W124 2109042-1•BVwG W124 2109042-1
W124 2109042-1Tribunal administratif fédéral27 nov. 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Entscheidungspflicht,<br/>Säumnisbeschwerde, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage
W124 2109042-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
(Schriftliche Ausfertigung des in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisses)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren XXXX nach einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 17.09.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara moslemischen Glaubens, stellte am 27.12.2013 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer unter anderem zu seinen Fluchtgründen an, dass er vor etwa vier Monaten als Eigentümer eines Steinbruchs zusammen mit einem Kunden von drei Unbekannten auf dem Weg zum Steinbruch entführt worden sei. Der Kunde sei wieder freigelassen worden, er selbst sei irgendwo in den Bergen festgehalten und es sei Lösegeld in Höhe von 20.000.- Dollar verlangt worden. Nach etwa sieben Tagen seien zwei der Entführer so sehr von Drogen berauscht gewesen, dass sie die Tür nicht hätten abschließen können. Dies habe er zur Flucht genutzt und sei cirka sieben bis acht Stunden über die Berge marschiert; mit einem Auto sei er wieder nach Hause, nach Herat gelangt. Am folgenden Tag habe er die Flucht in den Iran angetreten, weil die Situation für ihn zu gefährlich geworden sei. Er habe seinen Bruder gebeten, seine Familie nach Pakistan zu bringen, wo sich diese aktuell aufhalte. Von staatlicher Seite habe er keine Probleme. Er befürchte, dass ihm oder seiner Familie von den Entführern etwas angetan werde.
Weiters brachte er vor, aus der XXXX, zu stammen und verheiratet zu sein. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter lebe gemeinsam mit seinem Bruder in (der Provinz) XXXX, seine Ehefrau und seine drei Kinder seien nach Pakistan geflüchtet. Sie hätten zuletzt in XXXX gelebt, wo er ein Haus und gemeinsam mit zwei Partnern einen Steinbruch besitze. Neben seiner Muttersprache Dari spreche er auch noch gut Farsi. Er habe von 1996 bis 2001 die Grundschule besucht.
3. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde am 30.12.2013 zugelassen.
4. Mit Schreiben vom 15.05.2015 urgierte der Beschwerdeführer zusammengefasst seine Einvernahmen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und führte aus, dass die gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfrist bereits weit überschritten worden sei.
5. Am 11.06.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde des nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein. Seit der Zulassung seines Verfahrens habe die Behörde keine Entscheidung getroffen. Beantragt werde, dass das Verwaltungsgericht in Stattgebung seiner Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkenne und ihm internationalen Schutz zuerkenne.
6. Diese Säumnisbeschwerde wurde mit Schreiben vom 22.06.2015, eingelangt am 24.06.2015, dem Bundesverwaltungsgericht samt bezugshabenden Akt vorgelegt und ausgeführt, dass eine Erledigung auf Grund des hohen Arbeitsaufkommens und der anhaltend angespannten personellen Situation nicht fristgerecht möglich gewesen sei.
7. Am 18.09.2015 fand eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines landeskundigen Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigter Weise nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer brachte dabei in Anwesenheit seines anwaltlichen Vertreters im Wesentlichen Folgendes vor:
"[...]
RI: Verzichten Sie auf die Teilnahme eines Rechtsberaters?
BF: Ich brauche keinen weiteren Rechtsberater.
R: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Dari.
R an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?
D: Dari.
R befragt den Beschwerdeführer ob er die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird bejaht.
R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Die Beschwerdeführer sind in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
BF: Es geht mir gut. Ich kann der Verhandlung folgen. Ich befinde mich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und ich nehme auch keine Medikamente.
[...]
R: Haben Sie Beweismittel, die Sie bisher noch nicht vorgelegt haben hinsichtlich Ihres Fluchtvorbringens?
BFV legt 2 Bestätigungen über das Leben des BF vor.
R: Und hinsichtlich Ihres Fluchtvorbringens in Afghanistan, haben Sie da irgendwelche Unterlagen?
BF: Nein.
R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie bei der LPD XXXX gemacht haben, halten Sie diese aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit?
BF: Ja. Diese entsprechen auch der Wahrheit.
[...]
R: Wie ist Ihr vollständiger Name? Schreiben Sie diesen bitte auf!
BF: Ich heiße XXXX.
R: Wo haben Sie genau in Afghanistan gelebt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben?
BF: Vor meiner Ausreise in Afghanistan habe ich in der Stadt XXXX, im Stadtteil XXXX gelebt. Ursprünglich stamme ich aus der Provinz XXXX und dem Distrikt XXXX.
R: Aus welchem Dorf stammen Sie?
BF: Der Name meines Dorfes: XXXX.
R: Wie lange haben Sie an der von Ihnen zuletzt angegebenen Adresse gewohnt?
BF: Ich habe bis 1382 (= 2003/2004) in XXXX gelebt.
R: Haben Sie von Ihrer Geburt bis 2004 durchgehend in XXXX gelebt?
BF: Ja.
R: Wo haben Sie dann im Anschluss gelebt? Bitte geben Sie das chronologisch an.
BF: Ab 1382 bin ich in den Iran gereist. Dort habe ich gemeinsam mit meiner Ehefrau in XXXX, Ort: XXXX, gelebt. 1390 (=2011/2012) bin ich aus dem Iran abgeschoben worden nach Afghanistan. Ich habe dann ca. 2 Jahre lang in der Stadt XXXX, XXXX gelebt.
VR: In welcher Provinz?
BF: XXXX ist selbst auch eine Provinz.
VR: Haben Sie in XXXX, an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gelebt?
BF: Dort habe ich mit meiner Ehefrau gelebt.
VR: Hat dort außer Ihrer Ehefrau noch jemand mit Ihnen gelebt?
BF: Ich habe dort mit meiner eigenen Familie, meinen 3 Kindern und meiner Ehefrau, gelebt. Sonst hat niemand bei uns gewohnt.
VR: Lebt Ihre Familie noch an der von Ihnen angegebenen Adresse?
BF: Derzeit lebt dort noch mein Bruder, der aus XXXX zu meiner Familie gezogen ist. Die Ehefrau und die Kinder leben auch noch dort.
VR: Wie geht es Ihrer Familie?
BF: Gut.
VR: Haben Sie in Ihrem ursprünglichen Heimatdorf in XXXX, auch noch Verwandte?
