BVwG L509 1434106-2

L509 1434106-2Tribunal administratif fédéral27 nov. 2015

Regest

öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Texte intégral

BVwG L509 1434106-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L509.1434106.2.00

Spruch

L509 1434106-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2015, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am XXXX 2011 illegal in das Bundegebiet von Österreich ein und stellte am gleichen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Grund der Antragstellung befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe keine politischen, religiösen oder rassischen Probleme. Er wolle - wie schon im Jahr 2004 - als "Staatenloser" in Europa einen Aufenthaltstitel. Er möchte staatenlos sein, da er Araber sei und in Persien gelebt hätte. Er fühle sich nicht als Perser. Dies sei sein einziger Grund, andere Gründe habe er nicht.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, er sei bereits 1990 legal nach Österreich eingereist und habe hier bis 1992 gelebt. Danach sei er nach XXXX (Iran) zurückgekehrt. Dort sei er bis 2004 geblieben. Anschließend sei er legal nach Ungarn gereist und habe er dort bis zur Ausreise nach Österreich gelebt. In Ungarn habe er um Anerkennung als "Staatenloser" und Aufenthaltsberechtigung angesucht. Das Verfahren sei in Ungarn aber nicht abgeschlossen worden. Er sei dann mit dem Zug nach Österreich gefahren, um hier einen Asylantrag zu stellen.

Bei einer Rückkehr in den Iran hätte er keinerlei Probleme. Nach Ungarn wolle er nicht zurück, da es dort langweilig wäre und außerdem bis heute keine Entscheidung über seinen Antrag auf Anerkennung als "Staatenloser" getroffen worden sei.

2. Das Bundesasylamt führte zunächst ein Konsultationsverfahren gemäß der Dublin-Verordnung mit Ungarn durch. Von der ungarischen Dublin-Behörde wurde vorerst mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zwar im Jahr 2004 in Ungarn um Asyl angesucht hätte, das Übernahmeersuchen werde aber abgelehnt. Am 24.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt und er damit zum Verfahren zugelassen sowie das gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingeleitete Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 eingestellt.

3. Am 17.12.2012 wurde der Beschwerdeführer asylbehördlich angehört. Dabei wiederholte er, dass er im Iran zur Minderheit der Araber gehöre, es jedoch keine Konflikte gebe. Er hätte zu den von ihm bereits angegebenen Fluchtgründen nichts hinzuzufügen.

3. Am 19.03.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut asylbehördlich angehört. Er gab - abweichend von der Aussage in der Erstbefragung - an, dass er schon 1999 als Gastarbeiter in Österreich gewesen sei und sich hier bis 2002 aufgehalten hätte. Danach sei er wieder in den Iran zurückgekehrt. Als er im Iran erfahren hätte, dass er einer Minderheit angehöre und er möglicherweise in Europa Asyl bekommen könnte, habe er 2005 den Iran wieder verlassen. Ausdrücklich befragt, ob er im Iran aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Araber) Schwierigkeiten gehabt hätte, gab er an, dass er solche "überhaupt nicht" gehabt hätte. Österreich habe er damals wieder verlassen, weil sein Visum nicht mehr verlängert worden sei.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2013, FZ. 11 15.797-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und mit Spruchpunkt III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Das Bundesasylamt ging von einer nicht feststehenden Identität des Beschwerdeführers aus, der keine Identitätsdokumente vorgelegt hatte, und stützte sich bei der abweisenden Entscheidung auf die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er zwar der arabischen Minderheit im Iran angehöre, aufgrund dessen er jedoch weder politische, religiöse noch rassische Probleme in seinem Herkunftsland hätte. Abschiebungshindernisse wurden nicht festgestellt und die Ausweisung sei wegen überwiegender öffentlicher Interessen gerechtfertigt.

5. Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Mit der Beschwerde wird der Bescheid in vollem Umfang angefochten und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Es wurde angeführt, dass sich die Länderfeststellungen bezüglich der Situation der arabischen Minderheit im Iran sich lediglich auf eine halbe Seite beschränkten. Dies reiche nicht aus, um dem Erfordernis eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zu entsprechen. In der Beschwerdeschrift ist ein aus dem Internet entnommener Bericht von Human Rights Watch betreffend die arabische Minderheit in englischer Sprache zitiert und wird - entgegen den ausdrücklichen Angaben des Beschwerdeführers bei den asylbehördlichen Anhörungen - eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur arabischen Minderheit behauptet und angeführt, dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran ein ernsthafter Schaden drohen würde. Weiters wurde ausgeführt, dass die Ausweisung nicht gerechtfertigt sei, da der Beschwerdeführer schon 1999 bis 2002 in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen sei und er von daher noch Freundschaften und soziale Kontakte hätte, die er wieder pflege und außerdem die deutsche Sprache beherrsche und er an der österreichischen Kultur interessiert sei. Aufgrund des sehr kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Iran in einem Zeitraum von 1999 bis 2013 würden kaum mehr Bindungen zum Heimatstaat Iran bestehen. Die Ausweisung sei unverhältnismäßig.

