L501 2115762-1•BVwG L501 2115762-1
L501 2115762-1Tribunal administratif fédéral1 déc. 2015
Behindertenpass, Dolmetscher, Ermittlungspflicht, Grad der<br/>Behinderung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten, Untersuchung
L501 2115762-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX , VSNR. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 07.09.2015, Zl. PassNr. XXXX , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice (Landesstelle Oberösterreich) zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem am 27.04.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingebrachten Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Allgemeinmedizinerin, basierend auf der in Anwesenheit der Tochter als Dolmetscherin durchgeführten persönlichen Untersuchung am 01.07.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Sozialanamnese:
türkischstämmig, seit 15 Jahren in Österreich, spricht kaum deutsch, Anamneseerhebung ist trotz Tochter eher schwierig, 5 Kinder, seit 2 Jahren beim AMS gemeldet
Psycho(patho)logischer Status:
erscheint stabil eher ruhig und introvertiert, aber wegen mangelnder Deutschkenntnisse schwer beurteilbar
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Wirbelsäulenbeschwerden, Osteoporose Begründung : wegen der Reizzustände und der Funktions-einschränkungen bei bekannten Bandscheibenschäden an der Lendenwirbelsäule ohne neurologische Defizite
30 vH
02
Zuckerkrankheit Typ II Begründung : oberer Rs wird gewählt, da trotz medikamentöser Therapie die Langzeitwerte hoch sind
30 vH
03
Minderung der Sehkraft Begründung : entsprechend der gemessenen Visuswerte
20 vH
04
Nasennebenhöhlenbeschwerden Begründung : Zustand nach 2 x iger Operation mit wieder-kehrenden Beschwerden
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Punkt 2 bis 4 stellen
zusammen zusätzliche wesentliche Belastungen dar und steigern deshalb um eine weitere Stufe.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.07.2015 wurde der bP gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Eine Äußerung langte nicht ein.
Mit Bescheid vom 07.09.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, dass als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 15.09.2015, eingelangt im Sozialministeriumservice am 17.09.2015, fristgerecht Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass mehr Leiden als im Bescheid festgestellt vorliegen würden, wie beispielsweise Prostata, Lunge, Depression,..., und sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei, weshalb um Beiziehung eines Dolmetschers ersucht werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Im gegenständlichen Verfahren wurden die notwendigen Ermittlungen bzw. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.
II.2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung
II.3.1 zu ermittelnder Sachverhalt
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist (unter den dort näher geregelten Voraussetzungen) behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gelten der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem ASGG, ein rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (§ 41 Abs. 1 BBG). In anderen Fällen (siehe dazu näher die Z 1 bis 3 des § 41 Abs. 1 BBG) hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen.
II.3.2. Ermessen bei Ausübung der Befugnis zur Kassation
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Im vorliegenden Fall war das Sozialministeriumservice dazu verhalten, den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen zu ermitteln. Die begutachtende Allgemeinmedizinerin hält im Befund eingangs fest, dass die bP türkischstämmig sei, seit 15 Jahren in Österreich lebe, kaum deutsch spreche und eine Anamneseerhebung trotz Anwesenheit der Tochter eher schwierig sei. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist sohin bereits hinsichtlich der Befundaufnahme als unvollständig anzusehen, als es auf einer persönlichen Untersuchung der bP aufbaut, die mangels Heranziehung eines Dolmetschers oder einer sprachkundigen Person durch sprachliche Schwierigkeiten gekennzeichnet war, auf welche die begutachtende Allgemeinmedizinerin bei der Beschreibung des Pycho(patho)logischer Status ausdrücklich hinwies und die durch die anwesende Tochter keineswegs abgefedert werden konnten. In der Folge bringt nun auch die bP in ihrem Rechtsmittel vom 15.09.2015 vor, dass sie unter mehr Beschwerden als im Gutachten aufgeführt leide und verwies diesbezüglich insbesondere auf eine vorliegende Depression sowie auf Schmerzen in der rechten und linken Leistengegend. Die Auswirkungen der Sprachbarriere auf die Befunderstellung ergibt sich hinsichtlich der Depression bereits aus den Ausführungen der Gutachterin, hinsichtlich der angesprochenen Schmerzen - u.a. im Zusammenhang mit den festgestellten Wirbelsäulenbeschwerde - ist es auch aus dem Blickwinkel der allgemeinen Lebenserfahrung eines medizinischen Laien nachvollziehbar, dass die korrekte Verständigung zwischen Untersuchtem und Gutachter von Relevanz für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Befundes sein kann (s. auch Diemath/Zerlauth, Die Schmerzeinschätzung aus medizinischer Sicht, in:
Emberger/Zahrl/Diemath/Grabner [Hrsg.], Das ärztliche Gutachten, 2. Aufl. [2002], 199 [201], wo es heißt: "4. Die Schmerzeinschätzung ... Sehr wesentlich sind die persönliche Befragung und die Angaben über die jetzigen Beschwerden. Eine solche Befragung kann mitunter große Geduld erfordern und sollte möglichst emotionslos und unter Vermeidung von Suggestivfragen erfolgen....").
