerspruch zu den vom diesem selbst in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen zu Afghanistan stehe. Der Spruchpunkt I. des Bescheides werde daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit - das BAA habe die Asylrelevanz des vorgebrachten Sachverhaltes negiert - und wegen falscher Beweiswürdigung bekämpft. Darüber hinaus werde auf den schon näher bezeichneten Verfahrensmangel der unzureichenden Ermittlungstätigkeit verwiesen. Hätte das BAA zusätzlich noch die besonderen Umstände des BF, vor allem seine Jugend, seine dramatische Biografie und die daraus resultierenden psychischen Folgen seiner Beweiswürdigung zu Grunde gelegt, wäre ein für den BF besseres Ergebnis zu Stande gekommen. Bei entsprechender Bewertung der Aussagen des BF hätte das BAA daher zu dem Schluss kommen müssen, dass dem BF in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zukommen müsse, zumal sein Vorbringen die Kriterien des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge voll erfülle. Im Übrigen habe das BAA die Minderjährigkeit des BF bzw. die internationalen Abkommen zum Schutz der Kinder nicht entsprechend gewürdigt. So legte die UN-Kinderrechtskonvention - unter anderem - besonderen Wert auf den Schutz derjenigen Kinder, welche einen Antrag auf Gewährung von Asyl stellten. Bei der Bewertung des Vorbringens des BF hätte dessen Minderjährigkeit stärker berücksichtigt werden sollen; ein solches Prozedere hätte auch den Vorgaben des Höchstgerichtes in Asylsachen entsprochen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Asylbegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; in eventu das Verfahren zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gemäß § 66 Abs. 2 AVG an die I. Instanz zurückzuverweisen und in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens und auch um sich von der Glaubwürdigkeit des BF zu überzeugen, anzuberaumen. Jedenfalls möge der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden
8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden mit Schreiben des BAA vom 26.01.2011, Zahl:
XXXX, dem Asylgerichtshof vorgelegt und langten dort am 02.02.2011 ein.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.12.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, sein Rechtsvertreter und seine Bewährungshelferin als Vertrauensperson persönlich teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als belangte Behörde nahm von einer Teilnahme Abstand. Der BF brachte zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung in diesem aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) - auszugsweise - Folgendes vor (ER: Einzelrichter; BFV: Vertreter des BF; VP: Vertrauensperson; Schreibfehler korrigiert):
"[...]
ER: Nennen Sie die Namen Ihrer Eltern und Geschwister.
D schreibt die Namen und das Alter der Eltern und Geschwister auf ein Blatt Papier, dieses wird als Beilage ./1 zum Akt genommen.
[...]
ER: Wann und auf welche Weise haben Sie Ihren Vater diesbezüglich kontaktiert?
BF: Ich habe vor ca. eineinhalb Jahren zwei Mal mit meinem Vater telefoniert. Das erste Mal vor dem Tod meiner Mutter, dabei habe ich ihn um die Ausstellung einer Tazkira für mich gebeten. Als ich das zweite Mal anrief, um mich wegen der Dokumente zu erkundigen, teilte er mir mit, dass diese nicht ausgestellt werden würde, aus den oben genannten Gründen. Zeitgleich informierte er mich über den Tod meiner Mutter. Danach habe ich nicht mehr angerufen.
ER: Wo hielt sich Ihr Vater zu diesem Zeitpunkt auf?
BF: Damals war er in Kunar und ich weiß auch nicht, wo er sich derzeit aufhält.
[...]
ER: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?
BF: Nein.
[...]
ER: Wo haben Ihre Familienangehörigen seit ihrer Flucht aus Afghanistan in Afghanistan gewohnt?
BF: Nach meiner Verletzung wurde ich nach XXXX gebracht. Mit mir sind mein Vater, meine Mutter und mein jüngerer Bruder mitgekommen. Meine weiteren Geschwister sind bei meinem Großvater in Kunar geblieben.
ER: Bei der Erstbefragung am 02.12.2009 gaben Sie an, Sie hätten einen Bruder und zwei Schwestern. Wie lässt sich dies mit ihren heutigen diesbezüglichen Aussagen vereinbaren?
BF: Das ist richtig. Ich hatte damals den einen Bruder nicht genannt. Ich konnte das damals nicht, aber heute gebe ich wahrheitsgemäß an, dass ich zwei Brüder habe.
ER: Hatten Sie ursprünglich mehr Geschwister?
BF: Den Erzählungen meiner Mutter zufolge hatte ich eine ältere Schwester, die aber als Kind gestorben ist.
ER: Hatten Sie sonst noch Geschwister?
BF: Keine.
ER: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem BAA zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit?
BF: Ja.
ER: Bei der Einvernahme vor dem BAA am 27.04.2010 gaben Sie an, Sie seien, nachdem Sie verletzt worden wären, zu Ihrem Onkel gebracht worden und seien dort geblieben, bis Sie wieder gehen hätten können. Dagegen gaben Sie bei der Einvernahme vor dem BAA am 29.07.2010 dazu an, Sie seien nach der Bombenexplosion in ein Spital gekommen und Ihr Onkel sei bei Ihnen gewesen. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
BF: Als ich ins Krankenhaus gebracht wurde, waren ein bis eineinhalb Jahre lang meine Augen geschlossen, und als ich das erste Mal meine Augen wieder öffnete, sah ich meinen Vater und meinen Onkel väterlicherseits.
ER: Während Sie vor dem BAA am 29.07.2010 nicht angeben konnten, in welchem Spital Sie drei Jahre lang gewesen seien, geht aus dem Schreiben Ihres damaligen gesetzlichen Vertreter vom 01.10.2010 hervor, Sie hätten Ihre Mutter gebeten, im Krankenhaus in XXXX, in welchem Sie behandelt und gepflegt worden seien, nach Unterlagen zu fragen, wobei Sie das Krankenhaus mit "XXXX" bezeichnet hätten. Wie erklären Sie den Umstand, dass Sie nur etwa zwei Monate nach der Einvernahme plötzlich den Ort und den Namen des Krankenhauses zu nennen wussten?