BF: Derzeit lebt niemand aus meiner Familie in meinem Heimatdorf. Meine Mutter lebt bei meiner Ehefrau und bei meinem Bruder in XXXX. Bevor ich Afghanistan verlassen habe, habe ich meine Familie (Bruder, Mutter, Ehefrau und Kinder) nach Pakistan geschickt, damit sie dort in Sicherheit leben können. Damals konnten sie sich aber das Leben in Pakistan nicht leisten. Sie mussten wieder nach Afghanistan zurück.
VR: Haben Sie außer in XXXX, an der von Ihnen angegebenen Adresse noch andere Verwandte in Afghanistan?
BF: Ich habe einen Onkel mütterlicherseits, der in XXXX lebt. Ich hatte 2 Onkel väterlicherseits, welche bereits verstorben sind. Seine Söhne leben in XXXX. Ich habe eine Tante mütterlicherseits, die in XXXX lebt.
VR: Haben Sie zu dieser Tante Kontakt?
BF: Nein.
VR: Warum nicht?
BF: Ich habe seit sehr langer Zeit keinen Kontakt zu ihr. Ich habe sie nicht gesehen. Ich habe auch keine Kontaktdaten von ihr.
VR: Was meinen Sie mit Kontaktdaten?
BF: Ich habe keine Telefonnummer von ihr.
VR: Bestand Kontakt, als Sie in Afghanistan gelebt haben?
BF: Ich habe ca. 2 Jahre lang in XXXX verbracht und ich bin nach XXXX gereist. Ich hatte damals bereits keinen Kontakt zu ihr.
VR: Hat es einen bestimmten Grund gehabt?
BF: Es gibt keinen bestimmten Grund dafür. Ich habe den Kontakt zu ihr verloren, als ich in den Iran gereist bin. Nach mehreren Jahren Aufenthalt im Iran, bin ich nach Afghanistan zurückgekehrt und ich hatte nicht die Möglichkeit, sie zu sehen oder sie zu kontaktieren.
VR: Welchen Beruf hat Ihre Tante ausgeübt?
BF: Soweit ich weiß, hat sie damals nicht gearbeitet. Sie war schon alt.
VR: Wie haben Sie in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF: In Afghanistan habe ich in einer XXXX/XXXX, gearbeitet.
VR: Als was haben Sie dort gearbeitet?
BF: Ich habe in einer XXXXXXXX gearbeitet. Diese befand sich in XXXX.
VR: Ist das eine Stadt?
BF: Es ist ein Dorf.
VR: In welcher Provinz, in welchem Distrikt liegt das?
BF: XXXX XXXX, XXXX.
VR: Das Dorf, wo die XXXX liegt, heißt auch XXXX?
BF: Der vollständige Name des Distriktes lautet XXXX. Der Ort, an dem ich gearbeitet hab, hieß XXXX.
VR: Welche XXXX war das? Nach was wurde geschürft? Was wurde abgebaut?
BF: XXXX wurden abgebaut.
VR: Was war Ihre Tätigkeit dort?
BF: Im Iran hatte ich ebenfalls in einer XXXXXXXX gearbeitet. Wegen meiner Berufserfahrung hatte ich ebenfalls die Möglichkeit, in Afghanistan in einer XXXXXXXX zu arbeiten. Ich war ein Arbeiter.
VR: Welche Tätigkeit haben Sie dort ausgeübt?
BF: Es gab dort 2 Maschinen. Mit der einen Maschine konnte man die XXXX. Mit einer anderen Maschine konnte man XXXXbohren. Ich habe mit der zuletzt genannten Maschine gearbeitet.
VR: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?
BF: Als ich noch in XXXX gelebt habe, habe ich als Bauer gearbeitet. Ich habe keine Schulausbildung. Im Iran habe ich in der XXXXXXXX gearbeitet. Diesen Beruf habe ich auch gelernt.
VR: Haben Sie jemals eine Schule besucht?
BF: Als ich noch sehr klein war, bin ich zur Schule gegangen.
VR: Wie lange?
BF: Ich bin bis zur 6. Klasse in die Schule gegangen.
VR: Warum sind Sie dann nicht mehr weiter gegangen?
BF: Unsere finanzielle Lage war schlecht. Mein Vater war schon schwach und ich musste arbeiten, um meine Familie zu versorgen.
VR: Wie bestreitet Ihre Familie derzeit ihren Lebensunterhalt in Afghanistan?
BF: Derzeit ist mein Bruder für meine Familie verantwortlich. Er ist Tagelöhner. Jede Morgen stellt er sich auf die Straße. Wenn jemand Arbeiter braucht, wird er mitgenommen.
VR: Wie geht es Ihrer Familie derzeit?
BF: Meiner Familie geht es finanziell schlecht.
VR: Wie oft sind Sie mit Ihrer Familie in Kontakt?
BF: Ich rufe meine Familie einmal im Monat an.
VR: Wie geht es Ihrer Familie ansonsten, außer dem finanziellen Aspekt?
BF: Meine Familienangehörigen sind gesund. Es geht ihnen sonst gut.
VR: In welchem Jahr haben Sie Afghanistan endgültig verlassen?
BF: 1392 (2013/2014) habe ich Afghanistan verlassen.
VR: In welchem Monat?
BF: Im 7. Monat 1392. Das ist September/Oktober 2013.
VR: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Ich bin gemeinsam mit einer weiteren Person auf dem Weg zur XXXX entführt worden. Die Person, mit der ich unterwegs war, war ein XXXX. Die Entführer haben ihn wieder frei gelassen. Ich wurde mitgenommen und ca. 1 Woche in einem Raum festgehalten. Ich bin dann von dort geflüchtet.
VR: Wie viel Geld haben Sie monatlich oder täglich durchschnittlich dort verdient, als Sie in der XXXX gearbeitet haben?
BF: Als ich aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben wurde, bin ich zu jenen Leuten gegangen, die für diese XXXX zuständig waren. Ich hatte damals 50.000 Dollar, die ich den Besitzern der XXXX gegeben habe, um mich am Gewinn durch den Verkauf der XXXX zu beteiligen. Ich habe dort monatlich 10.000 Afghani verdient.
VR: Wie viel entspricht das?
SV: 200 Dollar in der damaligen Zeit, jetzt sind es 180 Dollar.
VR: Wie hat die XXXX bzw. das Unternehmen geheißen, wo Sie gearbeitet haben?
