BVwG L510 2009440-2

L510 2009440-2Tribunal administratif fédéral3 déc. 2015

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Texte intégral

BVwG L510 2009440-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L510.2009440.2.00

Spruch

L510 2009440-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der " XXXX ", vertreten durch RA Mag. Rupert Wagner MSc, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 20.04.2015, Kto.Nr.:

XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 05.11.2013 wurde von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (folgend kurz "GKK") der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz "bP"), XXXX , wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG gem. § 113 Abs. 2 iVm § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von Euro 2.300,-- vorgeschrieben.

Anlässlich einer Kontrolle am 13.09.2013 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG sei festgestellt worden, dass die bP hinsichtlich der Beschäftigung der angeführten Personen ( XXXX ) gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iS des § 33 (1) ASVG verstoßen habe.

Begründend verwies die GKK auf die Bestimmungen der §§ 33, 113 und 35 (1) ASVG. Die bP sei Dienstgeber, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde.

Dem Verwaltungsakt der GKK ist diesbezüglich ein Strafantrag der Finanzpolizei zu entnehmen. Ebenso liegt eine Niederschrift bei.

Demnach waren am 13.09.2013, um 13.55 Uhr, in XXXX , auf der Baustelle " XXXX gegenüber XXXX ", 5 Personen bei Vollwärmeschutzarbeiten angetroffen und kontrolliert worden. Es handelte sich dabei um:

XXXX und XXXX waren bei der XXXX zur Pflichtversicherung gemeldet. Für die übrigen Personen ( XXXX und XXXX ) wurde festgestellt, dass beim Hauptverband keine Meldungen zur Sozialversicherung aufscheinen.

Bei XXXX und XXXX handelte es sich um kosovarische Staatsangehörige, die sich illegal in Österreich aufhielten. Sie wurden von Organen der PI XXXX festgenommen und in der Folge über sie von der BH XXXX die Schubhaft verhängt. XXXX hatte sich ursprünglich mit einem gefälschten finnischen Personalausweis, lautend auf XXXX , ausgewiesen.

XXXX gab an, Vorarbeiter der Fa. XXXX zu sein und führte niederschriftlich befragt im Wesentlichen an, dass er und XXXX (

XXXX ) seit Montag dieser Woche dort auf der Baustelle mit Arbeiten am Vollwärmeschutz an der Hausfassade beschäftigt seien. Zu Beginn dieser Arbeiten habe er schon mit seinem Chef gesprochen, dass für die Spachtelarbeiten mehrere Arbeiter benötigt würden. Dieser habe zu ihm gesagt, dass er keine weiteren Arbeiter habe; sollte er jemanden wissen, könne er diese mitnehmen.

" XXXX " (Anm.: tatsächlich " XXXX ") und XXXX habe er diese Woche in einem Lokal in Linz angesprochen, ob sie ihm helfen könnten und diese hätten zugesagt. Mit XXXX habe er erst gestern gesprochen.

XXXX habe er heute mit seinem Auto mitgenommen. " XXXX " und XXXX seien von " XXXX " in XXXX abgeholt worden. Heute hätten sie um 07.00 Uhr mit der Arbeit begonnen; er sei der Vorarbeiter und habe den Arbeitern gesagt, was sie machen sollen.

Mit XXXX , " XXXX " und XXXX sei vereinbart worden, dass jeder so 20,-- bis 30,-- € bekommen sollte. Der Chef werde die Arbeiter für die Arbeit entlohnen. Mit dem Chef habe er ausgemacht, dass dieser ihm das Geld für die Arbeiter geben werde und er gebe den Arbeitern dann das Geld.

Dem Chef habe er gesagt, dass er drei Helfer gefunden habe und dass diese heute hier auf der Baustelle mit ihm und " XXXX " arbeiten werden. Für ihn sei das in Ordnung gewesen. Darüber habe er mit dem Chef in der Firma in XXXX gesprochen. Das sei gestern Vormittag gewesen. Die Frage, ob sich der Chef erkundigt habe, ob diese Arbeiter auch arbeiten dürften, beantwortete er mit "nein". Es handle sich um Erntehelfer und er habe geglaubt, dass sie arbeiten dürfen.

Dieser Bescheid vom 05.11.2013 wurde durch persönliche Übernahme am 06.11.2013 rechtswirksam zugestellt.

2. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 27.11.2013 erhob die bP innerhalb offener Frist Einspruch [nunmehr Beschwerde] gegen diesen Bescheid. Im Wesentlichen wurde folgend dargelegt:

"Am 13.09.2013 hatte der Geschäftsführer der Einspruchswerberin einen Aufenthalt in Tirol und ist nach diesem Aufenthalt mit dem Zug zurückgereist. Wie mit Herrn XXXX - einem ordnungsgemäß angemeldeten Mitarbeiter der Einspruchswerberin - üblich, hat der Geschäftsführer der Einspruchswerberin ein Telefonat hinsichtlich der Arbeiten auf der Baustelle geführt und nachgefragt, wie die Arbeiten fortschreiten. Daraufhin hat Herr XXXX mitgeteilt, dass er davon ausgehe, dass die Arbeiten zügig vorangehen bzw. an diesem Tag abgeschlossen werden können, da er drei Personen für die zu erledigenden Arbeiten zur Hilfe herangezogen hat. In weiterer Folge hat der Geschäftsführer der Einspruchswerberin Herrn XXXX unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Vorgangsweise nicht zulässig ist und er dies nicht toleriert bzw. akzeptiert.

Aufgrund der fehlenden örtlichen Nähe, hatte der Geschäftsführer der Einspruchswerberin keine Möglichkeit tatsächlich vor Ort zu sein, um diese Angelegenheit zu regeln. Er ging davon aus, dass die zusätzlich anwesenden "Arbeiter" von Herrn XXXX natürlich nicht eingesetzt werden. Die Beschuldigte trifft daher kein vorwerfbares Verschulden. Nachdem die Beschuldigte keine Kenntnis von der Tätigkeit genannter Personen im Vorhinein hatte, respektive die erwähnten "Hilfskräfte" niemals als Beschäftigte in Betracht gezogen wurden, erübrigt sich auch die Entsprechung der in § 33 Abs. 1 ASVG normierten Pflicht zur Anmeldung.

Beweis: Zugticket vom 13.09.2013,

Einvernahme von XXXX , p.A. der Einspruchswerberin;

zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn XXXX , Adresse nicht bekannt."

Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid vom 05.11.2013 ersatzlos aufzuheben,

eventualiter

den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beitragszuschlag im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG herabgesetzt werde.

Zudem wurde beantragt, dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da dieser nach den getätigten Ausführungen erfolgsversprechend erscheine.

4. Mit Schreiben vom 01.07.2014 legte die GKK die Verwaltungsakte samt Stellungnahme in Form einer Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Neben einer zusammenfassenden Darstellung des Sachverhalts wurden auch Beweis würdigende Überlegungen angestellt und eine rechtliche Beurteilung vorgenommen.

Unter dem Punkt "Beweiswürdigung" wurde dargelegt, dass im Zuge der Kontrolle mit Herrn XXXX eine Niederschrift aufgenommen worden sei. Dieser habe niederschriftlich angegeben, den Chef der Firma, Herrn XXXX , darüber informiert zu haben, dass für die Arbeiten auf der Baustelle mehrere Arbeiter erforderlich seien. Dieser habe gemeint, dass er keine weiteren Arbeiter habe. Wenn Herr XXXX aber jemand kenne, könne er ihn mitbringen. Herr XXXX habe Herrn XXXX dann am Tag vor der Kontrolle mitgeteilt, dass er drei Helfer gefunden habe und sie heute - am Kontrolltag - mit auf die Baustelle bringen würde. Für den Chef sei das in Ordnung gewesen. Herr XXXX sei der Vorarbeiter und sage den anderen, was zu machen sei. Jeder solle EUR 20,00 bis 30,00 pro Tag bekommen. Das Werkzeug auf der Baustelle gehöre der XXXX .

Im Einspruch werde vorgebracht, dass der Geschäftsführer der Einspruchswerberin, Herr XXXX , am Kontrolltag in Tirol gewesen sei. Er habe gegenüber Herrn XXXX unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine weiteren Arbeiter auf der Baustelle akzeptiere. Da er nicht vor Ort gewesen sei, habe er die Angelegenheit nicht regeln können - es treffe ihn daher kein vorwerfbares Verschulden.

Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die Einspruchswerberin die Beschäftigung der o.a. Personen zwar nicht bestreite, aber einwende, gegen diese Beschäftigung gewesen zu sein. Dazu sei festzustellen, dass überhaupt nicht ersichtlich sei, warum ein Arbeiter weitere Personen mit auf eine Baustelle bringen sollte, wenn sich sein Chef dagegen ausspreche. Das Vorbringen des Einspruchswerbers stelle daher eine bloße Schutzbehauptung dar. Und selbst wenn er sich gegen die Tätigkeit der betretenen Personen ausgesprochen hätte, sei daraus nichts für den Einspruchswerber zu gewinnen, da er als Meldepflichtiger dafür zu sorgen habe, dass alle Arbeiter vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet werden.

Aufgrund der Feststellungen der Finanzpolizei sowie der Niederschrift mit Herrn XXXX und der eigenhändigen Angaben der betretenen Personen in den Personenblättern stehe für die Kasse fest, dass Herr XXXX , Herr XXXX und Herr XXXX für die Einspruchswerberin tätig geworden seien, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden zu sein.

Unter dem Punkt "Rechtliche Beurteilung" wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Dienstgeber durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldung der Dienstnehmer zur Sozialversicherung vor Dienstantritt zu sorgen habe. Daher sei es auch nicht von Relevanz, ob Herr XXXX die Beschäftigung befürwortet habe oder nicht. Er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Einspruchswerberin für die Einhaltung der Meldebestimmungen des ASVG verantwortlich und habe daher auch dafür zu sorgen, dass auf der Baustelle nur Personen tätig werden, die er ordnungsgemäß zur Pflichtversicherung angemeldet habe. Auf ein Verschulden komme es nicht an. Das Vorbringen der Einspruchswerberin gehe daher ins Leere.

Eine Person sei bereits dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch (zB aufgrund des geltenden Kollektivvertrages) habe, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausgezahlt worden sei oder nicht (VwGH, 22.12.19983, 08/0150/80). Der VwGH folge somit dem "Anspruchslohnprinzip", wobei die Höhe des Entgeltanspruchs nach arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen sei. Auch wenn der Beschäftigte die ihm gebührende Bezahlung ausgeschlagen habe, komme dem keinerlei Bedeutung zu, da er Anspruch darauf gehabt habe und damit die erforderliche Entgeltlichkeit der Beschäftigung gegeben sei (E-MVB 004-02-00-008). Seien auf das Dienstverhältnis kollektivvertragliche Vereinbarungen anzuwenden, habe zumindest das nach diesen Vereinbarungen dem Dienstnehmer zustehende Entgelt die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge zu bilden. In diesem Fall sei auch die Zulässigkeit vertraglicher Dispositionen zwischen dem Dienstgeber und Dienstnehmer in Ansehung der dort geregelten Mindestentgelte nicht gegeben (E-MVB 044-01-00-003). Maßgeblich sei der Arbeitsverdienst, auf den im Beitragszeitraum gemäß gesetzlicher oder lohngestaltender Vorschriften ein Anspruch bestehe und nicht der allenfalls geringere tatsächlich erzielte (vereinbarte) Arbeitsverdienst, wohl aber ein etwa vereinbarter höherer Verdienst als der gebührende (E-MVB- 044-01-00-004).

Laut Richtlinien der Kasse liege ein erstmaliger Meldeverstoß vor, wenn es sich um den ersten Meldeverstoß dieser Art handle und der letzte Meldeverstoß dieser Art (im Zuge einer Betretung) mehr als 12 Monate zurück liege. Unbedeutende Folgen würden vorliegen, wenn bei einer Kontrolle gleichzeitig nicht mehr als zwei Dienstnehmer ohne Anmeldung betreten und die betretenen Personen vom Dienstgeber selbst nachträglich zur Sozialversicherung angemeldet werden.

Im vorliegenden Fall handle es sich um die gleichzeitige Betretung von drei nicht zur Sozialversicherung gemeldeter Personen. Daher sei ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 2.300,00 vorzuschreiben und jedenfalls gerechtfertigt.

Auch würden keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen; weiterführend wurde auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH, wonach bei der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen sei, verwiesen.

Es werde daher beantragt, den Einspruch vom 27.11.2013 als unbegründet abzuweisen.

5. Am 08.07.2014 lange der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Mit Beschluss vom 24.10.2014 behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 und verwies ihn zur Erlassung eines neuen Bescheides an die GKK zurück.