BF: Ich habe bei jeder Einvernahme angegeben, dass ich im XXXX-Krankenhaus behandelt wurde. Das habe ich auch meiner gesetzlichen Vertreterin gesagt. Ich konnte aber keine Bestätigung von diesem Krankenhaus vorlegen, weil ich so etwas nicht erhalten habe.
ER: Die Frage wird unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht wiederholt.
BF: Ich habe von Anfang an angegeben, dass ich in diesem Krankenhaus behandelt wurde. Ich sage das auch jetzt.
[...]
ER: Ausgehend von Ihrer Angabe in der Erstbefragung, Sie seien XXXX geboren, und angesichts Ihrer Aussage vor dem BAA am 29.07.2010, der zufolge Sie zum Zeitpunkt des Verlassens Ihres Herkunftsstaates 15 Jahre alt gewesen seien, wären Sie im Jahr 2008 aus Afghanistan geflüchtet. Aus der Erstbefragung ergibt sich allerdings, dass Sie drei Monate vor dem Zeitpunkt derselben, also im September 2009, Afghanistan verlassen hätten. Wie erklären Sie diesen Widerspruch?
BF: Ich habe das so nicht gesagt. Möglicherweise hat das der Dolmetsch nicht richtig verstanden bzw. etwas selbst erfunden. In Afghanistan werden Geburtsdaten nicht festgehalten. Die genauen Geburtsdaten werden nirgendwo aufgeschrieben, daher weiß niemand in Afghanistan wirklich, wie alt er/sie ist. Ich habe weder gesagt, dass ich mit 15 Jahren Afghanistan verlassen habe, noch dass ich drei Monate vor der Einvernahme von dort geflüchtet bin.
Der BF und der BFV werden zum Richtertisch gebeten, um zu klären ob die Unterschriften auf der Erstbefragung und den beiden Einvernahmen vor dem BAA vom BF stammen.
Der BF bestreitet, dass die Unterschrift auf den Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme vom 29.07.2010 von ihm stamme.
ER: Aus Ihrer Aussage vor dem BAA am 29.07.2010 ergibt sich, dass Ihr Vater bis zum Jahr 2005 Polizist gewesen sei. Befragt, was Ihr Vater gearbeitet habe, nachdem er nicht mehr bei der Polizei gewesen sei, sagten Sie, Sie wüssten nicht, was er mache, Sie hätten ab und zu Kontakt mit Ihrer Mutter, Sie hätten Sie dazu nicht befragt. Warum wissen Sie demgemäß nicht, was Ihr Vater im Zeitraum zwischen 2005 und 2008 bzw. 2009 gearbeitet hat?
BF: Ich habe nicht angegeben, dass ich nicht wüsste, was mein Vater arbeiten würde. Mein Vater hat weiterhin als Polizist gearbeitet. Er hat noch bis vor eineinhalb Jahren, als ich mit ihm telefoniert habe, seine Tätigkeit als Polizist ausgeführt.
ER: Auf den Vorhalt, Sie hätten bei der Erstbefragung angegeben, Sie fühlten sich von den Taliban politisch verfolgt, gaben Sie vor dem BAA am 29.07.2010 an, das hätten Sie nicht gesagt. Tatsächlich gaben
Sie aber bei der Erstbefragung dazu folgendes an: "Ich fühle mich politisch von den Taliban verfolgt." Was sagen Sie dazu?
BF: Die Taliban hatten politische Probleme mit meinem Vater, weil sie von ihm verlangt haben, dass er für die Taliban arbeiten soll. Außerdem haben alle Familien, die erwachsene Söhne hatten, schriftliche Verständigungen von den Taliban erhalten mit dem Inhalt, dass sie ihre Söhne in den Jihad schicken sollen. Das hat aber nicht nur meinen Vater betroffen, sondern alle Menschen. Diese Aussage habe ich jedes Mal getätigt. Alles was darüber hinaus in den Einvernahmeprotokollen steht, hat die Person, die die Protokolle geschrieben hat, erfunden.
ER: Sind demgemäß Ihre Aussagen am 27.04.2010 vor dem BAA auch erfunden, nachdem Sie vorhin angegeben haben, dass zu mindestens dieses Protokoll von Ihnen unterschrieben wurde? Aus dieser Niederschrift ist zu entnehmen, dass Sie alle Fragen verstanden haben, dass die Angaben vom Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt wurden, dass es Ihnen ermöglicht wurde, Berichtigungen, Ergänzungen und Richtigstellungen vorzunehmen und dass Sie letztlich mit Ihrer eigenen Unterschrift bestätigten, dass Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden?
BF: Alles was in den Einvernahmen richtig ist, sind Sachen, die ich gesagt habe. Wenn etwas darin falsch ist, dann zeige ich Ihnen das und merke zeitgleich auch an, dass ich diese Sachen nicht gesagt habe.
ER: Wie erklären Sie den Umstand, dass Ihr Vater, der sich den Taliban laut Ihren Aussagen widersetzt habe, und Ihre weiteren Familienangehörigen unbehelligt in XXXX leben können, während nur Sie von den Taliban Verfolgung zu befürchten hätten?
BF: Dass weitere Mitglieder meiner Familie in XXXX leben können, liegt darin, dass sie jünger sind als ich. Ich bin der älteste Sohn der Familie. Damals wurden die erwachsenen Söhne von den Taliban zu hundert Prozent in den Krieg mitgenommen.
ER: Vor dem BAA gaben Sie am 27.04.2010 an, Sie würden im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland befürchten, gesucht und getötet zu werden. Bei der Erstbefragung gaben Sie auf die Frage, was Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat zu befürchten hätten, an: "Es passiert mir nichts". Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
BF: Ich habe nicht gesagt, dass mir nichts passieren würde. Damals habe ich befürchtet, von den Taliban mitgenommen zu werden, das Selbe droht mir auch heute. Als ich vor ca. eineinhalb Jahren mit meinem Vater gesprochen habe, fragte ich ihn nach der Lage. Er erzählte mir, dass auch damals junge Buben im Alter von 12, 13 und 14 Jahren und darüber von den Taliban mitgenommen werden. Auch in der Nachbarschaft gab es solche Vorfälle.
