W196 1421907-1•BVwG W196 1421907-1
W196 1421907-1Tribunal administratif fédéral27 nov. 2015
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, Resozialisierung, Übergangsbestimmungen,<br/>unterstellte politische Gesinnung
W196 1421909-1/15E
W196 1421907-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2011, Zl 11 05.173-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2011, Zl 11 05.172-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 27.05.2011 gemeinsam mit seiner Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin, per Flugzeug aus Minsk kommend in Österreich ein.
Im Zuge der unmittelbar anschließenden Identitätskontrolle wiesen sich die Beschwerdeführer mittels eines nationalen russischen Reisepasses, ausgestellt am 04.08.2009 bzw. am 08.02.2011, aus und stellten im Verlauf der Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nachdem ihnen die Einreise verweigert wurde, stimmten sie einer freiwilligen Unterbringung im Sondertransit zu.
Am 28.05.2011 erfolgte eine niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführer durch Beamte des SPK Schwechat.
Der Erstbeschwerdeführer gab zu den Gründen für die Antragstellung auf internationalen Schutz befragt an, dass einige Mitschüler seines Bruders in die Berge gegangen seien. Ob diese auch gegen die Behörden gekämpft hätten oder verschwunden seien, wisse der Erstbeschwerdeführer nicht. Obwohl die Behörden gewusst hätten, dass sein Bruder nicht mit seinen Mitschülern in den Bergen gewesen sei, sei er von ihnen ermordet worden. Es seien immer wieder Leute "vom Staat" zu ihnen gekommen. Ob diese der Polizei oder dem Militär angehört hätten, könne der Erstbeschwerdeführer nicht sagen, da sie manchmal in Uniform und manchmal in Zivil gekommen seien. Der Erstbeschwerdeführer sei von diesen mehrmals mitgenommen und geschlagen worden. Aus Angst sei er zu seiner Tante nach Kasachstan geflüchtet.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zu den Fluchtgründen befragt vor, dass sie den Erstbeschwerdeführer zur Tante nach Kasachstan geschickt habe, als ihr anderer Sohn umgebracht und der Erstbeschwerdeführer in Gefahr gewesen sei, ermordet zu werden. Als die Familie von Kasachstan nach Tschetschenien gezogen sei, hätten sie keinen Platz mehr gehabt, um sich zu verstecken. Aus diesem Grund hätten sie beschlossen zu flüchten.
Am 06.06.2011 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer im Zulassungsverfahren durch die erkennende Organwalterin des Bundesasylamtes im Beisein einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin der russischen Sprache.
Im Vorfeld der Einvernahme wurden zahlreiche mitgeführte Unterlagen / Dokumente der Beschwerdeführer kopiert und zum Akt genommen.
Der Erstbeschwerdeführer führte zunächst aus, sich psychisch und physisch dazu in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen; er sei völlig gesund. Auf die Frage, wo er zuletzt gewohnt habe, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, zuletzt in Grosny gelebt zu haben. Es habe sich dabei um die Wohnung des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie gehandelt. Die Wohnung sei auf seinen verstorbenen Großvater registriert gewesen. Wem diese Wohnung nun gehöre, wisse er nicht; die Wohnung sei bislang von ihnen nicht verkauft worden. Sein Bruder sei am 04.10.2009 unbekannt verschollen; er wisse nicht, ob er ermordet worden sei. Ungefähr einen Monat nach dem 04.10.2009 habe der Erstbeschwerdeführer dann die Wohnung verlassen. Am 26.10.2009 sei ihnen mitgeteilt worden, dass sein Bruder ermordet worden sei und er sich im Leichenschauhaus befinde. Sie hätten seine Identität feststellen müssen. Nachgefragt, wer konkret die Identität seines Bruders im Leichenschauhaus festgestellt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass dies Verwandte väterlicherseits von ihnen gewesen seien. Der Erstbeschwerdeführer und seine Mutter hätten dies aus psychologischen Gründen nicht getan. Nachgefragt, weshalb er gerade ausgeführt habe, nicht zu wissen, ob sein Bruder ermordet worden sei, um aber im Anschluss anzuführen, dass er am 26.10.2009 erfahren habe, dass sein Bruder ermordet worden sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, gemeint zu haben, dass er das genaue Datum seiner Ermordung nicht kenne. Die Frage, ob er abgesehen von dem besagten Bruder noch weitere Geschwister habe, verneinte der Erstbeschwerdeführe; er habe sonst nur Cousins und Cousinen. Seine Wohnadresse in Grosny habe er Anfang Dezember 2009, nachdem ihm klar geworden sei, dass sein Bruder gestorben sei, verlassen. Nachgefragt, wo er dann ab Anfang Dezember 2009 überall gewohnt habe, bis er am 27.05.2011 in Österreich eingereist sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, von Februar 2010 bis Mai 2011 in Kasachstan im Dorf Merke bei seiner Tante väterlicherseits und deren beiden Söhnen gelebt zu haben. Zwischen Dezember 2009 und Februar 2010 habe er dann in einem tschetschenischen Dorf namens Goyty gemeinsam mit seinem Onkel mütterlicherseits gelebt. Die Frage, ob er sich, nachdem er im Februar 2010 nach Kasachstan gegangen sei, noch einmal innerhalb der Russischen Föderation aufgehalten habe, verneinte der Beschwerdeführer; er sei nicht mehr in die Russische Föderation zurückgegangen. Zwischen Februar 2010 und Mai 2011 sei er als Tourist nach Kasachstan eingereist. Welchen Status er gehabt habe, könne er nicht sagen; der Grenzübertritt erfordere kein Visum. Nachgefragt, ob Österreich sein konkretes Reiseziel gewesen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, gehört zu haben, dass man in Österreich ganz gut lebe und er deshalb hierher gewollt habe. In Tschetschenien würden derzeit noch seine Tanten mütterlicherseits, konkret drei Schwestern seiner Mutter und vier Schwestern seines Vaters, leben. Außerdem seien noch viele Cousins und Cousinen des Erstbeschwerdeführers in Tschetschenien aufhältig. Nach verwandtschaftlichen Bezugspunkten zu Österreich befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass eine Cousine väterlicherseits, die Frau eines Onkels väterlicherseits und eine Cousine mütterlicherseits in Österreich leben würden. Wie lange die drei genannten Frauen in Österreich aufhältig seien, wisse der Erstbeschwerdeführer nicht; die ersten beiden seien schon etwa acht oder neun Jahre im Bundesgebiet. Die Cousine mütterlicherseits sei, soweit der Erstbeschwerdeführer wisse, noch nicht so lange da und sei diese seinem Wissen nach krank. Die Fragen, ob er verheiratet sei oder Kinder habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer. In Tschetschenien habe er ungefähr seit 2007 bis zu seiner Ausreise im Februar 2010 gelegentlich inoffiziell, zum Beispiel als Bauarbeiter oder Parkwart, gearbeitet. Dazu aufgefordert, seinen schulischen Bildungsweg zu nennen, führte der Erstbeschwerdeführer aus, im Jahr 1996 die allgemeine Grund- und Mittelschulbildung in Grosny begonnen zu haben. Diese habe elf Jahre gedauert. Danach habe er ein Jahr und neun Monate auf dem College studiert; etwa von 2006 bis Ende 2007 oder Anfang 2008. Er habe alle Studienabschnitte für Wirtschaft und Administration abgeschlossen. Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer den Militärdienst zur Gänze abgeschlossen habe, es liege ja sein Militärdienstausweis vom 22.02.2006, Militärkommissariat Grosny vor, gab er an, trotz mehrmaligen Aufrufen nicht zur Musterung erschienen zu sein. Bereits während der Schulzeit hätten sie sich mehrfach beim Militär melden müssen. Der Erstbeschwerdeführer sei eigentlich nur beim ersten Musterungstermin gewesen und danach nicht mehr. Nachgefragt, wo sich das Ergebnis dieser medizinischen Untersuchung befinde, gab der Erstbeschwerdeführer an, dies nicht zu wissen; er sei jedenfalls in der 9. Klinik der Stadt Grosny untersucht worden. Nach dem Grund befragt, weshalb der Erstbeschwerdeführer nach der besagten Untersuchung nicht zur Musterung erschienen sei, gab er an, dass er Russland nicht habe dienen wollen. Es seien so viele ermordet worden, dass er nicht auch noch für Russland habe in den Dienst treten wollen. Der Erstbeschwerdeführer gab über weiteres Befragen an, dass das Nichterscheinen keine Folgen für ihn gehabt habe, weil er ja noch nicht einmal 18 Jahre alt gewesen sei. Es sei jemand zu ihnen nach Hause gekommen, der einfach nach ihm gefragt habe. Als man ihm gesagt habe, dass der Erstbeschwerdeführer nicht anwesend sei, sei er wieder gegangen und habe dies keine Folgen gehabt. Die Frage, ob im Jahr 2007, nachdem der Erstbeschwerdeführer volljährig geworden sei, noch einmal die Militärdienstbehörde an ihn herangetreten sei, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Er glaube, dass dies so gewesen sei, weil er das College besucht habe. In Tschetschenien sei er weder jemals politisch aktiv noch Mitglied einer Partei oder sonstigen Gruppierung gewesen. Auch andere Mitglieder der Familie des Erstbeschwerdeführers seien keinen derartigen Aktivitäten nachgegangen. Durch Bekannte von ihnen hätten für seine Familie die Probleme begonnen. Nachgefragt, unter welchen Umständen sein Vater am 09.09.1995 verstorben sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, damals noch ganz klein gewesen zu sein. Er wisse nur, dass es im Zuge einer Schlägerei mit Russen gewesen sei; Genaueres wisse er darüber nicht. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, inwieweit sein Tod zufällig gewesen sei oder nicht. Er habe jedoch eine schwere Kopfverletzung gehabt und glaube der Erstbeschwerdeführer nicht, dass dies Zufall gewesen sei. Aus Erzählungen wisse er jedoch, dass er bei der besagten Schlägerei ermordet worden sei und dass deshalb sogar jemand ins Gefängnis gekommen, also verurteilt worden sei. Dazu aufgefordert, alle Gründe, die zu seiner Flucht aus der Russischen Föderation im Februar 2010 geführt hätten, ausführlich zu nennen, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass der erste Grund für seine Flucht gewesen sei, dass sieben junge Männer, darunter einige Klassenkameraden seines Bruders, in die Berge gegangen seien und vermisst worden seien. Dann später seien diese Burschen auf der Fahndungsliste gestanden. Diese sieben Klassenkameraden hätten Fotos des Bruders des Erstbeschwerdeführers und wahrscheinlich auch von ihm selbst bei sich. In weiterer Folge sei sein Bruder entführt worden. Anschließend hätten sie ihn wieder gefunden und nach Hause bringen können. In der Folge sei er wiederholt bei verschiedenen Behörden vorgeladen worden, bevor er am 04.10.2009 verschwunden sei und vermisst geblieben sei. Der zweite Grund sei, dass er von einer Behörde namens ORCh zwei bis drei Tage nach dem Verschwinden seines Bruders, also nach dem 04.10.2009, eine Ladung zum Verhör bekommen habe. Er sei dort verhört und mit Fäusten geschlagen worden, weil diese von ihm hätten wissen wollen, wo sein Bruder sei und ob er Kontakt zu dieser Gruppe von Widerstandskämpfern, also den sieben Klassenkameraden seines Bruders, habe. Es seien sieben junge Männer gewesen, wobei, so glaube er, nur zwei davon Schulkameraden seines Bruders gewesen seien. Der Erstbeschwerdeführer sei geschlagen und über den Aufenthaltsort seines Bruders befragt worden. Er sei befragt worden, ob er Kontakt zu der Gruppe habe und sei ihm vorgeworfen worden, dieser Gruppe Hilfe zu leisten. Betreffend der Organisation, zu der er geladen worden sei, sei der Erstbeschwerdeführer nicht mehr sicher, ob das die ORCh gewesen sei; früher habe diese jedenfalls ORCh geheißen. Vielleicht würde sie jetzt auch RUBOP heißen. Nachgefragt, wo sich die Ladung befinde, die der Erstbeschwerdeführer zwei bis drei Tage nach dem Verschwinden seines Bruders am 04.10.2009 erhalten habe, gab er an, dass er nicht schriftlich geladen, sondern telefonisch aufgefordert worden sei, dort zu erscheinen. Über weiteres Befragen gab er an, wiederholt telefonisch aufgefordert worden, dorthin zu kommen. Aufgrund der Fotographien, die die Behörde gefunden habe, auf denen auch der Beschwerdeführer und sein Bruder zu sehen gewesen seien, sei er nach den Kontaktadressen, Namen, Spitznamen und Aufenthaltsorten dieser Gruppe gefragt worden. Nachdem er einmal nach Telefonladung hingegangen sei, sei er nur einmal gemeinsam mit seiner Mutter einvernommen worden. Oftmals sei er aber auch alleine bei verschiedenen Behörden gewesen. Einmal habe man bei ihm zu Hause in der Wohnung auch seinen Computer durchsucht. Damit konfrontiert, dass er vorhin ausgeführt habe, nur einmal nach telefonischer Aufforderung zu der nicht genau erinnerlichen Behörde gegangen zu sein und dort geschlagen und verhört worden zu sein, nun aber angegeben habe mehrmals alleine zu verschiedenen Behörden gegangen zu sein, gab er an, dass er die Ladung zur Militärbehörde gemeint habe, als er angegeben habe, dass er einmal auf Ladung hin und kein weiteres Mal erschienen sei. Bei diesen Ladungen sei ihm gedroht worden, sodass er gar keine andere Möglichkeit gehabt habe, als zu erscheinen. Nachgefragt, welche konkrete Behörde den Computer habe durchsuchen lassen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass dies die ROBD, die Abteilung des Innenministeriums des Leninbezirks Grosny, gewesen sei. Nachgefragt, wann konkret sein Computer durchsucht worden sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dies nicht mehr zu wissen; dies sei im Zeitraum zwischen 04. und 26.10.2009 gewesen, also in jenem Zeitraum, in dem der Erstbeschwerdeführer wiederholt verhört worden und weggefahren sei. Genauer könne er dies nicht angeben. Die Frage, ob die ROBD etwas Belastendes auf dem Computer gefunden habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Sie hätten nach Fotos von der Gruppe, bei der zwei Schulkameraden seines Bruders dabei gewesen seien, gesucht. Diese Fotos habe er jedoch zuvor gelöscht gehabt. Es hätten sich jedoch Videos der Website Kavkaz-Center gefunden, die regierungskritisch seien. Man habe gesagt, dass auf der Website die Wahrheit über die Zustände in Tschetschenien geschrieben seien, also verschwundene Personen etc. Nachgefragt, was nun der tatsächliche Inhalt dieser besagten Website gewesen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sich auf dieser Seite drastische Infos, mit denen er nicht immer übereinstimme, über Entführungen, Folter, Kriminalität und das Machtvakuum, das in Tschetschenien herrsche, gefunden hätten. Über weitere Nachfrage führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass diese Homepage hauptsächlich kriminelle Handlungen von Tschetschenen gegen andere Tschetschenen zeige und diese beschreibe. Die Russen würden in Tschetschenien derzeit keine große Rolle mehr spielen. Nachgefragt, weswegen er diese Internetseite besucht habe und was sein Beweggrund dafür gewesen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er die Wahrheit habe erfahren wollen, weil die offiziellen Medien in der Regel nicht die ganze Wahrheit berichten würden. Befragt, wann er begonnen habe, Kavkaz-Center zu besuchen, führte der Erstbeschwerdeführer aus, es nicht mehr genau angeben zu können; es müsse jedoch so um 2005 gewesen sein, als ein Bekannter von ihm ermordet worden sei. Nachgefragt, zu wie vielen Verhören, Abholungen oder telefonischen Kontaktaufnahmen seiner Person es in der Zeit zwischen 04. und 26.10.2009 gekommen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, einmal abgeholt und geschlagen worden zu sein. Wie oft er per Telefon geladen worden sei, könne er nicht mehr angeben; es sei oftmals gewesen. Er sei aber nur ein einziges Mal erschienen. Nachgefragt, wie oft er zu Verhören gegangen oder geholt worden sei, welche dann zu seiner Flucht geführt hätten, gab er an, einmal verhört und geschlagen worden zu sein; dies müsse so um den 20.12.2009 gewesen sein. Auf die Frage, ob dies somit gewesen sei, als sein Bruder bereits nicht mehr am Leben gewesen sei, antwortete der Erstbeschwerdeführer: "Ja. Nein.". Auf Vorhalt, dass sein Bruder laut seinen Angaben am 26.10.2009 von Verwandten väterlicherseits identifiziert worden sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, nicht von Oktober geredet zu haben. Er sei am 04.10.2009 verschwunden. Am 26. eines Monats habe er identifiziert werden müssen. Er sei schon entnervt gewesen und habe Grosny aufgrund der laufenden Verhöre im Dezember 2009 verlassen. Ob sein Bruder im Dezember 2009, als der Erstbeschwerdeführer Grosny verlassen habe, noch gelebt habe, wisse er nicht; er sei vermisst gewesen. Danach sei der Erstbeschwerdeführer nicht wieder in Grosny gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe am 26.12.2009 erfahren, dass sein Bruder tot sei. Auf Vorhalt, dass er in der heutigen Einvernahme zuvor den 26.10.2009 angegeben habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, der Meinung zu sein, nicht Oktober gesagt zu haben. Er habe dies wahrscheinlich verwechselt; es sei jedenfalls im Dezember gewesen. Nachgefragt, welche Behördenkontakte es abgesehen vom 20.12.2009, die dann zur Flucht geführt hätten, gegeben habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, sich nicht zu erinnern. Er habe zuvor auch gesagt, dass um den 20.12.2009 das letzte, nicht das einzige Verhör gewesen sei. Es seien eine ganze Reihe Verhöre gewesen, wobei der Erstbeschwerdeführer einmal sicher bei ORCh einvernommen worden sei. Ein weiteres Verhör sei bei ROBD gewesen. So genau stehe das nicht fest, weil solche Behörden nicht klar in Erscheinung treten würden, wenn man geladen werde. Konkret werde die Identität der Behörden absichtlich verheimlicht und erfahre man die Namen der Einvernehmenden nicht. Manchmal seien diese Personen uniformiert und manchmal in Zivil gewesen, jedoch hätten die Verhöre in solchen Amtsgebäuden stattgefunden, wie in diesem. Der Erstbeschwerdeführer erinnere sich an die Anzahl der Verhöre und Ladungen nicht mehr. Die Frage, ob der Erstbeschwerdeführer nach der Computerdurchsuchung bei ihm zu Hause auch angezeigt oder verurteilt worden sei, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Eine Anzeige werde gegen ihn nicht offiziell eingebracht. Die Verfolgung in Tschetschenien generell sei immer inoffiziell und nicht offiziell. Der Erstbeschwerdeführer habe also davon ausgehen können, dass er, nachdem man diese Videos der Website bei ihm gefunden habe, für einen Regimefeind gehalten worden sei. Nachgefragt, wann konkret das letzte Verhör stattgefunden habe, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass dies ungefähr rund um den 20.12.2009 gewesen sei, als er abgeholt und geschlagen worden sei. Auf die Frage, wie dieses letzte Verhör geendet habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, für den Fall, dass sein Bruder, der sich in den Bergen befinde, jemanden ermorden würde, mit dem Tod bedroht worden zu sein; dies sozusagen im Rahmen der Blutrache. Der Erstbeschwerdeführer sei dann nahe der Schule Nummer 14 freigelassen worden, wobei er den Kopf so habe halten müssen, dass er nicht habe sehen können, von wo aus sie per Auto gekommen seien. Nachgefragt, wie viele Tage oder Wochen Später der Erstbeschwerdeführer dann Grosny zuletzt verlassen habe, gab er an, dass dies entweder ein oder zwei Tage nachher, so gegen den 26.12.2009 herum gewesen sei. Es könne auch sein, dass das letzte Verhör etwas später gewesen sei; das wisse er nicht. Auf die Frage, wann er konkret erfahren habe, dass sein Bruder nicht mehr lebe, führte er aus, am 26.12.2009 vom Leichenschauhaus angerufen worden zu sein. Weswegen sein Bruder getötet worden sei, wisse er absolut nicht. Es sei niemand für seinen Tod verantwortlich. Auf die Frage, ob sein Bruder ein tschetschenischer Rebellenkämpfer gewesen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an: "Natürlich nicht, er war erst 17 Jahre alt und ging noch zur Schule." Er habe seinen Bruder nach seinem Tod gesehen. Er habe viele Schusswunden gehabt. Der Erstbeschwerdeführer habe ihn gewaschen. Seine Finger seien, vermutlich von Stromschlägen, blau gewesen, aber das vermute er nur. Nachgefragt, weshalb Verwandte des Erstbeschwerdeführers seinen Bruder aus psychologischen Gründen hätten identifizieren müssen, er ihn dann jedoch trotzdem selbst gewaschen habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er dies nach der Freigabe und vor der Beerdigung getan habe und daher seinen Bruder nicht im Leichenschauhaus gesehen habe. Auf die Frage, ob er wisse, wohin sein Bruder am 04.10.2009 verschwunden sei, gab er an, nur gehört zu haben, dass er nach der Arbeit in ein Auto eingestiegen sei, also dort hineingesetzt worden sei, als er am Heimweg gewesen sei. Dazu befragt, weshalb die Mutter des Erstbeschwerdeführers erst am 06.12.2009, sohin zwei Monate nach dem Verschwinden ihres Sohnes, eine polizeiliche Abgängigkeitsmeldung erstattet habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass dieser am 04.12.2009 und nicht im Oktober verschwunden sei. Möglicherweise habe er es einmal verwechselt. Nachgefragt, was den Erstbeschwerdeführer konkret interessant für die Behörden mache, gab er an, festhalten zu wollen, dass sein Bruder dieser Gruppe nicht angehört habe. Nur die Fotos seien es gewesen, die seine Kameraden besessen hätten, die dieser Gruppe angehört