W122 2006186-1•BVwG W122 2006186-1
W122 2006186-1Tribunal administratif fédéral2 déc. 2015
Kassation, Pflicht zur Kriterienabwägung, Pflicht zur vollständigen<br/>Vorlage von Bewerbungsunterlagen, Schulleiterstelle
W122 2006186-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur (nunmehr: Bundesministerin für Bildung und Frauen) vom 21.01.2014, Zl. BMUKK-712/0004-III/8/2014 betreffend Auswahl von XXXX , vertreten durch XXXX zur Schuldirektorin beschlossen:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG iVm § 207f Abs. 2 Z1 BDG 1979 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der belangten Behörde
Mit der Ausschreibung vom 31.08.2009 machte das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die beabsichtigte Besetzung der Planstelle einer Direktorin bzw. eines Direktors im Bereich des zuständigen Landesschulrates bekannt. Der Beschwerdeführer hat sich für diese Stelle beworben und wurde nach einem Auswahlverfahren vor dem Landesschulrat entsprechend dessen Reihungsvorschlages von der zuständigen Bundesministerin - im Gegensatz zur oben genannten Beteiligten - für die Besetzung der Planstelle nicht ausgewählt.
2. Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
Der Verfassungsgerichtshof entschied am 22.11.2012, Zl.B881/12 dass dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Verleihung der Schulleiterstelle Parteistellung zukommt.
Nach Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Zl. 2013/12/0187), welche aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten wurde, hat die belangte Behörde den Bescheid innerhalb der Frist von drei Monaten nachgeholt, sodass das Verfahren zur Säumnisbeschwerde eingestellt wurde.
Mit dem oben angeführten bekämpften Bescheid vom 21.01.2014 wurde für die ausgeschriebene Leitungsfunktion am Gymnasium XXXX gemäß § 207f Abs. 1 BDG 1979 und § 207f Abs. 2 BDG 1979 i.V.m. § 37a Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 die Vertragslehrerin XXXX (in der Folge: Mitbewerberin) ausgewählt.
Die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte am 23.01.2014 durch Aushändigung an einen Angestellten des berufsmäßigen Parteienvertreters des Beschwerdeführers.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die ausgewählte Mitbewerberin aufgrund ihres Geschlechts zum Zuge gekommen ist. Gleichzeitig wird ausgeführt, dass diese Mitbewerberin aufgrund ihrer fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten besser geeignet wäre. Dabei wurden lediglich Leitungskompetenz, Organisationstalent, und Personalentwicklungskompetenz, letztere jedoch nur bei der Mitbewerberin angeführt.
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 18.02.2014, zur Post gebracht am 20.02.2014 Beschwerde, in welcher er diesen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit anficht.
Zum Sachverhalt führte der Beschwerdeführer an, dass es neben der nunmehrigen Direktorin keine weiteren Bewerber gegeben hätte.
Das Verfahren sei einseitig zulasten des Beschwerdeführers verzerrt worden. Der Beschwerdeführer wäre besser qualifiziert. Wesentliche Unterlagen seien gesetzwidrig zurückgehalten worden und übergangen worden. Die Wertung wäre auf das nicht korrekt protokollierte und damit nicht nachvollziehbar dokumentierte Hearing gestützt, in welchem die parteipolitisch gewünschte Kandidatin angeblich besser abgeschnitten hätte, obwohl sie schlechter qualifiziert wäre.
Das BMUKK hätte sich zunächst geweigert, einen Bescheid zu erlassen. Der Verfassungsgerichtshof hätte mit Zl. B881/12 dem BMUKK aufgetragen, einen Bescheid zu erlassen. Die Oberbehörde würde de facto Fehler des Landesschulrates beim Auswahlverfahren zugestehen.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus:
Wie sich aus dem Votum zu Zl. BMUKK-5481260761/0001-III/8/2011 ergebe, hätte der Landesschulrat im Vorfeld nicht alle Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers an den zuständigen Dienststellenausschuss weitergeleitet, es sei zwar Einsicht genommen worden, jedoch aufgrund des Umfangs der Unterlagen wäre es unmöglich, dass eine bloße Einsichtnahme in die doch mehrere Aktenordner umfassenden Unterlagen ausreichend wäre, um den zuständigen Entscheidungsträgern auch nur die nötigsten Informationen zu vermitteln, die Qualifikation des Beschwerdeführers beurteilen zu können.
Nur dann, wenn die gesamten Unterlagen vollständig während der entsprechenden Entscheidungsfindung vorgelegen wären, wäre eine richtige Beurteilung möglich gewesen. Tatsächlich hätte der Landesschulrat dem Dienststellenausschuss lange Zeit die Einsicht in die Bewerbungsunterlagen vorerst gänzlich verweigert und erst nach langer Auseinandersetzung Einsicht gewährt, wobei leider nicht nachvollziehbar wäre, ob tatsächlich alle Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers zur Einsichtnahme vorgelegt worden wären oder nicht im Hinblick auf die Auseinandersetzungen doch zurückgehalten worden wären, dies entgegen § 207e Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979. Anfangs sei die Auflistung der Kompetenzbereiche des Beschwerdeführers zurückgehalten worden, im Gegensatz zu den Unterlagen der Mitbewerberin, zu der die entsprechende Auflistung der Kompetenzen unverzüglich übermittelt wurde, was ihr einen willkürlichen Startvorteil gegeben hätte. Daher wäre die Regie im Verfahren, nämlich die Begünstigung der parteipolitisch gewünschten Kandidatin klar ersichtlich.
Hingegen seien die Bewerbungsunterlagen der Mitbewerberin in den relevanten Teilen vollständig und ausreichend übermittelt worden, was bereits gegen das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf ein faires Verfahren und Gleichbehandlung aller im Verfahren bzw. Gleichheit vor dem Gesetz in eklatanter Weise verstoßen würde.
Es wäre nicht mehr nachvollziehbar, welche der Bewerbungsunterlagen tatsächlich eingesehen worden wären und welche zurückgehalten und vorenthalten worden wären oder übersehen worden wären oder trotz Einsichtnahme durch den Dienststellenausschuss übersehen worden wären, weil zwischen Einsichtnahme und Entscheidungsfindung Zeit vergangen wäre.
Ein Vorenthalten des größten Teils der Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers durch den Landesschulrat gegenüber dem Schulgemeinschafts- und Dienststellenausschuss hätte den Beschwerdeführer willkürlich benachteiligt, da so die Unterlagen, die seine Qualifikation belegen und beweisen würden, zu seinen Lasten zurückgehalten worden wäre und unberücksichtigt geblieben wären. Die befassten Stellen, der Schulgemeinschafts- und der Dienststellenausschuss hätten die Zurückhaltung der Informationen kritisiert und offen gelegt.
Stellungnahmen und Urkunden, die für den Beschwerdeführer sprechen würden seien nicht zum Akt genommen worden. Der Akt des Bundesministeriums für Unterricht Kunst und Kultur wäre zulasten des Beschwerdeführers unvollständig, da wesentliche Stellungnahmen die seine bessere Qualifikation bestätigen würden nicht aufgenommen worden wären und nicht berücksichtigt worden wären.
Zur Eignung führte der Beschwerdeführer an:
Die Bewerbungsunterlagen seien durch die Behörde willkürlich zensurartig vorselektiert worden. Dadurch wäre der Dienststellenausschuss bei der Gewichtung betreffend der Erfüllung administrativer Aufgaben an Schulden (gemeint wohl: Schulen) zu dem eindeutigen und nicht anzuzweifelnden Ergebnis gekommen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines größeren Spektrums in diesem Bereich der Vorzug zu geben wäre.