ER: Wo war Ihr Vater als Polizist genau tätig, welche Aufgaben hatte er wahrzunehmen?
BF: Er hat im Rahmen des Innenministeriums in Kunar gearbeitet. Seine Aufgabe war die Leitung der Finanzabteilung.
ER: Das Innenministerium befindet sich in Kunar?
BF: Ja, das ist in Kunar.
ER: Welchen Beruf übt Ihr Vater jetzt aus?
BF: Das weiß ich nicht.
ER: Wissen Sie, ob Ihr Vater noch Polizist ist?
BF: Nein.
ER: Während Sie bei der Erstbefragung angaben, Sie seien am Bein und an der rechten Hand angeschossen worden, gaben Sie bei den nachfolgenden Einvernahmen vor dem BAA an, Sie seien durch eine Bombenexplosion verletzt worden. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
BF: Ich habe in keiner Einvernahme gesagt, dass auf mich geschossen wurde. Ich habe erzählt, dass die Taliban in der Nacht in unser Haus gekommen sind, um meinen Vater und mich mitzunehmen. Meinem Vater wurde die Kalaschnikow an die Stirn gehalten und er wurde gefragt, warum er sich nicht den Taliban anschließen würde. Während dieser Zeit dürfte jemand aus der Nachbarschaft die Behörden informiert haben, denn es sind Soldaten der Nationalarmee bei uns eingetroffen. Es gab einen Schusswechsel, in dem Moment rief mir mein Vater zu, dass ich weglaufen soll. Beim Hinauslaufen bin ich bei der Tür hängengeblieben und gestürzt. Vor dem Eingang war eine Bombe platziert, möglicherweise für meinen Vater. Ich bin seitlich hingefallen, die Bombe ist explodiert, dabei wurden meine rechte Hand sowie mein rechtes Bein verletzt.
ER: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe umfassend geschildert?
BF: Ja.
ER: Wurden Sie ansonsten wegen der Angehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?
BF: Nein.
ER: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Wenn ich heute nach Afghanistan zurückkehre, drohen mir die selben Probleme wie damals. Hinzukommt, dass ich mittlerweile noch erwachsener bin.
[...]
BFV: Ich möchte zu den Erstbefragungen allgemein sagen, dass Erstbefragungen vor der Polizei oft sehr oberflächlich geführt werden, das weiß ich aus eigener Erfahrung, da ich selbst oft bei Erstbefragungen von unbegleiteten Minderjährigen anwesend bin und ich bei diesen Befragungen ständig darauf zu achten habe, dass Daten, wie etwa Geburtsdaten oder auch Zeiträume, richtig protokolliert werden. So ist es für mich beispielsweise kein Widerspruch, wenn in einem Erstbefragungsprotokoll - wie beim BF - steht , dass ein Ereignis mit einem bestimmten Alter passiert und dieses dann geringfügig, auch bis zu einem Jahr, von der Realität abweicht. Weiters möchte ich angeben, dass ich keinen Widerspruch darin finde, dass der BF in der Erstbefragung angab, Angst vor den Taliban zu haben, und er in den weiteren Befragungen, sowie auch heute, angab, dass es ein Handgemenge zwischen seinem Vater und Talibankämpfern gab. Dies schließt für mich eine Furcht vor Verfolgung der Taliban ein. Zur Beweiskraft der Erstbefragung verweise ich grundsätzlich darauf, dass gerade zum Fluchtvorbringen die Aussagen in der Erstbefragung nicht relevant sind. Weiters möchte ich noch darauf hinweisen, dass zum Zeitpunkt der Erstbefragung der BF minderjährig war und meines Wissens nach kein Vertreter anwesend war, sodass dort seine Interessen nicht ausreichend wahrgenommen werden konnten. Zu den weiteren Aussagen kann ich nur vorbringen, dass der BF, wie auch heute, im Kern angegeben hat, Furcht vor Zwangsrekrutierung durch die Taliban zu haben. Dazu hat er auch einen Vorfall geschildert, bei dem die Familie von Taliban überfallen wurde; ich gehe davon aus, dass dieses im Kern wiederholte Fluchtvorbringen das tatsächliche ist. Wie die Protokollierungen in den Einvernahmen tatsächlich zu Stande kamen, ist aus heutiger Sicht für mich nicht eruierbar. Dies auch vor dem Hintergrund, dass ein Vertreter des BFA bzw. BAA heute nicht befragt werden kann, weil sich das BFA entschuldigt hat.
VP: Ich bin im Rahmen der Bewährungshilfe vom Gericht bestellt worden und in meiner Betreuung geht es sinngemäß um ganz andere Themen, aber natürlich habe ich den BF auch gefragt, warum er hier in Österreich ist, weil es mich interessiert hat. Seine Erzählungen über seine Fluchtgründe, die in einem komplett anderen Rahmen passiert sind und auch in einem Vertrauensverhältnis - der BF weiß, dass ich eine Verschwiegenheitsverpflichtung habe - haben sich mit dem gedeckt, was er hier erzählt hat.
ER an BF: Wann war der Vorfall mit den Taliban?
BF: Ich war damals ca. zwölf Jahre alt, es war vor etwa siebeneinhalb Jahren.
ER: Wie hat sich dieser Vorfall konkret zugetragen?
BF: Sie sind zu uns nach Hause gekommen und wollten meinen Vater und mich mitnehmen. Sie wollten, dass mein Vater für sie arbeitet.
ER: Um welche Tageszeit war dieser Vorfall?
BF: Es war in der Nacht.
ER: Um wieviel Uhr?
BF: Ich weiß es nicht.
ER: Welche Familienmitglieder befanden sich im Haus?
BF: Ich habe meinen Vater, meine Mutter und meinen Großvater im Hof gesehen. Auch ich war bei ihnen. Sonst habe ich niemanden aus der Familie draußen gesehen.
ER: Die Frage wird wiederholt.
