BVwG W146 2101949-1

W146 2101949-1Tribunal administratif fédéral4 déc. 2015

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienangehöriger,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Verfahrenshilfe

Texte intégral

BVwG W146 2101949-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W146.2101949.1.00

Spruch

W146 2101954-1/6E

W146 2101958-1/6E

W146 2101957-1/6E

W146 2101949-1/5E

W146 2101953-1/6E

W146 2101951-1/5E

W146 2101948-1/6E

W146 2104066-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2015, Zl. 14-1028785201-14885096 - BMI-BFA_STM_RD,

A)

I. beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

II. zu Recht erkannt:

Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG iVm § 52 BFA-VG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde der XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2015, Zl. 14-1028785310-14884169 - BMI-BFA_STM_RD,

A)

I. beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

II. zu Recht erkannt:

Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG iVm § 52 BFA-VG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch: XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2015, Zl. 14-1028785604-14885240 - BMI-BFA_STM_RD,

A)

I. beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

II. zu Recht erkannt:

Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG iVm § 52 BFA-VG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde desXXXX, StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch: XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2015, Zl. 14-1028785506-14885215 - BMI-BFA_STM_RD,

A)

I. beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

II. zu Recht erkannt:

Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG iVm § 52 BFA-VG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde desXXXX, StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch:XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2015, Zl. 14-1028785909-14887064 - BMI-BFA_STM_RD,

A)

I. beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

II. zu Recht erkannt:

Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG iVm § 52 BFA-VG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch: XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2015, Zl. 14-1028786307-14887072 / BMI-BFA_STM_RD,

A)

I. beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

II. zu Recht erkannt:

Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG iVm § 52 BFA-VG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde derXXXX, StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch: XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2015, Zl. 14-1028785800-14887085 - BMI-BFA_STM_RD,

A)

I. beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

II. zu Recht erkannt:

Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG iVm § 52 BFA-VG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch: XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2015, Zl. 15-1052035100 / 150179075 - BMI-BFA_STM_RD,

A)

I. beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

II. zu Recht erkannt:

Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG iVm § 52 BFA-VG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater, die Zweitbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer sowie der ebenso minderjährigen Fünft- bis Achtbeschwerdeführer. Alle Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige sowie Angehörige der arabischen Volksgruppe und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern (Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer) illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 16.08.2014 für sich und ihre minderjährigen Kinder jeweils die den gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Der Achtbeschwerdeführer wurde am 27.12.2014 in Österreich geboren und für ihn wurde durch seine Eltern als gesetzliche Vertreter am 17.02.2015 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

In der am 16.08.2014 stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Syrien vor ca. zweieinhalb Jahren (sohin ca. Anfang 2012) verlassen und sich in der Folge in Libyen aufgehalten habe. Seine Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin, sei ca. ein halbes Jahr später (sohin im Sommer 2012) mit den gemeinsamen Kindern nachgekommen. Ungefähr am 08.08.2014 sei die gesamte Familie schlepperunterstützt über Italien nach Österreich gebracht worden. Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe Syrien wegen des Bürgerkrieges sowie aus Angst um sein Leben und um das Leben seiner Familie verlassen. Mit staatlichen Sanktionen habe er bei einer Rückkehr nicht zu rechnen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Erstbefragung zunächst an, dass sie im fünften Monat schwanger sei. Syrien habe sie vor ca. zwei Jahren (sohin im Sommer 2012) verlassen und sei mit ihren Kindern nach Libyen gefahren, wo sich ihr Mann, der Erstbeschwerdeführer, bereits aufgehalten habe. Am 09.08.2014 sei die gesamte Familie schlepperunterstützt über Italien nach Österreich gebracht worden. Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe Syrien verlassen, weil dort Bürgerkrieg herrsche und sie Angst um ihr Leben gehabt hätten. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe bzw. würden für ihre Kinder dieselben Gründe gelten wie für die Zweitbeschwerdeführerin. Mit staatlichen Sanktionen habe sie bei einer Rückkehr nicht zu rechnen.

Der minderjährige Drittbeschwerdeführer brachte in seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen vor, dass er Syrien wegen des Bürgerkrieges und wegen des "Tyrannen Assad" verlassen habe. Mit staatlichen Sanktionen habe er bei einer Rückkehr nicht zu rechnen.