Der einzige Grund, warum von einer gleich guten Eignung der beiden Bewerber ausgegangen worden wäre sei, dass die Mitbewerberin beim Hearing einen stärkeren Eindruck hinterlassen hätte. Dies wäre eine unüberprüfbare Scheinbegründung, da nur der stärkere Eindruck im Protokoll erwähnt werde, nicht jedoch was genau besprochen worden wäre und worin der stärkere Eindruck konkret bestünde, der die Eignung erkennen lasse. Die Entscheidung zu Gunsten der Mitbewerberin lasse jede Nachvollziehbarkeit vermissen, weil auf unüberprüfbare, dem verfassungsgesetzlich verankerten Willkürverbot widerstreitende Weise gewählt werden würde.
Tatsächlich wäre die ausschlaggebende Fähigkeit nicht, dass man zu glänzen vermöge, wo es stark auf die persönliche Sympathie zwischen den Gesprächspartnern, die zusätzlich von unsachlichen bzw. parteipolitischen Interessen nominiert worden wären. Dies wäre subjektiv und würde allenfalls etwas über die schauspielerischen bzw. selbstdarstellerischen Tätigkeiten des Kandidaten auszusagen vermögen, nicht aber über dessen fachliche Qualifikation. Der Bestellungsvorgang für eine derart wichtige Position sollte nicht analog den Vorgängen bei einer TV-Castingshow ablaufen.
Der Zentralausschuss für die Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen hätte sich gegen die Besetzung der Planstelle durch die Mitbewerberin ausgesprochen, da der Beschwerdeführer besser geeignet gewesen wäre.
Ein Personalberatungsbüro hätte dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er einen besseren Eindruck hinterlassen hätte, was Qualifikation und Kompetenz betreffe und daher erste Wahl wäre. Auch bei der Anhörung beim Schulgemeinschaftsausschuss sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er den besseren Eindruck hinterlassen hätte.
Auch der Fachausschuss hätte den Beschwerdeführer für sehr gut geeignet gehalten, die Mitbewerberin hingegen nur für gut. Der Beschwerdeführer wäre wesentlich besser qualifiziert und es fehle an den Voraussetzungen zur Anwendung des Gleichbehandlungsgesetzes.
Der Beschwerdeführer sei von der Expertenkommission des Landesschulrates, von der vom Landesschulrat beauftragten externen Beratungsorganisation, vom Dienststellenausschuss und der Schulgemeinschaft der betroffenen Schule als der wesentlich besser geeignete und besser qualifizierte Bewerber bezeichnet worden.
Die Stellungnahmen und Bewertungen von Dienststellenausschuss und Schulgemeinschaft, die den Beschwerdeführer als besser geeignet bezeichnet hätten, seien entgegen den gesetzlichen Grundlagen nicht bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden, da sie nicht vorgelegt, sondern vorenthalten wurden.
Tatsächlich hätte der Beschwerdeführer trotz Zurückbehaltung wesentliche Bewerbungsunterlagen, was die Beurteilung seiner tatsächlichen Eignungsfähigkeiten und Kompetenzen nur unzureichend ermögliche, im Verfahren besser abgeschnitten als die Mitbewerberin. Eine echte Begründung für ein gleich gutes Abschneiden wäre nicht gegeben. Die Behörde nütze nur das nachvollziehbare Argument, die Mitbewerberin hätte in der Anhörung besser abgeschnitten.
Ein besseres Abschneiden des Beschwerdeführers bei objektiv nachvollziehbaren Kriterien wäre z.B. in der Stellungnahme des Schulgemeinschaftsausschusses vom 15.12.2009 und des Landesschulrates XXXX vom 09.12.2009 dokumentiert. Dem Beschwerdeführer seien zwölf Punkte der Mitbewerberin nur acht Punkte gegeben worden.
Die Stellungnahme des Dienststellenausschusses hätte dem Beschwerdeführer den Vorzug gegeben. Aus Analyse und Vergleich der Darstellungen zu den Kompetenzen würden die Mitglieder des Dienststellenausschusses den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer in diesem Bereich der Vorzug zu geben wäre. Seine Erfahrungen im Bereich der Schulorganisation und Betreuung von Kollegen und Kolleginnen, seine vielfältigen Tätigkeiten im Bereich Personalvertretung und sein hohes soziales Engagement würden für diese Entscheidung sprechen.
Gegen die Mitbewerberin würde sprechen, dass sie wenig mit Schulorganisation und Leitungsaufgaben bzw. der Betreuung und Vertretung von Kollegen und Kolleginnen zu tun gehabt hätte, sondern ihre Aktivitäten um ihre Fächerkmbination angesiedelt wären und sich ausschließlich auf Schulen beschränken würde, an denen sie bisher unterrichtet hätte. Im Gegensatz dazu verfüge der Beschwerdeführer über langjährige Erfahrung im Bereich der Schulverwaltung und Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen. Hier ginge es um die Kernkompetenzen eines Schulleiters.
In den Vorstellungen über künftige Tätigkeiten führe die Mitbewerberin nur vage Pläne an, wobei sie die konkreten Gegebenheiten und die speziellen Problembereiche an der Schule die Sie leiten möchte, nicht beachten würde sondern vielmehr ignorieren würde. Im Gegensatz dazu wäre der Beschwerdeführer mit den konkreten Gegebenheiten vertraut und hätte Vorschläge vorgestellt, wie mit den Problembereichen umgegangen werden könne und seine Ideen zu verwirklichen wären. In diesem visionären Bereich läge eine Kernkompetenz der Schulleitung.
Obwohl dem Dienststellenausschuss nur ein sehr kleiner Teil der Bewerbungsunterlagen tatsächlich vorgelegen wäre, käme auch der Dienststellenausschuss zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund größerer und umfangreicher Kompetenzen und besserer, detaillierterer und konkreterer Vorstellungen über seine künftige Tätigkeit der Vorzug zu geben wäre.
Der Kontrollrat beim Landesschulrat würde die Expertenkommission zitieren, die den Beschwerdeführer als erstgereihten Bewerber sehen würde, indem sie ihm 90 von 90 erreichbaren Punkten zugestehen würde. Die Mitbewerberin hätte nur 82 von 90 Punkten, was einen beachtlichen Vorsprung für den Beschwerdeführer ergebe. Das Gleichbehandlungsgesetz könne daher nach den dort selbst gegebenen Tatbestandsvoraussetzungen nicht greifen.
Jede der drei vom Landesschulrat berufenen Begutachter bzw. zur Mitwirkung berufenen Stellen hätten den Beschwerdeführer in jedem Kompetenzbereich sowohl in der pädagogischen Kompetenz als auch organisatorisch administrativ und in der Kommunikation insbesondere in der Führungskompetenz, kulturell soziale und auch wirtschaftliche Kompetenz die Höchstpunktezahl gegeben. Die Mitbewerberin läge insbesondere bei der Führungskompetenz, der für eine Schulleitung wohl wichtigsten Kompetenz aus der Sicht der Expertenkommission des Landesschulrates weit hinter dem Beschwerdeführer.
Auch die zusätzlich vom Landesschulrat befasste externe Beratungsorganisation hätte unzweifelhaft bewiesen, dass der Beschwerdeführer der besser geeignete Bewerber wäre. Seine bessere Eignung resultiere aus Sicht der Beratungsorganisation aus seiner Führungskompetenz, seiner Leistungsbereitschaft, seiner Belastbarkeit und seiner Kritikfähigkeit.