BF: Ich habe gesagt, dass ich meine Mutter, meinen Vater und meinen Großvater gesehen habe.
ER: Wie viele Taliban waren am Überfall beteiligt?
BF: Das weiß ich nicht. Ich konnte zu dieser Zeit nicht die Taliban zählen um Ihnen dann darüber zu berichten.
ER: Gab es bei diesem Vorfall - außer Ihnen - Verletzte oder Tote?
BF: Nein. Ich bin beim Tor hinausgelaufen und gestürzt und wurde verletzt.
ER: Wodurch verletzt?
BF: Es war eine Bombe beim Eingang unter der Erde versteckt; als ich hinaus gelaufen bin, bin ich bei der Tür hängen geblieben und gestürzt. Die Bombe explodierte, ich wurde verletzt.
ER: Was hat diese Bombe mit den Taliban zu tun?
BF: Den genauen Grund kann ich Ihnen nicht erklären, es kann aber sonst niemand außer den Taliban gewesen sein, weil niemand anderer in der Gegend so etwas macht. Möglicherweise war diese Bombe für meinen Vater gedacht, es kann aber auch sein, dass sie für mich oder jemand anderen dort platziert war.
ER: Sie haben vorhin angegeben, die Taliban hätten Ihren Vater mit einer Kalaschnikow bedroht. Warum hätten sie zusätzlich noch eine Bombe, die sie möglicherweise selbst gefährdet hätte, platzieren sollen?
BF: Wie soll ich diese Frage beantworten können. Ich kenne die Hintergründe für die Taten der Taliban nicht. Ich weiß nicht, warum sie eine Bombe vor dem Eingang angebracht haben, obwohl sie bewaffnet gewesen sind.
ER: Welche Taliban sollten Sie jetzt, also über zehn Jahre nach dem Vorfall, im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan bedrohen?
BF: Sie stellen eigenartige Fragen und ich weiß nicht wie ich Ihnen das noch erklären soll. Ich habe Ihnen bereits zuvor gesagt, dass auch heute in der Gegend solche Vorfälle passieren. Erst vor eineinhalb Jahren hat mir mein Vater darüber berichtet.
[...]
BFV: Ich entnehme den Länderfeststelllungen, dass gerade in der Provinz Kunar eine hohe Präsenz von Talibankämpfern und auch anderen bewaffneten Verbänden vorherrscht. In diesem Zusammenhang möchte ich auch noch auf die Länderfeststellungen dahingehend hinweisen, dass gerade dort, wo diese Präsenz sehr hoch ist, Kinder und Männer im wehrfähigen Alter dazu gezwungen werden, sich diesen Verbänden anzuschließen und eine Weigerung, sich anzuschließen, einer oppositionellen Gesinnung gleichgestellt wird. Ich halte daher die Situation des BF für asylrelevant. Zur Asylrelevanz verweise ich noch auf die Entscheidung des BVwG vom 03.10.2014, Zahl: W160 1433566, in der auch von einer Asylrelevanz im Fall der Weigerung einer Teilnahme an Kampfhandlungen gesprochen wird.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 02.12.2009, die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BAA am 27.04.2010 und am 29.07.2010, die Beschwerde vom 24.01.2011 sowie die aktenkundigen Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF. Weiters wurde am 03.12.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in der der BF keine weiteren Beweismittel oder sonstige Belege betreffend seine Identität bzw. zu seinem Fluchtvorbringen vorlegte.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person und zum Vorbringen des BF:
Der BF führt zufolge seiner Angaben den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX, XXXX, Afghanistan geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Pashtu. Seine Identität steht nicht verlässlich fest. Der BF ist ledig, nicht verlobt und hat keine Kinder. Der BF verließ zufolge seiner Angaben seinen Herkunftsstaat wahrscheinlich im Jahr 2008, gelangte schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei und Griechenland zunächst nach Italien und reiste schließlich unrechtmäßig nach Österreich ein, wo er am 01.12.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Seine Mutter ist mittlerweile verstorben, mit seinem Vater hatte er zuletzt vor ca. eineinhalb Jahren telefonischen Kontakt, dieser hielt sich damals in Kunar auf. Es konnte nicht festgestellt werden, wie viele Geschwister der BF hat. Er hat weder eine Schule noch eine Berufsausbildung absolviert, für seinen Lebensunterhalt kam sein Vater auf.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.04.2015, Zahl: XXXX, wurde der BF wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl 60/1974 idF BGBl I Nr. 106/2014 (StGB), des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 des Suchtmittelgesetzes, BGBl I Nr. 112/1997 idF BGBl I Nr. 43/2008 (SMG), der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Als mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und teilweiser Versuch, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen berücksichtigt.
Der BF hat eine mögliche Gefährdung seiner Person im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen können. Der Grund für die Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat waren persönliche, vor allem wirtschaftliche Gründe, sowie die dortigen Lebensbedingungen.
Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert war und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme hatte. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF-Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt.
Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt vor allem die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012. Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Die Zahl der zivilen Toten stieg an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf XXXX oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufbaus der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvor-richtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiter ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Laut ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde. Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato - lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandahar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In XXXX wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from XXXX" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Die Taliban greifen immer mehr die staatlichen Institutionen an und töten hunderte Menschen, dabei kommen auch hunderte Zivilisten ums Leben. Auch die ausländischen Einrichtungen und Truppen werden verstärkt von den Taliban angegriffen. Auch hier kommen hunderte Zivilisten ums Leben. Das ist derzeit an der Tagesordnung, wobei sich das auf ganz Afghanistan bezieht und kein Teil ausgenommen werden kann. Die Leidtragenden sind dabei die Zivilisten. Die Taliban machen dem Staat das Territorium streitig, es ist davon auszugehen, dass sie in den nächsten Monaten auch verschiedene Regionen angreifen werden, um diese unter ihre Kontrolle zu bringen. Auch in relativ sicheren Gegenden wie Mazar-e Sharif, Provinz Panjsher und Samangan hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert. Die Taliban verunsichern diese Gebiete, in dem sie verstärkt Selbstmord- und Bombenanschläge verüben. Dabei kommen auch dutzende Zivilisten ums Leben kommen. Diese schlechte Sicherheitslage hat in Afghanistan dazu geführt, dass sich auch die ohnehin schlechte Wirtschaftslage verschlechtert hat, die Arbeitslosigkeitsrate beträgt fast 70% (die UN schätzt dies auf 50 %). Das führte verstärkt zu Abwanderung von jungen Menschen. Auch die Eltern der Kinder und Jugendlichen versuchen ihre Kinder aus den genannten Gründen in sichere Länder zu bringen.
