BVwG W103 1316294-4

W103 1316294-4Tribunal administratif fédéral1 déc. 2015

Regest

Duldung, Identitätsfeststellung, Ladungen, Ladungsbescheid,<br/>Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Rechtsanschauung des VfGH,<br/>Reisedokument, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W103 1316294-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W103.1316294.4.00

Spruch

W103 1316294-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2015, Zl. 390 773 610 - 14 084 905, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 3 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Gambias, stellte infolge irregulärer Einreise am 25.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2007 unter der Zahl 06.11.431 abgewiesen wurde. Einem dagegen rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 19.09.2008 insoweit stattgegeben, als der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 66 FPG idgF ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.

Im fortgesetzten Verfahren wurde über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2010, Zahl: 06 11.431-BAL, neuerlich negativ abgesprochen und dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia verfügt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.09.2010 wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes erneut behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit Bescheid vom 11.03.2011 (zugestellt am 15.03.2011) wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Gambia aus. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.07.2011, Zl. A2 316.294-3/2011/3E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. In der Entscheidungsbegründung hielt der erkennende Senat des Asylgerichtshofs insbesondere fest, das Bundesasylamt habe das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aus plausiblen Gründen als unglaubwürdig befunden, weshalb eine asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Gambia nicht anzunehmen sei. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren im Detail nicht bestrittene Quellenlage zeige, dass Sippenhaft in der Regel nicht vorkomme und die bloße Asylantragstellung in Österreich keine asylrelevanten Repressalien im Fall der Rückkehr auslöse. Auch sonst sei unbestritten, dass in Gambia gegenüber Oppositionellen Fälle von Menschenrechtsverletzungen geschehen, im Fall des Beschwerdeführers sei aber von einer politisch nicht aktiven Person auszugehen. In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen gesunden Antragstellers (z.B. schwere Krankheit) sei das Bundesasylamt auch berechtigt gewesen, trotz des Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus den Feststellungen hervorginge, dass eine medizinische Basisversorgung bestehe und dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte) fänden, von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen. Der Beschwerdeführer habe schließlich auch weder eine lebensbedrohende Krankheit, noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden. Ein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Art. 8 EMRK (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF) sei trotz zeitnaher Befragung der Verwaltungsbehörde nicht hervorgekommen.

2. Das angeführte Erkenntnis erwuchs infolge ordnungsgemäßer Zustellung am 13.07.2011 in Rechtskraft, die verfügte Ausweisung wurde mit Zustellung durchsetzbar.

Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zur Ausreise in weiterer Folge nicht nach und verblieb im österreichischen Bundesgebiet.

Im Zuge seines Aufenthaltes wurde der Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2008 und 2013 viermal rechtskräftig zu strafgerichtlichen Freiheitsstrafen, insbesondere aufgrund der Begehung von Suchtmitteldelikten, verurteilt.

3. Am 29.04.2015 wurde vom Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch angeführten Vollmachtsverhältnisses ein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer der Behörde gegenüber stets kooperativ verhalten und gleichlautende Angabe hinsichtlich seiner Identität getätigt hätte. Er verfüge über gute Deutschkenntnisse und werde in Kürze seinen Hauptschulabschluss erlangen. Die Identität des Antragstellers werde von Seiten der Behörde nie in Frage gestellt und sei kein rationaler Grund erkennbar, an der Identität des Antragstellers zu zweifeln. Darüber hinaus sei die Versagung einer Karte mit der Begründung des Nichtfeststehens der Identität des Antragstellers nicht zulässig, zumal sich die Voraussetzung einer geklärten bzw. nachgewiesenen Identität in den gesetzlichen Grundlagen nicht finde; hierzu werde auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2010, 2010/21/0231; 16.5.2012, 2012/21/0053; 29.92011, 2011/21/055 hingewiesen. Die Ausstellung einer Karte für Geduldete erwiese sich zur Teilnahme am Rechtsleben als unbedingt notwendig. Aus dem fremdenrechtlichen Akt ergebe sich, dass weder ein Reisedokument, noch ein Ersatzreisedokument vorhanden sei. Desweiteren würde eine Abschiebung Rechte des Beschwerdeführers im Sinne der Art. 3 und 8 EMRK verletzen. Gemäß § 46a FPG sei der Aufenthalt des Fremden geduldet, wenn dessen Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sei Geduldeter im Sinne der gesetzlichen Grundlagen und sei die Duldung durch Ausstellung einer Duldungskarte zu dokumentieren (VfGH 9.12.2014, G 160/2014 u.a.).

4. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Ladungsbescheid des Bundesasylamtes, zugestellt an den bevollmächtigen Vertreter am 13.05.2015, zwecks Klärung seiner Identität und Herkunft für den 21.05.2015 geladen.

Diesem Termin blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern.

Am 13.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und der Beschwerdeführer darüber informiert, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1b Z. 3 FPG abzuweisen. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter mittels Ladungsbescheid für den 21.05.2015 zu einem Interview mit Vertretern einer Delegation der Republik Gambia geladen worden wäre, der Beschwerdeführer dieser Ladung jedoch unentschuldigt keine Folge geleistet hätte. Es sei daher beabsichtigt, den Antrag auf Duldung abzulehnen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gewährt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme, sowie zu einem angeschlossenen Fragenkatalog zu dessen persönlichen Lebensumständen in Österreich, Stellung zu nehmen.

Mit Eingabe vom 24.06.2015 langte eine schriftliche Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers ein, in welcher ausgeführt wurde, dass es sich bei Gambia um keinen Rechtsstaat handle; das Land werde von einem gewalttätigen Regime beherrscht, dass vor der Ermordung von politischen Gegnern nicht zurückschrecken würde, weshalb der Beschwerdeführer durch die Vorführung zu der Delegation einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt wäre. Um größere Probleme zu vermeiden, habe der Beschwerdeführer daher trotz Kooperationsbereitschaft mit österreichischen Behörden den Termin nicht wahrnehmen können. Vor der gambischen Delegation wäre dem Beschwerdeführer kein Rechtschutz zugekommen. Aus diesem Grund würden die Voraussetzungen zur Duldung weiterhin vorliegen. Zum angeschlossenen Fragenkatalog werde auf die Angaben im Rahmen des Asylverfahrens verwiesen und sei zudem die Relevanz der angeführten Fragen für die Frage der Duldung nicht erkennbar. Der VfGH ginge davon aus, dass die Duldung bereits ex lege mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und nicht erst mit deren behördlicher Feststellung eintrete (VfGH 9.12.2014, G160/2014 ua; BVwG 11.6.2015, W154 2014143-1/3E). Der Beschwerdeführer habe keine Vereitelungshandlungen gesetzt, er sei kooperativ. Die Notwendigkeit, die Delegation eines Staates zu treffen, in welchem ein gewaltbereites Regime herrsche, sei dem Gesetz nicht entnehmbar.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2015, Zl. 390 773 610 - 14 084 905, wurde gemäß § 46a Absatz 1 und 1a Fremdenpolizeigesetz der Antrag vom 29.04.2015 auf Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1b Ziffer 1 und 2 FPG abgewiesen. Begründend wurde nach Zitierung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen zusammenfassend ausgeführt, dass die seitens des Beschwerdeführers behauptete Gefährdung durch eine Vorführung seiner Person vor eine Delegation der Republik Gambia nicht erkennbar sei, zumal der Beschwerdeführer keinerlei nähere Begründung abgegeben hätte, aus welchem Grund er sich gefährdet fühle und zudem anzumerken sei, dass Mitgliedern einer solchen Delegation in Österreich keine Befugnisse zukämen, welche in die Rechtsstellung eines Fremden in Österreich eingreifen könnten. Hinsichtlich der Angabe des Beschwerdeführers, keine Vereitelungshandlungen gesetzt zu haben und kooperativ zu sein, sei anzuführen, dass die Mitwirkung in Bezug auf die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zur Durchführung einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung selbstverständlich auch die Kontaktaufnahme zum behaupteten Herkunftsstaat und allenfalls auch einen Interviewtermin bei einer Delegation des Herkunftsstaates zur Klärung der Identität und Herkunft des Fremden umfasse. Seit 12.03.2015 verfüge der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldeadresse, wohl in der Absicht, fremdenrechtliche Maßnahmen zu vereiteln; zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes sei es nicht nur erforderlich, dass die Fremdenpolizei Kontakt zur zuständigen Vertretung des Heimatlandes des Beschwerdeführers aufnehme, sondern bestünde auch die Verpflichtung eines undokumentierten Fremden, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um zur Klärung seiner Identität und Erlangung eines entsprechenden Dokumentes beizutragen, um damit der bestehenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Dass bisher kein Heimreisezertifikat erlangt werden und der Beschwerdeführer daher nicht abgeschoben habe werden können, sei vom Beschwerdeführer und dessen mangelnder Kooperationsbereitschaft zu vertreten und komme daher die Ausstellung einer Karte für Geduldete für seine Person nicht in Betracht. Aufgrund der angeführten Umstände vertrete die Behörde die Ansicht, dass im Fall des Beschwerdeführers keinerlei Grundlagen gegeben seien, die die Ausstellung einer Karte für Geduldete rechtfertigen würden. Abschließend werde angeführt, dass die Duldung kein Aufenthaltsrecht darstelle, sondern lediglich zum Ausdruck bringe, dass der Fremde nicht abgeschoben werden könne. Die im Antrag ins Treffen geführten Integrationsschritte erwiesen sich daher im gegenständlichen Verfahren als unerheblich.

6. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführervertreter am 06.07.2015 zugestellt.

7. Mit Eingabe vom gleichen Datum wurde dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen inhaltlich falscher Entscheidung, falscher Auslegung der gesetzlichen Grundlagen sowie mangelhafter Verfahrensführung vollinhaltlich angefochten. Die Behörde verkenne, dass die gesetzlichen Grundlagen für eine Betrachtung des Beschwerdeführers als Geduldeter allesamt vorliegen würden und sohin eine Karte für Geduldete auszustellen sei. Der Kontakt mit der Regierung Gambias, de facto eines der krassesten Unrechts-Regimes der Welt, sei für jedermann gefährlich, besonders für Personen wie den Beschwerdeführer, der selbst aus Gambia geflüchtet wäre. Der Kontakt mit der Regierung Gambias, bei der die rechtlichen Bedingungen überhaupt nicht geregelt seien, sei weder dem Beschwerdeführer noch anderen Gambiern zumutbar. Die Behörde habe das Recht, den Beschwerdeführer zu österreichischen Behörden zu laden, nicht jedoch zu Regierungsvertretern eines fremden Landes, ohne entsprechende hoheitliche Aufsicht Österreichs. Die Behörde erfasse daher die diesbezügliche Tragweite nicht und habe der Beschwerdeführer ansonsten keine Vereitelungsmaßnahmen gesetzt. Die Behauptung der Behörde, der Beschwerdeführer wolle offenbar seine Identität nicht preisgeben, sei unrichtig und aktenwidrig, an seiner Identität bestünde kein vernünftiger Zweifel. Insofern im Bescheid ausgeführt werde, dass bereits versucht worden sei, die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu erwirken, werfe dies die Frage auf, weshalb eine Vorsprache bei der Delegation der gambischen Regierung diesfalls überhaupt noch notwendig wäre, wenn die Behörde dies ohnedies bereits in die Wege geleitet hätte. Weiters sei nicht ersichtlich, wie die Delegation zur Bestätigung der Identität des Beschwerdeführers würde beitragen können, zumal durch dessen Asylverfahren ohnedies bereits Name und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers festgestellt worden seien. Da faktisch kein Heimreisezertifikat existiere, sei der Beschwerdeführer ex lege geduldet, diesem bereits zuvor vorgebrachten Argument, vermöge die Behörde nichts entgegenzusetzen. Im Übrigen weise der angefochtene Bescheid eine verfassungswidrige Rechtsmittelbelehrung auf, zumal sich die gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG auf zwei Wochen verkürzte Rechtsmittelfrist gegenüber der allgemein bestehenden vierwöchigen Frist als unsachlich erweise und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ein besonderes Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers in einer ausreichenden Zeitspanne für die Beschwerdeeinbringung gegeben sei. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise sowie die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Rechtsmittelbelehrung, Feststellung der Rechtswidrigkeit der erfolgten Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete und die Auferlegung von Kostenersatz an die belangte Behörde beantragt sowie eine Karte für Geduldete auszustellen.

