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G302 2004466-1•BVwG G302 2004466-1
G302 2004466-1Tribunal administratif fédéral30 nov. 2015
Dienstverhältnis, Geschäftsführer, persönliche Abhängigkeit,<br/>Pflichtversicherung, wirtschaftliche Abhängigkeit
G302 2004466-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 19.01.2012, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 54 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. und § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.01.2012, XXXX wurde im Spruchteil I. gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in der geltenden Fassung sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AIVG 1977 ausgesprochen, dass XXXX, aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX, (im Folgenden: BF) im Zeitraum von 01.10.2005 bis 31.05.2008 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege. Die entsprechenden Versicherungsmeldungen seien von Amts wegen vorgenommen worden. Im Spruchteil II. wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 54 Abs. 1 ASVG in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die BF wegen der im Zuge der GPLA (Gemeinsame Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 13.11.2010 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 15.11.2010 zu Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt € XXXX nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 13.11.2010 und der dazugehörige Prüfbericht vom 15.11.2010 würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die BF ein Unternehmen, welches die Produktion von speziellen Maschinen und Geräten für den Einsatz im Umfeld von Ölförderanlagen zum Gegenstand hätte, betreibe. XXXX sei im Zeitraum von 01.10.2005 bis 31.05.2008 für die BF tätig gewesen. Laut Rahmenvereinbarung vom 01.07.2005 seien diesem folgende Tätigkeiten oblegen: Aufbau bzw. Rettung der Firma, Lieferantenentwicklung, Vorauswahl von Produkten, Geräten, Maschinen und Maschinenteilen oder sonstigem Equipment, Einkauf dieser Produkte im Namen und auf Rechnung des Kooperationspartners, gesamte Logistik inklusive der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentationen, Akkreditivabwicklung für internationale Projekte, handelsrechtliche Geschäftsführung, gewerberechtliche Geschäftsführung und strategisches Consulting. XXXX sei aufgrund der Büroöffnungszeiten verpflichtet gewesen, gewisse Rahmenarbeitszeiten einzuhalten (Montag bis Freitag, 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr), wobei er mindestens 40 Stunden pro Woche arbeiten hätte müssen. Der Genannte sei an die Beschlüsse und Weisungen der BF gebunden gewesen. Wäre er den Weisungen der BF nicht nachgekommen, wäre die Vereinbarung sofort aufgelöst worden. Es wäre ihm nicht gestattet gewesen, eine Vertretung in Anspruch zu nehmen. Räumlichkeiten und erforderliche Unterlagen seien von der BF zur Verfügung gestellt worden. Für die beschriebene Tätigkeit sei ein Bruttohonorar von € XXXX pro Monat vereinbart gewesen. XXXX sei zu keinem Zeitpunkt an der BF beteiligt gewesen. Der Genannte wäre nicht zur Pflichtversicherung gemeldet worden. Auf sein Drängen hin sei XXXX per 01.06.2008 als Dienstnehmer zur Pflichtversicherung angemeldet worden. Bezüglich Art und Ablauf der Tätigkeit seien keine Änderungen erfolgt. Im August 2008 seien die näheren Umstände der Beschäftigung in einem Dienstvertrag zwischen der BF und XXXX niedergeschrieben worden. Im Zuge der GPLA sei XXXX auch für den Zeitraum 01.10.2005 bis 31.05.2008 der Pflichtversicherung unterstellt und die dadurch anfallenden Beiträge mit Beitragsabrechnung vom 13.11.2010 nachverrechnet worden. Am 08.03.2011 sei die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BF beantragt worden. Mit Beschluss vom 01.04.2011 sei das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF, vertreten durch die XXXX, einen mit 14.02.2012 datierten Einspruch (nunmehr Beschwerde) und stellte den Antrag, diesen dahingehend abzuändern, dass XXXX der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nicht unterliege und dass daher die Nachberechnung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge zu Unrecht erfolgt und aufzuheben sei. Gleichzeitig werde ersucht, die Beitragsabrechnung vom 13.11.2010 und die Niederschrift vom 15.11.2010 ergänzend vorzulegen, da sie dem Bescheid als integrierender Bestandteil nicht beigelegen sei.
Der Einspruch wurde unter anderem damit begründet, dass XXXX vom 10.09.2004 bis 05.12.2009 einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer gewesen sei. Es hätte noch einen zweiten Geschäftsführer für das Unternehmen, XXXX, der der deutschen Sprache nicht mächtig sei, gegeben, der in Russland seinen ordentlichen Wohnsitz, seinen Betrieb und auch keinerlei Kenntnisse österreichischer Gesetze hätte. Dafür sei eben XXXX als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer in Österreich bestellt worden. Über Auftrag von XXXX sei die Lohnverrechnung bzw. Buchhaltung von der Kanzlei der BF erstellt worden, ebenso der Jahresabschluss, den XXXX als Geschäftsführer unterzeichnet hätte. In mehreren Gesprächen mit der Kanzlei hätte XXXX immer wieder betont, dass ihm seine Freiheit wichtig sei, er auch für andere Unternehmen arbeite und seine Unabhängigkeit als Unternehmensberater, er hätte auch über einen Gewerbeschein verfügt, wichtig sei. Seine Honorare hätte er im Wege der Einkommensteuerveranlagung erklärt. Im Jahr 2008 sei XXXX dann zur steuerlichen Vertretung der BF gekommen und gefragt, was er denn machen könne, er würde seine Honorare nicht mehr bezahlt erhalten und habe Angst, dass das Unternehmen insolvent werden würde und er um alles umfiele, worauf er die Antwort bekommen hätte, nur ein Dienstnehmer wäre gesichert, wenn es wirklich zur Insolvenz käme. Dies hätte dann dazu geführt, dass XXXX offenbar eine Änderung in seiner Rechtsposition angestrebt und auch erhalten hätte, um seine Bezugsausfälle für die Zukunft abzusichern. Man verweise darauf, dass XXXX jahrelang, solange es für ihn einen Vorteil bedeutet hätte, seine Tätigkeit freiberuflich ausgeführt und darauf auch als Geschäftsführer bestanden hätte. Wenn er nun Jahre später aus opportunistischen bzw. eigennützigen Gründen versuche, seine Tätigkeit in die eines Dienstnehmers umzudeuten, dann übersehe er dabei, dass er selbst als Geschäftsführer für diese Handlungsweise einstehen müsse und dafür hafte (§ 67 Abs. 