hätten, weswegen sein Bruder beschuldigt worden sei. Über erneutes Befragen brachte der Erstbeschwerdeführer dann vor, dass sich auch seine Fotos unter den Fotos befunden hätten und somit auch er verdächtigt worden sei. Über Aufforderung den Namen dieser konkreten Gruppierung, der die zwei Schulkameraden des XXXX angehört hätten, zu nennen, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass es keine Gruppe, sondern nur sieben (im Akt namentlich bezeichnete) Jugendliche gewesen seien. Einer von ihnen sei ein Kämpfer gewesen und habe sich nach Meinung des Erstbeschwerdeführers in die Luft gesprengt; das finde man auch im Internet. Von den anderen wisse er nicht, ob es Kämpfer seien. Die Frage, ob die Behörden des Herkunftsstaates irgendeine Zugehörigkeit zu dieser oder einer anderen Gruppierung haben nachweisen können, verneinte der Erstbeschwerdeführer; sie hätten nichts gefunden. Der Erstbeschwerdeführer müsse befürchten, so wie sein Bruder zu enden, weil die Ladungen und die Verhöre auf die gleiche Weise erfolgt seien, wie auch bei seinem Bruder, bevor dieser verschwunden sei. Nachgefragt, ob, nachdem der Erstbeschwerdeführer die Heimatstadt Grosny letztmals verlassen habe, an ihn noch einmal eine Behörde zwecks Vernehmung / Verhör in Tschetschenien herangetreten sei, gab er an, am Begräbnistag seines Bruders, am 27.12.2009, angerufen worden zu sein. Das sei das letzte Mal gewesen, dass er von ihnen gehört habe, weil er anschließend die SIM-Karte weggeworfen habe und zu Hause geblieben sei. In der Nacht von 26. auf 27.12.2010 sei er aus Grosny weggefahren und habe er danach, als er schon im Dorf Goyty gewesen sei, in dem auch sein Bruder beerdigt worden sei, den besagten Anruf bekommen, woraufhin er die SIM Karte weggeworfen habe. Danach sei es noch ein einziges Mal zu einem Anruf von der Behörde gekommen, dies auf der neuen SIM Karte, und zwar einen Tag nach der Beerdigung seines Bruders. Auf die Frage, wer ihn beim letzten Mal angerufen habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dies nicht zu wissen. Die Person habe behauptet, dass die Telefonnummer seinem Sohn gehören würde und er sich treffen wolle, um die SIM Karte zu bekommen. Es sei ein merkwürdiges Gespräch gewesen. Der Erstbeschwerdeführer vermute, dass man ihn unter einem Vorwand zu einem Treffen locken habe wollen. Der Erstbeschwerdeführer sei jedoch nicht hingegangen und habe davon auch keinem etwas erzählt. Er habe wieder die SIM Karte weggeworfen und danach nichts mehr weiter gehört; es habe keine weiteren Kontaktierungen durch die Behörde oder andere gegeben. Nachgefragt, aus welchem Grund er eingangs ausgeführt habe, Anfang Dezember 2009 aus Grosny ins Dorf Goyty gezogen zu sein und nun ausführe, in der Nacht von 26. auf 27.12.2010 von Grosny nach Goyty gefahren zu sein, gab der Erstbeschwerdeführer an, sogar die Bahnfahrkaten zeigen zu können, mit denen er Tschetschenien verlassen habe. Diese würden seine Fahrt von Tschetschenien nach Kasachstan am 02.02.2010 belegen. Nachgefragt, was die Fahrscheine beitragen würden, um den genannten Widerspruch aufzuklären, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dies heute am Anfang nicht gesagt zu haben. Er tue sich generell schwer mit Daten. Die Frage, ob er somit alle Gründe für seine Asylantragstellung vollständig genannt und dafür genug Gelegenheit gehabt habe, bejahte der Erstbeschwerdeführer; er habe nichts zu ergänzen. Es sei keine finanzielle Not, die ihn zur Flucht bewegt habe, sondern seien es eben die Gründe, die er genannt habe. Nachgefragt, weshalb er dann im Mai 2011 Kasachstan nach Österreich verlassen habe, gab er an, dass die Tante aus Kasachstan nach Tschetschenien zurückgehrt sei und er keine Wohnmöglichkeit mehr in Kasachstan gehabt habe. Dort könne man nicht ohne Arbeitsplatz leben. Auf die Frage, weshalb er in Kasachstan nicht gearbeitet habe, führte er aus, eine Propiska, einen Meldeschein, gebraucht zu haben. Nachgefragt, ob Medial über den Todesfall seines Bruders etwas berichtet worden sei, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass es eine lokale TV-Meldung des Lokalfernsehens gegeben habe, wonach bei einem bewaffneten Kampf jemand umgekommen sei. Er habe damals gedacht, dass die nur ganz kurz gezeigte Person sein Bruder gewesen sein könnte, weil er auch zuvor die Daten seines Bruders zu Protokoll gegeben habe. Darüber habe der Erstbeschwerdeführer jedoch keinem, auch nicht seiner Mutter, etwas erzählt, um sie nicht aufzuregen. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Erstbeschwerdeführer, dass dasselbe, nämlich die Verhöre nach dem Muster "Wo warst du, wann warst du da, wen kennst du?" wieder anfangen würden. Weiters müsste er begründen, weshalb er das Land verlassen habe. Die Frage, ob er eine besondere Bindung an Österreich habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer; es bestehe kein besonderer Bezug. Man habe ihm nur gesagt, dass Österreich ein besonders menschliches Land sei. Nach Rückübersetzung der Niederschrift führte der Erstbeschwerdeführer aus, noch anmerken zu wollen, dass er sich betreffend des Datums des Verschwindens seins Bruders nicht so oft, sondern nur einmal am Anfang der Einvernahme geirrt habe. Es handle sich also tatsächlich um den Zeitraum 04.12. bis 26.12.2009. Zu den Fotos, wolle er angeben, dass er wisse, dass die Behörde auch Fotos vom Erstbeschwerdeführer gefunden habe, weil er dies ja gesehen habe.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, sich gut zu fühlen; sie sei völlig gesund, stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente ein. Über entsprechende Nachfrage gab die Zweitbeschwerdeführerin an, zuletzt in Grosny, an einer im Akt näher bezeichneten Adresse gelebt zu haben. Dies sei eine Eigentumswohnung gewesen, die ihnen vom Großvater der Zweitbeschwerdeführerin vererbt worden sei. Diese sei nicht verkauft worden und sei noch immer ihr verstorbener Großvater Besitzer der Wohnung, weil man ihnen nach seinem Tod gesagt habe, dass man dies so lassen könne. Die besagte Adresse hätten sie Anfang März 2011 verlassen. Den Herkunftsstaat hätten sie dann am 12.03.2011 verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe bereits einige Tage früher ihre Wohnung in Grosny aus Angst verlassen und habe zwischenzeitlich bei Schwestern gewohnt. Nach dem konkret auslösenden Ereignis für das Verlassen der Wohnung befragt, gab sie an, Angst gehabt zu haben, abgeholt zu werden. Der Erstbeschwerdeführer, der in Kasachstan gewesen sei und dem sie dann auch dorthin gefolgt sei, sei ständig vorgeladen worden. Aus Angst vor diesen Ladungen und deren Folgen habe sich die Zweitbeschwerdeführerin zur Ausreise entschlossen. Nachgefragt, wann der Erstbeschwerdeführer nach Kasachstan gegangen sei, führte sie aus, dass dies im Februar 2010 gewesen sei. Nach dem Tod ihres jüngeren Sohnes, von dem sie am 25.12.2010 erfahren hätten, habe die Zweitbeschwerdeführerin den Erstbeschwerdeführer in ihr Heimatdorf geschickt. Dies sei am 26.12.2010 gewesen. Die Frage, ob der Erstbeschwerdeführer nach dem 26.12.2010 noch ein weiteres Mal in der Stadt Grosny gewesen sei, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin. Er sei auch schon nach dem 26.12.2010 wiederholt zum Verhör nach Grosny gekommen. Nach dem 26.12.2010 sei der Erstbeschwerdeführer noch etwa drei- oder viermal zum Verhör nach Grosny gekommen. Er sei immer bei unterschiedlichen Behörden einvernommen worden; beispielsweise RUBOP, UBOP und MWD. Dazu befragt, wie sie mit ihrem Sohn ab dem 26.12.2009 in Kontakt gestanden sei, gab sie an, dass sie in demselben Dorf gewohnt hätten; der Erstbeschwerdeführer bei einem entfernten Verwandten und die Zweitbeschwerdeführerin selbst bei ihrem Bruder. Über weiteres Befragen führte die Zweitbeschwerdeführern aus, nach dem 26.12.2009 zwischen Goyty und ihrer Schwester in Grosny, bei der sie gewohnt habe, hin- und hergefahren zu sein. In der eingangs erwähnten Wohnung in Grosny habe die Zweitbeschwerdeführerin eigentlich schon das ganze Jahr nicht mehr übernachtet. Auf die Frage, wann der Erstbeschwerdeführer konkret das letzte Mal zum Verhör in die Stadt Grosny habe fahren müssen, gab sie an, das Datum nicht sagen zu können. Dies müsse ungefähr im Jänner 2010 gewesen sein. Genau in diesem Monat, beginnend mit 26.12.2009 bis Jänner 2010, sei der Erstbeschwerdeführer laufend zum Verhör gerufen worden. Die Frage, ob es auch schon vor dem 26.12.2009 zu Verhören ihres Sohnes gekommen sei, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin; erst nach dem Begräbnis hätten die Telefonanrufe begonnen. Näher zu den Telefonanrufen befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass die genannten Behörden ab dem 26.12.2009 den Erstbeschwerdeführer mehrmals angerufen und geladen hätten. Auch seien mehrmals Leute gekommen, die ihren Sohn vom Dorf Goyty zum Verhör abgeholt und anschließend wieder nach Goytye zurückgebracht hätten. Dazu befragt, ob der Erstbeschwerdeführer vor dem 26.12.2009 überhaupt irgendwelche Probleme mit den Behörden des Heimatlandes gehabt habe, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass dieser seit dem Verschwinden ihres jüngeren Sohnes am 04.12.2009 mehrfach geladen und auch von der Straße in Grosny weg zum Verhör geführt worden sei. Einmal sei er sogar über Nacht dort verblieben. Auf Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme angegeben habe, das allerletzte Mal einen Tag nach der Beerdigung seines Bruders einen Telefonanruf von der Behörde erhalten zu haben, anschließend jedoch kein weiteres Verhör mehr stattgefunden habe und die Zweitbeschwerdeführerin hingegen ausgeführt habe, dass ihr Sohn auch im Jänner 2010 noch mehrfach von Behörden verhört und mitgenommen worden sei, führte sie aus, nicht mit ihrem Sohn zusammengelebt zu haben, sondern habe dieser bei einem Verwandten gewohnt, während die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrem Bruder in Goyty gewesen sei. Was sie bestätigen könne sei, dass dieser nach dem Verschwinden des jüngeren Sohnes am 04.12.2009 bis Jänner 2010 ständig verhört worden sei. Genau wisse sie auch, dass der Erstbeschwerdeführer am Tag nach dem Begräbnis einen Anruf erhalten habe. Damit konfrontiert, dass der Erstbeschwerdeführer davon gesprochen habe, dass sein letztes Verhör vor Ort am 20.12.2009 stattgefunden habe, sie jedoch erklärt habe, dass er auch noch im Jänner 2010 mitgenommen worden sei, gab die Zweitbeschwerdeführer an, dass das vielleicht stimme. Am 25.12.2009 hätten sie ihren jüngeren Sohn bekommen und müsse man verstehen, dass dies schwer gewesen sei. Fest stehe, dass er da noch abgeholt worden sei, dies könne womöglich auch am 21.12.2009 gewesen sein. Auf Vorhalt, dass sie soeben davon gesprochen habe, dass der Erstbeschwerdeführer noch bis Jänner 2010 ständig verhört worden sei, führte sie aus, sich nicht so genau an die Daten erinnern zu können. Am 02.02.2010 habe sie den Erstbeschwerdeführer jedenfalls nach Kasachstan geschickt. In näherem Kontakt sei jedoch ihr Onkel gewesen, bei dem der Erstbeschwerdeführer in Goyty gewohnt habe. Auf Vorhalt, dass ihr Sohn heute wiederholt ausgeführt habe, dass sein Bruder am 04.10.2009 verschwunden sei, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, genau zu wissen, dass dies am 04.12.2009 gewesen sei. Sie habe auch eine polizeiliche Bestätigung darüber. Auf die Frage, ob auch einmal eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, nach dem Verschwinden ihres jüngeren Sohnes polizeiliche Anzeige erstattet zu haben. Danach sei ihre Wohnung in Grosny durchsucht worden. Konkret seien Fotos, der Computer und die zuletzt getragene Kleidung ihres Sohnes beschlagnahmt worden. Eine weitere Durchsuchung habe es dann nicht gegeben. Die Zweitbeschwerdeführerin habe seine Abgängigkeit überall, auch bei der Staatsanwaltschaft angezeigt, jedoch habe keine Behörde die Verantwortung dafür übernommen. Man habe ihr gesagt, dass man ihren Sohn suchen würde. Befragt nach dem Grund für die Suche nach ihrem Sohn führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass man ihr gesagt habe, dass ihr Sohn in Begriff gewesen zu sein, irgendwo, sie glaube in die Berge zu gehen. Sie wisse aber, dass ihr Sohn nirgends habe hingehen wollen, sondern einfach auf dem Heimweg von der Arbeit gewesen sei. Dies wisse sie, weil Zeugen ihn gesehen hätten, wie er in ein Auto gestiegen sei. Aus Angst habe sich jedoch niemand als Zeuge zur Verfügung stellen wollen. Jeder habe Angst, etwas gegen die Regierung zu sagen. Dazu befragt, ob dies zwingend etwas mit der Regierung zu tun haben müsse, wenn ein junger Mann in ein Auto steige, gab sie an, dass dies Autos ohne Nummernschilder seien und es nicht das erste Mal sei, dass jemand auf diese Weise verschwinde. Dies wisse sie, weil auf ihrem Hof zwei Burschen auch auf diese Art verschwunden seien. Diese Burschen hätten Fotos von ihren Söhnen auf deren Computern gehabt und seien ihre Söhne deshalb belangt worden. Ihrer Meinung nach sei das auch der Grund für das Verschwinden ihres Sohnes. Auch ihr jüngerer Sohn sei vor dem Verschwinden wegen der Fotographien verhört worden; konkret sei er von Oktober bis zu seinem Verschwinden im Dezember 2009 wiederholt verhört worden. Die Burschen, von denen sie vorher gesprochen habe, seien bereits im Oktober verschwunden. Die Behörden hätten behauptet, dass die Burschen als Kämpfer in den Untergrund gegangen seien, in den Wald, wie man bei ihnen sage. Sie hätten geglaubt, dass die Fotos auf den Computern der beiden Burschen, die ihre Söhne gezeigt hätten, von Kameraden und Unterstützern dieser Kämpfer stammen würden, also ihre Söhne Kameraden und Unterstützer der Rebellen seien. Dies hätten ihr ihre Söhne erzählt. Auf Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer heute ausgesagt habe, dass er ab dem Verschwinden seines Bruders, laut der Zweitbeschwerdeführerin somit am 04.12.2009, mehrfach von tschetschenischen Behörden verhört worden sei, sie jedoch angegeben habe, dass dieser erst ab dem 26.12.2009 mehrfach verhört worden sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass die Verhöre des Erstbeschwerdeführers beim Verschwinden ihres Sohnes begonnen hätten, somit am 04.12.2009. Auf Vorhalt ihrer Aussage gab sie an, sich nicht mehr zu erinnern was nach dem Begräbnis gewesen sei. Sie wisse, dass der Erstbeschwerdeführer nach dem Verschwinden ihres Sohnes und vor dem Begräbnis mehrfach verhört worden sei. Erneut dazu befragt, wann sie vom Tod ihres Sohnes erfahren habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, am 25.12.2009 angerufen worden zu sein. Man habe sie gefragt, ob ihr Sohn verschollen sei, wie groß er sei und welche Haarfarbe er habe. Dann hätten sie der Zweitbeschwerdeführerin gesagt, dass sie in die Stadt Shalli kommen solle und man ihr dort weiteres erklären würde. Daraufhin seien die Zweitbeschwerdeführerin, ihr Bruder, ihre Schwägerin und ein Nachbar nach Shalli gefahren. Der Erstbeschwerdeführer sei nicht dabei gewesen. Dort sei ihnen mitgeteilt worden, dass ihr Sohn tot sei, im Leichenschauhaus zur Erkennung liege und abgeholt werden könne. Die Identifizierung habe in Grosny stattgefunden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht in das städtische Leichenschauhaus von Grosny mitgefahren, sondern hätten ihn ihr Bruder und ihr Neffe identifiziert. Am 26.12.2009 hätten sie ihn abgeholt und noch an demselben Tag in Goyty beerdigt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihren Sohn dann bei der Beerdigung gesehen; dieser habe Schlagverletzungen links gehabt und sei auch angeschossen worden. Seine linke Schulter sei gebrochen gewesen und Zähne eingeschlagen gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe erfahren, welche Verletzungen er gehabt habe, weil der Erstbeschwerdeführer und ihr Neffe ihn gewaschen hätten. Die Namen der einvernehmenden Behörden habe die Zweitbeschwerdeführerin deshalb gekannt, weil sie zu ihnen nach Hause gekommen seien und die Behörde, der sie angehört hätten, genannt hätten. Einmal sei die Zweitbeschwerdeführerin sogar gemeinsam mit ihrem verstorbenen Sohn zum Verhör ins ROBOP gefahren. Zu ihrem Mann gab die Zweitbeschwerdeführerin über Befragen an, dass dieser aus Goyty gekommen sei und im Jahr 1995 durch einen Schlag zu Tode gekommen sei. Von 1988 bis 1996 hätten sie in Kasachstan gelebt; auch der Erstbeschwerdeführer sei dort geboren worden. Damit konfrontiert, dass damals alle Personen, die in Kasachstan geboren worden seien, die kasachische Staatsangehörigkeit erhalten hätten und es sich beim Erstbeschwerdeführer somit entweder um einen Staatsangehörigen Kasachstans oder einen kasachischen und russischen Staatsangehörigen handle, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass er einen russischen Pass bekommen habe und somit Russe sei. In Kasachstan sei es leicht, einzureisen, man bekomme einen Migrationsschein, der fünf Tage gültig sei. Mit der Ausstellung eines Reisepasses erhalte man die Russische Staatsbürgerschaft. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst habe nach dem Fall der UDSSR; sie wisse aber nicht mehr genau wann, einen alten Pass gegen einen russischen Pass umtauschen lassen. Dies habe sich auch auf ihre Söhne erstreckt. Nachgefragt, wer XXXX sei, dessen Todeserklärung der Erstbeschwerdeführer mitgeführt habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass dies der Vater ihres Mannes sei. Die Todeserklärung des Schwiegervaters sowie der Arztbefund von XXXX seien beim Bereitlegen der Dokumente zufällig hineingerutscht. Dazu befragt, wann der Erstbeschwerdeführer nach Kasachstan gereist sei, gab sie an, dass dies am 02.02.2010 gewesen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei ihm im März 2011 dorthin gefolgt. Nachgefragt, weshalb sich die Zweitbeschwerdeführerin und ihr Sohn nicht in Kasachstan niedergelassen hätten, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass es für Tschetschenen in Kasachstan schwer sei, weil man keine Arbeit bekomme und außerdem keine Möglichkeit habe zu wohnen. Damit konfrontiert dass sie gemeinsam mit ihrem Mann von 1988 bis 1996 dort gelebt habe und sogar eine Familie gegründet habe, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass ihr Mann umgebracht worden sei und anschließend für sie und die Kinder wirtschaftliche und materielle Probleme begonnen hätten. Sie hätten dort auch niemanden gehabt. Damit konfrontiert, dass ihr Schwiegervater der Sterbeurkunde zufolge im Jahr 2000 in Kasachstan verstorben sei, gab sie an, dass dieser ihnen nicht hätte helfen können. Kasachstan hätten sie dann schließlich im Mai 2011 verlassen, weil die Tante des Erstbeschwerdeführer, bei welcher er gewohnt habe, ihr Haus verkauft habe und nach Tschetschenien zurückgegangen sei, sodass der Erstbeschwerdeführer keine Unterkunft mehr gehabt habe. Nachgefragt, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin und ihr Sohn nicht selbst in Kasachstan eine Existenz aufgebaut hätten, brachte sie vor, dass es für Tschetschenen schwer sei, in Kasachstan zu leben. Die Kasachen würden Tschetschenen verachten und komme es auch laufend zu Problemen mit der Polizei. In der Russischen Föderation drohe ihnen Gefahr; der Erstbeschwerdeführer sei ihr einziger Sohn und drohe ihm Gefahr. Die Frage, ob sie auch selbst in der Russischen Föderation bedroht worden sei, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin. Man habe sich nur bei ihr nach ihrem Sohn erkundigt. Nachgefragt, weshalb sie sich dazu entschlossen habe, den Erstbeschwerdeführer nach Österreich zu begleiten, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dies für ihn gemacht zu haben. Sie habe, abgesehen von ihrem Sohn, niemanden auf der Welt und hätten ihr die vielen Behördenanrufe Angst gemacht. Auf die Frage, ob sie somit alle Gründe für ihre Flucht vollständig genannt habe, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, alles vollständig genannt und nichts zu ergänzen zu haben. Sie wolle nur beim Erstbeschwerdeführer bleiben. Die Frage, ob sie oder ihre Söhne jemals in Kasachstan einer Form der Verfolgung unterworfen worden seien, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin; sie habe nur Angst, weil ihr Mann dort bei der Schlägerei zu Tode gekommen sei. Auch ihre Söhne hätten dort nie Probleme gehabt, weil sie damals ja noch klein gewesen seien. Im Fall einer Rückkehr in die Heimat befürchte die Zweitbeschwerdeführerin, dass die Telefonate wieder beginnen würden. Es sei in Tschetschenien üblich, dass Telefonate belauscht würden und Personen beobachtet würden. Die geäußerte Rückkehrbefürchtung gelte nur für den Erstbeschwerdeführer. Jedoch würden Eltern von behördlich Gesuchten in Tschetschenien üblicherweise auch unter Druck gesetzt werden. Auf die Frage, ob sie eine besondere Bindung an Österreich habe, führte sie aus, schon vor langer Zeit erfahren zu haben, dass man hier gut aufgenommen werde und Arbeit finden könne. Nach Rückübersetzung brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, angeben zu wollen, dass sie sich betreffend des Beginns der Verhöre und Anrufe geirrt habe; diese hätten am 04.12.2009 nach dem Verschwinden ihres Sohnes begonnen.