Im Hinblick auf die berufsbiografischen Aspekte der beiden Bewerber hätte der Beschwerdeführer einen gravierenden quantitativen und qualitativen Vorsprung. Bezüglich der Kommunikationskompetenz ergebe sich aus der ministeriellen Zusammenfassung eindeutig, dass der Beschwerdeführer der weitaus besser geeignete Bewerber wäre. Bezüglich der Bewährung bei der Erfüllung administrativer Aufgaben ergebe die Zusammenfassung des Ministeriums ebenfalls einen deutlichen Vorsprung für den Beschwerdeführer, der dezidiert auch im Votum festgehalten werde.
Die Zusatzqualifikationen der Mitbewerberin lägen ausschließlich im pädagogischen Bereich, dies aber auch nur eingeschränkt auf ihre Fächerkombination, die des Beschwerdeführers sowohl im pädagogischen als auch in mehreren weiteren Bereichen. Daher wäre die Vorbereitung der Mitbewerberin unsachlich, willkürlich, gesetzlich nicht geschuldet, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht gedeckt und offensichtlich nur unsachlichen weil parteipolitischen Aspekten geschuldet.
Das Ministerium spreche im angefochtenen Bescheid der Mitbewerberin die höhere Personalentwicklung zu, gebe aber nicht an, woraus es dies schließe, ja nicht einmal, wie es überhaupt auf Personalentwicklungskompetenz der Mitbewerberin komme bzw. wann, wo und wie diese Mitbewerberin die Personalentwicklungskompetenz erworben und unter Beweis gestellt haben solle. Das Ministerium würde zwar den Vorsitz des Beschwerdeführers im Dienststellenausschuss erwähnen, unterschlage und ignoriere aber seinen mehr als zehnjährigen Vorsitz im Fachausschuss der deutlich mehr wiegen würde. Der Vorsitz im Fachausschuss würde einem Abteilungsleiter im Landesschulrat entsprechen, er hätte mehr als intensiv mit Personalentwicklung im gesamten Landesschulratsbereich zu tun gehabt. Aus der Bewerbung des Beschwerdeführers wäre das heraus lesbar, der Beschwerdeführer sei über zehn Jahre ständiges Mitglied im so genannten "Personnel Quality Cercle" (PQC) des Landesschulrates und bei jeder Personalentscheidung im AHS-Bereich involviert und tätig gewesen. Die Mitbewerberin könne nicht einmal annähernd eine derartig hohe Personalentwicklungskompetenz vorweisen, immerhin leiste der Beschwerdeführer in diesem Bereich seit mehr als zehn Jahren hochqualitative Arbeit und hätte somit seine Kompetenz in diesem Bereich mehr als unter Beweis gestellt. Umso unverständlicher und willkürlicher den Beschwerdeführer benachteiligend wäre es, dass das Ministerium diesen entscheidenden Punkt einfach unterschlagen würde und die Qualifikation des Beschwerdeführers absichtlich ignorieren würde.
Der Vorsitzende des Fachausschusses wäre der höchste gewählte Personalvertreter des Bundeslandes und für alle Personalangelegenheiten aller ca. 650 AHS Lehrer zuständig. Der Beschwerdeführer hätte sich zweimal dieser Wahl gestellt und sei beide Male mit überwältigender Mehrheit gewählt worden. Die Wiederwahl wäre ein Zeichen dafür, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit zur Zufriedenheit aller hervorragend geleistet hätte, sonst wäre er nicht wieder gewählt worden. Eine der wichtigsten Aufgaben des Fachausschuss Vorsitzenden wäre die Mitwirkung im "Personnel Quality Cercle", in dem auf Landesschulratsebene alle Personalentscheidungen besprochen und Vorschläge erarbeitet werden würden. Eine auch nur annähernd gleichwertige Personalentwicklungskompetenz könne überhaupt niemand im XXXX AHS-Bereich nachweisen bzw. könnte im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, nämlich dem Ende der Ausschreibungsfrist des Postens des Direktors des Gymnasiums niemand außer der Beschwerdeführer vorweisen. Der Beschwerdeführer wäre bei der Personalentwicklungskompetenz im gesamten Bundesland der einzige, der über diese überragende Qualifikation und Erfahrung verfügen würde und seine Kompetenz derart bereits unter Beweis gestellt hätte. Sein Nachteil im Bewerbungsprozess liege darin, dass er parteipolitisch begründet für diese Funktion nicht gewollt worden wäre. Anders könne die Negierung dieser Kompetenzen nicht erklärt werden.
Der Beschwerdeführer wäre mehrere Jahre im Schulentwicklungsteam des Gymnasiums tätig, wäre ein Jahr Vorsitzender gewesen und hätte mehrere Jahre den Jour fixe geleitet, indem auf breiter Basis Schulentwicklungsfragen diskutiert und für das Schulentwicklungsteam vorbereitet worden wären. Auch diesbezüglich verfüge die Mitbewerberin nicht annähernd über ähnliche Erfahrungen, die überlegene Kompetenz des Beschwerdeführers in Fragen der Schulentwicklung wäre bewiesen und wäre vom Ministerium schlichtweg ignoriert worden.
Es wäre fraglich, wodurch die Mitbewerberin ihre Personalentwicklungskompetenz überhaupt erworben haben solle und wo Sie diese unter Beweis gestellt haben solle. Aus dem Akt ergebe sich dazu nichts, so dass gerade die Personalentwicklungskompetenz der Mitbewerberin infrage gestellt und neuerlich überprüft werden müsse, wobei natürlich seit ihrer Bestellung zur Direktorin erlangte Kompetenzen nicht berücksichtigt werden dürften.
Die Mitbewerberin gebe in ihrer Stellungnahme im Verfahren vor dem Ministerium defacto zu, dass der Beschwerdeführer über wesentlich mehr Vorerfahrungen verfüge, was vom Ministerium ignoriert werde.
Zur Gewichtung der Beurteilungskriterien führte der Beschwerdeführer Willkür und Unsachlichkeit an.
Die Anhörung hätte am 31.12.2009 stattgefunden. Diese sei weder korrekt dokumentiert noch gebe es eine Begründung, weshalb die Mitbewerberin einen stärkeren Eindruck hinterlassen haben sollte. Damit gebe es weder Dokumentation noch nachvollziehbare Begründung, sondern wäre rein willkürlich entschieden worden. Die im Verfahren nachträglich vorgelegten Stellungnahmen wären nicht unterschrieben so dass sich der Eindruck aufdränge, dass nachträgliche Gefälligkeitsbestätigungen erstellt worden wären. Der Beschwerdeführer bezweifelt ob diese von den angeblichen Ausstellern stammen würden.
Die Kommission würde in ihrer Darstellung auf jegliche Angabe, in welcher der sechs Anforderungsdimensionen dem Beschwerdeführer Punkte abgezogen worden wären und warum diese abgezogen worden wären verzichten. Es fehle dem Akt die Aufgabenstellung, wodurch die kurze Beschreibung der erbrachten Leistungen weder rational begründet noch auch nur im Geringsten nachvollziehbar wären. Schon diese aus dem Akt sofort ersichtlichen Fehlleistungen würden das offenbar machen und das von vornherein avisierte Ergebnis rechtswidrig machen.
Durch einseitige Gewichtung der Beurteilungskriterien, wobei sämtliche sachlichen auf der Qualifikation und Kompetenz der beiden Bewerber berufenden Abwägungen so Gunsten des Beschwerdeführers sprechen würden, er hätte mehr Erfahrung und höhere Kompetenz im administrativen Bereich, sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden. Die Behörde würde willkürlich und ohne jegliche Begründung einseitig auf die Anhörung abstellen, um eine gleiche Qualifikation im Zuge des Versuchs einer Scheinbegründung herbei zu zaubern, um die weibliche offensichtlich parteipolitisch gewünschte Bewerberin willkürlich bevorzugen zu können.