10 ASVG). XXXX hätte erzählt, dass er immer nur projektbezogen gewisse Tätigkeiten ausübe und nicht die ganze Zeit zur Verfügung stehen müsse. Tatsache sei, dass es keinen laufenden Geschäftsbetrieb gegeben hätte. Es hätte eben fallweise Arbeit gegeben und bei dieser sei XXXX keiner Kontrolle und keinen Weisungen unterworfen gewesen, er hätte außer Telefon und PC keinerlei Infrastruktur benötigt. Eine Fremdbestimmtheit seiner Arbeit wäre demnach nicht gegeben gewesen. Von einem Schulden der vollen Arbeitskraft und insbesondere einer Verpflichtung, feste Arbeitszeiten einzuhalten und einer verpflichtenden Öffnungszeit im Büro könne in diesem Zusammenhang keine Rede sein, zumal XXXX offenbar auch für das Unternehmen von XXXX in Russland, der XXXX gearbeitet hätte und von dort auch entlohnt worden sei. Auch von der Eingliederung in einen Organismus könne nicht die Rede sein. Es hätte außer XXXX weder Mitarbeiter noch einen wirtschaftlichen Organismus gegeben, in den er eingegliedert hätte werden können. Niemand hätte ihn kontrollieren können und es wäre auch keine Kontrolle vorgesehen gewesen. Auch die Behauptung, dass sich nach der Anstellung für XXXX nichts geändert habe, stimme nicht, gebe er doch in der Niederschrift vom 21.10.2010 selbst zu, dass er seine Arbeitszeiten ab diesem Zeitpunkt detaillierter aufgezeichnet habe. Wenn XXXX im Zuge der Niederschrift bei der belangten Behörde sodann seine Nachversicherung ab 2004 verlange, was auch zum gegenständlichen Nachforderungsbescheid geführt habe, so gebe er damit zum Erkennen, dass er wissentlich ab 2004 als dafür verantwortlicher Geschäftsführer Melde- und Abfuhrverpflichtungen verletzt hätte oder dass er nunmehr die Unwahrheit sage, nicht nur aus Rache, weil er vom Auftraggeber nicht alles bezahlt erhalten hätte, sondern weil er sich davon Vorteile verspreche. Letzteres erscheine wohl in Hinblick darauf, dass XXXX bei weitem nicht alle Honorare erhalten habe, glaubwürdiger zu sein. Auch der Umstand, dass XXXX einen Teil seiner Honorare ab 2005 von der russischen XXXX erhalten habe, spreche dafür, dass XXXX, wenn er schon meine, Dienstnehmer gewesen zu sein, kein vollbeschäftigter Dienstnehmer gewesen sein hätte können, weil er einen Teil seiner Arbeit auch der XXXX gewidmet hätte. Es könne doch nicht ernsthaft angenommen werden, dass XXXX sich mit seiner Aussage in der Niederschrift selbst bezichtigen wolle, als verantwortlicher Geschäftsführer des Unternehmens mit einer bewussten Verkürzung seiner ASVG-Beiträge bzw. einer Verkürzung der Lohnsteuer einverstanden gewesen zu sein, indem Teile seiner "Entlohnung" als Zahlungen ins Ausland verlagert worden wären, zumal er ja der Einzige im Unternehmen gewesen sei, der sich in den österreichischen Rechtsvorschriften ausgekannt hätte. Dies könne nur so erklärt werden, dass XXXX eben nicht voll für seinen Auftraggeber gearbeitet hätte, sondern auch für andere, von denen er hierfür entlohnt worden sei. Damit falle aber auch die Behauptung, 40 Wochenstunden für das Unternehmen arbeiten zu müssen, in sich zusammen. Nachdem XXXX keinen Weisungen unterworfen gewesen sei (sachliche Weisungen würden nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht für eine Dienstnehmereigenschaft sprechen), ebenso keiner Kontrolle und nachdem er auf Grund anderer Tätigkeiten wirtschaftlich nicht abhängig gewesen, auch die Lohnsteuerpflicht angefochten worden sei und noch nicht feststehe, seien die Dienstnehmereigenschaft und damit die Versicherungspflicht nicht gegeben. Gerade die persönliche Unabhängigkeit und die freie Verfügbarkeit in seiner Arbeit seien XXXX stets ein Anliegen gewesen, eben keine Bindungen zu haben, was Arbeitszeit und vor allem das arbeitsbezogene Verhalten anbelangt hätte und keine Kontrollinstanz über sich zu haben. Unter diesen Voraussetzungen hätte er die Tätigkeit angenommen und solange es ihm genehm gewesen sei, weitergeführt, bis das Unternehmen wirtschaftlich zu schwanken begonnen hätte und er Angst um seine Honorare hätte haben müssen. Dann sei ihm ein Dienstverhältnis mit allen Konsequenzen plötzlich recht. Dass XXXX dann Jahre später seinem Auftraggeber in den Rücken falle, obwohl er selbst der Verantwortungsträger und alleinverantwortlich für die gewählte Vorgangsweise gewesen sei, könne außer aus Rache eben nur mit eigennützigen Motiven erklärt werden. Er habe sich davon die Rückzahlung der GSVG-Beiträge versprochen, da er erwartet hätte, in der Höchstbeitragsgrundlage im ASVG nachversichert zu werden und er hätte sich außerdem die Rückzahlung der Einkommensteuer aus den Honoraren, die er ja ordnungsgemäß bei der Finanz einkommensversteuert und "verustet" hätte, versprochen. Der "Dienstgeber" hätte dann die Lohnsteuer nachzubezahlen. XXXX sei nicht glaubwürdig: einerseits jahrelang als Geschäftsführer des Unternehmens alle nur erdenklichen Freiheiten genossen zu haben, da er keiner Kontrolle unterworfen gewesen sei und selbst über seinen Status entscheiden hätte können und dann plötzlich zu entdecken, dass er vielleicht doch Dienstnehmer gewesen sein könnte. Er hätte es in der Hand gehabt, als Geschäftsführer von vornherein alles anders (richtig?) zu machen. Die russischen Eigentümer wären schließlich auf ihn als Geschäftsführer vor Ort angewiesen und auch bereit gewesen, die rechtliche Situation neu zu gestalten, wenn XXXX ein wenig mehr kontrollierbar gewesen wäre (Detaillierte Zeitaufzeichnungen ab Anstellung 2008). Die steuerliche Vertretung sei bereit, in dieser Angelegenheit als Zeuge auszusagen, dass dieser gegenüber XXXX mehrfach betont habe, dass er auch andere Auftraggeber und eine Gewerbeberechtigung als Unternehmensberater hätte und ihm das lose Auftragsverhältnis sehr zum Vorteil gereiche. Dies decke sich auch mit der Aussage von XXXX, dass XXXX oft wochenlang nicht telefonisch im Büro erreichbar gewesen sei. Honorarnoten, welche XXXX immer als selbständiger Unternehmensberater für Technologie und Logistik mit Umsatzsteuerausweis gestellt hätte, könnten vorgelegt werden. Aber selbst wenn die Versicherungspflicht anzunehmen wäre, hätte man hinsichtlich der vollen Arbeitsleistung Erhebungen pflegen müssen und nicht einfach glauben, was XXXX zum Besten gegeben hätte, zu widersprüchlich sei die Verhaltensweise, zumal XXXX sich damit selbst schwer belaste, ohne offenbar darüber nachgedacht zu haben, was dies für ihn an Konsequenzen ermögliche.