Am 07.06.2011 wurden die Verfahren der Beschwerdeführer in der Erstaufnahmestelle Flughafen zugelassen.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme in der Außenstelle Traiskirchen am 13.09.2011 führte der Erstbeschwerdeführer zunächst aus, dass es ihm gut gehe und er keine psychischen oder physischen Probleme habe. Die Frage, ob er bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben im Verfahren gemacht habe, bejahte der Erstbeschwerdeführer; er habe die volle Wahrheit gesagt. Nachgefragt, ob er seit seiner letzten Einvernahme schon einmal Kontakt zu Verwandten seiner Person im Herkunftsstaat gehabt habe, führte er aus telefoniert zu haben. Konkret habe seine Mutter ihre Verwandten angerufen. Bei der Familie zu Hause sei alles in Ordnung. Dazu aufgefordert, die Verwandten seiner Person, die derzeit in Österreich leben würden, namentlich zu nennen, brachte er vor, eine Cousine namens Zulaja, eine Cousine namens Rita und die Frau seines Onkels väterlicherseits namens Ilina zu haben. Er stehe nicht in regelmäßigem Kontakt zu ihnen, sondern habe sie nur einmal besucht und telefoniere manchmal mit ihnen. Ilina lebe in Graz, Zulaja in Wien und Rita in Innsbruck. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers habe telefonischen Kontakt zu ihnen. Zu seinen derzeitigen Lebensverhältnissen gab er an, in Grundversorgung zu leben und vom Staat versorgt zu werden. Die Frage, ob er in Österreich Kurse besuche, Mitglied in einem Verein sei oder eine Schule oder Universität besuche, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Hier in Österreich lebe er gemeinsam mit seiner Mutter in einer Pension. Eine Person oder nahe Verwandte, von denen er finanziell abhängig sei, habe er nicht in Österreich. Auf die Frage, ob er in Österreich einen Freundeskreis habe, gab er an, dass nur andere Asylwerber in der Pension seien. Unter Österreichern habe er keine Freunde. Ihm gefalle alles hier, es sei sauber und seien die Menschen freundlich. Dazu aufgefordert, die Fluchtgründe zu nennen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein Bruder ermordet worden und folglich die Aufmerksamkeit der Behörden auf ihn gerichtet gewesen sei. Erfahrungsgemäß sei es so, dass es nicht mehr aufhöre, wenn Behörden beginnen würden, einen zu verhören. Seiner Meinung nach seien die Behörden deshalb auf ihn aufmerksam geworden, weil er bekannt geworden und auf Fotos einer Gruppe, mit der sein Bruder in Verbindung gestanden sei, zu sehen gewesen sei. Es sei diese Gruppe gewesen, die als Kämpfer in den Wald gegangen sei. Von dieser Gruppe seien schon viele gestorben. Den Führer der Gruppe kenne er nicht; das seien gewöhnliche Jugendliche gewesen. Einer sei ein Klassenkamerad seines Bruders gewesen; bei dem anderen wisse er es nicht. Inklusive seines Bruders seien es drei Leute gewesen. Die anderen beiden seien Freunde von ihnen gewesen. Ob sein Bruder nun tatsächlich in den Wald gegangen sei, könne der Erstbeschwerdeführer nicht angeben. Ihnen sei gesagt worden, dass er ermordet worden sei, jedoch wisse man dies nie, weil die Behörden lügen würden. Sein Bruder sei jedenfalls am 05.12.2009 verschwunden. Auf die Frage, wann sein Bruder konkret beerdigt worden sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, das letzte Mal ein falsches Datum genannt zu haben. Er habe sich schlecht erinnert. Am 25.12.2009 habe man ihn und seine Mutter darüber verständigt, dass der Erstbeschwerdeführer im Leichenschauhaus gewesen sei. Am 26.12.2009 sei er beerdigt worden. Es gebe Fotos vom Grabstein seines Bruders. Wann der konkrete Todestag seines Bruders gewesen sei, könne der Erstbeschwerdeführer nicht angeben, denn er sei im Leichenschauhaus gewesen. Er wisse nur von zweien, dass sie tot seien, weil er ihre Namen im Internet gefunden habe. Wie viele es gewesen seien, wisse er nicht. Alle, die er kenne, hätten Grosny schon verlassen und seien aus denselben Gründen wie er geflohen. Die anderen, die er gekannt habe, hätten Grosny praktisch alle verlassen; ob diese auch wegen der Gruppe seines Bruders hätten ausreisen müssen, wisse der Erstbeschwerdeführer nicht. Damit konfrontiert, dass er am 06.06.2011 ausgeführt habe, dass insgesamt sieben Jugendliche zur besagten Gruppierung, die in den Wald gegangen sei, gehört hätten, heute aber angegeben habe, dass er nicht wisse, wie viele Jugendliche bei der Gruppe gewesen seien und er nur von zweien wisse, dass diese tot seien, führte der Erstbeschwerdeführer aus, die Namen gesagt zu haben, aber nicht zu wissen, wie viele Personen bei der Gruppe gewesen seien. Was konkret bei der Durchsuchung seines Computers in der Wohnung in Grosny gefunden worden sei, wisse der Erstbeschwerdeführer nicht. Als sie ihn aufgefordert hätten, den Computer abzuholen, sei er schon nicht mehr zu Hause in Grosny, sondern schon in Kasachstan gewesen. Nachgefragt, ob zur Zeit der Computerdurchsuchung irgendwelche Fotos von den Mitgliedern der besagten Gruppierung am Computer gespeichert wesen seien, führte er aus, dass zum Zeitpunkt der Durchsuchung auf alle Fälle die gespeicherte Webseite von Kavkaz-Center vorhanden sei. Die Fotos habe er soweit als möglich gelöscht gehabt, wisse jedoch nicht, ob sie da noch etwas gefunden hätten. Auf Vorhalt, dass er bei der letzten Einvernahme ausgeführt habe, dass sich die Durchsuchung seines Computers in dem Zeitraum der Verhöre zugetragen habe, als er sich selbst noch in Tschetschenien aufgehalten habe, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass der Computer wiederholt durchsucht worden sei, auch schon bevor sein Bruder verschwunden sei. Die Frage, ob sich seit seiner letzten Einvernahme vor der EAST Flughafen am 06.06.2011 hinsichtlich seiner Fluchtgründe etwas Neues ergeben habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Damit konfrontiert, dass er am 06.06. angegeben habe, zum allerletzten Mal einen Tag nach der Beerdigung seines Bruders von den Behörden per Telefon kontaktiert worden zu sein, seine Mutter hingegen ausgeführt habe, dass der Erstbeschwerdeführer auch im Jänner 2010 noch mehrmals von den tschetschenischen Behörden verhört und mitgenommen worden sei, gab er an, die Wahrheit angegeben zu haben und nach der Beerdigung nicht mehr verhört worden zu sein. Weshalb seine Mutter dies gesagt habe, wisse er nicht. Damit konfrontiert, dass seine Mutter außerdem am 06.06.2011 ausgeführt habe, dass es erst beginnend mit der Beerdigung des Bruders des Erstbeschwerdeführers am 26.12.2009 zu mehrfachen Verhören seiner Person gekommen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, es nicht zu wissen. Sie sei wahrscheinlich aufgeregt gewesen, weil sein Bruder ja tot aufgefunden worden sei. Im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation würde er die Entführung und Ermordung durch die Behörden befürchten. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen zu seinem Heimatland, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass vieles nicht richtig sei; viele Bereiche würden in Wirklichkeit ganz anderes aussehen.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Zuge der Einvernahme vom 13.09.2011 vor, dass es ihr gut gehe und sie keine Probleme habe; sie sei völlig gesund. Gelegentlich nehme sie Kopfschmerztabletten ein, ansonsten nehme sie jedoch keine Medikamente ein und werde auch nicht ärztlich behandelt. Zu ihren verwandtschaftlichen Bezugspunkten in der Russischen Föderation brachte sie vor, eine Nichte in Moskau zu haben. Darüber hinaus würden noch zwei Schwestern in Tschetschenien, konkret in Grosny, wohnen. Eine weitere Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, die seit ihrer Kindheit behindert sei, lebe bei ihrem Bruder und dessen Familie im Dorf Goyty. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin sowie ihr Ehemann seien bereits verstorben. An ihrer alten Wohnadresse im Heimatland lebe derzeit niemand. Die Zweitbeschwerdeführerin stehe in telefonischem Kontakt zu ihren Geschwistern in Tschetschenien. In Innsbruck würde die Nichte ihres Mannes leben. Eine Nichte der Zweitbeschwerdeführerin sei in Wien aufhältig. Die Frau des Bruders ihres Mannes wohne in Graz. Nachgefragt, wie seit der Einreise der Kontakt zu diesen drei genannten Frauen aussehe, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie zu den Nichten telefonischen Kontakt habe und sie diese auch schon besucht habe. Zu der Frau des Bruders ihres Mannes habe sie sporadischen Kontakt. Zu ihren Lebensverhältnissen brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, derzeit in Grundversorgung zu leben und vom Staat versorgt zu werden. Kurse besuche sie, abgesehen von dem Deutschkurs, an dem sie einmal in der Woche in der Pension teilnehme, keine. Ihr Sohn besuche keinen Deutschkurs, weil es ihm unangenehm sei, dass so viele Frauen in dem Kurs seien. So versuche er, sich selbst Deutsch beizubringen. Die Zweitbeschwerdeführerin lebe in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft und habe auch keine nahen Verwandten, von denen sie finanziell abhängig sei. Freundeskreis habe sie in Österreich keinen, weil dies ohne Sprachkenntnisse schwer sei. Auf die Frage, ob sie eine besondere Bindung an Österreich habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, angesichts der Freundlichkeit positiv überrascht zu sein. Das kenne sie von Russland nicht; bei ihnen sei der Umgangston untereinander rauer. Ihr Heimatland habe sie in der Nacht von 26. auf 27.05.2011 verlassen, jedoch habe sie seit dem 25.12.2009 nicht mehr in der Wohnung in Grosny übernachtet. Dazu aufgefordert erneut die Gründe für ihre Flucht aus dem Heimatland zu nennen, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie als sie erfahren habe, dass ihr Sohn tot sei, diesen Mord nicht habe auf sich beruhen lassen wollen. Sie sei jedoch von einem Offiziellen gewarnt worden, dass auch der Erstbeschwerdeführer überhaupt nicht sicher sein könne, weil er ebenfalls zu dieser Gruppe gehöre. Dies sei eine Gruppe von Jugendlichen in der Nachbarschaft gewesen, mit denen ihre Söhne befreundet gewesen seien. Von diesen und ihren beiden Söhnen habe es gemeinsame Fotos gegeben und habe deswegen die Gefahr bestanden, dass auch der Erstbeschwerdeführer wegen eines solchen Fotos verfolgt werden könnte. Nachgefragt, woher sie von den gemeinsamen Fotos wisse, gab sie an, dass der Computer eines Verschwundenen beschlagnahmt worden sei und sich darauf Fotographien von allen Jugendlichen befunden hätten. In der Folge seien ihr Sohn und eine ganze Reihe weiterer Jugendlicher, die dieses Foto gezeigt hätten, verschwunden. In der Folge sei auch der Computer bei ihnen zu Hause untersucht worden. Auch zuvor hätten sie schon einmal einen Computer zur Durchsuchung zur Behörde bringen müssen. Nachgefragt, wann konkret die Computeruntersuchungen gewesen seien, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass dies gewesen sei, nachdem ihr Sohn verschwunden gewesen sei. Dieser sei am 04.12.2009 verschwunden. Am darauffolgenden Tag habe die Zweitbeschwerdeführerin sein Verschwinden der Staatsanwaltschaft gemeldet. Darüber habe sie auch einen Beleg vorgelegt. Am 06.12.2009 habe sie eine zweite Abgängigkeitsmeldung an die Bezirksstelle der Polizei gemacht. Nachgefragt, wo sich die Meldung an die Staatsanwaltschaft vom 05.12.2009 befinde, gab sie an, diese dabei zu haben. Nachgefragt, wann konkret die Computeruntersuchung stattgefunden habe, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass diese gleich gekommen seien, nachdem sie die Meldung wegen ihres Sohnes gemacht habe. Zuerst hätten sie den Computer geprüft, dann ihr Haus untersucht und fotografiert. Anschließend seien sie aufgefordert worden, den Computer zur Polizei zu bringen; vielleicht ein oder zwei Tage nach der Hausdurchsuchung hätten ihn diese dann zum ROVD gebracht. Ungefähr einen oder eineinhalb Monate später seien sie angerufen worden und sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie den Computer wieder abholen sollten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe den Computer dann abgeholt und sei es in der Folge zu keiner weiteren Durchsuchung mehr gekommen. Der Erstbeschwerdeführer sei zu dem Zeitpunkt bereits in Kasachstan gewesen. Die Frage, ob der Computer auch schon vor dem Verschwinden ihres Sohnes am 04.12.2009 untersucht worden sei, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin. Damit konfrontiert, dass ihr Sohn gegenteilige Angaben gemacht habe, führte sie aus, sich nur erinnern zu können, dass der Computer nach dem Verschwinden ihres Sohnes verschwunden sei. Genauer erinnere sie sich nicht. Ihr Sohn sei am 26.12.2009 in Goyty beerdigt worden. Nachgefragt, was nach dem 26.12.2009 als nächstes passiert sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, in Goyty gewohnt zu haben. Manchmal sei sie tagsüber nach Grosny gefahren und habe auch zeitweise bei ihrer Schwester in Grosny gewohnt. Währenddessen sei der Erstbeschwerdeführer ungefähr einen Monat lang abwechselnd bei ihrem Bruder und einem Onkel im Dorf Goyty wohnhaft gewesen. Am 02.02.2010 sei er nach Kasachstan gefahren und dort bis zu ihrer Ausreise nach Österreich verblieben. Nachgefragt, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin konkret aus ihrer Heimat geflüchtet sei, führte sie aus, dass der Erstbeschwerdeführer ihr einziger Sohn sei. Auch habe sie Angst vor den Besuchen der Behörden in ihrer Wohnung in Grosny gehabt. Ihren Nachbarn in Grosny zufolge sei ihre Wohnung auch überwacht worden. Zu den Länderfeststellungen führte sie aus, dass die Realität anders aussehe, beispielsweise bei der Arbeitslosenunterstützung.
Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.09.2011 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 27.05.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
In den dagegen erhobenen Beschwerden vom 06.10.2011 wurden die Bescheide wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten dass die Behörden im Rahmen der Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, zu beseitigen hätten und dies durch die Behörde unterlassen worden sei. Die belangte Behörde übersehe weiters, dass der aus dem Refoulementverbot abzuleitende Schutz unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Die belangte Behörde hätte daher unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des Refoulementverbotes im konkreten Fall prüfen müssen. Neue Urteile des EGMR würden zeigen, dass nicht in jedem Falle der Beweis der individuellen Gefährdung erbracht werden müsse, sondern je nach den Umständen auch gut dokumentierte Belege dafür genügen würden, dass die betroffene Person in eine nachweisbar für Personen ihrer Art und Kategorie gefährliche Situation zurückkehren müssten. Diese Gefahr sei bei den Beschwerdeführern erheblich. Beantragt wurde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
Mit Eingabe vom 14.05.2012 wurden von der Zweitbeschwerdeführerin ein Schreiben der Moskauer Helskinki Gruppe, ein Schreiben der Direktion von Objektiv sowie zwei Vollmachten vorgelegt.
Am 04.06.2012 langten Fotos des Beschwerdeführers ein, welche seinen verstorbenen Bruder nach der Waschung mit zahlreichen Verletzungen, welche eindeutig auf massive Gewalteinwirkung hindeuten würden, zeigen würden. Dass es sich dabei tatsächlich um den verstorbenen Bruder / Sohn der Beschwerdeführer handle, lasse sich durch das Original des russischen Inlandpasses des Verstorbenen beweisen.
Mit Eingabe vom 05.09.2012 legten die Beschwerdeführer Fotos vor, welche Indiz dafür seien, dass es sich bei dem Toten tatsächlich um den Bruder des Erstbeschwerdeführers und Sohn der Zweitbeschwerdeführerin gehandelt habe.
Am 06.11.2012 langten Befunde des Dr. Dostal vom 24.10.2012, wonach die Zweitbeschwerdeführerin unter einem Posttraumatischen Belastungssyndrom sowie unter Schlafstörungen leide, ein.
Am 27.10.2014 legten die Beschwerdeführer mehrere Fotos vor, die belegen würden, dass der Erstbeschwerdeführer und auch sein verstorbener Bruder XXXX die bereits genannten Kämpfer gekannt hätten.
Am 13.07.2015 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des Migrantinnenverein St. Marx, 1090 Wien, ein.
Am 17.11.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, die im Wesentlichen folgenden Verlauf nahm:
"Eröffnung der Verhandlung mit BF 2:
...
RI befragt die Dolmetscherin, ob gemäß § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1, 2, 4 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint.
RI befragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut versteht; dies wird bejaht. Einwände gegen die Dolmetscherin werden nicht erhoben.
Eröffnung des Beweisverfahrens.
...
RI fragt BF, ob sie psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen. Dies wird bejaht.
RI: Schildern Sie mir bitte Ihre Fluchtgründe.
BF: Angefangen hat alles im Jahr 2009 im August. Gewohnt haben wir zu dieser Zeit in Grosny. Der Grund war, dass die Schulkameraden meines Sohnes XXXX sich den Rebellen angeschlossen haben. Da sie Nachbarn waren, hat diese auch mein älterer Sohn XXXX gekannt. Die Jungs hatten Fotos von meinen Söhnen auf ihrem PC und das hat die Behörde gesehen. Ende August 2009 hat XXXX von der Behörde RUBOP einen Anruf erhalten. Er wurde vorgeladen. Wir sind dann beide zu RUBOP gegangen. Bei RUBOP handelt es sich um eine Behörde, die Verbrechen bekämpft. Ich habe im Wartebereich zweieinhalb Stunden gewartet. Als mein Sohn rausgekommen ist, habe ich ihn gefragt, was passiert wäre. Er hat mir gesagt, dass die Behörde will, dass er für sie arbeitet und er sagt, wer sich den Rebellen anschließt etc. Nach zwei Wochen wurde mein Sohn festgenommen, und zwar von UBOP. Ich habe ihn dann gesucht. In meiner Nachbarschaft wohnte ein Mann, welcher bei FSB arbeitete. Er hat ihn durch seine Kontakte gefunden. Bei UBOP blieb mein Sohn über Nacht, in dieser Zeit wurde er befragt und geschlagen, das hat er mir später erzählt. Ich bin dann mit dem Sohn meiner Schwägerin zu UBOP gegangen. Bei der Freilassung meines Sohnes habe ich den Beamten gefragt, aus welchem Grund er festgenommen worden ist und dass ich ihn ins Ausland schicken würde, falls er in Schwierigkeiten steckte. Dann sagte dieser Beamte zu mir, dass er zu Hause bleiben muss und seine Telefonnummer nicht ändern darf; er müsse erreichbar bleiben. Ich habe bei ihm Hämatome gesehen. Nach 3 Tagen wurden beide Söhne zusammen von UPOB geladen. Ich war auch dabei und auch der Sohn meiner Schwägerin. Sie wurden über Bilder, Simkarten, Telefonnummern etc. befragt. Nach zwei Stunden wurden sie wieder freigelassen. Dann, nach ca. einem Monat, wurde XXXX von MWD festgenommen. In dieser Zeit war ich bei meinem Bruder in der Nähe von Grosny in Goyti. XXXX hat mich angerufen und hat mir gesagt, dass XXXX festgenommen worden ist. Dann habe ich XXXX angerufen und er hat auch abgehoben. Danach hat der Beamte das Handy meines Sohnes genommen und mit mir gesprochen. Er sagte mir, dass ich mir keine Sorgen machen muss. Dass sie verpflichtet sind Fragen zu stellen, dass sie auch Mütter zu Hause haben und wissen, wie es mir jetzt geht. Am selben Tag holte ich meinen Sohn vom MWD ab. Nach ca. einer Woche kamen zwei Beamte von ROWD zu uns, kontrollierten und schauten im Computer nach. Nach einer halben Stunde sind sie wieder weggegangen. Am 04.12.2009, als er von der Arbeit auf dem Weg nach Hause war, wurde mein Sohn XXXX festgenommen. Drei Wochen war er dann verschollen. Wir haben versucht ihn zu erreichen, sein Handy war aus, wir haben auch in der Umgebung nach ihm gesucht, konnten ihn aber nicht finden. Am 05.12.2009 war ich bei ROWD um eine Vermisstenanzeige zu machen. Sie haben aber an dem Tag meine Anzeige nicht angenommen. Dann bin ich am 06.12.2009 wieder hingegangen und habe die Vermisstenanzeige erstattet. Dann kamen in zwei Autos Beamte zu uns und nahmen Zahnbürste, Jacken etc mit, nachdem Sie auch Fotos im Haus gemacht haben, sind sie wieder gegangen. Am 08.12.2009 war ich bei der Staatsanwaltschaft wegen meines Sohnes und habe ihn dort auch als vermisst gemeldet. Am nächsten Tag kam der Staatsanwalt zu uns nach Hause, schaute ins Zimmer meines Sohnes, hat mir Fragen gestellt und ist dann zur Arbeitsstelle meines Sohnes gegangen, wo er auch Fragen gestellt hat. Bei NGOs war ich auch. Dort sagten sie mir, dass so etwas hier öfters passieren würde und sie mir nicht helfen könnten. Diese Frau dort hat mir zwar gesagt, dass sie versuchen wird anonym eine Anzeige nach Moskau zu schicken. Ein Kollege dieser Frau wurde vor kurzem ermordet, weshalb diese Frau auch Angst hatte. Nach drei Tagen hat Arip, der Sohn meiner Schwägerin, einen Anruf erhalten. Sie, ROWD, wollten den Computer meines Sohnes haben. Dann sind wir, ich mit meinem Sohn XXXX , mit dem Computer zu ROWD gegangen, wo wir in getrennten Zimmern befragt worden sind. Sie haben mir zwei Bilder gezeigt, eines war mit vielen Männern, auf dem anderen Bild war ein Freund von XXXX . Der Freund war uniformiert und hatte eine Waffe. Auf dem zweiten Bild, auf welchem viele Männer abgebildet waren, zeigte der Beamte einige Männer, die auch schon getötet worden sind, weil sie angeblich zu den Rebellen gegangen sind. Bei den Männern auf dem Bild handelte es sich um Freunde und Bekannte meines Sohnes. Der Mann meinte, dass diese jungen Männer dadurch, dass sie den Rebellen angehören, entweder schon getötet worden sind, oder sich noch bei diesen befinden und auch gefährdet sind. Auch mein Sohn dürfte sich vermutlich bei den Rebellen befinden. Am 20.12.2009 wurde mein Sohn XXXX wieder festgenommen. Er wurde auch befragt und auch ihm wurden die beiden Bilder vorgelegt. Bei dieser Befragung wurde er auch geschlagen. Sie wollten, dass er für sie arbeitet und er sich in diese Gruppe integriert und Informationen an die Behörde herausfindet und weitergibt. Am 25.12.2009 habe ich von Schali einen Anruf von ROWD bekommen. Der Mann wollte, dass wir nach Schali kommen. Was er genau wollte, hat er aber nicht gesagt, nur, dass es meinen Sohn XXXX betrifft. Ich habe meine Verwandten angerufen und gesagt, dass ich diesen Anruf erhalten habe. Am selben Tag sind wir nach Schali gefahren. Sie haben Fotos von XXXX meinen Verwandten gezeigt, auf denen er bereits tot war. Ich habe geahnt, dass er tot ist, bin aber hinausgeschickt worden und habe Beruhigungsmittel erhalten. Ich habe geweint. Meine Schwägerin hat es mir dann gesagt. Er war in einem Leichenhaus in Grosny. Spät in der Nacht sind wir nach Hause gekommen. Am nächsten Tag haben wir seine Leiche abgeholt und begraben. Uns wurde gesagt, dass wir keine große Trauerfeier machen sollen, sondern ruhig und leise XXXX beerdigen sollen. So ist es auch passiert. Auch am Tag der Beerdigung wurde XXXX von der Behörde angerufen. Sie wollten ihn vorladen, aber er sagte, dass heute das Begräbnis seines Bruders wäre und er nicht kommen könne. Ich habe dann zu meinem Sohn gesagt, dass er seine Simkarte wegschmeißen soll. Nach zwei Wochen wurde er wieder angerufen, obwohl er sich eine neue Simkarte besorgt hatte. Was sie ihm gesagt haben, hat er mir aber nicht erzählt.
RI: Wissen Sie woran Ihr Sohn gestorben ist?
BF: Ich habe seine Leiche gesehen. Sein Unterkiefer war zerstört. Er ist erschossen worden.
RI: Erzählen Sie weiter.
BF: Auch diese zweite Simkarte hat er dann weggeschmissen und hat sich keine weitere gekauft. Am 2.2.2010 habe ich meinen Sohn zu seiner Tante nach Kasachstan mitgeschickt. Sie war bei uns auf Besuch und mein Sohn ist dann mit ihr mitgefahren.
RI: Warum haben Sie das gemacht?
BF: Ich hatte Angst um meinen Sohn. Ich hatte Angst, dass mit XXXX dasselbe passiert wie mit XXXX . Er konnte nicht raus und war immer zu Hause.
RI: Hatte Ihr Sohn auch Angst?
