BVwG W144 1438955-1

W144 1438955-1Tribunal administratif fédéral4 déc. 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrsituation, Übergangsbestimmungen

Texte intégral

BVwG W144 1438955-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W144.1438955.1.00

Spruch

W144 1438955-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2013, Zl. 13 15.704-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Betreffend Spruchpunkt III. wird das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatangehöriger von Nigeria, er hat sein Heimatland Ende August 2013 verlassen und ist von XXXX mit dem Bus nach Libyen gereist, in weiterer Folge hat er sich mit dem Schiff nach Europa und letztlich Ende Oktober 2013 ins Bundesgebiet begeben, wo er am 28.10.2013 einen Asylantrag gestellt hat.

Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe der Polizeiinspektion Traiskirchen am 28.10.2013 gab der BF u.a. an, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Benin und des christlichen Glaubens sei. Er habe die Grundschule von 1987 bis 1993 in XXXXbesucht. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er sein Land verlassen habe, weil seine Eltern getötet worden seien. Die Mitglieder der Boko Haram hätten Jugendliche und Christen getötet, darunter seine Eltern. Er habe keine Möglichkeit gesehen in Nigeria zu bleiben, weil es von der Boko Haram besetzt worden sei. Er habe nicht gewusst, wohin er gehen solle. Ein Mann namens XXXXhabe ihm schließlich zu seiner Flucht verholfen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben und wüsste nicht, wie es für ihn weitergehen solle. Er wolle in Österreich seinen Onkel treffen.

Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, am 11.11.2013 gab der BF im Wesentlichen an, dass er aus dem Dorf XXXX, in XXXX, in XXXX stamme. Er habe Gelegenheitsjobs verrichtet. Er habe keinen Kontakt mehr zu Familienangehörigen in Nigeria. Ein Onkel lebe in Nigeria. Seine Geschwister seien vermutlich auch in Nigeria. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen. Er habe nicht sehr lange in XXXX gelebt, genaue Zeitangaben könne er nicht machen. Seine Eltern seien von der Boko Haram getötet worden und aus diesem Grund habe er ausreisen müssen. Seine zwei Schwestern und zwei Brüder seien verschollen. Befragt, in welchem Jahr er nach XXXX gezogen sei, gab der BF an, sein Vater habe aus beruflichen Gründen dorthin ziehen müssen. Aufgefordert anzugeben, wann genau seine Familie nach XXXX gereist sei, gab er an: "Ich weiß gar nichts". Befragt, ob es nach der Schule gewesen sei, führte er lediglich an: "Ich weiß nicht". Er wisse weiter weder wie groß sein Dorf gewesen sei noch wie viele Familien dort gelebt hätten. Er war nicht ständig bei der Familie, sei in Nigeria herumgereist um nach Arbeit zu suchen. Seine Eltern seien in XXXXaufhältig gewesen, er sei immer in XXXX gewesen. Sein Vater habe ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Es habe sich um ein ganz kleines Geschäft gehandelt, daher habe er dort nicht arbeiten können. Der Vorfall in seiner Gemeinde habe im Laufe des Oktobers stattgefunden, das genaue Datum könne er nicht angeben. Als sich der Vorfall ereignet habe, habe sich der BF im Haus seiner Eltern befunden. Er könne nicht angeben, wie viele Mitglieder der Boko Haram zu ihnen nach Hause gekommen seien. Der Vorfall habe sich nachts zugetragen, er habe nichts sehen können. Er habe brennende Häuser gesehen und habe Schüsse gehört und sei davongelaufen. Als er am nächsten Tag zurückgekommen sei, seien seine Eltern tot gewesen; seine Geschwister habe er nicht mehr gesehen. Daraufhin sei er weggegangen. Weitere Details könne er nicht angeben. Er hätte nicht in einen anderen Teil Nigerias flüchten können, da die Boko Haram Blockaden errichtet habe und er so daran gehindert gewesen sei in einen anderen Landesteil zu flüchten. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat wisse er nicht wohin er gehen solle; er verfüge über keine finanziellen Mittel; er habe keine Unterstützung und wisse nicht, wie er ein neues Leben beginnen sollte. Die Polizei in seiner Heimat habe er nicht aufgesucht.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2013, Zl. 13 15.704-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.10.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AslyG 2005 abgewiesen. Unter einem wurde im Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen, und wurde der BF letztlich auch gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen - unter Darlegung näherer Erwägungen - ausgeführt, dass das Vorbringen des BF nicht glaubwürdig gewesen sei. Die extrem vage Art und Weise, wie der BF den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt geschildert habe, sei ungeeignet, um sein Vorbringen für glaubhaft zu befinden. So habe er zu Beginn der Einvernahme, befragt nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung, angegeben bereits alles gesagt zu haben. Das Motiv seiner Familie in den Norden des Landes zu ziehen, entbehre jeglicher Schlüssigkeit, zumal der BF zunächst angegeben habe, der Umzug sei aufgrund der Arbeit seines Vaters erfolgt. Auf weitere Befragung habe er jedoch ausgeführt, sein Vater sei einer selbstständigen Tätigkeit nachgegangen und habe einen Lebensmittelmarkt gehabt. Er habe weder angegeben können, wie groß sein Heimatdorf sei, noch wie viele Menschen dort wohnhaft seien. Vielmehr habe er, befragt nach detaillierteren Ausführungen, stets angegeben, dass er nicht mehr anzugeben wisse. Weiters sei es unglaubwürdig, dass der BF durch Straßensperren der Boko Haram daran gehindert worden sei, in den Süden des Landes zu flüchten, da er nicht in der Lage gewesen sei zu erklären, seit wann diese Sperren errichtet worden wären bzw. wie es möglich gewesen sein soll ins Ausland zu gelangen, nicht jedoch in den Süden des Landes. Schließlich könne von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werde.

Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerde beigefügt wurde ein handschriftliches Schreiben des BF, in welchem dieser im Wesentlichen ausführte, dass er aus Edo-State komme. Der Wohnort seiner Eltern sei XXXX gewesen. Der BF habe sich zum Zeitpunkt des Angriffes durch die Boko Haram auf das Haus seiner Eltern in einem Zimmer befunden. Als sie einen Schuss gehört habe, habe er sich im Gebüsch versteckt. Er habe Tage im Busch verbracht. In weiterer Folge habe er einen Mann getroffen, mit dem ihm die Flucht aus Nigeria gelungen sei. Ob seine Geschwister noch am Leben seien, wisse er nicht. Da sich sein Onkel in XXXX befunden habe, sei er zunächst nach XXXX gereist und danach nach Traiskirchen. Er habe in Nigeria nach dem Vorfall nicht die Polizei aufgesucht, da die Boko Haram sogar hinter der Polizei her sei.

