W179 1435011-1•BVwG W179 1435011-1
W179 1435011-1Tribunal administratif fédéral30 nov. 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, westliche Orientierung, wohlbegründete Furcht
W179 1435011-1/13E
W179 1435012-1/12E
W179 1435013-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden XXXX, alle StA. Afghanistan, XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom XXXX, Zlen XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A) Internationaler Schutz
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX, gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 70/2015, jeweils der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 70/2015, wird festgestellt, dass XXXX, kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der belangten Behörde:
1. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige Afghanistans und beantragten am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet internationalen Schutz.
XXXX
2. Bei ihrer Erstbefragung vor einer Polizeiinspektion am XXXX gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, XXXX Die Erstbeschwerdeführerin befürchte, dass sie und ihre Kinder in ihrem Herkunftsstaat von der Familie ihres Ehemannes getötet werden. Für ihre Kinder würden dieselben Fluchtgründe wie für die Erstbeschwerdeführerin gelten.
3. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX gab die Erstbeschwerdeführerin zunächst, zu ihrem Gesundheitszustand befragt, an, sie sei gesund, XXXX
3.1. Die Erstbeschwerdeführerin legte der belangten Behörde Dokumente vor, darunter eine XXXX im Original, eine XXXX ihres Ehegatten in Kopie samt englischer Übersetzung.
3.2. Befragt nach ihrem Tagesablauf XXXX gab die Erstbeschwerdeführerin an, sich mit der Hausarbeit und den Kindern beschäftigt zu haben.
3.3. Näher zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, XXXX.
3.4. Es gebe einen weiteren Grund für die Feindschaft XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
3.5. Für die minderjährige Zweit- und Drittbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe würden auch für diese gelten.
4. Am XXXX langten bei der belangten Behörde ergänzende Unterlagen ein, darunter auch die Übersetzung XXXX, sowie Übersetzungen der XXXX betreffenden Unterlagen, wie XXXX.
5. Am XXXX langten bei der belangten Behörde eine Bestätigung XXXX.
2. Die angefochtenen Bescheide:
6. Mit den angefochtenen Bescheiden vom jeweils XXXX wies die belangte Behörde die Anträge der drei Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005 idgF (im Folgenden: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.), und erteilte den drei Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29. April 2014 (Spruchpunkt III.).
6.1. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen jeweils aus, das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin, worauf sich die Zweit- und Drittbeschwerdeführer im gegenständlichen Familienverfahren stützten, sei unglaubwürdig und daher ebenso wenig asylrelevant wie die allgemeine Lage in Afghanistan. Der Erstbeschwerdeführerin sei subsidiärer Schutz gewährt worden, weil sie als alleinstehende Frau mit zwei Kindern nicht oder nur unter nicht zumutbaren Verhältnissen in der Lage wäre, sich ihre Existenzgrundlage im ausreichenden Maß zu sichern. XXXX Die Drittbeschwerdeführerin erhalte im Familienverfahren denselben Schutz wie ihre Mutter.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
7. Gegen jeweils den Spruchpunkt I. der drei genannten Bescheide richtet sich die vorliegende, noch an den Asylgerichtshof gerichtete, rechtzeitig eingebrachte und zulässige, für alle Beschwerdeführerinnen gleichlautende Beschwerde vom XXXX (beim Bundesasylamt eingelangt am XXXX).
7.1. In dieser wird Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens und richtiger Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde eine asylrelevante Verfolgung der gesamten Familie feststellen müssen - XXXX und aufgrund der Zugehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin und ihrer beiden Töchter zur sozialen Gruppe der Frauen.
Die Beschwerde verweist auf bestimmte Länderberichte und Erkenntnisse des Asylgerichtshofes zur Lage von Frauen in Afghanistan. Diesen zufolge wäre ihnen bereits aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Frauen Asyl zu gewähren gewesen.