BF: Ja, natürlich. Sie schauen nicht nach, ob du tatsächlich schuldig bist. Für jeden Ermordeten kriegen sie Geld. Die Tante aus Kasachstan musste ihr Haus verkaufen und wollte zurück nach Tschetschenien. XXXX ist aber nicht nach Tschetschenien zurückgekehrt, sondern nach Moskau und von dort nach Österreich. Ich bin zuvor auch nach Kasachstan und habe gemeinsam mit meinem Sohn die Heimat verlassen.
Eröffnung der Verhandlung mit BF 1:
...
RI befragt die Dolmetscherin, ob gemäß § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1, 2, 4 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint.
RI befragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut versteht; dies wird bejaht. Einwände gegen die Dolmetscherin werden nicht erhoben.
Eröffnung des Beweisverfahrens.
...
RI fragt BF, ob sie psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen. Dies wird bejaht.
RI: Schildern Sie mir bitte Ihre Fluchtgründe.
BF: Im August haben sich ein paar Männer aus unserer Umgebung den Rebellen angeschlossen. Anscheinend haben die Behörden die Computer dieser Männer durchsucht und Bilder gefunden, auf denen wir auch zu sehen waren. Deswegen haben die Probleme begonnen. RUPOB hat meinen Bruder angerufen. Meine Mutter und er waren dann bei RUPOB. Er hat mir nicht viel erzählt, nur, dass sie wollten, dass er für die Behörde arbeitet. Ungefähr nach zwei Wochen ist er verschollen, wir konnten ihn nicht erreichen und ihn nirgends finden. Wir haben ihn dann durch einen Nachbarn gefunden. Viele haben gesagt, dass der Nachbar bei FSB arbeitet. Er hat öfters teure Autos gewechselt. Der Nachbar hat uns gesagt, dass sich mein Bruder bei UPOB befindet. Am nächsten Tag, ich glaube meine Mutter und mein Cousin, haben ihn abgeholt. Als er zu Hause war, hat er erzählt, dass noch weitere junge Männer festgenommen worden waren, dass ein betrunkener Beamter Fragen gestellt und die Männer beleidigt habe. Ich kann mich auch erinnern, dass sie ihm seine Uhr nicht zurückgegeben haben. Er hat nicht gesagt, dass er dort geschlagen wurde, aber ich habe Hämatome an seinem Nacken gesehen. Er hat auch gesagt, dass die Behörde will, dass er für diese arbeitet.
RI: Haben Sie oder Ihr Bruder tatsächlich mit den Rebellen mehr als freundschaftlichen Kontakt gehabt?
BF: Nein, soweit ich weiß, nicht. Wir waren zwar gemeinsam in der Moschee, aber wir waren ganz sicher nicht Anhänger der Rebellen.
RI: Erzählen Sie weiter.
BF: Nach zwei oder drei Tagen hat mein Bruder von UPOB einen Anruf erhalten. Sie wollten uns beide sehen. Wir sind mit meiner Mutter und unserem Cousin zu UPOB gefahren. Wir wurden befragt, gemeinsam waren wir in einem Zimmer. Der Beamte hat auf einem Computer ein Bild mit mehreren Männern gezeigt. Dieses Bild war in einer Moschee aufgenommen. Die Männer waren auch nummeriert. Wir mussten aufschreiben, welche Nummern welchen Namen und welche Adressen haben. Ich habe die aufgeschrieben, die ich kannte und auch mein Bruder hat dies getan. Sie haben dann unsere Handys weggenommen und mit einem Gerät verbunden. Auch die Simkarte haben sie uns zuerst weggenommen. Beides haben wir wieder zurückerhalten und uns wurde gesagt, dass wir die Handys bzw. Simkarte nicht wechseln dürften. Ich weiß nicht, an welches Gerät das Handy angeschlossen worden ist, ich habe nur Kabel gesehen. Ich kenne dieses Gerät nicht welches verwendet wurde.
RI: Waren Fotos auf Ihren Handys?
BF: Ja, private.
RI: Wie ging es weiter?
BF: Nach einem Monat waren Beamte von MWD bei uns. Sie haben meinen Bruder festgenommen. Sie meinten, sie würden ihn nur befragen, wir müssten uns nicht sorgen, weil er würde wieder nach Hause kommen. Dann habe ich meine Mutter angerufen und habe ihr das erzählt. Meine Mutter hat meinen Bruder angerufen, er hat abgehoben und sie hat später mit einem Beamten gesprochen. Dann ist sie ihn abholen gefahren, spät abends waren sie wieder zu Hause. Nach zwei Wochen, als ich zu Hause auf meinem Computer spielte, kamen zwei Beamte zu uns in die Wohnung. Ich habe sie gar nicht gehört. Sie haben auf meinem PC nach Bildern gesucht, haben Fragen gestellt, ob wir neue Fotos von Rebellen hätten. Ich habe gesagt, dass ich keine Bilder habe. Einer wollte ein Glas Wasser. Ich habe ihm Wasser gegeben und er fragte mich, ob das Wasser vergiftet wäre. Er hat es aber dann getrunken. Er wollte allerdings nicht, dass ich hinter ihm stehe. Ich hatte Bilder von den Jungs, weil wir zusammen Fußball gespielt haben und auch gemeinsam in der Moschee waren. Der Beamte hat diese Bilder aber nicht gefunden, weil ich sie versteckt gespeichert hatte. Die Bilder stammten aber noch vor der Zeit, als sich die jungen Männer den Rebellen angeschlossen haben. Ob die Männer wirklich bei den Rebellen waren, weiß ich nicht. Die Beamten haben mir das aber gesagt. Einen kenne ich aber, der bei den Rebellen war, in Österreich um Asyl angesucht hat, abgelehnt worden ist und sich jetzt in Frankreich aufhält. Viele von ihnen wurden getötet. Ich hatte auch Videos von Kavkazcenter.com. Diese Seite haben Sympathisanten von Widerstandskämpfern gegründet. Es ist eine Internetseite gegen Kadyrow. Auf dieser Seite werden auch Folterungen gezeigt, ebenso enthält diese Seite auch verschiedene Artikel. Damals gab es bei uns noch kein Internet und wir Freunde haben uns Festplatten gegeben und so haben wir uns dann verschiedene Videos über Rebellenaktionen angesehen. Daher hatte ich solche Fotos und Videos auf meinem PC gespeichert, damit ich die Festplatte wieder weitergeben konnte.
Die Beamten sagten, dass sie von Leninskij ROWD sind. Sie haben nichts gefunden, haben auch niemanden festgenommen und sind dann wieder weggegangen. Es gab einen Mann namens Ruslan, welcher meinen Bruder immer anrief und ihm in einem Auto Fragen gestellt hat. Dies dauerte von September bis zum Verschwinden von XXXX . Soweit ich weiß, fand so eine Besprechung sechs oder sieben Mal statt. Eines Tages habe ich ihm gesagt, dass wir Tschetschenien verlassen sollten und nach Kasachstan zu unseren Verwandten ziehen sollen. Als ich dies mit den Behörden besprochen habe, haben sie zu uns gesagt, dass sie nur Fragen stellen aber nichts tun würden. Als sie uns das sagten, haben wir ihnen vertraut. Dann, am 4.12. ist XXXX XXXX verschwunden.
R: Was glauben Sie wo Ihr Bruder war?
BF: Ich weiß nicht genau von welcher, aber ich bin mir sicher, dass er von einer Behörde festgenommen worden ist. An dem Tag haben wir versucht ihn zu erreichen, wir haben auch an seiner Arbeitsstelle nach ihm gefragt. Dort war er auch nicht, auch nicht in der Moschee.
R: Hat man Ihnen jemals gesagt wo Ihr Bruder gefunden wurde?
BF: Das weiß ich nicht. Ich bin mit meiner Mutter nicht mitgegangen als man ihr sagte, dass man ihn gefunden hat.
BF2: Die Behörde hat meiner Schwägerin gesagt, dass mein Sohn sich in den Bergen den Rebellen angeschlossen hat. Er ist von den Bergen runtergekommen und hat bei der Festnahme Widerstand geleistet. Dabei ist er dann getötet worden.
R: Das heißt, die Behörden haben zugegeben, dass sie Ihren Sohn getötet haben?
BF2: Ja.
R: Erzählen Sie weiter.
BF: Am 5.12. war meine Mutter bei ROWD und wollte eine Vermisstenanzeige machen. Am 6.12. war sie nochmals dort. An dem Tag konnte sie die Anzeige erstatten. Dann kam meine Mutter mit Beamten nach Hause. Es wurden Fotos in seinem Zimmer gemacht, mir wurden Fragen nach seinen körperlichen Merkmalen (Größe, Gewicht etc) gestellt, dann haben Sie Zahnbürste, sein Handy, seine Jacke und Hose mitgenommen und sind wieder gegangen. Dann, am 8.12. war meine Mutter bei der Staatsanwaltschaft. Genau weiß ich nicht, ob am selben oder am nächsten Tag, kam ein Staatsanwalt zu uns und hat mir Fragen nach XXXX Verhalten gestellt. Ich habe gesagt, dass er wie immer war. Wir sind dann auch zur Arbeitsstelle von mir und meinem Bruder gefahren. Dies war ein Lager mit Medikamenten und wir haben Medikamente zugestellt. Er hat auch dort den Arbeitskollegen Fragen nach meinem Bruder gestellt. Diese mussten aber zuvor Ihre Daten, Name, Adresse etc. nennen. Mit einer Frau, sie wollte ihre Daten nicht nennen, hat er gestritten. Der Staatsanwalt ist dann weggegangen. Mein Cousin wurde nach zwei oder drei Tagen angerufen, von Leninskij ROWD. Sie wollten, dass ich mit meinem Computer zu ihnen komme. Sie sagten, dass ich nichts löschen dürfe. Ich habe aber Bilder und verschiedene Videoaufnahmen gelöscht. Ich bin mit meiner Mutter mit dem PC hingegangen. Sie haben meinen PC eingeschaltet, alles durchsucht und ich habe währenddessen gewartet. Sie haben auf meinem PC Bilder von der Natur gefunden. Auf einem Bild war ein Russe auf einem Berg mit Waffen. Es hat sich um einen Soldaten in Uniform mit Zelt und Ausrüstung gehandelt. Ich weiß nicht, warum ich es nicht gelöscht habe. Es war beschriftet mit "RUSSIN", abwertend gemeint. Deswegen habe ich auch Probleme bekommen. Man hat mich gefragt wer das wäre etc und sie haben Druck gemacht. Sie meinten, dass das ein Rebelle wäre und ich Kontakt mit den Rebellen hätte. Ich habe, wie hier, versucht zu erklären, dass ich das Bild nur gespeichert habe und mit diesem Mann nichts zu tun habe. Als sie anfingen mir zu drohen, habe ich sie auf das Datum des Bildes hingewiesen: 2004. So haben sie sich wieder beruhigt. Sie haben mich gehen lassen und mir gesagt, dass sie mich anrufen werden, falls sie mich wieder brauchen sollten. Am nächsten Tag kam ein Mann namens Ibragim zu mir. Er sagte, dass er Befehle aus Moskau befolgt und dass er nicht zu Kadyrow gehört. Wir haben Telefonnummern ausgetauscht. Er sagte, dass Kadyrows Anhänger für Geld Menschen töten würden und Schweine wären etc.
Nach ca. 2 Tagen kamen zwei Männer zu mir. Sie sagten, dass sie Anhänger von Kadyrow wären und alle anderen Schweine wären, alle anderen würden Menschen töten, sie allerdings nicht. Auch sie sind dann mit meiner Telefonnummer weggegangen. Am 20.12. wurde ich von UPOB-Beamten festgenommen als ich in einer Moschee war. Diese Moschee war in unserer Nähe. An dem Tag haben sie Bilder mit bärtigen Männern vorgelegt. Diese Männer waren auch bewaffnet. Man hat mir vorgehalten, dass ich mit denen in Kontakt wäre und hat mich auch beschimpft. Dazwischen waren auch Bilder mit Frauen dabei. Ich habe gesagt, dass ich diese Menschen nicht kennen würde und habe es auch geschworen. Daraufhin wurde ich geohrfeigt und der Mann sagte mir, dass er solche wie mich schon viele gekannt und gesehen habe. Sie haben mir dann Fingerabdrücke abgenommen, mich fotografiert und mich vor einer Schule freigelassen. Ich habe verstanden, dass sie mich nicht in Ruhe lassen werden und dass mit mir dasselbe passieren wird, wie mit meinem Bruder. Danach war ich immer zu Hause und hatte Angst die Wohnung zu verlassen. Am 25.12. abends hat meine Mutter von ROWD in Schali einen Anruf erhalten. Sie wollten, dass sie zu einer "Identifizierung" kommt. Dann ist meine Mutter mit Verwandten nach Schali gefahren. Die Verwandten haben dann gesagt, dass ihnen Bilder vorgelegt worden sind und Sie meinen Bruder erkannt haben. Sie sind zurückgekehrt und gemeinsam sind wir nach Goyti gefahren. Am nächsten Tag in der Früh wurde mein Bruder aus dem Leichenhaus geholt und in Goyti begraben. Mein Verwandter hat Bilder vom Toten gemacht. Am selben Tag wurde ich von Leninskij ROWD angerufen und wollten mich sehen. Ich habe aber gesagt, dass ich nicht kommen kann, weil ich bei der Beisetzung meines Bruders sein muss. Dann habe ich mein Handy ausgeschaltet, die Simkarte zerstört und weggeschmissen. Ich war dann eine Weile in Goyti und habe selten das Haus meiner Verwandten verlassen. Nach zwei Wochen habe ich meinen Cousin ersucht, dass er mir eine neue Simkarte kauft weil mir langweilig war. Das hat er dann auch getan. Ich habe die Simkarte eingelegt und aktiviert, habe aber niemanden angerufen. An diesem Tag in der Nacht wurde ich angerufen. Ich war überrascht, weil ich niemanden angerufen hatte und ich eine neue Nummer erhalten hatte. Ein Mann zu hören, er hat mir Fragen gestellt und wollte wissen, wer ich wäre. Er hat Unsinn geredet und gesagt, dass diese Nummer die Nummer seines Sohnes wäre, der in Moskau studieren würde und ich diese Nummer zurückgeben müsse. Dann habe ich nachgedacht: wenn er in Moskau studiert, warum soll er eine tschetschenische Nummer haben? Es sind zwei verschiedene Regionen und die Gebühren wären zu hoch. Der Mann wollte, dass ich ihm die Simkarte zurückgeben solle. Ich habe dem Mann gesagt, dass ich die Simkarte zerstören werde, falls diese tatsächlich seinem Sohn gehören würde. Ich habe die Karte dann selbst zerstört und das Handy ausgeschaltet, weil ich überzeugt war, dass das ein Trick war um an mich heranzukommen. Ich war dann die ganze Zeit zu Hause und habe das Handy meines Cousins verwendet. Am 2. Februar 2010 habe ich Tschetschenien verlassen und bin zur Tante nach Kasachstan. Das Dorf hieß Merke. Ich war dort bis Mai 2011. Dort habe ich eine neue Simkarte bekommen, allerdings keine Anrufe mehr erhalten. Meine Tante hat aber Kasachstan verlassen, ich wollte nicht nach Hause zurückkehren, aus Angst davor, dass sie mich nicht in Ruhe lassen. Also sind wir nach Moskau gefahren, dort blieben wir drei Tage.
R: Wovon haben Sie in Kasachstan gelebt?
BF: Meine Tante hat für mich gesorgt, hin und wieder hat mir meine Mutter Geld geschickt.
R an BF2: Was haben Sie gearbeitet?
BF: Ich habe als Putzfrau gearbeitet.
BFV: Ich lege zwei Erkenntnisse von vergleichbaren Fällen dem Akt bei (Beilage 1). Ebenso folgende Unterlagen zur Integration der BF (Beilagen 2):
Unterstützungsschreiben der Flüchtlingsbetreuerin Miriam Müller (BF1 und BF2)
Bestätigung für den Besuch eines Deutschkurses von Karin Schumann-Hommel (BF1 und BF2)
Anerkennungszertifikat Deutschkurs A1 betreffend BF1
Unterstützungsschreiben von Anna KOCHER (BF1 und BF2)
Unterstützungsschreiben des Gasthofes zur Linde (BF1 und BF2)
Unterstützungsschreiben von Lukas KOCHER (BF2)
Unterstützungsschreiben von Elfriede KLOS (BF2)
Der BFV werden aktuelle Länderfeststellungen ausgehändigt und ihr eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gewährt.
Schluss der Verhandlung"
Am 25.11.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht Stellungnahmen der Beschwerdeführer ein, im Zuge derer diese ausführten, dass die in sich widerspruchsfreie Schilderung der Vorkommnisse in der Russischen Föderation sowie die Vorlage zahlreicher Beweismittel im Original dazu geeignet seien, das Vorbringen für glaubwürdig zu qualifizieren, auch wenn in den früheren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt einige Widersprüche aufgetreten seien. Zum Erstbeschwerdeführer sei festzuhalten, dass dieser, wie auch sein Bruder, von den tschetschenischen Behörden verdächtigt worden sei, ebenfalls den Kämpfern anzugehören oder zumindest mit ihnen auch nach der Entwicklung der inkriminierten Gesinnung in Kontakt zu stehen und sie zu unterstützen. Die Lage von tschetschenischen Kämpfern und deren Angehörigen habe sich weiter verschlechtert. Sich von den Vorwürfen "frei zu beweisen" wäre dem Erstbeschwerdeführer nur möglich, wenn er sich dem Regime von Kadyrov loyal zeigen würde, was angesichts der brutalen Ermordung seines Bruders durch diese unzumutbar erscheine. Dem Erstbeschwerdeführer drohe daher dasselbe Schicksal wie seinem Bruder. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin seien noch keine individuellen Verfolgungshandlungen gesetzt worden, dennoch seien diese nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, wie sich aus der systematischen Verfolgung von nahen Angehörigen von Kämpfern oder jenen, die für solche gehalten würden, wie aus den Länderberichten ersichtlich, schlüssig ergebe. Im Falle einer Rückkehr der Zweitbeschwerdeführerin in die Russische Föderation sei es wahrscheinlich, dass auf sie Druck ausgeübt würde, um ihren Sohn zur Rückkehr zu bringen. Auch sei festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin nach dem Verschwinden ihres jüngeren Sohnes Handlungen gesetzt habe, mit denen sie sich auch potenziell einer Verfolgung aussetze. So habe sie nachweislich Menschenrechtsorganisationen kontaktiert, um so den Sohn ausfindig zu machen und auf das rechtswidrige, von den Behörden verursachte Verschwinden ihres Sohnes aufmerksam zu machen. Sollte das erkennende Gericht der Meinung sein, dass der Zweitbeschwerdeführerin nicht der Flüchtlingsstatus zu erkennen sei, so sei ihr zumindest der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal in der Vergangenheit in vielen Fällen den mitgereisten Müttern verfolgter bzw. gesuchter erwachsenere Söhne der subsidiäre Schutz zuerkannt worden sei. Sollte das erkennende Gericht auch die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht für gangbar erachte, so sei allenfalls die Rückkehrentscheidung dauerhaft für unzulässig zu erklären, insbesondere weil die Zweitbeschwerdeführerin, die nunmehr seit rund viereinhalb Jahren in Österreich aufhältig sei, auch bereits in der Russischen Föderation mit ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, während ihres Aufenthaltes in Kasachstan zwischen ihm und weiteren Verwandten in Tschetschenien gependelt sei und sich schließlich zu einer gemeinsamen Ausreise mit ihm nach Österreich entschlossen habe, wo sie wiederum weiterhin mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Demgemäß sei das Familienleben trotz der Volljährigkeit des Sohnes nicht abgerissen, sondern bestehe dies mit einer erheblichen, über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Intensität weiter. Eine Fortsetzung des Familienlebens durch wechselseitige regelmäßige Besuche sei faktisch nicht möglich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und führen die im Spruch genannten Namen.
Sie reisten am 27.05.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an demselben Tag die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.09.2011 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 27.05.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die Beschwerdeführer haben keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer gesund sind.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Festgestellt wird, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer keinen ungerechtfertigten Eingriff in ihr gemäß Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
In der Russischen Föderation leben nach wie vor zahlreiche Familienangehörige der Beschwerdeführer.
Die Beschwerdeführer verfügen in ihrem Heimatland über eine gesicherte Existenzgrundlage.
Im Bundesgebiet leben eine Cousine väterlicherseits, die Frau eines Onkels väterlicherseits sowie eine Cousine mütterlicherseits des Erstbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer leben mit diesen in keinem gemeinsamen Haushalt und stehen in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen.
Die Beschwerdeführer leben in Grundversorgung.
Der Erstbeschwerdeführer hat einen Deutschkurs, Niveau A1, abgeschlossen.
Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.
Weitere Ausreisegründe und / oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor.
Zur Situation in der Russischen Föderation / Tschetschenien wird festgestellt:
Ländervorhalt Russische Föderation, insbesondere Tschetschenien, Stand April 2015
Politische Lage
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vgl. GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a).
Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden zuletzt am 14.9.2014 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Wie bereits 2013 war die Wahlbeteiligung zum Teil sehr niedrig, in Moskau nur bei rund 21% (AA 11.2014a). Am einheitlichen Wahltag 14.9.2014 fanden in Russland laut der Zentralen Wahlkommission mehr als 6.000 Wahlen unter Teilnahme von 63 Parteien auf regionaler und kommunaler Ebene statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat bei den Regionalwahlen fast überall ihre Spitzenposition gefestigt. Auf der Halbinsel Krim holte sie laut der Wahlleitung mehr als 70% der Stimmen. Bei den Gouverneurswahlen in 30 Föderationssubjekten wurden alle Kandidaten von "Einiges Russland" sowie von der Partei unterstützte Kandidaten gewählt. Die Partei gewann auch alle drei Bürgermeisterwahlen in den regionalen Hauptstädten und erzielte die Mehrheit in 14 Regionalparlamenten und 6 Stadtparlamenten regionaler Hauptstädte. Zwar konnten bei den Regionalwahlen mit der Senkung der Sperrklausel von sieben auf fünf Prozent auch den demokratischen Wettbewerb stärkende Entwicklungen festgestellt werden, allerdings wurden gleichzeitig das Verhältnis- zugunsten des Mehrheitswahlrechts geschwächt und die Registrierungsvorschriften verschärft. In Moskau, wo das Wahlrecht auf ein reines Mehrheitswahlsystem geändert wurde, gewannen "Einiges Russland" und die von ihr unterstützten Kandidaten bei einer Wahlbeteiligung von 21% 38 von 45 Sitzen der Stadtduma. Die Wahlrechtsassoziation "Golos" meldete einzelne Wahlverstöße, z. B. den Ausschluss unabhängiger Wahlbeobachter aus Wahllokalen und sagte die Wahlbeobachtung im Gebiet Tjumen nach Drohungen durch Polizei und Justiz ab (GIZ 3.2015a).
Quellen:
Tschetschenien
Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).
Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 10.2014).
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).
Quellen:
Sicherheitslage
Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.7.2014, vgl. AA 1.4.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.7.2014).
Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.3.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todesopfer) (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 1.4.2015b) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt. Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front,...) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben.