In der Folge wurde am 28.10.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in welcher der BF zu seinen Fluchtgründen bzw. auf konkrete Fragen im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gab:

"[...]

VR: Wann und wo sind Sie geboren?

BF: Ich bin am XXXX in XXXX geboren.

VR: In welcher Stadt oder Ortschaft, meinen Sie XXXX?

BF: Im XXXX und die Hauptstadt ist XXXX bzw. XXXX.

VR: Sie wurden in XXXX geboren?

BF: Ja.

VR: Welche Schulbildung haben Sie?

BF: Ich habe 6 Jahre die Grundschule und 6 Jahre die Sekundarschule in Nigeria besucht.

VR: Was haben Sie denn nach dem Schulbesuch gearbeitet oder getan?

BF: Ich habe als Tagelöhner am Bau gearbeitet.

VR: Haben Sie die Schule auch in XXXX besucht?

BF: Nein, ich habe die Grund- und Sekundärschule in XXXX, das ist im River State,

besucht.

VR: Wie lange haben Sie in XXXX gewohnt bis Sie nach XXXX gegangen sind?

BF: Ich habe bis 1 Jahr nach meiner Geburt in XXXX gelebt, dann sind meine Eltern

geschäftlich nach XXXX gezogen und später dann nach XXXX.

VR: Wie lange waren Sie dann in XXXX, wissen Sie das, bis zu welchem Alter?

BF: Ich kann das nicht genau sagen, denn ich bin damals ständig zwischen XXXX und

meinem Arbeitsplatz dort am Bau hin- und hergereist, habe immer wieder meine Eltern

besucht. Man kann nicht sagen, dass ich damals fix an einem einzigen Wohnort gelebt hätte.

VR: Wann sind Ihre Eltern nach XXXX gegangen, waren Sie da noch in der Schule oder war

das später?

BF: Das war nach der Schule.

VR: Haben Sie irgendwann auch eine längere Zeit lang bei den Eltern in XXXX gelebt?

BF: Längere Zeit habe ich nicht bei meinen Eltern in XXXX gewohnt. Wie vorher

erwähnt, war ich immer auf Besuch bei ihnen und bin dann in der Regel 2 - 4 Wochen bzw.

1 Monat bei ihnen geblieben.

VR: Erstinstanzlich wurde protokolliert, dass Sie beide Schulen in XXXX besucht hätten

und nicht in XXXX.

BF: Nein, das stimmt nicht, ich habe die Schule in XXXX besucht ich habe das denen

auch gesagt.

VR: Haben Sie noch Verwandte in Nigeria?

BF: Ich weiß das nicht. Meine Eltern wurden bei dieser Boko-Haram-Krise getötet. Ich war

damals zusammen mit meinen Geschwistern im Haus, wir sind alle aus dem Haus in den

Busch geflohen, aber jeder für sich, seither habe ich von meinen Geschwister nichts mehr

gehört.

VR: Um welche Geschwister hat es sich dabei gehandelt, wer waren die?

BF: 2 Schwestern und 2 Brüder.

VR: Wie heißen die?

BF: XXXX, XXXX, XXXX und XXXX.

VR: Erzählen Sie mir von den dramatischen Umständen, wie der Überfall von Boko-Haram

war, erzählen Sie mir das genau. Erzählen Sie mir Ihr Problem, chronologisch und detailliert.

Was haben Sie gemacht, was ist alles passiert? Erzählen Sie Ihre Geschichte nicht nur in

5 Sätzen, denn dann könnte sie unglaubwürdig erscheinen. Erinnern Sie sich zurück und

schildern Sie so detailliert wie möglich.

BF: An diesem schicksalsträchtigen Tag bin ich nach XXXX gefahren, um meine Eltern zu

besuchen, so wie ich das vorher auch schon regelmäßig getan habe. Wir waren alle im

Zimmer im Haus meiner Eltern und hörten Schüsse. Überall in der Umgebung schrien die

Leute, wir waren im Zimmer und jeder hatte große Angst, denn wir hatten schon gehört, was

diese Leute tun, nämlich Menschen töten und ihre Häuser abbrennen. Plötzlich sind Leute in

unser Haus eingebrochen, meine Mutter und mein Vater waren im Vorraum, wir waren im

Zimmer, sie haben meine Eltern erschossen. Dann sind diese Leute weg. Als wir die

Gewehrschüsse hörten, waren wir voller Angst. Wir sind dann aus unserem Zimmer

hinausgegangen und sahen unsere Eltern im Blut liegen. Das war das erste Mal, dass wir so

etwas miterlebt hatten. In dieser Angst und Qual sind wir dann aus dem Haus in den Busch

geflohen.

VR: Wenn Sie sagen "wir" sind aus Haus geflohen, wenn meinen Sie konkret?

BF: Ich meinte "ich", jeder ist für sich in den Busch geflohen. Als ich in den Busch floh, traf

ich dort auf andere Personen, die sich ebenfalls im Busch versteckten. Wir haben dann

überlegt, in einem anderen Staat zu gehen, wo wir sicher wären, doch wir mussten

feststellen, dass die Boko-Haram die Verbindungswege überall gesperrt hatte, man konnte

nirgendwo hin. Dann traf ich einen Mann im Busch, der mir sagte, er würde ausreisen aus

dem Land. Nachdem meine Eltern tot waren und ich nicht wusste, wo sich meine

Geschwister befanden und ich auch nicht nach Hause zurückkonnte, weil ich solche Angst

hatte, sagte ich den Mann, dass ich mich ihn anschließen und überall hin folgen würde,

wohin er ginge. Er hat mich dann mitgenommen zu einem Bus. Wir sind dann in dem Bus zu

anderen Leuten eingestiegen. In diesem Moment war ich nicht "ich selbst", weil ich mir

immer wieder vorstellen musste, was ich gesehen hatte. Wir haben dann ein paar Tage

irgendwo Pause gemacht. Ich weiß nicht genau an welchem Tag das war, ich war komplett

"durcheinander", wie jemand der seine Eltern in eine riesige Blutlache gesehen hat.