(Sachverständiger für Afghanistan, Dr. XXXX, vom 19.09.2014)
Sicherheitslage in XXXX
XXXX zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. XXXX bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist XXXX trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören XXXX und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist XXXX trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asy-lum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf XXXX oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte über-winden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für XXXX vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Kha-led ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in XXXX involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in XXXX im März 2013, bei der neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implica-tions for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in XXXX:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in XXXX, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten.
(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten XXXXs, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast.
(BBC News: "Afghan Taliban assault in XXXX secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in XXXX.
(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in XXXX. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in XXXX", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten.
(AFP: "Suicide bomb attack in XXXX outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 wurden bei einem Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten getötet.
(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in XXXX.
(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in XXXX vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt.
(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt XXXX sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in XXXX" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von XXXX nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandahar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In XXXX wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from XXXX" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt XXXX an-gegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden. Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von XXXX an" vom 17. Juli 2014)
Bedingt durch die Vorhaben der ISAF-Truppen, aus dem Lande abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in XXXX Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger von bestimmten Kandidaten, die durch die Unsicherheit in XXXX und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Nach meiner Information ist die Bevölkerung von XXXX sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus XXXX ab. Die Anschläge in XXXX fordern hunderte Tote. Die Taliban sind schon soweit in XXXX eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson solchen Anschlägen zum Opfer fällt. Anlässlich der Tötung von 3 ISAF-Soldaten wurden auch 13 Zivilisten getötet.
(Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan, Dr. XXXX, vom 19.09.2014)
Im Jänner 2015 wurden drei US-Unternehmer am Flughafen in XXXX getötet. Unklar ist ob noch eine vierte Person zu Schaden kam - es gibt unterschiedliche Berichte über einen weiteren verletzten Amerikaner und einen getöteten Afghanen. Die Hintergründe sind noch unklar. Die Nachrichtenagentur Reuters schreibt unter Berufung auf die afghanische Luftwaffe, der Täter sei afghanischer Soldat. Die Nachrichtenagentur AP schreibt hingegen, die Identität des Schützen sei unklar. Demnach hätten offizielle US-Quellen die Toten bestätigt.
(SPIEGEL ONLINE, 29.01.2015)
Taliban-Kämpfer haben in XXXX das afghanische Parlament angegriffen, wobei 18 Zivilisten verletzt wurden. Nach Angaben der Polizei habe sich ein Selbstmordattentäter in einem Auto am Westtor des Parlaments in die Luft gesprengt, dann hätten andere Angreifer versucht, ins Parlament einzudringen. Polizisten eröffneten demnach das Feuer auf die Attentäter, die Angreifer flohen in ein nahe gelegenes Gebäude und lieferten sich von dort aus Gefechte mit den Sicherheitskräften. Soldaten und Polizisten seien zur Verstärkung entsandt worden. Der Sprecher des Innenministeriums sagte, alle sieben Angreifer seien von der Polizei getötet worden. Kein Mitglied des Parlaments sei verwundet worden. Der Sprecher des Gesundheitsministeriums sagte, 18 Zivilisten seien verletzt worden, darunter zwei Frauen und zwei Kinder. Die Polizei in der Hauptstadt macht die radikalislamischen Taliban für den Anschlag verantwortlich. Talibansprecher Zabihullah Mujahid sagte SPIEGEL ONLINE: "Unser Ziel war das afghanische Parlament, unerschrockene Mudschahidin haben das Gebäude getreten." Auch auf Twitter hatte Mujahid verkündet, dass "schwere Gefechte im Gange" gewesen sei-en. Demnach griffen die Taliban das Parlament an, als gerade der Verteidigungsminister ins Amt eingeführt wurde. Die Terrorgruppe hatte zuletzt immer wieder Regierungsziele angegriffen. Seit dem Ende des Nato- und US-Einsatzes sind die Taliban in dem Land wieder auf dem Vormarsch: Am Montagmorgen wurde bekannt, dass die Islamisten einen zweiten Distrikt im Norden Afghanistans eingenommen haben. Laut dem Chef der lokalen Verwaltung der Provinz Kunduz hätten die Taliban den Distrikt Dashti Archi aus vier Richtungen heftig angegriffen. Einheiten vor Ort würden viele Opfer beklagen, eine genaue Anzahl wurde je-doch nicht genannt. Am Sonntag hatten die Islamisten den Chardara-Distrikt in Kunduz ein-genommen.
(SPIEGEL ONLINE, Juni 2015)
Anfang August 2015 sprengte sich ein Attentäter in Uniform in der afghanischen Hauptstadt XXXX in einer Gruppe von Rekruten in die Luft. Dabei starben mindestens 20 Menschen, Dutzende wurden verletzt. Der Anschlag erfolgte weniger als 24 Stunden nach einem Bombenattentat in der Stadt: Bei einem Lkw-Bombenanschlag im Zentrum waren mindestens 15 Menschen ums Leben gekommen, weitere 250 wurden verletzt. Bisher hat sich niemand zu den Taten bekannt. Die Gewalt in Afghanistan hat in diesem Jahr noch einmal deutlich zugenommen. Nach Angaben der Vereinten Nationen sind allein in den ersten sechs Monaten 2015 fast 5000 Zivilisten getötet oder verwundet worden. Die UNO machte die Taliban und andere Aufständische für 70 Prozent der zivilen Opfer verantwortlich.
(SPIEGEL ONLINE, Reuters, August 2015)
Provinz Kunar
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungs-feindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kanda-har, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10).
