W162 2106820-1•BVwG W162 2106820-1
W162 2106820-1Tribunal administratif fédéral2 déc. 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
W162 2106820-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. LECHNER Ulrike, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Behindertenpass, ausgestellt vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, am XXXX , PassNr XXXX , mit dem ein Gesamtgrad von 50 von Hundert festgestellt wurde, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 20.07.2010 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers zuletzt festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung in der Höhe von 30 von Hundert die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, sodass dessen am 23.02.2010 eingelangter Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde. Als Begründung wurde auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten vom 29.05.2010 verwiesen.
2. Am 23.06.2014 beantrage der Beschwerdeführer neuerlich die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden neben einem ZMR-Auszug folgende Unterlagen übermittelt:
3. In dem mit 22.12.2014 datierten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin wurde aufgrund einer persönlichen Untersuchung am 27.10.2014 ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festgestellt und wie folgt ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Zustand nach Hüftgelenksersatz links Fixer Rahmensatz. Wahl dieser Position, da chronischer Schmerzzustand
020509
30 vH
02
Cervikodorsalgie Unterer Rahmensatz, da keine motorischen oder neurologischen Ausfälle
020202
30 vH
03
Zustand nach akuter myeloischer Leukämie 1998, komplette Remission nach Knochenmarkspende 1999 Unterer Rahmensatz, da kein Rückfall
100305
30 vH
04
Abnützung der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da mäßig eingeschränkte Funktion. Inkludiert auch die multiplen Gelenksabnützungen und die durchgetretenen Senk-Spreizfüße
020102
30 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden um zwei Stufen angehoben werde, da ein negatives wechselseitiges Zusammenwirken bestehe. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 27.04.2010 werde Leiden 1 neu erfasst, Leiden 4 um eine Stufe angehoben, die übrigen Leiden seien übernommen worden. Das Gesamtleiden habe sich verschlechtert und betrage nunmehr 50 von Hundert.
Es handle sich um einen Dauerzustand.
4. Am 09.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert ausgestellt.
5. Gegen den dem Beschwerdeführer ausgestellten Behindertenpass wurde Beschwerde erhoben und führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 von Hundert zu gering bemessen worden sei. Richtig sei, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach einem Hüftgelenksersatz links gegeben sei. Die operative Versorgung bzw. die operative Implantierung des Hüftgelenks links sei am 26.05.2014 erfolgt. Der Beschwerdeführer habe eine sogenannte Totalendoprothese der linken Hüfte erhalten. Diesbezüglich sei jedoch der Grad der Behinderung mit nur rund 30 von Hundert angesetzt worden. Der Grad sei allein deshalb zu gering für dieses Leiden angesetzt worden, weil der Kläger nach wie vor im Zusammenhang mit dem künstlichen Hüftgelenk an erheblichen Schmerzen und Beschwerden leide. Beim Beschwerdeführer seien darüber hinaus nicht nur die in der Begründung des angefochtenen Behindertenpasses zudem angeführten Leiden und Beeinträchtigungen gegeben, wobei besonders hervorzuheben sei, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor ein Zustand nach akuter myeloischen Leukämie gegeben sei. Der Kläger leide vor allem auch an seinem beeinträchtigten Zustand der Wirbelsäule und den damit verbundenen Beeinträchtigungen sowie Schmerzen und Beschwerden. So sei auch insbesondere ein Gleitwirbel gegeben. Der Kläger leide nicht nur an Senk-Spreiz-Füßen, sondern auch an einer Fußwurzelarthrose. Auch die übrigen im Arztbrief genannten Beeinträchtigungen und Leidenszustände seien gegeben. Wenn man davon ausgehe, dass für die Leukämie jedenfalls immer ein Grad der Behinderung von 30 von Hundert als Mindestsatz anzusetzen sei, so müsse bei den sonstigen Leiden wohl in jedem Fall ein höherer Gesamtgrad der Behinderung als 50 von Hundert angesetzt werden. Als zusätzlicher besonderer Leidenszustand beim Beschwerdeführer, der ebenfalls zu einer höheren Behinderung als eines von der belangten Behörde angenommenen Gesamtgrades der Behinderung von 50 von Hundert führen müsse, sei der Umstand zu nennen, dass beim Beschwerdeführer Blockaden im Iliosakralgelenk links gegeben seien. Zum Beweis dafür berief sich der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf, dass von Seiten des BVwG ein entsprechendes medizinisches Sachverständigengutachten zur Beurteilung des Gesamtgrades der beim Beschwerdeführer gegebenen Behinderung eingeholt werden möge.
Es wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers folgende Unterlagen übermittelt:
6. Das Bundesverwaltungsgericht holte ein orthopädisch-fachärztliches Sachverständigengutachten ein, um festzustellen, ob die in den vorgelegten Unterlagen dokumentierten Funktionseinschränkungen geeignet seien, eine andere Einschätzung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderungen zu bewirken.