Schließlich sind wir irgendwo angekommen und ich fragte den Mann, wie dieser Ort hier

hieße, er antwortete: "Wir sind in Libyen". Er meinte dann, dass in Libyen auch gerade eine

Krise sei und er Libyen verlassen werde. Ich fragte ihn dann, ob das hieße, dass er mich

zurücklassen wolle, er meinte dann, dass ich mit ihm mitkommen könne, wenn ich möchte.

Wir sind dann am Bord eines Schiffes gegangen. Da hat er mich gefragt, ob ich irgendwelche

Verwandte in Europa hätte, ich antwortete, dass ich einen Onkel in Europa habe, von dem

ich eine längere Zeit nichts mehr gehört habe und der Mann hat mich dann nach der

Ortschaft gefragt, in der mein Onkel wohnt, ich habe ihm geantwortet, dass die letzte

Adresse, die ich von ihm habe, von XXXX, von Österreich, war.

VR: Haben Sie den Onkel in XXXX mittlerweile getroffen?

BF: Nein.

VR: Sie haben keine Ahnung, wo der sein könnte?

BF: Nein, ich habe keine Ahnung wo der ist.

VR: Wenn Sie sich noch einmal zurückerinnern bei dem Angriff der Boko-Haram, können Sie

sich daran erinnern, wann das gewesen ist?

BF: Es war im Oktober, ich weiß das genaue Datum nicht mehr.

VR: Können Sie sagen, zu welcher Tageszeit es gewesen ist?

BF: Es war etwa um 19 Uhr am Abend.

VR: Es ist da noch hell in Nigeria um 19 Uhr am Abend oder ist es da schon finster?

BF: Da ist es schon finster.

VR: Sie sind nach diesem Überfall in den Busch gelaufen, was war dann im Busch? Wie haben

Sie dann den Mann getroffen und wie ist dann der Kontakt zustande gekommen?

BF: Ich habe ihn einfach im Busch zusammen mit anderen Leuten getroffen, bis dahin habe

ich ihn nicht gekannte. Ich habe ihn bis dahin, das erste Mal gesehen.

VR: Wie ist die Geschichte weitergegangen? Erzählen Sie doch, wie lange waren Sie im

Busch? Wie waren die nächsten Stunden und Tagen? Wenn Sie diese Umstände erlebt

haben, da müssten Sie darüber doch Einiges erzählen können. Was haben Sie gegessen,

getrunken, wie lange sind Sie im Busch geblieben, etc.?

BF: Ich verbrachte 2 Tage im Busch. Jemand, der solche Angst und solchen Qualen

ausgesetzt, denkt nicht ans Essen und ans Trinken, für mich war meine Sicherheit das

Wichtigste. Ich dachte nur darüber nach, wie ich in Sicherheit kommen könnte und dann

könnte ich mir Gedanken über die Nahrungsbeschaffung machen.

VR: Bitte fahren Sie fort.

BF: Von wo soll ich fortfahren?

VR: Sie haben doch erzählt, dass Sie 2 Tage im Busch waren.

BF: Dann hat dieser Mann erzählt, dass er das Land verlassen würde.

VR: Erzählen Sie mir etwas über diesen Mann, was wissen Sie alles über den?

BF: Wie ich bereits gesagt habe, kannte ich diesen Mann bis dahin nicht, ich weiß gar nichts

über ihn, ich habe ihn noch nie zuvor getroffen.

VR: Wie hat er den geheißen?

BF: Als wir schon am Schiff waren, habe ich ihn nach seinem Namen gefragt, da sagte er mir,

dass er "Ben" hieße, mehr hat er mir nicht gesagt.

VR: Haben Sie sich nicht miteinander unterhalten, das wäre doch naheliegend, er finanziert

Ihnen die Reise und nimmt Sie mit? So eine Schiffsreise von Nigeria nach Europa dauert

3 Wochen, es wäre doch naheliegend, dass man über den anderen etwas erfahren würde.

BF: Wie gesagt, ich war damals in einer psychischen Verfassung, in der ich nicht viel gefragt

habe. Ich hatte Angst, weil ich zu viel fragen würde, dass er mich nicht mehr mitnehmen

würde.

VR: Sie waren also 2 Tage im Busch und haben dann XXXXgetroffen, sind Sie dann am 3. Tag

mit dem Bus nach Libyen gereist oder hat es dann noch weitere Stationen in Nigeria oder

sonst wo gegeben? Wie war das?

BF: Ich habe Ihnen schon gesagt, dass ich einer besonderen, psychischen Situation war.

VR: [ ...]

VR: Sie werden doch wissen, wann Sie ungefähr in Libyen angekommen sind. Wie lange

haben Sie sich in Nigeria aufgehalten nach diesem Überfall bis Sie in Libyen angekommen

sind? Sie haben 12 Jahre Schulbildung, d. h. Sie sind intellektuell auf einem Niveau, dass Sie

diese Dinge zeitlich einordnen können - vorausgesetzt Sie haben die Umstände auch erlebt.

BF: Wie gesagt, ich war nicht in der psychischen Verfassung sagen zu können, wie lange ich

hier unterwegs war.

VR: Sind Sie vom Busch noch einmal ins Elternhaus zurückgekehrt?

BF: Nein, ich hatte zu viel Angst.

VR: Vorhalten wird AS 45:

BF: Das genau ist mir aber passiert.

VR: Sie sind erstinstanzlich auch gefragt worden: "Wann sind Sie in den XXXX gereist?"

und Sie sagen: "Ich weiß gar nichts". "Nach der Schule?" Antwort:

"Ich weiß es nicht". Sie

wurden mehrfach zu einfachen Stationen Ihres Lebenslaufes gefragt und konnten Sie dazu

keine plausiblen Angaben erstatten und da rede ich noch gar nicht davon, dass bei der

Erstbefragung protokolliert wurde, dass Sie in XXXX die Schule besucht hätten.

BF: Ich habe heute dasselbe wie damals gesagt, dass ich meine Eltern oft besucht habe.

VR: Wenn Sie heute nach Nigeria zurückkehren, dann hätten Sie die Möglichkeit in den

Süden Nigerias zu gehen, wo es keine Gefährdung durch Boko-Haram gibt, außerdem

kommen Sie aus dem Süden.

BF. Ich habe keine Eltern und keine Geschwister, wie sollte ich überleben?

