W141 2114880-1•BVwG W141 2114880-1
W141 2114880-1Tribunal administratif fédéral3 déc. 2015
Behindertenpass, Parkausweis, Zusatzeintragung
W141 2114880-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 17.08.2015, VN XXXX , PN: 2690421, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b (StVO) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 29b Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl. Nr. 159/1960, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer hat am 03.07.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) gestellt.
Die bei der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass der Beschwerdeführer zwar im Besitz eines Behindertenpasses sei, jedoch ohne der Zusatzeintragung:
"Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung." Das im Rahmen des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 15.05.2015, von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, hat ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden, da die festgestellten Funktionseinschränkungen sowohl das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sowie das Ein und Aussteigen und den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zulassen.
Folgende Funktionseinschränkungen wurden beim Beschwerdeführer festgestellt:
? Herzinsuffizienz
? Geringgradige Funktionseinschränkung in beiden Hüftengelenken
? Aterielle Hypertonie
In einer Gesprächsnotiz der belangten Behörde vom 24.07.2015 wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer erkundigt habe, wo sein Parkausweis bleibe. Es sei ihm mehrmals erklärt worden, dass die nötigen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nicht vorliegen würden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer beleidigend reagiert und abermals betont, dass man nach seiner Ansicht, nach zwei Hüftoperationen einen Anspruch auf einen Parkausweis habe.
Am Ende dieses Telefongespräches habe der Beschwerdeführer angekündigt beim Ministerium und beim Volksanwalt Beschwerde einzulegen
1.1. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.07.2015 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Seitens des Beschwerdeführers langte keine Stellungnahme ein.
1.2. Mit Schreiben vom 31.07.2015 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und an die Volksanwaltschaft. Er bemängelte das Vorgehen der Bediensteten des Sozialministeriumsservice und die voraussichtliche Ablehnung seines Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises. Im Gutachten sei ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt worden und für die Bediensteten der belangten Behörde sei dieser Grad zu niedrig für die Ausstellung eines Parkausweises. Außerdem habe auch seine Frau eine schwere Behinderung, was ihn zusätzlich belasten würde
1.3. Mit Schreiben vom 10.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass die an den Bundesminister gerichtete Beschwerde über die Ablehnung seines Wunsches auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für behinderte Menschen) an die belangte Behörde als zuständige Fachabteilung weitergeleitet wurde.
Im Rahmen der Ausstellung seines Behindertenpasses sei ein ärztliches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben worden, welches klären sollte, ob ein Behindertenpass gemäß §§ 40 ff Bundesbehindertengesetz ausgefolgt werden kann.
Dieser Antrag wurde positiv erledigt, da ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt wurde. Um einen Parkausweis zu erhalten, müsse im Behindertenpass die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" aufscheinen.
Da diese Voraussetzung im Fall des Beschwerdeführers nicht zutraf, sei ihm mitgeteilt worden, dass für den Parkausweis keine positive Erledigung getroffen werden kann.
Sollte in dieser Angelegenheit ein negativer Bescheid ergehen, bestehe die Möglichkeit der Erhebung des ordentlichen Rechtsmittels der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Ansuchen des Beschwerdeführers könne dann von einem unabhängigen Gericht nochmals geprüft werden.
Sollte die Gattin, die, wie vom Beschwerdeführer angegeben, stark mobilitätseingeschränkt sei, ebenfalls die Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. Parkausweises wünschen, möge sie bitte derartige Anträge an das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , richten.
Ein Parkausweis könne auch für eine im PKW mitfahrende Person ausgestellt werden, wenn diese zu Terminen usw. gefahren werde.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.08.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines § 29b Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 und 1a abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Behindertenpass ohne der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" besitzt.
Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines § 29b - Ausweises somit nicht vorliegen würden, sei der Antrag abzuweisen.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen der StVO.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 28.08.2015, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage neuer medizinischer Beweismittel bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine ärztliche Untersuchung durch XXXX einen Grad der Behinderung von 50 % ergeben habe. Er und seine Frau seien immer wieder bei Behandlungen im physikalischen Institut in XXXX um die Schmerzen etwas zu lindern. Außerdem erhebt der Beschwerdeführer Einspruch gegen den Bescheid vom 17.08.2015.
Weiters lege der Beschwerdeführer eine Kopie von Behandlungsterminen im physikalischen Institut XXXX vor. Daraus sei zu entnehmen, welche Behinderungen behandelt werden. Außerdem habe er nie einen Behindertenpass haben wollen, sondern einen Parkausweis damit er so nahe wie möglich zu den Stellen komme, wo er und seine Frau hin müssen.
Folgendes Beweismittel wurde seitens des Beschwerdeführers vorgelegt:
? Information/Terminliste für Patienten, Institut für physikalische Medizin XXXX
4. Am 07.09.2015 wurde von XXXX folgende Stellungnahme zur Beschwerdevorentscheidungsprüfung abgegeben:
Die vorgelegte Terminaufzeichnung aus dem physikalischen Institut des KH XXXX bringt keine Änderung im Gesamtgrad der Behinderung.
Wie im Gutachten vom 15.05.2015 ausgeführt ist behinderungsbedingt der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel trotz der Einschränkung im Bewegungsapparat gerechtfertigt. Kurze Wegstrecken können zurückgelegt werden, das Überschreiten von Niveauunterschieden zum sicheren Ein- und Aussteigen ist möglich. Es liegen weiter weder intellektuelle Defizite, noch cardio/pulmonale Einschränkungen vor, die einen Transport verunmöglichen. Somit ist keine Einschränkung im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines § 29b (StVO) Ausweises nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.07.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b (StVO). Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung."
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß §29b StVO liegen nicht vor.
Zu 1.1. Da der Beschwerdeführer zwar im Besitz eines Behindertenpasses ist, dieser aber nicht über die nötige Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach
§ 29b StVO nicht vor.
Bei dieser Sachlage konnte das Bundesverwaltungsgericht als Ergebnis seiner nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht feststellen, dass die unbedingt erforderlichen Voraussetzungen nach § 29b StVO für die Ausstellung eines Parkausweises nicht vorliegen und die Beschwerde als unbegründet abweisen.
Aus der Beschwerde ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des vorliegenden Falles hätte führen können.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im zuständigen Materiengesetz keine gesonderte Regelung über eine Zuständigkeit eines Senates geregelt ist, war hier durch Einzelrichter zu entscheiden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen (§ 29b Abs. 1 StVO).
Da festgestellt worden ist, dass die unbedingt erforderlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Rahmen dieses Verfahrens wurde ein Sachverständigengutachten von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und eine Stellungnahme von XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, eingeholt. Sowohl im Gutachten als auch in der Stellungnahme wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen. Dieses Ergebnis des Sachverständigengutachtens wurde dem Beschwerdeführer auch im Rahmen eines Parteiengehörs Gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, zur Kenntnis gebracht. Seitens des Beschwerdeführers wurde aber keine Stellungnahme dazu abgegeben.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen durch die belangte Behörde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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