3. Die belangte Behörde legte am 01.06.2012 dem Landeshauptmann der Steiermark den Verwaltungsakt unter Anschluss einer mit 10.05.2012 datierten Stellungnahme vor. In der Stellungnahme führt die belangte Behörde nach der Wiederholung des Sachverhaltes und der Angaben im Einspruch aus, dass seinerzeit gehegte Motive für das Stellen eines Nachversicherungsantrages niemals ausschlaggebend dafür sein könnten, ob die seinerzeit ausgeübte Tätigkeit der Pflichtversicherung unterlegen sei oder nicht. Ausschlaggebend sei einzig und allein, welche Merkmale die seinerzeit ausgeübte Tätigkeit aufgewiesen hätte. Auch im hier vorliegenden Fall könne daher lediglich die ausgeübte Tätigkeit selbst einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden. Welche Motive für den Nachversicherungsantrag des XXXX ausschlaggebend gewesen seien, müsse irrelevant bleiben. Weiters werde angemerkt, dass XXXX sehr wohl den Weisungen und der Kontrolle des Hauptgesellschafters der BF, nämlich XXXX, unterlegen gewesen sei. Er hätte auch keinesfalls über seinen versicherungsrechtlichen Status selbst entscheiden können. Dies zeige sich insbesondere darin, dass mit 01.06.2008 - auch durch wesentliche Unterstützung des Firmenrechtsanwalts XXXX - ein Dienstvertrag mit XXXX abgeschlossen und auch eine Anmeldung zur Pflichtversicherung von der Einspruchswerberin selbst vorgenommen worden sei. Weder das Vorliegen von weiteren oder zusätzlichen Auftragsverhältnissen noch die Innehabung eines Gewerbescheins schließe eine Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG aus. Weiters sei nicht eine "40-Stunden-Woche" für die Nachversicherung herangezogen worden, sondern vielmehr jene Beträge, welche von der BF ausbezahlt, als Beitragsgrundlage angesetzt worden wären.
4. Zu dem Schreiben der belangten Behörde vom 10.05.2012 langte seitens der steuerlichen Vertretung der BF eine mit 20.07.2012 datierte Stellungnahme ein. Die belangte Behörde verkenne die Situation, wenn sie meine, dass Motive für das Stellen eines Nachversicherungsantrages nicht dafür ausschlaggebend sein könnten, ob die seinerzeit ausgeübte Tätigkeit der Pflichtversicherung unterlegen gewesen sei oder nicht. Schließlich habe die belangte Behörde den Nachforderungsbescheid ausschließlich auf die Angaben des XXXX gestützt und sein Vorbringen von vorneherein für wahr gehalten und der Beitragsnachverrechnung zugrunde gelegt. Das Vorbringen des XXXX unterliege aber der freien Beweiswürdigung und im Rahmen der freien Beweiswürdigung könnten die Motive einer Behauptung sehr wohl eine Rolle spielen. Dies insbesondere dann, wenn XXXX als seinerzeitiger Geschäftsführer selbst verantwortlich gewesen sei für die Beurteilung seiner eigenen rechtliche Position im Unternehmen, diese auch als selbständig qualifiziert und dementsprechend auch gehandelt (Betreuung auch anderer Kunden, unregelmäßige Tätigkeit etc.) und als ein Geschäftsführer agiert hätte, dem seine eigene Freiheit ein wichtiges Anliegen gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass, nachdem ein Insolvenzverfahren über das Unternehmen mangels Masse nicht eröffnet worden sei, die belangte Behörde verpflichtet sei, gegen den Geschäftsführer gemäß § 67 Abs. 10. ASVG mittels Haftungsbescheides vorzugehen, zumal er offenbar bewusst und somit schuldhaft bei Beginn seines Beschäftigungsverhältnisses keine Anmeldung bei der belangten Behörde vorgenommen und dies auf Dauer so belassen hätte. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde das Vorbringen von XXXX einfach für wahr halte und als gegeben hinnehme. Dass aber ein russischer Geschäftsmann, der sich höchstens 1 bis 2 Mal im Jahr für kurze Zeit in Österreich aufgehalten habe, eine laufende Kontrolle des Geschäftsführers, insbesondere im Hinblick auf dessen disziplinäre Verantwortlichkeit vorgenommen habe, ja überhaupt vornehmen hätte können, könne wohl ernstlich nicht behauptet werden und sei absolut unglaubwürdig. XXXX sei eine Vertrauensperson gewesen, hätte vollen Handlungsspielraum gehabt, niemand hätte ihn in seiner Tätigkeit kontrollieren können oder wollen. Die Weisungen des Gesellschafters seien rein fachlicher Natur gewesen, nämlich insoweit, als dem Geschäftsführer Aufträge erteilt worden seien, die er durchführen sollte. Mit der Auftragserteilung wären die Weisungen aber auch schon zu Ende gewesen, auf die Handlungsweise des XXXX sei niemals Einfluss genommen worden. Es hätte weder eine Eingliederung in einen wirtschaftlichen Organismus noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit von XXXX gegeben. Auch die Behauptung, dass XXXX keinesfalls über seinen versicherungsrechtlichen Status selbst entscheiden hätte können, stimme nicht. Wie schon anlässlich des Einspruchs angeführt, seien die Zahlungen der Honorarnoten des XXXX nur schleppend erfolgt und er hätte ein Insolvenzverfahren gefürchtet. Er hätte gehofft, bei einer allfälligen Insolvenz als Dienstnehmer gesicherte Ansprüche an den Insolvenzfond geltend machen zu können und hätte daraufhin die Änderung seiner Rechtsstellung gefordert, um diese Sicherheit zu erlangen. Ansonsten wäre er nicht mehr bereit gewesen weiterzuarbeiten. XXXX sei im Gegenzug für diese Sicherheit bereit gewesen, einer genaueren Kontrolle unterworfen zu sein und hätte sich zu regelmäßigen Arbeitszeiten verpflichtet. Der Umstand, dass der Dienstgeber letztendlich nicht bereit gewesen wäre, die Gehälter im vereinbarten Ausmaß tatsächlich zu bezahlen, zeige, dass XXXX auch nach Abschluss des Dienstvertrages nicht bereit gewesen sei, sein seinerzeit loses Beschäftigungsverhältnis tatsächlich an jenes eines Angestellten anzupassen. Es sei in der Folge zu einem Rechtsstreit gekommen, der mit einem Vergleich (Überwiegend zu Lasten von XXXX) geendet hätte. Die Stellungnahme der belangten Behörde bringe keine neuen Erkenntnisse, die Beitragsvorschreibung der belangten Behörde beruhe lediglich auf den Behauptungen des XXXX, die im Zusammenhang mit seiner selbst beurteilten rechtlichen Stellung als Geschäftsführer der freien Beweiswürdigung unterliegen und unwahr seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne ein Geschäftsführer auch in Form eines Werkvertrages tätig sein. Im vorliegenden Fall sei eine laufende Tätigkeit nach Art eines Dienstverhältnisses von Seiten des XXXX nicht notwendig. Dem russischen Eigentümer des Unternehmens, der immerhin XXXX € in die österreichische Gesellschaft investiert hätte, wäre es wichtig gewesen, im Falle der Notwendigkeit eine Vertrauensperson vor Ort zu haben, um den einen oder anderen Auftrag abzuwickeln. Wie geringfügig die Geschäftsführertätigkeit (und damit die "laufende Tätigkeit") von XXXX tatsächlich gewesen sei, zeige die Umsatzentwicklung des Unternehmens. 2005 € XXXX 2006 € XXXX und 2007 € XXXX, wobei der Umsatz des letzten Jahres ausschließlich aus einer Rechnung an das Unternehmen des russischen Eigentümers in Russland bestanden hätte. Dies zeige auch, wie gelegentlich XXXX für das österreichische Unternehmen tatsächlich tätig gewesen sei.