VR: Sie sind eine junger, gesunder Mann, Sie können Ihre Existenz überall erwirtschaften.

BF: So wie mein Leben jetzt gerade ist, habe ich Glück erfahren zusammen mit anderen

Österreichern und Afrikanern, vor allem aus meiner Kirche. Ich bin glücklich in ihrer Mitte

sein zu dürfen, wenn ich nach Nigeria zurückginge, würde mir das das "Trauma des Todes

meiner Eltern" wieder in Erinnerung rufen.

VR: Aber eine Gefahr würde ich für Sie nicht sehen, wenn Sie in den Süden zurückkehren

würden? Sie haben Nigeria, nach Ihren Angaben, wegen der Boko-Haram verlassen, im

Süden gibt es diese Gefahr jedoch nicht.

BF: Ich sehe das auch als eine Gefahr an, denn es würde bei mir dieses "Trauma des

Verlustes meiner Eltern" herbeiführen und ich wüsste nicht, wo das hinführen würde.

VR: Was sagen Sie konkret zu dem Widerspruch, dass Sie angegeben haben, dass Sie in der

Nacht weggelaufen sind und dann zurückgekommen sind, haben dann die Eltern tot

aufgefunden und heute sagen Sie, dass Sie gesehen haben, wie Ihre Eltern erschossen

worden sind, dann seien Sie weggelaufen und nie wieder zurückgekommen.

BF: Wie gesagt, so wie ich das Ihnen heute erzählt habe, ist das wirklich passiert, vielleicht

wurde ich damals missverstanden, in Wirklichkeit bin ich nicht mehr zurückgegangen.

VR: Seit wann kennen Sie Ihre Lebensgefährtin?

BF: Seit 1 Jahr und 2 oder 3 Monate.

VR: Leben Sie gemeinsam in einem gemeinsamen Haushalt?

BF: Nein, wir wohnen nicht zusammen, aber ich besuche sie oft. Es ist nämlich so, dass

meine Lebensgefährtin in einer staatlich, gestützten Wohnung lebt und staatliche

Unterstützung bezieht, würde sie mich bei ihr anmelden, dann würde sie keine staatliche

Unterstützung bekommen.

VR: Wo wohnen Sie selbst und wo lebt Ihre Lebensgefährtin?

BF: Ich selbst wohne an der Ladungsadresse.

VR: Ihre Lebensgefährtin lebt wo?

BF: XXXX.

VR: Es das weit von Ihnen weg?

BF: 2 Stationen mit dem Bus.

VR: Wie oft sehen Sie einander?

BF: Fast jeden Tag, nach dem Deutschkurs fahre auch immer zu ihr und mache auch meine

Hausaufgaben bei ihr, sie kontrolliert mich und manchmal treffen wir uns in der Kirche, weil

wir dieselbe Kirche besuchen.

VR: Geht Ihre Lebensgefährtin einer Beschäftigung nach?

BF: Nein.

VR: Wovon leben sie dann, nur von staatlicher Unterstützung?

BF: Ja, wir leben beide von staatlicher Unterstützung. Manchmal habe ich Sozialarbeit beim

Magistrat geleistet, dann bekomme ich keine Unterstützung mehr von der Caritas.

VR: Sind Sie nicht in Bundesbetreuung? Wer finanziert die Wohnung, ist das eine Wohnung

mit Caritas-Wohnung oder ist das eine Wohnung im Rahmen der Bundesbetreuung?

BF: Es ist eine private Wohnung, wir sind zu viert und von dem Geld, das mir die Caritas

bezahlt, leiste ich einen Beitrag zur Wohnungsmiete.

VR: Wie ist Ihr Verhältnis zur Tochter Ihrer Lebensgefährtin?

BF: Die Beziehung ist sehr eng, ich nehme sie an, wie mein eigenes Kind.

VR: Gibt es besondere Aspekte eines Familienlebens, die Sie mir erzählen könnten?

BF: Ja, wir unternehmen viel zusammen, wir kochen zusammen, wir bringen das Kind

gemeinsam zur Schule und wir besuchen die Schwester meiner Lebensgefährtin.

(Nach Rückübersetzung: wendet die Lebensgefährtin des BF ein, dass dieser gemeint habe, es

werde nicht "die Schwester", sondern es werden "die Eltern" der Lebensgefährtin besucht, da

diese überhaupt keine Schwester hat).

VR: Ihre Lebensgefährtin ist zum dauernden Aufenthalt berechtigt? War Ihre

Lebensgefährtin auch vormals im Asylverfahren?

VP (Lebensgefährtin des BF): Nein, ich war nicht im Asylverfahren, ich bin nach Österreich

gekommen, weil mein Vater bereits hier war, er ist österreichischer Staatsbürger.

VR: Gibt es zu Ihrem Privat- und Familienleben oder sonst noch etwas, was Sie noch

vorbringen können?

BF: Was ich vorhabe ist - sofern man uns die Genehmigung dafür gibt - die Tochter meiner

Lebensgefährtin zu adoptieren und meine Lebensgefährtin zu heiraten. In unserer Kirche

betreue ich die Kinder. Die kurze Zeit, die ich in Österreich bin, habe ich festgestellt, dass es

viele alleinerziehende Mütter gibt, die als Tagesmütter arbeiten. Ich würde in Zukunft auch

gerne diese Arbeit machen und den Kinder "väterliche Gefühle" vermitteln zu können.

VR: Werden Sie von Ihrer Lebensgefährtin in irgendeiner Weise finanziell unterstützt?

BF: Wir unternehmen einiges gemeinsam. Wir finanzieren Einkäufe gemeinsam, weil ich bei

ihr zu Hause esse.

VR: Arbeiten Sie im Moment etwas?

BF: Nein, ich besuche nur den Deutschkurs.

VR an RV: Haben Sie noch Fragen?

RV: Es soll nicht der Eindruck entstehen, dass die Familie "nur dem Sozialstaat zur Last fällt".

Die Lebensgefährtin des BF ist gelernte Frisörin und hat auch immer wieder gearbeitet. Es ist

auch schwierig, das Verhältnis zu legalisieren, wegen der fehlenden Dokumente. Der BF

könnte, wenn es sein rechtlicher Status erlauben würde, später auch eine Arbeit finden. Es

gibt Gespräche mit 2 Gebäudereinigungsfirmen und diesbezüglich gute Aussichten, nach

Absolvierung des Deutschkurses A2. Es gibt auch Unterstützung durch den Vater der

Lebensgefährtin und auch durch ihre Mutter, die auch mittlerweile in Österreich ist, es sind

auch noch 5 Brüder in Österreich.