Eine Anhörung stelle nur einen kurzen subjektiven Eindruck der Gesprächsteilnehmer dar, wobei in keiner Weise über die tatsächliche Eignung und die tatsächlichen Kompetenzen auch nur im Geringsten eine Aussage getroffen werden könne. Den Bewerbern sei unterschiedlich viel Redezeit eingeräumt worden. Wahrscheinlich seien den Bewerbern unterschiedlich formulierte Fragen gestellt worden. Andernfalls wäre umfassend protokolliert worden. Der Mitbewerberin sei eine Zeit von 90 Minuten zugestanden worden, dem Beschwerdeführer nicht ganz 50 Minuten. Dies zeige eine willkürliche Benachteiligung des Beschwerdeführers. Dieser werde vom Landesschulrat und vom Ministerium der falschen Partei zugerechnet. Während die Mitbewerberin als der im Land die Mehrheit stellende Partei nahe bekannt wäre, gelte der Beschwerdeführer als der offensichtlich parteipolitisch weniger favorisierten Partei näher. Die politische Einstellung könne keinesfalls ein relevantes Kriterium für die Besetzung von ausgeschriebenen Posten einer Schule sein. Die Berücksichtigung dieses Kriteriums wäre eine Diskriminierung des Beschwerdeführers. Die Verweigerung von Redezeit würde dem Fairnessgebot widerstreiten. Sie mache das Ergebnis der Anhörung fragwürdig.
Nach Wiederholungen des bereits oben Angeführten moniert der Beschwerdeführer die Gewichtung der Anhörung. Die Anhörung würde 50 % der erreichbaren Punkte bringen. Dies sei unsachlich und willkürlich. Rechnerisch wäre möglich, dass ein Bewerber, der in allen anderen Bereichen fast keine Punkte erzielen könne, also sowohl von der berufsbiografischen Analyse durch eine Expertenkommission, von Schulgemeinschaft und auch nach dem persönlichen Anforderungsprofil als ungeeignet zu betrachten wäre, aufgrund seiner glänzenden Darstellung in der Anhörung als erstgereihter Bewerber aufscheinen könne, wenn der andere gewünschte und nach seiner Persönlichkeit besser geeignete Kandidat in der Anhörung schlecht abschneiden würde.
Diese Gewichtung wäre unsachlich und würde der Willkür Tür und Tor öffnen. Die unterschiedliche zur Verfügung gestellte Zeit mache evident, dass unsachlich vorgegangen worden wäre. Dazu komme die fehlende Protokollierung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wäre das maßgebliche Kriterium die Fähigkeit zu Menschenführung und zur Verwaltung einer Schule. Ein Anhörungsverfahren könne durchgeführt werden, dürfe jedoch nicht das maßgebliche Kriterium sein. Hier verstoße der Bescheid gegen eindeutig langjährige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes.
Das Ergebnis der Anhörung wäre nachrangig zu berücksichtigen, da die Kompetenz eines Schulleiters nicht im Abhalten von Hearings zu liegen hätte. Nicht Selbstdarstellung sondern im kompetenten verlässlichen und korrekten Erledigen von administrativen Aufgaben und in Führungskompetenz hätte die Kompetenz eines Schulleiters zu liegen. Dieser Vorgabe sei nicht gerecht geworden, sondern die Entscheidungsstellen wären Erfüllungsgehilfen parteipolitischer Interessen.
Zur Verfahrensführung begründete der Beschwerdeführer Willkür auf folgende Art und Weise:
Willkürliches Zurückhalten von wesentlichen Stellungnahmen, willkürliche falsche Gewichtung der Stellungnahmen, Zurückbehaltung wesentlicher Bewerbungsunterlagen zulasten des Beschwerdeführers würden zeigen, dass gegen das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren und Gleichbehandlung aller Bewerber ungeachtet parteipolitischer Einstellung, Geschlecht, Rasse, Religion oder ähnlichem in eklatanter Weise verstoßen worden wäre.
Der Beschwerdeführer sei nicht entsprechend über den Ausgang des Bewerbungsverfahrens informiert worden, wie das Ministerium im angefochtenen Bescheid selbst zugestehe. Der Beschwerdeführer verlange eine Sachentscheidung, eine solche sei ihm im ursprünglichen Bescheid verweigert worden.
Dem Schreiben eines Oberstudienrates an die Ministerin vom 28.04.2010 wäre zu entnehmen, dass nur zwei von fünf Mitgliedern des Kontrollrats die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens mit Unterschrift bestätigen würden, was sich im Akt auch dokumentiert fände. Die Behörde wäre verpflichtet, zu überprüfen und zu erheben, weshalb nur die Minderheit des Kontrollrates das Verfahren für ordnungsgemäß abgeführt halten würde und die übrigen Mitglieder, die Mehrheit also, die Unterschrift verweigert hätte und damit zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie der Meinung wäre, dass das Verfahren gerade eben nicht ordnungsgemäß abgelaufen wäre. Hier läge ein an den Grenzen des Strafrechts gehender Verfahrensverstoß hinsichtlich Amtsmissbrauchs vor. Ein Verfahren von dem nicht einmal die Hälfte der zur Entscheidung Berufenen die Rechtmäßigkeit bestätigen würden, wäre nicht rechtmäßig. Der Beschwerdeführer hinterfragt, wofür sonst man ein mehrheitsfähiges Kollegium hätte. Der Kontrollrat hätte eine Aufgabenstellung und wäre nicht bloß zum Dekor eingerichtet.
Der Beschwerdeführer werde, dass der Akt beim Ministerium unvollständig wäre bzw. unvollständig sein dürfte, dass wesentliche Aktenteile und Schriftstücke, in denen eindeutig seine bessere Eignung dargelegt werden würde, zum Akt genommen worden wären bzw. daraus verschwunden worden wären. Dem Beschwerdeführer wäre nicht möglich festzustellen, wie dies geschehen hätte können, jedoch hätte sich dies zu seinen Ungunsten ausgewirkt. Ob der nunmehr dem Verwaltungsgericht vorzulegende Akt vollständig wäre, wäre dem Beschwerdeführer unbekannt.
Im Bescheid werde erwähnt, dass es Unstimmigkeiten im Bestellungsverfahren gegeben hätte. Damit versuche die Behörde Verfahrensverstöße herabzuspielen. Weder dem Dienststellenausschuss noch dem Schulgemeinschaftsausschuss wären die vollständigen Unterlagen vorgelegt worden. Diese Vorgangsweise werde überhaupt nicht erwähnt bzw. mit dem herabspielenden Begriff Unstimmigkeiten umschrieben.
Der Schulgemeinschaftsausschuss sei ohne Vorliegen der Bewerbungsunterlagen einberufen worden. Es wären daher zwei Schulgemeinschaftsausschusssitzungen nötig gewesen. Diese hätten im mehrwöchigen Abstand stattgefunden. Die Schulgemeinschaft wäre wesentlich und entscheidungsrelevant. Ihm seien nur 15 kopierte Seiten aus der umfangreichen Bewerbungsmappe übermittelt worden. Der Forderung des Ausschusses nach Übermittlung der gesamten Bewerbung sei vom Landesschulrat mit der Begründung, es werde keine Unterlagen mehr geben, das wäre im Bundesland nicht üblich, eine abschlägige Antwort erteilt und damit willkürlich das Beurteilungsmaterial verkürzt worden.
Zudem hätte der Landesschulrat behauptet, dass der Antragsteller der auszugsweisen und fragmentarischen Übermittlung der Unterlagen an den Schulgemeinschaftsausschuss zugestimmt hätte.