5. Zur Stellungnahme der BF führt die belangte Behörde mit Stellungnahme vom 07.02.2013 aus, dass auch jahrelange Selbsteinschätzungen eines Geschäftsführers, einerlei ob sie richtig oder falsch getroffen worden seien, bei der Beurteilung einer allfälligen Pflichtversicherung keine Rolle spielen dürfe. Gleiches gelte für den subjektiven Wunsch des Geschäftsführers nach Entstehen bzw. Nichtentstehen einer Versicherung. Im hier vorliegenden Fall sei der zuständige GPLA-Prüfer nach Abwägen aller Faktoren zu dem Schluss gelangt, dass die von XXXX seinerzeit ausgeübte Geschäftsführertätigkeit dienstnehmerhaft gewesen sei. Inwieweit dies dem Wunsch des Betroffenen entsprochen oder auch widersprochen hätte, sei dabei nicht relevant. Weiters sei auszuführen, dass eine Geschäftsführerhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG nur bei Zutreffen diverser Voraussetzungen geltend gemacht werden könne. Die Beurteilung, inwieweit diese Voraussetzungen erfüllt werden würden, müsse gesondert vorgenommen werden und hätte auf den Fortgang des hier vorliegenden Verfahrens überdies keinen Einfluss. Die BF bringe ergänzend vor, dass die Behauptung, wonach ein russischer Geschäftsmann, der sich höchstens ein bis zweimal im Jahr für kurze Zeit in Österreich aufhalte, eine laufende Kontrolle des Geschäftsführers vorgenommen hätte, absolut unglaubwürdig wäre. Dem sei entgegenzuhalten, dass die persönliche Anwesenheit des Hauptgesellschafters in Österreich absolut nicht erforderlich sei. Durch die Nutzung diverser elektronischer Medien sei es heute durchaus möglich, mit einer räumlich weit entfernten Person Kontakt aufzunehmen bzw. diese zu kontrollieren. Des Weiteren sei festzuhalten, dass Absichten, allfällige Motive und Divergenzen der beteiligten Parteien bei der sozialversicherungsrechtlichen Qualifizierung einer Tätigkeit keine Rolle spielen würden. Beurteilt würden ausschließlich die Merkmale der Leistungserbringung werden. Dies hätte, wie bereits dargestellt, dazu geführt, dass der Prüfer die in Rede stehende Tätigkeit als dienstnehmerhaft eingestuft hätte.
6. Mit Schreiben vom 28.03.2013 gab die steuerliche Vertretung des BF folgende Replik ab: Die belangte Behörde führe an, dass der zuständige GPLA-Prüfer nach Abwägung aller Faktoren zu dem Schluss gelangt wäre, dass die von XXXX seinerzeit ausgeübten Tätigkeiten dienstnehmerhaft gewesen seien. Es werde nochmals darauf hinweisen, dass die belangte Behörde sich bei ihrer Beurteilung lediglich auf die Angaben XXXX stütze und diese für wahr halte. Ein Ermittlungsverfahren darüber hinaus hätte es nicht gegeben, insbesondere sei kein Vertreter der Gesellschaft eingeladen worden zu den Aussagen des XXXX Stellung zu nehmen. Es wäre nicht so gewesen, dass im Zuge einer Prüfung eine Beurteilung von Sachverhalten erfolgt sei und daraus rechtliche Schlüsse gezogen worden wären, sondern es sei vielmehr das Begehren des XXXX auf Nachversicherung gewesen, das den gesamten Prozess ausgelöst hätte. Die Stellungnahmen des XXXX würden lediglich der eigenen Interessenslage aber in keiner Weise den Tatsachen entsprechen. Was die belangte Behörde in diesem Zusammenhang unter "Abwägung aller Faktoren" verstehe, sei nicht ausreichend dargestellt, zumal das Verhalten des XXXX, welches er durch einige Jahre hindurch aufrecht erhalten habe, nämlich die Versteuerung seiner Honorarnoten als Selbständiger, das Beharren auf seiner Situation als nicht weisungsgebundener Geschäftsführer durch mehrere Jahre hindurch, das Fehlen einer disziplinären Verantwortlichkeit und die völlige Freizügigkeit seines Verhaltens sowie sein Auftreten am freien Markt zumindest insoweit in der Entscheidung der belangten Behörde hätte einen Niederschlag finden müssen, als die belangte Behörde hätte begründen müssen, aus welchen Gründen sie der Meinung sei, dass den Angaben des XXXX anlässlich seines Antrages auf Nachversicherung mehr Glauben zu schenken sei als den jahrelang gelebten Fakten. Insoweit sei der Bescheid der belangten Behörde in seiner Begründung mangelhaft geblieben. Was die angesprochene Verpflichtung der belangten Behörde anbelange, gegen den Geschäftsführer mittels Haftungsbescheides nach § 67 Abs. 10 ASVG vorzugehen, werde darauf verwiesen, dass die Uneinbringlichkeit der Forderung schon seit Jahren offen liege (Konkursantrag durch die belangte Behörde seinerzeit mangels Masse abgewiesen) und die Nichteinhaltung der Meldeverpflichtung des Geschäftsführers in diesem Verfahren ebenso offen gelegt sei, wie der Umstand, dass der Geschäftsführer XXXX sich selbst seine Bezüge ausbezahlt hätte und damit auch verpflichtet gewesen sei, sollten nicht genügend liquide Mittel für die Begleichung anderer Verbindlichkeiten vorhanden sein, nur eine aliquote Bezahlung seiner eigenen Bezüge vorzunehmen. Im Übrigen erscheine die Stellungnahme der belangten Behörde über eine "dienstnehmerhafte" Geschäftsführungstätigkeit daraufhin zu deuten, dass nicht einmal die belangte Behörde selbst von einem Dienstverhältnis ausgehe, sondern eher von einem freien Dienstverhältnis, was der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2012 2010/08/0240, eher entsprechen würde, sei doch im gegebenen Fall jedenfalls von einer Weisungsfreiheit des Geschäftsführers auszugehen. Was die belangte Behörde zu den Ausführungen hinsichtlich einer laufenden Kontrolle des Geschäftsführers für möglich halten würde, sei für das gegenständliche Verfahren jedenfalls zu wenig. Denn damit werde zwar eine allfällige theoretische Möglichkeit aufgezeigt, aber nicht das Faktum, dass es im gegenständlichen Fall tatsächlich zu einer Kontrolle durch die russischen Gesellschafter des Unternehmens gekommen sei. Und genau dieser Umstand werde