7.2. Somit beantragen die drei Beschwerdeführerinnen, der damalige Asylgerichtshof (jetzt das Bundesverwaltungsgericht) möge die angefochtenen Bescheide jeweils hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und allen drei Beschwerdeführerinnen Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren. Weiters werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
8. Die belangte Behörde legt die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.
9. Mit beim Asylgerichtshof am XXXX eingelangtem Telefax wurden der damaligen Berufungsbehörde von der Erstbeschwerdeführerin folgende Unterlagen übermittelt: XXXX
10. Mit Schreiben vom XXXX, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX, wurden folgende Unterlagen von der Erstbeschwerdeführerin übermittelt:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass XXXX
11. Am XXXX führt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines (für dieses Verfahren beeideten und bestellten) Dolmetschers eine gemeinsame öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für alle drei Beschwerdeverfahren durch und erörtert die Antragsgründe aller drei Beschwerdeführerinnen eingehend. An dieser nimmt die Erstbeschwerdeführerin teil und vertritt zugleich als gesetzliche Vertreterin die XXXX, welche der Beschwerdeverhandlung entsprechend der gerichtlichen Ladung fernbleiben konnten.
An der Beschwerdeverhandlung nimmt zugleich eine Vertreterin der für die drei Beschwerdeführerinnen als Rechtsberater bestellten Institution teil. Die anwesende Rechtsberaterin lässt sich ausschließlich für diese Beschwerdeverhandlung von der Erstbeschwerdeführerin eine Vollmacht zur Vertretung aller drei Beschwerdeführerinnen erteilen. Eine Zustellungsvollmacht ist davon nicht umfasst.
Das Bundesasylamt bleibt der Verhandlung entschuldigt fern und beantragt die Abweisung der Beschwerden. Zugleich beantragt die belangte Behörde, die Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Staatendokumentation für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass die von der belangten Behörde verwendeten Quellen zwischenzeitig nicht mehr als aktuell zu betrachten wären bzw erwäge, weitere Quellen heranzuziehen, welche am Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens Zweifel aufkommen lassen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerinnen:
Die volljährige Erstbeschwerdeführerin heißt XXXX in Afghanistan geboren und stammt ursprünglich aus XXXX.
Die Zweitbeschwerdeführerin heißt XXXX geboren. Die Drittbeschwerdeführerin XXXX geboren.
Die Erstbeschwerdeführerin ist XXXX.
Alle drei Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige Afghanistans, gehören der Volksgruppe XXXX und dem XXXX Glauben an.
Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und es stellten hier alle drei am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Alle drei Beschwerdeführerinnen sind strafrechtlich unbescholten im Sinne des Asylgesetzes.
Die Erstbeschwerdeführerin versteht Deutsch sehr gut und kann selbst langsam, aber richtig auf Deutsch antworten.
Die Erstbeschwerdeführerin hat am XXXX in Österreich ein drittes Kind namens XXXX entbunden.
Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und zugleich Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen sowie des nachgeborenen Kindes XXXX, und ist dieser ebenso Staatsangehöriger Afghanistans.
Die Erstbeschwerdeführerin gibt an, ihr Ehemann und Vater ihrer Kinder XXXX gewesen und erst nach ihr und den Kindern in Österreich angekommen. Dieser habe zwischenzeitig ebenso in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über den die belangte Behörde noch nicht entschieden habe. Gleichermaßen sei für das nachgeborene Kind ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden, über den auch noch erstbehördlich zu entscheiden sei.
Ferner gibt die Erstbeschwerdeführerin an, XXXX.
1.2. Zur Verfolgung der Beschwerdeführerinnen:
Die Erstbeschwerdeführerin führt ein selbstbestimmtes Leben und ist in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert und erzieht bzw wird gemeinsam mit ihrem Ehemann und Vater der Kinder so auch die XXXX erziehen.
1.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat/Drittstaat:
Überblick über die politische Lage:
Die Einwohnerzahl der islamischen Republik Afghanistan wird zwischen 24 bis 33 Millionen geschätzt.
Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion (1979-89), dem Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen (1992-96) und der Gewaltherrschaft der Taliban (1996-2001). Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen. Etwa die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die erste Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen.
Der Präsident wird direkt gewählt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012; Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 08.04.2011, S.1)
Der letzte monatelange Machtkampf in Afghanistan ist beigelegt. Die Wahlkommission hat den ehemaligen Finanzminister Aschraf Ghani zum künftigen Präsidenten des Landes erklärt. Sein Kontrahent bei der Stichwahl, Ex-Außenminister Abdullah Abdullah, wird eine Art Ministerpräsident in einer Einheitsregierung.
Ghani und Abdullah haben sich darauf geeinigt, gemeinsam zu regieren. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird. Außerdem werden hochrangige Ämter in Regierung, Verwaltung und Justiz zwischen den beiden Lagern aufgeteilt. Allerdings ist noch unklar, wie weit die Macht des neuen "Chefverwalters" gehen wird und inwieweit sich seine Befugnisse mit denen des Präsidenten überschneiden.