Der Landesschulrat hätte die gesamten Bewerbungsunterlagen zur Verfügung stellen müssen. Der Landesschulrat hätte sich über den klaren Gesetzeswortlaut hinweg gesetzt.
Dem Dienststellenausschuss seien die Bewerbungsunterlagen nicht vollständig übermittelt worden. Es sei nur die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Akt beim Landesschulrat gegeben worden. Den vom Gesetz zur Mitwirkung berufenen Stellen sei es unmöglich gemacht worden bzw. erschwert worden, ihre Möglichkeiten wahrzunehmen. Eine mehrheitliche Zustimmung des Kontrollrates beim Landesschulrat, dass das Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen wäre, fehle. Der Kontrollrat wäre zur Bedeutungslosigkeit herab gewürdigt worden.
Die Stellungnahmen des Dienststellenausschusses und des Schulgemeinschaftsausschusses bei der Kollegiumssitzung, in der die Reihung beschlossen wurde, seien weder vorgelegt worden, noch sei eine Diskussion der unterschiedlichen Positionen erfolgt, sondern der Bestellungsvorgang abgenickt worden. Es hätte keine Begründung des Kollegiums für die gegenüber den Erwartungen des Dienststellenausschusses und des Schulgemeinschaftsausschusses differente Reihung gegeben. Diese nicht gegebenen Voraussetzungen wie Diskussion, Vorlage der Stellungnahmen zur Ermöglichung einer fruchtbringenden Diskussion, stünden dem Gesetzgeber, wie sich aus den erläuternden Bemerkungen zum BDG ergebe, vor Augen, als er die Bestellungsregeln verankert hätte.
Der belangten Behörde wären die rechtlichen Mängel des Verfahrensablaufes egal.
Nach Wiederholung der bereits angeführten Argumente, führte der Beschwerdeführer an, dass die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung missachtet worden wäre.
Der Mitbewerberin sei bei der Personalvertretungskompetenz ein Vorteil zugeordnet worden. Dies wäre mit der Koordination des bilingualen Zweiges begründet worden. Es wäre nicht begründbar, warum fünf näher angeführte Tätigkeitsbereiche des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden wären. Diese Leistungen seien nur unter dem Bereich der Organisationskompetenz zugeordnet worden, nicht aber der Personalentwicklungskompetenz. Diese Tätigkeiten seien vorrangig in der Beschäftigung mit der Kollegenschaft und der Entwicklung der Schule selbst gelegen. Dies werde so einseitig betrachtet, damit die Mitbewerberin einen Vorrang bei der Personalentwicklungskompetenz erhalte. Hier zeige sich Willkür.
Aus der Begründung des Bescheides ergebe sich, dass die Begründung für den Vorsprung gemäß § 207f Abs. 2 Z. 1 BDG nicht ausreichend wäre und hier zumindest Gleichstand gegeben wäre.
Dem Beschwerdeführer werde bessere Eignung bei Erfüllung des administrativen Bereichs zuerkannt.
In der rechtlichen Wertung gemäß § 207f Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 sei fehlerhaft geurteilt worden. Die Z. 2 lit. a und b beziehungsweise die Z. 3 sei nur dann zur Überprüfung heranzuziehen, wenn im vorangegangenen Punkt gleiche Eignung festgestellt worden wäre. Wenn von einem Vorteil für die Mitbewerberin gemäß Z. 1 ausgegangen werde, erübrige sich die Anführung weiterer Bestimmungen. Der Behörde wäre bewusst, dass die Begründung für den Vorsprung gemäß § 207 f Abs. 2 Z. 1 nicht ausreichend wäre und hier zumindest Gleichstand gegeben wäre. Eine Abwägung der Ziffern eins und zwei sei nicht vorgesehen und bei gleicher Eignung nach Z. 1 wäre dem Beschwerdeführer der Vorzug zu geben gewesen. Nach den vom Gesetz vorgegebenen Wertungen wäre auch auf Basis der von der belangten Behörde im Bescheid dargestellten Überlegungen der Beschwerdeführer besser qualifiziert als seine Mitbewerberin. Damit fehle jede Grundlage für die Heranziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, dass voraussetze, dass nur bei völliger Gleichheit das zitierte Gesetz heranzuziehen wäre. Da keine Gleichheit in allen drei Ziffern festgestellt werde, im Gegenteil die Vorrangstellung des Beschwerdeführers im Bescheid zum Ausdruck komme, wäre damit eine gravierende Rechtswidrigkeit aufgezeigt, die allein dazu führen müsse, dass der Antragsteller die angestrebte Position zugesprochen erhalten müsse.
Zur rechtlichen Beurteilung führte der Beschwerdeführer an:
Die Behörde hätte eine tendenziöse, den Beschwerdeführer benachteiligende Haltung. Der Beschwerdeführer zitierte einige Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zur Parteistellung in der Verfahrensgemeinschaft. Weiters moniert der Beschwerdeführer Willkür und Ungleichbehandlung. Dem Bundes Gleichbehandlungsgesetz unterstellt der Beschwerdeführer Verfassungswidrigkeit. Zur Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes führt der Beschwerdeführer an, dass dieses nur dann zum Tragen komme, wenn eine bessere Eignung nicht festgestellt werden hätte können. Die Behörde würde sich mit der Frage der besseren Eignung nicht auseinandersetzen.
Weiters vermutet der Beschwerdeführer politische Hintergründe zur Bevorzugung der Mitbewerberin. Das Auswahlgespräch wäre lediglich eine Momentaufnahme. Bewertungskriterien seien verschoben worden.
Nur zwei von fünf Mitgliedern des Kontrollrates hätten die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens bestätigt. Die Begründung "stärkerer Eindruck beim Hearing" würde nicht ausreichen.
Der Beschwerdeführer beantragte, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den Beschwerdeführer zum Direktor zu ernennen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verfahrensdurchführung und Bescheiderlassung zurückzuverweisen und das Bundesministerium zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen.
5. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte mit Schreiben vom 19.03.2014 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit Stellungnahme vom 24.11.2015 beantragte die Mitbewerberin, die Beschwerde abzuweisen. Begründend führte die Mitbewerberin an, dass keine wirksame Beschwerdeerhebung gegeben wäre. Es gebe keinen Bescheid des Bundesministeriums sondern lediglich einen solchen der Bundesministerin. Die Beschwerde ginge daher ins Leere.
Die Wertungen des Beschwerdeführers wären von ihm nahestehenden Personengruppen. Betreffend des Auswahlgesprächs oder Bewerbungsgesprächs argumentiere der Beschwerdeführer an der Realität vorbei. Es wäre allein das Votum der Kommissionsmitglieder entscheidungswesentlich. Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes könne der persönliche Eindruck ausschlaggebende Bedeutung haben.
Weiters geht die Mitbewerberin auf die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Lebenslaufes und der Vorgangsweise der Behörde und des Landesschulrates ein.
Die Mitbewerberin vermeint, es wäre für die gemäß den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes zuletzt getroffene Entscheidung allein ausschlaggebend, und als Grundlage für sie der Sachverhalt vollständig erhoben und gewürdigt worden. Die Beschwerde würde nichts oder jedenfalls nichts Stichhältiges zu diesem Thema enthalten. Was Qualifikationen angehe, habe der Beschwerdeführer keinen Versuch unternommen, eine von den Verfahrensergebnissen her nachvollziehbare und stichhaltige Gegenüberstellung vorzunehmen.
Die Diskussion über extreme Verfahrensfehler würde sich erübrigen, weil selbst relevante geringere Verfahrensmängel vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt werden hätten können.