jedoch seitens der BF bestritten. Die belangte Behörde habe in keiner Weise dargetan, durch welche Maßnahmen es dem Gesellschafter des Unternehmens möglich gewesen sei, die Kontrolle über den Geschäftsführer auszuüben und dass diese Möglichkeiten auch tatsächlich ergriffen worden seien. Zusammenfassend dürfe noch einmal darauf hingewiesen werden, dass die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides lediglich auf die Aussagen des in eigener Sache und in eigenem Interesse tätig gewordenen seinerzeitigen Geschäftsführers zurückgegriffen hätte und sein bisheriges fragwürdiges Verhalten in keiner Weise gewürdigt worden sei. Bei der Beweiswürdigung sei jedoch schon zu berücksichtigen, in welchem Verhältnis die Aussagen des Geschäftsführers zu seinem bisherigen Verhalten, stehen und welche Interessen er mit seinen - nach Meinung der BF unwahren - Sachverhaltsdarstellungen verfolgt hätte. Wenn Rache und Eigennützigkeit erkennbare Motive eines Handelns seien, so habe die amtswegige Erforschung der Wahrheit umso gewissenhafter zu erfolgen. Aus diesem Grunde werde ersucht, den Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich aufzuheben. Bei der Tätigkeit des XXXX hätte es sich um eine gelegentliche gehandelt. Der Umfang der Geschäftstätigkeit, wie es sich aus den Büchern des Unternehmens ergebe, wäre so gering gewesen, dass sich eine Notwendigkeit einer laufenden Beschäftigung in Form eines Dauerschuldverhältnisses gar nicht ergeben hätte. XXXX hätte über Wunsch des russischen Gesellschafters gelegentlich Projektaufträge erfüllen müssen und hätte darüber Honorarnoten gelegt. Er sei weder disziplinär einer Kontrolle noch in seiner Tätigkeit Weisungen unterworfen gewesen. Eine Bindung an fixe Arbeitszeit hätte es ebenso wenig wie die organisatorische Eingliederung in einen Organismus gegeben, weil es einen derartigen Organismus gar nicht gegeben hätte. Auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit sei nicht gegeben gewesen, da XXXX werbend am freien Markt aufgetreten und auch für andere Auftraggeber tätig gewesen sei.
7. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann der Steiermark am 13.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor. Dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
8. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.09.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien den dem erkennenden Richter vorliegenden Verfahrensablauf. Den Verfahrensparteien wurde unter Hinweis auf § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.
9. Mit Schreiben vom 02.10.2015 verwies die belangte Behörde auf den bisherigen Verfahrensablauf. Die BF und XXXX gaben keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF betrieb unter der Anschrift XXXX, ein Unternehmen, welches die Produktion von speziellen Maschinen und Geräten für den Einsatz im Umfeld von Ölförderanlagen zum Gegenstand hatte.
XXXX war im Zeitraum von 01.10.2005 bis 31.05.2008 für die BF tätig und oblagen ihm folgende Tätigkeiten: Aufbau bzw. Rettung der Firma, Lieferantenentwicklung, Vorauswahl von Produkten, Geräten, Maschinen und Maschinenteilen oder sonstigem Equipment, Einkauf dieser Produkte im Namen und auf Rechnung des Kooperationspartners, gesamte Logistik inklusive der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentationen, Akkreditivabwicklung für internationale Projekte, handelsrechtliche Geschäftsführung, gewerberechtliche Geschäftsführung und strategisches Consulting.
Er war an die Beschlüsse und Weisungen der BF gebunden. Wäre XXXX den Weisungen der BF nicht nachgekommen, wäre die Vereinbarung sofort aufgelöst worden. Es war ihm nicht gestattet, eine Vertretung in Anspruch zu nehmen. Räumlichkeiten und erforderliche Unterlagen wurden von der BF zur Verfügung gestellt. Er war verpflichtet gewisse Rahmenarbeitszeiten einzuhalten. Für die beschriebene Tätigkeit war ein Bruttohonorar von € XXXX pro Monat vereinbart. XXXX war zu keinem Zeitpunkt an der GmbH beteiligt. Gesellschafter der BF waren im verfahrensrelevanten Zeitraum XXXX.
XXXX wurde nicht zur Pflichtversicherung gemeldet. Auf sein Drängen hin wurde er per 01.06.2008 als Dienstnehmer zur Pflichtversicherung angemeldet. Bezüglich Art und Ablauf der Tätigkeit erfolgten keine Änderungen. Im August 2008 wurden die näheren Umstände der Beschäftigung in einem Dienstvertrag zwischen der BF und XXXX niedergeschrieben.
Im Dienstvertrag wird unter anderem ausgeführt, dass XXXX mit Beschluss der Gesellschafter der BF vom 10.09.2004 mit Wirkung vom 10.09.2004 zum Geschäftsführer der BF bestellt worden und seit dem 21.09.2004 im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen ist. XXXX wird ab dem 01.06.2008 bei der BF angestellt. Der Dienstvertrag unterliegt den Bestimmungen des Angestelltengesetzes sowie dem Kollektivvertrags für die Handelsangestellten Österreichs. Der Geschäftsführer hat nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, des Gesellschaftervertrags, allfälliger Gesellschafterbeschlüsse und der Geschäftsordnung das von der BF betriebene Unternehmen selbständig und eigenverantwortlich zu leiten und die BF als deren Organ in allen wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Er wird dabei seine gesamte Arbeitskraft und alle seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen aufwenden. Der Geschäftsführer ist an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden, sondern nimmt selbst eine seinen Aufgaben entsprechende Einteilung seiner Geschäfte vor. Die gesamte Arbeitszeit beträgt dabei nicht weniger als 40 Stunden pro Woche.
Des Weiteren finden sich im Dienstvertrag Vereinbarungen über das Entgelt, den Urlaub sowie eine Konkurrenz- und eine Geheimhaltungsklausel.