Das Weiße Haus gratulierte Ghani und Abdullah zu ihrer Einigung. Die Übereinkunft helfe dabei, die politische Krise Afghanistans zu beenden, hieß es. Das Weiße Haus äußerte zugleich die Erwartung, dass es unter der neuen Regierung nun zu einem Sicherheitsabkommen zwischen den USA und Afghanistan komme. Der bisherige Präsident Hamid Karsai hatte eine Unterzeichnung abgelehnt und dies seinem Nachfolger überlassen. Ein Abkommen würde es den USA ermöglichen, nach dem Truppenabzug Ende 2014 noch eine Restgruppe von mehreren Tausend Soldaten im Land zu belassen.
Sowohl Abdullah als auch Ghani hatten den Wahlsieg für sich beansprucht. Abdullah hatte die erste Runde gewonnen; nach der Stichwahl im Juni erklärte die Wahlkommission Ghani zum Sieger. Das erkannte Abdullah nicht an und drohte, eine Parallelregierung zu bilden. Vor der Einigung der Kontrahenten auf eine gemeinsame Regierung waren die Stimmen neu ausgezählt worden, auf Wunsch Abdullahs verzichtete die Wahlkommission aber darauf, Ergebnisse zu veröffentlichen oder einen Wahlsieger zu benennen. Hauptaufgabe der Regierung wird die Verbesserung der Sicherheit nach dem Abzug der internationalen Schutztruppe sein (Süddeutsche Zeitung, Ghani wird Präsident, vom 22.09.2014).
Sicherheitslage:
Die geographische Verteilung der Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung hat sich insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2011 verschoben. Der bewaffnete Konflikt hat sich in seinem Ausmaß im Süden abgeschwächt und sich gleichzeitig in den Provinzen im Südosten, Osten und Norden des Landes intensiviert, wodurch eine steigende Anzahl von afghanischen Zivilisten in diesen Gebieten getötet und verletzt wurde, was insgesamt zu einer steigenden Zahl von Opfern in der Zivilbevölkerung in Afghanistan geführt hat.
Allerdings gilt die Sicherheitslage im Norden Afghanistans im Vergleich zum Süden und Osten als relativ gut. Nur drei Prozent der Angriffe und Anschläge der Taliban auf afghanische und ausländische Sicherheitskräfte werden im nordafghanischen Gebiet verübt. Dennoch kommt es auch im Norden immer wieder zu schweren Zwischenfällen.
Die internationalen Kampftruppen sollten Afghanistan bis Ende 2014 verlassen. Derzeit laufen die Beratungen über die Zeit danach. In den folgenden Jahren sollen zwar weiter ausländische Truppen am Hindukusch bleiben, ihr Auftrag wird aber in der Beratung und Unterstützung liegen. 80 Prozent der gemeinsamen Einsätze werden nach Angaben der NATO-Truppe ISAF inzwischen von Afghanen geplant und geführt. In den Gebieten, die der Obhut der afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, ist die Zahl der Anschläge um 15 bis 17 Prozent zurückgegangen.
Ein drastischer Anstieg von Angriffen afghanischer Polizisten und Soldaten auf die internationale Truppe, sogenannte "Insiderangriffe" konnte verzeichnet werden. Bei 45 derartigen Zwischenfällen wurden in den ersten 9 Monaten 2012 bereits 61 Soldaten getötet.
Die Gefechte gegen Aufständischen würden auch nach dem Abzug der NATO-Kampftruppen noch andauern.
Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2012 forderte konfliktbedingte Gewalt 3.099 zivile Opfer, es wurden 1.145 Personen getötet und
1. 954 verletzt. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist die Zahl der Opfer um 15 Prozent gesunken (Januar-Juni 2011: 3.654 zivile Opfer, davon 1.510 Tote und 2.144 Verletzte). Der Hauptteil der Opfer, das heißt 80 Prozent, starb durch Angriffe regierungsfeindlicher Elemente.
Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass viele Gebiete in Afghanistan unter der de-facto Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppen stehen.
Friedensverhandlungen seitens der afghanischen Regierung mit den Taliban sind im 3. Quartal 2012 gescheitert. Allgemein wird eine Einigung zwischen Regierung und Aufständischen der beste Weg zur Stabilität des Landes sein.
