BVwG W132 2017860-1

W132 2017860-1Tribunal administratif fédéral2 déc. 2015

Regest

Beschädigtenrente, Dienstbeschädigung, Kausalität, Minderung der<br/>Erwerbsfähigkeit, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W132 2017860-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W132.2017860.1.00

Spruch

W132 2017860-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX , betreffend die Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 4, § 7 und § 52 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungs-gesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957 (KOVG 1957) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem Bescheid vom 31.01.1955 hat das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland (nunmehr Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) dem Beschwerdeführer ab 01.03.1954 gemäß § 2, § 4, § 7 und § 8 KOVG eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 vH zuerkannt.

Als Dienstbeschädigung gemäß § 4 KOVG wurde festgestellt:

1. Frontale Impressionsfraktur, mit intracraniellen Stecksplittern

2. Verlust des rechten Unterarmes

3. Verlust des rechten Vorfußes

4. Verlust der Sehkraft des rechten Auges

5. Stecksplitter im Gesicht, Brustkorb, linken Arm und linken Bein

Dieser Entscheidung wurden Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Augenheilkunde, Chirurgie und Neurologie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 13.10.1954, zugrunde gelegt.

Im Rahmen dieser Untersuchungen, hat der Beschwerdeführer nach den Kinderkrankheiten befragt angegeben, dass er Masern und Mittelohrentzündung durchgemacht habe.

Die belangte Behörde hat es als wahrscheinlich erachtet, dass der Beschwerdeführer am 25.07.1953 durch die Explosion einer ungarischen Handgranate, mit welcher er als Kind gespielt habe, schwer verletzt worden ist.

1.1. Mit dem Bescheid vom 10.02.1960 hat die belangte Behörde gemäß § 18 KOVG 1957 den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Pflegezulage mit der Begründung abgewiesen, dass keine Hilflosigkeit vorliege.

Der dagegen eingebrachten Berufung wurde von der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien mit dem Bescheid vom 22.12.1960 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

1.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit dem Bescheid vom 05.01.1961 ab 01.12.1960 zu der mit Bescheid vom 31.01.1955 gewährten Grundrente gemäß § 12, § 13 und § 52 Abs. 3 Z 3 KOVG 1957 eine Zusatzrente zuerkannt. Der Antrag auf Zusatzrente vor dem 30.11.1960 wurde gemäß Abs. 12 Abs. 1 KOVG 1957 abgewiesen, da Zusatzrente erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr gewährt werde.

Die Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien hat mit dem Bescheid vom 11.04.1961 der dagegen eingebrachten Berufung Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 86 Abs. 1 KOVG 1957 abgeändert und ausgesprochen, dass die einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 vH entsprechende Zusatzrente bereits ab 01.11.1960 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass Versorgungsgebührnisse Monatsbezüge darstellen und die Zusatzrente daher bereits ab dem Ersten des Monats, in dem das 18. Lebensjahr vollendet werde, gebühren würden.

1.3. Mit dem Bescheid vom 27.03.1962 hat die belangte Behörde gemäß Abschnitt VII Z 1 der Anlage zu § 32 und § 33 iVm Art II Abs. 4 KOVG 1957 ab 01.01.1962 für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch einen Pauschalbetrag gewährt.

1.4. Die belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 26.07.1962 gemäß § 12 Abs. 4 iVm Art. II Abs. 2 bis Abs. 3 KOVG 1957 idF des Bundesgesetzes vom 15.12.1961, BGBl. Nr. 319 ab 01.01.1962 die Zusatzrente erhöht. Mit dem Bescheid vom 03.10.1964 wurde die Zusatzrente gemäß Art. I Z 1 des Bundesgesetzes vom 23.10.1963, BGBl. Nr. 256 ab 01.09.1963 und gemäß Art. I Z 1 des Bundesgesetzes vom 26.11.1963, BGBl. Nr. 282 ab 01.01.1964 erhöht.

1.5. Mit dem Bescheid vom 08.01.1968 hat die belangte Behörde von Amts wegen festgestellt, dass gemäß § 11a KOVG 1957 ab 01.01.1968 zur Beschädigtenrente eine Schwerstbeschädigtenzulage zuerkannt werde. Gemäß § 51 Abs. 1 KOVG 1957 werde diese Zuerkennung mit 01.07.1967 wirksam.

