BVwG W162 2105572-1

W162 2105572-1Tribunal administratif fédéral2 déc. 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W162 2105572-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W162.2105572.1.00

Spruch

W162 2105572-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.02.2015, Passnummer: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid vom 14.07.1993 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.02.1993 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1, 3 und 14 Abs. 2 BEinstG) abgewiesen.

1.2. Mit Bescheid vom 19.07.2002 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 05.04.2002 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1, 3 und 14 Abs. 2 BEinstG) angehöre.

1.3. Seit 20.09.2002 ist die Beschwerdeführerin in Besitz eines Behindertenpasses, welcher ihr mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt wurde.

1.4. Im Zuge einer amtswegigen Nachprüfung des Grades der Behinderung am 16.10.2013 wurde unter Anwendung der Richtsatzverordnung mit Gutachten vom 11.11.2013 zunächst ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt.

1.5. Mit Bescheid vom 13.12.2013 wurde der Beschwerdeführerin ihr Ausweis gem. § 29b Abs. 1 StVO für dauernd stark gehbehinderte Personen entzogen. Begründend ausgeführt wurde, dass sie nunmehr in der Lage sei, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen eine Strecke von mehr als 300 Meter zu Fuß zurückzulegen.

1.6. In der Folge ersuchte die belangte Behörde um Anwendung der Einschätzungsverordnung, wodurch das Sachverständigengutachten vom 20.02.2014 zu einem Ergebnis des Gesamtgrads der Behinderung von 30 v. H. kam.

Am 08.04.2014 langte die Vollmachtsbekanntgabe und Stellungnahme des KOBV bei der belangten Behörde ein und es wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin an der Gebärmutter operiert worden wäre und diese Gesundheitsschädigung richtsatzmäßig einzustufen wäre. Beantragt wurde die Überprüfung dessen und der Ausspruch, dass der Grad der Behinderung mindestens 50 v.H. betrage.

1.7. Infolge einer neuerlichen Untersuchung am 22.04.2014 wurde der Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Nach Vorlage weiterer Befunde und einer Neuuntersuchung am 20.08.2014 wurde durch das Sachverständigengutachten vom 01.09.2014 ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt.

1.8. Mit Bescheid vom 01.10.2014 wurde schließlich ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin über einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ab 20.08.2014 verfüge.

2. Am 25.11.2014 langte bei der belangten Behörde der Antrag der Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.

3. Mit Schreiben vom 28.11.2014 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 01.09.2014, wonach ihr auf Grund ihres Gesundheitszustandes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Es wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen und etwaige neue Befunde vorzulegen.

4. Mit Schreiben vom 16.12.2014 brachte die Beschwerdeführerin durch den KOBV vor, dass bei ihr eine aktivierte Fußwurzelarthrose mit p. m. im Bereich der Ossa cuneiformia sowie eine zusätzliche Umgebungsreaktion im Sinne einer Weichteilschwellung dorsal vorliegen würden. Weiters bestehe eine Tendovaginitis der Flexorensehne innenseitig. Aufgrund dieser Diagnosen und ihres Zustands nach Hüfttotalersatz links sowie Kniegelenkstotalersatz links und eines bestehenden Fersensporns links sei ihre Mobilität wesentlich eingeschränkt und würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen. Vorgelegt wurde ein MR-Befund vom 27.11.2014.

5. Am 27.01.2015 wurde die Beschwerdeführerin von einem Facharzt für Unfallchirurgie persönlich begutachtet. Hierbei wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 v.H. festgestellt und ausgesprochen, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist. Auszugsweise führte das Sachverständigengutachten Folgendes an:

"Es bestehen keine relevanten Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten, die ein Anhalten in einem öffentlicher Verkehrsmittel einschränken würden. Eine kurze Wegstrecke kann ohne Unterbrechung unter Verwendung von 1 Unterarmstützkrücke zurückgeiegt werden. Die Verwendung von 1 Unterarmstützkrücke behindert das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel nicht in hohem Maß. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist möglich, das Beugen von Hüften und Kniegelenken ist nicht relevant eingeschränkt eine relevante Kraftminderung besteht nicht. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherte Transport möglich.

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestehen ebensowenig wie schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen würden.