Der ebenfalls minderjährige Viertbeschwerdeführer gab in seiner eigenen Erstbefragung zum Fluchtgrund an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Mit staatlichen Sanktionen habe er bei einer Rückkehr nicht zu rechnen.

Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer, über Italien nach Österreich gereist zu sein, führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Konsultationen nach den Bestimmungen der Dublin III-VO mit Italien, die jedoch keine Zuständigkeit Italiens für das Führen der gegenständlichen Asylverfahren ergeben haben.

Bei der am 03.02.2015 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab er im Wesentlichen und zusammengefasst an, dass er ca. zwei Jahre lang in Libyen gearbeitet habe. Auch dort sei es nicht mehr sicher und herrsche Kriegszustand. Seine minderjährigen Kinder hätten die gleichen Fluchtgründe wie der Erstbeschwerdeführer. Er beantrage Asyl für seine Kinder wie für ihn selbst. Syrien habe die Familie verlassen, weil es nicht mehr sicher gewesen sei. Alle seien in Syrien bewaffnet und der Erstbeschwerdeführer habe Angst um das Leben seiner Kinder.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.02.2015 im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass ihre Kinder keine eigenen Asylgründe hätten. Sie suche daher im gleichen Maß wie für sich selbst auch für ihre Kinder um Asyl an. Sie habe Syrien aufgrund der dortigen Ereignisse verlassen. Auch habe sie sich Sorgen um ihre Kinder gemacht. In Syrien sei es sehr gefährlich.

Der zum damaligen Zeitpunkt 17jährige Drittbeschwerdeführer und der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht ganz 16jährige Viertbeschwerdeführer waren im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht einvernommen worden.

Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden vom 09.02.2015 bzw. vom 02.03.2015 (betreffend den Achtbeschwerdeführer) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezogen auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab. Unter Spruchpunkt II. der Bescheide wurde den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (bzw. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 34 Abs. 3 AsylG betreffend den Achtbeschwerdeführer) zuerkannt und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.02.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer sowie im Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin festgestellt, dass sie keine Verfolgung - weder durch den Staat noch durch Drittpersonen - geltend gemacht hätten und ihr Fluchtgrund nicht unter den taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren sei. Daher sei die Flüchtlingseigenschaft des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht feststellbar. Nach einer Rückkehr nach Syrien würden sie einer Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG unterliegen.

In den Bescheiden betreffend den minderjährigen Drittbeschwerdeführer und den minderjährigen Viertbeschwerdeführer wurde jeweils festgestellt, dass diese selbst weder Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch Gründe, die den subsidiären Schutz rechtfertigen würden, geltend gemacht hätten bzw. keinen über das Vorbringen der Eltern (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) hinausgehenden oder davon divergierenden Fluchtgrund behauptet hätten. Bezüglich der verfahrensentscheidenden Ausführungen werde auf die zeitgleich mit dieser Entscheidung erlassenen Asylbescheide der Eltern verwiesen.

Dieselben (wortgleichen) Feststellungen wurden in den Bescheiden der minderjährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführer sowie der minderjährigen Siebtbeschwerdeführerin getroffen. Im Bescheid des nachgeborenen Achtbeschwerdeführers wurde festgestellt, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe.

Jeweils gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide vom 09.02.2015 wurden fristgerecht Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wird ausgeführt, dass zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers in Syrien inhaftiert gewesen seien, da einer der beiden an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe. Als der zweite Bruder freigelassen worden sei, sei er zum Erstbeschwerdeführer gekommen und habe diesem den Rat gegeben, das Land zu verlassen, da die gesamte Familie wegen des Bruders in Gefahr sei. Tatsächlich seien alle in Syrien verbliebenen Familienmitglieder früher oder später verhaftet worden. Auch habe das Militär vor der Ausreise nach Libyen das Haus der Beschwerdeführer zerstört und nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt.

Zudem sei der Drittbeschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise nach Libyen von Unbekannten angesprochen und es sei versucht worden, den damals 14jährigen zwangsweise zu rekrutieren, da man ihn habe überreden wollen, der Armee beizutreten.