Der Beschwerdeführer würde das Kriterium der behördlichen Entscheidung verkennen. Die Mitbewerberin würde in ihrer nunmehrigen Leitungstätigkeit durch steigende Schülerzahlen ihren Erfolg beweisen.
Die Beschwerde würde in Wahrheit etwas anstreben, was den öffentlichen Interessen, dem Interesse der Schule, der Schüler und der Eltern widerspreche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Auf oben angeführte unstrittige Fakten aus dem Verfahrensgang wird verwiesen. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und die Mitbewerberin in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Kriterien der Ausschreibung waren zu den Aufgabenbereichen/Verantwortungsbereichen: Wahrnehmung der der Schulleitung nach dem Schulunterrichtsgesetz zukommenden Aufgaben, Wahrnehmung der der Schulleitung nach dem Dienstrecht zukommenden Aufgaben, Schulmanagement inklusive Gender- und Diversity-Management, Professionalisierung und Personalentwicklung, pädagogische Schulentwicklung und Unterrichtsentwicklung, Qualitätssicherung und Rechenschaftslegung, Leitung und Gestaltung des schulischen Lebens, der Schulpartnerschaft und der Außenbeziehungen und zu den besonderen Kenntnissen und Qualifikationen: Leitungskompetenzen, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenz sowie hohes Maß an sozialer Kompetenz; Kompetenzen und Praxis im Projekt- und Qualitätsmanagement, IKT-Grundkompetenzen; Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (z.B. Wirtschaft, Kunst, Kultur, Sport), internationaler Erfahrungen; Aus/Weiterbildungen im Bereich Management; Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung.
Von der Behörde berücksichtigte Kriterien aus der Ausschreibung waren: Leitungskompetenzen, Personalentwicklungskompetenz, Organisationskompetenz, IKT Kompetenz, Erfahrung mit außerschulischen Einrichtungen und Kommunikationskompetenz. Eine Prüfung der anderen oben angeführten in der Ausschreibung genannten Kenntnisse und Fähigkeiten wurde im Zusammenhang mit der Feststellung der besten Eignung gemäß § 207f Abs. 2 Z. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 nicht durchgeführt.
Eine Abstufung hinsichtlich dieser Kriterien unterblieb im bekämpften Bescheid.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage und insbesondere aus dem bekämpften Bescheid. Die belangte Behörde stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung den Sachverhalt wie oben dargestellt fest.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das hier anzuwendende Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015 sieht im Fall der Auswahl einer Schuldirektorin keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; vielmehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit der Beschwerdeführer den Zuspruch von Kosten für die Beschwerde begehrt, konnte dem nicht Rechnung getragen werden. Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Gemäß § 74 Abs. 2 AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Nach keiner im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ist ein derartiger Kostenersatzanspruch vorgesehen. Demnach gilt § 74 Abs. 1 AVG, dass jeder Beteiligte, also auch die Beschwerdeführerin, die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (VwGH vom 24.07.2008, 2007/07/0100).
Zu A)
Artikel 81b B-VG BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013 lautet: "Artikel 81b. (1) Die Landesschulräte haben gereihte Dreiervorschläge zu erstatten
a) für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für Schulleiter, sonstige Lehrer und Erzieher an den den Landesschulräten unterstehenden Schulen und Schülerheimen,
...
(2) Die Vorschläge nach Abs. 1 sind an den gemäß Art. 66 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 1 oder auf Grund sonstiger Bestimmungen zuständigen Bundesminister zu erstatten. Die Auswahl unter den vorgeschlagenen Personen obliegt dem Bundesminister."
Gemäß Artikel 81a Abs. 3 lit.a B-VG sind im Rahmen der Landesschulräte Kollegien einzurichten, deren stimmberechtigte Mitglieder nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen sind.
§ 207b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/1998 lautet auszugsweise:
"Inhalt der Ausschreibung
§ 207b. (1) Die Ausschreibung hat
1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben,
2. die Ernennungserfordernisse,
3. den Hinweis auf das Erfordernis des § 207f Abs. 1 Z 2,
6. den Hinweis, daß die Darstellung der Vorstellungen des Bewerbers über die künftige Tätigkeit in der leitenden Funktion erwünscht ist,
7. den Hinweis auf die Übermittlung der Bewerbung und der Darstellung gemäß Z 6 an die im § 207e Abs. 1 genannten Organe,
a) auf die Möglichkeit, der Bewerbung neben der Darstellung gemäß Z 6 weitere Unterlagen anzuschließen, und
b) auf die für eine Übermittlung dieser Unterlagen an ein im § 207e Abs. 1 genanntes Organ erforderliche Zustimmung des Bewerbers,
10. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche
zu enthalten.
(2) Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen. Als Nachweise hiefür kommen insbesondere wissenschaftliche fachspezifische Arbeiten und Publikationen, zusätzliche Studien und Auslands- oder Praxiserfahrungen in Betracht."
§ 207e Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 165/2005 lautet:
"Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses (des Schulforums) und des Dienststellenausschusses
§ 207e. (1) Die Dienstbehörde hat
1. dem Schulgemeinschaftsausschuß oder dem Schulforum und
2. dem Dienststellenausschuß (den Dienststellenausschüssen)
der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber zu übermitteln.
(2) Der Schulgemeinschaftsausschuß (das Schulforum) und der Dienststellenausschuß (die Dienststellenausschüsse) haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(3) Die Dienstbehörde hat die Stellungnahmen samt den Bewerbungsunterlagen dem Kollegium des Landesschulrates zeitgerecht vor der Erstattung der Ernennungsvorschläge zur Verfügung zu stellen."
§ 207f Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 BGBl. Nr. 333 in der Fassung von BGBl. I Nr. 111/2010 lautet:
"Auswahlkriterien
§ 207f. (1) Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, die
1. die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse erfüllen und
2. eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen haben.
(2) Erfüllen mehrere Bewerber die in Abs. 1 angeführten
Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion heranzuziehen
1. zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß § 207b Abs. 2 allenfalls angeführte zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen,
2. bei gleicher Eignung nach Z 1 sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung
a) pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und
b) administrativer Aufgaben an Schulen am besten bewährt haben,
3. bei gleicher Eignung nach den Z 1 und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Z 1 zu berücksichtigen waren, und
4. bei gleicher Eignung nach den Z 1 bis 3 sodann jene, die gemäß § 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind.
(3) Die Landesschulräte können durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zu Abs. 2 Z 1 bis 3 festlegen. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen."
Die Richtlinien für die Erstattung von Dreiervorschlägen für leitende Funktionen im Bundesbereich durch das Kollegium des Landesschulrates für XXXX ("Auswahlverfahren 2008")VO Nr. 109/2008, Zl. LSR/2-10/5-2008 vom 15.11.2008 sehen - unabhängig von der Ausschreibung und der Reihung des § 207f Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - folgende Kriterien vor:
"Persönliche Vorstellung: 1. Klare strukturierte Darlegung der Konzepte und Visionen hinsichtlich der angestrebten Funktionen, 2. Selbsteinschätzung; Fachliche Anforderungen: 1. Pädagogische Kompetenzen, a) Qualifikation als kompetenter Berater und Sachverständiger, b) Bewährung (Erfahrungen) bei pädagogischen Aufgaben, 2. Organisatorische und administrative Kompetenz, a) Kenntnisse und Erfahrungen in schulbezogener Organisation und Planung, b) Bewährung (Erfahrungen) bei administrativen Aufgaben:
schulinterne oder schulexterne Erfahrungen; Fachunabhängige Anforderungen: 1. Kommunikative Kompetenz, 2. Führungskompetenz, 3. Leistungsbereitschaft, 4. Belastbarkeit, 5. Kritikfähigkeit, 6. Einfühlungsvermögen, 7. Soziales Verständnis, 8. Teamfähigkeit, 9. Kulturelle, soziale und/oder wirtschaftsbezogene Erfahrungen und/oder Perspektiven"
Vorbringen des Beschwerdeführers:
Soweit die Beschwerde u.a. die Auswahlentscheidung als Ausfluss parteipolitischer - und somit unsachlicher - Bevorzugung der Mitbewerberin bzw. Diskriminierung des Beschwerdeführers darstellt, vermag sie allein damit Bedenken gegen die der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen nicht zu erwecken.
