W201 2003981-1•BVwG W201 2003981-1
W201 2003981-1Tribunal administratif fédéral3 déc. 2015
Berechnung, Ermittlungspflicht, Kassation, Konkurs, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sozialversicherung
W201 2003981-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde der Verlassenschaft nach XXXX, vertreten durch Masseverwalter Rechtsanwalt Mag. Franz MÜLLER, Georg Ruck Straße 9, 3470 Kirchberg am Wagram, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), Landesstelle Niederösterreich, XXXX, vom 05.03.2010, beschlossen:
I.
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG im Umfang der enthaltenen Feststellung der Konkursforderung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) zurückverwiesen.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. 1 Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) hat auf Antrag des Masseverwalters vom 20.01.2010 mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.03.2010 "für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis zum 30.11.2009" festgestellt, dass
Herr XXXX aufgrund der Gewerbeberechtigung "Gastgewerbe" der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG unterlegen sei (Spruchpunkt 1);
die vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung vom 01.03.2008 bis zum 31.12.2008 € 2768,02 und vom 01.01.2009 bis zum 30.11.2009 € 2231,48 betragen (Spruchpunkt 2);
der oben Genannte verpflichtet gewesen sei, folgende monatliche Beiträge zu entrichten (Spruchpunkt 3):
a) In der Krankenversicherung: Vom 01.03.2008 bis zum 31.12.2008 €
211,75 und vom 01.01.2009 bis zum 30.11.2009 € 170,71,
b) in der Pensionsversicherung: Vom 01.03.2008 bis zum 31.12.2008 €
435,96 und vom 01.01.2009 bis zum 30.11.2009 € 357,04;
der oben Genannte verpflichtet gewesen sei, für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis zum 31.12.2008 einen monatlichen Beitrag zur Selbstständigenvorsorge iHv € 42,35 und für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 30.11.2009 einen monatlichen Beitrag zur Selbstständigenvorsorge iHv € 34,14 zu bezahlen (Spruchpunkt 4);
der oben Genannte gemäß § 74 Abs 1 ASVG verpflichtet gewesen sei, für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis zum 31.12.2008 einen monatlichen Beitrag iHv € 7,65 und für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 30.11.2009 einen monatlichen Beitrag iHv € 7,84 zur Unfallversicherung zu entrichten (Spruchpunkt 5).
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen, welche im Wesentlichen aus der Anführung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen, der Bildung der Beitragsgrundlagen sowie Anführung der prozentuellen Höhe der Beiträge besteht.
1. 2 Gegen diesen Bescheid erhob der Masseverwalter am 15.03.2010 Einspruch und brachte vor, der angefochtene Bescheid nehme zwar formell auf den Antrag Bezug, stelle jedoch keine Erledigung des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides dar. Demnach sei der Bescheid auch nicht geeignet, die von der SVA angemeldete Forderung von € 9553,18 bzw. von € 8574,13 schlüssig und nachvollziehbar für die im Konkursverfahren Beteiligten festzustellen. Unter Zugrundelegung der im Bescheid angeführten monatlichen Beiträge ergebe sich jedenfalls in keiner Weise, aufgrund welcher Prämissen die SVA zu dem angemeldeten Betrag gekommen sei. Die im Spruchpunkt 2-4 angeführten monatlichen Beiträge ließen sich mit der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung nicht in Einklang bringen. Auch lasse die SVA die vom Gemeinschuldner geleisteten Zahlungen gänzlich unberücksichtigt. Gegenstand eines Feststellungsbescheides im Sinne des §§ 110 Abs 3 Konkursordnung (KO) habe aber zu sein, welche Forderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch offen d.h. nicht bezahlt sei und nicht, welche Beiträge der Gemeinschuldner seit dem 01.03.2008 zu entrichten gehabt habe. Insgesamt bleibe daher sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Forderungsanmeldung im Konkurs unschlüssig und nicht nachvollziehbar.
Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass festgestellt werde, dass der SVA die von ihr angemeldete Forderung von € 8574,13 nicht zustehe; in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die SVA zurückzuverweisen.
1. 3 Mit der Aktvorlage an den Landeshauptmann von Niederösterreich erstattete die SVA am 04.05.2010 eine Stellungnahme, in welcher sie noch einmal auf die Zusammensetzung der Beiträge sowie auf die nachträgliche Anmeldung vom 18.02.2010 in der Höhe von € 2970,51 hinweist und stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen oder in eventu festzustellen, dass die gesamte aushaftende Konkursforderung € 11.544,64 betrage.
1. 4 Aufgrund der nachfolgenden Stellungnahme des Masseverwalters mit dem nochmaligen Hinweis, dass erfolgte Zahlungen unberücksichtigt blieben, erstattete die belangte Behörde am 31.05.2010 eine weitere Stellungnahme, in welcher sie unter anderem ausführte, der dem Masseverwalter rückgezahlte Betrag von € 2970,51 könne zur Deckung der Beitragsschulden nicht mehr herangezogen werden. Mit den übrigen Zahlungen seien die offenen Beiträge zu Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung von Juni 2007 bis Februar 2008, die Beiträge zur Selbstständigenvorsorge von Jänner 2008 bis August 2008 und die offenen Verzugszinsen und Nebengebühren bezahlt worden.
1. 5 Mit Bescheid vom 18.06.2010, XXXX, gab der Landeshauptmann von Niederösterreich dem Einspruch des Masseverwalters teilweise Folge und wurde der angefochtene Bescheid der SVA insofern abgeändert, als dem Bescheid ein Spruchpunkt 6 angefügt wurde, im Wesentlichen mit dem Wortlaut, dass die gesamte gegen die in Konkurs befindliche Verlassenschaft aushaftende Konkursforderung der SVA € 11.544,64 betrage.
Rechtlich führte die Behörde im Wesentlichen nach Anführung der Bestimmung des § 110 Abs 1 und Abs 3 KO aus, es sei keineswegs davon auszugehen, dass § 110 Abs 1 KO den Inhalt habe, den der Masseverwalter in seinen verfahrensgegenständlichen Stellungnahmen unterstelle. Wenn die Anfechtung durch den Masseverwalter erst nach der Anmeldung der Konkursforderung erfolge, so entspreche es allen rechtsstaatlichen Grundsätzen, dass der Konkursgläubiger diese Anfechtung in einem Verfahren nach § 110 KO auch forderungserhöhend berücksichtigen dürfe. Es sei eindeutig, dass zusätzlich zur ursprünglich geltend gemachten Konkursforderung auch noch zusätzliche Beträge infolge von Anfechtungen durch den Masseverwalter im Verfahren nach § 110 KO berücksichtigt werden dürften.
Aufgrund der Begründung des Einspruches seien die Spruchteile 2 bis 5 nur in Zusammenhang mit der mangelnden Feststellung der unberichtigt aushaftenden Konkursforderung angefochten worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Spruchteil 1 über die Pflichtversicherung rechtskräftig geworden sei, weswegen hinsichtlich des Beitragsverfahrens nach den Spruchteilen 2 bis 5 kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig sei. Gleiches gelte für den hinzugefügten Spruchteil 6.
1. 6 Gegen diesen Bescheid brachte der Masseverwalter am 14.07.2010 eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein, welcher den Bescheid des Landeshauptmannes im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkt 6) mit seinem Erkenntnis vom 17.10.2012, 2010/08/0154, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.