Beobachter sehen dies als neues Phänomen an: bis vor kurzem hätten Tschetschenen und andere Kaukasier fast ausschließlich in ihrer Heimatregion gekämpft, um diese von der russischen Herrschaft zu befreien. Der Bürgerkrieg in Syrien zeige insofern eine Neuausrichtung des bisher stark nationalistischen Jihadismus der Kaukasier hin zu mehr Integration in die transnationale Szene. In Syrien sollen Kaukasier mittlerweile die größte nicht-arabische Gruppe unter den ausländischen Kämpfern darstellen und zugleich auch aufgrund ihrer Kampferfahrung und Homogenität eine der effektivsten Gruppierungen sein. Russische Offizielle warnten wiederholt vor den Gefahren, die für Russland (und andere Staaten) entstünden, wenn diese Personen mit der gesammelten Kampferfahrung in ihre Heimat zurückkehren. Berichten russischer Zeitungen zu Folge werden aus Syrien zurückkehrende Kämpfer bei ihrer Rückkehr nach Russland in der Regel umgehend verhaftet und vor Gericht gestellt (ÖB Moskau 10.2014).
Quellen:
Nordkaukasus allgemein
Die Lage im Nordkaukasus war 2014 weiterhin instabil; bewaffnete Gruppen griffen wiederholt Angehörige der Sicherheitskräfte an. Bei verschiedenen Anschlägen sollen mehr als 200 Personen getötet worden sein, darunter zahlreiche Zivilpersonen (AI 25.2.2015). Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. So haben sich seit Sommer 2010 auch in Kabardino-Balkarien die Anschlagstätigkeiten intensiviert. Nach zwei Anschlägen auf Touristen und touristische Infrastruktur, bei denen drei Touristen getötet wurden, wurde im Februar 2011 in zwei Distrikten Kabardino-Balkariens (Elbrus und Baksan) der Ausnahmezustand verhängt. Vor dem Hintergrund zunehmender ethnischer Rivalitäten warnen Experten auch vor einer Destabilisierung Karatschaj-Tscherkessiens. Zusätzlich werden zahlreiche "kleinere" Anschläge verübt, die überregional kaum mehr Aufmerksamkeit finden. Dabei werden neben Sicherheitskräften zunehmend auch belebte Märkte sowie Geschäfte und Cafés, in denen Alkohol verkauft wird, Ziele von Anschlägen. Dieser Zunahme von Anschlägen korrespondiert eine Steigerung von Anti-Terror Operationen, die auch regelmäßig Todesopfer fordern. Die russischen Sicherheitskräfte gehen mit einiger Härte gegen Rebellen und deren Unterstützer vor. Dabei wird auch von Fällen von Sippenhaftung berichtet, insbesondere der Zerstörung der Häuser der Angehörigen von Rebellen (ÖB Moskau 10.2014).
Im Jahr 2014 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 525 Opfer des bewaffneten Konfliktes. 341 davon wurden getötet, 184 verwundet. Im Vergleich zu 2013 fiel die Zahl der Opfer um 46,9% (Caucasian Knot 31.1.2015). Mehr als zwei Drittel aller Todesopfer im Kampf gegen den islamistischen Widerstand im Nordkaukasus wurden 2014 in Dagestan gezählt (HRW 29.1.2015).
Quellen:
Tschetschenien
In Tschetschenien ist es seit 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region (ÖB Moskau 10.2014).
2014 gab es in Tschetschenien 117 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 52 Tote und 65 Verwundete. Dies bedeutet einen Anstieg um 15,8% im Vergleich zu 2013 (39 Tote, 62 Verwundete). Tschetschenien ist die einzige Region im Nordkaukasus in der die Opferzahlen 2014 im Vergleich zu 2013 anstiegen (Caucasian Knot 31.1.2015). Tschetschenien ist von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert worden. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Zu der Attacke soll sich in einem Video das Kaukasus Emirat bekannt haben. Ob das Material und die Angaben authentisch sind, wird genauso kontrovers diskutiert wie die Frage, wie stark die Gruppe der Angreifer war. Die Zahlen reichen von 10 bis über 200 Bewaffneten. Moskau und das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, gehen dagegen von einem internationalen Hintergrund aus und stellen die Attacke in Verbindung mit Vorgängen innerhalb der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien. Nach einem Schusswechsel mit Polizisten an einem Kontrollposten teilten sich die Angreifer, in mehrere Gruppen auf. Eine davon verschanzte sich im "Haus der Presse". Die Sicherheitsbehörden umstellten das Gebäude und nahmen es unter Feuer. In den oberen Stockwerken brachen Brände aus, es kam zu Explosionen. Ein anderer Teil der Angreifer setzte sich nur einige Straßen weiter in einer Schule fest. Andere Personen sollen sich nicht darin befunden haben. Die Feuergefechte hielten bis zum Donnerstagnachmittag an. Am selben Tag hielt Putin seine Rede zur Lage der Nation. In letzter Zeit nahmen die Aktivitäten des als zersplittert und geschwächt eingeschätzten islamistischen Untergrunds wieder etwas zu. Im Oktober 2014 sprengte sich in Grosny ein Selbstmordattentäter in die Luft und riss fünf Personen mit in den Tod. Hinter dem 19-jährigen Täter aus Grosny wird allerdings eher eine autonom agierende Splittergruppe vermutet. Zu vergleichen sind die beiden Vorfälle ohnehin nicht. Die Attacke am 4.12.2014 glich einer komplexen militärischen Operation. Dafür bedarf es Planung, Erfahrung und Geld. Dass die russischen Behörden dabei eine Verbindung ins Ausland vermuten, überrascht nicht. In den Reihen des IS stehen auch Extremisten mit nordkaukasischen Wurzeln, von einigen hundert ist die Rede. Schon mehrmals in diesem Jahr stießen Fraktionen der Terrormiliz Drohungen gegen Russland aus. Die Gefahr für Russland geht laut Experten dabei jedoch mehr von Rückkehrern aus Syrien oder dem Irak aus, als dass die Strategen des IS den Nordkaukasus als neues Kampffeld für ihren Jihad auserkoren hätten (NZZ 4.12.2014, vgl. Die Presse 4.12.2014).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz. Der Europarat empfahl Russland im November 2013 substantielle Reformen zur Beseitigung systemischer Defizite in der Justizverwaltung und zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz. Großes auch internationales Aufsehen erregten zuletzt etwa die Verurteilung des Oppositionellen Alexej Nawalny am 18.7.2013 zu 5 Jahren Haft wegen Unterschlagung (wurde in eine bedingte Strafe umgewandelt). Zudem wurden zahlreiche Personen im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei einer großen regierungskritischen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6.5.2012 wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Amnesty International betrachtet die Verurteilten als gewaltlose politische Gefangene. Während seiner Präsidentschaft hatte der nunmehrige Premierminister Medwedjew versucht, Reformen des Justizwesens zu initiieren, etwa durch die Möglichkeit einer Kaution anstelle von Untersuchungshaft bei Wirtschaftsdelikten oder die Förderung von Geldstrafen und anderen alternativen Strafformen. Diese werden in der Praxis jedoch nach wie vor kaum angewandt. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei). Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der Annahme der russischen Verfassung im Jahr 1993, wurde im Dezember 2013 eine umfassendere Amnestie für Straftäter erlassen. Der russischen Strafvollzugsbehörde zu Folge sollen 22.700 von der Amnestie profitiert haben; knapp über 1.000 Personen sollen enthaftet worden sein. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismusgesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen. Nach der Krim-Annexion im März 2014 ist verstärkt zu beobachten, dass die russischen Behörden unter dem Deckmantel des Extremismus-Gesetzes gegen kritische Vertreter der Krim-Tataren vorgehen. Politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs müssen sich seit einer Novellierung des NGO-Gesetzes als "ausländische Agenten" deklarieren und sind einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Anfang September 2014 waren 13 NGOs beim russischen Justizministerium als "ausländische Agenten" registriert. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos"). Im Zuge einer Verschärfung des NGO-Gesetzes im Juni 2014 erhielt das Justizministerium das Recht, NGOs eigenständig in das Register der ausländischen Agenten einzutragen (ÖB Moskau 10.2014, vgl. US DOS 27.2.2014).
Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen hingegen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015a, ÖB Moskau 10.2014).
Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).
Quellen:
Tschetschenien
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Klanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a, S. 9).
Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).
Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).
In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen (USDOS 27.2.2014).
Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russ. Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollten damit die Bürgerrechte gestärkt werden. Für die Reform des Innenministeriums hatte die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum sollte die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden. Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 10.2014).
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden. Insgesamt ist der sicherheitspolitische Aufwand für Russland im Nordkaukasus gewaltig, und die Verluste sind hoch (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.
Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014).
Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015).
2014 gingen weiterhin Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen aus dem ganzen Land ein. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben (AI 25.2.2015).
Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).
Quellen:
Korruption
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, aber der Hauptzweck ist die Loyalität der Elite sicherzustellen und die Opposition von der Fokussierung auf dieses Thema abzuhalten. Im Dezember 2013 errichtete Putin eine neue Abteilung zur Korruptionsbekämpfung und im April 2014 verabschiedete Putin eine neue Antikorruptionsstrategie, jedoch sind nur wenige Beobachter der Meinung, dass diese Maßnahmen Resultate produzieren wird (FH 28.1.2015).
Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 27.2.2014).
Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 3.2015a).
Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu kaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014). Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vgl. ACCORD 16.3.2015).
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Nach einer Novellierung des NGO-Gesetzes werden politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs als "ausländische Agenten" deklariert und einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (ÖB Moskau 10.2014).
Auch Zivilgesellschaftlich engagierte Bürgerinnen und Bürger mussten 2014 weiterhin mit Schikanen, öffentlichen Angriffen, Verleumdungen und in einigen Fällen auch mit Strafverfolgung rechnen. Das gesamte Jahr über wurden unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen mit Hilfe des sogenannten Agentengesetzes unter Druck gesetzt. Das 2012 eingeführte Gesetz verpflichtet NGOs, die Gelder aus dem Ausland erhalten und nicht näher definierten "politischen Aktivitäten" nachgehen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren und ihre Publikationen dementsprechend zu kennzeichnen. 2013 und 2014 mussten Hunderte von NGOs unangekündigte offizielle "Inspektionen" über sich ergehen lassen, Dutzende sahen sich zu langwierigen Gerichtsverfahren gezwungen, um sich gegen die Registrierung zur Wehr zu setzen (AI 25.2.2015). Im Mai 2014 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass das Justizministerium NGOs auch ohne ihre Zustimmung als "ausländische Agenten" registrieren kann (AI 25.2.2015, vgl. Gannuschkina 3.12.2014). Bis Ende 2014 waren 29 NGOs auf diese Weise registriert worden, darunter mehrere führende Menschenrechtsorganisationen. Mindestens fünf NGOs beschlossen aufgrund dieser Schikanen, sich aufzulösen. Mitglieder der NGO Ekovakhta (Umweltwacht Nordkaukasus), die Umweltschäden im Zusammenhang mit den Olympischen Winterspielen in Sotschi dokumentierten, wurden im Vorfeld des Sportereignisses unentwegt von Sicherheitsbeamten schikaniert. Die beiden Mitglieder Jewgeni Witischko und Igor Chartschenko wurden wegen haltloser Vorwürfe festgenommen und während der Eröffnung der Spiele in Gewahrsam gehalten. Jewgeni Witischko verlor während seiner Haft ein Berufungsverfahren, bei dem es um unverhältnismäßige Anklagen ging, die ihn und seine NGO zum Schweigen bringen sollten. Er wurde zur Verbüßung einer dreijährigen Freiheitsstrafe umgehend in eine Strafkolonie verbracht. Im März 2014 musste Ekovakhta auf Anweisung eines Gerichts alle Tätigkeiten vorübergehend einstellen. Im November verfügte eine weitere Gerichtsentscheidung die Auflösung der NGO wegen eines geringfügigen formalen Verstoßes. Das Justizministerium beantragte vor Gericht die Schließung der Organisation Memorial Russland, die als Dachorganisation für die russischen Gesellschaften von Memorial fungiert. Beanstandet wurden vermeintlich fehlerhafte Registrierungen. Die Anhörung wurde verschoben, weil sich die NGO um eine Berichtigung der Registrierung bemühte (AI 25.2.2015).
Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Künstlergruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a).
Quellen:
Ombudsmann
Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird, äußert sich durchaus kritisch (AA 10.6.2013). Er kommentiert zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, Schikanen bei Militär und Religionsfreiheit. Er kritisiert auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. Lukins Büro nutzt seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen geben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der Einschränkungen der Befugnisse seiner Stelle. Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. Alle bis auf sechs der 83 Regionen haben regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich ist. Ihre Effektivität variiert erheblich (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Wehrdienst
Die Bedingungen des Wehrdienstes (12 Monate) sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren (in Zukunft 30 Jahren). Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Die Militärstaatsanwaltschaft berichtet häufiger über Bestechungs- und Korruptionsfälle mit dem Ziel des Freikaufs vom Wehrdienst. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften ist weiterhin problematisch. Es kommt nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina"). Bereits 2006 hatte Putin die Bildung einer Militärpolizeibehörde (geplante Mannstärke: 10.000) angeregt, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsfälle in den Streitkräften bekämpfen sollte. Derzeit ist unklar, ob und inwieweit sie ihre Arbeit bereits aufgenommen hat. Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht. Es bestehen Zweifel, ob die offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den bewaffneten Organen der Russischen Föderation vollständig und wahr sind. Die NGO "Komitee der Soldatenmütter" beklagt regelmäßig, dass es viel mehr Menschenrechtsverletzungen gebe als offiziell bekanntgegeben werde. Wehrdienstleistende verfügen seit Dezember 2009 grundsätzlich über ein privates Mobiltelefon und dürfen dieses benutzen, auch um auf Notlagen hinzuweisen. Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 10.6.2013).
Es gibt in Russland verschiedene Möglichkeiten, sich dem Wehrdienst zu entziehen. Ein Großteil der Wehrpflichtigen macht von den Regelungen zur Aufschiebung des Wehrdienstes Gebrauch, die in der Praxis oftmals zu einer Annullierung der Wehrpflicht führen. Wehrpflichtige machen häufig von illegalen Praktiken (meist in Form von Zahlung von Bestechungsgeldern an Ärzte) Gebrauch, um sich von der Wehrpflicht zu befreien. Es kommt auch vor, dass sich Wehrpflichtige auf ihr Hochschulstudium berufen, um eine Aufschiebung des Wehrdienstes zu erlangen. Es ist auch möglich, mittels Zahlung von Bestechungsgeldern an gefälschte Dokumente zu kommen, aus denen hervorgeht, dass der Wehrpflichtige die Voraussetzungen für einen Aufschub oder eine Befreiung vom Wehrdienst erfüllt. Laut Verfassung der Russischen Föderation hat jeder Bürger, bei dem Gewissensgründe gegen eine Ableistung des Wehrdienstes vorliegen würden, das Recht auf einen Ersatzdienst von 21 Monaten. Jeder, der für einen Zivildienst in Betracht gezogen werden wolle, müsse dies mindestens sechs Monate vor Dienstantrittsdatum der zuständigen örtlichen Einberufungskommission mitteilen. Diese trifft die Entscheidung darüber, ob dem Antrag auf einen Zivildienst stattgegeben wird. Ein solcher Antrag könne abgewiesen werden, wenn die Kommission zum Schluss kommt, dass keine angemessenen Gewissensgründe vorliegen würden. Weitere Gründe für eine Ablehnung eines Antrags sind die Nichtbeachtung der Frist für die Einreichung des Antrags auf einen Zivildienst, das Vorlegen falscher bzw. gefälschter Dokumente beim Antrag oder das zweimalige Ignorieren einer Aufforderung, bei der Einberufungskommission vorstellig zu werden. Gegen die Abweisung eines Antrags kann gerichtlich Berufung eingelegt werden. Weniger als ein Tausendstel aller Wehrpflichtigen würden von der Möglichkeit Gebrauch machen, um einen Zivildienst anzusuchen (BZ 7.2014).
Die Misshandlung von Rekruten ist ein bei den russischen Streitkräften verbreitetes Problem. Das Verteidigungsministerium hat das Problem erkannt und arbeitet sowohl mit dem Menschrechts-Ombudsmann der Regierung als auch mit NGOs zusammen, um die Menschenrechtssituation in den Streitkräften zu verbessern. So wird Rekruten das Recht eingeräumt die Kasernen über das Wochenende zu verlassen und in Einheiten nahe ihrem Wohnsitz zu dienen. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums sind in den Streitkräften jedes Jahr mehrere Dutzend Todesopfer und mehrere tausend Verletzte aufgrund von Misshandlungen zu beklagen. Hinzu kommt eine hohe Zahl von Selbstmorden unter Rekruten, die auf Misshandlungen zurückzuführen sind. NGOs kritisieren, dass es nur in seltenen Fällen zu einer Verurteilung der Schuldigen kommt. Dem "Komitee der Soldatenmütter" zu Folge sollen Misshandlungsfälle im Jahr 2013 wieder angestiegen sein (ÖB Moskau 10.2014, vgl. USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Wehrdienstverweigerung
Das russische Strafgesetzbuch von 1996 (mit Novellierungen bis Juli 2014) regelt in Art. 328 Abs. 1, dass Wehrdienstverweigerung, sofern keine gesetzlichen Gründe für eine Befreiung vom Wehrdienst vorliegen, entweder mit einer Geldstrafe von bis zu 200.000 Rubel bzw. in Höhe des bis zu 18-fachen Monatsgehalts bzw. eines anderen Einkommens des Verurteilten oder mit drei- bis sechsmonatigem Arrest oder mit bis zu zweijährigem Freiheitsentzug bestraft werde. Weiters werden in Art. 328 Abs. 2 die Strafen für Verweigerung des Zivildienstes genannt (Strafgesetzbuch, 13.6.1996, inklusive Novellen bis 21.7.2014).
In der Praxis werde nur eine kleine Anzahl an Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, bestraft. Außerdem würden derzeit die Strafen für Wehrdienstverweigerung in der Praxis "sehr gering" ausfallen, auch wenn laut Gesetz eine Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren verhängt werden könne. In der Praxis komme es nur bei einer "kleinen Anzahl" von Fällen zu Strafverfahren gegen Wehrdienstverweigerer (BZ 7.2014).
Im Jahr 2012 hätten landesweit mehr als 244.000 Männer die Einziehung in den Wehrdienst umgangen. Etwa 8.794 Russen hätten ihren Einberufungsbescheid erhalten, seien jedoch nicht ihrer Pflicht nachgekommen, bei der Rekrutierungsstelle zu erscheinen, was eine Straftat darstellt, die mit bis zu zwei Jahren bestraft werde. Rund 235.800 weitere Männer hätten sich dem Wehrdienst entzogen, indem sie verhindert hätten, über ihre Einberufung benachrichtigt zu werden. Dies stellt in Russland ein Verwaltungsdelikt dar (Ria Nowosti 13.3.2013).
Quellen:
Tschetschenien
Erstmals seit langer Zeit wurden rund 500 Personen aus ganz Tschetschenien in den aktiven Wehrdienst eingezogen. In die Truppenverbände traten die Rekruten erst im November 2014 ein. Bei der überwiegenden Mehrheit der Rekruten handelt es sich um Freiwillige, von denen viele eine militärische Karrierelaufbahn anstreben würden. Nach Angaben des Leiters für Einberufungsangelegenheiten des tschetschenischen Militärkommissariats habe es "sehr viele" Interessenten gegeben, weshalb die Freiwilligen nach den Kriterien Gesundheitszustand, hoher Bildungsgrad sowie danach ausgewählt worden seien, ob sie über Fachkenntnisse verfügten, die für den Dienst nützlich seien. Die derzeitige Zahl der Einberufenen sei weitaus niedriger als die Zahl derer, die in die Armee eintreten wollten. Aus Grosny seien 56 Personen ausgewählt worden, um direkt zum Dienst in der russischen Armee entsendet zu werden. Laut Aussage des Leiters der Einberufungskommission von Grosny hätten mehr als 200 Personen erklärt, aus eigenem Willen den aktiven Wehrdienst ableisten zu wollen. Wie er weiter ausführt, hätten insgesamt 1.000 junge Menschen aus Grosny das Auswahlverfahren bei der Einberufungskommission durchlaufen, obwohl (in Grosny) lediglich Bedarf an 56 Rekruten bestehe (Kavpolit.ru 20.10.2014). Die letzte größere Einberufungskampagne für Tschetschenen hat im Jahr 1992 stattgefunden. Danach habe man Tschetschenen faktisch nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen. Nur eine kleine Zahl an Rekruten sei einberufen worden, um in Verbänden zu dienen, die in Tschetschenien stationiert und dem Verteidigungsministerium unterstellt waren bzw. der Inlandsarmee des russischen Innenministeriums angehörten (Caucasian Knot 1.11.2014). Im Herbst 2001 ist in Tschetschenien ein Experiment durchgeführt worden, bei dem versuchsweise 70 Personen zum Wehrdienst einberufen wurden. Diese seien allesamt in eine Sportkompanie der Motorisierten Schützenbrigade im Militärbezirk Moskau entsandt worden. Allerdings seien alle tschetschenischen Rekruten einige Wochen später nach Hause geschickt worden, da es zu zahlreichen Auseinandersetzungen mit anderen Rekruten sowie Offizieren der Einheit gekommen ist. In Tschetschenien selbst sind um diese Zeit zwei Bataillone der Sondereinsatztruppen der Hauptverwaltung für Aufklärung beim Generalstab der Streitkräfte der Russischen Föderation (GRU) sowie Infanterieverbände der Militärkommandanturen geschaffen worden, in die örtliche Bewohner zum Dienst aufgenommen wurden. Im Jahr 2006 sind in Tschetschenien die Bataillone "Sewer" ("Nord") und "Jug" ("Süd") des russischen Innenministeriums gebildet worden. Zurzeit würde eine begrenzte Zahl an tschetschenischen Rekruten in Einheiten der Inlandsarmee des Innenministeriums dienen, die in Tschetschenien stationiert sind. Bei diesen handelt es sich um das Regiment "Achmat Kadyrow" (das ehemalige Sonderbataillon "Sewer") sowie um das Bataillon "Jug". Im Sommer 2013 sind 150 Rekruten in diese Bataillone entsendet worden (Caucasian Knot 16.10.2014).
Quellen:
http://www.kavpolit.ru/articles/chechentsev_pozvali_v_armiju-10468/, Zugriff 31.3.2015, zitiert nach: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (12.11.2014): Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Strafen bei Wehrdienstverweigerung (Ignorierung einer Ladung zum Wehrdienst); legale Gründe zur Verweigerung des Wehrdienstes; Befragung und "Durchleuchtung" des familiären Hintergrundes von rückkehrenden Tschetschenen, die einer Ladung zum Wehrdienst nicht nachgekommen sind; Diskriminierung von Tschetschenen bei Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung; Misshandlung und diskriminierende Behandlung von Tschetschenen in der Armee [a-8933-1], http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html, Zugriff 31.3.2015
Allgemeine Menschenrechtslage
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a).
Menschenrechtsverteidiger beklagen zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 11.2014a).
In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Während es zahlreiche unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. In der Folge von teils gewalttätigen Protesten im Mai 2012 wurden eine Reihe legislativer Maßnahmen, durch welche die Tätigkeit der politischen Opposition erschwert wird, angenommen. Anfang Juni 2012 unterzeichnete Präsident Putin eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts. Das neue Gesetz sieht u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für die Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor, enthält ein Vermummungsverbot und andere Einschränkungen (ÖB Moskau 10.2014).
