BVwG W214 2017339-1

W214 2017339-1Tribunal administratif fédéral3 déc. 2015

Regest

Beschwerderecht, Datenschutz, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W214 2017339-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2017339.1.00

Spruch

W214 2017339-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende, den fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 12.12.2014, Zl. DSB-D122.277/0001-DSB/2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014 nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin behauptete in ihrer an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) gerichteten Beschwerde vom 04.12.2014 eine Verletzung in ihrem Recht auf Geheimhaltung. Sie brachte im Wesentlichen vor, die Agrarmarkt Austria (AMA) (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) sei gemäß § 26a Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) iVm Art. 111 der Verordnung (VO) 1306/2013 zur Veröffentlichung von agrarischen Förderdaten über natürliche Personen bis spätestens Mai 2015 verantwortlich.

Die Beschwerdeführerin beantragte, die belangte Behörde möge feststellen, dass "die Förderdaten der Geheimhaltung unterliegen und von der mitbeteiligten Partei

a) für den Betrieb XXXX (vormals XXXX) im Frühjahr 2015 für den Antrag der Frau XXXX aus 2013 nicht veröffentlicht werden;

b) für den Antrag der XXXX aus 2014 im Frühjahr 2016 nicht veröffentlicht werden."

Dieser Antrag werde vor Veröffentlichung der Daten gestellt, da nach einer erfolgten Veröffentlichung der Förderdaten die Grundrechtsverletzung schon vorliege.

Die Beschwerde enthielt eine umfangreiche Begründung, warum die Beschwerdeführerin die Ansicht vertrete, dass hier ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz vorliege. Weiters wurden verschiedene Fragen aufgeworfen, insbesondere auch die Frage, ob Art. 111 VO 1306/2013 mit Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta - GRC) vereinbar sei.

2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 12.12.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurück.

Begründend führte sie aus, aus § 31 Abs. 2 DSG 2000 gehe eindeutig hervor, dass die belangte Behörde ausschließlich über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften erkenne, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) verletzt zu sein. Eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über behauptete zukünftige Rechtsverletzungen sei daraus nicht ableitbar.

Die Beschwerdeführerin bringe in ihrer Beschwerde selbst vor, dass die behauptete Rechtsverletzung (Veröffentlichung von agrarischen Förderdaten) erst in der Zukunft stattfinden würde. Zur Entscheidung über eine behauptete zukünftige Rechtsverletzung sei die belangte Behörde jedoch - wie oben ausgeführt - nicht zuständig.

3. Gegen den zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.12.2014 (einlangend bei der belangten Behörde am 02.01.2015) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin führte sie u. a. aus, dass mit der Veröffentlichung der Förderdaten für den Betrieb XXXX (vormals XXXX) spätestens Ende Mai 2015 - wie schon vom EuGH in der 2010 aufgehobenen Vorgängerregelung zur aktuellen VO 1306/2013 festgestellt worden sei - ein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7 GRC) und das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 GRC) vorliegen würde. Ein Antrag auf Nichtveröffentlichung der Daten müsse daher vor der ersten Veröffentlichung, d. h. vor Ende Mai 2015, erfolgen, um eine drohende und - wie unten noch gezeigt werde - offensichtliche Grundrechtsverletzung abzuwenden. In weiterer Folge ging die Beschwerdeführerin auf die rechtlichen Grundlagen für die Veröffentlichung und die ihrer Meinung nach mit einer Veröffentlichung verbundene Grundrechtsverletzung näher ein. Sie wiederholte in diesem Zusammenhang ihre bereits in der Beschwerde an die belangte Behörde aufgeworfenen Fragen.

Sie beantragte daher, das Bundesverwaltungsgericht möge a) in der Sache selbst entscheiden; b) feststellen, "dass die Förderdaten der Geheimhaltung unterliegen und von der mitbeteiligten Partei

i) für den Betrieb XXXX (vormals XXXX) im Frühjahr 2015 für den Antrag der der Frau XXXX aus 2013 nicht veröffentlicht werden;

ii) für den Antrag der XXXX aus 2014 im Frühjahr 2016 nicht veröffentlicht werden."