8. Die Beschwerde und der bezughabende Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Gambias, hält sich nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet seit Oktober 2006 in Österreich auf. Seit rechtskräftigem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens am 13.07.2011 hält er sich illegal hier auf.

Während seines Aufenthaltes wurde der Beschwerdeführer wiederholt wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten strafgerichtlich verurteilt und verbüßte zuletzt eine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX (amtliche Abmeldung am 11.03.2015). Seither verfügt der Beschwerdeführer über keine aufrechte Wohnsitzmeldung.

Die Identität des Antragstellers steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht abschließend fest.

Der Beschwerdeführer wurde mit Ladungsbescheid vom 12.05.2015 (zugestellt an seinen bevollmächtigten Vertreter am 13.05.2015) für den 21.05.2015 vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in XXXX geladen. Als Gegenstand der Amtshandlung ist im Ladungsbescheid angegeben: "Gegen Sie besteht eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung. Für Sie ist ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde einzuholen. Eine Befragung zur Klärung Ihrer Identität ist erforderlich." Dieser Ladung leistete der Beschwerdeführer unentschuldigt keine Folge.

Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers konnten bis dato keine aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer durchgeführt werden.

1. Beweiswürdigung

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Das Nichtvorliegen einer aufrechten Meldung und damit einhergehend einer Verletzung seiner Meldepflicht ergibt sich aus einem aktuell eingeholten ZMR-Auszug, der Umstand der strafgerichtlichen Verurteilungen ist im Strafregister der Republik Österreich ersichtlich.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an. Wie das BFA bereits darlegte, hat der Beschwerdeführer einer (ordnungsgemäß erfolgten) Ladung vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den 21.05.2015 zwecks Beschaffung eines Ersatzreisedokuments unentschuldigt keine Folge geleistet.

Im Gegensatz zu den Einwendungen in der Beschwerde steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer - unabhängig von der im Rahmen seines Verfahrens auf internationalen Schutz festgestellten Verfahrensidentität - einer Ladung vor die Behörde zur Mitwirkung an der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes Folge zu leisten hat. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch verfahrensgegenständlich unterlassen. Auch seine (lediglich) unsubstantiierte Behauptung, durch die Vertreter der Delegation Gambias eine Gefährdung seiner Person zu fürchten, kann verfahrensgegenständlich zu keinem anderen Ergebnis führen (siehe dazu gleich Punkt 3.)

Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren ergibt sich zweifelsfrei, dass dieser nicht bereit ist, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, auch wird in der Beschwerde nichts Gegenteiliges behauptet.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht jedenfalls fest, dass der Umstand, dass ein Heimreisezertifikat bis dato nicht ausgestellt werden konnte, letztlich auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Identitätsfeststellung zurückzuführen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des § 46a Abs. 1a und Abs. 1b Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wurden durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, eingeführt.

§ 46a FPG lautet in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 70/2015 nunmehr auszugsweise folgendermaßen:

"Duldung

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1.

deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2.

deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3.

deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4.

die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.

(2) Die Duldung

gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er

1.

seine Identität verschleiert,

2.

einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3.

an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(...)

Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt gemäß § 46 Abs. 2 FPG bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann gemäß Abs. 2a leg.cit. auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).