Die Provinz Kunar hat 15 administrative Einheiten, inklusive der Provinzhauptstadt Asadabad: Khas Kunar, Noorgul, Sawkai, Narang, Sarkano, Marawar, Shigal, Dangal, Asmar, Ghazi Abad, Nari, Watapur, Manogai und Chapa Dara. Kunar ist eine gebirgige Provinz im Osten des Landes. Kunar grenzt im Norden an die Provinz Nuristan, im Süden an die Provinz Nangarhar, im Westen an die Provinz Laghman, sowie im Osten an die Durand Linie. Kunar zählt zu den volatilen Provinzen im östlichen Afghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische aktiv sind, inklusive pakistanischer Aufständischer.
(Khaama Press 8.9.2014; vgl. Khaama Press 13.10.2014)
Die ausländischen Aufständischen, inklusive Kämpfer der pakistanischen Taliban, überqueren normalerweise die Grenze nach Afghanistan um Angriffe auf Checkpoints der nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in Kunar durchzuführen.
(Khaama Press 8.9.2014)
Laut offiziellen Vertretern wurden in den letzten zwei Jahren in der Provinz Kunar mehr als 5.000 Raketen abgefeuert, welche ein Dutzend Menschen töteten und mehrere verletzten. (Khaama Press 12.10.2014)
Die UNAMA hat auch weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert, die sich auf die Wahrnehmung von Spannungen und Spannungslinien konzentrierten. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gegründet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Entscheidungsträgern aus den verschiedenen Provinzen, Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya zu fördern.
(UN GASC 18.6.2014)
Im Jahresvergleich 2011 und 2013 ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Kunar um 21% gestiegen. 2013 wurden 1.566 Vorfälle registriert.
(Vertrauliche Quelle 1.2014)
Zwangsrekrutierungen
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa: die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern Zwangsrekrutierung die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen. Die Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Kräfte steigt Berichten zufolge an. Regierungsfeindliche Kräfte setzten verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Im Jahr 2012 dokumentierte UNAMA den Tod von drei Kindern, die Selbstmordanschläge ausführten. Weitere 48 Kinder wurden von den afghanischen nationalen Sicherheitskräften aufgrund des Vorwurfs, Selbstmordanschläge geplant zu haben, verhaftet. Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen. In einigen Fällen wurden Kinder durch regierungsfeindliche Kräfte sexuell missbraucht. Regierungsfeindliche Kräfte entführten Berichten zufolge Kinder zu Rekrutierungszwecken, jedoch auch, um Geld zu erpressen, sowie als Maßnahme der Vergeltung gegen und sowie Einschüchterung von vermeintlichen Unterstützern regierungstreuer Kräfte. Kinder sind Berichten zufolge gefährdet, als vermeintliche Unterstützer von regierungsfeindlichen Kräften illegal inhaftiert und während der Haft gefoltert und misshandelt zu werden, unter anderem durch Schläge, Elektroschocks, sexuelle Gewalt und Androhung sexueller Gewalt.
Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von lashkar statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter beisteuerte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, sowie in Siedlungen von Binnenvertriebenen, Berichten zufolge Drohungen und Einschüchterung ein, um auf diese Weise Kämpfer für ihren Aufstand zu rekrutieren. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden. Berichten zufolge kommt es vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Jungen als Selbstmordattentäter in der Hoffnung auf einen besseren Status bei den betreffenden regierungsfeindlichen Kräften übergeben. Licht der oben beschriebenen Bedingungen ist UNHCR der Ansicht, dass - je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls - für Männer und Jungen im wehrfähigen Alter, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der regierungsfeindliche Kräfte befinden, oder in denen regierungstreue und regierungsfeindliche Kräfte um Kontrolle kämpfen, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe besteht. Je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls besteht für Männer und Jungen im wehrfähigen Alter, die in Gebieten leben, in denen Befehlshaber der afghanischen lokalen Polizei hinreichend Macht für Zwangsrekrutierungen von Mitgliedern der Gemeinden für die afghanische lokale Polizei haben, möglicherweise ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Für Männer und Jungen, die sich der Zwangsrekrutierung widersetzen, kann ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung bestehen.
(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6. August 2013, HCR/EG/AFG/13/01)
Taliban
Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde.
Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in der-selben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegen-den.
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in XXXX mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten. Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierende Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern. Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt. Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet. Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.05.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in XXXX. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht. Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt.
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. eine Million oder 29,5 % aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in XXXX können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in XXXX behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013).
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan: Update vom 30. September 2013)
Rückkehrfragen
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
Ob ein Schutz in XXXX für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in XXXX weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in XXXX Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semiurbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
Innerstaatliche Fluchtalternative
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
Frauen
Kinder
Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
an Blutfehden beteiligte Personen
Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
Zwangsrekrutierung
die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
a) Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts sowie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor diesem am 03.12.2015.
b) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum und Geburtsort des BF stützen sich auf die Angaben des BF vor dem BAA und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2015. Nachweise zu seiner Identität hat der BF im Verfahren nicht vorgelegt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2015 sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari.
Die Feststellungen zum zeitlichen Ablauf der Ausreise des BF aus seinem Herkunftsstaat bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet stützen sich auf seine Angaben anlässlich seiner Erstbefragung, seiner Einvernahmen vor dem BAA und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2015. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass der BF durch Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in das österreichische Bundesgebiet einreiste.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem BAA, aus den Ausführungen in der Beschwerde sowie aus den Aussagen des BF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers im Allgemeinen dann glaubhaft ist, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.
Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe etwa VwGH 24.06.1999, Zahl: 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zahl:
98/20/0505).