BF: Die XXXX war unter dem Namen XXXX bekannt.
VR: Wer war der Eigentümer dieser XXXX?
BF: Die XXXX hatte 2 Besitzer namens XXXX.
VR: Waren das 2 Brüder?
BF: Nein. Sie waren Geschäftspartner.
VR: Haben Sie zuerst 50.000 US-Dollar gemeint?
BF: Ja.
VR: Woher hatten Sie so viel Geld, nachdem Sie keine Berufs- und Schulausbildung haben?
BF: Ich bin 1382 (2003/2004) in den Iran gereist und ich habe dort gearbeitet. Ich habe den Beruf eines XXXXXXXX gelernt. Dort habe ich dieses Geld verdient.
VR: Wie lange haben Sie im Iran gearbeitet?
BF: 8 Jahre lang.
VR: Was haben Sie dort monatlich verdient?
BF: Als ich zum Arbeiten begonnen habe, habe ich anfangs 500.000 Toman verdient. Mein letzter Gehalt waren 1.8 Millionen Toman.
VR: Was ist die offizielle Währung im Iran? Sie haben lange im Iran gelebt.
BF: Im Iran ist Toman die gängige Währung.
VR: Ist das die offizielle Währung im Iran?
BF: Ja.
VR: Wissen Sie, wie viel US-Dollar das in etwa waren?
BF: In Dollar weiß ich es nicht. Ich glaube, dass 1 Million Toman 30.000 Afghani ausgemacht haben.
VR: Mit wie viel Toman sind Sie vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt?
BF: Ich hatte ca. 80 Millionen Toman.
VR: War das das ganze Geld, was Sie im Iran verdient haben?
BF: Ja.
VR: Wie kamen Sie auf die Idee, sich bei dieser XXXX in Afghanistan einzukaufen?
BF: Ich bin nicht freiwillig nach Afghanistan gekommen. Ich wurde abgeschoben. Ich musste mich nach einer Arbeit in Afghanistan umsehen.
VR wiederholt die Frage.
BF: Abgesehen von einer Arbeit in einer XXXX hatte ich sonst keinen anderen Beruf erlernt. Ich habe mich an die Besitzer der XXXX gewendet und habe ihnen von meiner Berufserfahrung in diesem Bereich erzählt. Sie hatten keine guten XXXXXXXX. Ich war der Einzige, der sich mit allen Arbeiten ausgekannt hat. Ich habe diesen Leuten vorgeschlagen, dass ich in ihr Unternehmen investieren würde, aber mich weiter als Arbeiter betätigen würde.
VR: Wie viel Geld konkret haben Sie in diese XXXX investiert?
BF: Ich habe 50.000 Dollar in die XXXX investiert.
VR: Wie haben Sie das Geld, das Sie im Iran verdient haben, nach Afghanistan gebracht?
BF: Da ich mich nicht legal im Iran aufgehalten habe, durfte ich kein Bankkonto erwarten. Jenes Geld, das ich verdient habe, habe ich einer Wechselstube (Geldhändler) gegeben, damit er das Geld für mich aufbewahrt.
VR: Wie sind Sie dann zu diesem Geld gekommen? Wie wurde das Geld nach Afghanistan gebracht?
BF: Dieser Mann hat Geld nach XXXX, XXXX und andere Landesteile in Afghanistan geschickt. Ich habe das Geld bei einer Wechselstube in XXXX abgeholt.
VR: Haben Sie dort das ganze Geld abgeholt?
BF: Ja.
VR: Wo haben Sie das Geld aufbewahrt?
BF: Als ich das Geld abgeholt habe, habe ich es direkt für die Beteiligung an der XXXX den Besitzern bezahlt.
VR: Wie viel Geld haben Sie von der Wechselstube abgeholt?
BF: Ich habe von ihm 45.000 Dollar bekommen.
VR: Wie viel haben Sie den Inhabern dieser XXXX bezahlt?
BF: Ich habe ihnen 50.000 Dollar bezahlt.
VR: Wann?
BF: Es war das Jahr 1392 (=2013/2014).
VR: Haben Sie das Geld auf einmal bezahlt?
BF: Ja.
VR: Waren Sie schon einmal an einer XXXX beteiligt? Haben Sie schon einmal an einer XXXX Geld eingezahlt?
BF: Nein.
VR: Warum bzw. was war der Grund, warum Sie dort eingezahlt haben?
BF: Ich wollte gerne in dieser XXXX arbeiten. Als ich nach Afghanistan abgeschoben wurde, war mir klar, dass ich mir in Afghanistan ein Leben aufbauen musste. Aus diesem Grund habe ich in dieser XXXX investiert.
VR: Wie viel Mitarbeiter haben in dieser XXXX gearbeitet?
BF: Wir waren 15 Personen.
VR: Haben diese anderen Personen auch in diese XXXX eingezahlt?
BF: Nein, das waren nur Arbeiter.
VR: Warum haben Sie eingezahlt, nachdem Sie auch nur ein Arbeiter dort waren?
BF: Ich hatte sonst keine andere Ausbildung. Ich wollte in Afghanistan bleiben und dort zum Arbeiten beginnen. VR: Was hat Ihnen die Zahlung in die XXXX gebracht?
BF: Es war gut für mich, weil ich mir sicher sein konnte, dass ich für immer in dieser XXXX bleiben konnte und dort arbeiten konnte.
VR: Was haben Sie mit dem restlichen Geld gemacht?
BF: Es ist nur mehr wenig Geld geblieben. Damit habe ich ein kleines Grundstück gekauft und mir ein Haus mit 2 Zimmern gekauft.
VR: Wie viel Geld ist noch übrig geblieben, abzüglich der Summe, die Sie in die XXXX eingezahlt haben?
BF: Ich hatte 10.000 Dollar zur Verfügung.
VR: War das der Restbetrag, der Ihnen geblieben ist, nachdem Sie in die XXXX eingezahlt haben?
BF: Meinen Sie dieses Geld?
VR wiederholt die Frage.
BF: Ich hatte nur mehr diese 10.000 Dollar von meinem Gesamteinkommen aus dem Iran.
VR: Wann haben Sie bei dieser XXXX zu arbeiten begonnen?