Im dieser Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten wurde, basierend auf der Aktenlage, von Dr. XXXX , im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

Lfd Nr.

Dienstbeschädigung

Positionsnr RSVO

MdE gesamt

ursächl Anteil

01

Frontale Impressionsfraktur, mit intracraniellen und intracerebralen Steckplittern

I/a/6

30 vH

1/1

02

Verlust des rechten Unterarmes (Gebrauchsarm)

I/c/48

60 vH

1/1

03

Verlust des rechten Fußes im Chopart-schen Gelenk

I/d/145

40 vH

1/1

04

Verlust der Sehkraft des rechten Auges

VI/c/617

30 vH

1/1

05

Reizlose Splitternarben im Gesicht mit reizlosen Stecksplittern Unterer Rahmensatz, da klein, Erhöhung um 1 Stufe, da im Gesicht

IXc/702, Tab. Z1 re, + NS Ij/205

10 vH 0 vH

1/1 1/1

06

Reizlose Narben und Stecksplitter am Brustkorb, linken Arm und linken Bein

IX/c/702, Tab. Z1 li I/j/205

0 vH 0 vH

1/1 1/1

Die Summe der ermittelten Hundertsätze lfd. Nr. 1, 2, 3 und 4 beträgt 160%

1.6. Die belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 11.10.1971 gemäß § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 13 KOVG 1957 die Zusatzrente des Beschwerdeführers neu bemessen.

1.7. Mit dem Bescheid vom 16.07.1974 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer von Amtswegen gemäß § 2 und 3 lit. g Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen eine Wohnungshilfe zuerkannt.

1.8. Die belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 22.07.1975 dem Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 1 KOVG 1957 eine Kinderzulage zuerkannt.

1.9. Mit dem Bescheid vom Jänner 1976 hat die belangte Behörde die zuerkannten Zusatzrente und Kinderzulage des Beschwerdeführers gemäß § 12 Abs. 2, 3 und 6, § 13, § 52 Abs. 3 Z 4 sowie § 67 KOVG 1957 angepasst.

1.10. Die belange Behörde hat mit dem Bescheid vom 28.02.1986 gemäß § 18 KOVG 1957 den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Pflegezulage mit der Begründung abgewiesen, dass keine Hilflosigkeit vorliege.

1.11. Mit dem Bescheid vom 07.03.1986 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 18a Abs. 1 und § 51 KOVG 1957 eine Hilflosenzulage gewährt.

1.12. Die belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 30.06.1987 Zusatzrente und Kinderzulage des Beschwerdeführers gemäß § 12, § 13, § 16, § 17 und § 52 KOVG 1957 neubemessen.

1.13. Mit dem Bescheid vom 29.01.1999 hat die belangte Behörde gemäß § 18 KOVG 1957 den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Pflegezulage mit der Begründung abgewiesen, dass keine Hilflosigkeit vorliege.

Der dagegen eingebrachten Berufung wurde von der Schiedskommission beim Bundessozialamt Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem Bescheid vom 01.03.2000 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

1.14. Die belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 19.12.2006 dem Beschwerdeführer die Familienzulage gemäß § 16 sowie § 52 Abs. 2 und 3 KOVG 1957 entzogen, weil dessen Gattin verstorben ist.

2. Am 01.10.2014 hat der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf Anerkennung einer Hörstörung beidseits nach Schalltrauma durch Granatendetonation als Dienstbeschädigung und entsprechende Erhöhung der Beschädigtenrente gestellt.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 06.11.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Angaben des Beschwerdeführers zu seinen jetzigen Beschwerden:

"Das linke Knie tut mir schon lange weh; aber in den letzten Monaten ist es arg geworden;

ich kann's nimma richtig abbiegen, und Autofahren kann ich auch nimma !"

"Und die rechte Ferse tut ma beim Draufsteigen weh, wegen der Splitter!"

"Der linke Ellbogen schmerzt mich auch öfters!"

"Und hören tu' ich schon ewig schlecht; das ist von dem Granatenknall damals; das rechte Ohr ist schlechter als das linke; und in der Jugend hab' ich auf beiden Ohren immer wieder eitrige Entzündungen gehabt!"

Hilfsbefunde:

Lfd Nr.