Taliban-Führer, Mullah Omar, hat am 24. Oktober 2012 seine Kämpfer aufgerufen, zivile Opfer möglichst zu vermeiden. (APA, De Maiziere erstmals ohne militärischen Schutz nach Afghanistan, vom 12.11.2012; APA, Afghanistan hofft auch nach Ende von NATO-Einsatz auf deutsche Hilfe, vom 12.11.2012; UNHCR, Anfragebeantwortung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, vom 11.10.2012, S.3 und 4; APA, Taliban "extrem geschwächt", vom 12.11.2012; APA, Selbstmordattentäter tötete 41 Menschen in afghanischer Moschee, vom 26.10.2012; APA, Afghanische Regierung veröffentlicht über 200 Rohstoff-Abkommen, vom 15.10.2012; APA, Karzai: Nach Truppenabzug in Afghanistan kein Weltuntergang, vom 04.10.2012)
Sicherheitslage im Raum Kabul:
Nach zahlreichen spektakulären Angriffen in der gut gesicherten Hauptstadt Kabul im Frühjahr 2015 wurde das Land im August 2015 von einer Welle der Gewalt überrollt. In Kabul kam es zu den schwersten Angriffen seit Jahren. Am 7. August 2015 wurden binnen 24 Stunden drei verschiedene Anschläge verübt, welche über 70 Todesopfer und mehrere Hundert Verletzte unter der Zivilbevölkerung gefordert haben. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, vom 13. September 2015, mit Hinweis auf:
UNAMA, Mid year report 2015, August 2015, S. 63f: Focus online, Nach schwerer Anschlagsserie greifen Taliban in Kundus an, 9. August 2015; NZZ, Die Zeichen stehen auf Sturm, 10. August 2015; Neue Luzerner Zeitung, Anschläge erschüttern Kabul, 10. August 2015, S.
Kabul und Zentrum: Die Taliban demonstrierten 2014 und 2015 auf spektakuläre Weise, dass sie fähig sind, selbst in den bestgesicherten Zonen der Hauptstadt komplexe Anschläge durchzuführen. Ausländerinnen und Ausländer wurden vermehrt zum Ziel regierungsfeindlicher Gruppierungen.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle
Sicherheitslage, vom 13. September 2015, mit Hinweis auf: EASO, Country of Origin Information Report, Januar 2015, S. 35-64. Z.B.
Anschlag auf Mitarbeiten-de der Generalstaatsanwaltschaft in Kabul:
Zeit online, Taliban greifen Polizisten und Mitarbeiter der Justiz an, 4. Mai 2015:
www.zeit.de/politik/ausland/2015-05/afghanistan-taliban-anschlag-polizei.
Anschlag auf das Park Hotel: Zeit online, Opferzahl bei Geiselnahme in Kabul steigt auf 14, 14. Mai 2015:
www.zeit.de/politik/ausland/2015-05/kabul-afghanistan-anschlag-taliban-un. Anschlag auf Fahrzeuge der EU-Polizeimission in unmittelbarer Nähe zum Flughafen in Kabul und Anschlag auf das Justizministerium:
Spiegel online, Mindestens vier Tote bei Taliban-Anschlag in Kabul, 19. Mai 2015:
www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-mehrere-tote-bei-taliban-anschlag-in-kabul-a-1034535.html.
Anschlag auf ein weiteres Gästehaus in Kabul: Spiegel online,
Taliban greifen Gästehaus für Ausländer an, 27. Mai 2015:
www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-greifen-gaestehaus-an-und-werden-getoetet-a-1035702.html. Angriff auf einen Konvoi der NATO-Truppen und ein weiterer auf den NDS, dem afghanischen Geheimdienst: Spiegel online, Selbstmordattentat auf Nato-Konvoi, 7. Juli 2015:
www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-selbstmordattentat-in-kabul-a-1042463.html; Zeit online, Taliban verüben Attentat auf Parlament in Kabul, 22. Juni 2015:
www.zeit.de/politik/ausland/2015-06/afghanistan-kabul-taliban-angriff-parlament.)
In Zentralafghanistan haben sicherheitsrelevante Vorfälle selbst in denjenigen Provinzen zugenommen, welche bisher als relativ stabil galten. Neben den Taliban sind verschiedene weitere regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, darunter das Haqqani-Netzwerk, die Hezb-e Islami, Angehörige der IMU sowie ausländische Kämpfer. Bereits ausserhalb der Hauptstadt nimmt der Einfluss regierungsfeindlicher Gruppierungen zu. Die Kriminalität steigt stetig an. Zudem wirken sich in der Region inner-tribale Streitigkeiten, Warlords und der Drogenanbau und -handel negativ auf die Sicherheitslage aus. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, vom 13. September 2015, mit Hinweis auf: EASO, Country of Origin Information Report, Januar 2015, S. 334, 35-64.)