Wenn der Beschwerdeführer behauptet, ein Anhörungsverfahren dürfe nicht das maßgebliche Kriterium sein, so ist ihm in Einklang mit der von ihm selbst zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beispielsweise vom 30.11.1995, B 1950/95 entgegenzuhalten, dass für Personalentscheidungen u.a. der persönliche Eindruck des Kandidaten/der Kandidatin von ausschlaggebender Bedeutung sein kann.
Zum Willkürvorwurf ist folgendes anzuführen:
Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10337/1985, 11436/1987).
Davon kann hier aber keine Rede sein. Die vorschlagsberechtigten Schulbehörden des Bundes und die entscheidende Landesregierung haben sich - wie das Studium des vorgelegten Verwaltungsaktes ergibt - wenn auch unvollständig mit der Frage auseinandergesetzt, welcher der beiden sich bewerbenden Personen der Vorzug zu geben ist. Eine Divergenz herangezogener Kriterien ist aus deren unterschiedlichen Strukturierung und Zuordnung in Gesetz und Verordnung nachvollziehbar. Diese wird die Behörde in weiterer Folge zu lösen haben.
Wenn der Beschwerdeführer behauptet, die Tätigkeit als Personalvertreter wäre ein Beweis für Personalentwicklungskompetenz verkennt er die Bedeutung von Personalentwicklung.
Wenn der Beschwerdeführer behauptet, er wäre für alle Personalangelegenheiten zuständig gewesen, übersieht er die Einschränkungen durch das Personalvertretungsgesetz hinsichtlich Mitwirkung, Zustimmung und Information. Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Recht der "Entscheidungsträger" bei SGA und Dienststellenausschuss abstellt, ist er darauf zu verweisen, dass eine Stellungnahme keine Entscheidung ist.
Der Beschwerdeführer ist jedoch im Recht, wenn er behauptet, dass die Bewerbungen nicht nur auszugsweise den Gremien gemäß § 207e Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zu übermitteln sind. Wenn der Gesetzgeber eine Übermittlung vorsieht, so genügt eine bloße Gewährung von Akteneinsicht nicht.
Ebenso im Recht ist der Beschwerdeführer, wenn er die sukzessive Prüfung der Tatbestandselemente des § 207f Abs. 2 fordert. Bei
unterschiedlichen Ergebnissen nach der Prüfung gemäß Z. 1 sowie bei
unterschiedlichen Ergebnissen nach der Prüfung gemäß Z. 2 - diese hat die belangte Behörde bejaht - ist es denkunmöglich zu einem Gleichstand zu kommen, der die Bevorzugung aufgrund des Geschlechts ermöglicht.
Wenn der Beschwerdeführer versucht, dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz Verfassungswidrigkeit zu unterstellen, so ist er darauf hinzuweisen, dass die im Regelungssystem des § 207f Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 iVm § 11c B-GlBG 1993 vorgesehene Bevorzugung von Bewerberinnen eine - grundsätzlich zulässige - Ungleichbehandlung nach dem Kriterium des Geschlechts darstellt. Weder Männer noch Menschen mit begünstigender Behinderung (Verwaltungsgerichtshof, 29.01.2014, Zl. 2013/12/0025) werden dabei ungerechtfertigt benachteiligt.
Vorbringen der Mitbewerberin
Wenn der Rechtsanwalt der Mitbewerberin in seiner Stellungnahme vorbringt, es gebe keinen Bescheid des Bundesministeriums, er somit die mangelhafte Anführung der belangten Behörde moniert, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Aktenlage eindeutig erkennbar ist, wer den bekämpften Bescheid erlassen hat (So auch:
Verwaltungsgerichtshof, 13.11.2014, Ra 2014/12/0010 mit weiteren Nachweisen aus der Literatur und Judikatur).
Wenn der Vertreter der Mitbewerberin zu den Qualifikationsrelationen moniert, der Beschwerdeführer hätte keine nachvollziehbare und stichhaltige Gegenüberstellung vorgenommen, so ist zu entgegnen, dass dies für den Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht von Bedeutung ist. Es war auch ohne stichhaltige Gegenüberstellung der Qualifikationen in der Beschwerde erkennbar, dass die Behörde eine derartige Gegenüberstellung unzureichend durchgeführt hat. Dabei ist das Verwaltungsgericht nicht an das Vorbringen in der Beschwerde gebunden.
Zu Recht verweist der Vertreter der Mitbewerberin, dass der Vertreter des Beschwerdeführers den Gremien der Personalvertretung fälschlicherweise Entscheidungskompetenz zugestehen möchte. Diese ist aus einem Recht auf Stellungnahme nicht ableitbar.
Während die Mitbewerberin in Einklang mit der Judikatur die hervorgehobene Bedeutung des Bewerbungsgesprächs bejaht, stellt sich der Vergleich mit einer TV-casting show, den der Beschwerdeführer anstellt als überzogen und rechtlich nicht haltbar.
Judikatur
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Behörde bei der Auswahlentscheidung insofern an den Besetzungsvorschlag des Landesschulrates gebunden, als andere, nicht in diesen Vorschlag aufgenommene Bewerber dem Bundespräsidenten nicht zur Ernennung vorgeschlagen werden dürfen; eine Bindung hinsichtlich der Reihung der vorgeschlagenen Bewerber besteht jedoch nicht. Bei der Auswahl zwischen den vorgeschlagenen Bewerbern handelt es sich - wie der Verwaltungsgerichtshof zu Fällen, in denen mehreren Bewerbern Parteistellung zukommt, ausgesprochen hat - um eine Ermessensentscheidung; diese ist dadurch gekennzeichnet, dass ihr Inhalt nicht eindeutig vorausbestimmt ist, doch handelt es sich ebenso wie bei einer gebundenen Entscheidung um einen Verwaltungsakt in Vollziehung eines Gesetzes, für den das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit in gleicher Weise zu gelten hat. Dazu gehört aber, dass auch bei Ermessensentscheidungen die Schlussfassung ebenso auf sorgfältig angestellten Überlegungen beruhen muss wie in den Fällen, in denen das Gesetz im Einzelnen vorschreibt, worauf die Behörde Bedacht zu nehmen hat. Eine Ermessensentscheidung darf somit erst dann getroffen werden, wenn eine die besonderen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles voll berücksichtigende Abwägung vorangegangen ist. Nur danach lässt sich beurteilen, ob die Behörde vom freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder nicht (vgl. VwGH 25.02.1998, 97/12/0232 = VwSlg. 14.839/A). Schon daraus folgt, dass die Behörde für ihre Auswahlentscheidung eine Begründung zu geben hat, in der sie die für und gegen die Ernennung der einzelnen Bewerber mit Parteistellung sprechenden Gründe darzulegen und gegeneinander abzuwägen hat (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0164).
Im Fall einer Ermessensentscheidung hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043).