Dienstbeschädigung

Positionsnr RSVO

MdE gesamt

ursächl Anteil

01

Frontale Impressionsfraktur, knöchern verheilt, mit intracraniellen und intracerebralen Steckplittern Oberer Rahmensatz, weil intracranielle und intracerebrale Stecksplitter

I/a/2

30 vH

1/1

02

Teilverlust des rechten Unterarmes (Gebrauchsarm)

I/c/48

60 vH

1/1

03

Verlust des rechten Vorfußes im Chopart-schen Gelenk

I/d/145

40 vH

1/1

04

Verlust der Sehkraft rechts

VI/c/617

30 vH

1/1

05

Unauffällige Narben nach Stecksplittern im Gesicht Unterer Rahmensatz, weil kaum mehr auffindbar, und keinesfalls entstellend

IX/c/702, Tab. Z1 re

0 vH

1/1

06

Unauffällige Narben nach Stecksplittern linke Brustseite, linker Arm und linkes Bein

IX/c/702, Tab. Z1 li

0 vH

1/1

Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 90 vH

Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 90 vH, weil das führende Leiden 2 durch die Leiden 1, 3 und 4 um insgesamt 3 Stufen erhöht wird.

Nicht Dienstbeschädigung

1. Langjähriges, deutliches Übergewicht

2. Abnützungen der Kniegelenke, linksbetont

3. Hypertonie

4. Zustand nach Nierencarcinom links

5. Alte abdominelle Verletzung (Pferdetritt)

6. Zustand nach beidseitigen rezidivierenden eitrigen Mittelohrentzündungen, sowie beidseitige Innenohrläsionen, mit mäßiger beidseitiger Schwerhörigkeit, rechtsbetont

7. Beginnende Altersschwäche

Im Vergleich zum jahrzehntelang zurückliegenden Vorgutachten (von 1954) ist weder eine einstufungsrelevante Veränderung der damals anerkannten Dienstbeschädigungen feststellbar, noch sind neue hinzugekommen. Die insgesamt zweifellos eingetretene Verschlechterung des Allgemeinzustandes ist eindeutig und ausschließlich durch akausale Leiden bedingt.

Insbesondere ist hier die Adipositas-bedingte Abnützung an den Kniegelenken zu nennen und auch die mäßige beidseitige Schwerhörigkeit, die im Vorgutachten keinerlei Erwähnung findet und die durch die stattgehabte Mittelohrentzündungen, sowie altersbedingt durchaus hinreichend erklärt werden kann.

2.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht.

2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das geltend gemachte Leiden "Hörschädigung beidseits nach Schalltrauma durch Granatendetonation" gemäß § 4 und § 78 KOVG 1957 nicht als Dienstbeschädigung anerkannt und von Amts wegen die Dienstbeschädigungen gemäß § 4 KOVG 1957 wie folgt neu bezeichnet:

1. Frontale Impressionsfraktur, knöchern verheilt, mit intracraniellen und intracerebralen Steckplittern

2. Teilverlust des rechten Unterarmes (Gebrauchsarm)

3. Verlust des rechten Vorfußes im Chopart-schen Gelenk

4. Verlust der Sehkraft rechts

5. Unauffällige Narben nach Stecksplittern im Gesicht

6. Unauffällige Narben nach Stecksplittern linke Brustseite, linker Arm und linkes Bein

Der kausale Anteil wurde jeweils mit 1/1 festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt werde.

In der Begründung werden die maßgeblichen Bestimmungen des KOVG 1957 zitiert und ausgeführt, dass eine für die Höhe der Grundrente maßgebende Verschlimmerung der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen nicht festgestellt habe werden können. Die geltend gemachte Hörschädigung sei auf das Alter des Beschwerdeführers und die in der Jugend erlittenen Mittelohrentzündungen zurückzuführen.

3. Gegen diesen Bescheid hat die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Zehnjähriger mit einer Hacke eine Granate getroffen habe und diese dann explodiert sei. Deswegen sei beim Beschwerdeführer die komplette rechte Körperhälfte beeinträchtigt und sei auch durch den Explosionsknall bereits die Hörminderung verursacht bzw. am rechten Ohr das Trommelfell zerstört worden. Daher sei keine Hörgeräteversorgung am rechten Ohr möglich.