Die GKK gehe in ihrer Entscheidung davon aus, dass die drei angeführten Personen ( XXXX und XXXX ) bei der bP als Dienstnehmer beschäftigt waren.

Dabei habe sie den angefochtenen Bescheid aufgrund der ihr vorliegenden Sachverhaltselemente erlassen. Diese resultieren aus einem Strafantrag der Finanzpolizei vom 03.10.2013 samt 3 Personenblättern, insgesamt 13 Fotos mit jeweils zugehörigem Kommentar, der Niederschrift mit dem Arbeiter XXXX , Auszügen aus dem ZMR und einem E-Mail der PI XXXX . Die Bescheiderlassung sei erfolgt ohne der bP den bis dahin ermittelten Sachverhalt zur Kenntnis zu bringen und ihr somit die Gelegenheit zu geben, sich zum Sachverhalt zu äußern, welchen die Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt habe. Das Recht der bP auf Parteiengehör sei insoweit verletzt worden und es sei der bP aufgrund dieser Vorgehensweise erstmals in der Beschwerde möglich gewesen, sich zum Sachverhalt zu äußern.

In der Beschwerde sei seitens der bP dann bestritten worden, dass die drei o. a. Personen bei ihr als Dienstnehmer beschäftigt waren. Es sei dargelegt worden, dass die Beschuldigte keine Kenntnis von der Tätigkeit genannter Personen hatte, respektive die erwähnten "Hilfskräfte" niemals als Beschäftigte in Betracht gezogen worden wären.

In der Beschwerde sei auch dargelegt worden, dass der Geschäftsführer der bP dem vor Ort anwesenden Vorarbeiter gegenüber telefonisch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass eine solche Vorgangsweise - Heranziehung von 3 Arbeitern durch den Vorarbeiter - nicht zulässig sei und er dies nicht toleriere bzw. akzeptiere. Dieser Aussage nach hätte der Geschäftsführer eine eindeutige entsprechende Weisung erteilt.

Die GKK habe sich im Verfahren mit diesem wesentlichen Punkt - die Angaben des Dienstgebers - nicht auseinandergesetzt und würden sich in ihrem Bescheid keine diesbezüglichen beweiswürdigenden Überlegungen finden. Eine Beweiswürdigung, welche einen Sachverhalt nur von einer Seite beleuchte, die Gegenseite aber nicht einmal anhört, könne nicht als vollständig und schlüssig angesehen werden.

Wenn bestritten werde, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet habe, so habe die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliege - diesen Umstand zu klären (VwGH 14.02.2013, 2010/08/0010) und dies in der Begründung unter Eingehen auf die Einwendungen gegen das Bestehen einer Dienstnehmereigenschaft nachvollziehbar darzustellen (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0078).

Die GKK habe jedoch erstmals in ihrer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen zum Sachverhalt getroffen und beweiswürdigende Überlegungen angestellt. Sie versuche damit - außerhalb des angefochtenen Bescheides - eine notwendige Begründung nachzuholen. Soweit sie darin ausführe, aufgrund der Feststellungen der Finanzpolizei sowie der Niederschrift mit Herrn XXXX und der eigenhändigen Angaben der betretenen Personen in den Personenblättern stehe für die Kasse fest, dass Herr XXXX , Herr XXXX und Herr XXXX für die Einspruchswerberin tätig geworden seien, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden zu sein, so wäre eine solche Beweiswürdigung (wäre sie im angefochtenen Bescheid enthalten) - ohne den zu einem Beitragszuschlag verpflichteten Dienstgeber dazu zu hören - vorgreifend und damit unzulässig.

7. Von der bB wurden in der Folge weitere Verfahrensschritte durchgeführt.

7.1. Vorerst wurde die Firma XXXX mit Schreiben vom 14.01.2015 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.

Es wurde mitgeteilt, dass in folgender Angelegenheit eine Beweisaufnahme stattgefunden habe:

"Am 13.09.2013, gegen 13:35 Uhr, wurde durch Organe der Finanzpolizei, FPT-46 ( XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ), auf der Baustelle " XXXX ", XXXX (lt. Gemeinde XXXX ), eine Kontrolle auf Einhaltung der Bestimmungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und § 89 Abs. 3 Einkommensteuergesetz durchgeführt.

Dabei wurden insgesamt fünf Personen bei Fassadenarbeiten in verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen und kontrolliert. Bei den Betretenen handelte es sich um XXXX , kosov. StA, SV-Nr. XXXX , XXXX , SV-Nr. XXXX , kosov. StA, beide lt. eigenen Angaben der Fa. XXXX , XXXX , und XXXX , kosov. StA, SV-Nr. XXXX , XXXX , kosov. StA, geb. XXXX sowie XXXX , finn. StA, geb. XXXX .Der Betretene XXXX versuchte sich der Kontrolle zu entziehen. Zum Kontrollbeginn befand sich XXXX am Gerüst (erste Ebene) beim Netz verspachteln, XXXX war ebenfalls am Gerüst (zweite Ebene) mit Verspachtelungsarbeiten beschäftigt und XXXX befand sich am Boden vor angerührtem Kleber.

Die beiden kosov. StA XXXX und XXXX legten aufrechte Aufenthaltstitelkarten, XXXX einen kosov. Führerschein, XXXX einen finn. Personalausweis vor und XXXX konnte sich nicht ausweisen. In weiterer Folge wurde mit der PI XXXX Kontakt aufgenommen und seitens dieser erschienen zwei Organe auf der Baustelle, welche ihrerseits eine Identitätsüberprüfung vornahmen. Der vorgelegte finn. Personalausweis erweckte den Anschein einer Fälschung.

Arbeitsmarktrechtliche Dokumente konnten für die kosov. StA XXXX und XXXX nicht vorgelegt werden bzw. ergaben eine AMS-Abfrage und die Hauptverbandabfrage im Falle von XXXX , dass dieser mit einer Beschäftigungsbewilligung bis 08.09.2013 bei der Fa. XXXX , zur Sozialversicherung angemeldet war. Bei XXXX und XXXX führten sämtliche Abfragen zu keinem Ergebnis (ausgenommen ZMR - siehe Beilage).

