BVwG W195 2113751-1

W195 2113751-1Tribunal administratif fédéral3 déc. 2015

Regest

Anerkennung - Zurücknahme, Ärztekammer, Ausbildungsplatz,<br/>Einschränkung, ersatzlose Behebung, rückwirkende Feststellung

Texte intégral

BVwG W195 2113751-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W195.2113751.1.00

Spruch

W195 2113751-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , gegen den Bescheid der XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der XXXX , wurde dem XXXX gemäß § 9 Abs. 6 [sic] Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014, die mit Bescheid vom 21.02.2013 erteilte - rückwirkend ab 01.12.2012 geltende - Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin im Fach XXXX mit Wirkung vom 01.12.2013 aberkannt.

Begründend wurde im Bescheid zusammengefasst angeführt, dass auf Anregung der Ärztekammer XXXX ein Verfahren zur Rücknahme der Ausbildungsberechtigung für das Fach XXXX in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin eingeleitet worden sei, da der bisherige Konsiliarfacharzt XXXX seine Tätigkeit mit 31.11.2013 [sic] eingestellt habe und - der in der Folge im Rahmen des mit dem Landeskrankenhaus XXXX bestehenden Liaisondienstes eingesetzte Arzt - XXXX keine freiberufliche Tätigkeit als Facharzt für XXXX außerhalb seines Angestelltenverhältnisses zur XXXX ausübe, sodass die entsprechenden Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 nicht (mehr) erfüllt seien.

Die im Zuge einer Stellungnahme des XXXX vom XXXX angeführten Umstände, dass im Rahmen des Liaisondienstes neben XXXX auch der Leiter der Abteilung für XXXX , immer wieder vor Ort anwesend sei und die Liaisondienste selbst versehe bzw. XXXX neben seiner Tätigkeit bei der XXXX mehrere Jahre als freiberuflicher Arzt tätig gewesen sei, seien der XXXX bislang nicht mitgeteilt und auch im bisherigen Schriftverkehr des XXXX mit der Ärztekammer für XXXX nicht erwähnt worden bzw. schienen in deren Standesführung nicht auf.

  1. Gegen den mit XXXX zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom XXXX , eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX , Beschwerde erhoben.

Darin wird - nach ausführlicher Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges - im Wesentlichen vorgebracht, dass es dem angefochtenen Bescheid an allen essentiellen Bestandteilen fehle und dieser deshalb mangelhaft und nichtig sei. So erschöpften sich die Feststellungen des Bescheides in der Wiedergabe von Aktenbestandteilen, während im Rahmen der Beweiswürdigung nur erwähnt würde, dass die XXXX bzw. die Ärztekammer für XXXX ein Standesführungsprogramm habe bzw. Ärztelisten führe. Bei der rechtlichen Beurteilung wiederum würden lediglich gesetzliche Bestimmungen wiedergegeben. Ein mit derart gravierenden Mängeln behafteter Bescheid sei nichtig und anfechtbar bzw. stelle letztlich einen Nichtbescheid dar.

Zudem sehe § 9 Abs. 9 des Ärztegesetzes gar keine rückwirkende Zurücknahme [der Anerkennung als Ausbildungsstätte] vor, weshalb eine Zurücknahme mit Wirkung zum 01.12.2013 "contra legem" sei. Angemerkt werde in diesem Zusammenhang, dass dieses Datum im Bescheid zudem ohne jede Begründung oder Feststellung verbleibe.

Weiters wird geltend gemacht, dass das Gesetz nicht nur die Zurücknahme, sondern auch die Einschränkung der Anerkennung als Ausbildungsstätte vorsehe. Aus dem Bescheid ergebe sich jedoch nicht, dass sich die belangte Behörde mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob - gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - gegebenenfalls auch mit dem gelinderen Mittel der Einschränkung das Auslangen gefunden werden hätte können. Erst wenn Umstände festgestellt würden, die gegebenenfalls aus bestimmten Gründen das Auslangen mit der bloßen Einschränkung ausschließen würden, könnte zur Prüfung des Tatbestandes einer Zurücknahme übergegangen werden.

Schließlich wird noch moniert, dass sich die belangte Behörde nicht mit den Tätigkeiten von XXXX auseinandergesetzt habe, obwohl sie diese offenbar für nicht unerheblich halte. Letztlich wären beide Ärzte als Zeugen zu hören und sodann von einem Sachverständigen festzustellen gewesen, ob die von diesen Ärzten ausgehende Kompetenz den gesetzlichen Erfordernissen entspreche oder nicht.

Beantragt werde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; die angebotenen Beweismittel zuzulassen und aufzunehmen; der Beschwerde Folge zu geben, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

  1. Am XXXX langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Behebung des Bescheides

  1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Im Zusammenhang mit dem die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte festlegenden Art. 131 Abs. 2 B-VG lässt sich den Erläuternden Bemerkungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (1618 der Beilagen XXIV. GP, S. 15) entnehmen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes daran anknüpft, ob "eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (siehe Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29 [35 ff])."

