BVwG W128 1425900-1

W128 1425900-1Tribunal administratif fédéral27 nov. 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe, westliche Orientierung,<br/>wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W128 1425900-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W128.1425900.1.00

Spruch

W128 1425900-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2012, Zl. 09 15.908-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, reiste in Begleitung ihres Ehegattens und ihres zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen Sohnes legal und in Besitz eines österreichischen Visums über den Flughafen Wien in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 03.02.2012 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, sie sei am 01.02.2012 mit dem Flugzeug legal und in Besitz eines österreichischen Visums von Teheran nach Wien gereist.

Sie habe eigene Fluchtgründe, da für sie Gefahr von Seiten der Söhne ihres Ehegatten aus erster Ehe bestanden habe. Sie stelle den Antrag auf internationalen Schutz, weil ihr Sohn, XXXX, geb. 01.01.1992 in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe und sie in Österreich denselben Schutz wie ihr Sohn beantrage.

Im Zuge der Erstbefragung legte die Beschwerdeführerin ihren eigenen afghanischen Reisepass vor, der von der afghanischen Botschaft in Teheran am 19.12.2009 ausgestellt worden und mit einem österreichischen Visum, gültig von 20.12.2011 bis 19.04.2012, versehen war.

1.3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin am 14.03.2012 vom Bundesasylamt einvernommen und gab dabei zunächst an, dass sie in Österreich mit ihrer Familie (Ehegatte und zwei Söhne) lebe. Die Söhne ihres Mannes aus erster Ehe kenne sie nicht. Sie habe Knochenprobleme und sei daher in ärztlicher Behandlung. Die Beschwerdeführerin gehöre der Volksgruppe der Hazara und der islamischen Glaubensrichtung der Schiiten an. Sie sei in Afghanistan geboren und sei im Alter von ca. 20 Jahren mit ihrem jetzigen Ehegatten in den Iran gezogen. Im Iran habe sie als Teppichknüpferin gearbeitet. Das letzte Mal sei sie vor 32 Jahren in Afghanistan aufhältig gewesen. Nach Österreich sei sie wegen ihres älteren Sohnes gekommen. Auch sei das Leben im Iran schwer und teuer. Sie habe niemanden mehr in Afghanistan und wolle auch nicht mehr zurückkehren.

Die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur aktuellen Lage in Afghanistan nehme sie zur Kenntnis.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 19.03.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volkgruppe der Hazara sei. Ihre Person stehe fest. Sie habe seit über 30 Jahren im Iran gelebt und sei seither nicht mehr in Afghanistan aufhältig gewesen. Sie gehöre der Kernfamilie des XXXX an, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Hinsichtlich der Ausführungen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin Probleme mit den Brüdern seiner ersten Ehegattin gehabt habe, werde ihrem Ehegatten die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Aufgrund der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan in Verbindung mit dem ihrem [zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 35 AsylG] minderjährigen Sohn XXXX zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 7 bis 10 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, allerdings ohne explizite Feststellungen zur Situation von Frauen in Afghanistan zu treffen.

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass sich die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin auf das vorgelegte Dokument und ihre eigenen Angaben gründen würden. Das Vorbringen zu ihren Fluchtgründen wertete das Bundesasylamt als nicht glaubhaft und führte insbesondere aus, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in seiner eigenen Einvernahme von Problemen mit den Brüdern seiner ersten Frau, die Beschwerdeführerin hingegen von Problemen durch die Söhne seiner ersten Frau, gesprochen habe. Die Feststellungen zur Situation der Rückkehr sowie zu den Asylverfahren ihrer Familienangehörigen würden sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin und auf die jeweiligen Akteninhalte gründen. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan würden auf den zitierten Quellen basieren.