Am 08.03.2011 wurde die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BF beantragt. Mit Beschluss vom 01.04.2011 wurde das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet.
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des Landeshauptmannes der Steiermark.
Beweis wurde erhoben durch Einholung des Firmenbuch- sowie des Gewerberegisterauszuges, die dem Akt inliegenden einheitlich gestalteten Vertragsvereinbarungen (Rahmenvertrag vom 01.07.2005, Dienstvertrag vom August 2008), die Befragung und die niederschriftliche Einvernahme von XXXX sowie der durchgeführten GPLA-Prüfung.
Es bestehen für den erkennenden Richter keine Zweifel die Angaben von XXXX in Zweifel zu ziehen. Dessen Drängen auf einen Dienstvertrag ist nachvollziehbar. Insbesondere der Umstand, dass die BF mit XXXX schlussendlich einen Dienstvertrag abgeschlossen, diesen bei der belangten Behörde zur Pflichtversicherung angemeldet hat und offensichtlich keine Änderung der Tätigkeit erfolgt ist, spricht für den Wahrheitsgehalt der Angaben von XXXX. Die Angaben in der Beschwerde der BF implizieren den Versuch der Verschleierung der wahren Umstände und indiziert damit das Bestreben der BF, den Sachverhalt für diese in ein besseres Licht zu rücken.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Dem diesbezüglich mit 09.09.2015 datierten Parteiengehör folgte keine Stellungnahme der BF.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.
Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß § 1 Abs. 1 AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Nach Abs. 2 leg. cit sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.
Gemäß § 54 Abs. 1 sind den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.
Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
3.3. Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (vgl. VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).
Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band I, 10. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis (vgl. auch Krejci in Rummel, 2. Auflage, § 1151 RZ 93).
Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322; VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003).
Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN).
Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH vom 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter dem Begriff eines Werks iSd § 1165 ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern können vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden (VwGH vom 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087).
Ausgangspunkt der Betrachtung ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (Hinweis VwGH vom 08.10.1991, Zl. 90/08/0057). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (VwGH vom 16.3.2011, Zl. 2007/08/0153 mwN).
Für einen Werkvertrag (gem. §§ 1165 ff ABGB) ist nach herrschender Lehre und Judikatur wesentlich, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet (vgl. Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 4 und 9 zu §§ 1165, 1166 ABGB; VwGH vom 05.11.2009, Zl. 2008/16/0084).
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass zwar die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen ist, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können. Entscheidend bleibt aber doch die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und deren nähere Umstände im Rahmen der Beurteilung eines Gesamtbildes (VwGH vom 29.06.2005, Zl. 2001/08/0053).
Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbstständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).
Zudem wird nach der Judikatur des VwGH ein Werkvertrag auch dann verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (VwGH vom 30.05. 2001, Zl. 98/08/0388).
3.4. Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (VwGH vom 17.11.2004, 2001/08/0131).
Weichen die "wahren Verhältnisse" jedoch vom Vertrag ab, dann ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet (VwGH vom 13.08.2003, 99/08/0174). Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (VwGH vom 17.10.2012, 2009/08/0188; VwGH vom 20.03.2014, Ro 2014/08/0044).
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder (wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung) nur beschränkt ist.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (VwGH vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0053, mwN).
3.5. Ausgehend von den genannten Grundsätzen ist im vorliegenden Fall aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erkennbar, dass hier kein Werkvertrag bzw. mehrere Werkverträge vorliegen: Die von XXXX zu erbringenden Leistungen wurden nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert (VwGH vom 19.10.2005, Zl. 2002/08/0264). Dem kann auch die Beschwerde nichts entgegensetzen, da darin nicht einmal behauptet wird, worin die genau umrissene, einen Werkvertrag begründende Leistung gelegen sein soll.
Die zu erbringenden Leistungen waren beim Vertragsabschluss nur gattungsmäßig umschrieben, konkretisiert wurden die zu erbringenden Leistungen erst durch deren Ausführung. Geschuldet war nicht ein einzelnes Werk, sondern ein Bemühen, ein Wirken, nämlich die Aufbau bzw. Rettung der Firma, Lieferantenentwicklung, Vorauswahl von Produkten, Geräten, Maschinen und Maschinenteilen oder sonstigem Equipment, Einkauf dieser Produkte im Namen und auf Rechnung des Kooperationspartners, gesamte Logistik inklusive der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentationen, Akkreditivabwicklung für internationale Projekte, handelsrechtliche Geschäftsführung, gewerberechtliche Geschäftsführung und strategisches Consulting.
Dass von einem Werkvertragsverhältnis keine Rede sein kann, zeigt sich - neben der kontinuierlichen gattungsmäßigen Leistungserbringung, die auf ein Dauerschuldverhältnis hindeutet - auch daran, dass die Arbeitseinsätze von XXXX im Wesentlichen davon abhingen, welche Dienstleistungen ihm laufend von der BF zugewiesen wurden.
Berücksichtigt man, dass ein "Werk" im Sinne eines Werkvertrages schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses genau definiert sein muss, lässt sich im Anlassfall eine genaue Definition des zu erbringenden "Werks" nicht erkennen. Im gegenständlichen Fall fehlt es daher an der vertragsmäßigen Konkretisierung des "Werkes".
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sprechen im vorliegenden Fall auch die lange Dauer der Kooperation sowie die Gleichartigkeit der erbrachten Leistungen. Dem Vorbringen der BF, dass ein Geschäftsführer nach der Rechtsprechung des VwGH auch in Form eines Werkvertrages tätig sein könnte, ist entgegenzuhalten, dass XXXX ein Bemühen, ein "Tätigwerden" und keinen bestimmten Erfolg schuldete, entlohnt wurde dieser laut Rahmenvereinbarung durch ein monatliches Pauschalhonorar, das das Erreichen eines bestimmten Erfolges nicht berücksichtigte - somit leistungsbezogen aber nicht erfolgsbezogen ausbezahlt wurde.
Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten Ziels auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (VwGH vom 25.04.2007 Zl. 2005/08/0082 mwN.).
Weiters setzt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Annahme eines Werkvertrages die Erkennbarkeit eines Maßstabes voraus, der eine Beurteilung der für einen Werkvertrag typischen Erfüllungsansprüche bei Nichtherstellung oder allfälliger Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Herstellung des Werks ermöglicht (VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0162; VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0179).
Eine Gewährleistungspflicht kann aus der Art der Leistungserbringung auch nicht ersehen werden: Eine von XXXX unzufrieden stellend erbrachte Arbeitsleistung könnte keinen (geltend zu machenden) Gewährleistungsanspruch auslösen. Im Sinne des Gesetzes Gewähr zu leisten heißt, (wirtschaftlich) für Mängel einstehen, welche das Produkt bzw. das Werk zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufwies oder welche innerhalb eines gewissen Zeitraumes nach der Übernahme hervorkommen. Anhand welcher Kriterien in den vorliegenden Verträgen die "Mängelfreiheit" des "Werkes" beurteilt werden sollte, kommt aus dem Vorbringen der BF nicht hervor. Vielmehr trug die BF das wirtschaftliche Risiko für die Arbeitsleistung von XXXX.