Die Hörschädigung nach Schalltrauma durch Granatendetonation sei somit nach Meinung des Beschwerdeführers als Dienstbeschädigung anzuerkennen und eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit höher als 90 vH zuzuerkennen.

Es werden die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung HNO-Heilkunde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes wurden folgende Beweismittel nachgereicht:

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für HNO-Heilkunde, basierend auf der Aktenlage und Dris. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.10.2015 im Rahmen eines Hausbesuches, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Facharzt für HNO-Heilkunde:

Anamnese:

Befunde:

Diagnosen:

Beurteilung:

Generell ist der Granatexplosion die Möglichkeit eines potentiellen Dauerschadens zuzusprechen. Das weit über der Altersperzentile (nach SPOOR) liegende Tonaudiogramm 2014 ist als symmetrisch zu bezeichnen und ist dieses Ergebnis ausreichend mit den angegebenen durchgemachten Mittelohrentzündungen in Kombination mit der unbestreitbaren Altersinvolution des nun in der 8. Lebensdekade stehenden AW (Altersschwerhörigkeit) ausreichend erklärbar, sodass kein zusätzliches schädigendes Ereignis zu postulieren ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass vornehmlich die rechte Körperseite von der Explosion betroffen war und auch die sonstigen Verletzungen rechts liegen, so ist doch aus dem Audiogramm 2015 zu erkennen, dass die wesentliche Hörverschlechterung rechts zwischen 2014 und 2015 stattfand und somit nach jahrzehntelangem Intervall zum Ereignis nicht mehr mit diesem in Kausalkonnex gesetzt werden kann. Auch der Umstand einer heute noch bestehenden Trommelfellperforation rechts bietet keinen eindeutigen oder zusätzlichen Hinweis auf das Explosionstrauma, kann sie doch als Dauerfolge sowohl des Explosionstraumas wie auch der eitrigen Mittelohentzündung(en) gleichermaßen und in gleicher Form bestehend angesehen werden.

Es liegen also keine Beweise vor, die dem Ereignis eine Dauerfolge zusprechen könnten, auch nicht unter Berücksichtigung der im KOVG geforderten Wahrscheinlichkeit.

Ärztin für Allgemeinmedizin, auszugsweise:

Vorgeschichte: Zustand nach Sprengkörperverletzung am 25.07.1953, beim Spielen mit einer ungarischen Handgranate, welche im Walde gefunden wurde, daraus resultierende Verletzungen und bereits anerkannte Dienstbeschädigungen: Frontale Impressionsfraktur, knöchern verheilt mit intrakraniellen und intrazerebralen Stecksplittern, Teilverlust des rechten Unterarms (Gebrauchsarm), Verlust des rechten Vorfußes im Chopart'schen Gelenk, Verlust der Sehkraft rechts, unauffällige Narben nach Stecksplitter im Gesicht, unauffällige Narben nach Stecksplittern linke Brustseite, linker Arm und linkes Bein.

Akausale Leiden: Stumpfes Bauchtrauma (Pferdetritt) mit Magen- und Dünndarmruptur 1960, arterielle Hypertonie, Adipositas, Zustand nach Tumornephrektomie links bei großzelligem Nierenzellkarzinom, rezidivfrei ohne Nachbehandlungen 2005, chronischer Nikotinabusus, periphere arterielle Verschlusskrankheit mit Zustand nach Thrombendateriektomie der rechten A. femoralis 1989.

Hilfsbefunde:

Status: AZ zufriedenstellend, EZ adipös, 72 Jahre, zeitl, örtl. und zur Person orientiert, Stimmungslage: ausgeglichen;

Caput: Visus: mit Brille korrigiert, Strabismus divergens rechts, Blindheit des rechten Auges, mit Brille normales Sehvermögen linksseitig, Zähne: zahnlos, Rachen bland.

Trägt Hörapparat links, damit wird normale Umgangssprache verstanden.

Stirne: kaum sichtbare Narben frontal sowie im Bereich der rechten Augenbraue, geringe Impression frontal, keine Lippenzyanose,

Sensorium: altersentsprechend, HNA frei

Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflussstauung,

Lymphknoten: nicht palpabel

Thorax. Symmetrisch; Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent RR 150/60

Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe

Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,

Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei, med. Bauchnarbe

Pulse: Fußpulse nicht sicher tastbar.

