BVwG W103 2115091-1

W103 2115091-1Tribunal administratif fédéral1 déc. 2015

Regest

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungstatbestand,<br/>Aufenthaltsberechtigung, familiäre Situation, geänderte Verhältnisse

Texte intégral

BVwG W103 2115091-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W103.2115091.1.00

Spruch

W103 2115091-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, rechtlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2015, Zl: 740890201 - 150356325, zu

Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 4 sowie § 8 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 26.04.2004, nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet, einen Antrag auf Asyl welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 04 08.902-BAE, vom 19.07.2004 stattgegeben und diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Bescheid erwuchs am 10.08.2004 in Rechtskraft.

2. Am 30.03.2015 erfolgte eine Verständigung durch das Exekutivorgan

XXXX (Frontex-Einsatz in XXXX , Polen) über eine Reisebewegung des BF mit dem Auto von Polen nach Weißrussland. Dabei konnte festgestellt werden, dass dieser sich einen russischen Auslandsreisepass besorgt hatte und zumindest einmal in die Russische Föderation gereist sein muss.

Mit Aktenvermerk vom 09.04.2015 wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Die zur Asylgewährung maßgeblichen Gründe seien aufgrund der geänderten Lage in der Russischen Föderation, Tschetschenien, und dem problemlosen Erhalt eines Reisepasses weggefallen.

Der BF wurden am 19.05.2015 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes, Regionaldirektion Burgenland, einvernommen. Er gab dabei an:

" F: Wie geht es Ihnen? Sind Sie in der Lage, die heutige Einvernahme durchzuführen?

A: Es geht mir gut. Ich kann die Einvernahme durchführen.

F: Werden Sie im Verfahren vertreten oder erteilten Sie jemandem eine Zustellvollmacht?

A: Ja. Ich erteilte dem MigrantInnenverein St. Marx eine Vollmacht.

F: Mit Bescheid des Bundesasylamtes (Zahl: 04 08.902-BAE) vom 19.07.2004 wurde Ihnen Asyl gewährt. Am 30.03.2015 erfolgte eine Verständigung durch das Exekutivorgan XXXX (Frontex-Einsatz in XXXX , Polen) über eine Reisebewegung Ihrer Person mit dem Auto von Polen nach Weißrussland. Es wurde festgestellt, dass Sie sich einen russischen Auslandsreisepass besorgt haben und zumindest einmal in die Russische Föderation gereist sind. Daher wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Was sagen Sie dazu?

A: Nein. Ich war nur in Weißrussland.

V: Im Akt befindet sich eine Kopie des russischen Auslandsreisepasses. Diesen können Sie sich nur in der Russischen Föderation besorgt haben. Was sagen Sie dazu?

A: Nein. Ich habe keinen Pass. Ich war in Weißrussland (Minsk). Dort traf ich mich mit der Mutter.

F: Wurde Ihnen in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht erteilt?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich?

A: Ich bin verheiratet und habe drei Kinder. Seit 2006 lebe ich aber getrennt. Die Kinder sind bei der Mutter. Sonst habe ich keine Verwandten in Österreich. Es gibt in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.

F: Haben Sie noch Angehörige und Bekannte in der Russischen Föderation? Besteht Kontakt zu diesen?

A: Mein Vater ist vor etwa einem Jahr gestorben. Meine Mutter lebt in XXXX . Eine Schwester, die verheiratet ist, lebt auch noch in Tschetschenien.

F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Sprachkenntnisse in Deutsch erworben?

A: Die deutsche Sprache beherrsche ich gut.

F: Gehen oder gingen Sie in Österreich einer legalen Arbeit nach?

A: Derzeit bin ich arbeitslos. Ich mache einen AMS Kurs. Ich hatte Arbeit als Schweißer und als Fahrer in einem Sicherheitsdienst.

F: Wie hoch ist Ihr Einkommen?

A: Ich erhalte € 690,-- an Notstand.

F: Wo wohnen Sie derzeit?

A: Ich lebe in einer Gemeindewohnung in Wien.

F: (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich:) Besuchen Sie eine Schule, eine Universität oder einen Kurs? Sie sind Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein?

A: Ich habe mich beruflich weitergebildet. Ich absolvierte Deutschkurse.

F: Leiden Sie an schweren Erkrankungen? Nehmen Sie derzeit Medikamente ein?

A: Nein. Es gab aber einen Sturz. Ich klemmte mir einen Nerv im Rücken ein. Ich brauchte eine Salbe. Derzeit nehme ich keine Medikamente ein.

F: Was haben Ihre Kinder bisher in Österreich gemacht?

A: Alle drei Kinder besuchen die Schule. Ich lebe aber nicht mit den Kindern zusammen. Wir sehen uns aber oft.

F: Sind Sie in der Russischen Föderation vorbestraft?

A: Nein.

F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in der Russischen Föderation? Wovon haben Sie gelebt?

A: Ich hatte ein Geschäft (Obst, Gemüse). Außerdem arbeitete ich als Schweißer.

F: Wollen Sie Länderinformationen über die Russische Föderation ausgefolgt erhalten und dazu eine schriftliche Stellungnahme abgeben?

A: Nein.

Hinweis: Wird vom Bundesamt eine Aberkennung durchgeführt, werden Sie einen NAG-Titel erhalten. § 45 NAG. (Absatz 8) Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Absatz 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.

F: Haben Sie noch Fragen zu Ihrem Aberkennungsverfahren?

A: Nein."

3. Am 28.05.2015 wurde dem Magistrat der Stadt Wien (MA 35) eine Verständigung gemäß § 7 Absatz 3 AsylG in Verbindung mit § 45 Absatz 8 NAG übermittelt.

4. Die Magistratsabteilung 35 teilte im Schreiben vom 02.09.2015 mit, dass dem BF der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" (ausgestellt am XXXX , gültig bis XXXX ) erteilt wurde.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 14.09.2015 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA, wurde der mit Bescheid vom 19.07.2004, Zl. Zl. 04 08.902-BAE, gewährte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und festgestellt das dem BF gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).

Eine Rückkehrentscheidung wurde nicht getroffen, da dem BF von der MA 35 zur Zl. XXXX ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" (ausgestellt am XXXX , gültig bis XXXX ) erteilt wurde.

Die belangte Behörde führte in der Begründung Ihres angefochtenen Bescheides folgendes aus:

"B) Beweismittel

Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran:

Von ihnen vorgelegte Beweismittel:

eine Vollmacht an Dr. Lennart BINDER LL.M. - Rechtsanwalt (datiert mit 08.05.2015) und Ihren Konventionspass (Original; gütlig bis 04.11.2016).

Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel:

ein Bericht von XXXX - FRONTEX (datiert mit 30.03.2015; per E-Mail am 01.04.2015 an das Bundesamt übermittelt), eine Kopie von Ihrem russischen Auslandsreisepass (Kopie vom Original; XXXX , Nummer:

XXXX , Gültigkeit: XXXX bis XXXX ), die mit Ihnen beim Bundesamt (Regionaldirektion Burgenland) aufgenommene Niederschrift, die Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes zur Russischen Föderation (Tschetschenien) und das Schreiben der Magistratsabteilung 35 (datiert mit 02.09.2015).

C) Feststellungen

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest. Sie sind Staatsangehöriger der Russischen Föderation und ethnischer Tschetschene.

Sie wurden am 25.04.2004, um 22.53 Uhr, im Gemeindegebiet von Kittsee, Bezirk Neusiedl am See, von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres im Rahmen des Assistenzeinsatzes aufgegriffen und reisten am selben Tag, um 22.30 Uhr, von der Slowakei kommend, illegal in das Bundesgebiet ein.

Festgestellt wird, dass Sie seit dem 10.08.2004 rechtskräftig anerkannter Konventionsflüchtling in Österreich sind.

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

Ihre Asylgewährung beruhte darauf, dass Sie aufgrund der in den Jahren 2000 bis 2003 vorgelegenen Situation (regional begrenzter Bürgerkrieg in Tschetschenien; Sie wären verfolgt worden, weil Sie im ersten Tschetschenienkrieg an Kampfhandlungen teilgenommen hätten) aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt waren, sich des Schutzes des Herkunftsstaates zu bedienen. Eine inländische Fluchtalternative stand Ihnen damals nicht zur Verfügung.

Aufgrund der geänderten Lage in der Teilrepublik Tschetschenien trifft dies heute nicht mehr zu, was durch Ihre Rückreise und das Abholen eines Reisepasses bestätigt ist.

Zu den Gründen für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Es konnten keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen. Fest steht daher, dass Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Fest steht, dass Sie sich seit dem 25.04.2004 in Österreich befinden.

Festgestellt wird, dass Sie in Österreich über ein schützenswertes Familien- und Privatleben verfügen.

Ferner wird festgestellt, dass im gegenständlichen Verfahren keine Rückkehrentscheidung getroffen wird, zumal Ihnen im Juni 2015 ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt wurde.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Sie machten von der Möglichkeit, zu den Länderberichten des Bundesamtes Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch.

Sicherheitslage/Tschetschenien: In Tschetschenien ist es seit 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region (ÖB Moskau 10.2014). 2014 gab es in Tschetschenien 117 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 52 Tote und 65 Verwundete. Dies bedeutet einen Anstieg um 15,8% im Vergleich zu 2013 (39 Tote, 62 Verwundete). Tschetschenien ist die einzige Region im Nordkaukasus in der die Opferzahlen 2014 im Vergleich zu 2013 anstiegen (Caucasian Knot 31.1.2015). Tschetschenien ist von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert worden. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Zu der Attacke soll sich in einem Video das Kaukasus Emirat bekannt haben. Ob das Material und die Angaben authentisch sind, wird genauso kontrovers diskutiert wie die Frage, wie stark die Gruppe der Angreifer war. Die Zahlen reichen von 10 bis über 200 Bewaffneten. Moskau und das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, gehen dagegen von einem internationalen Hintergrund aus und stellen die Attacke in Verbindung mit Vorgängen innerhalb der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien. Nach einem Schusswechsel mit Polizisten an einem Kontrollposten teilten sich die Angreifer, in mehrere Gruppen auf. Eine davon verschanzte sich im "Haus der Presse". Die Sicherheitsbehörden umstellten das Gebäude und nahmen es unter Feuer. In den oberen Stockwerken brachen Brände aus, es kam zu Explosionen. Ein anderer Teil der Angreifer setzte sich nur einige Straßen weiter in einer Schule fest. Andere Personen sollen sich nicht darin befunden haben. Die Feuergefechte hielten bis zum Donnerstagnachmittag an. Am selben Tag hielt Putin seine Rede zur Lage der Nation. In letzter Zeit nahmen die Aktivitäten des als zersplittert und geschwächt eingeschätzten islamistischen Untergrunds wieder etwas zu. Im Oktober 2014 sprengte sich in Grosny ein Selbstmordattentäter in die Luft und riss fünf Personen mit in den Tod. Hinter dem 19-jährigen Täter aus Grosny wird allerdings eher eine autonom agierende Splittergruppe vermutet. Zu vergleichen sind die beiden Vorfälle ohnehin nicht. Die Attacke am 4.12.2014 glich einer komplexen militärischen Operation. Dafür bedarf es Planung, Erfahrung und Geld. Dass die russischen Behörden dabei eine Verbindung ins Ausland vermuten, überrascht nicht. In den Reihen des IS stehen auch Extremisten mit nordkaukasischen Wurzeln, von einigen hundert ist die Rede. Schon mehrmals in diesem Jahr stießen Fraktionen der Terrormiliz Drohungen gegen Russland aus. Die Gefahr für Russland geht laut Experten dabei jedoch mehr von Rückkehrern aus Syrien oder dem Irak aus, als dass die Strategen des IS den Nordkaukasus als neues Kampffeld für ihren Jihad auserkoren hätten (NZZ 4.12.2014, vgl. Die Presse 4.12.2014).

Allgemeine Menschenrechtslage/Tschetschenien: Bei Operationen von Sicherheitskräften u.a. in Dagestan, Kabardino-Balkarien und Tschetschenien kam es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015). Am 4.12.2014 griffen bewaffnete Kämpfer in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny mehrere Regierungsgebäude an und töteten dabei mindestens einen Zivilisten und 14 Polizeibeamte. Am nächsten Tag kündigte der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow öffentlich an, man werde die Angehörigen der bewaffneten Männer des Landes verweisen und ihre Häuser zerstören. Mindestens 15 Häuser mit Dutzenden von Bewohnern, darunter kleinen Kindern, wurden niedergebrannt oder zerstört. Als Menschenrechtsverteidiger am 11.12.2014 in einer Pressekonferenz in Moskau dieses Vorgehen verurteilten und eine Untersuchung forderten, wurden sie mit Eiern beworfen. Über soziale Medien warf Ramsan Kadyrow dem Leiter der Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group, Igor Kalyapin vor, er unterstütze Terroristen. Am Abend des 13.12.2014 wurde bei einem mutmaßlich durch Brandstiftung verursachten Feuer das Büro der Organisation in Grosny zerstört. Am Tag danach hielten Polizisten zwei Mitarbeiter ohne Erklärung mehrere Stunden lang fest, führten Leibesvisitationen durch und konfiszierten ihre Mobiltelefone sowie mehrere Fotoapparate und Computer. Den Opfern von Menschenrechtsverletzungen standen nach wie vor praktisch keinerlei Rechtsmittel zur Verfügung, da die Strafjustiz weiterhin nicht effektiv arbeitete und von höchster politischer Stelle - zumeist heimlich - unter Druck gesetzt wurde. Präsident Kadyrow übte jedoch auch offen Kritik an tschetschenischen Richtern und Geschworenen, wenn sie in Strafverfahren Urteile verhängten, die seiner Ansicht nach zu mild ausfielen. Über Menschenrechtsverletzungen zu berichten, war weiterhin schwierig und gefährlich. Man geht davon aus, dass viele Vorfälle nie öffentlich gemacht wurden. Menschenrechtsverteidiger, unabhängige Journalisten und Rechtsanwälte, die sich mit Menschenrechtsverletzungen befassten, wurden häufig von Polizeikräften oder unbekannten Personen bedroht und schikaniert (AI 25.2.2015). Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden (ÖB Moskau 10.2014).