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Anstellung des Geschäftsführers einer GmbH nicht allein ein Dienstvertrag, sondern auch ein Werkvertrag zugrunde liegen kann (vgl. VwGH vom 19.10.2015, Zl. 2013/08/0185).
3.6. Obwohl bei einer GmbH, die als juristische Person ihre Funktionen nicht selbst, sondern nur durch ihre Organe wahrnehmen kann, der Geschäftsführer der Gesellschaft als ein solches Organ grundsätzlich ihre Dienstgeberfunktion auszuüben hat (§ 18 GmbHG), kann er nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig davon, ob er gleichzeitig auch Gesellschafter ist und es sich daher bei ihm um einen Gesellschafter-Geschäftsführer handelt oder ob es ein Fremd-Geschäftsführer ist - Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG sein (vgl. VwGH vom 21.12.2007, Zl. 2005/08/0051 mwN).
Ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG kommt freilich von vornherein dann nicht in Betracht, wenn dem Geschäftsführer kraft Gesellschafterstellung ein maßgebender Einfluss auf die Gestion des Unternehmens im hier maßgeblichen Sinne zukommt; das trifft etwa zu, wenn er kraft Gesetzes (z.B. als Mehrheitsgesellschafter) oder kraft Gesellschaftsvertrages (kraft Minderheitsrechtes in diesen Belangen) bestimmte Weisungen an die Geschäftsführung herbeiführen oder zumindest persönliche Weisungen der Generalversammlung an ihn verhindern kann.
Ein solcher Fall liegt gegenständlich nicht vor. Gesellschafter der BF waren im verfahrensrelevanten Zeitraum XXXX. Bei XXXX handelt es somit um einen Fremd-Geschäftsführer.
3.7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob XXXX im Rahmen der vorliegenden Tätigkeit zur Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der BF verpflichtet war.
3.7.1. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH vom 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A, VwGH vom 25.04.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH vom 15.04.2013, Zl. 2013/08/0124).
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).
Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).
Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen.
Die persönliche Abhängigkeit wird nur dann ausgeschlossen sein, wenn der betreffenden Person im Vorhinein eine uneingeschränkte Befugnis eingeräumt wurde, sich nach Belieben (und nicht nur bei Krankheit oder Verhinderung) bei der Arbeitsleistung vertreten zu lassen.
3.7.2. Beschwerdegegenständlich wurde eine generelle Vertretungsmöglichkeit nicht ausbedungen, weder gelebt noch konnte von den Vertragsparteien ernsthaft damit gerechnet werden, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht worden wäre. Die BF konnte bei ihren organisatorischen Planungen mit der Arbeitskraft von XXXX rechnen und entsprechend disponieren.
Ein - seine persönliche Arbeitspflicht ausschließendes - generelles Vertretungsrecht im genannten Sinn konnte damit XXXX jedoch im vorliegenden Fall schon in Hinblick auf seine (grundsätzlich vertretungsfeindliche) Funktion als handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht zukommen.
Die persönliche Arbeitspflicht bildet die Grundvoraussetzung für die Annahme der persönlichen Abhängigkeit. Dass der für die BF tätige XXXX die Dienstleistung höchstpersönlich zu erbringen hatte und nicht berechtigt war, seine Arbeitsleistung durch Dritte erbringen zu lassen bzw. auch nicht berechtigt war, sich ohne jede weitere Verständigung mit der BF zur Erbringung der Arbeitsleistung einer Ersatzkraft zu bedienen spricht für das Vorliegen einer persönlichen Arbeitspflicht (vgl. Zehetner in Sonntag, ASVG, Jahreskommentar, 5. Aufl., Rz. 43 ff).
3.7.3. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).
Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH vom 04.04.2007, Zl. 2006/08/0193 und nochmals VwGH vom 14.04.2013, Zl. 2012/08/0268).
Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, auch bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde nämlich im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG).
Ein sanktionsloses, jederzeit beliebiges Ablehnungsrecht war im gegenständlichen Fall den Feststellungen zu Folge weder vereinbart noch jemals ausgeübt worden.
3.8. Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. unter vielen VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123).
Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).
Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt wurde, ist hiebei irrelevant (VwGH vom 31.01.2007, Zl. 2005/08/0176; VwGH vom 25.05.1997, Zl. 83/08/0128; VwGH vom 16.09.1997, Zl. 93/08/0171).
Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258; VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322; VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).
Im Gegensatz zu den Fällen einer Einbindung in eine Betriebsorganisation im engeren Sinne lässt sich in Fällen einer Beschäftigung "im delegierten Aktionsbereich eines Unternehmens" die Frage nach den faktischen Verhältnissen in Bezug auf die Weisungsgebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenen Verhaltens nicht immer leicht beantworten; insbesondere ist in diesen Fällen mitunter die Grenzziehung zwischen der Konkretisierung der Hauptleistung bei einer bloß nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Leistungspflicht durch den "Leistungsabruf", wie er bei Werkverträgen und (vor allem) freien Dienstverträgen häufig ist, unter Erteilung arbeitsrechtlich relevanten Weisungen schwierig, da das Bestehen einer Verpflichtung, welcher der Beschäftigte nachkommt, oft auch mit Beschäftigungen vereinbar ist, die eindeutig in persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt werden. Insbesondere tritt bei einer solchen Tätigkeit die sonst für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung nicht so auffällig zu Tage. Bei der Beantwortung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, wurde von der Rechtsprechung daher ein modifizierter Prüfungsmaßstab entwickelt.
Insbesondere kommen in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit in anderer Hinsicht als in Bezug auf die Arbeitszeit, den Arbeitsort und das arbeitsbezogene Verhalten, die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung der Versicherungspflicht maßgebliche Merkmale in Betracht. Dies erfordert im Einzelfall die Auseinandersetzung mit der Frage, ob tatsächlich diese Kriterien vorliegen, wobei dann bei einem Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit und solchen, die auf eine Unabhängigkeit hinweisen, das Überwiegen der einen oder anderen Merkmale entscheidend ist (vgl. VwGH vom 21.12.1993, Zl. 90/08/0224, VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2001/08/0158, VwGH vom 29.06.2005, Zl. 2001/08/0053).
Wesentlich ist aber auch in solchen Fällen, dass aus den Umständen, unter denen die Beschäftigung verrichtet wurde, abgeleitet werden kann, dass der Beschäftigte einem seine Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers unterlag. Dabei schadet es nicht, wenn der Arbeitgeber infolge der entweder vom Unternehmenssitz räumlich dislozierten (VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066) oder überwiegend in seiner Abwesenheit verrichteten Beschäftigung nicht in der Lage ist, konkrete Weisungen zu erteilen, wenn nur aus den von ihm getroffenen vertraglichen und faktischen Vorkehrungen abgeleitet werden kann, dass an die Stelle der Weisungsmöglichkeit ein wirksames Kontrollrecht tritt, wobei die Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers genügt (VwGH vom 21.11.2007, Zl. 2005/08/0051).