§ 39a Abs. 1 AVG lautet auszugsweise: "Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ..., so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden". Bei Vernehmungen einer Partei, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, hat die Behörde daher einen Dolmetscher beizuziehen. Dabei ist die Vorschrift des § 52 Abs. 2 AVG zu beachten, wonach grundsätzlich auf einen Amtsdolmetscher zurückzugreifen ist und für den Fall, dass ein solcher nicht zur Verfügung steht oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, ein nichtamtlicher Dolmetscher beigezogen werden darf bzw. muss (vgl. Erkenntnis VwSlg. 12.492 A/1987 sowie VwGH 28.10.1993, 93/18/0458).
Zu klären ist, ob § 39a AVG auch auf die Beiziehung von Dolmetschern bei Untersuchungen durch einen behördlich beauftragten Sachverständigen anzuwenden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs regelt § 39a AVG "nur den mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und der Partei bzw. den zu vernehmenden Personen" (zB VwGH 20.09.1989, 89/01/0248; 19.02.2003, 99/08/0146). Soweit die zitierte Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das Wort "nur" verwendet, dient dies ersichtlich der Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 39a AVG vom schriftlichen Verkehr mit der Behörde (so ausdrücklich zB VwGH 11.01.1089, 88/01/0187 [=VwSlg.
12. 836 A/1989]; 11.01.1989, 88/01/0188 [=VwSlg. 12.837 A/1989];
01.02. 1989, 88/01/0330; 12.07.1989, 89/01/0005; 20.09.1989, 89/01/0292; 20.09.1989, 89/01/0248; 08.11.1989, 89/01/0311;
24.04. 1990, 87/04/0223). Die Rechtsprechung bringt damit also nicht zum Ausdruck, dass nur das unmittelbare Verhältnis zwischen Partei und Behörde gemeint und eine mündliche Befundaufnahme durch den behördlich beauftragten Sachverständigen vom Anwendungsbereich dieser Norm ausgeschlossen wäre. Dass davon auch der "Verkehr" zwischen der Partei und einem von der Behörde zur ärztlichen Untersuchung dieser Partei beauftragten Sachverständigen erfasst ist, findet zwar keine ausdrückliche Bestätigung in der Rechtsprechung, lässt sich aber aus allgemeinen Grundsätzen der Judikatur ableiten. So betont die Rechtsprechung, dass sich aus den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 des § 52 AVG in ihrem Zusammenhang ergibt, dass "der Sachverständige ein Hilfsorgan des erkennenden Verwaltungsorgans ist, das als solches im Verwaltungsverfahren den Parteien gegenübersteht" (vgl. VwGH 01.06.1967, 333/67; VwGH 02.06.1999, 98/04/0242; VwGH 28.02.2006, 2005/06/0147; VwGH 28.11.2006, 2006/06/0237; VwGH 17.08.2010, 2009/06/0039; VwGH 16.11.2011, 2008/08/0119). Daraus resultiert unter anderem auch, dass die Partei ihren verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten auch gegenüber dem von der Behörde beauftragten Sachverständigen unterliegt, soweit die gutachterliche Untersuchung der Verfahrenspartei erforderlich ist (vgl. VwGH 16.04.2007, 2005/01/0463 [= VwSlg. 17.170 A/2007]; VwGH 24.06.2009, 2006/20/0268). Dementsprechend kann innerhalb dieses Rechtsverhältnisses auch die in § 39a AVG vorgesehene Verpflichtung zur Bestellung eines Dolmetschers nicht auf den unmittelbaren mündlichen Verkehr mit der Behörde beschränkt sein, sondern muss ebenso auf den - hier vorliegenden - Fall Anwendung finden, in dem dieser "mündliche Verkehr" durch einen als behördliches Hilfsorgan einschreitenden Sachverständigen vermittelt ist, der im behördlichen Auftrag durch ärztliche Untersuchung der Partei seinen Befund aufnimmt.
