BVwG W160 2112925-1

W160 2112925-1Tribunal administratif fédéral2 déc. 2015

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Texte intégral

BVwG W160 2112925-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W160.2112925.1.00

Spruch

W160 2112925-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Günther Lammer über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2015, FZ.

1016457410-150812431, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und Abs. 4 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste mit seiner Gattin und den drei Töchtern legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.07.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Dem Sohn des Beschwerdeführers, XXXX , wurde schon mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2012, Aktenzahl: 12 02.196-BAS, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Der ältesten Tochter des Beschwerdeführers, XXXX , wurde mit Bescheid des BFA vom 28.07.2015, Zahl: 1016457900-150812504, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Der Beschwerdeführer hat nach rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet für sich am 08.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor.

Der Beschwerdeführer wurde am Tag der Antragstellung bei der Polizeiinspektion, XXXX , niederschriftlich im Rahmen einer Erstbefragung einvernommen und gab dort an, denselben Schutz wie ihr Sohn beantragen zu wollen.

Das Verfahren wurde am 13.07.2015 zugelassen.

Eine weitere Niederschrift vor dem BFA fand nicht statt.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2015, FZ. 1016457410-150812431, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.07.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBL Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 27.11.2016 erteilt.

3. Gegen diese Entscheidung erhob er am 11.08.2015 Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides. Er führte aus, dass er mit den Kindern und seiner Gattin im Rahmen eines Familienzusammenführungsverfahrens nach Österreich gereist sei. Des Weiteren verweist er auf die Entführung einer seiner Töchter und die Lösegeldzahlung, sowie seine in der Folge entstandenen gesundheitlichen Probleme durch die in diesem Zusammenhang erlittenen schweren Verletzungen.

II. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teilnahm.

Die Gattin des Beschwerdeführers führte in der mündlichen Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi unter anderem folgendes aus:

(...)

"BFV gibt an, dass der BF1 sehr schlecht hört und dass er ein Hörgerät trägt.

BF1: Mein Gehörsinn funktioniert nicht. Bitte übersetzen Sie lediglich was ich sage.

R: Sie heißen XXXX und sind am XXXX geboren.

BF1: Ich kann Sie nicht hören. Ich verstehe Sie nicht.

R: Sie sind aber bereits einvernommen worden.

BF3: Bei der letzten Einvernahme war ich anwesend und habe statt meinem Vater die Fragen beantwortet.

R: Ist es richtig, dass der BF1 XXXX heißt und am XXXX geboren und Ihr Vater ist?

BF3: Ja.

R: Ihr Vater hat angegeben, dass er keine eigenen Fluchtgründe hat, ist das richtig?

BF3: Nachdem mein Vater hinuntergefallen ist, hatte er einen Schlaganfall gehabt und hat sein Gehör verloren. Er hat angegeben, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und den gegenständlichen Antraf auf internationalen Schutz deswegen zu stellen, weil sein Sohn den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erlangt hat. Er hat den Berufungsausführungen nichts hinzuzuführen.

Aufgrund der vom VR beigeschafften Berichte zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage in Afghanistan, speziell zur Lage der Frauen, wird diese erörtert. Hingewiesen wird auf den Bericht der Staatendokumentation vom 19.11.2014, aktualisiert am 24.02.2015, Institute for War and Peace Reporting, Zugriff 16.11.2015, veröffentlicht 04.11.2015.

Der R erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Diese liegen im Akt der BF 3 ein.

Im Anschluss daran legt der R die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

R gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

BFV : Keine Stellungnahme.

R befragt BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen.

BF3: Wir sind dankbar dafür, dass mein Bruder ein Bleiberecht in Österreich bekommen hat und damit auch die Möglichkeit hatte, hier Bildung zu bekommen. Ich bin davon überzeugt, dass wir ebenfalls seinen Weg gehen werden und eines Tages ein unabhängiges und selbständiges Leben führen werden.

R: Arbeitet Ihr Bruder schon?

BF3: Er macht eine Ausbildung. Er besucht das Polytechnikum."

(...)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er reiste gemeinsam mit seiner Gattin und den drei Töchtern legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist der Gatte der XXXX , der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, ZI. W160 2112928-1, gemäß § 3 Abs.1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Verfahren ein Familienverfahren gern. § 34 AsylG vor.

Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Gattin in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Gattin des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Beschwerdeführers und seiner Gattin.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr, 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist

und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Dies gilt weiters für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen

um ein minderjähriges lediges Kind.

Der Beschwerdeführer ist der Gatte der GHASEMI Sedhige ; Zl. W160

2112928-1/......, und sohin Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22

AsylG 2005. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gern. § 34 AsylG vor.

Im vorliegenden Fall wurde der Gattin des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt; gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgesteilt, dass dieser kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden wäre, dass ihm die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu etwa VwGH 18.02. 2011, ZI. 2011/01/0051; 06.07.2011, ZI. 2008/19/0994) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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