BVwG W173 2113107-1

W173 2113107-1Tribunal administratif fédéral26 nov. 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W173 2113107-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W173.2113107.1.00

Spruch

W173 2113107-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 15.07.2015, Zl OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs.1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in der Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) ab 1.7.2015 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit 14.4.2015 datiertem Schreiben stellte XXXX (in weiterer Folge: BF), geb. am XXXX , einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Als Dienstgeber nannte der BF die XXXX . Er zählte Gesundheitsschädigungen der HWS, der LWS, der linken Schulter, des rechten Knies/Ferse unter Hinweis auf die Zusammenfassung im Arztbrief auf. Ein Konvolut von Unterlagen zu seinen Leiden war angeschlossen.

2. Am 27.05.2015 erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch

XXXX , FÄ für Orthopädie. Im Sachverständigengutachten wurde im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:

"....Anamnese:

2001 Sturz mit dem Motorrad und Fraktur des 2. LWK, damals durch 3 Monate Gipskorsettbehandlung, keine Operation. 27.1.2014 XXXX Orthopädie Arthroskopie des re. Kniegelenks mit medialer Meniscushinterhornteilresektion. 25.4.14 XXXX Orthopädie Arthroskopie der li. Schulter mit offener Entfernung eines Kalkdepots.

25.5. 2014 XXXX ESWT re. Ferse wegen Ansatzachillodynie rechts (anamnestisch vorher schon mehrmalige ESWT). Anamnestisch mehrmalige CT-gezielte Wurzelblockaden C6/C7 rechts, zuletzt im XXXX 16.9 und 17.9.2014.

14.12. 2014 ESWT re. Ferse XXXX .

Derzeitige Beschwerden:

Bei längerem Gehen hätte er Schmerzen im Bereich beider Kniegelenke, weiters hätte er Schmerzen an der LWS beim Bücken und wenn er Gegenstände aufheben müsse. Schmerzen an der HWS mit Ausstrahlung in den re. Arm verbunden mit einer Gefühlsstörung im re. Zeigefinger. Weiters rezidivierendes Einschlafen der li. Hand.

Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel:

b. B. Parkemed. Tramal, weiters konsequente Einnahme von Lisinopril Tabletten

Sozialanamnese:

Angestellter bei den XXXX , ledig, lebt in einer Lebensgemeinschaft, keine Kinder

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Orthopäd. Befund XXXX 12.5,2003: Zustand nach LWK II Bruch

MRT der HWS 21.6.2011 Discusprolaps C6/C7

Pat.Brief XXXX 30.6.2011: Discusprolaps mit Wurzelkontakt C5 und C7 rechts

XXXX Orthopädie Arztbrief 3.2.2014: 27.1.14 Arthroskopie re.

Kniegelenk

Arztbrief XXXX 6.5.14: Am 25.4.14 Arthroskopie li. Schulter mit offener Kalkdepotentfernung

Kurzbrief XXXX 26.5.14: ESWT re. Ferse

MRT der HWS 8.8.14: Protrusio C6/C7

Pat.Brief XXXX 27.8.14: Discusprotrusion C6/C7 rechts

Arztbrief XXXX 18.9.2014: CT gezielte Wurzelblockaden C6 rechts und C7 rechts

Amb.Bericht XXXX Neurochirurgie 22.9.14: Cervicobrachialgiforme Symptomatik

Pat.Brief XXXX 15.12.14: Ansatzachiliodynie re. mit ESWT-Behandlung

Röntgen gesamte WS sowie Beckenübersicht und beide Kniegelenke 7.12.14:

Uncovertebralarthrose, Spondylosen, Osteochondrosen, minimale Coxarthrose links,

geringe Femoropatellararthrose links etwas mehr als rechts

Arztbrief XXXX 7.4.15: Lumbago, Zustand nach Bruch des 2. LWK, Vertebrostenose, Femoropatellararthrose bds., Bursitis acromealis, Zustand nach Arthroskopie li. Schulter, Varusgonarthrose re. mehr als li., Zustand nach Arthroskopie re. Kniegelenk, CVS

MRT der HWS 19.4.15: multisegmentale Osteochondrosen sowie knöcherne Foramenstenosen C3-C6 rechts, geringer links sowie auch geringer auch C6/C7 rechts

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: gut

Größe: 183,00 cm Gewicht: 89,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Haut und sichtbare Schleimhäute: blande Narbe re. Kniegelenk, li.