Vor allem in Kabul gehört die Wohnraumknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen. Das Ziel der afghanischen Regierung, 65 Prozent der Haushalte in den Städten und 25 Prozent in den ländlichen Gegenden mit Elektrizität zu versorgen, wurde nicht erreicht. Mit der nationalen Elektrizitätsgesellschaft konnten 2013 erst 28 Prozent der Bevölkerung versorgt werden. (Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle
Sicherheitslage, vom 13. September 2015, mit Hinweis auf: CRS, Post-Taliban Governance, 17. August 2015, S. 59; Zeit online, Stromversorgung Kabuls seit Lawinenabgängen stark eingeschränkt, 3. März 2015:
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch zuvor anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten.
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt. Zeitgleich distanziert sich die Bevölkerung überall dort zunehmend deutlicher von der Aufstandsbewegung, wo es gelingt, ihre Lebensverhältnisse durch afghanisches Regierungshandeln spürbar zu verbessern.
Mindestens 47 Taliban wurden innerhalb von 24 Stunden im Zuge einer Antiterror-Operation getötet und 26 weitere verletzt. Laut Innenministerium führte die afghanische Nationalpolizei gemeinsam mit der afghanischen Nationalarmee und dem NDS mehrere Antiterror-Operationen durch, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien. Die Operationen wurden in den Provinzen (Maidan) Wardak, Paktia, Paktika, Ghazni, Laghman, Kunar und Helmand durchgeführt. Der Großteil der toten Taliban war im Ajristan Bezirk in Ghazni zu verzeichnen (Khaama Press 30.9.2014; vgl. MoI 30.9.2014).
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle. Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord sind sicherheitsrelevante Zwischenfälle nach einem signifikanten Anstieg in den Jahren 2009 und 2010 im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50% zurückgegangen. Die Operationsführung von ANSF und ISAF in den Regionen Kundus und Nord-Baghlan hat die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib verdrängt. Entscheidend für die Dauerhaftigkeit des Erfolges wird auch hier sein, ausreichend militärische und polizeiliche Kräfte aufzubringen, um das Gebiet zu halten, sowie die Stabilisierung durch zivile Projekte voranzutreiben. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie von spektakulären Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (z.B. Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs, Anschläge auf ANSF Rekrutierungsbüros). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verlorengegangenen Gebiete zurück zu gewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (Farayab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, angesichts der geringen dort eingesetzten Kräfte (Economy of Force-Operationen in Faryab und Balkh) allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kundus. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 12 f.)
Grundversorgung:
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten- und Arbeitslosenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist von einer hohen Arbeitslosenquote geprägt, wobei gleichzeitig eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht. Die Verdienstmöglichkeiten sind jedoch in Relation zu den Lebenshaltungskosten niedrig. Die boomende Bauwirtschaft schafft zwar sehr viel mehr Arbeitsplätze, aber es fehlen qualifizierte Arbeitskräfte. Gesucht sind Handwerker und Personen mit Englisch-Office- und Internetkenntnissen für Verwaltung und Dienstleistung. Eine Jobvermittlung läuft vor allem über private oder familiäre Netzwerke. Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S.35)
Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S.6)
Medizinische Versorgung:
Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht. Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Erhebliche Verbesserungen in der Gesundheit von Frauen und der Müttersterblichkeit sind erkennbar.