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in.öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

keine

2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen

Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zu-rücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

2a Besteht eine Harn- oder Stuhünkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäka- tionsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequen¬zen ergeben sich daraus?

trifft nicht zu

3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleich-zeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?

nein

3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhal-tensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?

nein

4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? ist dadurch die Beförderung in öffent¬lichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

trifft nicht zu

5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medi-zinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?

Nein

(...)

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als: : sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos. Nr,

GdB %

1

Hüfttotalendoprothese links Degenerative Veränderung der Wirbelsäule Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

02.05. 09

30

2

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da lumbaler Bandscheibenvorfall und mäßige Beweglichkeitseinschränkung, ohne neurologisches Defizit.

02.01. 02

30

3

Knietotalendoprothese links

02.05. 20

30

4

Beweglichkeitseinschränkung rechte Schulter

02.06. 03

20

5

Geringe Beweglichkeitseinschränkung rechtes Handgelenk

02.06. 20

10

6

Geringe Beweglichkeitseinschränkung linke Schulter Fersensporn beidseits

02.06. 01

10

7

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da orthopädische Schuhe erforderlich sind

02.02. 01

10

8

Zustand nach Entfernung der Gebärmutter Fußwurzelarthrose rechts

08.03. 02

10

9

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da ohne relevanter Beweglichkeitseinschränkung am Sprunggelenk

02.05. 32

10

Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H.

6. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 18.02.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.11.2014 (einlangend) auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF abgewiesen.

Der Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Unfallchirurgie vom 05.02.2015 zugrunde gelegt, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben worden sei, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 28.11.2014 seien einer abermaligen Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen unterzogen und sohin festgestellt worden, dass keine erheblichen Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten bestehen. Darüber hinaus würden auch keine Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten sowie schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems, selche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen würden, vorliegen. Somit könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden und wurde sohin festgestellt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch den KOBV fristgerecht mit Schreiben vom 23.03.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde.

Darin wurde zusammenfassend vorgebracht, dass der Bescheid der belangten Behörde rechtswidrig sei und beantragt, Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie und Neurologie/Psychiatrie einzuholen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Ausgeführt wurde, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen - aktivierte Fußwurzelarthrose mit p.m. im Bereich der Ossa cuneiformia, sowie eine zusätzliche Umgebungsreaktion im Sinne einer Weichteilschwellung dorsal, Tendovaginitis der Flexorensehne innseitig, Zustand nach Hüft-TEP links, Knie-TEP links, Fersensporn links sowie einer Agoraphobie mit Panikattacken - keinesfalls zumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Sowohl das Erreichen, als auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seien im gegenständlichen Fall nicht möglich, da neben den körperlichen Einschränkungen auch psychische Beeinträchtigungen vorliegen würden, welche bisher noch nicht berücksichtigt worden wären. Vorgelegt wurde ein Befund eines Facharztes für Psychiatrie vom 13.03.2015, in welchem angeführt wurde: "Die Patientin kann aufgrund ihrer psychiatrischen Störung öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen."

Am 01.04.2015 langte die Vollmachtsbekanntgabe des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV) bei der belangten Behörde ein.

9. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht, am 09.04.2015 einlangend, vom Sozialministeriumservice vorgelegt und in der Folge der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

10. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.05.2015 um Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises basierend auf persönlicher Untersuchung aus der Fachrichtungen der Neurologie/Psychiatrie.

11. Am 14.08.2015 langte das Sachverständigengutachten aus der Fachrichtung der Psychiatrie beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass aus nervenärztlicher Sicht keine Einschränkung der Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, bestehe, da kein maßgebliches sensomotorisches Defizit vorliege, das ein Ein- und Aussteigen, das Überwinden von Niveauunterschieden und die sichere Beförderung beeinträchtigen würde. Das Sachverständigengutachten führte insbesondere aus (zusammenfassend):

"Anamnese:

Der BW kommt in Begleitung ihres Ehemannes. Seit 2a leide sie unter Angstzuständen, innerliche Unruhe ,meidet Menschenansammlungen, bisher keine stat. psychiatrische Behandlung.