4. Mit Schreiben vom 15.01.2015 wurde die gegenständliche Beschwerde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (dort einlangend am 19.01.2015) vorgelegt. Die belangte Behörde verwies auf die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides und stellte an das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gebracht.

5. Die mitbeteiligte Partei wies in einer Stellungnahme von 19.03.2015 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei der mitbeteiligten Partei ebenfalls - wortidente - Anträge auf Nichtveröffentlichung der Förderdaten eingebracht habe. Gegen den Zurückweisungsbescheid der mitbeteiligten Partei sei ebenfalls eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden. Frau

XXXX habe ihren landwirtschaftlichen Betrieb an die Beschwerdeführerin am 01.07.2014 übergeben. Die Beschwerdeführerin habe im EU-Haushaltsjahr 2014 keine zu veröffentlichenden Zahlungen erhalten. Ob die Beschwerdeführerin im EU-Haushaltsjahr 2015 Zahlungen erhalte, die zu einer Veröffentlichung im Mai 2016 führen würden, stehe noch nicht fest. Dies könne erst frühestens am Ende des Haushaltsjahres, also am 16.10.2015, bestimmt werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass allfällige Kürzungen der Auszahlungen vorab zu berücksichtigen seien. Zur Veröffentlichung gelange ein Betrieb ausschließlich dann, wenn die Auszahlungen die Kürzungen übersteigen würden.

6. In einem E-Mail vom 06.05.2015 verwies die Beschwerdeführerin auf zwei beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren, die von ihr eingebrachte Beschwerden zu der geplanten Veröffentlichung von Fördergeldern im Agrarbereich beträfen. Sie habe mit (namentlich genannten) Universitätsprofessoren Kontakt gehabt, die sie bei der Beschwerde beratend unterstützt hätten. Es stelle sich die Frage, ob es ein Vorabentscheidungsverfahren geben werde.

7. In einem ergänzenden Schreiben vom 21.05.2015 regte die Beschwerdeführerin an, zusätzlich zu ihren in der Beschwerde angeführten Fragen für ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH als weitere Frage jene aufzunehmen, ob für unmittelbar drohende Datenschutzverletzungen und in Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG eine Unterlassungsklage im Sinn einer grundrechtskonformen Auslegung im Mitgliedstaat vorzusehen sei. Weiters kündigte die Beschwerdeführerin an, dass sie sofort nach der Veröffentlichung wiederum bei der belangten Behörde eine Beschwerde nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 einbringen werde. Zu diesem Wochenende (Wochenende 30./31.05.) sei eine Verletzung in dem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1 DSG 2000) eingetreten. Um diesen "Umweg" zu vermeiden, werde ersucht,

in eventu

8. In einer Stellungnahme von 10.06.2015 nahm die Beschwerdeführerin zum Schreiben der mitbeteiligten Partei Stellung. Sie habe den Betrieb ihrer Mutter mit 01.07.2013 übernommen und nicht 2014. Für die Veröffentlichung auf der Webseite www.transparenzdatenbank.at am 29.05.2015 sei einzig ausschlaggebend gewesen, wer im Mai 2013 einen Mehrfachantrag bei der mitbeteiligten Partei gestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei noch ihre Mutter Betriebsführerin gewesen, zum Auszahlungszeitpunkt hingegen die Beschwerdeführerin. Für das Verfahren bei der mitbeteiligten Partei betreffend Nichtveröffentlichung sei daher eine Vollmacht ausgestellt worden, dass sie im Namen ihrer Mutter die rechtlichen Schritte setzen könne.