In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, ihre Gründe für die Antragstellung glaubhaft zu machen. Die in Afghanistan allgemein herrschenden politischen und soziale Verhältnisse würden die Asylgewährung nicht zu tragen vermögen, da diesen allgemeinen Gegebenheiten grundsätzlich alle Einwohner der betreffenden Region gleichermaßen ausgesetzt seien. Eine Bürgerkriegssituation im Heimatland indiziere nach ständiger Rechtsprechung für sich alleine nicht die Flüchtlingseigenschaft. Auch sei die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe für sich allein bzw. deren schlechte Situation nicht geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Es liege im Fall der Beschwerdeführerin ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die Beschwerdeführerin die Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin das Bundesasylamt von der realen Gefahr einer Bedrohung ausgegangen sei, weil aufgrund der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan in Verbindung mit dem ihrem Sohn XXXX zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass sie im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Ihrem Sohn sei mit Bescheid zur Zl. 08 05.176-BAT der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass auch die Beschwerdeführerin den gleichen Schutz erhalte. Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.03.2013 erteilt.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 19.03.2012 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhob die Beschwerdeführern (gemeinsam mit ihrem mitgereisten Ehegatten und ihrem mitgereisten minderjährigen Sohn) im Wege ihres (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreters am 04.04.2012 fristgerecht eine Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung und unrichtige rechtliche Beurteilung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht vollständig übernommen worden seien, da diese vorgebracht habe, immer Probleme mit ihrer Schwiegermutter gehabt zu haben. Diese habe sie bedroht und geschlagen. Sie habe das Haus nicht verlassen und keine Schule besuchen können. Ferner habe sich die Behörde nicht mit der Situation von Frauen in Afghanistan auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführerin wäre in Afghanistan ein Fortkommen als Frau nicht möglich und würde sie sich einem "männlichen Schutz" unterstellen müssen, was jedoch mangels Angehörigen in Afghanistan nicht möglich wäre. Da Beweise aus Afghanistan nicht einfach beigeschafft werden könnten, hätte es weiterer Ermittlungen durch das Bundesasylamt bedurft und werde daher der Antrag auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachten und/oder auf Beiziehung eines Vertrauensanwalts aus Afghanistan gestellt. Bei Einholung entsprechender Beweise hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin Probleme als Angehörige der sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan habe.

4. Weiters ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer fortgeschrittenen Herzklappenerkrankung leidet und offenbar bereits im Iran diesbezüglich behandelt wurde (vgl. hierzu die vom Asylgerichtshof eingeholte Übersetzung).

5.1. Am 18.07.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in welcher diese im Wege ihrer nunmehrigen Vertreterin nach Wiederholung ihrer bisherigen Angaben sowie unter Zitierung von Erkenntnissen des Asylgerichtshofes im Wesentlichen vorbrachte, dass sie sehr jung gewesen sei als ihre Mutter verstorben sei. Ihr Vater habe wieder geheiratet, als die Beschwerdeführerin sieben Jahre alt gewesen sei. Von ihrer Stiefmutter sei sie sehr schlecht behandelt worden; diese habe sie geschlagen und beschimpft. Sie habe auch schwere Arbeiten verrichten müssen. Ihr Vater habe ihr erklärt, dass sie nicht in die Schule gehen dürfe, weil die Stiefmutter ihre Arbeitskraft und Unterstützung brauche. Als die Beschwerdeführerin ca. 17 Jahre alt gewesen sei, hätte sie einen ca. 80jährigen, einflussreichen Großgrundbesitzer heiraten sollen, was sie nicht gewollt habe. Ihr Vater und ihre Stiefmutter seien jedoch unnachgiebig gewesen und daher habe sich die Beschwerdeführerin einer Bekannten anvertraut, die ihr gesagt habe, dass sie einen fahrenden Händler treffen solle, der ihr helfen könne. Dieser Händler sei ihr nunmehriger Ehemann, der ihr damals gesagt habe, er brauche ohnehin eine Frau und er könne sie mitnehmen, um sie zu heiraten. Dies habe die Beschwerdeführerin getan und habe in der Folge ca. zwei Jahre lang mit ihrem Ehegattin in XXXX in Afghanistan [Provinz Wardak] gelebt. Nach ca. zwei Jahren sei sie mit ihrem Mann in den Iran geflohen, da die Brüder der Ex-Frau ihres Gatten ihren Mann gesehen, angegriffen und an der Hand verletzt hätten. Die Beschwerdeführerin habe bereits als junges Mädchen versucht, ein eigenständiges Leben zu führen und sei vor einer Zwangsverheiratung mit einem alten Mann geflohen. Dadurch habe sie bereits vor 30 Jahren unter Beweis gestellt, dass sie sich gegen die Zwänge der afghanischen Gesellschaft und Kultur aufgelehnt habe, womit sie ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das als "westlich orientiert" bezeichnet werden könne. In Österreich trage die Beschwerdeführerin die Verantwortung für die Familie. Sie mache die Einkäufe und Behördenwege und übernehme auch Erledigungen für ihren Ehegatten, der aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Verfassung auf ihre Unterstützung angewiesen sei. Bereits im Iran habe sie durch ihre Arbeit als Teppichknüpferin für das Familieneinkommen gesorgt. Die Beschwerdeführerin sei eine Frau, die bereits in ihrer Jugend versucht habe, ihre Rechte zu verteidigen. Sie habe daher eigene Fluchtgründe und hätte in Afghanistan asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen.