Nach dem Gesetzestext des § 46a Abs. 2 FPG sind die Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden iSd § 46a Absätze 1, 1a und 1c geduldet ist. Ist einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen (vgl. VwGH vom 19.3.2013, 2011/21/0240, zur textlich abweichenden Vorgängerbestimmung des § 46a FPG; aufgrund der identischen Interessenslage sind die dort angeführten Überlegungen jedoch auch hier anwendbar).

Im Ausschussbericht wird zu § 46a Abs. 1b - welcher inhaltlich dem nunmehrigen Abs. 3 leg.cit. entspricht - Folgendes ausgeführt (AB 1160 BlgNR XXIV. GP, 9):

"Diese Bestimmung definiert, welche Gründe vom Fremden jedenfalls zu vertreten sind. Die angeführte Z 1 umfasst all jene Handlungen, die der Fremde unternimmt, um seine Identität zu verschleiern, also auch solche mit denen er über seine Identität zu täuschen versucht. Z 2 normiert, dass es jedenfalls vom Fremden zu vertreten ist, wenn er sowohl eine behördliche Ladung oder einer solchen gemäß § 46 Abs. 2a nicht befolgt. Dies trifft nur insoweit zu, als dass zuvor die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Unter die Z 3 ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst."

Der Beschwerdeführer wurde mit am 13.05.2015 an seinen bevollmächtigten Vertreter zugestelltem Ladungsbescheid durch die belangte Behörde zu einer Befragung zwecks Klärung seiner Identität und Herkunft im Rahmen der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes geladen. Dieser Ladung leistete der Beschwerdeführer unentschuldigt keine Folge.

Insofern er nachträglich - lediglich in unsubtantiierter Weise - vorbrachte, im Fall der Vorführung vor Vertreter der Delegation Gambias erheblich gefährdet zu sein, so ist einerseits auszuführen, dass sich der Asylgerichtshof in seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 06.07.2011, Zl. A2 316.294-3/2011/3E, umfassend mit den seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Ausreisegründen auseinandergesetzt hat und weder in Bezug auf die Frage der Gewährung von Asyl, noch hinsichtlich der Frage des subsidiären Schutzes, eine relevante Rückkehrgefährdung erkennen konnte.

Zudem ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht, inwieweit dem Beschwerdeführer im Vorfeld tatsächlich bekannt gewesen sein kann, dass zum Ladungstermin ein Interview mit Vertretern einer Delegation Gambias erfolgen würde, zumal im übermittelten Ladungsbescheid als Gegenstand der Amtshandlung in allgemeiner Form angeführt ist:

"(...) Für Sie ist ein Ersatzdokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen. Eine Befragung zu ihrer Identität und Herkunft ist erforderlich."

Da der Beschwerdeführer zudem rechtsfreundlich vertreten ist, der Ladungsbescheid sohin seinem Vertreter zugestellt worden ist, wäre es im Falle tatsächlich bestehender Sicherheitsbedenken am Beschwerdeführer gelegen, die Behörde - allenfalls über seinen bevollmächtigten Vertreter - im Vorfeld über seine Bedenken zu informieren bzw. sein Nichterscheinen zu entschuldigen.

Aufgrund der unentschuldigten Nichtbefolgung des Ladungstermins infolge ordnungsgemäßer Ladung liegen jedenfalls vom Beschwerdeführer selbst zu vertretende Gründe vor, die ein Versagen der Ausstellung einer Karte für Geduldete gemä3 § 46a Abs. 1 b Z 2 (bzw. nunmehr Abs. 3 Z b) FPG rechtfertigen.

Darüber hinaus ist anzuführen, dass dem Bundesamt auch dahingehend zuzustimmen ist, in der Nichterfüllung seiner Meldepflicht nach Entlassung aus der Haft im März 2015 ein weiteres Indiz einer mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers an seinem Verfahren bzw. an der Erlangung eines Heimreisezertifikates zu erblicken.