Todesstrafe: Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 10.2014, vgl. GIZ 2.2015a).

Grundversorgung/Wirtschaft: Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 6.2014). Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 62 in 2015. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum 2014. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ 2.2015b).

Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80 % von Moskau finanziert (GIZ 3.2015a). Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige PM Putin hat am 6.9.2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden. Am 12.5.2014 wurde der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk, Alexander Chloponin, durch den bisherigen Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikow, ersetzt. Experten werteten diese Personalrochade als Stärkung der Sicherheitsstrukturen in den Beziehungen zur Region. Darüber hinaus wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen. Dieses wird vom früheren Gouverneur der Region Krasnojarsk Lew Kuznetsow geführt und soll sich v.a. mit wirtschaftlichen Fragen und der Verteilung von Budgetmitteln befassen. Die Situation im Nordkaukasus bleibt in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 10.2014). Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus - allen voran Tschetschenien - haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt (Zenithonline 10.2.2014).

Sozialbeihilfen: Das soziale Sicherungssystem wird von vier

Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Renten- und Krankenver-sicherungsbeiträge wurden 2011 angehoben (GIZ 2.2015c). Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale

Unterstützung erhalten können: Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges; Invaliden und Veteranen militärischer Operationen; Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades; Ehemalige minderjährige Insassen von Konzentrationslagern; Kinder mit Behinderung; Arbeitsveteranen; Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg); Invaliden als Folge der Tschernobyl-Katastrophe; Menschen, die unter gesundheitlichen Folgen von Verstrahlung leiden; Menschen die aus der Evakuierungszone der Tschernobyl-Katastrophe evakuiert wurden; Kinder deren Eltern unter der Verstrahlung der Tschernobyl-Katastrophe leiden; Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung; Opfer politischer Repressionen; Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland" etc.) (IOM 6.2014) Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich: ärztlich verschriebene Medikamente; Sanatoriumsaufenthalt; Ausgaben im Nahverkehr (kostenfreie Fahrten im Nahverkehr am Wohnort (nicht in allen Regionen); Schienenverkehr in Vororte, Langstreckenreisen zu und von der Behandlungsstätte) (IOM 6.2014) Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).

Wohnungswesen: Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 2,5 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen größeren Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben (die Größe kann von Region zu Region variieren), Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2014). In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt: Es gibt ein System der sogenannten "Sozialrente", d.h. Personen, die auf die Verbesserung ihrer Wohnsituation warten - zumeist Personen mit niedrigem Einkommen - erhalten eine staatliche oder städtische Unterkunft. Der Wohnstandard in diesen Fällen beträgt 12m² pro Person. Nach einer entsprechenden Entscheidung durch die zuständige Behörde wird die Unterkunft kostenlos gewährt. Es gibt Programme, die junge Familien mit Kindern unterstützen, in denen die Eltern jünger als 35 sind. Das bedeutet, dass die Familien eine spezielle Subvention erhalten oder der Staat Teile der Wohnkosten übernimmt bzw. ein Kredit zu Vorzugsbedingungen gewährt wird. Kinder aus Waisenhäusern haben mit 18 Jahren ein Anrecht auf eine Sozialwohnung vom Staat. Flüchtlinge und Vertriebene können temporär auf speziellen staatseigenen Grundstücken kostenlos untergebracht werden, sofern ihr Flüchtlingsstatus staatlich anerkannt worden ist. Es gibt ein System von staatlichen Institutionen für ältere Menschen, behinderte Erwachsene und Kinder. Sie können dort kostenlos untergebracht werden und erhalten Zugang zur medizinischen Versorgung. Es gibt staatliche Krisenzentren und Unterkünfte für Erwachsene und Kinder, die vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung geführt werden, sowie ein Netzwerk von sozialen Einrichtungen, die auf die Unterstützung von Kindern und Familien ausgerichtet sind. Viele nicht-staatliche Unterkünfte werden von NGOs geführt. Staatliche Unterstützung für diese Einrichtungen ist ungewöhnlich und die meisten dieser Unterkünfte werden von internationalen und ausländischen Organisationen finanziert. Aufgrund mangelnder Finanzierung ist die Verfügbarkeit begrenzt und es ist nicht möglich, alle Hilfsbedürftigen zu versorgen (IOM 6.2014). Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2014).

Arbeitslosigkeit: Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (25 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (143 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2014).

Reisepässe der Russischen Föderation: Die einschränkende Bezeichnung "Auslandsreisepass" (auch "Auslandspass") rührt daher, dass in der Russischen Föderation zwei Arten von Pässen ausgestellt werden: Der so genannte "Inlandspass" dient ähnlich dem österreichischen Personalausweis als Staatsangehörigkeits- und Identitätsnachweis. Dieser wird einer Person erstmals mit 14 Jahren ausgestellt und danach mit 20 und 45 Jahren erneuert. Inlandspässe können nur in der Russischen Föderation beantragt werden. Der Auslandsreisepass ist ein offizielles Dokument, der die Ein- und Ausreise in das Gebiet der Russischen Föderation erlaubt. Ist im Folgenden von "Reisepass" die Sprache, so ist damit aufgrund des Analysethemas der Auslandsreisepass gemeint.