Weiters wurden mit den Betretenen XXXX und XXXX Personenblätter in albanischer Sprache bzw. bei XXXX , auf Wunsch, ein deut. Personenblatt aufgenommen in denen XXXX und XXXX eigenhändig ihre Angaben machten bzw. XXXX lediglich seinen Namen, sein Geburtsdatum ( XXXX - dazu wird angemerkt, dass dieses falsch angegeben wurde), Angaben zur Nichtselbständigkeit (13.09.2013), Lohn (€ 20,00 netto täglich), Firma ( XXXX ) und Datum machte, sowie eine Unterschrift setzte (andere Angaben wurden vom Vorarbeiter XXXX gemacht, da XXXX das Blatt an diesen mit der Aussage, dass er nicht schreiben kann, weitergab - siehe sonstige Vermerke). XXXX gab zum Arbeitsbeginn den 13.09.2013 um 07:00 Uhr an, und dass er Anweisungen von XXXX erhalte. Zur Entlohnung wurden € 20,00 netto am Tag angegeben. XXXX gab zum Beschäftigerbetrieb die Fa. " XXXX " an, zur nichtselbständigen Tätigkeit den 13.09.2013 und dass er € 20,00 netto in bar erhalte.

XXXX und XXXX wurden von der PI XXXX zur Dienststelle nach XXXX gebracht.

Im Anschluss wurde Herr XXXX niederschriftlich befragt und gab im Wesentlichen an, dass seit Montag (09.09.2013) von der XXXX , XXXX und XXXX , auf der Baustelle gearbeitet werde. Es wurde zu Beginn schon mit dem Chef ( XXXX ) gesprochen, dass für die Spachtelarbeiten mehrere Arbeiter benötigt werden. Der Chef habe gesagt, dass er keine weiteren Arbeiter habe und dass, wenn Herr XXXX jemanden weiß, dass er diese mitnehmen könne. XXXX ( XXXX ) und XXXX seien mit dem Firmenwagen mit XXXX ( XXXX ) auf die Baustelle gekommen. XXXX sei mit XXXX mit dessen Privatwagen mitgenommen worden. Arbeitsbeginn sei am 13.09.2013 für alle 07:00 Uhr gewesen. Als Entlohnung seien € 20,00 bis € 30,00 (für XXXX , XXXX und XXXX alias XXXX ) vereinbart worden. Der Chef werde die Arbeiter für die Arbeit entlohnen, das Geld werde von XXXX den Arbeitern gegeben. Dem Chef wurde gesagt, dass drei Helfer gefunden wurden und am 13.09.2013 auf der Baustelle in XXXX , arbeiten werden. Für den Chef sei das in Ordnung gewesen.

Nach Beendigung der Baustellenkontrolle wurden von der Finanzpolizei die PI XXXX aufgesucht und es konnte von der Polizei mitgeteilt werden, dass es sich bei dem vorgelegten finn. Personalausweis um eine Totalfälschung handelt. Die erkennungsdienstliche Behandlung durch die Polizei führte hinsichtlich ANTONIO Samao zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Betretenen in Wirklichkeit um XXXX , kosov. StA, geb. XXXX , handelt (siehe dazu beiliegende Mail von der PI XXXX ).

Weitere Details können der beiliegenden Niederschrift und den beiliegenden Personalblättern entnommen werden.

Herr XXXX (handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. XXXX ) hat es somit zu verantworten, dass von ihm unterlassen wurde, die Dienstnehmer XXXX , XXXX und XXXX , welche jedenfalls beschäftigt waren, diese gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 33 Abs. 1 ASVG vor Arbeitsbeginn, zur Sozialversicherung anzumelden.

Vorläufiges Ergebnis der Beweisaufnahme: Strafantrag, 3 Personalblätter, 2 Identitätsnachweise, Fotos, 1 Niederschrift, 5 ZMR Abfragen"

Aufgrund dieser Beweisaufnahme gehe die Kasse bezüglich der oben genannten Person(en) von einem Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) aus. Gemäß § 539a ASVG sei für die Beurteilung von Sachverhalten der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend, weshalb das Vorliegen einer entsprechenden Gewerbeberechtigung/das Legen von Rechnungen/der Besitz einer UID-Nummer der Feststellung der Dienstnehmereigenschaft nicht entgegenstehe.

Dienstnehmer müssten gemäß § 33 ASVG vom Dienstgeber vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet werden. Eine Meldung zur Pflichtversicherung habe er als Dienstgeber aber bis heute nicht erstattet.

Es werde daher ersucht, die oben angeführten Personen unverzüglich mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung bei der Kasse nachzumelden und die Beiträge abzurechnen. Die Beitragsabrechnung müsse in einer gesonderten Beitragsnachweisung für den entsprechenden Zeitraum erfolgen.

Sollte sich der Sachverhalt aus do. Sicht anders darstellen, werde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen bzw. die mündliche Erörterung der Sache bei der bB eröffnet.

7.2. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 29.01.2015 teilte die bP mit, dass die mit Schreiben vom 14.01.2015 mitgeteilte Beweisaufnahme keine wesentlichen Neuerungen beinhalte. Die kontrollierten Personen würden versuchen, durch Schutzbehauptungen einer Verfolgung zu entgehen. Natürlich werde dadurch die Einschreiterin von den Kontrollierten erheblich beschuldigt. Die kontrollierten Personen befänden sich allesamt nicht mehr in Österreich und seien nicht auffindbar.

Die Einschreiterin verweise nochmals auf die Rechtfertigung vom 20.12.2013. Der Geschäftsführer der Einschreiterin habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass weitere Personen nicht zur Arbeit herangezogen werden dürften. Der Geschäftsführer der Einschreiterin habe sich an diesem Tag nicht in Oberösterreich befunden und sei ihm daher keine andere Möglichkeit als die mündliche Weisung zur Verfügung gestanden.

Im Rahmen der Beweiswürdigung werde die Behörde daher zum Schluss kommen müssen, dass kein vorwerfbares Verschulden festzustellen sei. Das Verfahren sei daher einzustellen.

Zusätzlich werde die mündliche Einvernahme des Geschäftsführers der Einschreiterin beantragt.

7.3. Gemäß AV der bB vom 04.02.2015 hatten die im Strafantrag angeführten Personen ( XXXX , XXXX und XXXX ) gemäß zentralem Melderegister keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich und könnten somit nicht niederschriftlich befragt werden. Dies führe auch der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 29.01.2015 an.

8. Mit erneutem Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 02.03.2015 wurde die XXXX als Dienstgeberin verpflichtet, einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.300,00 binnen 15 Tagen an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse einzuzahlen. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 03.10.2013 werde beigelegt und stelle einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar.

An Rechtsgrundlagen wurden §§ 4, 33, 35, 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 360 Abs. 7, 410 Abs. 1 Z 5 ASVG angeführt.