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff links erschwert durchführbar, Schürzengriff möglich, linker Arm kann nur bis 90 Grad abduziert werden, grobe Kraft links nicht vermindert, rechtes Schultergelenk bis ca. 130 Grad abduzierbar, Amputationsstumpf im Übergang vom proxymalen zum mittleren Drittel des Unterarms, reaktionslose Narbenverhältnisse, gut weichteilgedeckt, nicht knochenadhärent, Faustschluss und Spitzgriff links durchführbar, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Untere Extremität: beide Beine von der Unterlage abhebbar, rechtes

Bein: freie Beweglichkeit im rechten Hüft- und rechten Kniegelenk, oberflächliche Narben im Bereich des rechten Unterschenkels, rechter

Vorfuß: Zustand nach Amputation im Bereich der Chopart'schen Gelenkslinie, Zustand nach Vorfußamputation, Sohle äußerst berührungsempfindlich, soweit beurteilbar keine höhergradige Bewegungseinschränkung im rechten Sprunggelenk, vermehrte Fußsohlenbeschwielung im Bereich des rechten äußeren Fußrandes, Beweglichkeitsprüfung im linken Hüft- und Kniegelenk im Liegen nicht möglich, im Sitzen: Beugung im linken Hüftgelenk bis 90 Grad möglich, Beweglichkeitsprüfung des linken Kniegelenks auch im Sitzen nicht möglich, im Sitzen soweit beurteilbar: Beugung bis ca. 70° ca., grobe Kraft bds. seitengleich, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds., livide Verfärbung im Bereich der linken Zehen.

Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: wird nicht geprüft, im Sitzen: bis zum mittleren Unterschenkel. Rotation und Seitwärtsneigung nach rechts zu einem Drittel eingeschränkt, nach links zur Hälfte eingeschränkt

Gangbild: Eigenständiges Erheben ist möglich, im Wohnungsbereich gehen ohne Hilfsmittel, Schrittlänge etwas verkürzt, sicheres breitbeiniges Gangbild

Lfd Nr.

Dienstbeschädigung

Positionsnr RSVO

MdE gesamt

ursächl Anteil

01

Frontale Impressionsfraktur, knöchern verheilt, mit intracraniellen und intracerebralen Steckplittern Oberer Rahmensatz, weil intracranielle und intracerebrale Stecksplitter

I/a/2

30 vH

1/1

02

Teilverlust des rechten Unterarmes (Gebrauchsarm)

I/c/48

60 vH

1/1

03

Verlust des rechten Vorfußes im Chopart-schen Gelenk

I/d/145

40 vH

1/1

04

Verlust der Sehkraft rechts

VI/c/617

30 vH

1/1

05

Unauffällige Narben nach Stecksplittern im Gesicht Unterer Rahmensatz, weil kaum mehr auffindbar, und keinesfalls entstellend

IX/c/702, Tab. Z1 re

0 vH

1/1

06

Unauffällige Narben nach Stecksplittern linke Brustseite, linker Arm und linkes Bein

IX/c/702, Tab. Z1 li

0 vH

1/1

Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 90 vH

Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 90 vH, weil das führende Leiden 2 durch die Leiden 1, 3 und 4 um insgesamt 3 Stufen erhöht wird, da diese ungünstig zusammenwirken.

Nicht Dienstbeschädigung

1. Langjähriges, deutliches Übergewicht

2. Abnützungen der Kniegelenke, linksbetont

3. Hypertonie

4. Zustand nach Nierencarcinom links

5. Alte abdominelle Verletzung (Pferdetritt)

6. Zustand nach beidseitigen rezidivierenden eitrigen Mittelohrentzündungen, sowie beidseitige Innenohrläsionen, mit mäßiger beidseitiger Schwerhörigkeit, rechtsbetont

7. Beginnende Altersschwäche

Im Vergleich zum Vergleichsgutachten (1954) ist eine einstufungsrelevante Veränderung der damals anerkannten Dienstbeschädigungen nicht feststellbar, noch sind neue Dienstbeschädigungen dazugekommen. Die eingetretene Verschlechterung des Allgemeinzustandes ist ausschließlich durch akausale Leiden bedingt, welche als schicksalshaft, degenerativ zu werten sind, jedoch in keinerlei Zusammenhang mit den anerkannten Dienstbeschädigungen stehen.