3. Der Auslandsreisepass: Das 1996 erlassene Gesetz, das die Ausstellung von Auslandsreisepässen regelt, ist ein föderales Gesetz und gilt daher für die gesamte Russische Föderation. Zu dem Gesetz gibt es Durchführungserlässe des Präsidenten, sowie dazu ergangene Durchführungsverordnungen. Es gibt jedoch in den einzelnen Föderationssubjekten keine unterschiedlichen Regelungen betreffend der Ausstellung von Auslandsreisepässen. Die einzelnen Dienststellen können höchstens ihre interne Organisation betreffend, beispielsweise die Öffnungszeiten, selbst entscheiden. Derzeit sind drei Arten von Auslandsreisepässen in Verwendung: Alte Reisepässe ohne Chip, Reisepässe mit Chip (Ausstellung seit 2006), Biometrische Reisepässe (Ausstellung seit 2010). Seit März 2010 werden die neuen biometrischen Reisepässe ausgestellt, auf Wunsch werden aber auch weiterhin die "alten", nämlich nicht biometrischen Reisepässe ausgestellt. Als biometrisches Datum wird derzeit einzig das Foto erfasst. Das Foto wird direkt bei der ausstellenden Behörde, dem Föderalen Migrationsdienst FMS (siehe 3.4.), gemacht, es sind keine anderen Fotografien zulässig. Auch die Unterschrift, die eingescannt auf die Datenseite des Reisepasses kommt, wird mit dem richtigen Schreibwerkzeug in ein dafür vorgesehenes Feld direkt bei der FMS-Stelle geleistet. Die Daten von Kindern unter 14 Jahren können auf Antrag der Eltern hin in deren Reisepass eingetragen werden. Um ein Kind in den Reisepass eines Elternteils eintragen zu lassen ist eine Geburtsurkunde des Kindes und ein gültiger Reisepass des Elternteils notwendig, für Kinder die älter als sechs Jahre alt sind müssen eigene Fotos beigelegt werden. Um beispielsweise ein Kind in den Auslandsreisepass der Mutter eintragen lassen zu können, sind also die Geburtsurkunde des Kindes und ein gültiger Reisepass der Mutter notwendig. Eine Zustimmungserklärung oder Unterschrift des Vaters ist in diesem Fall weder bei der Antragsstellung noch bei der Abholung notwendig. Die Gültigkeitsdauer eines nicht biometrischen Reisepasses beträgt fünf Jahre, ebenso wie jene der vor dem 1.3.2010 ausgestellten biometrischen Reisepässe ("Reisepass mit Chip"). Nach dem 1.3.2010 ausgestellte biometrische Reisepässe haben eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren. Es ist nicht möglich, einen Auslandsreisepass verlängern zu lassen. Auch bei Namensänderung, beispielsweise durch Heirat, wird ein neuer Reisepass ausgestellt. Alle ausgestellten Auslandsreisepässe werden in zwei föderalen Registern mit Passnummer und Foto erfasst. Die Angaben zu Wohnsitz und Arbeitsverhältnissen der letzten 10 Jahre, die beim Antrag überprüft werden (siehe 3.1.), sind dort gespeichert, wo der Antrag gestellt wurde.

3. 1 Antragstellung: Ein Auslandsreisepass wird auf schriftlichen Antrag hin ausgestellt. Der Antragsteller muss 18 Jahre alt sein. Minderjährige bis zum Alter von 18 Jahren können einen Auslandsreisepass auf Antrag mindestens eines Elternteils, eines Vormunds oder eines gesetzlichen Vertreters bekommen. In Russland können Reisepässe dort beantragt werden, wo man gemeldet ist. Da es für Angehörige der Russischen Föderation möglich ist in mehreren Regionen gemeldet zu sein, können die Anträge auf Ausstellung eines Auslandsreisepasses gegebenenfalls auch an mehreren Orten eingereicht werden. Die Antragsformulare können im Internet heruntergeladen und ausgedruckt werden, oder bei den staatlichen Servicestellen geholt. Ein Antrag muss immer persönlich eingereicht werden, dies gilt sowohl für die "alten", also nicht biometrischen Auslandsreisepässe, als auch für die "neuen", also biometrischen. Es gibt keine Ausnahmeregelungen, aufgrund derer ein Auslandsreisepass nicht persönlich beantragt werden muss. Der Auskunft des FMS zufolge besteht lediglich bei "alten" Auslandsreisepässen in wenigen Ausnahmefällen die Möglichkeit, diesen mit einer Vollmacht einzureichen - dies würde immer im Einzelfall entschieden und sei sehr restriktiv. So kann etwa bei nachweislichem Spitalsaufenthalt eine solche Vollmacht ausgestellt werden. Selbst hier sei es aber eher wahrscheinlich, dass sich ein Mitarbeiter des FMS in das Krankenhaus begibt um den Antrag entgegenzunehmen, sofern es im selben Rayon liegt. Ein Auslandsaufenthalt eines Antragstellers wird keinesfalls zur Einreichung durch Vertreter genehmigt. Für Personen, die Reisepassangelegenheiten im Ausland regeln wollen, ist das jeweilige Konsulat der Russischen Botschaft zuständig. Es müssen zwei Antragsformulare vorgelegt werden, die die folgenden Informationen enthalten: Nachname, Vorname, Vatersname, Geschlecht, Geburtsort und -datum, Wohnsitz, Arbeitsplatz (Dienstverhältnisse, Studien) innerhalb der letzten 10 Jahre (Arbeitsbuch-Kopie). Des Weiteren muss Nachstehendes beigelegt werden: Identitätsdokument des russischen Staatsbürgers (z. B. Inlandspass), Fotos (Blick geradeaus, kein Lächeln, Gesichtsform muss erkennbar sein): nicht biometrische Reisepässe: 4 Fotos (Größe 3x4 cm), biometrischen Reisepässe: Fotos werden direkt bei FMS gemacht, Bestätigung über Bezahlung der Passgebühr (wenn der Reisepass in der Russischen Föderation angefordert wurde) bzw. der Konsulargebühr (wenn der Reisepass bei einer Vertretungsbehörde angefordert wurde), Alle bisher ausgestellte Auslandsreisepässe, Bestätigung über Militärdienst (gilt für Männer zwischen 18 und 27 Jahren). Können nicht alle alten Auslandsreisepässe vorgelegt werden, so kann eine Verlust- und Diebstahlsanzeige vorgelegt werden. Ohne eine solche kann laut FMS kein neuer Auslandsreisepass beantragt werden. Verlorene oder gestohlene Auslandsreisepässe kommen automatisch in die "Lost and Stolen Documents" - Datenbank von Interpol. Die Bearbeitungsgebühren liegen bei biometrischen Reisepässen bei 2.500 Rubel, bei nicht biometrischen Reisepässen bei 1.000 Rubel. Zusätzlich zu diesen Gebühren entstehen keine weiteren Kosten für die Ausstellung eines Auslandsreisepasses.

