W142 2009676-1•BVwG W142 2009676-1
W142 2009676-1Tribunal administratif fédéral2 déc. 2015
Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Waisenrente
W142 2009676-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX vom 26.06.2014 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, 1021 Wien, vom 11.06.2014, XXXX, zu Recht erkannt:
A. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG abgewiesen. B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers XXXX (BF) vom 23.02.2014 auf Weitergewährung der Waisenpension über das vollendete 27. Lebensjahr aufgrund entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass bereits mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 13.09.2006 das Klagebegehren auf Gewährung der Waisenpension über den 06.02.2005 (= Vollendung des 27. Lebensjahres) hinaus abgewiesen worden ist, zumal Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechen nicht vorgelegen hat. Somit liege in diesem Fall eine entschiedene Rechtssache vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der angefochtene Bescheid vom 11.06.2014 gesetzwidrig erlassen worden sei. Der Bescheid stütze sich auf Rechtsgrundlagen, die teilweise nicht mehr anwendbar seien. So sei § 357 ASVG mit 31.12.2013 (BGBl I Nr. 87/2013) außer Kraft getreten. § 68 Abs. 1 AVG sei schon gemäß § 357 ASVG in der damals noch geltenden Fassung nicht anwendbar. Mit 01.01.2014 sei § 360b ASVG (BGBl I Nr. 87/2013) in Kraft getreten, der explizit anordne, dass § 68 AVG bei Verfahren in Leistungssachen nicht anzuwenden sei. Das Verfahren zur Weitergewährung der Waisenpension stelle eine Leistungssache gemäß § 354 Z 1 ASVG da. Auf den am 23.02.2014 gestellten Antrag auf Weitergewährung der Waisenpension sei bereits die neue Rechtslage anzuwenden. Die Zurückweisung des Antrages sei rechtswidrig erfolgt, wodurch der belangten Behörde die Erlassung eines Leistungsbescheides anzuordnen sei. Der BF stellte einen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Senatsbesetzung, wobei der Zurückweisungsbescheid aufzuheben sei und die PVA im Verfahren der Leistungssache meritorisch entscheiden müsse in eventu würde die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Zurückverweisung an die PVA beantragt.
In ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage vom 07.07.2014 bringt die Pensionsversicherungsanstalt vor, dass mit Bescheid vom 11.06.2014 der Antrag vom 23.02.2014 auf Weitergewährung der Waisenpension über das vollendete 27. Lebensjahr hinaus zurückgewiesen worden sei, da in dieser Frage bereits eine entschiedene Rechtssache vorliege. Bereits mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 13.09.2006 zu 23 Cgs 66/05 sei das Klagebegehren auf Gewährung der Waisenpension über den 06.02.2005 hinaus (Vollendung des 27. Lebensjahres) abgewiesen worden, weil Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens nicht vorgelegen habe. Da eine Verlängerung der Kindeseigenschaft infolge Krankheit oder Gebrechen nach Vollendung des 27. Lebensjahres zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgelegen habe, hätte auch zum gegenständlichen Zeitpunkt eine Verlängerung der Kindeseigenschaft nicht mehr rückwirkend entstehen können. Es sei zwar grundsätzlich zutreffend, dass 2 der Rechtsgrundlagen, auf welche sich der Bescheid stütze, nicht mehr anzuwenden seien, sich der BF aber nicht mit der Unterscheidung von Leistungs- und Verwaltungssache auseinandersetze. Es sei zutreffend, dass § 357 ASVG über die Anwendung des AVG mit 01.01.2014 außer Kraft getreten sei und der mit 01.01.2014 in Kraft getretene § 360b ASVG die §§ 63 bis 68 AVG über den Rechtsschutz von der Anwendung ausschließe. Der BF habe aber nicht bedacht, dass diese Bestimmungen aber nur auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen nicht anzuwenden sei.
