W129 2016805-1•BVwG W129 2016805-1
W129 2016805-1Tribunal administratif fédéral30 nov. 2015
ausländische Schule, Gegenstandslosigkeit, Schulpflicht,<br/>Verfahrenseinstellung, Wohnsitz
W129 2016805-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der mj. XXXX vertreten durch ihren Vater XXXX, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 05. Jänner 2015, Zl. 100.142/0090-kanz1/2014, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Am 18.11.2014 beantragte die mj. Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) im Wege ihres Vaters die Erlaubnis zum Schulbesuch an einer (nicht näher bezeichneten) Schule in der Türkei. Der Vater gab auf dem einschlägigen Formular an, dass seine Tochter österreichische Staatsbürgerin sei, sich dauernd in Österreich aufhalte und nur vorübergehend im Ausland sein werde.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Stadtschulrat für Wien den Antrag gemäß § 13 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 idgF ab, da die eingeforderten Unterlagen seitens des Erziehungsberechtigten nicht vorgelegt worden seien und auch der genaue Schulstandort nicht angegeben worden sei.
3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die der Stadtschulrat für Wien samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2015 vorlegte. Vorgebracht wurde in der Beschwerde zusammengefasst und sinngemäß, dass sich die Übersetzung der erforderlichen Unterlagen verzögert habe.
Am 07.01.2015 erfolgte zunächst eine Zuteilung an die Gerichtsabteilung W150.
4. Mit Schreiben vom 29.04.2015 teilte der Magistrat der Stadt Wien, MA 62, dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass Erhebungen ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter aufgrund "familiärer Ungereimtheiten" seit sieben Monaten in der Türkei lebe und vermutlich nicht mehr zurückkehren werde. In weiterer Folge sei die Beschwerdeführerin am 29.04.2015 amtlich abgemeldet worden.
5. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2015 wurde die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W129 am 27.11.2015 neu zugewiesen
6. Eine am 30.11.2015 durchgeführte Abfrage im Zentralen Melderegister ergab, dass die Beschwerdeführerin bis dato nicht (wieder) als in Österreich gemeldet aufscheint.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landes- bzw. Stadtschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).
2.3. Ein solcher Fall liegt hier vor: Da die BF dauerhaft nicht mehr in Österreich lebt, § 1 Schulpflichtgesetz jedoch nur für dauerhaft in Österreich aufhältige Kinder die Schulpflicht vorsieht bzw. die gegenständlich beantragte Bewilligung (nach § 13 Schulpflichtgesetz) auch auf das Bestehen der Schulpflicht in Österreich abstellt, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu.
2.4. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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