Die Beschwerdeführer würden erst nun über diese asylrelevante Verfolgung sprechen, da sie das Gefühl gehabt hätten, in der Einvernahme vor dem Bundesamt keinen Raum für diese Schilderungen zu haben. Die Befragung zu den fluchtauslösenden Ereignissen sei sehr knapp bemessen gewesen und verstoße daher das in der Beschwerde erstattete Vorbringen nicht gegen das Neuerungsverbot. Darüber hinaus hätte die Behörde den Drittbeschwerdeführer im Hinblick auf eine mögliche Rekrutierung zu befragen gehabt, da allgemein bekannt sei, dass junge Burschen im Alter des Drittbeschwerdeführers in Syrien regelmäßig Opfer von Zwangsrekrutierungen würden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe die Ermittlungspflichten gemäß § 18 AsylG verletzt, da das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt worden sei.

In der Folge wurde in Zusammenhang mit der versuchten Zwangsrekrutierung des minderjährigen Drittbeschwerdeführers wörtlich Judikatur zitiert und hierzu ausgeführt, dass daraus ersichtlich sei, dass eine drohende Bestrafung wegen der Weigerung an der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde. Davon sei im Fall des Drittbeschwerdeführers auszugehen. Unter Verweis auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ferner ausgeführt, dass beim Zwang zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen könne.

Darüber hinaus beantragten die Beschwerdeführer die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 02.03.2015 (betreffend den nachgeborenen Achtbeschwerdeführer) wurde im Wege der gesetzlichen Vertreterin (Mutter) fristgerecht eine Beschwerde erhoben und Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend gemacht. Darüber hinaus wurde ebenfalls ein Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt.

II. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakten.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Grundlagen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg cit bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) I.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Wie oben ausgeführt, sind - zufolge § 17 VwGVG - nach Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ergeht in Beschlussform (vgl. Fister/Fuchs/Sachs; "Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", S 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

In den vorliegenden Fällen erweisen sich die angefochtenen Bescheide in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte in den angefochtenen Bescheiden der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer fest, dass diese selbst weder Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch Gründe, die den subsidiären Schutz rechtfertigen würden, geltend gemacht hätten bzw. keinen über das Vorbringen ihrer Eltern hinausgehenden oder davon divergierenden Fluchtgrund behauptet hätten. Bezüglich der verfahrensentscheidenden Ausführungen werde auf die zeitgleich mit dieser Entscheidung erlassenen Asylbescheide der Eltern verwiesen.

In den Fällen des zum Zeitpunkt der Erlassung des hinsichtlich seines Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheides des 17jährigen Drittbeschwerdeführers sowie des zum damaligen Zeitpunkt nicht ganz 16jährigen Viertbeschwerdeführers hat es das Bundesamt unterlassen, Ermittlungen zu der verfahrenswesentlichen Frage der Wehrpflicht der beiden jugendlichen, männlichen Beschwerdeführer zu tätigen. Ungeachtet des in der Beschwerde betreffend den Drittbeschwerdeführer erstmals neu erstatteten Vorbringens, er sei vor seiner Ausreise nach Libyen (sohin ca. im Sommer 2012) von Unbekannten angesprochen und es sei versucht worden, ihn zwangsweise zu rekrutieren bzw. ihn zu überreden, der Armee beizutreten, hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angesichts des Alters des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers von 17 bzw. noch nicht ganz 16 Jahren Erhebungen zu einer etwaigen Einberufung zum syrischen Militär bzw. zur Wehrpflicht im Zuge des syrischen Bürgerkrieges im Allgemeinen durchzuführen gehabt und in diesem Zusammenhang auch die beiden minderjährigen Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer (politischen) Einstellung zum Wehrdienst in Syrien bzw. zu einer - unter Umständen durch die Wehrpflicht - drohende Teilnahme an Kampfhandlungen auf Seiten des syrischen Regimes im Rahmen des Bürgerkrieges zu befragen gehabt. Auf Basis der diesbezüglich getätigten Ermittlungen hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Folge in den betreffenden Bescheiden, Feststellungen dahingehend zu treffen gehabt, ob der Dritt- und Viertbeschwerdeführer als jugendliche, männliche, syrische Staatsangehörige bei einer Rückkehr nach Syrien Gefahr laufen würden, zum syrischen Militärdienst einberufen zu werden sowie, ob sie in einem solchen Fall der Einberufung Folge leisten würden. Auch wären in den Bescheiden des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers Länderfeststellungen zur Wehrpflicht in Syrien sowie zur Wehrpflichtentziehung bzw. Desertion und deren Folgen zu treffen gewesen.