BF: Ich bin 1390 (= 2011/2012) nach Afghanistan abgeschoben worden. Ca. 2 -3 Monate lang war ich auf Arbeitssuche. Anschließend habe ich die Arbeit in der XXXX gefunden. Vorhin bin ich gefragt worden, wann ich das Geld in die XXXX investiert habe. Ich habe vorhin 1392 angegeben. Diese Angabe ist nicht korrekt. Es war 1390.
VR: Wie weit war die XXXX von dem Ort, wo Sie gewohnt haben, entfernt?
BF: Die Straßen von meinem Wohnort bis zur XXXX waren nicht asphaltiert. Die Fahrt mit einem Auto hat 5 Stunden lang gedauert.
VR: Sind Sie jeden Tag hin- und hergependelt?
BF: Nein. Ich habe 25 Tage lang in der XXXX gearbeitet. Ich hatte dann im Anschluss 5 Tage frei.
VR: Wie sind Sie zu dieser XXXX gekommen bzw. wie sind Sie wieder nach Hause gekommen?
BF: Ich bin mit dem Auto hin- und zurückgefahren.
VR: Mit Ihrem eigenen Auto?
BF: Nein. Ich hatte kein eigenes Auto.
VR: Wem hat das Auto gehört?
BF: Es sind zur XXXX meistens große LKWs gefahren, um XXXX zu transportieren. Ich habe mir in diesen Fahrzeugen eine Mitfahrgelegenheit gesucht.
VR: Durch welche Orte und Dörfer sind Sie gefahren, wenn Sie die XXXX aufgesucht haben?
BF: Wenn ich von meinem Wohnort XXXX losgefahren bin, sind wir Richtung Stadt XXXX gefahren. Von dort aus haben wir die Stadt über den Ortsteil XXXX XXXX verlassen, die Namen von weiteren Orten sind mir nicht bekannt.
VR: Meinen Sie die Namen der Orte, durch die Sie gefahren sind, wenn Sie von zu Hause zu der XXXX gefahren sind?
BF: Das ist richtig. Wenn wir die Stadt verlassen haben, sind wir nur mehr über nicht asphaltierte Straßen bis zur XXXX gefahren.
VR: Wie haben die Dörfer geheißen, durch die Sie gefahren sind?
BF: Wenn wir die Stadt XXXX verlassen haben, sind wir Richtung XXXX gefahren. Die Namen der Orte, die wir durchquert haben, sind mir nicht bekannt.
VR: Wie viel Geld haben Sie dort in Afghanistan für Ihre Arbeit verdient?
BF: Ich hatte nur wenig Geld in die XXXX investiert. Ich habe monatlich 10.000 Afghani verdient. Die XXXX in dieser XXXX waren noch nicht gut genug. Wir konnten nicht sehr viele XXXX verkaufen. Aus diesem Grund habe ich auch nicht sehr viel Geld damit verdient.
VR: Wie lange haben Sie in dieser XXXX gearbeitet?
BF: Ich habe knapp 2 Jahre lang in dieser XXXX gearbeitet.
VR: Was haben Sie dann dort monatlich durchschnittlich verdient?
BF: Monatlich habe ich 10.000 verdient.
VR: was heißt, Sie haben 10.000 verdient, in welcher Währung?
BF: Afghani.
VR: Wie viele Arbeiter haben diese Maschinen bedient?
BF: Mit jener Maschine, die ich bedient habe, konnten noch 2-3 andere Leute arbeiten.
VR: Was haben diese Leute für Ihre Tätigkeit monatlich bekommen?
BF: Wir haben den Mitarbeitern monatlich 15.000 Afghani gegeben.
VR: Welchen Arbeitern?
BF: Alle Arbeiter haben 15.000 Afghani verdient. Es gab einen Mann, der ein Fahrzeug bediente. Er hat 20.000 Afghani verdient.
VR: Warum haben Sie bei dieser XXXX zu arbeiten aufgehört?
BF: Ich bin entführt worden, weil mein Leben in Gefahr war, bin ich geflüchtet.
VR: Wann sind Sie entführt worden?
BF: Im 8. Monat 1391 (= Oktober/November 2012).
VR: Wie hat sich diese Entführung abgespielt?
BF: Ich war gemeinsam mit einem Kunden zur XXXX unterwegs. Unser Weg wurde versperrt. Wir wurden von 3 Personen entführt. Über eine lange Zeit waren wir beide (Kunde und ich) zusammen. Er wurde dann frei gelassen. Ich wurde mitgenommen.
VR: Was heißt, wir waren über eine lange Zeit zusammen?
BF: Damit habe ich gemeint, dass als wir festgenommen wurden, wir eine gewisse Zeit zusammen waren. Auf der Strecke wurde er dann frei gelassen. Mit mir sind die Entführer zu einem anderen Ort gefahren.
VR: Auf welchem Weg waren Sie mit diesem Kunden unterwegs? Wo wollten Sie mit diesem Kunden hin?
BF: Wir waren auf dem Weg zur XXXX.
VR: Haben Sie den Kunden, mit dem Sie unterwegs waren, gekannt?
BF: Ich kannte ihn nicht sehr gut. Er wollte zur XXXX, um sich dort XXXX anzusehen.
VR: Woher kannten Sie den Kunden?
BF: In den knapp 2 Jahren ist dieser Kunde immer wieder in die XXXX gekommen, er hat XXXX gekauft und sie manchmal auch nur betrachtet. Ich habe ihn dort kennen gelernt.
VR: Haben Sie mit diesem Kunden öfters zu tun gehabt?
BF: Dieser Mann hat selbst in XXXX XXXX verkauft. Er ist hin- und wieder in die XXXX gekommen, um sich XXXX auszusuchen.
VR: Hat der Mann in XXXX ein Geschäft gehabt?
BF: Ja.
VR: Wie hat dieses Geschäft geheißen?
BF: Das weiß ich nicht. Ich bin nicht in sein Geschäft gegangen, da ich die meiste Zeit in der Arbeit war.
VR: Wie hat der Kunde geheißen, mit dem Sie 2 Jahre lang in Kontakt waren?
BF: XXXX.
VR: Sie haben gesagt, Sie sind von Personen entführt worden. Wie hat sich konkret diese Entführung abgespielt?
BF: Als wir angehalten wurden, haben der Kunde und ich angenommen, dass diese Leute am Fahrzeug interessiert sind und dass sie unsere Wertsachen/Geld abnehmen würden. Als wir aufgefordert wurden, auszusteigen, haben sie uns beide entführt. Nach einiger Zeit wurde der Kunde frei gelassen. Ich wurde mitgenommen.