Solche Fallkonstellationen ähneln jenen, in denen sich Weisungen an den Beschäftigten aus anderen Gründen erübrigen, zum Beispiel weil der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Arbeitgebers zu verhalten hat, oder wenn der Arbeitgeber vorübergehend nicht in der Lage ist, seine Funktion wahrzunehmen. Das Weisungsrecht kommt in allen der genannten Fallgruppen letztlich im Bestehen von Kontrollrechten (auch mitunter genannt: "stille Autorität" des Arbeitgebers) zum Ausdruck (VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2004/08/0190).
Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen an den Dienstnehmer im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (Hinweis E 25. April 2007, Zl. 2005/08/0137, VwSlg 17185 A/2007). Auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH B 30.10.2003, 8ObA45/03f) unterscheidet bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit entsprechend zwischen sachlichen Weisungen, die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen (wobei in vielen Fällen derartige Verträge ohne Weisungen nicht vorstellbar sind), und persönlichen Weisungen, die die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben (VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123).
Es trifft zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bei Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit in erster Linie auf die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten abstellt und nicht auf die Erteilung fachlicher Weisungen. Dies aber nur deshalb, weil Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden können, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser eigener fachlicher Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation entsprechend erweitert (VwGH vom 17.12.2002, Zl. 99/08/0102; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0137). Das Fehlen von Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren spricht daher für sich genommen nicht gegen eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Werden aber auch fachliche Weisungen erteilt, dann sind diese bei der Beurteilung nicht nur bei verbleibenden Unklarheiten bei der Weisungsgebundenheit in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten nach Maßgabe ihrer Unterscheidungskraft mit heranzuziehen, sondern ihr Vorliegen ist ein Indiz für das Fehlen unternehmerischer Gestaltungsmöglichkeiten und damit für das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (VwGH vom 22.12.2009, Zl. 2006/08/0333).
Bei einem Geschäftsführer einer GmbH ist außerdem zu beachten, dass das kraft Gesetzes bestehende organschaftliche Weisungsrecht der Generalversammlung nach § 20 Abs. 1 GmbHG nicht notwendig auch die Erteilung persönlicher Weisungen - also von Weisungen in den für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belangen - umfasst, wenngleich die Möglichkeit einer vertraglichen Einordnung in die Gesellschaft in persönlicher Abhängigkeit von ihr durch schuldrechtliche Vereinbarung im Innenverhältnis nicht ausgeschlossen ist (vgl. etwa VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2010/08/0240; mwN; VwGH vom 15.07.1998, Zl. 97/13/0169, wonach die Bindung des Geschäftsführers an den Gesellschaftsvertrag und die Gesellschafterbeschlüsse bloß eine sachliche Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers herstellt, die sich lediglich auf den Erfolg der Arbeitsleistung der Geschäftsführung bezieht und von einer sich in persönlicher Abhängigkeit äußernden, durch weitgehende Unterordnung gekennzeichnete Weisungsgebundenheit zu unterscheiden ist). Solche zusätzlichen, rein schuldrechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis zur Gesellschaft können zwischen der Gesellschaft, vertreten durch die Gesellschafter, und dem Geschäftsführer durch einen Anstellungsvertrag geregelt werden; sein Hauptinhalt in Hinblick auf die Pflichten des Geschäftsführers ist die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgezeichneten Verpflichtungen zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung (vgl. VwGH vom 19.10.2015, Zl. 2013/08/0185).
Verfahrensgegenständlich bringt die BF vor, dass die Behauptung der belangten Behörde, wonach ein russischer Geschäftsmann, der sich höchstens ein bis zweimal im Jahr für kurze Zeit in Österreich aufhalte, eine laufende Kontrolle des Geschäftsführers vorgenommen hätte, absolut unglaubwürdig sei. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ist dem entgegenzuhalten, dass die persönliche Anwesenheit des Hauptgesellschafters in Österreich absolut nicht erforderlich ist. Durch die Nutzung diverser elektronischer Medien ist es heute durchaus möglich, mit einer räumlich weit entfernten Person Kontakt aufzunehmen bzw. diese zu kontrollieren.
Dieser Fall ist nicht anders zu beurteilen als jener, in denen sich Weisungen an den Beschäftigten aus anderen Gründen erübrigen, z.B., weil der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat, oder wenn der Arbeitgeber vorübergehend nicht in der Lage ist, seine Funktion wahrzunehmen und in denen daher das Weisungsrecht in gleicher Weise im Bestehen von Kontrollrechten (mitunter auch: "Stille Autorität des Arbeitgebers" genannt) zum Ausdruck kommt.
Auch der Umstand, dass XXXX des Öfteren im Beisein des Steuerberaters betont hätte, wie wichtig ihm die "Freiheit" sei, ändert objektiv nichts an dieser Tatsache. Wesentlich bei Fällen der Beschäftigung "im delegierten Aktionsbereich" eines Unternehmens ist, dass aus den Umständen, unter denen die Beschäftigung verrichtet wurde, abgeleitet werden kann, dass der Beschäftigte einem seine Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers unterlag.
Daraus ergibt sich im Ergebnis, dass von einer Weisungsunterworfenheit von XXXX auszugehen ist.
3.9. Neben der persönlichen Abhängigkeit ist die wirtschaftliche Abhängigkeit das zweite Tatbestandsmerkmal des Dienstnehmerbegriffes. Die wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Das Vorliegen einer entgeltlichen Tätigkeit wurde nicht bestritten. Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen, wie im gegenständlichen Fall, ist die wirtschaftliche Abhängigkeit die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Die wirtschaftliche Abhängigkeit findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel. Die wirtschaftliche Abhängigkeit darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden.
3.10. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen. Eine Überprüfung der Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 4 ASVG erübrigt sich, da ein "echtes" Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bejaht worden ist.
3.11. Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründet die belangte Behörde auf die §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 sowie 54 Abs. 1 ASVG.
Aus dem Sachverhalt und der obigen Erörterung ergibt sich, dass eine Entgeltlichkeit der vorliegenden Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des ASVG gegeben ist und wurde dies auch nicht bestritten, wobei die Abgeltung in monatlichen Entgelten erfolgt ist.
Die BF zahlte XXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein monatliches Entgelt aus, das in Ermangelung eines der in § 49 Abs. 3 ASVG aufgezählten Ausnahmen der im Übrigen der Höhe nach unbestritten gebliebenen Berechnung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge zu Grunde gelegt werden konnte.
3.12. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen insgesamt als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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