Im Schreiben der mitbeteiligten Partei werde weiters unrichtig angeführt, dass nicht feststehe, ob sie im Haushaltsjahr 2015 Zahlungen erhalte. Dazu wäre festzuhalten, dass sie im Mai 2014 einen Mehrfachantrag bei der mitbeteiligten Partei gestellt habe, im November 2014 bzw. im Dezember 2014 die entsprechenden Mitteilung bzw. den positiven Förderbescheid erhalten habe und auch der vollständige Betrag auf ihr Konto schon überwiesen worden sei. Diese Zahlungen würden das Haushaltsjahr 2015 betreffen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt. Der im Bescheid der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wurde nicht bestritten. Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen der mitbeteiligten Partei bezüglich der Zahlungen für das Haushaltsjahr 2015 korrigierte, ändern diese Ausführungen nichts daran, dass eine Veröffentlichung von Daten über die Beschwerdeführerin bzw. ihren Betrieb im Jahre 2015 (noch) nicht stattgefunden hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. 1 Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 39 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchteil A) Abweisung:

3.2.1. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf folgende Rechtsgrundlagen gegründet, die auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren heranzuziehen sind: §§ 1 Abs. 2 und 31 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.

§ 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten:

"Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden."

§ 31 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten:

"Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 31. (1) Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.

(2) Die Datenschutzbehörde erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet."

3.2.2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu der mit § 28 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 66 AVG Folgendes:

Wird ein Antrag von der Behörde zurückgewiesen, so ist "Sache" des Rechtsmittelverfahrens die Berechtigung dieser Zurückweisung, z. B. ob die behördliche Entscheidung den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 AVG entsprach und der Antrag zu Recht zurückgewiesen wurde. Über das erhobene Rechtsmittel hat die Rechtsmittelinstanz gemäß § 66 Abs. 4 AVG "in der Sache selbst" zu entscheiden. Liegt der von der Behörde angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat die Rechtsmittelinstanz den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat. Eine solche Entscheidung der Berufungsbehörde erledigt - anders als eine Behebung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG (die § 28 Abs. 3 VwGVG vergleichbare Bestimmung) - die "Sache" des Berufungsverfahrens. Eine Behebung des Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG ist der Rechtsmittelinstanz dagegen verwehrt (vgl. VwGH 23.07.1998, Zl. 98/20/0175 und VwGH 02.06.2004, Zl. 2002/04/0188).

In der Literatur wird dazu Folgendes ausgeführt: "Wurde von der Unterbehörde der Antrag der Partei rechtswidrigerweise zurückgewiesen, weil sie z. B. zu Unrecht der Meinung war, dass in der vorliegenden Angelegenheit keine Sachentscheidung zu treffen sei (wenn eine solche nicht vorgesehen wäre [VfSlg 15.629/1999], sie nicht zuständig sei oder sonst eine Prozessvoraussetzung fehle [Thienel 269], hat die Berufungsbehörde nur über die ungerechtfertigte Zurückweisung zu entscheiden und diese ersatzlos zu beheben [...]" (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 106). Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 17 und 18 zu § 28 VwGVG mwN).

Aus der oben zitierten Judikatur und Literatur erschließt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht lediglich über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung durch die belangte Behörde zu erkennen hat.

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde von der belangten Behörde mit Recht zurückgewiesen, weil eine (allfällige) Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Datenschutz bislang nicht stattgefunden hat(te) und damit die Voraussetzungen für eine Beschwerdeerhebung gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 nicht vorlagen.

Soweit im gegenständlichen Verfahren die (damals bevorstehende) Veröffentlichung von Daten der Mutter der Beschwerdeführerin angesprochen wurde, handelte es sich überdies um Daten einer anderen Person.

Ergänzend wird festgehalten, dass bezüglich der 2015 erfolgten Veröffentlichung von Daten der Mutter der Beschwerdeführerin bzw. deren Betriebs ebenfalls Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde und dieses Verfahren mit Erkenntnis (W224 2113499-1/4E) abgeschlossen wurde.

Soweit die Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH angeregt bzw. beantragt wurde, konnte von dieser angesichts der klaren Regelung des § 31 DSG 2000, die im Einklang mit Art. 28 der RL 95/46/EG steht, abgesehen werden. Im Übrigen wird auf die Begründung des Erkenntnisses des BVwG W224 2113499-1/4E verwiesen.

3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der Sachverhalt unstrittig. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.

3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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