Es wurde jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung (ohne nähere Begründung) beantragt.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2014, Zl. L509 1434106-1/6E, wurde die Beschwerde des BF hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gem. § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren des BF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) zurückverwiesen.

7. Am 26.08.2014 wurde der BF vom BFA niederschriftlich befragt. Dabei führte er aus, dass sich seit seiner Asylantragstellung am

XXXX 2011 nichts geändert habe. Er beherrsche die deutsche Sprache und habe sich bemüht, Arbeit zu bekommen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Der BF sei weiters ledig und habe in Österreich keine Kurse oder Ausbildungen absolviert.

Weiters wurde dem BF eine vierwöchige Frist zur Vorlage des Reisepasses, eines Sprachdiploms sowie eines Arbeitsvorvertrages gewährt. Dass in weiterer Folge eine Vorlage dieser Unterlagen erfolgt wäre, geht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht hervor.

8. Mit Schreiben des BFA vom 08.07.2015 wurde der BF dazu aufgefordert, Angaben zu tätigen, bzw. Stellung dazu zu nehmen, ob sich an seinem familiären und privaten Umfeld seit der letzten Einvernahme am 26.08.2014 etwas Relevantes geändert habe sowie gegebenenfalls die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

Dieser Aufforderung kam der BF mit Schreiben vom 16.07.2015 nach, indem er das Schreiben des BFA unter Anschluss folgender handschriftlicher Notiz übermittelte (AS 257): "Hat sich an den Umständen oder in ihrem familiären und privaten Umfeld etwas Relevantes seit der letzten Einvernahme vom 26.08.2014 verändert, das in diesem Verfahren zu beachten ist? Nein".

9. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.08.2015, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt hervorgekommen sei, der einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstelle.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 27.08.2015 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom 10.09.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin wird ausgeführt, dass der BF vor Ergehen des angefochtenen Bescheides zwar die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme betreffend sein Privat- und Familienleben erhalten habe, jedoch sei er zuletzt am 26.08.2014, somit vor mehr als einem Jahr persönlich vom BFA gehört worden. Eine neuerliche Einvernahme wäre jedenfalls erforderlich gewesen, da sich das BFA nur so ein umfassendes Bild von der fortgeschrittenen Integration des BF, insbesondere hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse und seiner aktuellen Lebenssituation verschaffen hätte können. Dazu komme, dass das BFA seiner Entscheidung keine aktuellen Länderfeststellungen zugrunde gelegt und dem BF keine Möglichkeit zu einer Stellungnahme gegeben habe, was angesichts der Tatsache, dass im gegenständlichen Verfahren auch über die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Iran entschieden werde, jedenfalls erforderlich gewesen wäre. Weiters seien die Bindungen des BF zu Österreich mittlerweile wesentlich stärker als jene zum Iran. Seine Integration in Österreich sei, insbesondere in sprachlicher Hinsicht weit fortgeschritten und könne von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden. Eine Interessensabwägung müsse daher zu Gunsten des BF ausgehen. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben des BF sei unverhältnismäßig und daher auf Dauer unzulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch:

Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt betreffend den BF unter zentraler Berücksichtigung seiner niederschriftlichen Angaben vor dem BFA, seiner Stellungnahme, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.

2. Feststellungen:

Der BF gibt an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. Er ist Staatsangehöriger des Iran, schiitischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Araber an.

Der BF hielt sich erstmals von 1999 bis 2002 als Gastarbeiter legal in Österreich auf und kehrte in den Iran zurück, nachdem sein Visum nicht verlängert worden war.

Im Jahr 2004 reiste der BF legal nach Ungarn ein und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX 2012 reiste er auf illegalem Weg in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der BF verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens im Iran, wo nach wie vor seine Familie in Form seiner Eltern und Geschwister aufhältig ist.

In Österreich hat der BF keine Verwandten. Er ist seit seiner Einreise im XXXX 2012 noch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde und konnte daher seine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht festgestellt werden. Ebenso verneinte der BF eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich.

Der BF beherrscht die deutsche Sprache und ist strafgerichtlich unbescholten.

Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten.