1. 7 Im fortgesetzten Verfahren erstattete der Masseverwalter über Aufforderung der Einspruchsbehörde vom 28.11.2012 am 17.12.2012 eine Stellungnahme im Wesentlichen mit dem Inhalt, es werde zuerst darauf hingewiesen, dass es für das gegenständliche Verfahren völlig unerheblich sei, ob die von der SVA nachträglich angemeldete Forderung bereits geprüft bzw. aus welchen Gründen eine Prüfung unterblieben sei. Aus der zum Parteiengehör nachgesandten Stellungnahme der SVA vom 31.05.2010 sei offensichtlich, dass die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der angemeldeten Forderung nicht dargetan sei. Auszugehen sei davon, dass der Gemeinschuldner im August 2008 bei der SVA ein Guthaben von € 59,59 gehabt habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum mit den danach, nämlich im Zeitraum 01.10.2008 bis 28.07.2009, eingelangten Zahlungen offene Beiträge zur Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung von Juni 2007 bis Februar 2008, die Beiträge zur Selbstständigenvorsorge vom Jänner 2008 bis August 2008 und die offenen Verzugszinsen und Nebengebühren bezahlt worden sein sollten. Abgesehen davon, dass die SVA diese Widmungen in keinerlei Weise aufgeschlüsselt habe, so dass vollkommen offen bleibe, welche Beiträge, Zinsen und Nebengebühren aufgelaufen seien, scheine aus dem Schreiben sehr wohl die Richtigkeit der Annahme des Masseverwalters hervorzugehen, dass der aufgrund der Anfechtung von der SVA an die Masse bezahlte Betrag von € 2970,51 doppelt angemeldet sei. Der Masseverwalter halte daher nach wie vor sein Begehren im Einspruch vollinhaltlich aufrecht.
1. 8 Die SVA teilte in ihrer Stellungnahme vom 19.12.2012 mit, dass bezüglich der Nachforderung keine nachträgliche Prüfungstagsatzung stattgefunden habe. Der Monat Jänner 2008 sei mit der Zahlung vom 16.04.2009 gedeckt, der Monat Februar 2008 sei mit der Zahlung von 24.04.2009 gedeckt. Die Beitragsmonate ab März 2008 seien offen.
1. 9 Mit Ersatzbescheid vom 16.01.2013, XXXX, gab der Landeshauptmann im Teil A des Spruches dem Einspruch keine Folge, bestätigte den angefochtenen Bescheid der SVA vom 05.03.2010 und stellte im Teil B fest, dass die Spruchteile 1 bis 5 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18.06.2010 seit 24.06.2010 rechtskräftig und vollstreckbar seien.
Rechtlich führte der Landeshauptmann im Wesentlichen aus, es habe sich im laufenden Verfahren nichts geändert, die Parteien stellten Behauptungen auf, ohne Beweise vorzulegen oder auch nur anzubieten. Der Einspruchsbehörde sei es daher nicht möglich, weitere Feststellungen über die offene Konkursforderung der SVA zu treffen. Bereits in seinem Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass nur der Spruchteil 6 angefochten worden sei, die übrigen fünf Spruchteile hingegen nicht. Die bestrittene Konkursforderung sei als die Summe aller monatlichen Beiträge zu verstehen dies bedeute, dass der Feststellungsantrag des Masseverwalters nach § 110 KO mit dem Bescheid der SVA vom 05.03.2010 vollständig erledigt worden und in Form der unveränderten Übernahme im Einspruchsbescheid vom 18.06.2010 auch rechtskräftig sei. Entgegen dem Vorbringen des Masseverwalters in seinem Schreiben vom 17.12.2012 könne dieser seinen Einspruch nicht aufrechterhalten, weil darüber bereits rechtskräftig und unanfechtbar entschieden worden sei.
1. 10 Gegen diesen Ersatzbescheid erhob der Masseverwalter eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 15.05.2013, 2013/08/0017, im Umfang des bekämpften Spruchteiles A wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.
1. 11 Am 01.01.2014 ging die Kompetenz zur Entscheidung in dieser Rechtssache vom Landeshauptmann von Niederösterreich auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Festgestellter Sachverhalt:
Herr XXXX, verstorben am 28.12.2009, unterlag aufgrund des Betriebes eines Gasthofes (Gewerbeberechtigung lautend auf Gastgewerbe seit dem 22.03.2001) der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG.