Zur Verbesserung der medizinischen Versorgung hatte das Gesundheitsministerium Afghanistans 2003 zusammen mit UN-Organisationen und Nichtregierungsorganisationen des "Basic Package of Health Services" (BPHS) erarbeitet. Darin wurden Prioritäten genannt, nach denen die medizinische Versorgung in Afghanistan aufgebaut werden sollte. Unter anderem gesicherter Zugang zu Trinkwasser und Nahrungsmitteln, Bekämpfung von Mutter-, Säuglings- und Kindersterblichkeit, Eindämmen von Durchfallerkrankungen und Atemwegsinfektionen sowie Impfungen gegen die häufigsten Kinderkrankheiten, Kontrolle von Tuberkulose und Malaria sowie Behandlung psychischer Erkrankungen. Auf 10.000 Einwohner kommen zwei Ärzte und 4,2 Krankenhausbetten. 80 Prozent der Ärzte arbeiten in Kabul. In der Hauptstadt befinden sich auch 60 Prozent der Krankenhausbetten und 40 Prozent der Apotheken. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 38; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012)
Rückkehrfragen:
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Einrichtungen durchgeführt werden, denen es generell an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal mangelt. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013, S. 18)
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Services fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)
Im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms von UNHCR, das im März 2002 begann, ermöglichte bislang etwa 4,6 Millionen Menschen aus Pakistan und dem Iran nach Afghanistan zurückzukehren. Die Provinz Kabul bildete dabei das wichtigste Ziel. Unter diesem Programm erhalten Rückkehrer für den Transport und als Starthilfe einen Betrag von durchschnittlich 150 US- Dollar. In den Jahren 2002 bis 2005 war eine massive Welle von freiwilligen Rückkehrern nach Afghanistan zu beobachten. Seitdem gehen die Zahlen der Rückkehrer zurück. (UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S.410 und
Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. Viele Facharbeiter kombinieren ihr Einkommen, indem sie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor tätig sind. So gibt es z.B. Ärzte, die vormittags (8-15 Uhr) im staatlichen Krankenhaus arbeiten und nachmittags (16-19 Uhr) in einer privaten Praxis/Krankenhaus. Das monatliche Einkommen kann sich dadurch auf bis zu 400 US-Dollar steigern. (BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35)
Echte Dokumente unwahren Inhalts:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 30)
Minderheitenrechte:
Die Zahlen zur ethnischen Zusammensetzung der afghanischen
Bevölkerung variieren: Paschtunen 38-42%, Tadschicken 25-27%, Hazara 9-19%, Usbeken 6-9%, zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (AA -
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, Afghanistan, vom 15.2.2012).
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkrieges zu Beginn der 90iger Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Die Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politsicher Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt.
Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012).
Es gibt keine Gesetze, die ethnischen Gruppen an der Partizipation am politischen Leben hindern. Trotzdem gibt es Beschwerden einiger ethnischer Minderheiten über zu geringe Repräsentation in öffentlichen Ämtern.
Trotz eines Rückgangs an ethnisch-motivierten Spannungen und Gewalt seit 2001 im Vergleich mit früheren Phasen in Afghanistan sowie dem Bestehen der verfassungsrechtlichen Garantie der "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme", bestehen im Bereich der ethnischen Minderheiten nach wie vor gewisse Bedenken. Diese beziehen sich unter anderem auf Diskriminierung auf Grund der Ethnie und ethnische Konflikte, insbesondere im Zusammenhang mit Land- und Eigentumsfragen (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:
UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011).
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus-und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs-und Gerichtssystems noch Jahre dauern. (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Schari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch Sohn des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Personen können aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit oder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in eine Blutrache involviert oder Zielgruppe einer Blutrache sein. Eine Lösung des Konflikts durch die Justiz wird meist von den betroffenen Personen nicht anerkannt. AIHRC dokumentierte von Januar bis September 2011 27 "Ehrenmorde". (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan:
Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 3. September 2012 mit Verweis auf UNHCR, Eligibility Guidelines, 17. Dezember 2010, S. 32-33 sowie auf USDOS, 2011 Human Rights Practices, 24. Mai 2012, S.
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW) und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem EU und UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung stellte die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 4. Juni 2013, S. 4; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff)
Diese Feststellungen ergeben sich grundsätzlich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten sowie den in der hg durchgeführten Verhandlung gemachten Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Weiters ist im Detail zu würdigen:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerinnen:
Die Feststellungen zur Person und Umfeld der Beschwerdeführer stützen sich auf die im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben im behördlichen Verfahren und in der hg Verhandlung.
Die Feststellung zur Kenntnis der deutschen Sprache der Erstbeschwerdeführerin beruht auf der eigenen Wahrnehmung des Gerichts.