Es konnten auch keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in den Iran unzulässig wäre.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des BF nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies nicht zur Feststellung seiner Identität, sondern lediglich zur Individualisierung seiner Person.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie aus dem Umstand, dass er vor allem über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt.

3.2. Der angefochtene Bescheid des BFA basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in seiner Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinander gesetzt und dieses in zutreffenden Zusammenhang mit seiner Situation gebracht.

3.3. So ist das BFA seiner Ermittlungspflicht dadurch nachgekommen, dass es den BF zunächst am 26.08.2014 im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu seinem Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK niederschriftlich befragt hat. Weiters wurde der BF am 08.07.2015 vom BFA dazu aufgefordert, schriftlich Stellung zu nehmen, ob sich seit der Einvernahme vom 26.08.2014 in seinem privaten bzw. familiären Umfeld relevante Änderungen ergeben hätten bzw. entsprechende Unterlagen vorzulegen.

Weder in der Einvernahme am 26.08.2014, noch in der entsprechenden Stellungnahme des BF vom 16.07.2015 wurden jedoch Umstände gelten gemacht, welche zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen führen könnten. So gab der BF an, dass sich seit seiner Asylantragstellung nichts geändert habe. Er sei ledig, beherrsche die deutsche Sprache, habe keine Ausbildung abgeschlossen und sei bisher keiner (legalen) Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen (Anm. mit Ausnahme der Beschäftigung während seines legalen Aufenthaltes in Österreich von 1999 bis 2002).

Auch aus der Beschwerde ergeben sich keine weiteren beachtlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der Rückkehrentscheidung entgegenstehenden Sachverhaltes. Dem Vorbringen, dass der BF integriert sei und eindeutig über ein schützenswertes Privatleben verfüge bzw. von einer nachhaltigen Integration auszugehen sei, fehlt es an der notwendigen Substanz, um daraus Anhaltspunkte für eine tatsächliche Integration des BF ableiten zu können. Sofern in der Beschwerde auch auf die weit fortgeschrittene Integration des BF vor allem in sprachlicher Hinsicht hingewiesen wird, ist auszuführen, dass nicht verkannt wird, dass der BF die deutsche Sprache beherrscht, jedoch ist alleine der Umstand der vorhandenen Deutschkenntnisse mangels Vorliegen einer besonders ausgeprägten Integration des BF etwa in sozialer oder familiärer Hinsicht nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu seinen Gunsten zu bewirken.

Mangels substantiierter Behauptung von fundiert auf eine Integration hindeutenden Umständen kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt Aspekte einer tatsächlichen (maßgeblichen) Integration des BF gegeben sind.

Die unbestrittene strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt hat an sich keine positive Relevanz, sondern ist als neutral zu bewerten (vgl dazu AsylGH 11.07.2011, A2 410.936-3/2011, mit Hinweis auf EGMR im Erkenntnis Nunez vom 28.06.2011, Rz 71 am Ende: "Against this background, the applicant's argument to the effect that the public interest in an expulsion would be preponderant only in instances where the person concerned has been convicted of a criminal offence, be it serious or not, must be rejected.").

Sofern nunmehr in der gegenständlichen Beschwerde moniert wird, dass dem BF zwar die Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend sein Privat- und Familienleben gegeben wurde, er jedoch zuletzt vor mehr als einem Jahr persönlich gehört wurde und eine neuerliche Einvernahme des BF vor Ergehen des gegenständlichen Bescheides jedenfalls erforderlich gewesen wäre, da sich das BFA nur auf diese Weise ein umfassendes Bild von der fortgeschrittenen Integration des BF verschaffen hätte können, so kann dem aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes nicht zugestimmt werden.

Zwar fand die letzte Einvernahme des BF tatsächlich ein Jahr vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides statt, dabei wurde er jedoch umfassend zu seinem Privat- und Familienleben befragt. Ebenso wurde ihm unmittelbar vor Erlassung des Bescheides die Gelegenheit gegeben, etwaige Neuerungen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens bekanntzugeben und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Diesbezüglich gab der BF lediglich bekannt, dass sich nichts geändert habe, sodass nicht erkannt werden kann, mit welchen Umständen sich das BFA noch konkret auseinandersetzen hätte sollen und wurden auch in der Beschwerde keine weiteren Ausführungen zu einer etwaigen Integration des BF getroffen bzw. wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, die für eine (maßgebliche) Integration des BF in Österreich sprechen würden.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Vorbringen des BF somit keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die weitere Ermittlungen bzw. eine Einvernahme erforderlich erscheinen ließen. Dem BF wäre es jedenfalls möglich gewesen, konkrete Beweise für seine Integration in Österreich vorzubringen und wurde er hierzu auch mit der Verständigung über die Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert. Dabei wurden, wie bereits ausgeführt, keine Änderungen vorgebracht.