Zur Kausalität der Hörschädigung siehe HNO-fachärztliches Sachverständigengutachten Dris. XXXX .

Es liegt keine Beurteilung vor, welche vom bisherigen Ergebnis des Beweisverfahrens abweicht.

5. Mit Schreiben vom 30.10.2015 wurde der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 18.11.2015 zu äußern.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom 18.11.2015 ohne Vorlage von Beweismitteln dagegen eingewendet, dass der Beschwerdeführer entgegen den gutachterlichen Feststellungen der Meinung sei, dass die eingetretene Verschlechterung der Hörsituation nicht durch akausale Leiden bedingt sei. Der Beschwerdeführer habe seit der Granatexplosion eine Hörminderung am rechten Ohr und eine Trommelfellperforation. Dies sei keinesfalls auf die Mittelohrentzündungen zurückzuführen, sondern einzig auf die stattgefundene Explosion, da der Hörverlust unmittelbar nach der Explosion eingetreten sei. Es werde im Sachverständigengutachten auch richtig angegeben, dass vornehmlich die rechte Körperseite von der Explosion betroffen sei. Deswegen sei auch die Hörschädigung auf diese Explosion zurückzuführen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer bezieht eine Beschädigtenrente nach dem KOVG 1957 unter Zugrundelegung einer MdE von 90 vH.

Der Beschwerdeführer ist am 23.11.1942 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

1.2. Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.10.1954 erhobenen klinischen Befund keine maßgebende Verschlechterung des kausalen Leidenszustandes eingetreten.

Die geltend gemachte "Hörschädigung beidseits nach Schalltrauma durch Granatendetonation" ist nicht mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis am 25.07.1953 zurückzuführen.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt weiterhin 90 vH.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Kausalität ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Einbezogen wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde, welche jedoch nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen, diese treffen keine überprüfbaren Aussagen zur Kausalität der dort beschriebenen Leidenszustände.

Die allgemeinmedizinische Sachverständige führt nachvollziehbar aus, dass keine einstufungsrelevante Veränderung der anerkannten Dienstbeschädigungen feststellbar ist, sondern die eingetretene Verschlechterung des Allgemeinzustandes ausschließlich durch akausale Leiden bedingt ist. Dieser Umstand wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Der HNO-fachärztliche Sachverständige führt überzeugend aus, dass die vorgebrachte Hörstörung nicht mit Wahrscheinlichkeit durch das schädigende Ereignis verursacht worden ist. Zwar besteht die Möglichkeit, dass die damalige Granatexplosion eine dauernde Hörstörung verursacht hat, jedoch überwiegen jene Faktoren, welche gegen die Annahme einer Kausalität sprechen. Der Beschwerdeführer hat nämlich seinen Angaben nach, als Kind immer wieder eitrige Mittelohrentzündungen erlitten und spricht auch das Krankheitsbild der - beidseitigen - Schwerhörigkeit eher für eine akausale Genese der Hörstörung. Einerseits ist das weit über der Altersperzentile (nach SPOOR) liegende Tonaudiogramm 2014 als symmetrisch zu bezeichnen, andererseits ist aus dem Audiogramm 2015 zu erkennen, dass die wesentliche Hörverschlechterung rechts zwischen 2014 und 2015, also Jahrzehnte nach der Explosion, stattfand. Der Umstand der heute noch bestehenden Trommelfellperforation rechts bietet ebenfalls keinen eindeutigen Hinweis auf ein eventuelles Explosionstrauma. Diese ist nämlich ebenso durch die eitrigen Mittelohrentzündungen plausibel erklärbar.

Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach weder eine relevante, auf das schädigende Ereignis zurückzuführende Verschlechterung eingetreten ist, noch die geltend gemachte Hörschädigung auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist, zu entkräften.

Die vorgelegten Tonaudiogramme Dris. XXXX vom 08.09.2014 und 21.05.2015 sind mit der gutachterlichen Beurteilung in Einklang zu bringen. Diese enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Der angeführte "Status post Schalltrauma - Granatendetonation" wird von Dr. XXXX nicht näher ausgeführt. Es wird nicht begründet, warum bzw. in welchem Ausmaß ein Zustand nach Schalltrauma angenommen wird. Insbesondere findet sich keine Abwägung, was für und was gegen die Kausalität spricht. Diesbezüglich ist der Befund Dris. XXXX sohin mangels Begründung nicht überprüfbar.