VR: Warum wurde der Kunde frei gelassen?
BF: Ich weiß nicht genau, weshalb der Kunde frei gelassen wurde. ich habe Afghanistan 1382 (2003/2004) verlassen, weil ich Probleme hatte. Als ich nach 8 Jahren wieder nach Afghanistan zurückgekehrt bin, wurde ich entführt. Diese Leute wollten mich töten.
VR: Wie viele Täter waren an dieser Entführung beteiligt?
BF: 3 Personen.
VR: Haben Sie die 3 Personen gekannt?
BF: Nein.
VR: Haben Sie mit diesen Personen zuvor schon einmal zu tun gehabt?
BF: Nein. Niemals.
VR: Was ist nach der Freilassung des Kunden passiert?
BF: Nachdem sie den Kunden frei gelassen, haben sie mir die Augen verbunden. Ich wurde dann nach einer gewissen Zeit in einem Raum eingesperrt, der ca. 200m entfernt von einem Berg lag.
VR: Wie lange haben Sie die Augenbinde tragen müssen?
BF: Meine Augen waren so lange verbunden, bis sie mich in diesem Zimmer eingesperrt haben.
VR: Können Sie das Zimmer beschreiben, in dem Sie eingesperrt waren?
BF: Es war ein sehr kleiner und dunkler Raum. Es hatte keine Fenster. In der Wand gab es mehrere runde Löcher, aus denen man hinaussehen konnte. Es hat ausgesehen, wie ein "Maschinenraum". Damit meine ich, dass dort wahrscheinlich Wasserpumpen installiert waren oder aufbewahrt wurden.
VR: Wie lange wurden Sie von den Entführern angehalten?
BF: 1 Woche lang.
VR: Waren Sie in dieser Woche immer in diesem dunklen Raum aufhältig?
BF: Ja.
VR: Können Sie das Gebäude beschreiben, in dem Sie sich aufgehalten haben?
BF: Es war kein großes Gebäude. Es war ein kleiner Raum. Für mich sah es aus wie ein Maschinenraum.
VR: Aus wie vielen Räumen hat das Gebäude bestanden?
BF: Es gab nur diesen einen Raum.
VR: Was ist in diesen Tagen, in denen Sie angehalten wurden, vorgefallen?
BF: Diese 3 Leute sind immer wieder gekommen und sie haben mich mit Fäusten geschlagen und getreten.
VR: Und darüber hinaus?
BF: Ich wurde nur geschlagen. Wenn ich gefragt habe, weshalb ich festgehalten werde, wurde ich aufgefordert, nicht zu sprechen.
VR: Haben Sie gewusst, weshalb Sie festgehalten worden sind?
BF: Als der Kunde frei gelassen wurde, war mir klar, dass mich diese Männer töten möchten. Der Grund dafür war, weil ich 1382 (2003/2004) aus Afghanistan in den Iran geflüchtet bin.
VR: Wollten die Täter darüber hinaus etwas von Ihnen?
BF: Am darauffolgenden Tag meiner Festnahme haben diese 3 Männer 20.000 Dollar von mir verlangt.
VR: Sie haben gesagt, die Männer hätten die Absicht gehabt, Sie zu töten. Sie sind 7 Tage lang, Ihren Angaben nach, angehalten worden. Warum haben die Täter nie davon Gebrauch gemacht?
BF: Sie wollten zuerst ihr Geld. Sie haben mich aufgefordert, ihnen die Telefonnummer meines Bruders zu geben, damit dieser ihnen das Geld geben kann. Ich habe ihnen erklärt, dass ich keinen Bruder hätte und ich alleine sei. Sie haben gemeint, dass sie wüssten, dass ich einen Bruder haben würde. Als ich ihnen die Telefonnummer meines Bruders gegeben habe, haben sie diesen kontaktiert. Sie haben mir das Telefon gebracht und ich sollte ihm am Telefon sagen, dass er das Geld so schnell wie möglich organisieren sollte.
VR: Wie lange wurde Ihrem Bruder ein Ultimatum gestellt?
BF: Sie hatten keinen bestimmten Zeitpunkt festgelegt. Ich wurde von den Männern aufgefordert, meinem Bruder am Telefon zu sagen, dass er das Geld so schnell wie möglich organisieren sollte.
VR: Was heißt so schnell wie möglich?
BF: Diese Männer haben zu meinem Bruder gesagt, dass, wenn du das Geld bis übermorgen nicht organisieren kannst, werden wir deinen Bruder (mich) töten.
VR: Wann haben sie das gesagt?
BF: Als ich festgenommen wurde, haben sie mich 2 Tage lang angehalten. Am 3. Tag haben sie meinem Bruder das Ultimatum gestellt.
VR: Wurde das Ultimatum erfüllt?
BF: Nein. Mein Bruder war auf der Suche nach Geld. Er hat versucht, dieses Geld zu organisieren.
VR: Woher wissen Sie das?
BF: Als ich aus der Gefangenschaft geflüchtet bin, habe ich 1 Nacht zu Hause verbracht. Ich bin dann anschließend in den Iran geflüchtet.
VR: Wo haben Sie eine Nacht zu Hause verbracht?
BF: In XXXX, zu Hause.
VR: An der am Beginn der Verhandlung angegebenen Adresse?
BF: Ja. In XXXX.
VR: Wie haben die Entführer darauf reagiert, nachdem das Ultimatum nicht erfüllt wurde?
BF: Das weiß ich nicht, weil ich vor diesen Leuten geflüchtet bin. Ich habe eine Nacht zu Hause verbracht. Um 03.00 Uhr habe ich mein Haus verlassen und ich bin in die Provinz XXXX gefahren, um von dort Afghanistan zu verlassen.
VR: Wie lange wurden Sie von den Entführern angehalten?
BF: 1 Woche lang.
VR: Wieso wissen Sie dann nicht, wie die Entführer reagiert haben, nachdem das von ihnen gestellte Ultimatum nicht erfüllt wurde?
BF: Diese Entführer haben von mir 20.000 Dollar verlangt. Sie wollten, dass mein Bruder dieses Geld organisiert. Bevor mein Bruder das Geld organisieren konnte, bin ich vor diesen Leuten geflüchtet. Ich habe angenommen, dass diese Leute Angehörige jener Personen sind, vor denen ich 1382 (2003/2004) geflüchtet bin.