Bei der XXXX handelt es sich um eine als "sonstiger Selbstverwaltungskörper" gemäß Art. 120a ff B-VG eingerichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die - in Angelegenheiten des eigenen und solche des übertragenen Wirkungsbereichs unterteilten - Aufgabenbereiche eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers müssen zur Beurteilung der Zuständigkeitsfrage jeweils getrennt geprüft werden. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers besteht - unabhängig davon, ob dieser im Vollziehungsbereich des Bundes oder eines Landes eingerichtet ist - keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches hängt die Zuständigkeit von der Weisungshierarchie ab. Ist der sonstige Selbstverwaltungskörper bei Besorgung dieser Angelegenheiten unmittelbar dem Bundesminister als zuständigem obersten Verwaltungsorgan iSd Art. 120b Abs. 2 B-VG oder einer besonderen Bundesbehörde unterstellt, liegt Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vor; ist das Weisungsrecht des Bundesministers hingegen durch Zwischenschaltung des Landeshauptmannes mediatisiert, so besteht eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder (vgl. Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verlag Österreich [2013], Rz. 18, 19 bzw. Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], S. 38).

Sollen Selbstverwaltungskörpern Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen werden, sind diese gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG vom Gesetz als Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen. Gemäß § 117c Abs. 1 Z 1 Ärztegesetz 1998 hat die XXXX im übertragenen Wirkungsbereich "Verfahren betreffend ärztliche Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien gemäß §§ 6a Abs. 3 Z 2, 9, 10, 13 und 13a" durchzuführen.

Da somit im Ergebnis eine Angelegenheit der (unmittelbaren) Bundesverwaltung durch einen sonstigen Selbstverwaltungskörper im übertragenen Wirkungsbereich vollzogen wird, liegt eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor.

  1. In der Sache:

Im gegenständlichen Fall stützt sich die XXXX als belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - unbeschadet der im Spruch fälschlicherweise angeführten Rechtsgrundlage - erkennbar auf § 9 Abs. 9 zweiter Satz Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 46/2014.

Diese - aufgrund der Übergangsbestimmung des § 235 Abs. 12 ÄrzteG 1998 idgF - im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung lautet:

"Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

§9.

...

(9) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken, Klinische Institute oder sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten, so hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen."

Mit Bescheid vom 21.02.2013 wurde das XXXX seitens der XXXX als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 9 Abs. 1 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 80/2012 - unter anderem - im Fach XXXX anerkannt, wobei die Anerkennung - entsprechend der im ersten Satz des § 9 Abs. 9 leg.cit. (welcher im Übrigen identisch mit § 9 Abs. 9 in der oben wiedergegebenen Version ist) angeführten Möglichkeit - rückwirkend ab 01.12.2012 erteilt wurde.

Die Zurücknahme bzw. Einschränkung der Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist - sowohl was die Fassung BGBl. I Nr. 80/2012 als auch die im Beschwerdefall maßgebliche Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 betrifft - in § 9 Abs. 9 zweiter Satz geregelt (vgl. oben). Im Gegensatz zur Anerkennung kann hier dem Gesetzeswortlaut jedoch die Möglichkeit einer rückwirkenden, sprich auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit gerichteten Zurücknahme oder Einschränkung einer Anerkennung als Ausbildungsstätte - wie im gegenständlichen Fall von der XXXX im angefochtenen Bescheid aber vorgenommen - nicht entnommen werden.

Da dem Gesetzgeber - ohne diesbezügliche schlüssige Hinweise im Gesetz oder zumindest den Erläuterungen - eine derartige Intention auch nicht unterstellt werden kann, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine rückwirkende Zurücknahme oder Einschränkung einer Anerkennung als Ausbildungsstätte nicht zulässig ist, zumal bei gegenteiliger Ansicht es etwa dazu kommen könnte, dass Personen, die ihre Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin bereits (vermeintlich) erfolgreich absolviert haben, erst erhebliche Zeit (im gegenständlichen Fall über eineinhalb Jahre) später davon Kenntnis erlangen würden, dass ihre in der Vergangenheit absolvierte Ausbildung ungültig ist.

Aufgrund der in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochenen Rückwirkung und des damit verbundenen unzulässigen Eingriffs in subjektive Rechte war der Bescheid somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.

Für das fortgesetzte Verfahren wird bemerkt, dass bei einem Verfahren zur Aberkennung als Ausbildungsstätte alle Erfordernisse eines Verwaltungsverfahrens eingehalten werden müssen. Zu diesen zählen insbesondere umfassende Sachverhaltserhebungen und sämtliche rechtliche Beurteilungen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im gegenständlichen Fall zulässig, weil aus den beiden bislang im Zusammenhang mit der Zurücknahme einer Anerkennung als Ausbildungsstätte nach dem Ärztegesetz 1998 ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.02.2012, Zl. 2008/11/0124 und VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/11/0195) keine Ausführungen zur allfälligen Zulässigkeit einer rückwirkenden Zurücknahme oder Einschränkung der Anerkennung als Ausbildungsstätte getroffen werden.

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