Es wird daher an der Person des Beschwerdeführers liegen, seiner Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes in weiterer Folge zu entsprechen bzw. seine Identität offen zu legen und an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Es ist seine Pflicht - und Voraussetzung für die Ausstellung einer Karte für Geduldete - dass er alle notwendigen Schritte, wie auch insbesondere die Befolgung von Ladungsterminen, auch zwecks Befragung durch Vertreter der Behörden seines Herkunftsstaates, setzt.

Festzuhalten ist, dass die gegenständliche Entscheidung auch nicht im Widerspruch zum Prüfungsbeschluss des VfGH B 1353/2012-30, B 1357/2012-11, B 751/2013-16 vom 23. Juni 2014 zu § 46a FPG (betrifft die inhaltsgleiche Bestimmung der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage) steht. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23.02.2015 zu GZ.en G 171/2014-7, G 189-90/2014-7, G 214/2014-7 die Anträge auf Aufhebung des § 46a Abs. 1a FPG als verfassungswidrig abgewiesen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet anzuweisen.

II. Zu den Ausführungen hinsichtlich einer Verfassungswidrigkeit (Rechtsmittelfrist) der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid:

Es wird nicht verkannt, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.06.2015, Zln. G171/2015-6 ua., den die allgemeine zweiwöchige Beschwerdefrist normierenden § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die durch BGBl. I Nr. 70/2015 erfolgte Neufassung des § 16 Abs. 1 BFA-VG sieht für den überwiegenden Teil asyl- und fremdenrechtlicher Verfahren weiterhin eine zweiwöchige Beschwerdefrist vor. Unabhängig von den seitens des VfGH zuletzt geäußerten Bedenken, vermag im gegenständlichen Fall jedoch kein Hinweis auf eine Rechtsverletzung erkannt werden.

Gegenständlich ist festzuhalten, dass die Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist im zu beurteilenden Fall keine Relevanz aufweist, zumal die Beschwerde bereits am ersten Tag des Fristenlaufs eingebracht worden ist, weshalb weitere Ausführungen zu diesem Punkt unterbleiben können.

III. Nichtstattgabe des Antrages auf Kostenersatz

Zum seitens der beschwerdeführenden Partei nicht näher begründeten Antrag auf Kostenersatz ist festzuhalten, dass ein solcher nur in Betracht käme, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts, hierüber abzusprechen, vorliegen würde (Art. 18 Abs. 1 B-VG).

Eine solche Rechtsgrundlage, deren Vollziehung in die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts fiele, wurde weder seitens der bP benannt, noch ist eine solche für das ho. Gericht ersichtlich. Insbesondere können dem FPG, dem BFA-VG und dem VwGVG bzw. dem AVG keine solchen Rechtsgrundlagen entnommen werden.

Falls die bP die Existenz weitergehende Ersatzansprüche vermeint, welche nicht in die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts fallen, sind sie gem. §§ 17 VwGVG iVm 6 AVG an die zuständige Stelle zu verweisen.

IV. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Den Umfang der Verhandlungspflicht umschrieb der Verfassungsgerichtshof in seinem zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ergangenen Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, folgendermaßen:

"Im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK hat Art. 47 Abs. 2 GRC die gleiche Tragweite und Bedeutung wie jener. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend (so die Erläuterungen zur Grundrechte-Charta, ABl. 2007 C 303, S 30). Dabei ist zu beachten, dass die Garantien in Abhängigkeit von der Materie, vom Verfahrensgegenstand und von der Instanz in unterschiedlichem Maße gelten, das wiederum vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt ist. Bei Strafverfahren gelten die strengsten Anforderungen, im Rahmen von Zivilverfahren akzeptieren der Verfassungsgerichtshof und der EGMR Beschränkungen insbesondere bei der mündlichen Verhandlung und bei der Kontrolldichte, wenn es sich um Verwaltungsverfahren handelt, die bloße Auswirkungen auf Zivilrechtspositionen haben (VfSlg. 11.500/1987).