Das Geburtsdatum der Erstbeschwerdeführerin mit XXXX entspricht deren hg Angabe, wonach im erstbehördlichen Verfahren auf Grund eines Übersetzungsfehlers festgehalten worden sei, sie sei XXXX Jahre alt, wobei sie damals XXXX Jahre alt gewesen sei. Da es keinen ersichtlichen Grund gibt, warum sich die Erstbeschwerdeführerin XXXX Jahre älter machen sollte, ist doch normalerweise im Asylverfahren genau das Gegenteil der Fall, und wirkte die Erstbeschwerdeführerin in diesem Punkte für das erkennende Gericht sehr glaubwürdig sowie wurde der XXXX bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als Alias-Datum der Erstbeschwerdeführerin geführt, geht das erkennende Gericht davon aus, dass das Alias-Geburtsdatum das richtige Geburtsdatum der Erstbeschwerdeführerin ist.
Die Zugehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin und der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin zur Volksgruppe der XXXX beruht auf der glaubwürdigen Angabe der Erstbeschwerdeführerin in der hiergerichtlichen Verhandlung, zumal sie glaubhaft machen konnte, dass sie bisher immer fälschlicherweise als Mitglied der Volksgruppe XXXX geführt worden sei.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit im Sinne des Asylgesetzes der drei Beschwerdeführerinnen erschließt sich aus einer hiergerichtlich durchgeführten Strafregisterabfrage der Republik Österreich.
Die Feststellungen XXXX der Erstbeschwerdeführerin und deren Ehemann beruhen auf den glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin sowie dem vorliegenden Akteninhalt.
2.3. Zur Verfolgung der Beschwerdeführerinnen:
Soweit festgestellt wurde, dass jedenfalls die Erstbeschwerdeführerin ein selbstbestimmtes Leben führt und als "westlich-orientierte Frau" zu bezeichnen ist, beruht dies auf deren diesbezüglich nachvollziehbaren Aussagen und ihrem glaubhaften Auftreten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hervorzuheben ist dabei etwa, dass die Erstbeschwerdeführerin die ihr in Österreich zukommenden Freiheiten (wie selbstbestimmtes Auftreten, Schminken, kein Kopftuch) ausübt und offenkundig ihre Kinder fördert, die ihnen in Österreich zukommenden Freiheiten ebenso auszuüben.
So geht die Beschwerdeführerin alleine (dh ohne ihren Ehemann oder anderweitiger männlicher Begleitung) zum Arzt, zu Kursen des AMS und alleine einkaufen. Bevor ihr Mann nach Österreich nachkam, hat sie rund zwei Jahre alles alleine erledigt und auch alleine (dh ohne Mann) gewohnt.
Auch möchte die Beschwerdeführerin eine Arbeit finden und dieser selbstbestimmt nachgehen, am liebsten als Köchin und eine diesbezügliche Lehre absolvieren.
Die Erstbeschwerdeführerin genießt ihr neues selbstbestimmtes Leben, weil sie nun nicht mehr untergeordnet, sondern gleichberechtigt ist.
Die Beschwerdeführerin wünscht sich für ihre minderjährigen Töchter und erzieht diese auch so, dass sie wie andere junge Frauen in Österreich die Möglichkeit erhalten, selbst über ihr Leben zu bestimmen, sie also hier in die Schule gehen und insbesondere sie selbst später dann über ihren Ehepartner alleine entscheiden können.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den folgenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:
• Amnesty International, Afghanistan: 14 Hinrichtungen in zwei Tagen, vom 21.11.2012
• Amnesty International, Amnesty Report 2012, vom 24.05.2012
• ANSO (Afghanistan NGO Safety Office), Quarterly Data Report Q. 1 2013
• INSO Afghanistan - Quarterly Data Report, Q. 4 2013
• Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012
• Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012
• Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 03.06.2013
• Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011
• (deutsches) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010
• Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom November 2012
• Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011
• Human Rights Watch, World Report 2012, vom 22.01.2012
• Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011
• UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011
• UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin
• Süddeutsche Zeitung, Ghani wird Präsident, vom 22.09.2014
• AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, Afghanistan, vom 15.2.2012
• UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011
• ÖIF-Länderinfo: Minderheiten in Afghanistan - Hazara, Februar 2010
• US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011
• UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011
• United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012
• United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 08.04.2011
• U.S., Department of State, "International Religious Freedom Report 2011, vom 30.07.2012
• Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013, S. 18
Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen, wie von internationalen Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3.1. Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht:
Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. In allen Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist nach dieser Verfassungsbestimmung sowie nach § 75 Abs 19 AsylG 2005 ab 1.1.2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig; so auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
Gemäß § 75 Abs 17 AsylG 2005 idF BGBl I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012).