Der Stellungnahme beigelegt waren drei Bestätigung über die Teilnahme an Deutschkursen vom 10.07.2013, vom 27.02.2013 und vom 16.01.2013.

5.2. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 29.08.2014 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertreterin vor, dass in der Beschwerde irrtümlich angeführt worden sei, dass die Beschwerdeführerin Probleme mit ihrer Schwiegermutter gehabt habe. Richtiggestellt werde, dass diese Probleme mit ihrer Stiefmutter und nicht mit ihrer Schwiegermutter (die sie im Übrigen nie kennen gelernt habe) bestanden hätten.

6. Am 16.07.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari statt, an der die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin teilnahmen. Die Verhandlung wurde gemeinsam mit jenen des Ehegattens und des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin geführt. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs der Verhandlung gab die Beschwerdeführer an, dass sie sich in medizinischer Behandlung befinde und regelmäßig Medikamente nehme. Sie leide unter Schlafstörungen, Nervenproblemen und an einer Knochenkrankheit. Betreffend ihre Erkrankungen bzw. Behandlungen legte die Beschwerdeführerin einige Unterlagen und Bestätigungen vor. Ihr Gesundheitszustand sei nicht der Beste und sie könne sich nicht mehr an alles aus dem Verfahren vor dem Bundesasylamt erinnern.

In Afghanistan habe sie Schwierigkeiten gehabt, da sie als Kind unter der strengen Hand ihrer Stiefmutter gelitten habe. Ihre Stiefmutter habe sie schlecht behandelt und diskriminiert und habe ihr auch nicht erlaubt, zur Schule zu gehen, sondern habe sie dazu gezwungen, auf die kleinen Kinder aufzupassen. Sie habe sie geschlagen, bedroht und sie nicht als Mensch angesehen. Die Beschwerdeführerin habe nur wenig zu essen bekommen und habe am Boden schlafen müssen. Wenn sie geschlafen habe, sei sie von ihrer Stiefmutter getreten worden, damit sie aufstehe und weiter arbeite. Dann habe ihre Stiefmutter die Beschwerdeführerin an einen 80jährigen Großgrundbesitzer als Sklavin verkaufen wollen. Eine Frau, bei der sie sich ausgeweint habe, habe ihr dann ihren jetzigen Ehemann vorgestellt. Diese Frau habe mit ihrem späteren Mann gesprochen und dieser sei dann dazu bereit gewesen, die Beschwerdeführerin mitzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe die Absicht gehabt, jemanden zu finden, der sie retten könne. Es sei ihr egal gewesen, wer dies sei.

Zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage in Afghanistan gab die Beschwerdeführerin an, dass die Sicherheitslage in Afghanistan prekär sei. Es gebe dauernd Bombenexplosionen und täglich würden viele Menschen ums Leben kommen. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin ergänzte das Vorbringen dahingehend, dass in den Länderfeststellungen die Situation der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft beschrieben werde. Die Wahrung der Rechte der Frauen sei fragil und unzureichend. Auch würden Justiz und Gesellschaft die Frauenrechte nicht schützen. Die strenge Scharia-Auslegung und archaisch-patriarchische Ehrenkodizes würden frauenverachtende Vorschriften bedeuten. Eine Flucht vor Zwangsheirat werde als Sexualdelikt gewertet und bedeute eine massive Ehrenverletzung der betroffenen Familie.

Ihre letzte Wohnadresse in Afghanistan sei ein Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz Wardak gewesen. Dort habe sie mit ihrem Mann gelebt, nachdem sie von ihrer Stiefmutter geflohen sei. Sie habe dort zwei Jahre lang gelebt, bis die Brüder der Ex-Frau ihres Gatten sie gefunden hätten. Diese hätten ihren Mann zusammengeschlagen und ihm die Hand gebrochen. Daher seien sie in den Iran gezogen, wo sie ca. 30 bis 32 Jahre gelebt hätten. In Afghanistan habe die Beschwerdeführerin niemanden mehr.