Am 24.11.2009 wurde über das Vermögen des Versicherten ein Konkurs eröffnet.
Die SVA meldete mit Eingabe vom 27.11.2009 unter Vorlage eines mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Rückstandsausweises Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge, welche die SVA im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben hat, in der Höhe von €
9553,18 für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis zum 24.11.2009 als Konkursforderung an.
Mit Schreiben vom 01.12.2009 an das Landesgericht St. Pölten wurde die Konkursforderung aufgrund einer Zahlung aus der Fahrnisexekution auf € 8574,13 eingeschränkt.
In der am 19.01.2010 vor dem Landesgericht St. Pölten abgehaltenen Prüfungstagsatzung wurde die im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners angemeldete Forderung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft über €
9553,18 vom Masseverwalter bestritten.
Aufgrund der Anfechtung durch den Masseverwalter wurde ein Betrag in der Höhe von € 2970,51 von der SVA zurückgezahlt. Mit Schreiben vom 18.02.2010 wurde eine weitere Konkursforderung in dieser Höhe im Konkurs angemeldet.
Mit Schreiben vom 20.01.2010 beantragte der Masseverwalter die Ausstellung eines Feststellungsbescheides mit dem Inhalt, dass die angemeldete Kursforderung von € 9551,18 nicht besteht. Am 05.03.2010 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid.
3. 1 Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
Gemäß § 414 Abs 1 ASVG kann unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 194 Abs 5 GSVG besagt, dass hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe gelten, dass § 414 Abs 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.
Im vorliegenden Verfahren liegt daher Einzelrichter-Zuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des
IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen
Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs 3 VwGVG besagt: Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die seit dem 01.07.2010 in Kraft stehende Insolvenzordnung, welche die Konkursordnung ersetzte, hat in ihrem § 110 ("Die bestrittenen Forderungen") folgenden, mit dem § 110 der KO in den Absätzen 1 bis 3 identischen Wortlaut:
(1) Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, können deren Feststellung, sofern der streitige Rechtsweg zulässig ist, mit Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist (§ 14 ZPO). Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden.
(2) Wird eine vollstreckbare Forderung bestritten, so hat der Bestreitende seinen Widerspruch mittels Klage geltend zu machen.
(3) Gehört die Sache nicht auf den streitigen Rechtsweg, so hat über die Richtigkeit der Forderung das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde zu entscheiden; über die Rangordnung entscheidet das Insolvenzgericht.
(4) Das Insolvenzgericht hat die Fristen zu bestimmen, innerhalb deren der Anspruch geltend zu machen ist, und die Beteiligten auf die Folgen einer Versäumung dieser Frist (§ 123b Abs. 2, § 131 Abs. 3, § 134 Abs. 2) aufmerksam zu machen. Die Frist muß wenigstens einen Monat betragen.
(5) Insolvenzgläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind und die bei der Prüfungstagsatzung nicht anwesend waren, sind vom Insolvenzgericht in Kenntnis zu setzen, in wie weit ihre Forderungen bestritten worden sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 17.10.2012, 2010/08/0154, fest, dass sich die Beschwerde nicht gegen die festgestellten monatlichen Beitragsgrundlagen und Beiträge wendet; strittig sei ausschließlich die Frage, ob die daraus abgeleitete Feststellung der Konkursforderung zu Recht erfolgt sei.
Aus dem oa Erkenntnis:
"Zunächst ist festzuhalten, dass der Masseverwalter berechtigt ist, eine gegenüber dem Gemeinschuldner geltend gemachte vollstreckbare Forderung nach § 110 Abs 2 KO (seit 01.07.2010: IO) zu bestreiten und einen Feststellungsantrag nach § 110 Abs. 3 KO (IO) zu stellen.