Begründend wurde ausgeführt, dass bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörden des Bundes am 13.09.2013, um 13.35 Uhr festgestellt worden sei, dass folgende Dienstnehmer bei der bP beschäftigt gewesen seien, ohne bei der Kasse gemeldet zu sein:

XXXX ;

Der Dienstgeber sei mit Schreiben der Kasse vom 14.01.2015 von der Beweisaufnahme verständigt worden und es sei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden; eine solche sei mit 29.01.2015 erfolgt.

Aufgrund der Erhebungen würden die im Strafantrag der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt des vorliegenden Bescheides erklärt. Darüber hinaus werde festgestellt, dass es sich um den ersten Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate handle.

Der festgestellte Sachverhalt sei unstrittig und ergebe sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln (Strafantrag, Personenblätter, 1 Bild, 1 Niederschrift).

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die bB unter Zitierung der entsprechenden Normen (§§ 410 Abs. 1 Z 5, 360 Abs. 7, 4 Abs. 1 und 2, 35 Abs. 1, 33 Abs. 1 113 Abs. 1 ASVG) aus, dass § 360 Abs. 7 ASVG somit die Mitwirkungspflicht der Abgabenbehörden an der Vollziehung des Sozialversicherungsrechts und sei als Unterstützung der Sozialversicherungsträger durch die Finanzbehörden zu verstehen. Daher könne der Sozialversicherungsträger auf die Ermittlungsergebnisse der Finanzpolizei Rückgriff nehmen. Des Weiteren sei auf Art. 22 B-VG zu verweisen, welcher die wechselseitige Hilfeleistung der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper zum Inhalt habe.

Das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit sei laut ständiger Rechtsprechung des VwGH durch Bindung des Beschäftigten an Arbeitsort und Arbeitszeit sowie die persönliche Arbeitspflicht charakterisiert. Die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten sei somit durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Dienstgeber finde ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und sei bei entgeltlicher Beschäftigung die zwangsläufige Folge der persönlichen Abhängigkeit.

Wenn jemand Dienstleistungen unter solchen Umständen erbringe, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann sei die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht vom Arbeitgeber jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einen solche Deutung nicht ohne nähere Untersuchung zulassen.

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, könne bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden.

Die oben genannten Personen seien am Kontrolltag von der bP als Dienstnehmer beschäftigt worden.

Die bP sei Dienstgeber, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde.

Die bP sei daher verpflichtet, jede von ihr beschäftigte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Der VwGH spreche in seinem Erkenntnis vom 10.07.2013, 2013/08/00117, aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung, sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten sei. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers sei daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es komme lediglich darauf an, ob der objektive Meldeverstoß verwirklicht worden sei, gleichgültig aus welchen Gründen.

§ 113 Abs. 1 sei zu entnehmen, dass zwei Merkmale zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen müssen: nämlich, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung nicht erfolgt sei. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden, der Sachverhalt sei aktenkundig. Es sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt.

Im vorliegenden Fall handle es sich um den ersten Meldeverstoß. Es seien drei Dienstnehmer betreten worden. Eine Nachmeldung sei nicht erfolgt. Die Kasse sei somit berechtigt, einen Beitragszuschlag in der im Spruch genannten Höhe vorzuschreiben.

9. Mit Schriftsatz vom 31.03.2015 erhob die bP im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde. Nach Darlegung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und Ausführungen zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit führte die bP im Rahmen der Beschwerdepunkte aus, dass sie sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf Nichtvorschreibung eines Beitragszuschlages nach dem ASVG verletzt erachte. Der Bescheid werde seinem gesamten Umfang nach angefochten. Gelten gemacht werde inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Im Wesentlichen sei in der rechtlichen Würdigung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes angeführt worden, dass die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren zu ergänzen habe (insbesondere durch eine förmliche Einvernahme des Geschäftsführers) und nachvollziehbare beweiswürdigende Überlegungen anzustellen habe.

Das Bundesverwaltungsgericht habe auch darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde keine förmliche Einvernahme durchgeführt habe und auch nicht bescheidmäßig dargelegt habe, welchen Sachverhalt sie ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe bzw. aus welchen Erwägungen sie zu ihrer Ansicht gelangt sei. Aus diesem Grund sei der Bescheid zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes an die belangte Behörde zurückverwiesen worden.

Am 29.01.2015 habe die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme abgegeben und abermals darauf hingewiesen, dass die kontrollierten Personen durch Schutzbehauptungen einer Verfolgung zu entgehen versuchten. Des Weiteren sei auch auf die Rechtfertigung vom 20.12.2013 zu verweisen, wonach der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass weitere Personen nicht zur Arbeit herangezogen werden dürften:

"Am 13.09.2013 hatte der Geschäftsführer der Einspruchswerberin einen Aufenthalt in Tirol und ist nach diesem Aufenthalt mit dem Zug zurückgereist. Wie mit Herrn XXXX - einem ordnungsgemäß angemeldeten Mitarbeiter der Einspruchswerberin - üblich, hat der Geschäftsführer der Einspruchswerberin ein Telefonat hinsichtlich der Arbeiten auf der Baustelle geführt und nachgefragt, wie die Arbeiten fortschreiten. Daraufhin hat Herr XXXX mitgeteilt, dass er davon ausgehe, dass die Arbeiten zügig vorangehen bzw. an diesem Tag abgeschlossen werden können, da er drei Personen für die zu erledigenden Arbeiten zur Hilfe herangezogen hat. In weiterer Folge hat der Geschäftsführer der Einspruchswerberin Herrn XXXX unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Vorgangsweise nicht zulässig ist und er dies nicht toleriert bzw. akzeptiert.

Aufgrund der fehlenden örtlichen Nähe, hatte der Geschäftsführer der Einspruchswerberin keine Möglichkeit tatsächlich vor Ort zu sein, um diese Angelegenheit zu regeln. Er ging davon aus, dass die zusätzlich anwesenden "Arbeiter" von Herrn XXXX natürlich nicht eingesetzt werden. Die Beschuldigte trifft daher kein vorwerfbares Verschulden. Nachdem die Beschuldigte keine Kenntnis von der Tätigkeit genannter Personen im Vorhinein hatte, respektive die erwähnten "Hilfskräfte" niemals als Beschäftigte in Betracht gezogen wurden, erübrigt sich auch die Entsprechung der in § 33 Abs. 1 ASVG normierten Pflicht zur Anmeldung.