VR: Sie haben heute gesagt, dass Sie diese Personen nicht gekannt hätten?
BF: Ja.
VR: War der Raum, in dem Sie untergebracht waren, zugesperrt?
BF: Ja, der Raum war zugesperrt.
VR: Wurde der Raum bewacht?
BF: Es war niemand da, der diesen Raum bewacht hat. Ich habe mich im Inneren des Raumes aufgehalten.
VR: Wurde der Raum oder der Unterschlupf von außen bewacht?
BF: Ich weiß nicht, ob es von außen bewacht wurde. Ich habe es von innen nicht gesehen.
VR: Warum haben Sie es von innen nicht gesehen. Sie sagten heute, dass sich im Raum Löcher befunden haben, wo man von innen nach außen sehen hätte können.
BF: Ich habe durch diese Löcher hinausgesehen. Ich habe keine anderen Menschen gesehen.
VR: Hatten die Entführer einen Hund?
BF: Nein.
VR: Wie ist Ihnen dann die Flucht aus diesem Raum gelungen, nachdem dieser versperrt gewesen ist und auch nicht bewacht worden ist?
BF: An jenem Tag, als mir die Flucht gelungen ist, sind die 3 Entführer in den Raum gekommen. Sie haben geraucht, mich geschlagen und sich über mich lustig gemacht. Nach einiger Zeit sind diese Männer gegangen. Ca. 1 Stunde später bin ich zur Tür gegangen und ich habe dagegen gedrückt. Die Tür hat sich geöffnet. Ich bin von dort losgelaufen. Ich war ca. 7-8 Stunden in den Bergen unterwegs, bis ich in einem Tal eine Straße erreicht habe, wo ich ein Auto angehalten habe und damit bis zur Stadt XXXX, nach Hause gefahren bin. Es war ca. 20.00 Uhr, als ich mein Haus erreicht habe.
[...]
BFV: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Hazara.
BFV: Wissen Sie, aus welcher Gruppe der Entführer kommt?
BF: Ich habe gehört, wie sie Paschtu miteinander gesprochen haben.
VR: Ich komme zum jetzigen Zeitpunkt zur Auffassung, dass der Spruchpunkt I. negativ werden wird.
BF: Mein Vertreter hat das richtig verstanden. Ich bin mit jeder Art von Aufenthaltsstatus zufrieden.
BFV: Es wird der Antrag hinsichtlich der Erteilung eines internationalen Schutzes zurückgezogen. Der Antrag auf Erteilung eines subsidiären Schutzes bleibt weiterhin aufrecht.
Dem BF bzw. BFV wird eine aktuelle Zusammenfassung der Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Ein-wohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. De-partment of State vom 19.04.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aus-söhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienst-leistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiter-hin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.09.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmässig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Sicherheitslage XXXX:
Ein im Jänner 2015 veröffentlichter Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) zur Sicherheitslage in Afghanistan gibt im Kapitel zur Situation in der Stadt XXXX unter anderem Informationen eines nicht näher beschriebenen westlichen Sicherheitsbeamten wieder, der im Rahmen einer belgischen Fact-Finding-Mission nach XXXX im Oktober 2014 kontaktiert wurde. Diesem Sicherheitsbeamten zufolge wurden im Zeitraum von Jänner bis zum 31. Oktober 2014 im Distrikt XXXX insgesamt 246 sicherheitsrelevante Vorfälle gemeldet. Unter Bezugnahme auf afghanische Medienquellen schreibt das EASO, dass ein Anstieg der Angriffe im Sommer 2014 eine gewisse Besorgnis hervorgerufen und letztlich zu Kontroversen über den Posten des XXXXer Polizeichefs geführt hat. Wie das EASO erwähnt, ist die exakte Zahl der zivilen Opfer in der Stadt XXXX unbekannt. Die einzigen öffentlich zugänglichen Daten sind die vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, UNOCHA) bereitgestellten, wobei sich diese nur auf die gesamte Provinz XXXX beziehen, so das EASO weiter. Diesen Daten zufolge wurden von September 2013 bis August 2014 insgesamt 108 ZivilistInnen in der Provinz getötet und 275 weitere verletzt. Durch XXXXn und nicht detonierte Kampfmittel wurden weitere fünf ZivilistInnen getötet und neun verletzt. Laut einer UNOCHA-Karte, die für den oben genannten Zeitraum den Level ziviler Opfer nach Distrikten zeigt, gehört die Stadt XXXX zu den Distrikten mit dem höchsten Level (151 bis 234 zivile Opfer). Wie das EASO weiter anführt, ist laut UNOCHA das Risiko für eine(n) Zivilisten/Zivilistin in der Provinz XXXX relativ gering, obwohl der Distrikt XXXX im Vergleich zu den meisten Distrikten in der Provinz und dem Land als Ganzes eine hohe Opferzahl aufweist. Dies liegt in der sehr hohen Bevölkerungszahl begründet. UNOCHA schätzt, dass die Provinz XXXX über rund vier Millionen EinwohnerInnen verfügt. (EASO, Jänner 2015, S. 35-37)
Mitte Dezember 2014 erwähnt AFP, dass die Taliban im Vorfeld des Abzugs des Großteils der ausländischen Truppen ihre Angriffe in und um die afghanische Hauptstadt intensiviert haben (RFE/RL, 13. Dezember 2014).
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in seinem Bericht vom Februar 2015, dass in XXXX im Jahr 2014 insgesamt 31 Selbstmordanschläge verzeichnet wurden. Im Jahr 2013 waren es noch 18 (UNGA, 27. Februar 2015, S. 4). Derselbe Bericht führt an, dass nach einem Anstieg der aufständischen Aktivitäten in XXXX während der Monate Oktober und November 2014 Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte, mit Unterstützung durch die internationalen Truppen, zu einer Reduzierung der Zahl öffentlichkeitswirksamer Operationen der Aufständischen in der Hauptstadt geführt haben. So wurde die Zahl der Selbstmordanschläge von zehn im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf während des Zeitraums Dezember 2014/Jänner 2015 verringert. Ein Rückgang wurde auch bei der Zahl der Angriffe mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen verzeichnet (von 18 im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf im Dezember 2014 und zwei im Jänner 2015) (UNGA, 27. Februar 2015, S. 5).
