W176 2118044-1•BVwG W176 2118044-1
W176 2118044-1Tribunal administratif fédéral4 déc. 2015
Bindungswirkung, Einhebungsgebühr, Geldstrafe, Gerichtsbarkeit,<br/>Gewaltentrennung
W176 2113610-1/2E
W176 2118044-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerden (1.) der XXXX sowie (2.) des XXXX , beide vertreten durch RA Dr. Fabian MASCHKE, gegen die Bescheide der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien jeweils vom 16.07.2015,
(1.) Zl. 100 Jv 8915/14t-33a-I (003 Rev 24383714b) bzw. (2.) Zl. 100 Jv 8915/14t-33a-II, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), iVm § 6b Abs. 4 sowie § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit (auf Antrag der Admiral Casinos Entertainment AG ergangener) Einstweiliger Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 07.07.2014, Zl. XXXX , wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern aufgetragen, es zu unterlassen, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, solange sie oder der Dritte nicht über die dafür erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügen bzw. verfügt.
2. In Vollziehung dieser Einstweiligen Verfügung verhängte das Bezirksgericht XXXX mit Beschlüssen vom 14.08.2014, Zl. 63 E 3357/14w-8, sowie vom 27.08.2014, Zl. 63 E 3357/14w-6, gegen die Beschwerdeführer Geldstrafen von jeweils EUR 10.000,-- bzw. von jeweils EUR 5.000,--.
3. Den dagegen von den Beschwerdeführern jeweils erhobenen Rekursen gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 15.10.2014 nicht Folge und erklärte den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig.
4. Daraufhin verfügte die zuständige Richterin des Bezirksgerichtes
XXXX am 20.11.2014 die Einhebung der Geldstrafen.
5. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 24.11.2014, Zl. 63 E 3357/14w, schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für dessen Präsidentin den Beschwerdeführern die verhängten Geldstrafen idHv jeweils insgesamt EUR 15.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher jeweils den Betrag von EUR 15.008,--, zur Zahlung vor.
6. Mit einem am 09.12.2012 eingebrachten Schriftsatz erhoben die Beschwerdeführer gegen den Zahlungsauftrag das Rechtmittel der Vorstellung. Darin führten sie zunächst aus, dass das erkennende Gericht bei der Bemessung der Strafe verkenne, dass der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei und in Hinblick auf den geringen Jahresumsatz der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe von maximal EUR 1.000,-- das Auslangen zu finden gewesen wäre. Weiters könnten die verhängten Strafen nicht eingehoben werden, da sie aufgrund eines in Hinblick auf das Unionsrecht unanwendbaren Gesetzes verhängt worden seien.
7. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 16.07.2014 erließ die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gegenüber den Beschwerdeführern - mit dem unter Punkt 5. dargestellten Mandatsbescheid inhaltlich überstimmende - Zahlungsaufträge, wobei sie darauf hinwies, dass der Mandatsbescheid mangels Setzung von Ermittlungsschritten gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), außer Kraft getreten sei.
In den Bescheidbegründungen wurde jeweils nach Darstellung des Verfahrensganges als maßgeblichem Sachverhalt im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtsmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft würden. Die unter Punkt 2. dargestellten Beschlüsse seien rechtskräftig und daher für die Verwaltungsbehörde bindend.
8. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführten:
Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden. Die Beschwerdeführer hätten keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; ihr Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters werde auf das Vorbringen der Beschwerdeführer "in erster Instanz verwiesen" und dieses zum Inhalt der Beschwerden erhoben.
Überdies wiesen die angefochtenen Bescheide Begründungsmängel auf; der maßgebliche Sachverhalt sei deren Begründung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen.
Schließlich müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geändert habe.
Schließlich wird wiederum darauf hingewiesen, dass in Hinblick auf den geringen Jahresumsatz der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe von maximal EUR 1.000,-- das Auslangen zu finden gewesen wäre.
9. In der Folge legte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien die Beschwerden samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Es wird von dem unter I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.
1.2. Insbesondere wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes zur Bezahlung der mit den Zahlungsaufträgen vorgeschriebenen Geldstrafen verpflichtet sind.
2.1. Die unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Das - zu Punkt 1.2. festgestellte - Vorliegen von dem Vorschreibungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer (hier: Beschlüsse des Bezirksgerichtes XXXX , Zl. 63 E 3357/14w-8, sowie vom 27.08.2014, Zl. 63 E 3357/14w-6, mit denen gegen die Beschwerdeführer Geldstrafen von jeweils EUR 10.000,-- bzw. von jeweils EUR 5.000,-- verhängt wurden) steht anhand des Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde von Beschwerdeführern (auch in deren Beschwerden) nicht in Abrede gestellt. Dass die gerichtliche Beschlüsse nicht rechtswirksam zugestellt worden bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wären, wurde von den Beschwerdeführern nicht behauptet und hat sich auch sonst nicht ergeben; insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Unterlagen aus dem gerichtlichen Grundverfahren, die die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, ergibt, dass den Rekursen der Beschwerdeführer gegen die genannten Beschlüsse des Bezirksgerichtes XXXX keine Folge gegeben und der Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig erklärt wurde und überdies eine Verfügung der zuständigen Richterin des zuletzt genannten Gerichtes vom 20.11.2014 aktenkundig ist, die verhängten Geldstrafen einzuheben.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
3.2.2. Die Beschwerden wurden gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
Die Beschwerden erweisen sich jedoch als unbegründet:
3.2.2.1. Die in der Beschwerden vertretene Ansicht, dass die den Zahlungsaufträgen zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung).
Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht iSd § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafen besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes in die Zahlungsaufträge der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass die angefochtenen Bescheide nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entsprechen, wurden allerdings weder von den Beschwerdeführern vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführer lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Geldstrafen als Ergebnis eines rechtswidrigen, nicht dem Unionsrecht entsprechenden gerichtlichen Verfahrens verhängt worden seien und daher auch die angefochtenen Bescheide rechtswidrig seien. Es wurde von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet, dass die Geldstrafen bereits entrichtet worden wären, sodass die belangte Behörde aufgrund der rechtskräftigen Gerichtsbeschlüsse gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, die sich daraus ergebenden Beträge mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig jeweils eine Einhebungsgebühr idHv EUR 8,-- vorzuschreiben.
Die Beschwerden legen somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit der bekämpften Bescheide ergibt.
Da den angefochtenen Bescheiden aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, waren die dagegen erhobenen Beschwerden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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