Quellen:
Tschetschenien
Bei Operationen von Sicherheitskräften u.a. in Dagestan, Kabardino-Balkarien und Tschetschenien kam es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015). Am 4.12.2014 griffen bewaffnete Kämpfer in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny mehrere Regierungsgebäude an und töteten dabei mindestens einen Zivilisten und 14 Polizeibeamte. Am nächsten Tag kündigte der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow öffentlich an, man werde die Angehörigen der bewaffneten Männer des Landes verweisen und ihre Häuser zerstören. Mindestens 15 Häuser mit Dutzenden von Bewohnern, darunter kleinen Kindern, wurden niedergebrannt oder zerstört. Als Menschenrechtsverteidiger am 11.12.2014 in einer Pressekonferenz in Moskau dieses Vorgehen verurteilten und eine Untersuchung forderten, wurden sie mit Eiern beworfen. Über soziale Medien warf Ramsan Kadyrow dem Leiter der Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group, Igor Kalyapin vor, er unterstütze Terroristen. Am Abend des 13.12.2014 wurde bei einem mutmaßlich durch Brandstiftung verursachten Feuer das Büro der Organisation in Grosny zerstört. Am Tag danach hielten Polizisten zwei Mitarbeiter ohne Erklärung mehrere Stunden lang fest, führten Leibesvisitationen durch und konfiszierten ihre Mobiltelefone sowie mehrere Fotoapparate und Computer. Den Opfern von Menschenrechtsverletzungen standen nach wie vor praktisch keinerlei Rechtsmittel zur Verfügung, da die Strafjustiz weiterhin nicht effektiv arbeitete und von höchster politischer Stelle - zumeist heimlich - unter Druck gesetzt wurde. Präsident Kadyrow übte jedoch auch offen Kritik an tschetschenischen Richtern und Geschworenen, wenn sie in Strafverfahren Urteile verhängten, die seiner Ansicht nach zu mild ausfielen. Über Menschenrechtsverletzungen zu berichten, war weiterhin schwierig und gefährlich. Man geht davon aus, dass viele Vorfälle nie öffentlich gemacht wurden. Menschenrechtsverteidiger, unabhängige Journalisten und Rechtsanwälte, die sich mit Menschenrechtsverletzungen befassten, wurden häufig von Polizeikräften oder unbekannten Personen bedroht und schikaniert (AI 25.2.2015).
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden (ÖB Moskau 10.2014).
Quellen:
Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen
Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Der islamistische Widerstand in Tschetschenien ist in drei Gruppen geteilt. Eine versteckt sich an der Grenze zu Inguschetien, wird vom Emir Khamzat kommandiert und in diesem Gebiet konnte sich der frühere Emir des Kaukasus Emirates Dokku Umarow sieben Jahre lang verstecken. Er soll das Gebiet nie verlassen haben. Die zweite Gruppe versteckt sich im Vedenskiy Distrikt und wurde von den Brüdern Muslim und Hussein Gakajew angeführt, die im Jänner 2013 bei einer Militäroperation getötet wurden. Neuer Kommandant ist Amir Mahran. Momentan gibt es zu dieser Gruppe keine Informationen, außer dass sie existiert. Sie hat in letzter Zeit keine Aktionen ausgeführt. Die dritte Gruppe versteckt sich in den bergigen Wäldern an der Grenze zu Dagestan. Emir Aslanbek ist ihr Kommandant. Er nahm schon am Ersten Tschetschenienkrieg teil und ist ein sehr erfahrener Kämpfer. Diese Gruppe operiert in Dagestan und untersteht dem Emir von Dagestan. Neben diesen drei Gruppen, die das tschetschenische Vilayat bilden, gibt es kleine Gruppen junger Männer, die zwar behaupten, Teil der jihadistischen Struktur zu sein und dem Emir Tschetscheniens zu unterstehen, was aber nicht stimmt. Diese kleinen Gruppierungen und weitere Individuen, deren Motivation die jihadistische Ideologie ist, sind fähig, Schießereien oder kleinere Bomben zu legen. Sie wenden sich - wie auch die jihadistischen Kämpfer des Emirates hauptsächlich gegen Polizisten, Mullahs und Beamte und nicht gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung. Kidnappings werden von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).
Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).
Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 9.12.2014). Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, bei der 14 Polizisten ums Leben kamen, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014).
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit / Internet
Die Erosion der russischen Presse- und Medienfreiheit ist ein schleichender Prozess. Insbesondere die vergangenen Monate waren vor dem Hintergrund der Ukraine-Krise von einer neuen Welle verstärkter staatlicher Einflussnahme im Medienbereich gekennzeichnet (AA 11.2014a). Die Regierung verstärkte die Kontrolle der wichtigsten Medien, was zu einem deutlichen Rückgang der Meinungsvielfalt führte. Ein Großteil der nominell nicht unter staatlicher Kontrolle stehenden Medien übte verstärkt Selbstzensur aus und bot regierungskritischen Ansichten kaum noch Raum. Der Druck auf unabhängige Medien nahm erheblich zu. Sie erhielten Verwarnungen von offizieller Seite, mussten sich von redaktionellen Mitarbeitern trennen und sahen sich mit Problemen in ihren Geschäftsbeziehungen konfrontiert. Medien in öffentlicher und privater Hand wurden dazu benutzt, um politische Gegner, unabhängige NGOs und andere kritische Stimmen zu diffamieren. Die Behörden verschärften die Kontrolle des Internets. Nach einem neuen Gesetz, das im Februar 2014 in Kraft trat, konnte die Generalstaatsanwaltschaft die Medienaufsichtsbehörde anweisen, Webseiten wegen mutmaßlicher Verstöße, wie z.B. dem Aufruf zur Teilnahme an einer nicht genehmigten öffentlichen Versammlung, zu sperren. Eine richterliche Genehmigung war nicht notwendig. Mehrere unabhängige Medien wurden von offizieller Seite verwarnt, weil sie angeblich "extremistische" oder sonstige rechtswidrige Inhalte verbreiteten. Es kam weiterhin zu tätlichen Angriffen auf Medienschaffende. Im August 2014 wurden mehrfach Journalisten angegriffen, die über geheime Beisetzungen von dem Vernehmen nach in der Ukraine gefallenen russischen Soldaten berichten wollten. Auch Einzelpersonen und Gruppen von Menschen, die abweichende Meinungen vertraten, konnten ihr Recht auf freie Meinungsäußerung 2014 nicht ausüben (AI 25.2.2015).
Der gedruckten Ausgabe der regierungskritischen russischen Zeitung Nowaja Gaseta droht aus finanziellen Gründen das Aus. Auch wenn die Nowaja Gaseta womöglich nicht mehr in Papierform erscheinen wird, wird ihre Website weiter betrieben. Die Zeitung hat schwere finanzielle Probleme, der Hauptaktionär hat seine Zahlungen eingestellt und es gibt praktisch keine Anzeigenkunden. Die Nowaja Gaseta kann nicht mit vom Staat subventionierten Medien konkurrieren. Die Zeitung gehört zu den wichtigsten unabhängigen Medien Russlands. Offenbar im Zusammenhang mit ihren Recherchen wurden seit ihrer Gründung 1993 sechs ihrer Mitarbeiter getötet, darunter die Journalistin Anna Politkowskaja (Standard 13.3.2015).
Timur Kuaschew, ein Journalist aus Kabardino-Balkarien, der eng mit örtlichen Menschenrechtsverteidigern zusammenarbeitete, wurde am 1.8.2014 tot aufgefunden. Berichten zufolge war ihm eine tödliche Injektion verabreicht worden. Die Fälle der in den vergangenen Jahren im Nordkaukasus getöteten Journalisten, unter ihnen Natalja Estemirowa, Chadschimurad Kamalow und Achmednabi Achmednabijew, wurden nicht wirksam untersucht, und die Täter bleiben weiterhin im Dunkeln. Im Fall der im Oktober 2006 in Moskau ermordeten investigativen Journalistin Anna Politkowskaja wurden im Juni 2014 fünf Männer zu Haftstrafen verurteilt, doch die Auftraggeber wurden nicht identifiziert (AI 25.2.2015, vgl ÖB Moskau 10.2014, HRW 29.1.2015). Die Mörder von der Menschenrechtsverteidigerin Natalia Estemirowa (getötet 2009) wurden noch immer nicht zur Rechenschaft gezogen (HRW 29.1.2015).
Während eine Anzahl unabhängiger Radiosender und Printmedien existiert, kontrolliert die Regierung doch einen großen Teil der Medien und v.a. das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen fast völlig. Auf die unabhängigen Medien wird von den Behörden verschiedentlich Druck ausgeübt, auf kritische Berichterstattung zu verzichten. Insbesondere die unscharfe Definition von Extremismus im russischen Anti-Extremismus-Gesetz schafft die Möglichkeit, Journalisten wegen Verbreitung angeblicher extremistischer Inhalte zu belangen. Das Internet galt bis vor kurzem als einer der letzten Räume für unabhängige Informationen. Die Bemühungen der russischen Behörden, auch diesen Freiraum einzuschränken, nahmen in letzter Zeit jedoch zu. Im Juli 2012 traten neue Regeln für das Internet in Kraft, aufgrund deren die Regierung u.a. das Recht erhält, bestimmte Internetseiten ohne eine vorangehende gerichtliche Entscheidung zu sperren. 2014 wurden mehrere Online-Nachrichtendienste (z.B. Lenta.ru) und oppositionelle Websites (Grani.ru, Kasparov.ru, ej.ru) gesperrt, die Arbeit von Bloggern reglementiert (Eintragung als Massenmedium) und die außergerichtliche Blockierung von Websites (sog. Lugowoj-Gesetz) eingeführt. Die staatliche Medienaufsicht Roskomnadzor blockiert derzeit über 2.000 Websites, betroffen sind aber laut Experten über 56.000 weitere Seiten, die IP-Adressen mit den blockierten Seiten teilen. Seit Juli 2014 müssen sich Blogger mit mehr als 3.000 Zugriffen pro Tag als Massenmedien registrieren und unterliegend dadurch einer größeren Kontrolle durch die Medienaufsicht. Weitere Einschränkungen des Internets sind geplant:
geht es nach der Staatsduma sollen ausländische Internetdienste wie Facebook oder Twitter ab Anfang nächsten Jahres Daten über russische Nutzer auf russische Servern speichern, um die Kontrolle der heimischen Sicherheitsdienste darüber zu erleichtern. Darüber hinaus überlegt man, sogenannte OTT-Dienste wie Telefonate via Skype zu reglementieren, da die Kontrolle darüber schwerer ist als bei herkömmlichen Telefonaten. Auch bei diesen Gesetzesvorschlägen beruft sich die Staatsduma auf den Kampf gegen Extremismus und Terrorismus. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Jahr zuvor gestrichen worden war. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 11.2014a).
Im September 2014 verabschiedete das russische Parlament ein Gesetz, nach dem ab Februar 2016 die ausländische Beteiligung an russischen Medien nur noch maximal 20% betragen darf (AA 11.2014a).
Auf der Weltrangliste 2015 der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen befindet sich Russland auf Platz 152 von 180 untersuchten Staaten (letztes Jahr: Platz 148). Angebliche Bedrohungen der nationalen Sicherheit dienen in vielen Staaten als Rechtfertigung für Eingriffe in die Pressefreiheit und andere Grundrechte. Russland etwa verabschiedete unter dem Eindruck des Kriegs mit der Ukraine weitere repressive Gesetze, darunter eine Verschärfung des Verbots, öffentlich zur Verletzung der territorialen Integrität aufzurufen - wodurch jede Kritik etwa an der Annexion der Krim kriminalisiert wird (ROG 12.2.2015).
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit, doch in der Praxis ist dieses teilweise eingeschränkt. Regionale Behörden haben wiederholt Demonstrationen oppositioneller Gruppen verboten oder durch administrative Maßnahmen verhindert. Anfang Juni 2012 wurde eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts angenommen. Die neuen Bestimmungen sehen u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor (bis zu 7.500 Euro für Privatpersonen und bis zu 25.000 Euro für juristische Personen) und enthalten ein Vermummungsverbot sowie andere Einschränkungen. Im Frühjahr 2013 wurden Teile des Gesetzes vom russischen Verfassungsgericht aufgehoben und vom Gesetzgeber Nachbesserungen verlangt. Dennoch kann bislang keine relevante Verbesserung beobachtet werden (ÖB Moskau 10.2014, vgl. HRW 29.1.2015).
Im Vergleich zu den Vorjahren gingen die Straßenproteste 2014 zwar zurück, im Februar und März sowie im Dezember kam es jedoch vermehrt zu Kundgebungen. Anlass waren die Prozesse gegen die Demonstrierenden vom Moskauer Bolotnaya-Platz, das militärische Eingreifen Russlands in der Ukraine, eine geplante Gesundheitsreform und die Verurteilung von Alexej und Oleg Nawalny. Nach wie vor galten für öffentliche Versammlungen aufwendige Genehmigungsverfahren. Bis auf wenige Ausnahmen wurden öffentliche Protestkundgebungen verboten, stark eingeschränkt oder aufgelöst. Im Juli 2014 wurden die Geldbußen für Verstöße gegen das Gesetz über öffentliche Veranstaltungen deutlich erhöht und wiederholte Verstöße als Straftat definiert, die mit Freiheitsstrafen geahndet werden kann. Zahlreiche Personen, die sich an gewaltlosen Protesten gegen das militärische Engagement Russlands in der Ukraine und gegen die Annexion der Krim beteiligten, wurden festgenommen und mit Geldstrafen oder bisweilen auch Haftstrafen belegt. Demonstrationen, die das Vorgehen der russischen Regierung in der Ukraine unterstützten, konnten hingegen an zentralen Orten stattfinden, die oppositionellen Kundgebungen in der Regel verwehrt blieben. In Samara erhielten mehrere engagierte Bürger anonyme Morddrohungen, nachdem sie mehrere Ein-Personen-Demonstrationen veranstaltet hatten - die einzige Form von Protest, für die keine Genehmigung erforderlich ist. Im August wurden drei Frauen vorübergehend auf einer Moskauer Polizeiwache festgehalten, weil sie Kleidung in Blau und Gelb trugen, den Farben der ukrainischen Flagge. Ähnliche Vorfälle wurden aus dem ganzen Land gemeldet. Ende 2014 kam es in zahlreichen russischen Städten, zumeist ungehindert, zu kleineren Protestkundgebungen gegen geplante Sparmaßnahmen im Gesundheitsbereich. In Moskau wurden jedoch vier Protestierende zu fünf bis 15 Tagen Haft verurteilt, nachdem Demonstrierende kurzzeitig eine Straße blockiert hatten. In dem politisch motivierten Strafverfahren gegen den Regierungsgegner Alexej Nawalny und seinen Bruder Oleg wurde am 30.12.2014 in Moskau das Urteil verkündet - zwei Wochen früher als vorgesehen. Es kam zu spontanen Protesten, bei denen mehr als 200 Menschen festgenommen wurden. Gegen zwei Personen ergingen Haftstrafen von 15 Tagen, 67 weitere wurden über Nacht festgehalten und bis zu ihrem Verfahren im Januar 2015 auf freien Fuß gesetzt (AI 25.2.2015).
Oppositionelle Politiker und Aktivisten waren weiter Ziel von fabrizierten Kriminalfällen und anderen Formen von behördlichen Schikanen. Russlands berühmtester Oppositionsführer Nawalny verbrachte den größten Teil von 2014 in Hausarrest und wurde Ende 2014 zu dreieinhalb Jahre Haft auf Bewährung wegen Finanzbetrugs und sein Bruder zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt. Im April 2012 wurden liberalere Regeln zur Registrierung von politischen Parteien eingeführt, die die Bildung hunderter neuer Parteien ermöglichten. Jedoch war keine dieser Parteien eine signifikante Bedrohung für die Behörden und viele dieser Parteien schienen nur darum gegründet worden zu sein, um Spaltung und Verwirrung innerhalb der Opposition hervorzurufen. Das Justizministerium verweigerte Nawalnys Fortschrittspartei im September 2014 die Registrierung mit der Begründung, dass obwohl die Partei beweisen konnte, dass sie Zweige in 40 Regionen hat, die Dokumente von 24 dieser Zweigstellen nicht rechtzeitig eingetroffen sind (FH 28.1.2015).
Morde an Oppositionellen kommen in Russland immer wieder vor. Der Oppositionspolitiker Boris Nemzow ist der jüngste Fall. Weitere Kremlkritiker die ihr Leben lassen mussten waren die Journalistin und Regierungskritikerin Anna Politkowskaja, der russische Ex-Geheimdienstler Alexander Litwinenko, der Anwalt Sergej Magnizki, die Menschenrechtsaktivistin Natalia Estemirowa und der russische Oligarch und einstige Multimillionär Boris Beresowski (Spiegelonline 28.2.2015).
Quellen:
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert (im Juni 2014 befanden sich offiziellen Daten zu Folge in Russland 676.000 Personen in Haft - im Jänner 2011 waren es noch knapp 750.000). Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. In Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählten Gefängnissen zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Offiziellen Angaben zu Folge kamen 2012 in russischen Gefängnissen insgesamt 4.121 Gefangene ums Leben. Gelegentlich werden Vorfälle bekannt, in denen Häftlinge angesichts schlechter Haftbedingungen revoltieren (im Juni 2013 kam es im Rahmen eines Protestes zur kollektiven Selbstverletzung von ca. 40 Häftlingen in einer Strafkolonie in Irkutsk; im März 2014 schnitten sich 30 Häftlinge in einem Gefängnis im Gebiet Bryansk die Pulsadern auf) (ÖB Moskau 10.2014).
Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben. Eine unabhängige Kontrollkommission dokumentierte wiederholt Hinweise auf Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen in der auch als Untersuchungsgefängnis dienenden Gefängniskolonie IK-5 in der Region Swerdlowsk. Im Juli 2014 forderten Kommissionsmitglieder die Behörden auf, Foltervorwürfen nachzugehen, die der Untersuchungshäftling E. G. erhoben hatte, und legten als Beweismittel Fotos seiner Verletzungen vor. In einer schriftlichen Antwort teilte die Staatsanwaltschaft mit, eine Befragung des Personals von IK-5 und eine Durchsicht der Verwaltungsunterlagen habe ergeben, dass in der Gefängniskolonie keine Gewalt gegen E. G. angewendet worden sei und die Verletzungen aus der Zeit vor seiner dortigen Inhaftierung stammten. Weitere Ermittlungen wurden nicht eingeleitet (AI 25.2.2015).
Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015, CPT 24.1.2013). Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).
Quellen:
Todesstrafe
Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 10.2014, vgl. GIZ 2.2015a).
Quellen:
Religionsfreiheit
Das Religionsgesetz von 1997 regelt die Beziehungen zwischen Staat und Kirche. Es definiert vier traditionelle Religionen - Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus. Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung der Kirche und von Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 2.2015c, vgl. SWP 4.2013).
Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein (AA 10.6.2013).
Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch schränken andere Gesetze und Richtlinien diese ein. In der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit im Allgemeinen, aber einige Minderheitengruppen hatten weiterhin Schwierigkeiten mit den Behörden. Die bedeutendsten Einschränkungen der Religionsfreiheit sind die Nutzung von Anklagen aufgrund von Extremismus um auf Minderheitenreligionen abzuzielen, Einschränkung des Versammlungsrechts, Bemühungen diverse Registrierungen zu verweigern und religiösen Besuchern Visa zu verweigern. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Schikanen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens und der Ausübung der Religion. Mitglieder von religiösen Minderheitengruppen erfahren weiterhin Belästigungen und manchmal auch physische Attacken. Der gewalttätige Extremismus im Nordkaukasus und der Zustrom von Migranten aus Zentralasien führen in vielen Regionen zu einer negativen Einstellung gegenüber traditionellen muslimischen Gruppierungen. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es bei vielen Vorfällen schwer zu beurteilen, ob deren Grund in ethnischer oder religiöser Intoleranz liegt (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Tschetschenien
Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013).
Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und zwingt Frauen, islamische Kopftücher zu tragen (USCIRF 30.4.2014). Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition zu rechtfertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).
Im Jänner 2014 berichtete Caucasian Knot, dass durch Sicherheitskräfte in Tschetschenien junge Menschen auf der Straße angehalten und einvernommen wurden. Die Sicherheitskräfte sollen hier auf Männer mit Bärten und Frauen in Hidschab abgezielt haben, da diese als dem radikalen Islam zugehörig angesehen werden. Die Sicherheitskräfte sagten, dass dies als präventive Maßnahme zu sehen sei. Nicht nur in Grosny, auch in anderen Städten Tschetscheniens unternahmen Sicherheitskräfte "Anti-Wahabismus Razzien" und kontrollierten Handys von jungen Männern und Frauen. Menschenrechtsorganisationen haben keine Beschwerden über gesetzwidrige Handlungen in diesem Zusammenhang erhalten (Caucasian Knot 16.1.2014, vgl. DIS 1.2015, ACCORD 1.7.2014).
Als Salafisten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Korans und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV o.D.). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010). Unterschiedliche Personengruppen können Opfer von Verschwindenlassen werden: Männer, die verdächtigt werden, dem bewaffneten Untergrund anzugehören oder ihn zu unterstützen, bzw. Salafisten zu sein. Auch Rückkehrer nach Tschetschenien, die von den Behörden verdächtigt werden, zurückgekehrt zu sein, um den bewaffneten Untergrund zu unterstützen, können entführt werden (GfbV o.D.). Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch fast 100 andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0%), die Ukrainer (2,2%), die Armenier (1,9%), die Tschuwaschen (1,5%), die Baschkiren (1,4%), die Tschetschenen (0,9%), die Deutschen (0,8%), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6%), Burjaten (0,3%) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch Mischehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 2.2015c). Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als "ethnischer Flickenteppich" bezeichnet (Rüdisser 11.2012).
In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus. Die Jahresberichte der russischen NGO Sowa, die sich mit Rassismus auseinandersetzt, konstatierten für die Jahre 2010-2012 einen konstanten Rückgang rassistisch motivierter Gewalttaten in Russland. 2013 hat sich dieser Trend jedoch wieder umgekehrt: Mindestens 20 Personen wurden getötet, 173 verletzt. 2012 wurden 18 Personen getötet und 187 verletzt Es ist jedoch von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. Die meisten Opfer stammen aus Zentralasien und dem Kaukasus. Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. 2013 war in Moskau die Ermordung eines Fußballfans durch einen Aserbaidschaner bzw. Attacken gegen Polizisten auf einem von zentralasiatischen Händlern besiedelten Markt Auslöser für Massenunruhen. Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken, besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung. Im Sommer 2013 kam es insbesondere in Moskau zu groß angelegten Polizeiaktionen gegen illegal aufhältige Migranten, bei denen mehrere Tausend Personen verhaftet und zum Teil in ihre Herkunftsländer (v.a. Zentralasien, Südkaukasus, Vietnam) abgeschoben wurden. Anfang 2014 wurden die Migrationsgesetze erneut verschärft. Ab 2015 sollen insbesondere die Migranten aus Zentralasien auf ihre Russischkenntnisse und ihr Wissen über das russische Staatswesen und seine Kultur überprüft werden (ÖB Moskau 10.2014).
Quellen:
Frauen / Kinder
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung, z.B. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden (ÖB Moskau 10.2014). Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan (ÖB Moskau 10.2014, vgl. FH 28.1.2015). Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering. In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung (ÖB Moskau 10.2014).
Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung garantiert. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 2.2015c). Frauen sind in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Sie halten weniger als 14% der Sitze in der Duma und ca. 8% der Sitze im Föderationsrat. Nur zwei von 32 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 28.1.2015). Rund 40% der Frauen arbeiten in allgemeinen Bereichen im Management und weitere 20% auf der Führungsebene. Überwiegend arbeiten sie in diesen Berufen in Medienunternehmen und PR-Agenturen, aber auch in Banken, Börsen, Bauindustrien etc. (GIZ 2.2015c).
Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen offenbar auch gar nicht nach. Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland nur wenige. Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel (AA 10.6.2013).
Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützen und gelegentlich helfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, sind Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung keine Priorität einräumen. NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht. Weiters würden viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter und vier bis zehn Jahre bei einer Gruppenvergewaltigung. Wenn das Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt ist bekommt der Täter eine Strafe zwischen acht und 15 Jahre und zwölf bis 20 Jahre, wenn das Opfer verstorben ist oder unter 14 Jahre alt ist (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
Nordkaukasus insbesondere Tschetschenien
Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, "Sittenwächtern" und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen (ÖB Moskau 10.2014).
Tschetschenische Behörden verlangen, dass Frauen in öffentlichen Plätzen Kopftücher tragen. Im September 2014 warnte Kadyrow im Fernsehen, dass im Kampf gegen den nicht-traditionellen Islam, Frauen, die Kopftücher im "Wahabistenstil" tragen (Stirn und Kinn verdeckt) verhaftet würden (HRW 29.1.2015).
Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf und gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Swetlana Gannuschkina (Vorsitzende der Flüchtlingshilfsorganisation "Zivile Unterstützung" (auch "Bürgerbeteiligung") und Leiterin des "Netzwerks juristischer Beratungsstellen für Flüchtlinge und Vertriebene") ist der Meinung, dass die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, nie eine Tradition in Tschetschenien war. Ein tschetschenischer Anwalt berichtet, dass Frauen sowohl unter islamischen Recht, als auch Adat hoch geschätzt sind. Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Andere Quellen berichten auch, dass die Religion ein Rückschlag für die Frauen ist und sie in eine den Männern untergeordnete Position stellt. Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren (EASO 9.2014b, S. 9f). Für die Quellen des EASO Berichtes ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft ist. Jedoch könne nur das Russische Recht Frauen effektiv beschützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird und auch Kadyrow selbst - obwohl er sowohl Adat, als auch Scharia betont - sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Adat dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014b, S. 9f).
Vergewaltigung:
Vergewaltigung ist laut Artikel 131 des russischen Strafgesetzbuches ein Straftatbestand. Das Ausmaß von Vergewaltigungen in Tschetschenien und anderen Teilen der Region ist unklar, da es im Allgemeinen so gut wie keine Anzeigen gibt. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht einmal als Vergewaltigung angesehen. Laut Swetlana Gannuschkina ist Vergewaltigung in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet. Vergewaltigungen würden auch in Polizeistationen passieren. Vergewaltigung ist ein Tabuthema in Tschetschenien. Einer vergewaltigten Frau haftet ein Stigma an und sie wird an den Rand der Gesellschaft gedrängt, wenn die Vergewaltigung publik wird. Auch die Familie würde isoliert und stigmatisiert werden und es ist nicht unüblich, dass die Familie eine vergewaltigte Frau wegschickt. Die vorherrschende Einstellung ist, dass eine Frau selbst schuld an einer Vergewaltigung sei. Bei Vergewaltigung von Minderjährigen gestaltet sich die Situation etwas anders. Hier wird die Minderjährige eher nicht als schuldig an der Vergewaltigung gesehen, wie es einer erwachsenen Frau passieren würde. Insofern ist die Schande für die Familie auch nicht so groß (EASO 9.2014b, S. 21).
Muslimische Hochzeit:
Es ist in Tschetschenien üblich, auf muslimische Art - durch einen Imam - die Ehe zu schließen. Solch eine Hochzeit ist jedoch nach russischem Recht nicht legal, da sie weder vor einem Staatsbeamten geschlossen, noch registriert ist (EASO 9.2014b, S. 25). Nach russischem Recht wird sie erst nach der Registrierung bei der Behörde ZAGS legal, die nicht nur Eheschließungen registriert, sondern auch Geburten, Todesfälle, Adoptionen usw. (EASO 9.2014b, S. 24). Da die Registrierung mühsam ist und auch eine Scheidung verkompliziert, sind viele Ehen im Nordkaukasus nicht registriert. Eine Registrierung wird oft nur aus praktischen Gründen vorgenommen, beispielsweise in Verbindung mit dem ersten Kind. Der Imam kann eine muslimische Hochzeit auch ohne Anwesenheit des Bräutigams schließen, jedoch ist laut Scharia die Anwesenheit der Frau nötig (EASO 9.2014b, S. 25).
Waisenhäuser:
Wenn Kinder sich selbst überlassen bleiben, nachdem beide Eltern verstorben sind, sorgt der Tradition zufolge die Familie ihres Vaters für sie. Wenn die Großeltern nicht für die Kinder sorgen können, werden sie in die Obhut der Familie ihrer Mutter übergeben. Wenn es niemanden gibt, der sich um die Kinder kümmern kann, kommen sie in ein Waisenhaus. In Tschetschenien und dem übrigen Nordkaukasus setzen Familien alles daran, um zu vermeiden, dass Kinder in ein Waisenhaus kommen. Es ist nicht üblich, Kinder in Waisenhäuser zu bringen, und normalerweise leben in Waisenhäusern nur Kinder, die ihre gesamte Familie verloren haben. Im Allgemeinen vertreten Behörden die Auffassung, dass es in Tschetschenien keine Waisenhäuser geben sollte, da es Aufgabe der Familie ist, für die Kinder zu sorgen. 2009 ordnete Präsident Kadyrow an, dass alle Waisenhäuser in Tschetschenien geschlossen werden und die Kinder wieder zu ihren Verwandten zurückkehren sollten. Nach Auskunft eines Vertreters einer internationalen Organisation im Nordkaukasus lag dieser Initiative von Kadyrow der Wunsch zugrunde, deutlich zu machen, dass Familien einen starken Verbund darstellen und sie für sich selbst sorgen können. Nur wenige wollten jedoch entfernte Verwandte zu sich nehmen, zu denen sie kaum Kontakt hatten. Aufgrund des Wohnungsmangels und finanzieller Zwänge waren die Menschen nicht bereit, noch ein weiteres Mitglied in ihren Haushalt aufzunehmen und zu unterstützen. Kadyrow möchte den Eindruck vermitteln, dass die familiären Bande noch genauso stark sind wie früher, doch ist dies nach Angaben der Organisation nicht der Fall. Landinfo hat keinen Überblick über die Zahl der Waisenhäuser in Tschetschenien, doch nach Angaben eines tschetschenischen Rechtsanwalts gibt es eines in Grosny, ein weiteres im Bezirk Nadteretschny. Laut einer NGO in Moskau gibt es in Tschetschenien fünf oder sechs Waisenhäuser. In dem größten sind 200-300 Kinder untergebracht. Waisenhäuser sind öffentliche Einrichtungen (EASO 6.2014a, S. 31).
Quellen:
Mutterschaftskapital und Kindergeld
Laut einem am 1.1.2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die zwei oder mehr Kinder haben, vom Staat eine Einmalzahlung (2014 liegt diese bei RUB 429.408,50 (USD 12.520)), die bei einer Bank hinterlegt werden. Das zweite oder weitere Kind muss nach dem 1.1.2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich "Mutterschafts-Kapital" und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Januar 2007 erhalten, haben erst im Januar 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag darf nicht in bar ausgezahlt werden, sondern nur zu Investitionszwecken dienen, z.B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Zurzeit läuft das Projekt bis 2016. Seit dem 1.1.2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden (IOM 6.2014; vgl. Pension Fund o.D., MDZ 17.8.2013). Mütter bekommen eine Zusatzzahlung, das sogenannte Mütterkapital. Dieses Geld ist für bestimmte Zwecke bestimmt, z.B. für die medizinische Behandlung oder die Versorgung von Kindern. Dieses Geld ist vor allem für kinderreiche Frauen, in Tschetschenien gibt es viele davon. Um dieses Geld zu bekommen, müssen tschetschenische Frauen ungefähr Drei Viertel des Geldes als Bestechungsgeld zahlen. Es gibt aber auch Frauen, die überhaupt nichts von diesem Mütterkapital sehen (Gannuschkina 3.12.2014).
Mutter, Vater oder ein anderer Erziehungsberechtigter kann monatliches Kindergeld erhalten. Kindergeld berechnet sich aus 40% des durchschnittlichen Elterngehaltes, sollte aber nicht unter dem festgesetzten Mindestwert liegen. Seit Januar 2014 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2.576 RUB (ca. USD 75) und 5.153 RUB (ca. USD 150) für weitere Kinder. Für arbeitslose Eltern beträgt das monatliche Kindergeld das festgesetzte Minimum. Im September 2013 ist ein neues Bildungsgesetz in Kraft getreten. Laut dem neuen Gesetz ist die Regelung außer Kraft getreten, dass die Kindergartengebühren nicht 20% der laufenden Kosten pro Kind überschreiten dürfen. Dies führte zu einem Anstieg der Kindergartengebühren. In unterschiedlichen Regionen kosten städtische oder staatliche Kindergärten zwischen 3.500 RUB und 9.000 RUB (ca. 102-262 USD). Familien mit einem Kind erhalten mindestens 20% Ausgleich, Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von mindestens 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen oder städtischen Kindergartens (IOM 6.2014).
Quellen:
LGBTI
Homosexualität ist in Russland kein Straftatbestand. Nachdem bereits auf lokaler Ebene (so St. Petersburg, Nowosibirsk, Ryazan, Archangelsk und Kostroma) ähnliche Gesetze angenommen worden waren, trat mit Anfang Juli 2013 auch auf föderaler Ebene ein Gesetz zum Verbot der Propaganda von Homosexualität und "nicht traditionellen sexuellen Beziehungen" in Kraft. Als Sanktionen sieht das Gesetz Geldstrafen von 4.000-5.000 Rubel (100-125 Euro) für natürliche Personen und bis zu 1 Mio. Rubel (25.000 Euro) für juristische Personen und Organisationen vor, wenn diese Informationen verbreiten, welche "nicht-traditionelle" sexuelle Orientierungen bei Minderjährigen fördern oder solche Orientierungen positiv darstellen würden. Medien, die über Homosexualität berichten, können für drei Monate geschlossen werden. Ausländischen Staatsbürgern, die gegen das Gesetz verstoßen, droht zudem die Ausweisung aus Russland. Kritiker gehen jedoch davon aus, dass das Gesetz in der Praxis zur Unterbindung jeglicher öffentlicher Veranstaltung der LGBT-Gemeinschaft, wie etwa Straßenparaden, führt. Zudem zeigt sich in der Aktivität von homophoben Gruppen geringe gesellschaftliche Akzeptanz. Fehlender Schutz durch Polizei und gesellschaftliche Tabuisierung machen Homosexuelle zu leichten Opfern von Verbrechen. Die "Gayparade" der russischen Homosexuellenbewegung war in der Vergangenheit von Gewaltexzessen rechtsradikaler und ultraorthodoxer Gegendemonstranten überschattet. "Gayparaden" werden von der Moskauer Stadtverwaltung regelmäßig untersagt, Aktivisten die sich dem Verbot widersetzen verhaftet (ÖB Moskau 10.2014).
Die Behörden nahmen Angehörige sexueller Minderheiten ins Visier und beriefen sich dabei u.a. auf das 2013 in Kraft getretene Gesetz, das "Propaganda von nichttraditionellen sexuellen Beziehungen gegenüber Minderjährigen" unter Strafe stellt. Aktivisten, die sich für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern und Intersexuellen (LGBTI) einsetzten, wurden konsequent daran gehindert, friedliche Versammlungen abzuhalten, selbst an Orten, die eigens für öffentliche Zusammenkünfte ohne vorherige Anmeldung vorgesehen waren, wie z.B. kaum besuchte Parks. In drei Fällen, bei denen die Veranstaltungen zunächst verboten worden waren, bestätigten Gerichte zwar das Recht der LGBTI-Aktivisten auf friedliche Versammlung; die Urteile hatten jedoch keine Präzedenzwirkung (AI 25.2.2015).
Gegen LGBTI-Personen eingestellte Gruppen attackierten diese und die Behörden unternahmen zwar einige isolierte Untersuchungen, jedoch versagten sie homophobe und transphobe Gewalt zu verfolgen (HRW 29.1.2015).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet und gelten für alle Staatsbürger der Russischen Föderation einschließlich, Tschetschenen, Dagestaner, Inguschen etc. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung werden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft werden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 27.2.2014, vgl. AA Bericht 10.6.2013, FH 28.1.2015).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013).
Quellen:
Meldewesen
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:
?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 10.6.2013).
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012). Im aktuellen FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).
Quellen:
Gemäß Einschätzung verschiedener NGOs greifen Strafverfolgungsbehörden oft auf ein ethnisches "Profiling" zurück. Dieses richte sich besonders gegen Personen aus dem Kaukasus und Zentralasien. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina beschuldigen russische Behörden Personen aus dem Nordkaukasus oft willkürlich für Straftaten, die sie nicht begangen, die sich aber tatsächlich ereignet hätten. Die Ermittler würden eine Straftat so darstellen, dass die Mitschuld der betroffenen Person aus dem Nordkaukasus als erwiesen erscheine. Nach Angaben von Gannuschkina würden dabei auch Geständnisse mittels Folter (Schläge, Elektroschocks, Vergewaltigung oder die Androhung von Vergewaltigung) erpresst. Staatsanwälte unterstützten in der Regel diese Untersuchungen. Die Gerichte würden die Mängel der Untersuchung ignorieren und oft eine unbedingte Strafe verhängen. Laut Gannuschkina versuchen Polizeivertreter, die Zahl von aus dem Nordkaukasus stammenden Personen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten zu verringern. Die polizeilichen Führungskräfte würden diese Maßnahmen unterstützen. Nach Angaben einer westlichen Botschaft in Moskau aus dem Jahr 2012 kommen fingierte Strafverfahren vor, jedoch nicht in systematischer Weise. Es gebe Berichte, dass insbesondere junge muslimische Personen aus dem Nordkaukasus Opfer solcher Praktiken werden können. Auch die norwegische Landinfo kommt im März 2014 zum Schluss, dass es weiterhin fingierte Strafverfahren gegen Personen aus dem Nordkaukasus und Tschetschenien gebe (SFH 25.7.2014).
Laut UNHCR in Moskau gibt es in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Die größten befinden sich in Moskau, der Region Moskau und in St. Petersburg. Hauptsächlich arbeiten Tschetschenen im Baugewerbe und im Taxibusiness. In der Region Volgograd leben ca. 20.000 Tschetschenen. Einige von ihnen leben dort schon seit 30 Jahren. Viele flohen aus Tschetschenien während der beiden Kriege. Mittlerweile sind die Zahlen von ankommenden Tschetschenen geringer geworden. 2013 kamen weniger als 500 Tschetschenen in die Region. Die meisten Tschetschenen verlassen die Republik aufgrund der sehr bescheidenen sozio-ökonomischen Aussichten in ihrer Heimatrepublik. Laut Memorial Volgograd gibt es keine Beschwerden von Tschetschenen in der Region aufgrund von Rassismus oder Diskriminierung. Tschetschenen haben denselben Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem wie alle anderen russischen Staatsbürger. Heutzutage kommen Tschetschenen hauptsächlich zum Zwecke eines Studiums nach Volgograd. Mittlerweile sind die Lebensbedingungen in Volgograd nicht so gut wie in Tschetschenien. Dies liegt an den föderalen Fördermittel, die Tschetschenien erhält. Die Bevölkerung in Volgograd sinkt, während jene in Tschetschenien steigt (DIS 1.2015).
Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich". Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden. Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit. Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NGO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien:
Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet. Gemäß SOVA gab es seit 2008 einen Rückgang rassistisch motivierter Übergriffe. 2008 fielen 116 Personen rassistisch motivierten Morden zum Opfer, 2011 waren es 23. 2007 hatte es 623 Berichte über rassistisch motivierte Übergriffe gegeben, 2011 waren es 183. Die meisten Opfer stammten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus lagen bei den Opferzahlen an zweiter Stelle. Wenngleich die Berichterstattung über solche Verbrechen lückenhaft ist, kann dennoch aufgrund der von der Organisation gesammelten Information von einem tatsächlichen Rückgang von Hassverbrechen ausgegangen werden. Der Rückgang der Zahlen liegt gemäß SOVA daran, dass der Druck der Behörden auf Neonazi-Gruppen erhöht wurde und dass diese Gruppen nunmehr eher auf politischer Ebene partizipieren. 2011 wurden 189 Personen für gewalttätige Hassverbrechen verurteilt (2010: 297, 2009: 130). Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS 8.2012).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).
Quellen:
Gefälschte Dokumente
In Russland kann man jegliche Art von Dokumenten kaufen. Auslandsreisepässe sind schwieriger zu bekommen, aber man kann auch diese kaufen. Es handelt sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Die Art der Dokumente hierbei können z.B. medizinische Protokolle (medical journals), Führerscheine, Geburtsurkunden oder Identitätsdokumente sein. Ebenso ist es möglich, echte Dokumente mit echtem Inhalt zu kaufen, bei der die Transaktion der illegale Teil ist. Für viele Menschen ist es einfacher, schneller und angenehmer, ein Dokument zu kaufen, um einem zeitaufwändigem Kontakt mit der russischen Bürokratie zu vermeiden. Es soll auch gefälschte "Vorladungen" zur Polizei geben (DIS 1.2015).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 6.2014).
Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 62 in 2015. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum 2014. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ 2.2015b).
Quellen:
Nordkaukasus
Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80 % von Moskau finanziert (GIZ 3.2015a).
Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige PM Putin hat am 6.9.2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden. Am 12.5.2014 wurde der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk, Alexander Chloponin, durch den bisherigen Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikow, ersetzt. Experten werteten diese Personalrochade als Stärkung der Sicherheitsstrukturen in den Beziehungen zur Region. Darüber hinaus wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen. Dieses wird vom früheren Gouverneur der Region Krasnojarsk Lew Kuznetsow geführt und soll sich v.a. mit wirtschaftlichen Fragen und der Verteilung von Budgetmitteln befassen. Die Situation im Nordkaukasus bleibt in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 10.2014).
Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus - allen voran Tschetschenien - haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt (Zenithonline 10.2.2014).
Quellen:
Sozialbeihilfen
Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen:
dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge wurden 2011 angehoben (GIZ 2.2015c).
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:
Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).
Renten
In der Russischen Föderation leben 37,8 Millionen Rentner (28% der Gesamtbevölkerung). Ihr hauptsächliches Einkommen besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:
Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.910,34 RUB/Monat (ca. 115 USD). Für Rentner, die älter als 80 Jahre sind, in den nördlichen Regionen Russlands gearbeitet haben und einige andere Kategorien gibt es einen etwas erhöhten Basisanteil. Zusätzlich gibt es auch einen Versicherungsanteil und einen Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an (z.B. kostenfreie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs am Wohnort, Steuervergünstigungen, Vergünstigungen auf Medikamente sowie medizinische und orthopädische Dienstleistungen und anderes). Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o. g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Am 1. April 2014 betrug die durchschnittliche Altersrente 11.600 RUB (ca. 388 USD) in ganz Russland. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2014).
Wohnungswesen
Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 2,5 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen größeren Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben (die Größe kann von Region zu Region variieren), Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2014).
In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:
Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2014).
Arbeitslosigkeit
Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (25 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (143 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2014).
Quellen:
Krankenversicherung
Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).
Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 2.2015c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 1.4.2015b).
Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2014).
Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 2.2015c).
Quellen:
Tschetschenien
Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2014).
Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch, aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.6.2012). Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Natürlich ist die Gesundheitsversorgung noch nicht auf europäischem Niveau, aber es wird intensiv daran gearbeitet, zumindest die Standards der Russischen Föderation zu erreichen. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.6 Medikamente). Auf die faktische Zuzahlung durch die Patienten muss hingewiesen werden (AA 11.2014a).
Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 27.2.2014, FH 28.1.2015). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 1.2015).
Quellen:
Behandlungsmöglichkeiten PTBS
Posttraumatische Belastungsstörung ist in der Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (International SOS 7.11.2014). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (International SOS 11.3.2015) und Dagestan z.B. im Republican Psychiatric Dispancery, Shota Rustaveli Str. 57B, Machatschkala (International SOS 12.1.2012).
In der Republik Inguschetien gibt es keine psychiatrischen Kliniken (mit Betten). Es gibt aber eine psychoneurologische Poliklinik in Nazran, wo die Registrierung von Patienten mit psychischen Erkrankungen begrenzt ist. In der Regel gibt es an den örtlichen Polikliniken nur wenige Psychologen / Psychiater. Die Qualität der Dienstleistungen wird als zweifelhaft beschrieben. Junge qualifizierte Ärzte wollen in der Psychiatrie aufgrund der niedrigen Löhne nicht praktizieren und wählen deshalb besser bezahlte Arbeitsplätze. Aufgrund dessen werden die Patienten von älteren Ärzten mit veraltetem, bzw. überholtem Wissen behandelt (Landinfo 26.6.2012).
Quellen:
Behandlungsmöglichkeiten HIV/AIDS / Hepatitis C / Tuberkulose
HIV/AIDS und Hepatitis C sind in der Russischen Föderation behandelbar, beispielsweise im Center of AIDS and infectious diseases prophylaxis and treatment, 179, Naberezhnaya Obvodnogo kanala/12, Bumazhnaya str. in St. Petersburg (International SOS 27.5.2014). In Moskau ist HIV/AIDS z.B. im Infectious Hospital # 2, 15, 8th Street of Sokolinoy Gori behandelbar (International SOS 11.2.2014). Multiresistente Tuberkulose ist beispielsweise im Central Research Institute of Tuberculosis, 2 Yauzskaya Alleya in Moskau behandelbar (International SOS 11.2.2014).
Quellen:
Medikamente
Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:
a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.
b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.
c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 6.2014).
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014). Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2014).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rück zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grosny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit (laut offiziellen Quellen lag diese im Mai 2014 bei 22,8%), die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 10.2014). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).
Quellen:
Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht (AA 10.6.2013).
Quellen:
Die Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführer hat bereits die belangte Behörde aufgrund der vorgelegten russischen Reisepässe festgestellt und haben sich im weiteren Verfahren keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer sowie zu sonstigen im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten Aspekten ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorgelegten Bestätigungen.
Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus den eingeholten Strafregisterauskünften.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer gesund sind, leitet sich aus ihren eigenen Angaben im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, ab.
Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die im gegenständlichen Erkenntnis wiedergegebenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und oben angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Die Beschwerdeführer sind den Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Feststellung, wonach das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig ist, beruht auf folgenden Erwägungen:
Bereits das Bundesasylamt hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass die von den Beschwerdeführern präsentierte Bedrohungssituation nicht glaubhaft sei und somit als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden müsse.
Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung und insbesondere aufgrund des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnen Eindrucks zu der Überzeugung, dass den Beschwerdeführern im Heimatland keine asylrelevante Verfolgung droht:
Zuzustimmen ist zunächst den Ausführungen der belangten Behörde, wonach sich die Angaben des Erstbeschwerdeführers zum Zeitpunkt des Verschwindens seines jüngeren Bruders eingangs der Befragung vom 06.06.2011 massiv widersprüchlich zu seinen nachfolgenden Schilderungen gestalteten: So führte der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Einvernahme zunächst aus, dass sein Bruder am 04.10.2009 unbekannt verschollen sei, der Erstbeschwerdeführer dann ungefähr einen Monat nach dem 04.10.2009 die Wohnung verlassen habe und ihm am 26.10.2009 mitgeteilt worden sei, dass sein Bruder ermordet worden sei und sich dieser im Leichenschauhaus befinde. Anfang Dezember 2009 habe der Erstbeschwerdeführer dann seine Wohnadresse in Grosny verlassen. Auch etwas später widerholte der Beschwerdeführer seine Angaben ("In der Folge ist XXXX wiederholt bei verschiedenen Behörden vorgeladen worden, bevor er am 04.10.2009
verschwand und vermisst blieb. .... Der zweite Grund ist, dass ich
von einer Behörde namens ORCh zwei bis drei Tage nach dem Verschwinden meines Bruders, also nach dem 04.10.2009, von dieser Behörde eine Ladung zum Verhör bekommen habe."). Festzuhalten ist, dass der Erstbeschwerdeführer somit mehrmals und ausdrücklich von einem Verschwinden seines Bruders am 04.10.2009 sprach und auch, als die Behörde dieses Datum erwähnte, dem in keiner Weise widersprach. Etwas später damit konfrontiert, dass sein Bruder XXXX seinen Angaben zufolge am 26.10.2009 von Verwandten väterlicherseits identifiziert worden sei, führte der Beschwerdeführer dann auf einmal aus, hinsichtlich der Identifizierung nicht von Oktober geredet zu haben, bekräftigte aber erneut, dass sein Bruder am 04.10.2009 verschwunden sei ("Ich habe nicht von Oktober geredet. Er verschwand am 04.10.2009 und am 26. Eines Monats musste er identifiziert werden."). Erst auf später erfolgte Nachfrage, weshalb die Mutter des Erstbeschwerdeführers erst am 06.12.2009, sohin zwei Monate nach dem Verschwinden ihres Sohnes eine polizeiliche Abgängigkeitsmeldung erstattet habe, sprach der Erstbeschwerdeführer auf einmal davon, dass dieser am 04.12.2009 und nicht im Oktober verschwunden sei. Die lapidare Behauptung, wonach er dies möglicherweise einmal verwechselt habe, vermag diese Widersprüchlichkeiten in keiner Weise auszuräumen. Ebenso wenig ist für das erkennende Gericht nachzuvollziehen, weshalb der Erstbeschwerdeführer, der zunächst wiederholt davon sprach, am 26.10.2009 vom Tod seines Bruders erfahren zu haben, seine diesbezüglichen Ausführungen in der Einvernahme vom 06.06.2011 auf einmal abänderte, indem er anschließend ausführte, dass dies am 26.12.2009 gewesen sei. Damit konfrontiert, dass er zuvor gegenteilige Angaben getätigt habe, war er nicht in der Lage die Widersprüchlichkeiten überzeugend auszuräumen, sondern erklärte:
"Ich bin der Meinung, ich habe nicht Oktober gesagt, ich habe das wahrscheinlich verwechselt, es war jedenfalls Dezember."
Widersprüchlich gestalteten sich auch die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers zum Zeitpunkt des Umzuges von Grosny nach Goyty: So gab er eingangs der Befragung vom 06.06.2011 zu Protokoll, Anfang Dezember 2009 ins Dorf Goyty gezogen zu sein. Gegen Ende der Einvernahme sprach er dann auf einmal davon, in der Nacht von 26. auf 27.12.2009 von Grosny nach Goyty gefahren zu sein. Wenn der Erstbeschwerdeführer diesen Widerspruch auf entsprechenden Vorhalt damit zu erklären versucht, dass er sogar die Bahnfahrkarten zeigen könne, die seine Fahrt von Tschetschenien nach Kasachstan am 02.02.2010 belegen würden, so vermag dies das erkennende Gericht nicht zu überzeugen und ist der Schluss der Behörde, dass es sich bei diesem Vorbringen um einen misslungenen Erklärungsversuch dieser Divergenzen handelt, auch für das Bundesverwaltungsgericht zutreffend.
Insofern der Erstbeschwerdeführer behauptet, sich generell mit Daten schwer zu tun, ist festzuhalten, dass unbeschadet des Umstandes, dass man durchaus genaue Zeit- und Datumsangaben vergessen kann, im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen ist, dass es sich bei den Widersprüchen um eine nachvollziehbare Erinnerungslücke handelt. Ist es zwar grundsätzlich so, dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, immer und überall vor allem zu weit zurückliegenden Ereignissen Datumsangaben zu machen, ist es im vorliegenden Fall so, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 06.06.2011 in keinem Wort erwähnte, sich nicht mehr genau erinnern zu können, sondern mehrmals ganz konkrete taggenaue Datumsangaben machte und diese erst weitaus später mit der lapidaren Behauptung, dass er dies wahrscheinlich verwechselt habe, abänderte. Es ist ein bedeutsamer Unterschied, ob jemand von Anfang an angibt, sich nicht mehr erinnern zu können oder aber zu ein und demselben Sachverhaltselement unterschiedliche Varianten erzählt und diese nach Vorhalt nicht schlüssig aufzuklären vermag.
Festzuhalten ist weiters, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu der Computerdurchsuchung nicht stringent blieb: So verneinte der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vom 06.06.2011 zunächst die Frage, ob die Behörde auf dem Computer etwas Belastendes gefunden habe. Sie hätten nach Fotos von der Gruppe gesucht, die der Erstbeschwerdeführer jedoch zuvor gelöscht habe. Nach Rückübersetzung behauptete er völlig widersprüchlich zu seinen zuvor getätigten Angaben, definitiv zu wissen, dass die Behörde auch Fotos von ihm gefunden habe, weil er diese ja gesehen habe. Im Rahmen der Befragung vom 13.09.2011 änderte der Erstbeschwerdeführer seine Ausführungen erneut ab, indem er angab, nicht zu wissen, was konkret bei der Durchsuchung seines Computers in der Wohnung in Grosny gefunden worden sei. Er habe die Fotos soweit als möglich gelöscht gehabt, wisse jedoch nicht, ob noch etwas gefunden worden sei. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Erstbeschwerdeführer zunächst aus, dass der Beamte die Bilder nicht gefunden habe, weil er sie zuvor versteckt gespeichert gehabt habe; sie hätten somit nichts gefunden und seien anschließend wieder gegangen. Erstmalig sprach er dann davon, dass sie, als sein Computer von ROWD neuerlich durchsucht worden sei, ein Foto, welches mit "RUSSIN" beschriftet gewesen sei gefunden hätten, weswegen man dem Erstbeschwerdeführer zunächst vorgeworfen habe, Kontakt mit den Rebellen zu haben. Als er sie auf das Datum des Bildes, nämlich 2004, hingewiesen habe, hätten sie sich wieder beruhigt.
Auch traten eklatante Widersprüche zwischen den Angaben des Erstbeschwerdeführers und jenen seiner Mutter zu Tage:
Zunächst tätigten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin divergierende Angaben hinsichtlich der Behördenkontakte im Heimatland: So führte der Erstbeschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.06.2011 aus, zuletzt einen Tag nach der Beerdigung seines Bruders, welche am 27.12.2009 im Dorf Goyty stattgefunden habe, von den dortigen Behörden kontaktiert worden zu sein und zwar in Form eines Telefonanrufes, nach welchem der Erstbeschwerdeführer seine SIM Karte weggeworfen habe. In der Folge habe es bis zum letzten Verlassen Tschetscheniens im Februar 2010 keine weiteren Kontaktierungen durch Behörden oder andere mehr gegeben. Das letzte Verhör habe am 26.12.2009 stattgefunden.
Die Zweitbeschwerdeführerin behauptete hingegen, dass der Erstbeschwerdeführer beginnend mit 26.12.2009 bis Jänner 2010 laufend zum Verhör geladen worden sei und vor dem 26.12.2009 keinerlei Verhöre ihres Sohnes stattgefunden hätten, weil die Telefonanrufe erst nach dem Begräbnis begonnen hätten. Auch seien nach dem 26.12.2009 mehrmals Leute gekommen, die ihren Sohn vom Dorf Goyty zum Verhör abgeholt und ihn anschließend wieder zurückgebracht hätten. Dazu befragt, ob der Erstbeschwerdeführer vor dem 26.12.2009 überhaupt irgendwelche Probleme mit den Behörden des Heimatlandes gehabt habe, brachte die Zweitbeschwerdeführerin divergierend zu ihren zuvor getätigten Angaben vor, dass dieser seit dem Verschwinden ihres jüngeren Sohnes am 04.12.2009 mehrfach geladen und auch von der Straße in Grosny weg zum Verhör geführt worden sei.
Auf Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme angegeben habe, das allerletzte Mal einen Tag nach der Beerdigung seines Bruders einen Telefonanruf von der Behörde erhalten zu haben und anschließend zu keinem weiteren Verhör mehr geladen worden zu sein, die Zweitbeschwerdeführerin hingegen ausgeführt habe, dass ihr Sohn auch im Jänner 2010 noch mehrfach von Behörden verhört und mitgenommen worden sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, mit ihrem Sohn nicht zusammengelebt zu haben, weil sich dieser bei einem Verwandten und die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrem Bruder in Goyty aufgehalten habe. Für das erkennende Gericht ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin nicht sogleich darlegte, aufgrund des zu dem Zeitpunkt getrennten Wohnsitzes dazu keine genauen Angaben machen zu können, sondern diese Behauptung erst aufstellte, als sie damit konfrontiert wurde, dass ihre Angaben nicht mit jenen ihres Sohnes in Einklang zu bringen sind. Der diesbezügliche Rechtfertigungsversuch ist somit als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Damit konfrontiert, dass der Erstbeschwerdeführer davon gesprochen habe, dass sein letztes Verhör vor Ort am 20.12.2009 stattgefunden habe, sie jedoch erklärt habe, dass er auch noch im Jänner 2010 mitgenommen worden sei, unternahm die Zweitbeschwerdeführerin nicht einmal den Versuch, diese Unschlüssigkeit aufzuklären, sondern gab zu Protokoll: "Ja, das stimmt vielleicht. Am 25.12.2009 bekamen wir unseren jüngeren Sohn und Sie müssen verstehen, dass das schwer war." Auf erneuten Vorhalt, dass sie soeben davon gesprochen habe, dass der Erstbeschwerdeführer noch bis Jänner 2010 ständig verhört worden sei, behauptete sie dann schließlich, sich nicht so genau an die Daten erinnern zu können.
Anzumerken ist überdies, dass der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Befragung vor dem Bundesasylamt ausführte, dass er nach dem Austausch der SIM Karte noch ein einziges Mal einen Anruf von der Behörde auf der neuen SIM Karte erhalten habe und zwar einen Tag nach der Beerdigung seines Bruders, die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung jedoch behauptete, dass ihr Sohn zwei Wochen nach dem Begräbnis auf der neuen SIM-Karte angerufen worden sei.
Divergenzen traten auch im Hinblick auf die angebliche Durchsuchung des Computers in Grosny auf: Sprach der Erstbeschwerdeführer davon, dass der Computer auch schon bevor sein Bruder verschwunden sei, wiederholt durchsucht worden sei, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin die Frage, ob der Computer auch schon vor dem Verschwinden ihres Sohnes am 04.12.2009 untersucht worden sei. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, war es der Zweitbeschwerdeführerin nicht möglich, diese Divergenzen auszuräumen, sondern behauptete sie auf einmal, sich nur erinnern zu können, dass der Computer nach dem Verschwinden ihres Sohnes durchsucht worden sei. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung änderte die Zweitbeschwerdeführerin ihre Angaben ab, indem sie angab, dass auch bereits vor dem Verschwinden ihres jüngeren Sohnes zwei Beamte von ROWD zu ihnen gekommen seien, die den Computer für eine halbe Stunde kontrolliert hätten.
Der Schluss, wonach die von den Beschwerdeführern angegebene Verfolgungssituation nicht den Tatsachen entspricht gründet sich somit zunächst auf zahlreichen Widersprüchlichkeiten in den Angaben der Beschwerdeführer, die nach der Aktenlage bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu erkennen waren und sich innerhalb der mündlichen Beschwerdeverhandlung weiter fortsetzten bzw. noch erhärteten. Insbesondere war innerhalb der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch eine Steigerung im Vorbringen der Beschwerdeführer festzustellen:
Auffallend war für die erkennende Richterin, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung merkbar ausgeschmückt wurde. So wurde von den Beschwerdeführern vor dem Bundesasylamt etwa nur beiläufig erwähnt, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers bzw. Sohn der Zweitbeschwerdeführerin auch schon vor seinem Verschwinden am 04.10.2009 vorgeladen und festgenommen worden sei. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden diese Geschehnisse dann auf einmal umfassend geschildert. Wurde in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vom Erstbeschwerdeführer noch dargelegt, dass nicht genau feststehe, welche Behörden ihn einvernommen hätten, weil "solche Behörden nicht klar in Erscheinung treten würden", war er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf einmal dazu in der Lage, genau anzugeben, welcher Organisationseinheit die Beamten jeweils zuzurechnen waren. Für die erkennende Richterin besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführer im Rahmen des behördlichen Verfahrens nicht die Möglichkeit gehabt hätten, die fluchtrelevanten Gründe ebenso detailreich wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu schildern und ist dazu insbesondere festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in der Verhandlung dazu keineswegs explizit befragt wurden, sondern nur ganz allgemein aufgefordert wurden, ihre Fluchtgründe zu schildern.
Vollkommen divergierend zu ihren zuvor getätigten Angaben sprachen die Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf einmal davon, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch sein jüngerer Bruder bereits im September 2009 von UBOP geladen worden seien, wobei auch die Zweitbeschwerdeführerin und deren Schwägerin anwesend gewesen seien. Dieses Vorbringen erscheint gänzlich unglaubwürdig, zumal die Beschwerdeführer während ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt stets davon sprachen, dass die Anrufe und Verhöre erst nach dem Verschwinden ihres Bruders / Sohnes begonnen hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin betonte in ihrer Einvernahme vom 06.06.2011 sogar nach erfolgter Rückübersetzung nochmals explizit, dass die Verhöre des Erstbeschwerdeführers und die Anrufe am 04.12.2009 nach dem Verschwinden ihres jüngeren Sohnes begonnen hätten.
Auch die weiteren Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gestalteten sich inkonsistent und konnte eine Steigerung ihres Vorbringens in der mündlichen Beschwerdeverhandlung festgestellt werden: Gab die Zweitbeschwerdeführerin in der Befragung vor dem Bundesasylamt noch an, dass sie die Abgängigkeit ihres Sohnes auch bei der Staatsanwaltschaft angezeigt habe, jedoch keine Behörde die Verantwortung dafür übernommen habe, brachte sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf einmal vor, dass sogar ein Staatsanwalt zu ihnen nach Hause gekommen sei, ins Zimmer geschaut habe, ihr Fragen gestellt habe und anschließend auch die Arbeitsstelle ihres Sohnes aufgesucht habe. Abgesehen von der Steigerung waren ihre Angaben auch widersprüchlich, zumal sie vor dem Bundesasylamt ausführte, am 05.12.2009 bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet zu haben, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hingegen vom 08.12.2009 sprach.
Verstärkt wird der Eindruck der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer auch dadurch, dass der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vom 06.06.2011 behauptete, absolut nicht zu wissen, weswegen sein Bruder getötet worden sei, niemand für seinen Tod verantwortlich sei und vehement abstritt, dass dieser ein tschetschenischer Widerstandskämpfer gewesen sei ("Natürlich nicht, er war erst 17 Jahre alt und ging noch zur Schule."), die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung jedoch anführte, dass die Behörde ihrer Schwägerin gesagt habe, dass sich ihr Sohn in den Bergen den Rebellen angeschlossen habe und schließlich getötet worden sei als er bei einer Festnahme Widerstand geleistet habe.
Zusammenfassend kommt das erkennende Gericht daher zum Ergebnis, dass die Angaben der Beschwerdeführer - wie bereits nachvollziehbar vom Bundesasylamt ausgeführt - nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer in Tschetschenien glaubhaft zu machen. Den Beschwerdeführern ist es im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine tatsächliche und individuelle Verfolgung ihrer Person zu vermitteln. Im Vorbringen der Beschwerdeführer ergaben sich zahlreiche beträchtliche Widersprüche, die in ihrer Summe jedenfalls zur Annahme der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zwingen. Die aufgezeigten Unstimmigkeiten erscheinen unverständlich und bekräftigen das erkennende Gericht in der Annahme, dass es sich beim Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer lediglich um ein gedankliches Konstrukt zwecks Asylerlangung handelt.
Das erkennende Gericht übersieht, ebenso wie das Bundesasylamt nicht, dass die Beschwerdeführer Fotos, auf denen der Erstbeschwerdeführer mit angeblichen Widerstandskämpfern abgebildet sei, in Vorlage brachten, jedoch können diese Unterlagen zur Untermauerung ihres Fluchtvorbringens keinen Beitrag leisten und sind nicht geeignet, das unglaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführer zu unterstützen. Aus den teils unscharfen Bildern ist keineswegs ersichtlich, dass es sich bei den abgebildeten Männern tatsächlich um Widerstandskämpfer handelte. In Zusammenschau mit den gravierenden Widersprüchlichkeiten im Vorbringen der Beschwerdeführer kann jedenfalls alleine aus der Fotovorlage noch nicht daraus geschlossen werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Heimatland asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Was die vorgelegten Bilder vom Leichnam des Bruders des Erstbeschwerdeführers betrifft, so ist dazu festzuhalten, dass - sofern man hypothetisch davon ausgeht, dass darauf tatsächlich der Bruder des Erstbeschwerdeführers bzw. der Sohn der Zweitbeschwerdeführerin - zu sehen ist, daraus nicht abgeleitet werden kann, dass dieser aus den von den Beschwerdeführern genannten Gründen zu Tode gekommen wäre, dies insbesondere angesichts der oben aufgezeigten massiven Unstimmigkeiten in den Angaben der Beschwerdeführer. Auch wurde von den Beschwerdeführern keine Sterbeurkunde des Bruders des Erstbeschwerdeführers vorgelegt, aus welcher sich neben dem Nachweis des Todes auch Informationen zum Sterbedatum, zum Sterbeort und zur Todesursache gewinnen hätten lassen.
Das erkennende Gericht übersieht auch nicht, dass die Beschwerdeführer ein Schreiben der Moskauer Helsinki Gruppe und ein Schreiben der Direktorin einer tschetschenischen NGO in Vorlage brachten; jedoch können diese Unterlagen keinen Beitrag zur Untermauerung des widersprüchlichen Fluchtvorbringens leisten.
Zu A)
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Ad I.)
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, wonach dieser im Heimatland verfolgt werde, keine Glaubwürdigkeit zu. Den Beschwerdeführern ist es aufgrund der mehrfach widersprüchlichen Angaben im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen die Person des Erstbeschwerdeführers gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründet hätte, glaubhaft zu machen.
Die Zweitbeschwerdeführerin verneinte die Frage, ob sie in der Russischen Föderation auch selbst bedroht worden sei, sodass sich auch im Hinblick auf ihre Person keine asylrelevante Verfolgung ergeben hat.
Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Für die Tschetschenien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würden, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung der Beschwerdeführer würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage" wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten.
Beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann im Alter von 26 Jahren ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Er gab an, vor seiner Ausreise in seinem Heimatland als Bauarbeiter oder Parkwart gearbeitet zu haben. Auch die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund und ist eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit somit auch bei ihr nicht erkennbar. Den Beschwerdeführern kann es daher zugemutet werden, nach einer Rückkehr das für sich zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten. Sollten die Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage sein, das zum Überleben Notwendige zu verdienen, so ist davon auszugehen, dass für sie die Möglichkeit bestünde, Unterstützung durch ihre zahlreichen in der Russischen Föderation lebenden Familienangehörigen zu erhalten. Festzuhalten ist weiters, dass die Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens mehrmals davon sprachen, dass sie jene Eigentumswohnung in Grosny, in der sie zuvor gewohnt hätten, nach wie vor nicht verkauft hätten. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach angaben, in der Russischen Föderation nach wie vor über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte zu verfügen und zu diesen Kontakt zu haben, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland zumindest anfängliche Unterstützung durch diese hätten und ihnen so die Wiedereingliederung in das vorhandene familiäre und soziale Umfeld erleichtert würde.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführer kann somit nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.
Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Ad II.)
§ 75 Abs 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegen.
§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Im vorliegenden Fall hat sich kein unzulässiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführer ergeben.
Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass sich, wie festgestellt, eine Cousine väterlicherseits, die Frau eines Onkels väterlicherseits sowie eine Cousine mütterlicherseits des Erstbeschwerdeführers bzw. die Nichte des Mannes der Zweitbeschwerdeführerin, eine weitere Nichte sowie die Frau des Bruders des Mannes der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich befinden. Die Beschwerdeführer brachten anlässlich ihrer Einvernahmen im Verfahren vor, mit den im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen in keinem gemeinsamen Haushalt zu leben und auch in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen zu stehen. Im vorliegenden Fall ist also kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zu ihren in Österreich aufhältigen Verwandten, welches eine im Lichte der Rechtsprechung des EGMR ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall höher zu bewerten wäre als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen ersichtlich.
Es bleibt also zu prüfen, ob mit der Abschiebung der Beschwerdeführer ein unzulässiger Eingriff in ihr Privatleben erfolgt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Mai 2011 Anträge auf internationalen Schutz stellten, wobei ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die gesamte Dauer über auf die Stellung dieser Asylanträge gestützt war. Die bisherige Aufenthaltsdauer beträgt sohin etwas mehr als viereinhalb Jahre.
Die Beschwerdeführer haben den Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Zweifel genutzt, um Kontakte in Altenmarkt zu knüpfen, wie sich aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben ergibt, und auch bereits Kenntnisse der deutschen Sprache erworben. Derzeit besuchen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin einen inoffiziellen, freiwilligen wöchentlichen Deutschkurs in Altenmarkt; Prüfungen haben sie noch nicht abgelegt.
Alleine aus diesem Umstand kann jedoch nicht auf das Vorliegen einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration geschlossen werden. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nach wie vor von der Grundversorgung leben, zum gegenwärtigen Zeitpunkt also nicht selbsterhaltungsfähig sind, sondern auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen sind.
Zu den vorgelegten Empfehlungsschreiben ist festzuhalten, dass diese von einem sehr überschaubaren Personenkreis aus dem unmittelbaren Lebensumfeld der Beschwerdeführer stammen. Hierin wird zwar eine gewisse soziale Vernetzung, aber keine relevante außergewöhnliche Integration bescheinigt. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind und keine Verstöße gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung begangen wurden, sieht man von deren illegalen Einreise ab. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt aber keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich (vgl VwGH 24.07.2002, Zl 2002/18/0112).
Weiters musste den Beschwerdeführern im Hinblick auf die unberechtigten Anträge auf internationalen Schutz bewusst sein, dass sie etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werden aufrechterhalten können. Das Gewicht des knapp über viereinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist noch dadurch gemindert, als dieser nur insofern legal war, als er sich auf unberechtigte Asylanträge stützte. Insgesamt betrachtet überwiegen daher insbesondere im Hinblick auf die noch relativ kurze Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen dem privaten Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet (vgl VwGH 25.02.2010, Zl 2009/21/0142).
Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie;
siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises;
Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen;
andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit;
gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit;
Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat;
arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;
unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse;
Vereinsmitglied).
Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführer.
Da somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig ist, ist das Verfahren diesbezüglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere zum Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung und zu Art 8 EMRK weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
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