Soweit der BF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2015 (nun folgend: VH) bestritt, dass die Unterschrift auf der Erstbefragung nicht von ihm stamme, bzw. ihn der Dolmetscher möglicherweise nicht richtig verstanden bzw. etwas selbst erfunden habe, ist darauf zu verweisen, dass er anlässlich der Einvernahme vor dem BAA am 27.04.2010 auf Befragung dezidiert und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ausführte, er habe die Niederschrift unterschrieben, die Wahrheit angegeben und nichts berichtigen oder ergänzen zu wollen. Insoweit er auf Vorhalt in der VH, er habe zufolge seiner Angaben in der Erstbefragung im September 2009 Afghanistan verlassen, aussagte, er habe das so nicht gesagt, so erweist sich dieses Vorbringen im Grunde nach als widersprüchlich. Aber auch die Unterstellungen, Teile seiner früheren Angaben seien erfunden bzw. nicht richtig übersetzt worden, sind insofern als Schutzbehauptungen zu qualifizieren, als er sowohl die Niederschrift über die Erstbefragung als auch jene über die beiden Einvernahmen vom 27.04.2010 und vom 29.07.2010 vor dem BAA nach erfolgter Rückübersetzung und Dokumentierung, dass er alle Fragen verstanden habe, bzw. dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe, eigenhändig unterfertigte und damit deren Richtigkeit bestätigte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die auf allen Niederschriften geleisteten, dem BF zuzuordnenden Unterschriften denselben charakteristischen, individuellen und unverwechselbaren Schriftzug aufweisen, sodass an deren Urheberschaft jegliche Zweifel ausgeschlossen werden können. Zu den Behauptungen unrichtiger Übersetzungen ist schließlich festzuhalten, dass die herangezogenen Dolmetscher im Falle einer unrichtigen Übersetzung strafrechtlichen Sanktionen unterliegen würden. Unter diesem Gesichtspunkt entbehren die in den Raum gestellten Vorwürfe des BF jeglicher Glaubhaftigkeit. Im Übrigen erweist sich die in diesem Zusammenhang getroffene allgemeine Aussage des BF, wonach alles, was in den Einvernahmen richtig sei, Sachen seien, die er gesagt habe, bzw. wenn etwas darin falsch sei, dann zeige er das und merke zeitgleich auch an, dass er diese Sachen nicht gesagt habe, als unplausibel.
Im Weiteren ist zu bemerken, dass der BF sowohl anlässlich seiner Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor dem BAA am 27.04.2010 angab, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören, während er bei der VH aussagte, Paschtune zu sein.
Ferner gab der BF bei der Erstbefragung an, er habe einen Bruder und zwei Schwestern. Bei der VH sagte er, zwei Brüder und zwei Schwestern zu haben. Auf diesen Widerspruch angesprochen meinte er, das sei richtig, er habe damals einen Bruder nicht nennen können. Nach den Erzählungen seiner Mutter habe er eine ältere Schwester gehabt, die aber als Kind gestorben sei. Anlässlich der Befragung vor dem BAA am 27.04.2010 sprach er davon, dass die Taliban seinen kleinen Bruder und seine kleine Schwester getötet hätten. In der VH brachte einerseits vor, dass er - abgesehen von dieser vorverstorbenen Schwester - keine Geschwister gehabt habe, und andererseits bei diesem Vorfall außer ihm niemand verletzt oder getötet worden sei, bzw. er draußen - abgesehen von seinen Eltern und seinem Großvater - niemanden gesehen habe. Sohin ergibt sich, dass sowohl sein Vorbringen hinsichtlich der Anzahl seiner Geschwister als auch seine Angaben bezüglich der im Zuge des Vorfalls mit den Taliban verletzten bzw. getöteten Personen widersprüchlich sind.
Soweit der BF in der VH auf die Frage, wann sich der Vorfall mit den Taliban ereignet habe, antwortete, er sei damals ca. zwölf Jahre alt gewesen und es sei vor etwa siebeneinhalb Jahren gewesen, so erweist sich diese Antwort als in sich widersprüchlich. Denn ausgehend von seinen Angaben, wonach er im Jahr 1993 geboren worden sei, hätte sich dieser Vorfall im Jahr 2005 ereignet. Rechnet man allerdings vom Zeitpunkt der VH siebeneinhalb Jahre zurück, so müsste sich dieses Ereignis im Jahr 2007 zugetragen haben. Es liegt daher zu einem wesentlichen Punkt des behaupteten fluchtauslösenden Ereignisses ein eklatanter Widerspruch vor, den der BF nicht aufzulösen vermochte.
Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Zweck der Erstbefragung insbesondere auf die Feststellung der Identität und der Fluchtroute abzielt und sich nicht auf die Fluchtgründe zu beziehen hat, so kann im Rahmen der Beweiswürdigung die in deren Rahmen gegebene konkrete Aussage des BF, wonach er am Bein und an der rechten Hand angeschossen worden sei, nicht vollkommen unberücksichtigt bleiben, zumal er anlässlich der Einvernahme vor dem BAA am 27.04.2010 dazu angab, er sei im Zuge der Schießerei an der rechten Hand und am rechten Fuß verletzt worden. Im Gegensatz dazu brachte er bei der Einvernahme vor dem BAA am 29.07.2010 vor, er sei durch einen Bombenexplosion verletzt worden und bestätigte diese Aussage auch in der VH dahingehend, dass er bei der Tür hängengeblieben und gestürzt sei, wobei eine Bombe explodiert sei. In diesem Zusammenhang erweist sich schließlich seine Aussage in der VH, er habe in keiner Einvernahme gesagt, dass auf ihn geschossen worden sei, als widersprüchlich.
Soweit der BF in der VH auf den Vorhalt, er habe bei der Einvernahme vor dem BAA am 27.04.2010 angegeben, er sei nach der erlittenen Verletzung zu seinem Onkel gebracht worden und dort geblieben, bis er wieder gehen habe können, dagegen in der Einvernahme vor dem BAA am 29.07.2010 angab, er sei nach der Bombenexplosion in ein Spital gekommen und sein Onkel sei bei ihm gewesen, antwortete, nachdem er ins Krankenhaus gebracht worden sei, seien "ein bis eineinhalb" Jahre lang seine Augen geschlossen gewesen, und als er das erste Mal seine Augen wieder geöffnet habe, habe er seinen Vater und seinen Onkel väterlicherseits gesehen, vermochte er einerseits den Widerspruch nicht nachvollziehbar aufzulösen und steigerte andererseits sein diesbezügliches Vorbringen insofern, als im vorangegangenen Verfahren nie die Rede davon war, dass er während eines längeren Zeitraumes nichts sehen habe können.