Das Bundesamt hat sich aber weder im Rahmen der individuellen Prüfung der Fluchtgründe noch im Rahmen der Länderfeststellungen damit beschäftigt, ob der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien, die aus derzeitiger Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Rückreiseweges zumutbar nur über einen vom Regime gehaltenen Flughafen (insbesondere Damaskus) erfolgen kann, ihren Wehrdienst bei der syrischen Armee antreten müssen, auch wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, da es an entsprechenden Ermittlungen bzw. Feststellungen zur (faktischen) Pflicht, den Wehrdienst anzutreten fehlt, insbesondere also zur Frage, ob das syrische Militär auch Personen im Alter des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers zwangsweise einzieht. Wäre dies der Fall, wäre es zur Beurteilung der Asylrelevanz weiters notwendig festzustellen, ob auch Wehrpflichtige der syrischen Armee in Syrien zur Aufstandsbekämpfung und im Rahmen dieser zu Menschenrechtsverletzungen (v.a.:

willkürliche Tötung von Zivilisten, Vergewaltigungen, Plünderungen und Raub; VwGH vom 21.4.2005, 2004/20/0315) herangezogen werden. Auch diesbezüglich hat das Bundesamt keinerlei Ermittlungen getätigt und keine Feststellungen getroffen.

Darüber hinaus hat das Bundesamt nicht ermittelt bzw. festgestellt, wer im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer (Daraa) die Macht in der Hand hat und ob diese Gruppe - so es nicht das Regime ist - auch Personen unter 18 Jahren zwangsweise rekrutiert und welche Folgen die Weigerung, der Rekrutierung nachzukommen, hätte. Es wäre zur Beurteilung der Asylrelevanz weiters notwendig festzustellen, ob diese allenfalls zwangsrekrutierten Personen in Syrien von dieser Machtgruppe zu Menschenrechtsverletzungen (v.a.: willkürliche Tötung von Zivilisten, Vergewaltigungen, Plünderungen und Raub; VwGH vom 21.4.2005, 2004/20/0315) herangezogen werden. Auch diesbezüglich hat das Bundesamt keinerlei Ermittlungen getätigt und keine Feststellungen getroffen.

Erst aufgrund der nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens derart getroffenen Feststellungen kann eine abschließende Beurteilung einer unter Umständen vorliegenden Asylrelevanz in Zusammenhang mit der Einberufung zum Wehrdienst in Syrien in den Fällen des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers vorgenommen werden.

Ferner ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass sowohl in dem, den Vater des Dritt- und des Viertbeschwerdeführer (= Erstbeschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren) als auch in dem, die Mutter (= Zweitbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren) betreffenden Bescheid Feststellungen hinsichtlich der "Rekrutierung von Kindern" (vgl. AS 177 im Akt des Vaters sowie AS 143 im Akt der Mutter) getroffen worden waren, welche trotz Verweis "auf die zeitgleich mit dieser Entscheidung erlassenen Asylbescheide der Eltern" keine Berücksichtigung in den Verfahren der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer gefunden haben (ebenso wenig wie in den Verfahren ihrer jüngeren Geschwister).

Es ist für den erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollziehbar, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den Fällen des zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung 17jährigen Drittbeschwerdeführers und des damals noch nicht ganz 16jährigen Viertbeschwerdeführers den - aus zahlreichen anderen Verfahren bekannten - Umstand der drohenden Einberufung zum Militärdienst in Syrien sowie den Aspekt der Folgen einer etwaigen Wehrdienstentziehung und/oder Desertion gänzlich außer Acht gelassen hat. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den Fällen der beiden jugendlichen Beschwerdeführer auf die Durchführung einer Einvernahme verzichtet hat.