Sicherheitsrelevante Ereignisse in XXXX seit Jänner 2014
APRIL 2015
Am 10. April wurden laut Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt XXXX drei umstehende Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 10. April 2015)
MÄRZ 2015
Am 29. März wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen Parlamentsabgeordneten aus der Provinz Paktia drei Personen getötet. Laut Angaben des Innenministeriums wurden der Parlamentsabgeordnete selbst sowie sieben weitere Personen bei dem Anschlag verletzt. Nach dem Vorfall bekannte sich zunächst niemand zu der Tat. (RFE/RL, 29. März 2015) Am 25. März berichtet RFE/RL, dass laut offiziellen Angaben mindestens sieben Personen bei einem Selbstmordanschlag im Distrikt Muradkhani, in dem sich der Präsidentenpalast, das Verteidigungsministerium und das Finanzministerium befinden, getötet wurden. Mindestens 22 weitere Personen wurden dem Chef der XXXXer Krankenhäuser zufolge bei dem Anschlag verletzt. (RFE/RL, 25. März 2015)
Am 18. März wurde laut offiziellen Angaben der Polizeichef der Provinz Uruzgan in XXXX durch einen Selbstmordattentäter, der mit einer Burka bekleidet war, getötet. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 19. März 2015)
Am 7. März drangen vier bis fünf bewaffnete Angreifer in eine Moschee der Sufi-Minderheit ein und eröffneten das Feuer. Dabei wurden elf Personen getötet. (BBC News, 10. März 2015)
FEBRUAR 2015
Am 26. Februar wurden unweit der iranischen Botschaft bei einem Selbstmordanschlag auf ein türkisches Diplomatenfahrzeug, das zur NATO-Mission gehörte, zwei Personen getötet. Laut Polizeiangaben handelte es sich bei den Getöteten um einen türkischen Staatsbürger und einen afghanischen Passanten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (AFP, 26. Februar 2015)
Am 17. Februar wurde bei der Explosion einer an einem Fahrzeug befestigten Bombe ein(e) ZivilistIn getötet (RFE/RL, 17. Februar 2015).
JÄNNER 2015
Am 29. Jänner hat ein afghanischer Soldat Berichten zufolge drei US-amerikanische Unternehmer am Militärflughafen von XXXX getötet und eine weitere Person verletzt. Laut Angaben eines Beamten der afghanischen Luftwaffe ist das Motiv für die Tat unklar. (RFE/RL, 29. Jänner 2015)
Am 25. Jänner explodierte am Stadtrand von XXXX ein Lastwagen, der zuvor von der Polizei an der Einfahrt in die Stadt gehindert worden war. Laut Angaben des stellvertretenden Innenministers wurden bei der Explosion, die in der Nähe des Militärflughafens stattfand, zwei Personen verletzt. (RFE/RL, 25. Jänner 2015)
Am 13. Jänner wurden laut Polizeiangaben bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe eine Person getötet und drei weitere verletzt. Einem Polizeisprecher zufolge handelte es sich bei allen Opfern um ZivilistInnen. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 13. Jänner 2015)
Am 10. Jänner wurde der Trainer der afghanischen Fußball-Nationalmannschaft, Mohammad Yousef Kargar, von Unbekannten mit einem Messer angegriffen und verletzt. Zu dem Vorfall, bei dem es sich um das Resultat eines persönlichen Konflikts handeln könnte, wurde eine Untersuchung eingeleitet. (RFE/RL, 11. Jänner 2015)
Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in XXXX, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP. (AFP, 5. Jänner 2015)
Sicherheitslage in XXXX
XXXX ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. XXXX liegt 145 km südlich von XXXX Stadt an der Autobahn XXXX-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten liegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Die Provinz ist in achtzehn Distrikte unterteilt: der Hauptstadt XXXX, Andar, Muqur, Qara Bagh, Gilan, Waghiz, Giro, Deh Yak, Nawar, Jaghori, Malistan, Rashidan, Ab Band, Khugiani, Nawa, Jaghato, Zankhan, Ajeristan and Khwaja Omari (Pajhwok o.D.a).
XXXX zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 14.9.2014; vgl. Khaama Press 3.9.2014). Die regierungsfeindlichen Aufständischen zielen normalerweise auf Regierungsbeamte und -mitarbeiterInnen ab, die auf der XXXX-Kandahar Hauptautobahn unterwegs sind (Khaama Press 3.9.2014). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 28.10.2014; vgl. Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014; Paninsula 30.9.2014).
Um die Sicherheit am Wahltag zu gewährleisten, lag in der südöstlichen Provinz XXXX die Zahl der eingesetzten Sicherheitsleute bei rund 9.000. Es wurde mitgeteilt, dass die Wahlbeteiligung hoch war und dass bei manchen Wahllokalen 80% der Wähler Frauen waren (Tolo News 6.4.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die relativ hohe Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 1% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden
1. 701 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)
Sicherheitslage XXXX:
Nach den letzten Recherchen des SV in Afghanistan im August 2015 wurde festgestellt, dass die Sicherheitslage auch in Großstädten, wie XXXX und XXXX derzeit prekär ist. Die Taliban haben ihre Angriffe auch auf die Großstädte ausgeweitet, sodass derzeit in XXXX und Mazar-e Sharif ebenfalls vermehrte Anschläge der Taliban stattfinden. Die Sicherheitssituation in XXXX ist auch deshalb prekär, weil dort Auseinandersetzungen zwischen paschtunischen Kommandanten und Anhänger des tadschikischen Kommandanten Ismail Khan, stattfinden, wobei hunderte Menschen bis jetzt ums Leben gekommen sind. Die Taliban sind in mehreren Distrikten der Provinz XXXX präsent und sie beherrschen die paschtunischen Gegenden auf alle Fälle (Gutachten des länderkundigen SV Dr. RASULY vom 18.09.2015).
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Dis-kriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).
1.1. 5 Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
1.1. 6 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodi-fiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse ent-sprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbe-dingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbrei-tet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder poli-tischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwem-mungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Naturein-flüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außer-halb der Hauptstadt XXXX und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grund-legender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Zu den Länderfeststellungen wird seitens des BF und des BFV keine Stellungnahme abgegeben.
[...]"
Sodann wurde das Erkenntnis spruchgemäß mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er stammt aus einem Dorf im Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Iran wurde er nach Afghanistan abgeschoben und lebte zuletzt in der Provinz XXXX, in der Stadt XXXX, wo er ein Haus und einen Anteil an einem Steinbruch besitzt, in welchem er zudem als gelernter Arbeiter tätig war.
Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben, seine Mutter, seine Ehefrau und seine drei Kinder sowie sein Bruder leben aktuell in der Stadt XXXX. Zu einer in XXXX lebenden Tante hat er keinen Kontakt. Seine übrigen Verwanden (Onkel, Cousins) leben in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde in Bezug auf die Asylfrage am 15.08.2015 zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
1.2. Zum Herkunftsstaat Afghanistan:
Zur Lage in Afghanistan werden aufgrund der in der Verhandlung vom 18.09.2015 vorgehaltenen Quellen die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
2. 1 Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 18.09.2015 durchgeführte mündliche Verhandlung und die vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Erstbefragung und seinen Ausführungen in der Verhandlung. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit stützen sich auf die im Wesentlichen gleich bleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Dies gilt ebenso für die Feststellungen hinsichtlich seines Herkunftsortes, seines Aufenthaltes im Iran, seines Wohnortes seither, seiner beruflichen Tätigkeit und seiner sozialen bzw. familiären Verhältnisse. Die Feststellung darüber, dass er unbescholten ist, basiert auf der Einsichtnahme in das Strafregister.
V
2.3. Infolge der Zurückziehung des Antrages des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylfrage, kann es dahingestellt bleiben, ob sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen den Tatsachen entspricht.
2.4. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie auf das von dem in der Verhandlung anwesenden Sachverständigen erstattete landeskundliche Gutachten. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der Aussagen, denen inhaltlich auch nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, so dass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
3.1. zum Beschluss über die Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (Hinweis E vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045, bezogen auf § 50 VwGVG 2014 und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG 2014 vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG 2014.
§ 28 Abs. 1 VwGVG 2014 legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG 2014 angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG 2014). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen. (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047)
Infolge der Zurückziehung des Antrages am 18.09.2015 in Bezug auf die Asylfrage ist das Verfahren diesbezüglich einzustellen. Unter Bedachtnahme auf die vorstehend angeführte Judikatur des VwGH ist diesbezüglich ein Beschluss zu erlassen.
3.2. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.2.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Im Falle der Änderung der Zuständigkeit während des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist für die nunmehr zuständige Behörde mit dem Einlangen des Anbringens neu zu laufen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 RZ 65, mwH).
Wenn die Behörde aufgrund der besonderen Gegebenheiten eines Falles, auf den sie keinen Einfluss hat, nicht in der Lage ist, das Verfahren im vorgegeben Zeitraum abzuschließen, oder wenn die Behörde das Verfahren deshalb nicht vorantreiben konnte, weil eine Partei es unterlassen hat, die für die Weiterführung des Verfahrens notwendigen Handlungen zu setzen, kann es der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht binnen sechs Monaten entscheidet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 RZ 124, mwH).
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).
§ 16 VwGVG samt Überschrift lautet:
"Nachholung des Bescheides:
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."
Das AsylG enthält keine besonderen Bestimmungen zur Entscheidungspflicht, sodass die Bestimmungen des § 73 AVG auf die Verfahren nach diesem Gesetz anwendbar sind, wobei auch noch die in § 16 Abs. 1 VwGVG vorgesehene Nachfrist des Bundesamtes, die erst mit Einlangen bei der säumigen Behörde zu laufen beginnt, offen steht (siehe auch Erkenntnis des VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075, demzufolge im Falle der Bejahung der Zuständigkeit einer Behörde dies entsprechend in der Begründung darzulegen ist).
3.2.2. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer am 27.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht; dieser Antrag wurde am 30.12.2013 -ohne weitere Einvernahme- durch das Bundesasylamt zugelassen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag ging am 01.01.2014 auf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über. Mit Schriftsatz vom 11.06.2015, eingelangt beim Bundesamt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war demnach die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.
Da die belangte Behörde zum Antrag des Beschwerdeführers vom 27.12.2013 innerhalb der Frist des § 73 AVG und auch nach Einbringung der Säumnisbeschwerde -innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG- keine Entscheidung getroffen, sondern den Akt mit Schreiben vom 22.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, erweist sich die Säumnisbeschwerde an das BVwG als berechtigt und zulässig, zumal den Beschwerdeführer an der Verzögerung offensichtlich kein Verschulden trifft und diese offenbar in die Sphäre der Verwaltungsbehörde fällt, welche im Wesentlichen anführte, dass eine Entscheidung wegen Überlastung nicht möglich gewesen sei.
Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist. Wie sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, wurden nach der Zulassung des Verfahrens am 30.12.2013 keinerlei Verfahrensschritte mehr gesetzt. Die belangte Behörde begründete eine fehlende Erledigung nicht durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen und kann dies dem Akt auch nicht entnommen werden.
Damit hat die belangte Behörde keine Umstände dargelegt, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers verursacht war.
Daraus folgt, dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.12.2013 auf das BVwG übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.
3.3. zum Erkenntnis über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes
3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. -einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. -der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. -der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
3.5. Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:
Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig. Unter Berücksichtigung des -in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2015- erstatteten Gutachtens des Ländersachverständigen für Afghanistan, Dr. Rasuly, zeichnet sich insoweit ein einhelliges Bild zur dortigen aktuellen Sicherheitslage ab.
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, XXXX, zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans zählt, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedene Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen.[...] Im Jahresvergleich 2011 und 2013 ist die relativ hohe Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 1 % gestiegen.
Außerdem ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung aus dem Iran mit seiner Ehefrau und seinen Kindern außerhalb seiner Heimatprovinz, nämlich in der Provinz XXXX niedergelassen hat, wo er über kein (ihm bekanntes) soziales Netz verfügte. Darüber hinaus lebt zwar eine Tante mütterlicherseits in XXXX, zu der der Beschwerdeführer allerdings bereits seit seiner seinerzeitigen Ausreise in den Iran keinen Kontakt mehr hat. Seinen Angaben nach leben nun auch seine Mutter und sein Bruder bei seiner Ehefrau und den Kindern, jedoch haben die jüngsten Recherchen im August 2015 ergeben, dass die Sicherheitslage auch in XXXX und der Stadt XXXX derzeit prekär ist.[...] Die Taliban sind in mehreren Distrikten der Provinz XXXX präsent und sie beherrschen die paschtunischen Gegenden auf alle Fälle, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin im Hinblick der aktuellen Sicherheitslage nicht zugemutet werden kann.
4. Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.
Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Insofern war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.
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