Da im gegenständlichen Fall keine Leistungssache gemäß § 354 ASVG vorliege, sei § 68 AVG anzuwenden. Diese Rechtsansicht teile auch der VwGH mit Erkenntnis vom 06.06.2012, der vom BF in gleicher Sache bereits einmal, nach Erschöpfung des Instanzenzuges, angerufen worden sei. Darin führte er aus, dass "die Frage der Kindeseigenschaft nach § 252 Abs. 2 Z 2 ASVG wegen Erwerbsunfähigkeit als Sozialrechtssache geprüft und rechtskräftig entschieden worden sei. [...] Eine neuerliche Sachentscheidung wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn der BF das 27. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Landesgericht Eisenstadt noch nicht vollendet hätte. Nur dann wäre es möglich gewesen (im Fall eines geänderten Sachverhalts), neuerlich die Voraussetzungen einer etwaigen Erwerbsunfähigkeit zu prüfen. Dem Vorbringen des BF, das die Erwerbstätigkeit bereits vor dem 27. Lebensjahr eingetreten sei, stehe das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt entgegen, mit dem eine Erwerbsunfähigkeit verneint wurde. Der VwGH sprach aus, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Zurückweisung des Antrages des BF durch die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt wegen entschiedener Sache eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG darstelle. Ebenso sei der belangten Behörde zu folgen, wenn sie feststelle, dass in einer nach Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen, allenfalls zur Erwerbsunfähigkeit führenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes von vornherein keine für die Weitergewährung der Waisenpension maßgebliche Sachverhaltsänderung liegen kann, weil eine erst nach dem Verlust der Kindeseigenschaft im Sinne des § 252 Abs. 2 Z 1 ASVG eingetretene Erwerbsunfähigkeit keinen Anspruch auf Weitergewährung der Waisenpension begründet (VwGH 06.06.2012, 2009/08/0226).
Da im gegenständlichen Fall eine Verwaltungs- und keine Leistungssache vorliegt, sei § 68 AVG anzuwenden. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG seien Anträge von Beteiligten, die aus den Fällen der §§ 69 und 71 leg cit die Änderungen eines die Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 finde, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Da über den Antrag des BF vom 23.02.2014 bereits mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 13.09.2006 entschieden worden sei und sich seit dieser Entscheidung weder Änderungen in der Sach- noch in der Rechtslage ergeben hätten, sei der Antrag auf Weitergewährung der Waisenpension über das vollendete 27. Lebensjahr hinaus zurückzuweisen gewesen. Die Entscheidung der Pensionsversicherungsanstalt sei daher zu Recht ergangen, weshalb abschließend ein Antrag auf Abweisung der gegenständlichen Beschwerde gestellt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und bezog bis zum 06.02.2005 Waisenpension.
Am 07.02.2005 beantragte der Beschwerdeführer die Weitergewährung der Waisenpension über das vollendete 27. Lebensjahr hinaus. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 18.05.2005, Zl. XXXX abgewiesen, da die Voraussetzung des § 252 Abs. 2 Z 2 ASVG - Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens seit Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes (Schul- oder Berufsausbildung längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres)- nicht gegeben war.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Klage, die mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 13.09.2006, Zl. 23 Cgs 66/05y rechtskräftig abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens nicht vorgelegen habe. Da eine Verlängerung der Kindeseigenschaft infolge Krankheit oder Gebrechen nach Vollendung des 27. Lebensjahres zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgelegen habe, hätte auch zum gegenständlichen Zeitpunkt eine Verlängerung der Kindeseigenschaft nicht mehr rückwirkend entstehen können.