3.2. Zu A) Internationaler Schutz:
a) Allgemein:
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg cit zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden kurz GFK) droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22. Dezember 1999, Zl 99/01/0334; 21. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131; 25. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011; 28. Mai 2009, Zl 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl VwGH 21. Dezember 2000, Zlen 2000/01/0131, 25. Jänner 2001, 2001/20/011; VwGH vom 28. Mai 2009, Zl 2008/19/1031).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26. Februar 1997, Zl 95/01/0454; 9. April 1997, Zl 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18. April 1996, Zl 95/20/0239; vgl auch VwGH 16. Februar 2000, Zl 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl dazu VwGH Zl 9. März 1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. September 1993, Zl 93/01/0284; 15. März 2001, Zl 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16. Juni 1994, Zl 94/19/0183; 18. Februar 1999, Zl 98/20/0468). Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 6. Oktober 1998, ZI 96/20/0287; das Erkenntnis des VwGH vom 23. Juli 1999, ZI 99/20/0208).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl VwGH 9. März 1999, Zl 98/01/0318; 19. Dezember 2000, Zl 98/20/0233).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 21. Jänner 1999, Zl 98/18/0394; das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 17. Juni 1993, Zl 92/01/1081; das Erkenntnis des VwGH vom 14. März 1995, Zl 94/20/0798).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8. Dezember 1980, VwSlg 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 8. September 1999, Zl 98/01/0503 u Zl 98/01/0648).
b) Zu den Beschwerdefällen:
Aus nachstehenden Gründen besteht für die Beschwerdeführerinnen eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:
Für die Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführerin kann schon jetzt, für die die Drittbeschwerdeführerin kann zukünftig nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund ihrer "westlichen" Orientierung Opfer von Übergriffen und Einschränkungen werden. Denn für sie tritt - wie sich aus den Feststellungen ergibt - zum generellen, alle afghanische Frauen treffenden Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw Verbrechens zu werden, die spezifische Gefahr hinzu, bei einem nonkonformen Verhalten (dh bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) Übergriffen ausgesetzt zu sein (vgl auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.7.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden).
Damit fallen die Erst, Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen in eine weitere von UNHCR angeführte Risikogruppe (vgl dessen "Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", August 2013, S. 55, wonach Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind).
Zwar sind diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.
Somit würden die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der westlichen, selbstbestimmten Lebensweise Verfolgung aufgrund einer ihnen unterstellten politischen Gesinnung drohen (vgl dazu etwa VwGH, 6.7.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").
Aus all diesen Gründen ist jedenfalls der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin, die am XXXX Jahre alt wird, Asyl zu gewähren.
Der Drittbeschwerdeführerin ist aufgrund der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten an die Erstbeschwerdeführerin ausweislich § 34 AsylG gleichermaßen Asyl zuzuerkennen.
Im Übrigen ist für das hinsichtlich des nachgeborenen dritten Kindes und des genannten Ehemanns der Erstbeschwerdeführerin noch vor der belangten Behörde abzuführenden Asylverfahrens zu ergänzen, dass auch zwischen dem nachgeborenen Kind und der Erstbeschwerdeführerin sowie dem genannten Ehemann und der Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls jeweils ein Familienverhältnis im Sinne des § 2 Abs 1 Z 22 AsylG besteht.
Bei diesem Ergebnis war nicht weiter zu prüfen, inwieweit die vorgebrachten Fluchtgründe des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin auf die drei Beschwerdeführerinnen dieses Beschwerdeverfahrens "durchschlagen."
Soweit die belangte Behörde die Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Staatendokumentation für den Fall beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass die von der belangten Behörde verwendeten Quellen zwischenzeitig nicht mehr als aktuell zu betrachten wären bzw erwäge, weitere Quellen heranzuziehen, welche am Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens Zweifel aufkommen lassen würden, war diesem Antrag nicht näher zu treten, weil die Stattgabe der Beschwerde maßgeblich durch das Auftreten der Erstbeschwerdeführerin und ihre Angaben in der hiergerichtlichen Beschwerdeverhandlung bestimmt wurde, und nicht durch die dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Zudem ist festzuhalten, dass die Länderfeststellungen in der hiergerichtlichen Beschwerdeverhandlung als Teil des festzustellenden Sachverhaltes erörtert wurden, was der belangten Behörde ebenso offen gestanden wäre.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Beschwerdeführerinnen nicht, weil das Sicherheitsrisiko für die Frauen im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten ist.
Da auch keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war den Beschwerdeführerinnen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Hier weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden.
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