Um im gegenständlichen Fall den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu klären und eine etwaige Asylrelevanz in Zusammenhang mit einer drohenden Einberufung zum Militärdienst abschließend feststellen zu können, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren vorab die notwendigen zusätzlichen Ermittlungen zu tätigen, um klären zu können, ob der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien Gefahr laufen würden, zum syrischen Militär einberufen zu werden und bejahendenfalls, ob sie dieser Einberufung Folge leisten würden bzw. welche Folgen eine Wehrdienstentziehung oder Desertion für diese hätte. Diesbezüglich sind die Beschwerdeführer einzuvernehmen und nötigenfalls sind diese Ermittlungen unter Heranziehung passender Länderberichte oder durch Befassung der Staatendokumentation zu tätigen. Erst wenn diese verfahrenswesentlichen Fragen geklärt sind, können diesbezügliche Feststellungen getroffen und auf dieser Basis der so festgestellte Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung im Hinblick auf eine allfällige Asylrelevanz unterzogen werden. Im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit betreffend die Klärung sämtlicher oben angeführter Fragen in Zusammenhang mit einer drohenden Einberufung des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers zum syrischen Militärdienst ist ein schwerer Verfahrensmangel zu erblicken und sohin die Angelegenheit hinsichtlich des § 3 AsylG zur Sachverhaltsergänzung und neuerlicher Entscheidung unter Einbeziehung des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Darüber hinaus sind im fortgesetzten Verfahren auch die vom Erstbeschwerdeführer im Rahmen der schriftlichen Beschwerdeausführungen vorgebrachten Neuerungen insoweit zu berücksichtigen, als diese mit diesem zu erörtern und dieser sohin ebenfalls erneut einzuvernehmen sein wird. Gegebenenfalls wird der Erstbeschwerdeführer dazu aufzufordern sein, Beweismittel für das neue Vorbringen betreffend die Inhaftierung von zwei seiner Brüder zu beschaffen bzw. vorzulegen.

Da in den konkreten Fällen sohin die Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl so mangelhaft durchgeführt wurden, dass weitere Ermittlungsschritte notwendig sind, waren die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Wenn diese Verfahrensmängel nicht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl saniert werden, würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist nicht ersichtlich, vor allem in Hinblick darauf, dass die Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet ist, sodass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben sind.

Da in den gegenständlichen Fällen der Beschwerdeführer - es handelt sich um ein Elternpaar mit ihren gemeinsamen sechs minderjährigen Kindern - ein Familienverfahren vorliegt und solche Verfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 unter einem zu führen sind, waren alle acht Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Eine Verhandlung konnte im vorliegenden Fall im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit den Beschwerden angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Zu A) II.

Zu den Anträgen auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers:

In ihren Beschwerden stellten alle acht Beschwerdeführer Anträge auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers und begründeten dies dahingehend, dass die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG im Lichte des Gesetzesprüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 09.12.2014, zur Zahl E 599/2014-19, nicht mit der Verfahrenshilfe im Sinne des § 40 VwGVG gleichwertig sei. Aufgrund der rechtlichen Komplexität des Falles sei der rechtsunkundige Beschwerdeführer nicht in der Lage, im Verfahren Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in der beantragten Verhandlung zu vertreten. Aufgrund des "unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes in Bezug auf Art. 47 GRC" ergehe der Antrag, dem Beschwerdeführer einen Verfahrenshelfer beizugeben.

§ 40 VwGVG lautet:

§ 40 (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung

des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

Mit Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015, hob der VfGH die Bestimmung des § 40 VwGVG als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung tritt mit 31.12.2016 in Kraft. In der Begründung des Erkenntnisses führte der VfGH in Punkt 2.2. aus, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art 6 EMRK fallen, verfassungswidrig sei.

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. Im Erkenntnis VfSlg. 15.218/1998 hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen; einen Anspruch auf unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom Verfassungsgerichtshof jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der Verfassungsgerichtshof in der Folge festgehalten (VfGH 25.06.2009, U 561/09).

Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen und der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.9.2015, 2015/21/0032) gewährleistet ist. Es ist weder aus § 40 VwGVG noch aus § 52 BFA-VG oder aus anderen unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erforderlich.

Selbst bei Anwendbarkeit des § 40 VwGVG auf das vorliegende Verfahren wäre dem Antrag nicht zu entsprechen gewesen:

Gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG erlischt die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten. Mit Schriftsatz vom 19.08.2015 wurde bekanntgegeben, dass der MigrantInnenverein St. Marx mit der Vertretung der Beschwerdeführer bevollmächtigt wurde. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers würde somit auch aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen sein.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 zweiter Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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