Nervenärztliche Betreuung: Dr. XXXX (1/ Monat seit 3/15)vorher keine nervenärztliche Behandlung, keine Psychotherapie Subjektive derzeitige Beschwerden: es werden Angstzustände, Zittrigkeit, Herzklopfen angegeben

Sozialanamnese: lebt verheiratet, arbeitet bei XXXX

Medikamente ( neurologisch/ psychiatrisch): Sertralin 100mg, Dominal 80 mg , Neurostatus:

Rechtshändigkeit.

Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen.

Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzenstand bds. + Fersenstand bds. nicht möglich wegen schmerzhafter Fußarthrosen, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel breitbasig, jedoch flüssig.

Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.

Psychiatrischer Status:

Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite,

Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, in beiden Skalenbereichen affizierbar, zeitweise Angstzustände, ,Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.

Diagnosen:

  • Hüftgelenksersatz li

  • degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

  • Kniegelenkstotalersatz li

  • Bewegungseinschränkung re Schultergelenk

  • Funktionseinschränkung re Handgelenk

  • Funktionseinschränkung li Schultergelenk

  • Fersensporn li

  • Zustand nach Gebärmutterentfernung 9Agoraphobie und Panikstörung

Die Leidenszustände wirken sich aus neuropsychiatrischer Sicht nicht maßgeblich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Es liegen keine maßgebliche Funktionseinschränkungen vor.

Es wurde 3/15 eine Agoraphobie und Panikattacken diagnostiziert. Die 3 Faktoren klaustrophobe, soziophobe und Kontrollelemente sind bei der Begutachtung von Relevanz. Als Voraussetzung für eine dauernde psychische Erkrankung müssen alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen und nachgewiesen sein (nervenärztliche Behandlung 1 Jahr, mit zielführender Medikation, die bei Wirkungslosigkeit geändert wurde, und auch Psychotherapeut. Methoden 1 Jahr).Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Begründung (es werden nur die nervenärztlich relevanten Befunde angeführt):

Abl.30-33:Es liegen keine nervenärztlich relevanten Funktionsstörungen vor. Bezüglich der Diagnosen von Dr. XXXX 13.3.15 ist folgendes festzuhalten, dass Panikattacken definitionsgemäß situationsungebunden stattfinden und auch keine Klaustrophobie sondern eine Agoraphobie festgestellt wurde. Bisher hat kein dokumentierte Medikamentenwechsel stattgefunden, auch keine psychotherapeutische Behandlung.

Von nervenärztlicher Seite besteht keine Einschränkung der Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, da kein maßgeblichen sensomotorischen Defizite vorliegen, die das Ein und Aussteigen, das Überwinden von Niveauunterschieden und die sichere Beförderung beeinträchtigen."

12. Mit Schreiben vom 19.08.2015 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Beigefügt wurden die neu eingeholten Sachverständigengutachten vom 04.08.2015.

Dazu langte binnen bis dato keinerlei Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates gegeben ist bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus Bereits die von der belangten Behörde mit der Begutachtung betraute Sachverständige, eine Fachärztin für Orthopädie, kam in ihrem Sachverständigengutachten vom 01.09.2014 zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist.

Diese Einschätzung wurde in der Folge auch durch das Gutachten eines anderen Facharztes für Unfallchirurgie vom 05.02.2015 bestätigt. Demnach bestehen im Fall der Beschwerdeführerin keine relevanten Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten, die ein Anhalten in einem öffentlicher Verkehrsmittel einschränken würden. Eine kurze Wegstrecke kann ohne Unterbrechung unter Verwendung von 1 Unterarmstützkrücke zurückgelegt werden. Die Verwendung von 1 Unterarmstützkrücke behindert das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel nicht in hohem Maß. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist möglich, das Beugen von Hüften und Kniegelenken ist nicht relevant eingeschränkt eine relevante Kraftminderung besteht nicht. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherte Transport möglich. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten wurden ebensowenig wie eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen würden, festgestellt.

Dieses Gutachten geht nachvollziehbar und schlüssig auf sämtliche im Zuge des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin ein. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einschränkungen - aktivierte Fußwurzelarthrose mit p.m. im Bereich der Ossa cuneiformia, Weichteilschwellung dorsal, Tendovaginitis der Flexorensehne innseitig, Zustand nach Hüft-TEP links, Knie-TEP links, Fersensporn links - werden schlüssig und nachvollziehbar im Zuge der Diagnosenliste des Sachverständigengutachtens berücksichtigt und wird darauf im Zuge der Feststellung zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerde hinsichtlich der körperlichen Einschränkungen nahezu wortident dasselbe Vorbringen wiederholt.