3. 2 Ausstellung: Die Identität des Antragstellers und allfällige Passversagungsgründe werden vor Ausstellung des Reisepasses vom Innenministerium durch Anfrage bei Polizei und dem nationalen Sicherheitsdienst FSB überprüft. Der Reisepassantrag wird dem FSB übermittelt, der nach Überprüfung ob es Umstände gibt, die die Ausreise eines Antragsstellers verbieten würden, seine Zustimmung an den FMS erteilt. Die Ausstellungsdauer beträgt bei: Antragstellung am Wohnsitz: nicht länger als 1 Monat; Antragstellung am vorübergehenden Aufenthaltsort: nicht länger als 4 Monate; Antragstellung am Konsulat/diplomatische Vertretung: nicht länger als 3 Monate. In einigen Notfällen, wie dringende Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung, ernste Erkrankung oder Tod eines nahen Verwandten, besteht die Möglichkeit, innerhalb von drei Tagen einen Expresspass auszustellen. Diese Anträge unterliegen jedoch denselben Vorschriften und Sicherheitsüberprüfungen wie gewöhnliche Auslandsreisepässe. Selbst wenn eine "rasche Ausstellung" beantragt wird, entstehen keine zusätzlichen Kosten, eine solche hat lediglich begründet zu werden und wird im Einzelfall überprüft. Ein Auslandsreisepass wird nur persönlich ausgefolgt: Der Reisepass muss persönlich abgeholt und in Gegenwart eines Angestellten des FMS unterzeichnet werden. Es gibt keine Ausnahmeregelungen, aufgrund derer ein Auslandsreisepass nicht persönlich abgeholt werden müsste.

3. 3 Passversagungsgründe: Mit einigen Ausnahmen hat jeder Staatsbürger der Russischen Föderation das Recht, einen Auslandsreisepass zu erhalten. Die Ausstellung eines Auslandsreisepasses kann aus verschiedenen Gründen zumindest temporär abgelehnt werden, so etwa wenn der Antragsteller Zugang zu Staatsgeheimnissen hat; zum Militärdienst einberufen wurde; eines Verbrechens verdächtigt wird oder angeklagt ist; wegen eines Verbrechens verurteiltwurde; gerichtlich auferlegten Pflichten aus dem Weg gehen will; absichtlich falsche Informationen bei der Beantragung des Passes gemacht hat.

3. 4 Ausstellende Behörden: Zuständig für die Ausstellung von Auslandsreisepässen ist in erster Linie der Föderale Migrationsdienst FMS (russ. ??????????? ???????????? ??????, Abk. ???) Der FMS gehört zum Innenministerium MWD (russ. ???????????? ?????????? ???, Abk. ???) und ist eine exekutive Bundesbehörde, verantwortlich für die Umsetzung der Staatspolitik und den Gesetzesvollzug, für Kontrolle und Supervision, sowie für die Leistung staatlicher Dienste im Migrationsbereich. Die einzelnen Zweigstellen des FMS in den Föderationssubjekten werden mit UFMS abgekürzt (?????????? ??????????? ???????????? ??????, Abk.: ????), diese sind direkt für die Ausstellung von Dokumenten zuständig. Das Außenministerium stellt vor allem Dienst- und Diplomatenpässe aus, sowie gewöhnliche Auslandsreisepässe für Auslandsreisen, wenn diese über Firmen organisiert werden, die beim Außenministerium registriert sind und Konsulardienste anbieten. Konsulate und diplomatische Vertretungen der Russischen Föderation stellen im Ausland lebenden Staatsbürgern der Russischen Föderation Auslandsreisepässe aus. Bis 2005 war das OWIR genannte Büro für Visa und Registrierung (russ. ????? ??? ? ???????????, Abk. ????) für die Ausstellung von Reisepässen zuständig. Seit 2005 ist mit Ausnahme der oben genannten Fälle der FMS für die Ausstellung von Auslandsreisepässen zuständig, es gibt keine OWIR Stellen mehr. Seit der FMS die Ausstellung von Reisepässen übernommen hat, beginnen Passnummern mit "FMS" oder "UFMS", daran angefügt ist die Zahl der jeweils ausstellenden Zweigstelle. Ältere, noch nicht vom FMS ausgestellte Reisepässe beginnen mit "UWD"/"OWD"/"MWD" - ZZZ. Neuere, nicht biometrische Auslandsreisepässe beginnen mit "FMS"/"UFMS" - ZZZ ("???"/"????" - drei Ziffern), biometrische Pässe beginnen immer mit "FMS" - ZZZZZ ("???" - fünf Ziffern). Eine vollständige Liste aller Stellen des FMS und der dazugehörigen, in den Pässen eingetragenen Nummern existiert, ist aber nicht öffentlich zugänglich und wird auch nicht an ausländische Behörden weitergegeben. Offizieller Auskunft zufolge würden auch FMS Mitarbeiter diese vollständige Liste nicht einsehen können und nur die Nummern ihres eigenen Sprengels kennen.

3.4. 1 UFMS 174: Mit der Übernahme der Passausstellung durch den FMS wurden die Stempelnummern geändert. Früher verwendete der Oblast Wladimir den Stempel "UWD-174". Nunmehr hat Stawropol die Nummer 174 - in Stawropol ausgestellte Auslandsreisepässe tragen die Kennzeichnung "UFMS-174". Früher dürfte Stawropol die Nummern "MWD-138", "MWD-140" und "MWD-142" gehabt haben. Ein in Stawropol ausgestellter biometrischer Reisepass trägt die Nummer "FMS-26001". Die "alten Nummern" für Inguschetien dürften "MWD-462" und "MWD-448" gewesen sein. Bis vor kurzer Zeit hatte Tschetschenien keine eigenen Passämter, alle Pässe wurden in Stawropol ausgestellt. Seit 2007 werden in Tschetschenien biometrische Pässe mit der Nummer "FMS-20001" ausgestellt. Viele Tschetschenen lassen ihre Pässe immer noch in Stawropol ausstellen.

4. Grenzübertritt Russische Föderation - Republik Belarus: Zwischen Russland und Belarus besteht eine Grenzunion. Es gibt ein Abkommen zwischen den beiden Ländern, das es russischen Staatsangehörigen ermöglicht ohne Visum nach Belarus zu reisen. Gemäß dem Abkommen vom 08.12.1999 gibt es an der russisch-belarussischen Grenze keine Grenzkontrollen und deswegen auch keinen Stempel im Reisepass. Besitzer eines Konventionsreisepasses benötigen zur Einreise nach Weißrussland eine Einladung eines Bürgers der Republik Belarus und können dann um ein Visum ansuchen.