[...]"

Vom BF werden folgende Unterlagen vorgelegt:

  • 3 Bestätigungen des Magistrats der Stadt XXXX über die Teilnahme am sozialen Projekt "Gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerber" vom

XXXX

  • Aufenthaltstitel und Reisepass der Freundin des BF

  • Eine Universitätsbibliothekskarte der Universität XXXX

  • Ein Zertifikat der National Association of Nigerian Community Austria vom XXXX

  • Ein Empfehlungsschreiben der christlichen Gemeinschaft, Last Minute Grace Ministries

  • Eine Teilnahmebestätigung "Deutsch für AsylwerberInnen" vom XXXX

  • Eine Teilnahmebestätigung "Deutsch für AsylwerberInnen" vom XXXX

  • Ein Sprachzertifikat (Grundstufe Deutsch-A1, bestanden) vom XXXX, beides von der Volkshochschule XXXX

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass der BF Staatsangehöriger von Nigeria ist. Er hat sein Heimatland Ende Oktober 2013 verlassen und am 28.10.2013 im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF sein Heimatland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat.

Nicht festgestellt werden kann weiters, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Süden Nigerias mit dem muslimischen Sharia-Recht oder mit Gewalt durch die Terrorgruppe Boko-Haram konfrontiert wäre.

Der BF weist keine lebensbedrohenden gesundheitlichen Beschwerden auf, er verfügt über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Er hat eine Beziehung zu einer Freundin, die nigerianische Staatsangehörige ist und in Österreich über einen Daueraufenthaltstitel verfügt und die er seit knapp einem Jahr und 4 Monaten kennt, wobei weder ein gemeinsamer Haushalt besteht noch wechselseitige Abhängigkeiten. Er hat zwei Deutschkurse besucht, ansonsten sind keine sonstigen Aspekte einer nennenswerten Integration ersichtlich.

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria wird Folgendes festgestellt:

"Politisches System

Die Republik Nigeria mit einer Gesamtbevölkerung von rund 170 Millionen Einwohnern1 ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten. Es gibt mehr als 250 Ethnien, die drei größten Ethnien (Hausa/Fulani im Norden; Yoruba im Südwesten; Igbo im Südosten) machen in Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung aus.

Die Verfassung Nigerias wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung ("4. Republik") am 29.05.1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Präsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef und damit oberstes Exekutivorgan den "Federal Executive Council" (Kabinett) leitet.

Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs sowie über ein Parlament.

Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten.2 Die für den 14.02.2015 geplante Präsidentschaftswahl wurde wegen anhaltender Gewalt auf den 28.03.2015 verschoben.3 Deswegen mussten auch die für den 28.02.2015 vorgesehenen Gouverneurs- und Regionalwahlen in den 36 Bundesstaaten auf den 28.03.2015 verlegt werden.4 5 Diese Wahlen, welche als die wichtigsten Wahlen seit dem demokratischen Wandel 1999 angesehen werden6, konnte der Herausforderer und Ex-Militärdiktator Muhammadu Buhari für sich entscheiden.7 Der bisherige Präsident Goodluck Jonathan gestand die Wahlniederlage ein und gratulierte Buhari mit seiner Partei All Progressives Congress (APC) zu seinem Sieg.8 Im Wahlkampf hat der 72 Jahre alte Buhari vorwiegend versprochen, den Terrorismus und die Arbeitslosigkeit rasch zu bekämpfen.9 Buhari unterlag bereits in den Jahren 2003, 2007 und 2011 und legte jeweils vor Gericht Einspruch ein. Ohne Erfolg. Beim letzten Mal gab es nach volksverhetzenden Aussagen von Buhari 800 Tote. 10

Wirtschaftslage

Nigeria ist die größte Volkswirtschaft südlich der Sahara (vor Südafrika). Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchwegs ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen.

Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Deviseneinnahmen; 70 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 14 Prozent des BIP) besteht fort. Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko. Einer Studie aus dem Jahr 2015 zufolge steigt Nigeria in kommenden Jahrzehnten zur neuntgrößten Volkswirtschaft der Welt auf.11 12

Terrorakte der islamistischen Gruppierung "Boko Haram" im Nordosten Nigerias stellen ein großes Sicherheitsproblem dar. Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung. Im Mai 2011 hat die Regierung einen Staatsfonds "Sovereign Wealth Fund" geschaffen, der sich aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll. Korruption und schleppende Verwaltung bleiben trotz Reformanstrengungen der Regierung problematisch für die Entfaltung einer dynamischeren Wirtschaftsentwicklung. Die Regierung Nigerias hat den notwendigen Kampf gegen Korruption zu einem Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer 'Economic and Financial Crimes Commission' (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8/G7 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche "nicht-kooperierenden Staaten" gestrichen.13

Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag).14 Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch.

Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann. Diese insbesondere auch dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.15

Sicherheitslage

Aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) besteht derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja.16 In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Nigeria, Tschad, Niger und Kamerun koordinieren nunmehr ihren Kampf gegen die Terrorsekte Boko Haram.17 Boko Haram wiederum verkündete im März 2015 eine Kooperation mit dem Islamischen Staat (IS).18

Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Das Risiko von Entführungen mit Lösegeldforderungen oder bewaffneten Überfällen, manchmal auch mit Todesfolgen, ist groß und besteht auch in Abuja. Im Golf von Guinea werden vermehrt Schiffe, vor allem Frachter und Tanker, überfallen und die Besatzungsmitglieder als Geiseln genommen oder entführt. In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften.19

Weitere Gebiete mit einer instabilen Sicherheitssituation sind das Nigerdelta und der Middle Belt. Während im Middle Belt (insbesondere im Plateua State) immer wieder Spannungen zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu Gewaltausbrüchen führen, hat sich die Situation im Niger Delta (Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom, Cross River) seit 2010 merklich entspannt. Das Niger Delta war zwischen 2000 und 2010 von Auseinandersetzungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus dem Ölgeschäft geprägt gewesen, ehe ein Amnestieangebot 2010 von den meisten militanten Gruppen, darunter insbesondere des MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta), angenommen worden war.