Überträgt man diese Überlegungen auf jenen Teil des Anwendungsbereichs der Charta-Garantie, der nicht civil rights und Strafverfahren betrifft, so gelangt man auch für diesen zum Ergebnis, dass weitergehende Beschränkungen (als etwa im Strafverfahren) zulässig sind. Weil insoweit aber nicht mehr unmittelbar die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK herangezogen werden kann, ist das Ausmaß der Gewährleistung der Einzelgarantien letztlich durch Art. 52 Abs. 1 GRC, mithin vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist daher maßgeblich, ob Beschränkungen der Durchführung mündlicher Verhandlungen durch § 41 Abs. 7 AsylG 2005 erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jedermann in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Daraus ist abzuleiten, dass jedenfalls dann, wenn eine Verhandlung beantragt wird, grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht (vgl. EGMR 28.5.1997, Fall Pauger, Appl. 16.717/90, Z60).

Art. 6 EMRK steht hinsichtlich des Zugangs zu Gericht nach der Rechtsprechung des EGMR unter dem (ungeschriebenen) Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkung (beginnend mit EGMR 21.2.1975, Fall Golder, Appl. 4451/70, Z 38). Der Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen steht unter einem ausdrücklichen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen. Auch bei anderen Garantien liegen den impliziten Beschränkungen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zugrunde (so zur Kognitionsbefugnis EGMR 21.9.1993, Fall Zumtobel, Appl. 12.235/86, Z 29; zu Zeugenbefragungsrechten und dem Grundsatz des fairen Verfahrens EGMR 13.10.2005, Fall Bracci, Appl. 36.822/02, Z 49 ff.; bei der Verfahrensdauer kommt es auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer an, EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92, Z 61). In der jüngeren Rechtsprechung des EGMR werden auch Fragen des Anwendungsbereichs mit solchen der Anforderungen des Grundrechts in Verbindung gebracht (EGMR 19.4.2007 [GK], Fall Eskelinen u. a., Appl. 63.235/00, Z 62).

Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (z. B. EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Aus Art. 47 Abs. 2 GRC ist jedoch ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt. Angesichts dessen, dass Art. 47 Abs. 2 GRC ein Grundrecht anerkennt, das sich nicht nur aus der EMRK, sondern auch aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, ist er ebenso bei der Auslegung auch des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (als Ausfluss des Gebots unionsrechtskonformer Auslegung und zur Verhinderung von Situationen der Inländerdiskriminierung) zu berücksichtigen. Umgekehrt hat die Auslegung des Art. 47 Abs. 2 GRC die Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und damit die mitgliedstaatlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsgebots zu berücksichtigen. Damit ist sichergestellt, dass bei der Auslegung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte keine von der Auslegung der korrespondierenden Charta-Rechte abweichenden Ergebnisse erzielt werden.

Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen. Solche Umstände liegen etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche vor, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z 29).

Es ist vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist.

In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Fall Helmers, Appl. 11.826/85, Z 37).

Der EGMR hat im Übrigen für bestimmte Verfahrensarten explizit anerkannt, dass nicht alle Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK in gleicher Weise erfüllt werden müssen. So kommen die Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur insoweit zur Anwendung, als dies mit der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes vereinbar ist (EGMR 15.10.2009 [GK], Fall Micallef, Appl. 17.056/06, Z 86). Für verfassungsgerichtliche Verfahren anerkennt die Rechtsprechung, dass die Garantien des Art. 6 EMRK in modifizierter Form zur Anwendung gebracht werden (so etwa zur überlangen Verfahrensdauer EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92).

Der Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch kann er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, diesen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen und dabei die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst:

"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ausführlich Parteiengehör eingeräumt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich außerdem den tragenden Erwägungen des Bundesamtes an. Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere inwieweit das Verschleiern der Identität der Ausstellung einer Karte für Geduldete entgegensteht, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ferner steht die gegenständliche Entscheidung auch nicht im Widerspruch zum Prüfungsbeschluss des VfGH B 1353/2012-30, B 1357/2012-11, B 751/2013-16 vom 23. Juni 2014 zu § 46a FPG. In Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung legt das Bundesverwaltungsgericht die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH aus.

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