Gleichfalls konnten die vorgebrachten psychischen Beschwerden nicht zur Einschätzung einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen. Das psychiatrische Sachverständigengutachten führte diesbezüglich aus, dass aus nervenärztlicher Sicht keine Einschränkung der Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, bestehe, da kein maßgebliches sensomotorisches Defizit vorliege, das ein Ein- und Aussteigen, das Überwinden von Niveauunterschieden und die sichere Beförderung beeinträchtigen würde. Beweiswürdigend ist diesbezüglich anzumerken, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben im Zuge der Begutachtung seit 2 Jahren unter Angstzuständen und innerlicher Unruhen leide und sie Menschenansammlungen meide, sie dies jedoch im Zuge des Verfahrens erst in ihrer Beschwerde durch den KOBV vom 26.03.2015 vorbrachte. Gleichfalls datiert der von ihr beigelegte Befund eines Facharztes für Psychiatrie vom 13.03.2015 - dies ist zehn Tage vor Einbringung der Beschwerde -, dem zufolge sie erst seit 3 Tagen in Betreuung seiner Ordination stehe und nach dessen Einschätzung sie aufgrund ihrer psychiatrischen Störung öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen könne. Der erkennende Senat kommt diesbezüglich zu der Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin bei Vorliegen gravierender psychischer Probleme, die eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen würden, diese bereits zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung entsprechend vorgebracht hätte. Der Zeitpunkt des Vorbringens und die äußerst kurzzeitige Behandlungszeit diesbezüglich - vor allem im Verhältnis zur vorgebrachten Problematik, die angeblich bereits seit 2 Jahren bestehe - lassen auf taktische Überlegungen im Zuge des erwarteten Verfahrensausganges schließen. Jedenfalls ist auch auf das Gutachten zu verweisen, wonach angeführt wurde, dass selbst laut der von der Beschwerdefüherin vorgelegten Befundung eines Arztes für Psychiatrie eine Agoraphobie und keine Klaustrophobie festgestellt wurde, und Panikattacken definitionsgemäß situationsungebunden stattfinden. Weiters ist beweiswürdigend anzumerken, dass bis dato kein Medikamentenwechsel und keine psychotherapeutische Behandlung dokumentiere wurden. Zusammenfassend hat das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass aus nervenärztlicher Seite keine Einschränkung der Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, besteht, da keine maßgeblichen sensomotorischen Defizite vorliegen, die das Ein und Aussteigen, das Überwinden von Niveauunterschieden und die sichere Beförderung beeinträchtigen.

In sämtlichen Sachverständigengutachten wurde überzeugend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin kurze Gehstrecken aus eigener Kraft zurücklegen kann, dass ihr ein Ein- und Aussteigen in/aus öffentlichen Verkehrsmitteln sowie ein sicheres Festhalten infolge ihrer Beweglichkeit und auch aus psychiatrischer Sicht durchaus möglich sind.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. In Gesamtschau der Umstände kommt demnach der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im gegenständlichen Beschwerdefall zumutbar ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).

Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft ohne Unterbrechung unter Verwendung einer Unterarmstützkrücke zurücklegen. Die Verwendung der Krücke behindert das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel nicht in hohem Maße. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist möglich, das Beugen von Hüften und Kniegelenken ist diesbezüglich nicht relevant eingeschränkt, eine relevante Kraftminderung besteht nicht. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen und Aussteigen und ein sicherer Transport möglich.

Bei der Beschwerdeführerin liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.

Sämtliche im Zuge des Verfahrens - sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht - betrauten Sachverständigen kamen zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist. In sämtlichen Sachverständigengutachten wurde überzeugend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin kurze Gehstrecken aus eigener Kraft zurücklegen kann, dass ihr ein Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel sowie ein sicheres Festhalten infolge seiner Beweglichkeit durchaus möglich sind. Auch der Sachverständige aus dem Fachgebiet der Psychiatrie hat in seinem Gutachten nachvollziehbar dargestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Daher ist in Gesamtschau der Umstände die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt.

Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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