Exkurs: Boko Haram

Die Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich im Wesentlichen auf den Norden und Nordosten von Nigeria. Für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa wurde im Mai 2013 der Ausnahmezustand verhängt. Auch UNHCR weist in einem Dossier vom Oktober 2013 auf die besonders schwierige Situation in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa und den Schutzbedarf von flüchtenden Personen aus der genannten Region hin.20.

Auch wenn Anschläge auch in anderen Großstädten des Landes (Abuja, Lagos) zu verzeichnen waren, handelt es sich dabei um vereinzelte Anschläge, die nicht mit der umfassenden Gewaltherrschaft, welche Boko Haram in den nordöstlichen Regionen Nigerias errichtet hat, verglichen werden können. 21 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gesamten Staatsgebiet Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies automatisch für jeden nach Nigeria Rückkehrenden eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK mit sich bringen würde.

Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit

Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung Nigerias von 1999 garantiert und die nigerianische Medienlandschaft ist durch eine Fülle privater Printmedien, Radio- und Fernsehsender geprägt, welche relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten.22

Auch die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, ebenso auch das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören. Insofern hat sich eine lebendige Zivilgesellschaft mit zahlreichen Nichtregierungs-organisationen herausgebildet.23 Gelegentlich sind jedoch Eingriffe in die Versammlungs-freiheit zu verzeichnen, indem Treffen von oppositionellen Politikern bzw. unerwünschte Kundgebungen von Sicherheitsorganen unterbunden werden. 24

Menschenrechte/Todesstrafe/NGOs

Die am 29.05.1999 in Kraft getretene Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog und Nigeria hat rund 14 internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Obwohl die nigerianische Rechtsordnung Folter und Misshandlungen verbietet, kommt es teilweise zu schweren Misshandlungen von Personen, welche sich im Gewahrsam von Sicherheitsorganen befinden. Bei den Sicherheitskräften herrscht mitunter zum einen eine schwach ausgeprägte Menschenrechtskultur vor, zum anderen sind Defizite in der Ausbildung und Ausstattung der Sicherheitskräfte zu verzeichnen.25

Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Boko Haram-Terrors werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra-legale Tötungen vorgeworfen. Das hohe Maß an Korruption wirkt sich gleichfalls negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus.26

An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest (z.B. bei schwerwiegenden Delikten wie Mord, Terror, Hochverrat, bewaffneter Raub und Entführung).27 Ein seit 2006 geltendes de facto Moratorium zur Ausführung der Todesstrafe wurde mit der Exekution von vier zum Tode Verurteilten Ende Juni 2013 im Bundesstaat Edo durchbrochen.28

Im Jahr 2014 wurde Todesstrafen verhängt, aber nicht vollzogen.29

Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können.30 Die meisten Haftanstalten sind in einem schlechten Zustand, sind überbelegt und es gibt nur wenige Mittel für Resozialisierungsmaßnahmen.31

Justiz, Strafverfolgung, Strafzumessung

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität, ethnischen Kriterien etc. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Ungebildete und Arme werden jedoch tendenziell benachteiligt und mangelnde Kenntnisse der elementarster Grund- und Verfahrensrechte verstärken diesen Effekt. Jedoch wurde das Institut der Pflichtverteidigung in einigen Bundesstaaten eingeführt und in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die zum Teil mit staatlicher Förderung rechtliche Beratung bieten bzw. den Beschuldigten/Angeklagten mit rechtlichen Hilfestellungen zur Seite stehen.32

Innenpolitisch sehr umstritten war die Einführung der Scharia-Strafgesetzgebung in zwölf nördlichen Bundesstaaten seit 1999. Zu internationaler Kritik unter Menschenrechtsgesichtspunkten führten Urteile einiger Scharia-Gerichte (Tod durch Steinigung, Amputation), die nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Nigerias (VN-Zivilpakt, Antifolterkonvention) in Einklang stehen, sowie die Diskriminierung von Frauen in Schulen, Hospitälern und im öffentlichen Transportsystem. Die Thematik hat aber mittlerweile an Sprengkraft verloren: Alle Steinigungsurteile wurden bislang in höherer Instanz aufgehoben und nur eine Amputation vollstreckt. Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen.33 Während Muslime sich den Scharia-Gerichten unterwerfen müssen, steht es Christen, die in den zwölf nördlichen Bundesstaaten leben, frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Oft werden Scharia-Gerichte gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen, während Untersuchungshäftlinge im staatlichen Justizsystem teils Jahre auf ein rechtsgültiges Urteil warten müssen, ohne dass die Untersuchungshaft später angerechnet wird.34

Religionsfreiheit

Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und im Vielvölkerstaat Nigeria mit einem überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen bzw. "christlich-animistischen" Süden ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens.35

Die Bundesregierung achtet auf Gleichstellung von Christen und Muslimen. Die Toleranz ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt, wobei bei den Yoruba im Südwesten Nigerias Mischehen zwischen Moslems und Christen seit Generationen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten herrschen zuweilen jedoch kritische Spannungen zwischen Christen und Muslimen, die mitunter durch wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte verstärkt werden. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da entsprechende Verwaltungsvorschriften (z.B.: Verbot gemischter Schulunterricht, Verbot Alkoholgenuss bzw. Neubau von Kirchen etc.) erlassen werden.36

Innerstaatliche Fluchtalternativen

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es gibt kein Meldewesen37, ja selbst die Registrierung von Geburten weist große Lücken auf, so wird nur jede 3. Geburt ordnungsgemäß registriert.38 Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, allerdings wurde für 3 Bundesstaaten im Norden der Ausnahmezustand verhängt. Mit dem Umzug in einen anderen Landesteil können wirtschaftliche und soziale Probleme verbunden sein, insbesondere wenn sich Einzelpersonen an Orte begeben, wo keine soziale Anschlussmöglichkeiten an Familienangehörige oder Verwandte bestehen.39

Medizinische Versorgung

Eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gibt es in Nigeria nur für Beschäftigte im formellen Sektor der Volkswirtschaft. Die meisten Bürger arbeiten als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor, sodass Leistungen der Krankenversicherungen nur etwa 10% der Bevölkerung zugutekommen. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Die Kosten der medizinischen Betreuung müssen im Regelfall auch in staatlichen Krankenhäusern selbst getragen werden und die Registrierungsgebühr beträgt rund 20-50 Nira (1 bis 25 Cent). Tests und Medikamente werden - sofern vorhanden - unentgeltlich abgegeben. Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene nur vereinzelt in städtischen Zentren mit europäischem Standard vergleichbar.40 Das in Lagos befindliche "Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba" bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch Kranker an, eine stationäre Behandlung mit entsprechender Medikation ist dort möglich. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Produkte mit nicht gesicherter Qualität sind oft günstiger und werden deshalb oftmals bevorzugt. 41