5. Korruption: Korruption ist in der Russischen Föderation trotz den in den letzten Jahren intensivierten Anti-Korruptionsbemühungen der Regierung sowohl in allen Bereichen des öffentlichen Lebens, als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Nicht nur in der Exekutive, sondern auch in der Judikative und Legislative - und in allen "Gewalten" auf allen hierarchischen Ebenen - ist Bestechung von Beamten gebräuchlich, diese können oft mit Straffreiheit rechnen. Auf dem Corruption Perceptions Index 2008 von Transpareny International liegt Russland auf Platz 147 von 180 untersuchten Ländern. Russland ratifizierte 2006 die UN Konvention gegen Korruption, sowie das Europarat-Strafrechtsübereinkommen gegen Korruption. Im April 2009 wurde der im Juli 2008 verabschiedete Nationale Plan zur Bekämpfung der Korruption erneuert und durch eine nationale Strategie ergänzt. Neben erweiterter Gesetzgebung sollte auch die Strafverfolgung verbessert werden und die Einkommen von Staatsbediensteten erhöht. Da die tatsächliche Umsetzung solcher Maßnahmen nicht von heute auf morgen möglich ist, werden kurzfristig keine gravierenden Besserungen sichtbar werden. Eine kurzfristige Auswirkung, die unter anderem auf die Antikorruptionsmaßnahmen der Regierung zurückgeführt werden kann, ist der beträchtliche Anstieg der Höhe der zu zahlenden Bestechungsgelder. Dem Innenministerium zufolge stieg das durchschnittlich zu bezahlende Bestechungsgeld von 9.000 Rubel (rund 230 Euro) im Jahr 2008 über 23.000 Rubel (rund 580 Euro) Anfang 2010 auf 40.000 Rubel (rund 1.010 Euro) Mitte 2010 an. Von Nichtregierungsorganisationen (NRO) wird jedoch festgehalten, dass diese Berechungen aufgrund aufgedeckter hochrangiger Fälle gemacht worden wären, weshalb die Zahlen überhöht seien. Gemäß Transparency International stieg das durchschnittliche Bestechungsgeld von 7.000 Rubel (rund 175 Euro) 2008 auf 18.000 Rubel (rund 455 Euro) 2009 an, einer weiteren NRO zufolge von lediglich 5.000 Rubel (rund 125 Euro) 2006 auf 9.000 Rubel (rund 230 Euro) 2010. Einig ist man sich also lediglich darüber, dass es zu einem merklichen Anstieg des durchschnittlich zu bezahlenden Bestechungsgeldes gekommen ist. Dieses liegt je nach Quelle zwischen rund 230 und 1.000 Euro.

6. Conclusio: In der Russischen Föderation ist seit 2005 der dem Innenministerium zugehörige Föderale Migrationsdienst FMS für die Ausstellung von Auslandsreisepässen zuständig. Nachdem lange Jahre die so genannten "OWIR" hierfür zuständig waren, kann dieser Begriff im alltäglichen Sprachgebrauch noch geläufig sein, jedoch gibt es offiziell keine "OWIR"-Stellen mehr. Obwohl bereits seit 2006 biometrische Reisepässe ausgestellt werden, ist es weiterhin möglich einen "alten", nicht biometrischen Reisepass zu beantragen. Dieser ist nicht nur kostengünstiger, darüber hinaus muss für dessen Ausstellung das Foto nicht wie bei den biometrischen Reisepässen direkt bei der zuständigen Zweigstelle des FMS gemacht werden, die Unterschrift des Antragstellers muss nicht eingescannt werden. Offiziell muss sowohl die Antragstellung, als auch die Abholung aller Auslandsreisepässe - nämlich biometrischer wie nicht biometrischer - von dem Antragsteller persönlich erfolgen. Der Auslandsaufenthalt eines russischen Staatsbürgers ist nach Auskunft des FMS jedenfalls kein Grund für eine Ausnahmegenehmigung, derzufolge ein Antrag in der Russischen Föderation nicht persönlich gestellt werden müsste. Für im Ausland lebende russische Staatsbürger besteht die Möglichkeit, bei den russischen Vertretungsbehörden einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses zu stellen. Die Daten eines Antragstellers werden unter anderem vom nationalen Sicherheitsdienst FSB überprüft. Inwieweit die ab 2008 von Präsident Medwedew begonnen Antikorruptionsinitiativen durch Gesetze und insbesondere durch deren Umsetzung und Vollstreckung in Zukunft wirksam gegen Korruption werden, wird sich erst weisen. Fest steht, dass bis dato Korruption in Russland sehr weit verbreitet ist, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass Auslandsreisepässe entgegen den gesetzlichen Bestimmungen auch ohne persönliche Anwesenheit des (zukünftigen) Passinhabers beantragt und auch abgeholt werden können, oder dass etwa auch ohne Vorlage aller bisher ausgestellten Auslandsreisepässe ein Antrag angenommen werden kann. Zu beachten bleibt, dass auch ein mittels Bezahlung von Bestechungsgeld erworbener Auslandsreisepass aller Wahrscheinlichkeit nach ein echter Reisepass ist, und daher angenommen werden kann, dass auch diese Reisepässe in den hierfür vorgesehenen staatlichen Datenbanken registriert werden. Eine Aussage, ob ein gewöhnlicher Beamter für ein durchschnittliches Bestechungsgeld bereit wäre die für die Ausstellung eines Auslandsreisepasses notwendige Überprüfung einer Person durch die Sicherheitsbehörden zu umgehen, beziehungsweise ob oder inwieweit eine solche Umgehung überhaupt möglich ist, wäre reine Spekulation. Aufgrund der Visumspflicht ist es mit einem russischen Auslandsreisepass wesentlich leichter, nach Belarus einzureisen. Die Grenzunion zwischen Belarus und Russland ermöglicht zudem, dass Inhaber russischer Reisepässe auch ohne Stempelvermerk im Reisepass zwischen den beiden Ländern hin- und herreisen. (Quelle: Analyse der Staatendokumentation vom 24.08.2010, Russische Föderation:

Auslandsreisepässe)

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Die Feststellungen zu Ihrer Identität und Nationalität stützen sich auf die Eintragungen im russischen Auslandsreisepass und im Konventionspass. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen erscheint aufgrund Ihrer unwiderlegten Angaben glaubhaft.

Die Feststellung zur illegalen Einreise in Österreich gründet sich auf den Inhalt des Berichtes, der von der Bundesgendarmerie, Grenzüberwachungsposten Apetlon, übermittelt wurde (datiert mit 26.04.2004).

Die Feststellung, dass Sie anerkannter Konventionsflüchtling in Österreich sind, basiert auf den Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 19.07.2004.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

Ihre Asylgewährung beruhte darauf, dass Sie aufgrund der in den Jahren 2000 bis 2003 vorgelegenen Situation (regional begrenzter Bürgerkrieg in Tschetschenien; Sie wären verfolgt worden, weil Sie im ersten Tschetschenienkrieg an Kampfhandlungen teilgenommen hätten) aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt waren, sich des Schutzes des Herkunftsstaates zu bedienen. Eine inländische Fluchtalternative stand Ihnen damals nicht zur Verfügung. Aufgrund der geänderten Lage in der Teilrepublik Tschetschenien trifft dies heute nicht mehr zu, was durch das Rückreisen und das Abholen eines Reisepasses bestätigt ist.