Lässt sich eine Verständigung zwischen der Partei und der/dem mit ihrer Untersuchung beauftragten Sachverständigen nicht anders bewerkstelligen, ist daher prinzipiell die behördliche Bestellung eines Dolmetschers als Hilfe zur Vorbereitung des Befunds durch den beauftragten ärztlichen Sachverständigen geboten. In einem Fall wie dem vorliegenden muss die Heranziehung eines behördlich beauftragten Dolmetschers oder Übersetzers mit Rücksicht auf die Notwendigkeit der Vollständigkeit und Richtigkeit des Befunds als Voraussetzung für die Verwertbarkeit des Gutachtens angesehen werden, sofern bei der Befunderstellung - wie im Beschwerdefall - auch keine andere Form von verwertbarer Übersetzungshilfe zur Verfügung steht, zumal die Tochter die bestehende Sprachbarriere nicht zu überbrücken vermochte (aus der zivilgerichtlichen Judikatur vgl. den Beschluss des OLG Wien vom 19.12.1997, 7 Rs 288/97t, wo es heißt: "Angesichts der aufgezeigten Unrichtigkeiten in den ärztlichen Gutachten, was die schwankende Körpergröße betrifft, ist somit in abstrakter Hinsicht nicht auszuschließen, dass die Klägerin nicht in der Lage war, ohne Beiziehung eines Dolmetschers für die serbokroatische Sprache ihre Leiden gegenüber den Sachverständigen richtig und vollständig darzulegen").
Die Ermittlungsschritte, die die belangte Behörde zur Beurteilung des verfahrenseinleitenden Antrags gesetzt hat, waren daher zur rechtlich einwandfreien Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ungeeignet. Das Verwaltungsgericht wurde durch diese Vorgangsweise in eine Lage gebracht, in der es nicht bloß Ergänzungen eines bereits im behördlichen Verfahren - wenn auch unvollständig - erhobenen Sachverhalts vorzunehmen oder die bloße Ergänzung eines in einzelnen Teilen unvollständigen Sachverständigengutachten zu veranlassen gehabt hätte (im Unterschied etwa zu der dem Erkenntnis VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0037 zugrundeliegenden Konstellation), sondern das Ermittlungsverfahren erst von Anfang an hätte führen müssen. Darüber hinaus wird der Eindruck erweckt, dass erforderliche Ermittlungsschritte (Beiziehung eines Dolmetschers) im Ergebnis dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht überlassen worden sind.
Aber auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Es ist vielmehr sogar nicht davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, zumal das Sozialministeriumservice über einen auf die Einholung von ärztlichen Gutachten geschulten sowie spezialisierten Verwaltungsapparat verfügt, welcher sowohl bei der Auswahl der Fachrichtung der Sachverständigen als auch bei auftretenden medizinischen Fragestellungen sowie allenfalls erforderlichen Zusammenfassungen von Gutachten auf das Fachwissen des in die Behörde integrierten sowie unmittelbar im Haus lokalisierten ärztlichen Dienst zurückgreifen kann. Bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit kommt es darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], § 66 Rz 20 mwN).
Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Sozialministeriumservice zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Bei Erlassung ihres Ersatzbescheides wird die belangte Behörde unter Einbeziehung obiger Ausführungen auch die nach Gutachtenserstellung vorgelegten weiteren Befunde und Atteste einer Begutachtung zuzuführen und insbesondere auf den vorgebrachten depressiven Zustand einzugehen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich somit unmittelbar aus dem Gesetz.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.