Am 20. Oktober 2014 hat die Weltgesundheitsorganisation WHO das afrikanische Land Nigeria offiziell für Ebola-frei erklärt und seither sind keine Neuerkrankungen bzw. -infektionen mehr bekannt geworden. 42 43

Behandlung von Rückkehrern

Es gibt keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr mit staatlicher Repression zu rechnen haben.44 Die Erfahrungen der Österreichischen Botschaft seit 2005 lassen keine Probleme erkennen, die Rückgeführten verlassen unbehelligt das Flughafengebäude, und aufgrund des fehlenden Meldesystems in Nigeria ist die Ausforschung Abgeschobener kaum möglich. Als Abschiebegrund wird stets "overstay" angeführt. Das stellt kein strafrechtliches Delikt dar.45 Verhaftungen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig zurückkehrenden Personen, die in einem anderen Staat um Asyl angesucht haben, sind nicht bekannt. Im Ausland wegen Drogendelikten verurteilte Nigerianer werden nach der Rückkehr - sofern die ausländische Verurteilung in Nigeria bekannt ist - der Drogenpolizei (NDLEA) überstellt und dort vernommen. Ein zweites Strafverfahrens wegen derselben Straftat ist trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Eine Bestätigung der Nichtanwendung der "Decree 33" des nigerianischen Justizministeriums liegt der Deutschen Botschaft in Abuja bereits seit Mai 2012 vor. Auch sind keine Rückkehrprobleme bei oppositioneller Tätigkeit im Ausland bekannt, zumal seit Rückkehr der Demokratie (1999) oppositionelles Engagement gegenüber der Regierung selbst in Nigeria Bestandteil des politischen Alltags geworden ist.46 47 In Lagos sind Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige vorhanden. 48

Im Übrigen sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert.49 Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, die sich der Rehabilitierung und der psychologischen Betreuung insbesondere rückgeführter Frauen annehmen (z.B.: National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [NAPTIP]). Die NAPTIP wird als durchaus effektive Institution angesehen und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedsstaaten bei der Reintegration von Rückgekehrten.50 Ein weiterer kompetenter Ansprechpartner für Rückkehrer wäre beispielswiese das "National Youth Service Corps".51

Militärdienst

Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht, sondern nur einen freiwilligen Eintritt in die Berufsarmee für nigerianische Bürger ab der Volljährigkeit. 52 Ein paramilitärisches einjähriges "Civil Service" ist für Universitätsabgänger möglich, aber nicht verpflichtend, jedoch Voraussetzung für Erlangung der meisten Positionen im öffentlichen Dienst.53"

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten.

Die Feststellungen zu seiner familiären Situation ergeben sich aus seinem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung.

Gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden nicht geltend gemacht.

Die vom Asylwerber im Rahmen des durchgeführten Verfahrens als fluchtauslösend vorgebrachten Umstände bzw. Ereignisse konnten nicht als Sachverhalt festgestellt werden, da den diesbezüglichen Aussagen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen war:

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, dh. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Diesen Anforderungen werden die Angaben des Asylwerbers aus nachstehend angeführten Gründen nicht gerecht:

Zunächst fällt auf, dass der BF bereits zu seiner Schulbildung vor beiden Instanzen widersprüchliche Angaben erstattete: So divergieren bereits seine erstinstanzlich getätigten Angaben, wonach er von 1987 bis 1993 in XXXX die Grundschule gegangen sei, von seinen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung getätigten Angaben, da er dort erklärte, er habe 6 Jahre lang die Grundschule in XXXX in XXXX besucht. Schon aufgrund des Umstandes, dass der BF zu seiner schulischen Ausbildung derart unterschiedliche Angaben erstattet, die nicht miteinander in Einklang zu bringen sind, sondern sich gegenseitig vielmehr ausschließen, liegt auf der Hand dass der BF ein konstruiertes Vorbringen zu seinem persönlichen Hintergrund bzw. Lebensweg erstattet.

Auffallend ist weiters, dass der BF erstinstanzlich mehrfach zu einfachen Situationen seines Lebenslaufes gefragt wurde und dazu keine plausiblen Antworten erstatten konnte. So gab der BF zwar erstinstanzlich an, dass er mit seiner Familie nach XXXXgezogen sei, er hat jedoch bei näherem Nachfragen etwa wann er Umzug stattgefunden habe, praktisch überhaupt keine konkreten Angaben erstatten können, vielmehr gab er ständig ausweichende Antworten (Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.11.2013, AS 43; LA = Leiter der Amtshandlung):

LA: In welchem Jahr sind Sie nach XXXX gereist?

BF: Mein Vater musste dort wegen seiner Arbeit hin ziehen.

LA: Nochmals wann sind Sie dort hingereist?

BF: Ich weiß gar nichts.

LA: Irgendwann nach der Schule?

BF: Ich weiß nicht." [...]"

Somit entsteht der Eindruck, dass der BF allenfalls gar in XXXX gelebt hat. Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass er befragt nach der Einwohnerzahl sowie der Größe seines Dorfes lediglich in einem knappen Satz angab: "Ich weiß nicht".

Weiters fällt auf, dass der BF nicht ansatzweise in der Lage war, Details in Bezug auf die angebliche Ermordung seiner Eltern durch die Boko Haram anzugeben, wobei zur Verdeutlichung an dieser Stelle ein Auszug aus dem Protokoll der Beschwerdeverhandlung wiedergegeben sei:

"[..]

LA: Wie viele Gegner, Boko Haram kamen?

BF: Ich weiß nicht, es waren so viele.

LA: Wie sind diese gekommen?

BF: Ich weiß es nicht.

LA: Erklären Sie den Vorfall genauer mit allen Details.

BF: Es war in der Nacht, ich konnte nichts sehen, ich habe Schüsse gehört und brennende Häuser gesehen. Ich bin davon gelaufen. Am nächsten Tag kam ich zurück und da waren meine Eltern tot und ich habe meine Schwestern und Brüder nicht mehr angetroffen.