Während der BF vor dem BAA am 29.07.2010 angab, er wisse nicht, in welchem Spital er gewesen sei, brachte er in der VH dazu widersprüchlich vor, er sei nach der Verletzung nach XXXX gebracht worden bzw. er habe bei jeder Einvernahme angegeben, dass er im "XXXX-Krankenhaus" behandelt worden sei. Zudem führte er in der VH aus, er habe sich in diesem Krankenhaus zwei Jahre aufgehalten, während er vor dem BAA 29.07.2010 angab, drei Jahre im Spital gewesen zu sein.
Soweit der BF in der VH auf Vorhalt, aus seiner Aussage vor dem BAA am 29.07.2010 ergebe sich, dass sein Vater bis zum Jahr 2005 Polizist gewesen sei und er auf die Frage, was sein Vater gearbeitet habe, nachdem er nicht mehr bei der Polizei gewesen sei, sagte, er wisse nicht, was er mache, dazu vorbrachte, er habe nicht angegeben, nicht gewusst zu haben, was sein Vater gearbeitet habe, zumal dieser noch bis vor eineinhalb Jahren weiterhin als Polizist gearbeitet habe, so erweist sich auch dieses Vorbringen als widersprüchlich.
Wenn der BF weiters in der VH auf die Frage, wie er sich erkläre, dass sein Vater, der sich zufolge seiner Angaben den Taliban widersetzt habe, und auch seine weiteren Familienangehörigen unbehelligt in XXXX leben könnten, und nur er von den Taliban Verfolgung zu befürchten habe, antwortete, der Grund dafür, dass weitere Mitglieder seiner Familie in XXXX leben könnten, liege darin, dass sie jünger seien als er bzw. er der älteste Sohn der Familie sei und damals die erwachsenen Söhne von den Taliban zu hundert Prozent in den Krieg mitgenommen worden seien, so erweist sich dieses Vorbringen als nicht nachvollziehbar und als nicht plausibel. Dies umso mehr, als der BF in der Einvernahme vor dem BAA am 29.07.2010 auf die Frage, warum er ausreisen habe müssen, während seine Familie weiterhin zu Hause bleiben könne, antwortete: "Weil mich meine Familie weggeschickt hat."
Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass der BF erstmals in der VH - steigernd - erwähnte, die Taliban seien ins Haus gekommen, um auch seinen Vater mitzunehmen, wohingegen davon in seinem bisherigen Vorbringen keine Rede war. Zudem erweist sich die Aussage des BF, das Innenministerium, in welchem sein Vater gearbeitet habe, befinde sich in der Provinz Kunar, als unrichtig.
Soweit der BF bei der Erstbefragung auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, sagte, es passiere ihm nichts, und diesbezüglich in der VH angab, diesfalls drohten ihm die selben Probleme wie damals und es komme hinzu, dass er mittlerweile noch erwachsener sei, so stehen diese Aussagen nicht nur zueinander im Widerspruch, sondern erweisen sich auch als vage und substratlos.
Schließlich beantwortete der BF die Frage, ob er wegen der Angehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung verfolgt werde, eindeutig mit "nein".
Im Lichte dieses Resümees der Beweiswürdigung erwiesen sich die Ausführungen des Rechtsvertreters, wonach der BF in Afghanistan eine Zwangsrekrutierung seitens der Taliban zu befürchten habe, und auch die Aussagen der Vertrauensperson als nicht geeignet, ein anderes Ergebnis herbeizuführen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die weitgehend widersprüchlichen, vagen und eines hinreichend konkreten und nachvollziehbaren Substrates entbehrenden Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen nicht zu überzeugen vermochten und daher nicht den Eindruck vermitteln, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich so erlebt hat. Dies gilt umso mehr, als es sich bei einer behaupteten Bedrohung bzw. Verfolgung um ein Ereignis handeln müsste, hinsichtlich dessen einzelner Umstände sich jemand, der ein solches tatsächlich wahrgenommen hätte, entsprechend konkret und detailliert erinnern könnte und daher auch in der Lage wäre, dieses schlüssig, umfassend, zusammenhängend und nachvollziehbar zu schildern. Im Gegensatz dazu erwiesen sich die Angaben des BF als nicht geeignet, ein stimmiges, abgerundetes, konkretes, kohärentes und plausibles Bild einer ihm in Afghanistan drohenden Verfolgung zu zeichnen. Soweit der BF im Verlauf des Verfahrens sein Vorbringen steigerte, ist anzumerken, dass es sich hierbei um ein spätes Vorbringen handelte, welches als unglaubwürdig zu qualifizieren ist. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (siehe VwGH 07.06.2000, Zahl: 2000/01/0250).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangte daher zur Schlussfassung, dass dem Vorbringen des BF aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit keine Asylrelevanz zukommt.
c) Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch solche von internationalen Organisationen, wie dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie z.B. Amnesty International, ANSO, Human Rights Watch oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die in der VH erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF zur Einsicht angeboten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Äußerung zu erstatten oder eine allfällige schriftliche Stellungnahme innerhalb einer festzulegenden Frist abzugeben. Der BF gab dazu keine Äußerung ab, sein Rechtsvertreter verwies diesbezüglich zusammengefasst auf die Präsenz der Taliban in der Provinz Kunar und darauf, dass gerade dort Kinder und Männer im wehrfähigen Alter von den Taliban gezwungen werden würden, sich deren Verbänden anzuschließen und eine Weigerung, sich diesen anzuschließen, einer oppositionellen Gesinnung gleichgestellt werde, sodass die Situation des BF für asylrelevant gehalten werde.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF. BGBl. I Nr. 164/2013 wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichthof anhängigen Beschwerdeverfahren nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idF. BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF. BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005, idF. BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG), anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm. dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008, idF. BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der geltenden Rechtslage gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG.
Zu Spruchteil A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:
94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:
99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangte daher zur Schlussfassung, dass der BF keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und eine solche auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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