Die Lage in der Russischen Föderation hat sich nachhaltig geändert und sind heute auch ehemalige Widerstandskämpfer in Tschetschenien an der Macht. Es kann daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgehalten werden, dass Ihnen im Fall Ihrer Rückkehr keine Verfolgungsgefahr droht.

Das Bundesamt verkennt nicht, dass es in Tschetschenien zu Menschenrechtsverletzungen kommt oder kommen kann, jedoch ist trotzdem eine wesentliche Verbesserung der Sicherheitslage in Tschetschenien seit Ihrer Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten erkennbar.

Die Zahl der bewaffneten Auseinandersetzungen ist über die Jahre hinweg deutlich gesunken. Der allgemeine Umfang und die Intensität des Konfliktes sind rückläufig, weshalb es zu einem Rückzug russischer Truppen aus Tschetschenien gekommen ist.

Die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gründete sich auf die in den Jahren 2000 bis Ende 2003 prekäre Sicherheitslage in der Russischen Föderation, Teilrepublik Tschetschenien. Zentrale Aussage der aktuellen Länderfeststellungen des Bundesamtes ist, dass sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren verbessert hat und Sie heute im Fall einer Rückkehr nicht mehr gefährdet sind. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass sich - den Länderfeststellungen folgend - die Lage in Tschetschenien (Russische Föderation nach Ende des Bürgerkrieges maßgeblich zum Besseren verändert hat und besteht für Sie heute im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation (Tschetschenien) keine Gefahr mehr.

Weiters ist festzuhalten, dass es Ihnen möglich war, sich ohne Schwierigkeiten in der Russischen Föderation im Jahr 2013 einen neuen russischen Auslandsreisepass abzuholen (Reisepassdaten: XXXX , Nummer: XXXX , Gültigkeit: XXXX bis XXXX ). Bei diesem Behördenkontakt hätte jedenfalls auffallen müssen, dass es sich bei Ihrer Person um einen Regimefeind handelt ("... Die Identität des Antragstellers und allfällige Passversagungsgründe werden vor Ausstellung des Reisepasses vom Innenministerium durch Anfrage bei Polizei und dem nationalen Sicherheitsdienst FSB überprüft. Der Reisepassantrag wird dem FSB übermittelt, der nach Überprüfung ob es Umstände gibt, die die Ausreise eines Antragsstellers verbieten würden, seine Zustimmung an den FMS erteilt. ..." "... Ein Auslandsreisepass wird nur persönlich ausgefolgt: Der Reisepass muss persönlich abgeholt und in Gegenwart eines Angestellten des FMS unterzeichnet werden. Es gibt keine Ausnahmeregelungen, aufgrund derer ein Auslandsreisepass nicht persönlich abgeholt werden müsste. ..."), was jedoch nicht der Fall war.

Im Ergebnis liegt daher kein Grund vor, Ihnen den Status eines Asylberechtigten weiter zu gewähren, weil Ihnen im Fall Ihrer Rückkehr weder eine Gefahr aufgrund der allgemeinen Lage, noch eine sonstige Gefahr Ihrer körperlichen Integrität betreffend droht.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Aus dem vorliegenden Sachverhalt sowie den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen des Bundesamtes ergab sich nicht, dass Sie im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation am Leben oder an Ihrer Unversehrtheit bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären.

Betreffend die Feststellungen zu ihrem Privat- und Familienleben und zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben in Österreich stützen sich auf die von Ihnen beim Bundesamt zu dieser Thematik getätigten glaubhaften und unwiderlegten Angaben.

Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderberichte, welche von Ihnen unwidersprochen geblieben sind, beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, aktueller und voneinander unabhängiger Quellen, welche dennoch in ihren Kernaussagen ein überein-stimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten. Die Feststellungen zur Russischen Föderation (Tschetschenien) basieren auf einer Zusammenstellung der Staaten-dokumentation des Bundesamtes. Diese ist gemäß § 5 Absatz 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden, aktuell sind und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Insgesamt betrachtet waren Ihre Ausführungen nicht geeignet, Ihnen weiterhin den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen."

7. Dagegen wurde rechtzeitig vom BF vertreten durch seinen RA Beschwerde erhoben.

Das Aberkennungsverfahren stütze sich darauf, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien seit 2003 verbessert habe, sodass heute im Falle einer Rückkehr keine Gefährdung mehr bestünde. Ein Indiz hierfür sei, dass der BF über einen russischen Auslandsreisepass verfüge, der in Tschetschenien abgeholt werden musste.

§ 7 Abs. 1 AsylG 2005 sehe jedoch keineswegs die zwingende Aberkennung des Status des Asylberechtigten vor, § 7 Abs. 1 relativiere den ersten Absatz insofern, als ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten "jedenfalls" einzuleiten sei, wenn ein fremder straffällig geworden sei, womit zum Ausdruck komme, dass es keineswegs zwingend einzuleiten sei.

§ 7 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 2 AsylG 2005 widerspreche daher dem Legalitätsprinzip (Art. 18 Abs. 1 u 2 B-VG). Eine Bestimmung, die es dem Belieben der Behörde überlässt, ob ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wird, widerspreche dem Bestimmtheitsgebot.

Die belangte Behörde wäre auch verpflichtet gewesen, den Länderbericht, auf den sie sich stützt, zur Stellungnahme dem Beschwerdeführer zu übermitteln. Nach der Aktenlage, wie sie dem Vertreter des Beschwerdeführers zur Verfügung stehe, war eine Bevollmächtigung anlässlich der Einvernahme vom 19.05.2015 der Behörde bekannt, es sei aber keine Aufforderung zur Stellungnahme zum Länderbericht (an die Vertreter des Beschwerdeführers) ergangen. Im Übrigen bestätige der LB keineswegs die Schlussfolgerungen im angefochtenen Bescheid. Es werde in dem Länderbericht von Kämpfen, Attentaten und Willkür der Behörden gesprochen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF heißt XXXX , geb. am XXXX . Der BF ist russischer Staatsbürger, moslemischen Bekenntnisses. Die Muttersprache des BF ist russisch.

Dem BF wurde mit Bescheid des Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 04 08.902-BAE, vom 19.07.2004, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Der BF ist im Besitz eines auf diesen ausgestellten russischen Reisepasses, XXXX , Nummer: XXXX , Gültigkeit: XXXX bis XXXX , dessen Ausstellung der BF veranlasst und den dieser auch verwendet hat. Am 10.01.2014 wurde er an der russischen Grenzkontrollstelle " XXXX " beim Grenzübertritt von Russland kommend in die Ukraine kontrolliert. Auch am 09.02.2015 wurde dieser russische Auslandsreisepass am Grenzübergang XXXX von Polen kommend nach Weißrussland vorgewiesen (siehe AS 77-84).