Als Ermessensentscheidung unterliegt der angefochtene Bescheid nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die vom VwGH zur Bestimmung des Art. 130 Abs. 2 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 entwickelte ständige Rechtsprechung (vgl. zB VwGH 30.05.2011, 2011/09/0042; 26.02.2014, Ro 2014/04/0028, mwN) ist auf die ihrer Intention nach nachgebildete Bestimmung des § 28 Abs. 4 VwGVG übertragbar. Nach dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Demnach darf das Verwaltungsgericht im Fall einer rechtswidrigen Ermessensentscheidung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltungsbehörde setzen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu § 28 VwGVG, S 155, FN 15).
Die grundsätzlich strittige Parteistellung des Mitbewerbers in der Verfahrensgemeinschaft ist in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes nunmehr zu bejahen:
"Hat der Verfassungsgerichtshof durch die Zulassung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den sein Bewerbungsgesuch abweisenden Bescheid und dessen Aufhebung die Parteistellung des Beschwerdeführers im Ernennungsverfahren bejaht, war die Behörde verpflichtet, den Beschwerdeführer als Partei des Ernennungsverfahrens zu behandeln und ihm den Ernennungsbescheid zuzustellen" (Verwaltungsgerichtshof, 18.02.2015, Zl. 2011/12/0180. und 29.02.2008, Zl. 2007/12/0196).
Zwar stellt § 207f BDG 1979 eine Selbstbindungsnorm dar, weil die Bewerber nach dem Wortlaut des § 207m Abs. 2 BDG 1979 keinen Rechtsanspruch auf Ernennung haben und ihnen überdies im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren keine Parteistellung zukommt (Verwaltungsgerichtshof, 15.11.2006, Zl. 2006/12/0178), so ist aber dennoch durch die in diesem konkreten Fall bereits ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes eine derartige rechtliche Verdichtung erkennbar, die eine alleinige Parteistellung der bestellten Direktorin ausschließt.
Die in der Ausschreibung angeführten besonderen Kenntnisse und Qualifikationen sind gemäß § 207b Abs. 2 als fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten, die in Bezug zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes stehen, zu betrachten.
Die vom Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2013/12/0025 am 29.01.2014 eng ausgelegte Interpretation der Begriffe "fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten" kann auf den gegenständlichen Fall nicht übertragen werden, da im Unterschied zu dieser Entscheidung im gegenständlichen Fall eine Differenzierung nach § 207f Abs. 2 Z.1 vorgenommen wurde. Diese Differenzierung erfolgte jedoch nicht hinsichtlich aller in der Ausschreibung angeführten Kenntnisse und Fähigkeiten. Gänzlich unterblieben ist bei den Erwägungen der Behörde die Beurteilung von Personalentwicklungskompetenz des Beschwerdeführers, soziale Kompetenz und Qualitätsmanagement bei beiden, internationale Erfahrung des Beschwerdeführers, Aus- und Weiterbildungen im Bereich Management, Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung bei beiden.
Aufgrund des höchsten Ranges dieser Kriterien der Ziffer 1 leg.cit. im Vergleich zu den weiteren lediglich subsidiär zu berücksichtigenden Kriterien des § 207f Abs. 2 hat deren vollständige Berücksichtigung ausschlaggebende Bedeutung. Nur bei einer Ergebnislosigkeit dieser Prüfung können die weiteren Ziffern angewandt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof betrachtet die nummerische Aufzählung der Kriterien des § 207f Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - wie auch eindeutig aus dem Wortlaut ableitbar - als sukzessiv zu prüfende Kriterien:
"§ 207f BDG 1979 stellt eine Rangfolge von "Auswahlkriterien" auf. Abgesehen von den in Abs. 1 leg. cit. genannten Kriterien, die jeder Bewerber erfüllen muss, sind die in Abs. 2 leg. cit. angeführten Kriterien in der Reihenfolge ihrer numerischen Aufzählung zu berücksichtigen: auf eine nachfolgende Ziffer des Abs. 2 leg. cit. ist nur dann zurückzugreifen, wenn die Anwendung der vorangehenden Ziffer des Abs. 2 leg. cit. eine gleiche Eignung der Bewerber ergibt." (29.01.2014, Zl. 2013/12/0025 und 15.05.2013, Zl. 2012/12/0101)
Auf dieser Argumentation aufbauend begründet der Beschwerdeführer sein Unverständnis dafür, dass einerseits die Behörde behauptet, die Mitbewerberin wäre besser geeignet gewesen und andererseits würde sie aufgrund ihres Geschlechts bevorzugt.
Im gegenständlichen Fall ist daher abzuleiten:
Mit der Bevorzugung aufgrund des Geschlechts entkräftet die Behörde ihr eigenes Ergebnis hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Behörde hat in der Begründung des bekämpften Bescheides einerseits die ausgewählte Mitbewerberin als entsprechend den "in der Ausschreibung aufgelisteten Parametern (§ 207f Abs. 2 Z 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979)" besser geeignet erachtet, kam aber im Ergebnis zu einer gleichen Eignung, was bei einer gesetzmäßigen Prüfung im Sinne der sukzessiven ziffernweisen Berücksichtigung der Kriterien des § 207f Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 nicht möglich ist. Die jeweils nächste Ziffer des Abs. 2 leg. cit. ist erst dann heranzuziehen, wenn die vorherige Ziffer kein eindeutiges Ergebnis gebracht hat. Weiters ist aus der Begründung des bekämpften Bescheides nicht abzuleiten, dass das Kriterium der Personalentwicklungskompetenz beim Beschwerdeführer geprüft wurde. Selbst aus einem Umkehrschluss ist nicht ableitbar, dass dieses Kriterium beim Beschwerdeführer nicht vorhanden wäre. Auch die Unterlassung der Prüfung der weiteren in der Ausschreibung angeführten Kriterien unterstreicht die nicht abgeschlossene Prüfung nach § 207f Abs. 2 Z. 1.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.11.2012, Zl. B881/12 festhielt, hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf einen bekämpfbaren Bescheid, in dem die für die Leitung einer Schule bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten der in die Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber zu ermitteln, die für jeden Bewerber gewonnenen Ergebnisse abzuwägen und schließlich die daraus resultierenden Gesamtbeurteilungen der einzelnen Bewerber einander gegenüber zu stellen wären.
Diesen Anforderungen wird der bekämpfte Bescheid nicht ausreichend gerecht, denn die Abwägung hinsichtlich der Kenntnisse, Qualifikationen, Eigenschaften und Fähigkeiten unterblieb. Selbst die Anführung der in der Ausschreibung genannten Kriterien erfolgte unvollständig. Während in der Ausschreibung auch soziale Kompetenz, Kompetenzen im Projekt- und Qualitätsmanagement, internationale Erfahrungen, aus und Weiterbildungen im Bereich Management, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung angeführt wurden, wurden von den Kriterien der Ausschreibung im bekämpften Bescheid lediglich Leitungskompetenz, Personalentwicklungskompetenz, Organisationskompetenz, IKT-Grundkompetenzen, Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen und Kommunikationskompetenz angeführt. Eine Abwägung hinsichtlich dieser angeführten Kriterien unterblieb gänzlich. Die Kriterien wurden lediglich hinsichtlich gänzlichen Unterbleibens geprüft. Hinsichtlich der Personalentwicklungskompetenz wurde Letzteres lediglich bei der bestellten Direktorin geprüft.
Ohne Ermittlung der für den Sachverhalt notwendigen Prüfelemente der ausgeschriebenen Fähigkeiten und Kenntnisse konnte in der Sache keine Entscheidung getroffen werden. Selbst bei deren Vorliegen hätte das Ermessen nicht durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen gehabt.
Es war daher gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren in Bindung an die oben dargelegte Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts vorzugehen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtsfragen, nämlich die Ermittlungspflicht der Behörde und die primäre Berücksichtigung der Kriterien nach der Ausschreibung bei Schulleitungsstellen, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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