(...)
Wird die Forderung vom Masseverwalter bestritten, so kann gemäß § 110 Abs 1 KO der Gläubiger der bestrittenen Forderung die Feststellung der Forderung durch Klage geltend machen (wozu ihm gemäß § 110 Abs 4 KO eine Frist zu setzen ist). Wird aber eine vollstreckbare Forderung vom Masseverwalter bestritten, so hat der Bestreitende (hier also der Masseverwalter) seinen Widerspruch mittels Klage geltend zu machen (§ 110 Abs. 2 KO), wobei dann, wenn die Sache - wie hier - nicht auf den streitigen Rechtsweg gehört, die zuständige Behörde über die Richtigkeit der angemeldeten Forderung zu entscheiden hat (§ 110 Abs. 3 KO).
Auf Grund eines Antrages nach § 110 Abs. 2 iVm. Abs. 3 KO betreffend von einem Sozialversicherungsträger auf Grund eines Rückstandsausweises im Konkurs angemeldete Beitragsforderungen ist ein Abrechnungsbescheid zu erlassen, in dem über die aushaftenden Beiträge unter Einrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abzusprechen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0203).
(...)
In der Sache ist der Beschwerdeführer zunächst damit im Recht, dass die Feststellung nach § 110 Abs. 2 (iVm. Abs. 3) KO (IO) nach oben hin mit der Höhe der angemeldeten und in der Prüfungstagsatzung
behandelten Forderung begrenzt ... . Wird - wie im Beschwerdefall -
im Nachhinein eine weitere Forderung angemeldet, so muss auch hinsichtlich dieser zunächst die Prüfungstagsatzung abgehalten werden, mag sich die Forderung auch auf den gleichen Rechtsgrund stützen wie jene, die bereits den Gegenstand eines Verfahrens nach § 110 Abs. 3 KO (IO) bildet; wird freilich auch die später angemeldete Forderung bestritten und ein Antrag nach § 110 Abs. 3 KO (IO) gestellt, so spricht grundsätzlich nichts dagegen, beide Verfahren zu verbinden.
Da Gegenstand des Feststellungsantrages nach § 110 Abs. 3 KO im Beschwerdefall lediglich die mit Eingabe vom 27. November 2009 angemeldete und in der Prüfungstagsatzung vom 19. Jänner 2010 bestrittene Forderung in Höhe von EUR 9.553,18 war, während hinsichtlich der nachträglich angemeldeten Forderung in Höhe von EUR 2.970,51 (noch) keine Bestreitung erfolgt war, war die Feststellung einer Konkursforderung in der Höhe von EUR 11.544,64 - mit bindender Wirkung für das Konkursverfahren (vgl. dazu G. Kodek, aaO, Rz 1 ff zu § 112 KO) - schon aus diesem Grund rechtswidrig.
Auch mit seiner Verfahrensrüge ist der Beschwerdeführer im Recht:
Eine Beweisregel des Inhalts, dass die Angaben eines Sozialversicherungsträgers im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren "grundsätzlich als zutreffend anzusehen" sind, existiert nicht. Die belangte Behörde hätte daher nicht ohne weiteres von der Richtigkeit der Angaben der SVA in deren Stellungnahme vom 31. Mai 2010 ausgehen dürfen, sondern sie dem Beschwerdeführer zur Äußerung übermitteln müssen. Der Beschwerdeführer hat auch die Relevanz dieses Verfahrensfehlers dargelegt, indem er erklärt hat, dass die bis November 2009 bezahlten Beiträge des Z. im Exekutionsweg zur Abdeckung von Rückständen aus dem 3. und 4. Quartal 2008 sowie dem
1. und 2. Quartal 2009 hereingebracht worden seien. Sollte dieses Vorbringen, das der Beschwerdeführer im Fall der Gewährung von Parteiengehör zur Stellungnahme der SVA schon im Verwaltungsverfahren hätte erstatten können, zutreffen, so wären diese geleisteten Zahlungen von der für den Zeitraum 1. August 2008 bis 24. November 2009 angemeldeten Konkursforderung in Abzug zu bringen gewesen.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass in dem mit der Forderungsanmeldung vorgelegten Rückstandsausweis lediglich Beitragsforderungen, aber keine - gemäß § 37 Abs. 2 GSVG gesondert darzustellenden - Verzugszinsen ausgewiesen waren. Solche können daher auch bei der Feststellung der Forderung nach § 110 Abs. 3 KO nicht berücksichtigt werden."