Beweis: Zugticket vom 13.09.2013,

Einvernahme von XXXX , p.A. der Einspruchswerberin;

zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn XXXX , Adresse nicht bekannt."

Es sei überdies die mündliche Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin beantragt worden.

Dies alles sei von der belangten Behörde vollständig ignoriert worden.

Mittels Bescheid vom 02.03.2015, zugestellt am 04.03.2015 habe die belangte Behörde wortgleich einen Beitragszuschlag in Höhe von €

2. 300,00 vorgeschrieben. Am festgestellten Sachverhalt hätten sich hinsichtlich des ersten erfolgreich aufgehobenen Bescheides keine wesentlichen Neuerungen ergeben. Trotz der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschluss vom 24.10.2014 habe es die belangte Behörde unterlassen, einen wesentlichen Sachverhalt festzustellen. Auch sei die "Beweiswürdigung" äußerst mangelhaft vorgenommen worden. Es seien lediglich Standardsätze verwendet worden.

Unter anderem habe die Behörde angeführt, dass der festgestellte Sachverhalt unstrittig sei und sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln ergebe. Gerade dies sei nicht der Fall. Es liege ein äußerst strittiger Sachverhalt vor und habe die Behörde keine Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des relevanten Sachverhaltes vorgenommen.

Der Bescheid leide daher wiederum sowohl an inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch an Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Das Bundesverwaltungsgericht möge daher

1. gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz VwGVG selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben,

2. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2015 wurde die Beschwerde vom 31.03.2015 gegen den Bescheid der Kasse vom 02.03.2015, KtoNr XXXX , mit welchem der Firma XXXX wegen Betretung von 3 Dienstnehmern ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 2 ASVG in Höhe von € 2.300,00 vorgeschrieben worden sei, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt mit der Maßgabe einer nachfolgenden Begründungsergänzung.

Nach zusammenfassender Darstellung des bisherigen Verfahrensgeschehens wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die tatsächliche Beschäftigung der oa Personen nicht bestreite. Strittig sei nur, ob der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin einem Mitarbeiter, Herrn XXXX , untersagt habe die oa. Personen auf der Baustelle zu beschäftigen.

Im Zuge der Kontrolle sei mit Herrn XXXX eine Niederschrift aufgenommen worden. Herr XXXX habe niederschriftlich angegeben, den Chef der Firma, Herrn XXXX , darüber informiert zu haben, dass für die Arbeiten auf der Baustelle mehrere Arbeiter erforderlich seien. Dieser habe gemeint, dass er keine weiteren Arbeiter habe. Wenn Herr XXXX aber jemand kenne, könne er ihn mitbringen. Herr XXXX habe Herrn XXXX dann am Tag vor der Kontrolle mitgeteilt, dass er drei Helfer gefunden habe und sie heute - am Kontrolltag - mit auf die Baustelle bringen würde. Für den Chef sei das in Ordnung gewesen. Herr XXXX sei der Vorarbeiter und sage den anderen, was zu machen sei. Jeder solle € 20,00 bis 30,00 pro Tag bekommen. Das Werkzeug auf der Baustelle gehöre der XXXX .

Im Verfahren werde wiederholt vorgebracht, dass der Geschäftsführer der Einspruchswerberin, Herr XXXX , am Kontrolltag in Tirol gewesen sei. Er habe gegenüber Herrn XXXX unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine weiteren Arbeiter auf der Baustelle akzeptiere. Da er nicht vor Ort gewesen sei, habe er die Angelegenheit nicht regeln können - es treffe ihn daher kein vorwerfbares Verschulden.

Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die Einspruchswerberin die Beschäftigung der oa Personen zwar nicht bestreite aber einwende, gegen diese Beschäftigung gewesen zu sein. Dazu sei festzuhalten, dass überhaupt nicht ersichtlich sei, warum ein Arbeiter weitere Personen mit auf die Baustelle bringen sollte, wenn sich sein Chef dagegen ausspreche. Darüber hinaus sei aus dem Versicherungsdatenauszug des Herrn XXXX ersichtlich, dass dieser auch nach dem Vorfall am 13.09.2013 von der Beschwerdeführerin beschäftigt worden sei. Das von der Beschwerdeführerin behauptete Zuwiderhandeln einer ausdrücklichen Weisung des Geschäftsführers hätte aber bestimmt Konsequenzen nach sich gezogen. Die Kasse gelange daher in freier Beweiswürdigung zur Ansicht, dass sich der Geschäftsführer nicht gegen die Beschäftigung der oa. Personen ausgesprochen habe. Das diesbezügliche Vorbringen stelle daher eine bloße Schutzbehauptung dar.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde - nach Darstellung der wesentlichen Aussagen der §§ 33 und 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG - aus, dass der Dienstgeber durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldung der Dienstnehmer zur Sozialversicherung vor Dienstantritt zu sorgen habe. Daher sei es auch nicht von Relevanz, ob Herr XXXX die Beschäftigung befürwortet habe oder nicht. Er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Einspruchswerberin für die Einhaltung der Meldebestimmungen des ASVG verantwortlich und habe daher auch dafür zu sorgen, dass auf der Baustelle nur Personen tätig werden, die er ordnungsgemäß zur Pflichtversicherung angemeldet habe. Auf ein Verschulden komme es nicht an. Das Vorbringen der Einspruchswerberin gehe daher ins Leere.

Eine Person sei bereits dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch (zB aufgrund des geltenden Kollektivvertrages) habe, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausgezahlt worden sei oder nicht (VwGH 22. Dezember 1983, 08/0150/80). Der VwGH folge somit dem "Anspruchslohnprinzip", wobei die Höhe des Entgeltanspruchs nach arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen sei. Auch wenn der Beschäftigte die ihm gebührende Bezahlung ausgeschlagen habe, komme dem keinerlei Bedeutung zu, da er Anspruch darauf hatte und damit die erforderliche Entgeltlichkeit der Beschäftigung gegeben sei (E-MVB 004-02-00-008). Seien auf das Dienstverhältnis kollektivvertragliche Vereinbarungen anzuwenden, habe zumindest das nach diesen Vereinbarungen dem Dienstnehmer zustehende Entgelt die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge zu bilden. In diesem Fall sei auch die Zulässigkeit vertraglicher Dispositionen zwischen dem Dienstgeber und Dienstnehmer in Ansehnung der dort geregelten Mindestentgelte nicht gegeben (E-MVB 044-01-00-003). Maßgeblich sei der Arbeitsverdienst, auf den im Betragszeitraum gemäß gesetzlicher oder lohngestaltender Vorschriften ein Anspruch bestehe und nicht der allenfalls geringere tatsächliche erzielte (vereinbarte) Arbeitsverdienst, wohl aber ein etwa vereinbarter höherer Verdienst als der gebührende (E-MVB 044-01-00-004).