Das mit 26.08.2015 datierte orthopädisch-fachärztliche Sachverständigengutachten stellte weiterhin einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert fest und gestaltete sich wie folgt:
"(...)Kommt alleine zur Untersuchung
Sozialanamnese: KFZ-Mechaniker, verheiratet, 2 Kinder
Beeinsprucht wird das SVGA des XXXX vom 27.10.2014, Abl. 50-54 und 57-59.
Neu vorgelegt wird jetzt ein Arztbrief des XXXX vom 27.8.2014, Abl. 67: Beschrieben wird ein Cervicalsyndrom, eine Spondylolisthese L5/S1 sowie Kyphoskoliose, Zustand nach Leukämie und Knochenmarktransplantation, Bursitis subacromialis bds., Senk-Spreizfuß, Fußwurzelarthrosen, Omarthrose, Zustand nach HTEP links, Blockaden im ISG-Gelenk links, V.a. Discusprolaps L5/S1.
Weiters vorgelegt wird ein NLG-Befund vom 23.1.2015, Abl. 65-66:
V.a. partielle proximale axonale Läsion bei deutlicher SPA-Reduktion im Bereich des Nervus medianus und Nervus ulnaris rechts.
Ebenso SPA-Reduktion im Bereich des Nervus peronaeus links.
Der Befund entspricht einem geringgradigen sensorisch betonten PNP-Syndrom mit Rechtsbetonung.
Kurzarztbrief LK Waidhofen/Thaya vom 30.7.2015: epidurale Infiltration L4/L5 am 30.7.2015
Anamnese und Beschwerden:
Seit der letzten ho. Untersuchung sind folgende Änderungen eingetreten; er hätte persistierende Beschwerden im Bereich der LWS mit Schmerzausstrahlung bis in beide Oberschenkel lateralseitig zum Knie hin. Die Beschwerden würden hpts. beim Gehen, weniger in Ruhe auftreten.
Weiters hätte er Schmerzen an der HWS mit Ausstrahlung bis zu beiden Schultern und den proximalen Oberarmen beidseits.
Sonst würden derzeit keine Beschwerden angegeben.
Medikamente, Hilfsmittel, Behandlungen: Voltaren. Pantoloc, Adamon long ret., Gabapentin, Aprednislon. Legalon, Cerebrokan, Oleovit D3, Trittico
Status:
165 cm, 68 kg
Wirbelsäule - Beweglichkeit:
HWS: Kinn-Jugulum-Abstand 2 cm, alle übrigen Ebenen: Reklination 20°, Rotation bds. 40° BWS: gerade
LWS: Seitneigen nach links bis 30° möglich, nach rechts bis 30° möglich FBA: 10 cm
Obere Extremitäten: Rechtshänder Rechts:
Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich,
Ellbogengelenk: frei Handgelenk: frei Finger: o.B.
Links:
Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich Ellbogengelenk: frei
Handgelenk: frei Finger: o.B.
Kraft und Faustschluss: bds. frei Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich
Untere Extremitäten:
Rechts:
Hüftgelenk: S 0-0-130, F 50-0-40, R 40-0-30 Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguss, bandstabil OSG: frei
Links:
Hüftgelenk: S 0-0-100, F 50-0-40, R 40-0-20, blande Narbe
Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguss, bandstabil OSG: frei
Varizen: minimale Varizen beide Unterschenkel Füße: leichter Senk-Spreizfuß
Zehen- und Fersenstand: bds. möglich, aber etwas unsicher Gang. Hinken bds., kein Gehbehelf
Einschätzung:
1. Hüftgelenkstotalersatz links
020509 30%
020202 30%
Unterer Rahmensatz dieser Pos., da keine motorischen oder neurologischen Ausfälle bestehen.
3. Zustand nach akuter myeloischer Leukämie 1998, komplette Remission nach Knochenmarksspende 1999
100305 30%
Unterer Rahmensatz, da kein Rückfall.
4. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
020102 30%
Unterer Rahmensatz dieser Pos., da eine mäßige funkt. Einschränkung besteht, inkludiert sind auch die multiplen Gelenksabnützungen und die durchgetretenen Senk-Spreizfüße.
040601 10%
Unterer Rahmensatz dieser Pos., da geringgradig und sensorisch betont.
Aus orthopädischer Sicht beträgt der Gesamt-GdB 50 v.H., da das führende Leiden 1 durch die Leiden 2, 3 und 4 um insgesamt 2 Stufen erhöht wird, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Keine weitere Erhöhung durch das Leiden 5 wegen geringer funkt. Zusatzrelevanz.
Im Vergleich zum Gutachten 1. Instanz vom 27.10.2014 kommt das Leiden 5 neu hinzu, dieses beeinflusst aber nicht den Gesamt-GdB.
Beantwortung der Fragen:
Welche Gesundheitsschädiqunqen und Leiden werden durch die vorgeleqten Befunde dokumentiert?
Durch die neu vorgelegte NLG vom 23.1.2015 wird ein geringgradiges sensorisches armbetontes Polyneuropathiesyndrom dokumentiert. Dieses wird im neuen Leiden 5 erfasst
Weiters dokumentiert werden im Arztbrief des XXXX vom 27.8.2014 ein Zustand nach Hüftgelenksersatz links. Dieses Leiden wird im Leiden 1 erfasst.