In seinem Erkenntnis vom 15.05.2013, 2013/08/0017, hielt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest:
"Richtig ist, dass die Feststellung der Pflichtversicherung, der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlagen und der monatlichen Beiträge für die im Bescheid der SVA bezeichneten Zeiträume in Rechtskraft erwachsen ist. Offen war aber nach Aufhebung des Spruchpunktes 6 des Bescheides der belangten Behörde vom 18. Juni 2010 durch den Verwaltungsgerichtshof die Erledigung des Einspruchs hinsichtlich der Feststellung der Konkursforderung.
Die belangte Behörde hätte daher auf Grund des insoweit noch nicht erledigten Einspruchs zu prüfen gehabt, ob die angemeldete Konkursforderung (zur Gänze) zu Recht bestand. Die Abweisung des Einspruchs im Wesentlichen mit der Begründung, zur Feststellung der Konkursforderung nicht (mehr) verpflichtet zu sein, erweist sich als rechtswidrig.
Dass auch die behauptete Unmöglichkeit, "weitere (d.h. über die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen hinaus)" Feststellungen über die offene Konkursforderung zu treffen, die belangte Behörde nicht von ihrer Verpflichtung zur Erlassung einer ordnungsgemäß begründeten Sachentscheidung enthebt, bedarf an sich keiner näheren Erörterung; es sei aber an die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit erinnert, welche die Behörde verpflichten, grundsätzlich von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, wobei eine mangelnde Mitwirkung der Parteien insbesondere im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden kann. Im Beschwerdefall wäre allerdings auch eine Behebung (im Umfang der im erstinstanzlichen Bescheid - wenn auch nur implizit und ohne ausreichende Begründung - enthaltenen Feststellung der Konkursforderung) und Zurückverweisung gemäß § 417a ASVG (iVm § 194 GSVG) in Betracht gekommen."
3. 3 Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
Gemäß der Bestimmung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl auch Art 130 Abs 4 Z 1 B-VG). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, insbesondere dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt.
Nach dem Wortlaut des § 28 Abs 3 erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 leg cit dann ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 der genannten Bestimmung nicht vorliegen und beschränkt sich ihre Anwendung auf § 28 Abs 3 VwGVG, umfasst jedoch nicht auch die von § 28 Abs 2 VwGVG erfassten Fälle.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl VwGH Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde; wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen beiden, oben angeführten, Erkenntnissen festgestellt hat, ist auf Antrag über die im Konkurs angemeldete Beitragsforderung ein Abrechnungsbescheid zu erlassen, in dem über die aushaftenden Beiträge unter Einrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abzusprechen ist. Der Gegenstand diesesr Feststellung ist der in Konkurs angemeldete Betrag von € 9553,18.
Im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde führt diese die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung sowie Beiträge zur Selbstständigenvorsorge und zur Unfallversicherung an, zu deren Entrichtung der Verstorbene verpflichtet gewesen wäre. Diese Beträge wurden im Bescheid weder summiert, noch den eingelangten Zahlungen des Beschwerdeführers gegenübergestellt. Die errechnete Summe der angeführten monatlichen Beiträge in den im Spruch genannten Zeiträumen entspricht nicht dem im Konkurs angemeldeten Betrag.