Seitens des BFA wurden sowohl die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich, seine Deutschkenntnisse sowie seine strafrechtliche Unbescholtenheit entsprechend gewürdigt und in der Interessensabwägung berücksichtigt, sodass der BF dadurch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens des BFA aufzeigen konnte. Dem BF wurde durch eine Einvernahme und die Wahrung des Parteiengehörs ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Der Sachverhalt bezüglich dieser Frage ist als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht seitens des BFA bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes ausgegangen werden konnte (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).

In einer Gesamtschau geht daher auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im Verfahren keine Umstände einer schützenswerten Integration des BF zu Tage getreten sind bzw. auch keine Anhaltpunkte für die vom BF geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem BFA bestehen.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

Sofern in der Beschwerde weiters moniert wird, dass das BFA seiner Entscheidung keine aktuellen Länderfeststellungen iZm der Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran zugrunde gelegt hat und diesbezüglich zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes anführt, so ist diesbezüglich zunächst festzuhalten, dass die in der Beschwerde genannten (zurückverweisenden) Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes darauf beruhten, dass sich das BFA in diesen Fällen abgesehen von der Wiedergabe des Inhaltes des § 50 FPG überhaupt nicht mit der Zulässigkeit der Abschiebung auseinandergesetzt hat. In den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurden zwar tatsächlich keine Länderfeststellungen aufgenommen, hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Iran wurde (unter anderem) ausgeführt (AS 283): "Im vorangegangenen Verfahren wurde ausführlich geprüft und schließlich auch durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass Ihnen eine solche Gefahr (Anm. welche die Abschiebung in den Iran unzulässig machen würde) nicht droht". Davon, dass sich das BFA somit in keinster Weise mit der (Un)Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Iran auseinandergesetzt hätte, kann somit nicht ausgegangen werden.

Darüber hinaus wurde, wie bereits ausgeführt, vom BF zu keinem Zeitpunkt Angaben getätigt, aufgrund derer von der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Iran auszugehen wäre. Ebenso ist derartiges auch sonst im Verfahren nicht hervorgetreten. Zudem wurde den Ausführungen des BFA, wonach die Abschiebung in den Iran zulässig sei, nicht (substantiiert) entgegengetreten, weswegen diesbezüglich auch vom Bundesverwaltungsgericht keine andere Entscheidung zu treffen war.

In diesem Zusammenhang wird auch noch auf die entsprechenden Ausführungen unter Punkt 4.1.2. verwiesen.

3.4. Weiters wurde in der Beschwerde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Dabei wurde jedoch nicht ausgeführt, was bei einer persönlichen Einvernahme des BF konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

4.1. Zur Rückkehrentscheidung

4.1.1. Da dem BF (bereits rechtskräftig) weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde erweist sich sein weiterer Aufenthalt in Österreich als nicht rechtmäßig (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) und sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu setzen.

Im gegebenen Fall kommt als solche eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005) in Betracht. Dabei hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 oder 55 AsylG 2005 zu erteilen ist und das Ergebnis dieser Prüfung gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 mit verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Wird einem Fremden aber, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

4.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes:

Der BF hat nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aufgrund dessen er sich gegenwärtig in Österreich aufhält. Der BF fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG, welches von der Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung von Fremden handelt.

Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandten und bestehen auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Ebenso geht er in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach bzw. absolviert er keine Ausbildung und war nicht in der Lage, eigene Existenzmittel in Österreich nachzuweisen. Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt des BF liegt im Iran, wo nach wie vor seine Familienangehörigen leben und er somit über ein soziales Netz verfügt. Diesbezüglich gab der BF in der Einvernahme am 19.03.2013 noch an, dass seine Eltern und 7 Geschwister alle in derselben Stadt wohnen würden und er Kontakt zu den Eltern habe. Ebenso führte er in der Einvernahme am 26.08.2014 an, dass er wieder an seiner Wohnadresse bzw. bei seinen Verwandten wohnen könne. Der Umstand, dass er wenig später angab, dass er niemanden im Heimatland habe bzw. kein Kontakt zu seinen Familienangehörigen bestehe und dies in der Beschwerde wiederholt bzw. ergänzt wird, dass seit vier Jahren kein Kontakt mehr zu seinen Verwandten bestehe und er nicht wisse, ob ihn seine Familie bei einer Rückkehr aufnehmen würde, ist vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptung anzusehen, auf die daher nicht näher einzugehen war.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich sind nicht erkennbar. Daran vermögen weder die Aufenthaltsdauer von bald 4 Jahren sowie die Deutschkenntnisse des BF etwas zu ändern, zumal darüber hinaus keine weiteren entscheidungserheblichen Umstände hinsichtlich seiner Integration behauptet wurden bzw. sich sonst Anhaltspunkte hierfür ergaben. In diesem Sinne wurde auch nicht das Vorliegen nennenswerter sozialer Beziehungen behauptet und kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund der mehrjährigen Abwesenheit des BF aus dem Iran bereits eine Entwurzelung von seinem Herkunftsland stattgefunden hat und somit nach wie vor Bindungen in den Iran bestehen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der BF bereits zwischen 1999 und 2002 legal in Österreich aufgehalten hat, zumal er danach für etwa zwei Jahre in den Iran zurückgekehrt ist und darüber hinaus auch vor 1999 sein gesamtes Leben im Iran verbracht bzw. dort auch seine Schulausbildung absolviert hat.