[...]

LA: Können Sie mehr angeben? Mehr Details?

BF: nein. Das ist alles. [...]"

Dem BF ist es nicht nur nicht gelungen, den Kernbereich seines Vorbringens detailliert und konkret wiederzugeben, sondern hat er zudem auch massiv widersprüchliche Angaben zu seinem Kernvorbringen getätigt:

So fällt bei seiner Schilderung der Bedrohungssituation auf, dass er die Umstände in der Nacht des Vorfalles völlig widersprüchlich geschildert hat: So sprach er im Zuge der Einvernahme vom 11.11.2013 davon, dass er in der besagten Nacht, als er brennende Häuser gesehen und Schüsse gehört habe, aus dem Elternhaus davongelaufen sei und als er am nächsten Tag zurückgekommen sei, seien seine Eltern tot gewesen. Daraufhin sei er weggegangen. Hingegen gab er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, dass er gesehen habe, wie seine Eltern erschossen worden seien, daraufhin sei er weggelaufen und nie wieder zurückgekommen. Auf entsprechenden Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung entgegnete er lapidar: "Wie gesagt, so wie ich das Ihnen heute erzählt habe, ist das wirklich passiert, vielleicht wurde ich damals missverstanden, in Wirklichkeit bin ich nicht mehr zurückgegangen." Würde sich der BF tatsächlich an reale Geschehnisse zurück erinnern, erschiene nach menschlichem Ermessen undenkbar, dass er derart divergierende Angaben über das Schicksal seiner Eltern vorgebracht hätte.

Bei einer Abwägung der Gründe, die für die vorgebrachte Bedrohungssituation sprechen - dies ist die Behauptung des BF, dass er wahrheitsgemäße Angaben erstattet hat - und jener Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der konkreten Bedrohungssituation sprechen, überwiegen die für ein konstruiertes Vorbringen sprechenden Argumente bei Weitem, sodass es dem BF daher insgesamt nicht gelungen ist, sein Vorbringen zu seinen behaupteten Fluchtgründen glaubhaft zu machen und konnte der BF die von ihm ins Treffen geführte Bedrohungssituation für seine Person nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden.

Die Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage in Nigeria ergeben sich im Wesentlichen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend Nigeria, welches eine Vielzahl unterschiedlicher und namhafter Quellen zur Lageanalyse heranzieht. So stützen sich die Ausführungen in den besagten Länderinformationsblättern beispielsweise etwa auf Berichte des Auswärtigen Amtes der BRD, DACH Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz, USDOS-United States Department of State, OHCHR UN-Office of the High Commissioner for Human Rights, HRW Human Rights Watch, FH Freedom House, IOM, Österr. Botschaft Abuja, etc., und ergibt sich durch diese Einbeziehung von Lageberichten sowohl von staatlichen Stellen als auch von nicht-staatlichen Organisationen ein ausgewogenes Gesamtbild.

Die Negativfeststellung zur Gefährdung durch radikale Muslime, wie etwa Boko-Haram, oder aufgrund des Sharia-Rechts ergibt sich ebenfalls aus dem mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, wonach diese Gefährdungsaspekte nur in den nördlichen Bundesstaaten, Relevanz entfalten können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

A1)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschn. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die WOHLBEGRÜNDETE FURCHT VOR VERFOLGUNG. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob SICH EINE MIT VERNUNFT

BEGABTE PERSON IN DIESER SITUATION AUS KONVENTIONSGRÜNDEN FÜRCHTEN

WÜRDE. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit EINER MASSGEBLICHEN WAHRSCHEINLICHKEIT droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858), wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen muss.

Aus dem Umstand, dass dem Vorbringen des BF zur individuell behaupteten Fluchtgeschichte die Glaubwürdigkeit zu versagen war, folgt rechtlich zunächst, dass seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden konnte und die Asylgewährung daher nicht statthaft ist, zumal auch aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria nicht abgeleitet werden kann, dass gleichsam jede dort aufhältige Person, oder jene, die nach Nigeria zurückkehrt, dort landesweit in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte.

Ergänzend ist zu betonen, dass der BF ursprünglich aus dem Süden des Landes stammt, wo eine Bedrohung durch die Boko Haram nicht stattfindet, er hat im verfahren vorgebracht, dass er in Nigeria herumgereist sei, um Arbeit zu finden, sodass ersichtlich ist, dass für junge Personen eine Mobilität bzw. Flexibilität gegeben ist, die eine Rückkehr in den Süden und die Erwirtschaftung einer Existenz möglich machen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind.

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat landesweit Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden, da das individuelle Vorbringen des BF zu einer Bedrohungssituation nicht glaubwürdig war und sich weiters aus den Feststellungen zur Allgemeinsituation nicht ergibt, dass im gesamten Staatsgebiet des Herkunftsstaates generell eine extreme Gefahrenlage vorherrschen würde. Aus den aktuellen Feststellungen ist ersichtlich, dass eine generelle Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern nicht bekannt sind. "Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen"

Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine Schulausbildung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht landesweit in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson landesweit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Zu A II)

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige

Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,

Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt

entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst

waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden

zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, die Beziehung zu seiner Freundin, eine nigerianische Staatsangehörige, erfüllt nicht die Kriterien eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK, da weder ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, noch wechselseitige Abhängigkeiten gegeben sind. Seine Außerlandesbringung stellt daher keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK dar, bzw. wäre - selbst wenn man vom Vorliegen eines Familienlebens ausgehen würde - ein Eingriff in dieses Familienleben gem. dem Eingriffsvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK bei einer Interessensabwägung gerechtfertigt, da die Beziehung durch die erst relativ kurze Zeitspanne ihres Bestehens gekennzeichnet ist und der Beziehung auch keine gemeinsamen Kinder, sodass die Nahebeziehung als nicht besonders intensiv zu qualifizieren wäre.

Zudem kann bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht erkannt werden:

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit Oktober 2013 war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem sein Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293); Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Der BF hat zwar Deutschkurse besucht und bemüht sich auch sichtbar sich zu integrieren und etwa gemeinnützige Arbeiten zu verrichten, doch würde selbst bei einer beruflichen und sozialen Verfestigung noch immer die viel zu geringe zeitliche Komponente zu Lasten des BF ausschlagen. Der BF musste sich weiters seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein.

Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ist daher auch kein schützenswertes Privatleben des BF ersichtlich und war daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.