In Österreich sei sie sehr glücklich. Die Freiheit, die sie hier habe, habe sie in Afghanistan nicht. Sie werde als Mensch behandelt und niemand würde sie unterdrücken. Die Beschwerdeführerin könne sich kleiden wie sie wolle und über ihr Leben selbst bestimmen. In Österreich seien die Frauen frei. Die Beschwerdeführerin schätze die Emanzipation der Frauen hier und könne auch einen Deutschkurs besuchen. Weiters gehe sie einkaufen, führe den Haushalt und pflege ihren kranken Mann. Die Beschwerdeführerin verwalte das Geld der Familie und bestimme, was gekauft werde. Es gebe hier sehr viele Geschäfte, die Kleidung verkaufen. Die Beschwerdeführerin könne einfach ins Kaufhaus gehen und sich ihre Kleidung kaufen. So wie sie hier gekleidet sei - mit Jeans und Schuhen mit Absatz - könne sie in Afghanistan nicht auf die Straße gehen. Sie könne sich auch ein Leben in Afghanistan mit den dort herrschenden Konventionen nicht mehr vorstellen und wolle von Afghanistan auch nichts wissen. Sie hoffe, dass ihr niemand die Freiheit, die sie hier habe, wieder nehme. Ergänzend gab die Vertreterin an, dass die Beschwerdeführerin in Österreich alle Erledigungen der Familie übernehme. Sie habe bereits im Iran gearbeitet und so die Familie erhalten. Die Beschwerdeführerin sei westlich orientiert und hätte in Afghanistan asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

1.1.1. Die ca. 55jährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Afghanistans, Zugehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Sie stammt aus dem Distrikt XXXX in der Provinz Wardak, wo sie bis zum Alter von ca. 20 Jahren lebte. Danach zog sie mit ihrem Ehegatten in den Iran und verbrachte dort die nächsten 32 Jahre. Im Iran war die Beschwerdeführerin als Teppichknüpferin tätig und hat dadurch maßgeblich zum Unterhalt der Familie beigetragen. Bereits im Juni 2008 stellte ihr damals noch minderjähriger Sohn XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamts vom 29.11.2008, Zl. 08 05.176-BAT, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Nachdem dem Einreiseantrag der Beschwerdeführerin, ihres Ehegattens und ihres zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen (zweiten) Sohnes Hossein stattgegeben worden war, reiste sie mit ihrem eigenen Reisepass legal mittels österreichischem Visum von Teheran aus in Begleitung ihrer zuvor genannten Familienmitglieder nach Österreich, wo sie am 02.02.2012 gemeinsam mit den genannten Angehörigen Anträge auf internationalen Schutz stellte. Die Beschwerdeführerin leidet sowohl unter psychischen (Schlafstörung, Nervenproblemen) als auch unter physischen Erkrankungen und befindet sich in ärztlicher und medikamentösen Behandlung.

1.1.2. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Die Beschwerdeführerin lebt nicht mehr nach der konservativ-afghanischen Tradition und lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen (neuerlich) nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben, wobei auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin das "westliche" Leben der Beschwerdeführerin unterstützt. Sohin hat sie in Österreich eine selbstbestimmte Lebensführung verinnerlicht, deren Ablegung ihr nicht mehr zugemutet werden kann. Die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als "verwestlichte" Frau angesehen werden und wird sohin festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer selbstbestimmten Lebensführung in Afghanistan einem realen Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung unterliegen würde, wogegen sie vom afghanischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt der Beschwerdeführerin nicht zu.

1.1.3. Da bereits das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das zu dem unter Punkt II.1.1.2. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für die Beurteilung der hier vorliegenden Form einer geschlechtsspezifischen Verfolgung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen der Beschwerdeführerin, wie etwa ihrer (vor ca. 35 Jahren erfolgten) Eheschließung mit ihrem nunmehrigen Ehegatten, um einer Zwangsheirat mit einem anderen Mann zu entgehen sowie mit den dadurch (jedenfalls damals) drohenden Konsequenzen von Seiten ihres Vaters und ihrer Stiefmutter.

1.2. Zur Situation der Frauen in Afghanistan:

1.2.1. Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013.

Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f sowie Bericht vom 31. März 2014, S. 5; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)

Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.

(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.

(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:

"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)

1.2.2. Geschlechtsspezifische Verfolgung:

Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden.

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsregister enthält diskriminierende Vorschriften von Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit.

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen.

Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.

Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat auf-grund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Er-folg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.

Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.