In Summe konnte bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass der BF bereits eine derart intensive Beziehung zu Österreich aufgebaut hat, aufgrund derer ihm eine Rückkehr in den Iran nicht mehr zugemutet werden könnte.

Andererseits liegen erhebliche öffentliche Interessen vor, die darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden. Der BF ist illegal nach Österreich eingereist und hat sich sein Antrag auf internationalen Schutz als nicht begründet erwiesen. Er hat durch unwahre Angaben erkennen lassen, dass er die den internationalen Schutz regelnden Bestimmungen der GFK und des Asylrechts missbräuchlich benutzen wollte, um auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen ist daher im gegebenen Fall besonders schwer zu gewichten und müssen seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich und dem verständlichen Wunsch, seine Lebensumstände zu verbessern, zurücktreten.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Iran unzulässig wäre.

Die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2014, Zl. L509 1434106-1/6E, auf welches sich auch das BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid beruft.

Nach den dort getroffenen Feststellungen zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen keine Gründe vor, die zu einer Unzulässigkeit der Abschiebung in den Iran im Sinne des § 50 FPG führen würden.

Im diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2014 wird auch Bezug genommen auf die Länderfeststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes den BF betreffend vom 21.03.2013. Dabei wurde umfassend auf die Lage im Iran eingegangen und wurde demgegenüber eine wesentliche Änderung der allgemeinen Lage im Iran seit diesem Zeitpunkt nicht behauptet und liegen auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Änderungen der Lage im Herkunftsstaat Iran hinsichtlich einer etwaigen extremen Gefährdungssituation seit dem vor.

Sofern in der Beschwerde behauptet wird, dass dem Bescheid des BFA eine Einschätzung der Länderfeststellungen und damit nicht zu entnehmen sei, ob eine Abschiebung in den Iran zulässig sei, so kann dem aufgrund der vorherigen Ausführungen nicht zugestimmt werden (siehe dazu auch die entsprechenden Ausführungen oben unter Punkt 3.3.).

Hinsichtlich des Umstandes, dass die Bezug nehmenden Länderfeststellungen zum Teil auf Berichten aus 2012 bzw. 2013 beruhen, ist auszuführen, dass diese nach wie vor als hinreichend aktuell anzusehen sind, weshalb auch die Nichtaufnahme von Länderfeststellungen durch das BFA im angefochtenen Bescheid nicht als wesentlicher Mangel erkannt werden kann. Es sind keine, von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände bekannt, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass diese Länderfeststellungen die aktuelle Lage im Iran nicht widerspiegeln würden und wurde auch seitens des BF nicht behauptet, dass sich die Lage im Iran konkret seit diesem Zeitpunkt verschlechtert hätte.

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Länderberichte hinsichtlich Iran ebenfalls keine Anhaltspunkte bieten, um zur Annahme zu gelangen, dass der BF im Fall der Abschiebung Gefahr laufe in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Ferner ist auch eine aktuelle Verschlechterung der Sicherheitslage oder der allgemeinen Situation im Iran nicht evident. Derartiges wurde vom BF, wie bereits ausgeführt, weder vor dem BFA noch in der gegenständlichen Beschwerde behauptet bzw. durch entsprechende Unterlagen untermauert.

4.2. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die gegenständliche Beschwerde gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

5. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu

§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

In Anlehnung an diese Rechtsprechung wurden vom VwGH im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich erachtet:

  • der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

  • bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

  • die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

  • das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

  • in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen und tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des BFA mit dem Vorbringen des BF steht im Widerspruch zur Aktenlage, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde.

Sohin ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B)

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und ist die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG daher nicht zulässig.

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