In der Stellungnahme der SVA vom 31.05.2010 an die Einspruchsbehörde werden zwar Zahlungen des Beschwerdeführers aufgelistet, es bleibt aber weiterhin offen, ob und auf welche Weise und mit welchen Beträgen diese Zahlungen gegenverrechnet wurden.
Zur weiteren Verwirrung tragen auch die Beiträge zur Selbstständigenvorsorge bei: Im Spruch des angefochtenen Bescheides stellt die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis zum 31.12.2008 Beiträge zur Selbstständigenvorsorge zu entrichten, in der oben angeführten Stellungnahme führt die belangte Behörde jedoch
aus, "mit den übrigen Zahlungen wurden die offenen Beiträge ... zur
Selbstständigenvorsorge von Jänner 2008 bis August 2008 bezahlt". Somit stellt also die Behörde zwar fest, dass der Beschwerdeführer Beiträge zwischen März 2008 und August 2008 bezahlt hat, diese aber trotzdem von ihm geschuldet werden.
Auch die im Ersatzbescheid-Einspruchsverfahren erstattete Stellungnahme nutzte die belangte Behörde nicht, um den Forderungsbetrag genau aufzuschlüsseln und die - im Sinne des VwGH-Erkenntnisses vom 17.10.2012 - geleisteten Zahlungen nachvollziehbar in Abzug zu bringen.
Aus dem vorgelegten Akt konnte kein entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt werden - es ist auch mit den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten nicht davon auszugehen, dass die direkte Entscheidung kostengünstiger oder schneller als durch die Behörde getroffen werden könnte, zumal dieser ein umfassender Zugriff in ihre Datenbanken und Aufzeichnungen bezüglich der geschuldeten und geleisteten Beitragsforderungen zur Verfügung steht.
Schließlich ist auch auf das letzte in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.05.2013 hinzuweisen, wonach "im Beschwerdefall auch eine Behebung im Umfang der im erstinstanzlichen Bescheid - wenn auch nur implizit und ohne ausreichende Begründung - enthaltenen Feststellung der Konkursforderung und Zurückverweisung gemäß § 417a ASVG in Betracht gekommen wäre".
Eine Vervollständigung des Sachverhaltes durch Nachholen fehlender Ermittlungsschritte bzw Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht möglich bzw nicht zielführend, da die Berechnung der geleisteten und der geschuldeten Beträge sowie die Überprüfung der geleisteten Zahlungen den Zugriff auf das System der belangten Behörde sowie die Evaluierung der gesamten internen Unterlagen erfordern würde, was die Vornahme dieser Ermittlungen durch die belangte Behörde selbst notwendig macht, bzw. die Bestellung eines Sachverständigen durch das Bundesverwaltungsgericht erfordern würde.
Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde die Ermittlung betreffend den entscheidungsrelevanten Sachverhalt durchzuführen haben, insbesondere hat sie die Höhe ihrer Konkursforderung nachvollziehbar und übersichtlich aufzuschlüsseln sowie den geleisteten Zahlungen gegenüberzustellen. Diese sind auch nachvollziehbar in Abzug zu bringen und der tatsächlich geschuldete Betrag als (Gesamt)Konkursforderung festzustellen. Dabei sind die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten. Weiters ist auf das Vorbringen des Masseverwalters Bedacht zu nehmen (insbesondere auch in seiner Stellungnahme vom 17.12.2012) und ihm Gelegenheit zu geben, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen.
3. 4 Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24 VwGVG bestimmt Folgendes:
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt und hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche im vorliegenden Fall auch nicht für erforderlich:
Die Schriftsätze der Parteien des gegenständlichen Verfahrens und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes grundlegende Ermittlungen durch die belangte Behörde notwendig sind.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor - zur Frage einer rechtmäßigen Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 VwGVG liegt bereits eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor und weicht das vorliegende Erkenntnis nicht von der bisherigen Rechtsprechung ab.
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