Am 25.10.2007 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Weitergewährung der Waisenpension über das vollendete 27. Lebensjahr hinaus. Dieser wurde von der Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 08.02.2008, Zl. XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer einen am 14.03.2008 bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt eingelangten Einspruch an den Landeshauptmann von Burgenland. Mit Schriftsatz vom 26.01.2009 beantragte der Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, welches bescheidmäßig dem Devolutionsantrag Folge gab und den Spruchpunkt betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Weitergewährung einer Waisenpension bestätigte.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 06.06.2012, Zl. 2009/08/0226 wurde die Beschwerde abgewiesen und stellte der VwGH fest, dass die Zurückweisung des Antrages auf Weitergewährung der Waisenpension zu Recht erfolgt ist. Dies mit der Begründung, dass in einer nach Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen, allenfalls zur Erwerbsunfähigkeit führenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes von vornherein keine für die Weitergewährung der Waisenpension maßgebliche Sachverhaltsänderung liegen kann, weil eine erst nach dem Verlust der Kindeseigenschaft im Sinn des § 252 Abs. 2 Z 1 ASVG eingetretene Erwerbsunfähigkeit keinen Anspruch auf Weitergewährung der Waisenpension begründet (vgl. aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes etwa das Urteil vom 25. Juli 2000, Zl. 10 ObS 209/00h, sowie den Beschluss vom 2. März 2010, Zl. 10 ObS 4/10x). Weiters stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers durch die Pensionsversicherungsanstalt wegen entschiedener Sache eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG darstellt.
Am 27.01.2009 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Weitergewährung der Waisenpension über das vollendete 27. Lebensjahr hinaus. Dieser wurde von der Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 23.03.2009, Zl. XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Am 03.07.2012 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Weitergewährung der Waisenpension über das vollendete 27. Lebensjahr hinaus. Dieser wurde von der Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 24.10.2012, Zl. XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Am 23.02.2014 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Weitergewährung der Waisenpension über das vollendete 27. Lebensjahr hinaus. Dieser wurde von der Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 11.06.2014, Zl. XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt.
Zu Spruchpunkt A:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst, weshalb im gegenständlichen Fall trotz Vorliegens eines Antrages Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die PVA.
Die PVA hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage, ob die PVA zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 bis 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet und auch in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine Sonderregelung vorgesehen ist (§ 68 Abs. 6 leg. cit.), wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da § 68 Abs. 1 leg. cit. in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne danach eingetretene Änderungen der Sach- oder Rechtslage)
verhindern soll.
Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (VwGH 24.1.2006, 2003/08/0162 u.a.).
Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt.
Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 80 zu § 68 AVG, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 1980, Slg. Nr. 10.285/A, vom 16. Jänner 1990, Slg. Nr. 13.097/A, und vom 20. September 2000, Zl. 95/08/0261). Liegt eine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor oder ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten, so stünde die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag nicht entgegen. Dabei könnte aber nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 2001/08/0057 vom 4.10.2001 mit Verweis auf VwGH 30. Jänner 1984, Slg. 7762A/1970, vom 21. Februar 1991, 90/09/0162 u.v.a.).
Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen der Pensionsversicherungsanstalt in der Stellungnahme vom 07.07.2014 an, wonach im gegenständlichen Fall eine Verwaltungssache und keine Leistungssache gemäß § 354 ASVG vorliegt. Eine Leistungssache liegt deshalb nicht vor, weil es sich gegenständlich insbesondere um keine Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung handelt, da über den Bestand bzw. im konkreten Fall den Nicht-Bestand eines Anspruches bereits rechtskräftig entschieden wurde. Der mit 01.01.2014 in Kraft getretene § 360b ASVG besagt lediglich, dass die §§ 63 bis 68 AVG auf Verfahren in Leistungssachen nicht anzuwenden sind. Da es sich jedoch gegenständlich um eine Verwaltungssache handelt, ist § 68 AVG anwendbar. Verwiesen wird auch auf die obigen Ausführungen zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.06.2012, Zl. 2009/08/0226.
Folglich hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.02.2014 auf Weitergewährung der Waisenpension mit Bescheid vom 11.06.2014, Zl. XXXX zu Recht zurückgewiesen. Bereits mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 13.09.2006, Zl. 23 Cgs 66/05y wurde das Klagebegehren auf Gewährung der Waisenpension über den 06.02.2005 (= Vollendung des 27. Lebensjahres) hinaus rechtskräftig abgewiesen, weil Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechen nicht vorgelegen hat. Seit dieser Entscheidung ergaben sich weder Änderungen in der Sach- noch in der Rechtslage.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der zu Grunde liegende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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