Laut Richtlinien liege ein erstmaliger Meldeverstoß vor, wenn es sich um den ersten Meldeverstoß dieser Art handle oder der letzte Meldeverstoß dieser Art (im Zuge einer Betretung) mehr als 12 Monate zurückliege. Unbedeutende Folgen würden vorliegen, wenn bei einer Kontrolle gleichzeitig nicht mehr als zwei Dienstnehmer ohne Anmeldung betreten und die betretenen Personen vom Dienstgeber selbst nachträglich zur Sozialversicherung angemeldet werden.

Im vorliegenden Fall handle es sich um die gleichzeitige Betretung von drei nicht zur Sozialversicherung gemeldeter Personen. Daher sei ein Beitragszuschlag in Höhe von € 2.300,00 vorzuschreiben und jedenfalls gerechtfertigt.

Auch besonders berücksichtigungswürdige Gründe würden nicht vorliegen. Dieser unbestimmte Gesetzesbegriff werde vom VwGH so ausgelegt, dass die besonders berücksichtigungswürdigen Gründe im Meldevorgang selbst begründet liegen müssten. Diese Bestimmung ziele damit auf jene Sachverhalte ab, in denen kurzfristig Dienstnehmer in den Betrieb eintreten und der Dienstgeber glaubhaft vorbringen könne, an einer rechtzeitigen Anmeldung trotz aller Vorkehrungen gehindert worden zu sein oder keinesfalls mit dem tatsächlichen Arbeitseinsatz des neuen Dienstnehmers mehr zuwarten konnte. Der VwGH lege bei dieser Prüfung einen strengen Maßstab an. So sei beispielsweise die Verhängung eines Beitragszuschlages bestätigt worden, wenn der Dienstgeber den Arbeitsbeginn wegen Dringlichkeit um einen Tag vorverlegen musste, alle Dienstnehmer telefonisch "zusammentrommeln" musste, um 5 Uhr früh seiner Sekretärin die Namen vorlegte, um 6 Uhr früh bereits zur Baustelle unterwegs war, die Sekretärin sofort nach ihrem Eintreffen die Anmeldungen an das Lohnbüro faxte und die Dienstnehmer um 09.30 Uhr angemeldet wurden.

Der VwGH begründete diese Entscheidung wie folgt: "Wenn ein Dienstnehmer in der Lage ist, dafür zu sorgen, das seine Dienstnehmer sehr kurzfristig zu arbeiten beginnen, so muss er auch entsprechende organisatorische Vorkehrungen treffen, dass die jeweiligen Anmeldungen grundsätzlich ebenso vorschriftsgemäß und vor allem fristgerecht erfolgen. Die beschwerdeführende Partei bringt nicht vor, welche Vorkehrungen getroffen worden wären, um der Meldeverpflichtung auch in Fällen gebotener Schnelligkeit fristgerecht nachzukommen. [...] Im Übrigen kann die Mindestmeldung auch ohne weiteren Aufwand telefonisch erstattet werden (VwGH 2008/08/0246 vom 18.11.2009; vgl. weiters 2009/08/0184 vom 9.9.2009)."

Aufgrund der Feststellungen der Finanzpolizei sowie der Niederschrift mit Herrn XXXX und der eigenhändigen Angaben der betretenen Personen in den Personalblättern stehe für die Kasse fest, dass Herr XXXX , Herr XXXX und Herr XXXX für die Einspruchswerberin tätig geworden seien, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden zu sein. Die Beschwerde gegen den Beitragszuschlags-Bescheid der OÖGKK vom 02.03.2015 sei daher abzuweisen gewesen.

11. Mit Vorlageantrag vom 06.05.2015 beantragte die bP die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung gemäß § 15

(1) 1. Satz VwGVG vorzulegen.

12. Mit Schreiben vom 15.05.2015 erfolgte die Vorlage der Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt; diese langten am 19.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Im Vorlageantrag wurden keine neuen Vorbringen erstattet, daher wurde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Die OÖGKK beantragte daher, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 13.09.2013, um 13:55 Uhr, in XXXX auf der Baustelle " XXXX " wurden

in verschmutzter Arbeitskleidung bei Fassadenarbeiten angetroffen.

Herr XXXX und Herr XXXX waren bei der XXXX zur Pflichtversicherung gemeldet.

Für Herrn XXXX , Herrn XXXX und Herrn XXXX schienen beim Hauptverband keine Meldungen zur Sozialversicherung auf.

Die bP hat es unterlassen, die Dienstnehmer XXXX , XXXX und XXXX vor dem tatsächlichen Dienstantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei und unstreitig.

Im Hinblick auf die Dienstnehmereigenschaft von XXXX am 13.09.2013 ist auszuführen, dass im Verfahren unbestritten blieb, dass die durchgeführte Tätigkeit dem Grunde nach eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit darstellt.

Soweit die bP einwendet, der Geschäftsführer der bP habe sich am 13.09.2013 nicht in Oberösterreich sondern in Tirol aufgehalten, es werde ein diesbezügliches Zugticket vorgelegt, so wird ein solcher Aufenthalt in Tirol als gegeben angenommen.

XXXX , seinen Angaben zufolge Vorarbeiter der Fa. XXXX , hatte gegenüber den einschreitenden Organen niederschriftlich angegeben, die in Rede stehenden drei Arbeiter im Einvernehmen mit dem Chef (

XXXX ) hinzugezogen zu haben. Dies habe er am gestrigen Vormittag mit dem Chef in der Firma besprochen; für diesen sei das in Ordnung gewesen. Ein Telefongespräch mit dem Geschäftsführer am Betretungstag wird von B. in seinen niederschriftlichen Angaben nicht erwähnt.

Von der bP wurde dagegen eingewendet, dass die Beschäftigung der Arbeiter ausdrücklich ohne die Zustimmung des Geschäftsführers erfolgt sei, im Gegenteil, die Beschäftigung dieser drei Arbeiter ( XXXX ) sei vom Geschäftsführer ausdrücklich untersagt worden. Diesbezüglich habe ein Telefonat des Geschäftsführers am Betretungstag mit XXXX stattgefunden. Ein Gespräch des Geschäftsführers mit B. am Vortag wird in der Verantwortung des Geschäftsführers dagegen nicht erwähnt.