1.2. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und halten sich Verwandte weiterhin in der Russischen Föderation auf.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und die seinerzeitige Zuerkennung des Asylstatus getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung, dass der BF im Besitz eines in der Russischen Föderation auf dessen Veranlassung hin ausgestellten Reisepasses ist und diesen auch benützt hat, beruht auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen der BF in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf den Angaben des BF, welcher im Verfahren vor der belangten Behörde sowie zum Teil auch in der Beschwerde vorbrachte gesund zu sein und einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachzugehen.

2.3. Zum Beschwerdevorbringen des BF:

Das Vorbringen des BF beruht auf seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Wie sich aus der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine, einer Aberkennung seines Status des Asylberechtigten entgegenstehenden, Vorbringen umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF diesbezüglich von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angabe sachdienlicher Vorbringen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG 2005, gilt einem Fremden dem am oder nach dem 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 6 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).

3.2.2. "Der Verwaltungsgerichtshof vertritt unter Bedachtnahme auf den im vorliegenden E wiedergegebenen Diskussionsstand - insoweit in Beibehaltung der bisherigen Judikatur - die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall wird etwa vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf besteht, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument (vgl. § 83 FrG 1997) ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Davon abgesehen ist aber im Sinne des von Grahl-Madsen (The Status of Refugees in International Law I (1966)) erwähnten Gesichtspunktes des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und im Sinne der Ausführungen Grahl-Madsens in seiner späteren Abhandlung (The Yale Journal of International Law, Vol. 11 Nr. 2 (1986)) - entgegen der hg. Judikatur zu den früheren Asylgesetzen - neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich. Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen - insbesondere gegenüber dem Aufenthaltsstaat - wieder in die Hände des Heimatstaates zu legen, werden in der Regel fehlen, solange im Heimatstaat selbst (insbesondere: staatliche) Verfolgung droht." VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499

"Die Ausstellung eines Reisepasses muss in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen angesehen werden, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt." VwGH 13.11.1996, 96/01/0912

"Auch die Rückkehr in den "Verfolgerstaat" erfüllt den Tatbestand der "Unterschutzstellung" iSd Art 1 Abschn C Z 1 FlKonv (Hinweis: E 13.11.1996, 96/01/0912)." VwGH 25.06.1997, 95/01/0326

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde mangels Begründetheit abzuweisen war:

Wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid dargelegt hat, kann in der vom BF erfolgten, von diesem nicht zugebenen, Ausstellung eines russischen Reisepasses - in einem Zeitraum, indem diesem der Status des Asylberechtigten bereits zuerkannt wurde - und der zum Reisen benutzt wurde, der Schluss gezogen werden, dass dieser sich freiwillig dem Schutz seines Herkunftsstaates unterstellt hat.

In seiner Einvernahme bestreitet der BF überhaupt im Besitz eines russischen Auslandspasses zu sein, obwohl dazu die schriftliche Meldung eines Amtsorganes und auch die Kopien seines russischen Auslandsreisepasses vorliegen (siehe dazu die Feststellungen zur Person des BF).

"Der BF ist im Besitz eines auf diesen ausgestellten russischen Reisepasses, XXXX , Nummer: XXXX , Gültigkeit: XXXX bis XXXX , dessen Ausstellung der BF veranlasst und den dieser auch verwendet hat. Am 10.01.2014 wurde er an der russischen Grenzkontrollstelle " XXXX " beim Grenzübertritt von Russland kommend in die Ukraine kontrolliert. Auch am 09.02.2015 wurde dieser russische Auslandsreisepass am Grenzübergang XXXX von Polen kommend nach Weißrussland vorgewiesen (siehe AS 77-84)."

Diese Angaben können daher nur als falsche Schutzbehauptung gewertet werden.

Die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken der § 7 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 2 AsylG 2005 widerspreche dem Legalitätsprinzip (Art. 18 Abs. 1 u 2 B-VG), bzw. widerspreche dem Bestimmtheitsgebot, werden vom entscheidenden Richter nicht geteilt und wird diese Bestimmung als verfassungskonform angesehen.

Hinsichtlich der Angaben in der Beschwerde

"Die belangte Behörde wäre auch verpflichtet gewesen, den Länderbericht, auf den sie sich stützt, zur Stellungnahme dem Beschwerdeführer zu übermitteln. Nach der Aktenlage, wie sie dem Vertreter des Beschwerdeführers zur Verfügung stehe, war eine Bevollmächtigung anlässlich der Einvernahme vom 19.05.2015 der Behörde bekannt, es sei aber keine Aufforderung zur Stellungnahme zum Länderbericht (an die Vertreter des Beschwerdeführers) ergangen. Im Übrigen bestätige der LB keineswegs die Schlussfolgerungen im angefochtenen Bescheid. Es werde in dem Länderbericht von Kämpfen, Attentaten und Willkür der Behörden gesprochen."

ist folgendes anzugeben.

Der Beschwerdeführer wurde bei seiner Einvernahme am 19.05.2015 ausdrücklich gefragt ob er die der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde liegenden Länderinformation über die Russische Föderation ausgefolgt erhalten will und dazu eine schriftliche Stellungnahme abgeben wolle und wurde diese Frage dezidiert verneint (siehe dazu Seite 3).

Den Beschwerdeführer wäre es auch frei gestanden seinen Rechtsvertreter zur Einvernahme mitzunehmen. Der BF hat auch keinerlei individuelle Gefährdung für seine Person vorgebracht, sondern verweist nur auf Stellen im Länderbericht in denen von vereinzelten Kämpfen, Attentaten und Behördenwillkür die Rede ist, kann jedoch keinen Zusammenhang mit seiner Person herstellen.

Sohin kann der belangten Behörde, im Lichte der obzitierten Judikatur nicht entgegengetreten werden, wenn diese vom Vorliegen des Asylaufhebungsgrundes iSd. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK ausgegangen ist. Dem entgegenstehende Anhaltspunkte ließen sich verfahrensgegenständlich nicht fassen und vermochte der BF solche auch nicht substantiiert vorzubringen.

3.2.4. Im Ergebnis war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden und wurde auch nicht behauptet.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der theoretischen Rückkehr in die "Russische Föderation" nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Der BF gibt auch bei seiner Einvernahme am 19.05.2015 an, an keiner schweren Krankheit zu leiden, er habe sich lediglich einmal einen Nerv am Rücken eingeklemmt, nehme jedoch derzeit keine Medikamente.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Verwiesen wird auch auf das Aufenthaltsrecht nach dem NAG.

Eine Rückkehrentscheidung wurde nicht getroffen, da dem BF von der MA 35 zur Zl. XXXX ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" (ausgestellt am XXXX gültig bis XXXX ) erteilt wurde.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

3.4. 1 Da der Sachverhalt hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.4.2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte in Bezug auf die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit der Beschwerde angefochtene diesbezüglichen Spruchpunkte aufzuheben sind.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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