Berichte der Afghanischen Menschenrechtskommission und der VN Mission in Afghanistan, UNAMA, registrierten eine steigende Anzahl von angezeigten Misshandlungen, Vergewaltigungen, Zwangsehen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Die internationale Gemeinschaft in Afghanistan verfolgt sehr aufmerksam die Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen aus dem Jahr 2009, welches viele Straftaten erstmalig einführte.

Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.

Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.

Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAW-Gesetz) verbessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.

Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.

Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent.

Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.

Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12f, 31. März 2014, S. 13)

Derzeit steht ein vom afghanischen Parlament verabschiedeter Gesetzesentwurf in der Kritik der EU, westlicher Regierungen und von Menschenrechtsorganisationen. Dieser Entwurf soll das afghanische Strafrecht dahingehend abändern, dass ein "Verbot der Befragung von Personen als Zeugen" vorgesehen wird. Davon betroffen sind Verwandte, Kinder, Ärzte und Anwälte der mutmaßlichen Täter. Opfer und Zeugen von häuslicher Gewalt sind somit zum Schweigen verurteilt. Präsident Karzai und sein Kabinett haben eine Überarbeitung der umstrittenen Passage angeordnet. Die neue Formulierung ist bisher nicht bekannt. Auch bei einer geplanten Änderung ist zu befürchten, dass die Position der Frauen weiter geschwächt wird, da über das Vernehmungsverbot hinaus ein sehr weitreichendes Zeugnisentschlagungsrecht vorgesehen ist. Da der Begriff der Familie nicht definiert ist, kann dies künftig dazu führen, dass die Bewohner des gesamten Dorfs vom Zeugnisentschlagungsrecht profitieren.

(derstandard.at: Afghanistan: "Geplantes Gesetz schränkt Rechte der Frauen drastisch ein" vom 5. Februar 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Afghanistan: Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch" vom 5. Februar 2014, Statement by EU High Representative Catherine Ashton on the Criminal Procedure Code in Afghanistan vom 10. Februar 2014, The Guardian "Hamid Karzai orders changes to draft law amid fears for Afghan women" vom 17. Februar 2014, The Guardian:

"Campaigners welcome Hamid Karzai's intervention on domestic abuse law" vom 17. Februar 2014)

In der Provinz Balkh ist die Lage der Frauen laut der Frauenbeauftragten der Regionalregierung zwar besser als in anderen Provinzen. Allerdings wird gerade hier v.a. in den letzten beiden Jahren von einer Welle von Selbstmorden von jungen Frauen berichtet. Die meisten schlucken Rattengift oder Pestizide. Als Grund werden Zwangsheiraten oder das Verbot, die Ausbildung fortzusetzen, angenommen.

(Neue Züricher Zeitung: "Verliebte junge Frauen schlucken Rattengift" vom 6. Februar 2014)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen (unter Punkt II.1.1.1.) zur Person der Beschwerdeführerin (Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit), zu ihrer Herkunft, zu ihrem Leben in Afghanistan und im Iran, zu ihrer Eheschließung sowie zu ihrer Berufstätigkeit im Iran, zu ihren Familienangehörigen, zur legalen Einreise und zur Antragstellung ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2015 sowie aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Insofern sich die Feststellungen auch auf den subsidiär schutzberechtigten Sohn, den mitgereisten Ehegatten und den mitgereisten, zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen (zweiten) Sohn der Beschwerdeführerin beziehen, stützen sich diese darüber hinaus auf die diesbezüglich übereinstimmenden Inhalte der Verwaltungs- und Gerichtsakten sämtlicher Familienangehöriger. Die Feststellung zum Gesundheitszustand bzw. zur Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich zusätzlich aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Die Feststellungen (unter Punkt II.1.1.2.) zur Beschwerdeführerin als eine "westlich" orientierte Frau ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem persönlichen Eindruck, der von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung gewonnen werden konnte. Die Beschwerdeführerin vermochte zu überzeugen, dass sie sich einer "westlichen" Wertehaltung und einem "westlichen" Frauen- und Gesellschaftsbild zugewandt hat, danach lebt und daran festzuhalten gewillt ist, wobei das "westliche" Leben ganz offensichtlich auch von ihrem Ehegatten mitgetragen wird. Der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau handelt, die schon im Iran auf Eigenständigkeit bedacht war - so hat sie im Iran als Teppichknüpferin gearbeitet und maßgeblich zum Familieneinkommen beigetragen - und dieses eigenständige Leben auch in Österreich weiterführen will. Nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters resultiert dies aus der Überzeugung, das streng konservativ-afghanische Frauenbild und die konservativ-afghanische Tradition abzulegen. Dies zeigte sich auch deutlich in ihrem Auftreten und ihrem Verhalten dem (männlichen) Einzelrichter gegenüber. So erschien die Beschwerdeführerin zur Verhandlung in Jeans gekleidet, trug Schuhe mit Absätzen und verdeckte ihre Haare nur so, dass der Haaransatz zu sehen war. Sie sprach mit dem männlichen Einzelrichter direkt (unter Zuhilfenahme des ebenfalls männlichen Dolmetschers) und vertrat ihm gegenüber auch durchaus sicher ihren eigenen Standpunkt. Für den erkennenden Einzelrichter war sohin eindeutig ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits stark "westliche" Werte verinnerlicht hat und auch danach lebt. Erkennbar ist weiters, dass sie aus Überzeugung und in Abkehr zu der konservativ-afghanischen Tradition "westlich" leben will. So gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mehrfach an, dass sie in Österreich frei und selbstbestimmt leben könne. Neben der Haushaltsführung und der Pflege ihres kranken Mannes geht die Beschwerdeführerin alleine einkaufen, besucht einen Deutschkurs und verwaltet das Geld der Familie eigenständig. Ferner hat sie verdeutlicht, dass sie sich nicht vorstellen kann, in Afghanistan wieder mit den dort üblichen Einschränkungen für Frauen zu leben. Es ist daher davon auszugehen, dass der "Makel" der "Verwestlichung" der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan - dieser Blickwinkel ist hier von Relevanz - jedenfalls anhaften würde.

Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr, zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden sowie zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten.

2.2. Die Feststellungen zur Situation (von Frauen) in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden der Beschwerdeführerin sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation (der Frauen) in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Ferner wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und hat sich diese (bzw. ihre Vertreterin) den wesentlichen Länderfeststellungen - im gegenständlichen Fall zur Situation der Frauen und Mädchen in Afghanistan - inhaltlich angeschlossen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshand lung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründender GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).

3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.

3.2.2.1. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Beschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Es bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Für die Beschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist.

Die Beschwerdeführerin unterliegt allerdings einer erhöhten Gefährdung, in Afghanistan dieser Situation ausgesetzt zu sein, weil sie als Frau nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition lebt, sondern sich eine "westliche" Lebensführung angeeignet hat, gegensätzlich zu dem in der afghanischen Gesellschaft weiterhin vorherrschenden traditionell-konservativen Rollenbild der Frau. Auch der nach wie vor aktuellen Einschätzung des UNHCR ("Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum Seekers" vom 06.08.2013), der Indizwirkung zukommt (vgl. hierzu VwGH vom 16.01.2008, Zl. 2006/19/0182), zufolge sind Frauen besonders gefährdet, wenn ihr Verhalten als die traditionelle Lebensweise überschreitend wahrgenommen wird. Die Beschwerdeführerin würde dadurch gegenwärtig in Afghanistan als eine Frau wahrgenommen werden, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benimmt; sie ist insofern einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt (vgl. dazu EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09, ebenfalls unter Hinweis auf UNHCR).

Die die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.

3.2.2.2. Es ist nach Lage des Falles davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor dieser Bedrohung in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet, andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Gegenwärtig besteht in Afghanistan kein funktionierender Polizei- und Justizapparat. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil liegt ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die Beschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als Frau, der der Makel der "Verwestlichung" anhaftet, betreffenden Risikos, Opfer von Misshandlungen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Es ist daher zu prognostizieren, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan "als Frau" mit hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffen von erheblicher Intensität ausgesetzt sein wird.

3.2.2.3. Auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) ist im vorliegenden Fall gegeben. Bei der Beschwerdeführerin, der der Makel der "Verwestlichung" anhaftet, liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor (vgl. dazu VwGH vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0483 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 99/20/0172).

3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Beschwerdeführerin nicht, zumal im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, in der Frauen, denen der Makel der "Verwestlichung" anhaftet, einem erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt sind. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in anderen Landesteilen soziale Anknüpfungspunkte hätte, sodass die Annahme einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" auch aus diesem Grund ausscheidet.

3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.2.5. Der Beschwerdeführerin war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.2.6. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich ein näheres Eingehen auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachten und/oder auf Beiziehung eines Vertrauensanwalts aus Afghanistan.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer "westlichen" Einstellung bzw. "westlichen" Orientierung der Beschwerdeführerin handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine "westlich" orientierte afghanische Frau handelt.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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