Auf dem Personenblatt des XXXX (alias XXXX ) scheint beim Beschäftiger bzw. beim Unternehmen " XXXX " bzw. " XXXX " (vgl. AS 5/15) auf und wurden diese Angaben von ihm selbst getätigt (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.01.2015 Seite 2, 1. Absatz, denen die bP insoweit nicht widersprach). Gleiches gilt für das Personenblatt des XXXX (vgl. AS 5/17; Ausführungen in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.01.2015 Seite 2, 1. Absatz). Die XXXX wurde also von den angeführten Arbeitern selbst als Dienstgeber genannt.

In der Beschwerdevorentscheidung führte die GKK aus, dass Herr XXXX auch nach dem 13.09.2013 von der Beschwerdeführerin beschäftigt wurde (dies sei aus dem Versicherungsdatenauszug ersichtlich). Das von der Beschwerdeführerin behauptete Zuwiderhandeln einer ausdrücklichen Weisung des Geschäftsführers hätte aber bestimmt Konsequenzen nach sich gezogen. Die Kasse gelange daher in freier Beweiswürdigung zur Ansicht, dass sich der Geschäftsführer nicht gegen die Beschäftigung der oa. Personen ausgesprochen habe. Das diesbezügliche Vorbringen stelle daher eine bloße Schutzbehauptung dar. Diese Ausführungen blieben von der bP unwidersprochen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher in freier Beweiswürdigung zur Ansicht, dass es sich bei der Verantwortung der bP - dem Vorarbeiter XXXX sei die Hinzuziehung weiterer Arbeiter ausdrücklich untersagt worden - um eine Schutzbehauptung handelt. Vielmehr werden die Angaben des XXXX , die Hinzuziehung weiterer Arbeiter sei im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer erfolgt, als richtig erachtet.

Zum Antrag in der Beschwerde, den Zeugen XXXX erneut einzuvernehmen, ist anzuführen, dass nicht dargelegt wurde, was bei einer solchen Einvernahme - der Zeuge wurde ja schon und zwar noch am Betretungstag einvernommen - hervorkommen sollte.

Zum Antrag, den Geschäftsführer niederschriftlich einzuvernehmen, ist anzuführen, dass ebenso die Relevanz einer solchen Einvernahme nicht begründet wurde; es wurde nicht dargelegt, was bei einer solchen Einvernahme hervorkommen könnte, hatte die bP doch im nunmehrigen Verfahren wiederholt die Möglichkeit, eigenes Vorbringen zu erstatten bzw. dem Ergebnis der Beweisaufnahme entgegenzutreten und Stellung zu den Aussagen des XXXX zu nehmen; es wurde aber nur wiederholt geäußert, dass vom Geschäftsführer am Betretungstag dem Vorarbeiter telefonisch die Beschäftigung weiterer Arbeiter ausdrücklich untersagt wurde.

In Bezug auf diese Beweisanträge wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht verhalten, diesen Beweisanträgen nachzukommen, zumal es sich um als unzulässig zu erachtende Erkundungsbeweise handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigt aber die bP mit den hier erörterten Beweisanträgen.

Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - damit auch im Verfahren vor dem BVwG - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).

Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse gelangte daher folgerichtig zum Ergebnis, dass die Herren XXXX , XXXX und XXXX für die Beschwerdeführerin tätig wurden, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden zu sein; insoweit wird auch auf die zutreffende Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid verwiesen. Die Beschwerde und der Vorlageantrag konnten daher nicht zum Erfolg führen.

Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des VwGH schon dann nicht vor, wenn mehr als zwei Personen anlässlich einer Kontrolle "betreten" werden (vgl. Hinweis auf VwGH 2008/08/0246 in Mosler/Müller/Pfeil, Kommentar zum ASVG, RZ 8 zu § 113 ASVG). Von unbedeutenden Folgen kann daher im vorliegenden Fall - Betretung von 3 Personen - nicht mehr gesprochen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. § 113 ASVG

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 4 ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

§ 33 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem. § 113 Abs. 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem. § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs. 1 ASVG (VwGH v 8.5.1990, GZ 89/08/0040, v 24.3.1992, GZ 89/08/0360, v 2.7.1996, GZ 93/08/0240, v 20.11.2002, GZ 2000/08/0021, v 26.1.2005, GZ 2004/08/0141).

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).

Mit diesem Vorbringen zeigt die bP jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Will nämlich der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen. Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 ASVG (auch in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007 - SRÄG 2007, BGBl. I Nr. 31/2007) nicht aus, denn dieser ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (VwGH

v. 14.03.3014, Zl. 2012/08/0029, vgl. VwGH v. 17. 01.2014, Zl. 2013/08/0281, mwN).

Der Umstand, dass ein Beschäftigungsverhältnis nur kurz angedauert hat, stellt keinen Grund dar, der iSd § 113 Abs. 2 besonders berücksichtigungswürdig wäre (VwGH 2012/08/0165).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass XXXX , am 13.09.2013 um 13:35 Uhr, in XXXX auf der Baustelle " XXXX gegenüber XXXX " als Dienstnehmer der bP beschäftigt waren, ohne zur Sozialversicherung angemeldet zu sein.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es dabei auf den tatsächlichen Arbeitsantritt an. Es obliegt dem Dienstgeber - also gegenständlich der beschwerdeführenden Partei - sicherzustellen, dass der Arbeitsantritt nicht vor der Anmeldung erfolgt. (vgl. dazu insbesondere 04.09.2013, 2011/08/0037 mit Verweisen auf VwGH 19.12.2012, 2012/08/0260; 17.01.1995, 93/08/0104 sowie 09.09.2009, 2009/08/0184).

Die bP hat daher als Dienstgeberin am 13.09.2013 die Dienstnehmer XXXX , entgegen § 33 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Zum einen ist die Verantwortung der bP, der Geschäftsführer habe dem Vorarbeiter die Beschäftigung weiterer Arbeiter ausdrücklich untersagt - wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - unglaubwürdig, zum anderen wurde ein geeignetes Kontrollsystem von der bP nicht eingerichtet.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm § 113 Abs. 2 ASVG erfolgte daher von der GKK dem Grunde nach zu Recht.

Wie dargelegt, liegen unbedeutende Folgen hier jedenfalls nicht vor. Ein Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz konnte daher schon aus diesem Grund nicht Platz greifen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung zu § 113 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.