W149 1429424-1•BVwG W149 1429424-1
W149 1429424-1Tribunal administratif fédéral27 nov. 2015
Behebung der Entscheidung, Familienverfahren, Genitalverstümmelung,<br/>Rechtsanschauung des VfGH, Vaterschaft
W149 1429424-1/26E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2012, Zl. 12 01.403-BAI, beschlossen:
A) Der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 70/2015, (AsylG 2005) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgänge
1. Behördliches Verfahren, Bescheid und Beschwerde
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte am 31.01.2012 vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Datum vom 04.09.2012 erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 12 01.403-BAI, und es wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 05.09.2012 eine namentlich näher bezeichnete Rechtsberaterin für eine etwaige Beschwerde amtswegig zur Seite gestellt.
Mit dem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 leg. cit. nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Der Beschwerdeführer legte gegen den Bescheid mit Schreiben vom 17.09.2012 (per Fax eingebracht am selben Tag) Beschwerde beim Bundesasylamt ein. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Seit 01.01.2014 ist somit das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren der Beschwerdeführerin zuständig, sodass beide Verfahren von diesem Gericht zu führen sind.
Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.
Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.
Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,
(BFA-VG).
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
II. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Der Beschwerdeführer lernte in Österreich eine subsidiär schutzberechtigte Somalierin kennen, die er am 27.09.2013 nach muslimischem Ritus heiratete. Am XXXX wurde das gemeinsame Mädchen namens XXXX in Österreich geboren.
Für das Kind wurde durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 25.11.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestellt. Eine Entscheidung der Behörde über den Antrag auf internationalen Schutz ist bis dato nicht erfolgt.
Die Vaterschaft des Beschwerdeführers steht aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Dokumente fest.
Es handelt sich um folgende Beweismittel:
a) Geburtsurkunde XXXX , geb. XXXX , vom 16.11.2015, auf welcher "
XXXX " als Vater ausgewiesen sind.
b) Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia betreffend das Kind XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vom 16.11.2015.
c) Kopie des Antrags auf internationalen Schutz betreffend XXXX , geb. XXXX , gestellt durch die Kindesmutter, vertreten durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, vom 25.11.2015.
Aus der Würdigung der besagten Beweismittel, an deren Erklärungsinhalt aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel bestehen, ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , ist, welche beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der bis dato noch nicht beschieden worden ist.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde wurden gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht bei der damals zuständigen Behörden eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die deren Zulässigkeit.
2. Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Spruchpunkt A
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist ein "Familienangehöriger" im Sinne dieses Gesetzes u.a., wer leiblicher Elternteil eines minderjährigen Kindes oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers ist.
§ 34 Abs. 4 Satz 1 AsylG 2005 normiert, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen, aber unter einem zu führen hat.
Dazu hat der Verfassungsgerichtshof jüngst in seinem Erkenntnis vom 18.09.2015, E 1174/2014-18, unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes festgehalten:
"Vor allem aber hat das Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt des Asylantrages des Vaters des Beschwerdeführers, dessen Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht abgeschlossen gewesen ist, gemäß § 34 AsylG 2005 zwingend gemeinsam mit dem des Vaters (und dessen weiteren Kindern und seiner nunmehrigen Ehefrau) als Familienverfahren durchzuführen war (vgl. etwa auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205). Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher den bei ihm angefochtenen Bescheid des BAA im Spruchpunkt der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten aufzuheben und die Durchführung eines Familienverfahrens mit der Familie des Vaters anzuordnen gehabt".
2.2. Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 34 AsylG 2005 zu beheben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen, da das Verfahren betreffend den Antrag der leiblichen Tochter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (noch) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist, damit die Verfahren der Familienangehörigen iSd. § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 "unter einem" geführt werden können.
Im vorliegenden Fall ist besonders zu berücksichtigen, dass der Antrag auf Asyl für die neugeborene Tochter vor dem Hintergrund der in Somalia praktisch kaum vermeidbaren Genitalverstümmelung kleiner Mädchen im Hinblick auf die einschlägige Judikatur durchaus aussichtsreicht erscheint. Diesfalls wäre eine Asylgewährung des Beschwerdeführers auf der Grundlage von § 34 AsylG 2005 zu erwägen.
3. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 34 AsylG 2005 erweist sich insofern als klar und eindeutig.
Wie unter 0 angeführt, liegt auch einschlägige Judikatur der Höchstgerichte vor und der vorliegende Beschluss ergeht auf der Basis der besagten Erkenntnisse betreffend § 34 AsylG 2005.
Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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