Weiters ein Cervicalsyndrom, das im Leiden 2 erfasst wird; weiters Spondylolisthese, Kyphoskoliose. Instabilität L5/S1, Fußwurzelarthrose, Senk-Spreizfuß, Omarthrose, Blockierung des lleosacralgelenks links, Lumbalsyndrom und V.a.Discusprolaps L5/S1 links - diese Leiden werden im Leiden 4 ausreichend hoch erfasst.
Bedingt das in der Beschwerde sowie in den Befunden enthaltene Vorbringen eine Änderung der Einschätzung des GdB des BW?
Der Gesamt-GdB bleibt unverändert, das Leiden 5, die Polyneuropathie, wird neu erfasst.
Wodurch kann das Vorbringen des BW in seiner Beschwerde sowie den damit vorgelegten Befunden entkräftet werden?
Nach der operativen Versorgung des linken Hüftgelenks (Hüftgelenkstotalersatz links) ist bei oben angeführter Beweglichkeit ein GdB von 30% ausreichend hoch bemessen, da eine gute postoperative Beweglichkeit vorliegt, zudem der BW heute keinerlei Schmerzen im Bereich des linken Hüftgelenks angibt (weder anamnestisch noch bei der klinischen Untersuchung).
Der Zustand nach akuter myeloischer Leukämie wird erfasst.
Ebenso werden die Beschwerden an der WS (auch durch den Gleitwirbel) ausreichend hoch eingestuft.
Die Fußwurzelarthrose verursacht offensichtlich keine klinischen Beschwerden, deshalb wird sie nicht gesondert eingeschätzt.
Die Blockaden im lleosacralgelenk sind im WS-Leiden inkludiert, da es sich um ein, die WS begrenzendes Gelenk handelt.
Dauerzustand"
7. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge das Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
8. Im Rahmen des Parteiengehörs langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers bzw. der belangten Behörde ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der festgestellen Höhe des Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. im Zuge der Beantragung eines Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
Am XXXX 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert ausgestellt.
Gegen den am XXXX 2015 ausgestellten Behindertenpass wurde eine Beschwerde erhoben.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 50 v.H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde befindlichen Meldezettel, die Feststellungen zum ausgestellten Behindertenpass aus dem Akt der belangten Behörde.
Aufgrund des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 23.06.2014 hatte die belangte Behörde ein mit 22.12.2014 datiertes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin aufgrund einer persönlichen Untersuchung am 27.10.2014 eingeholt, in diesem wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert und dieses Ergebnis dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt.
Im Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.
Wegen der Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde holte das Bundesverwaltungsgericht ein mit 26.08.2015 datiertes orthopädisch-fachärztliches Sachverständigengutachten ein, das besagt, dass die in den vorgelegten Unterlagen dokumentierten Funktionseinschränkungen nicht geeignet sind, eine andere Einschätzung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderungen zu bewirken.
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers wurden im Rahmen des ausführlichen und widerspruchsfreien ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 22.12.2014 sowie im mit 26.08.2015 datierten orthopädisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten berücksichtigt.
Dem Beschwerdeführer wurde das Gutachten vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht sowie eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Vom Beschwerdeführer wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Der Beschwerdeführer ist dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 26.08.2015, welches weiterhin einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert feststellt, im eingeräumten Parteiengehör nicht entgegengetreten.
Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten, welche im Ergebnis alle einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert feststellen. Das mit 22.12.2014 datierte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie das mit 26.08.2015 datierte orthopädisch-fachärztliche Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben wird, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt zudem Bescheidcharakter zu.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde am XXXX 2015 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert ausgestellt.
Aufgrund des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 23.06.2014 hatte die belangte Behörde ein mit 22.12.2014 datiertes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin aufgrund einer persönlichen Untersuchung am 27.10.2014 eingeholt, in diesem wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert und dieses Ergebnis dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt.
Wegen der Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde holte das Bundesverwaltungsgericht ein mit 26.08.2015 datiertes orthopädisch-fachärztliches Sachverständigengutachten ein, das besagt, dass die in den vorgelegten Unterlagen dokumentierten Funktionseinschränkungen nicht geeignet sind, eine andere Einschätzung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderungen zu bewirken.
Obwohl dem Beschwerdeführer das Gutachten vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht sowie eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde, langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu ein.
In den Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.
Laut dem vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten mit 22.12.2014 datiertes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten und mit 26.08.2015 datierten orthopädisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 von Hundert.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen gemäß § 40 Abs. 1, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, daher vor.
Die Beschwerde zielt allerdings auf einen höheren Grad der Behinderung als 50 v.H. ab. Aktuell ist aber kein höherer Grad der Behinderung als von 50 v.H. objektiviert. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde bereits von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Aufgrund der Einwendungen holte das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls ein Gutachten ein, welches des Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert bestätigte.
Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurde das Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer den Feststellungen im Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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