Weitere Beweismittel betreffend die Schwerhörigkeit wurden nicht vorgelegt.

Der eingeholte Sachverständigenbeweis wird - ohne Vorlage von Beweismitteln - kategorisch bestritten. Das Vorbringen, dass der Hörverlust unmittelbar nach der Explosion eingetreten sei, steht im Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Tonaudiogrammen.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 94 Abs. 1 KOVG 1957 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 18, 19) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen. (§ 4 Abs. 1 KOVG 1957)

Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen. (§ 4 Abs. 2 KOVG 1957)

Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen. (§ 7 Abs. 1 KOVG 1957)

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) verbindliche Richtsätze aufzustellen. (§ 7 Abs. 2 KOVG 1957)

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H.. (§ 9 Abs. 1 KOVG 1957)

Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder darüber heißen Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v. H. und 100 v.H.. (§ 9 Abs. 2 KOVG 1957)

Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (§ 13) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Ein Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die gemäß § 46 Abs. 5 gewährte Elternrente eingestellt wird, weil das Einkommen (§ 13) die in Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet. (§ 52 Abs. 2 KOVG 1957)

Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. (§ 78 KOVG 1957)

Die im § 4 Abs. 1 KOVG 1957 enthaltene Regelung setzt voraus, dass zunächst die Gesundheitsschädigung festgestellt und das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse erwiesen sind. Der ursächliche Zusammenhang und ausreichende Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Der rechtlichen Beurteilung ist ein ausreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde zu legen und zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Die Behörde hat dabei den ärztlichen Sachverständigen anzuleiten, zu dem von ihr pflichtgemäß ermittelten Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachtlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen darf sich nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang bloß zu verneinen. Der ärztliche Sachverständige hat vielmehr sein Urteil zu begründen (VwGH vom 18.12.2001, Zl. 2000/09/0069, mit Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. (vgl. u.a. VwGH vom 19.10.2005, Zl. 2002/09/0132, 15.12.1994, Zl. 94/09/0142 mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250)

Lässt ein ärztliches Attest nicht erkennen, auf welchem Weg sein Aussteller zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, ist es mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel nicht geeignet. Dies gilt unabhängig davon, dass für den Kausalitätsnachweis nach § 4 Abs. 1 KOVG 1957 Wahrscheinlichkeit ausreicht. Eine Vermutung, dass das in einem "befundlosen" Attest abgegebene Fachurteil nach den Regeln der Wissenschaft erstellt worden sei, besteht nicht. (VwGH vom 06.11.2001, Zl. 94/09/0060)

Im Vergleich zu dem Sachverständigengutachten vom 13.10.1954, welches der Zuerkennung der Beschädigtenrente mit dem Bescheid vom 31.01.1955 zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung keine Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit ergeben. Eine relevante Verschlechterung konnte nicht objektiviert werden.

Die - beidseitige - Hörschädigung des Beschwerdeführers ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die in der Kindheit durchgemachten Mittelohrentzündungen in Kombination mit der Altersschwerhörigkeit zurückzuführen. Es ist nicht wahrscheinlich, dass die, Jahrzehnte nach dem schädigenden Ereignis eingetretene, Hörverschlechterung, durch das schädigende Ereignis verursacht worden ist.

Da weder eine einstufungsrelevante Verschlechterung der anerkannten Dienstbeschädigungsleiden festgestellt werden konnte, noch die als Dienstbeschädigung geltend gemachte Hörstörung durch das schädigende Ereignis verursacht worden ist, liegen die Voraussetzungen für die Neubemessung der Grundrente gemäß § 52 KOVG 1957 nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und die Schwere des Leidenszustandes sowie die Kausalität der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht substantiiert, vielmehr sind diese mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln nicht in Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer ist den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten nicht mit einem von ihm eingeholten Gutachten entgegengetreten und hat auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche geeignet sind, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften. Die erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen hervorzurufen.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, obwohl die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Beschwerdevorbringens beantragt worden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 KOVG 1957 stützen.

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