Schultergelenk Wirbelsäule - Beweglichkeit HWS: Kinn-Jugulum-Abstand 3 cm, alle übrigen Ebenen: Reklination 20°, Rotation bds. 45° BWS:

gerade LWS: Seitneigen nach links bis 35° möglich, nach rechts bis 35° möglich FBA: 30 cm Obere Extremitäten: Rechtshänder

Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellbogengelenk:

frei Handgelenk: frei Finger: o.B. Links: Schultergelenk: Abduktion bis 110° möglich

Ellbogengelenk: frei Handgelenk: frei Finger: o.B. Kraft und Faustschluß: bds.

frei Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich Untere Extremitäten:

Rechts: Hüftgelenk: S 0-0- 150, F 50-0-40, R 40-0-30 Kniegelenk: S 0-0-150, kein Erguß, bandstabil, endlagige Schmerzangabe OSG: frei

Links: Hüftgelenk: S 0-0-150, F 50-0-40, R 40-0-30 Kniegelenk: S 0-0-150, kein Erguß, bandstabil, endlagig mediale Schmerzangabe OSG:

frei Varizen: keine Füße: bds. leichter Senk-Spreizfuß Zehen- und Fersenstand: bds. möglich

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauffällig, kein Gehbehelf

Status Psychicus: unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bruch des 2. LWK Oberer Rahmensatz, da multisegmentale Veränderungen mit Neuroforameneinengungen vorliegen sowie ein Zustand nach Bruch des 2. Lendenwirbelkörpers, weiters deutliche funkt. Einschränkungen sowohl der HWS als auch der LWS.

02.01. 02

40

2

Beginnende Kniegelenksabnützung beidseits Unterer Rahmensatz, da glaubhafte Beschwerden bestehen, aber nur eine endlagige funkt. Einschränkung.

02.05. 19

20

3

Bewegungseinschränkung linkes Schultergelenk

02.06. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da geringe funkt.

Zusatzrelevanz vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Die Achillodynie rechts führt zu keinem funktionellem Defizit, daher wird kein GdB festgestellt.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

X Dauerzustand

XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

X JA......................"

3. Mit Schreiben vom 15.06.2015 übermittelte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Landesstelle XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) dem BF das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens und räumte ihm die Möglichkeit ein, binnen drei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

4. Mit Schreiben vom 29.06.2015 nahm der BF zum Ergebnis der Begutachtung Stellung. Die Gesundheitsschädigung durch Achillodynie rechts sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Es bestehe eine schmerzhafte Einschränkung in den Morgenstunden, wobei das Sprunggelenk nahezu steif sei. Eine Beurteilung bei 4 Schritten in der Ebene sei daher nicht aussagekräftig. Weiters lege er eine Kopie der neuerlichen Überweisung zur ESWT bei. In Kombination mit dem Leiden Nr. 2 bestehe eine erhebliche Einschränkung durch alterierende Schmerzen beim Gehen bereits auf kurzen Strecken. Die mitgebrachten Medikamente Hydal 1,3 mg und Fortecortin seien nicht berücksichtigt worden. Das Leiden Nr.1 sei unter dem Aspekt der Medikation mit 60% zu bewerten.

4. Mit Bescheid vom 15.07.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40% betrage. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, welches einen Grad der Behinderung von 40% ergeben habe. Der BF sei diesem Gutachten nicht innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist entgegengetreten.

5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF fristgerecht mit Schreiben vom 03.08.2015 die Beschwerde. Er habe innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist Stellung genommen. Diese Stellungnahme werde samt Unterlagen nochmals übermittelt.

6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eines FA für Unfallchirurgie, XXXX, eingeholt. In diesem Aktengutachten vom 2.10.2015 wurde Nachfolgendes (auszugsweise) ausgeführt:

"........................

Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde:

MRT linkes Knie vom 25.7.2015; (Bericht XXXX 9/2014 wurde neu vorgelegt)

Relevante Anamnese: Bruch LWK II, Discusprolaps C6/7, Wurtelblockaden, Foramenstenosen knöchern C3-7, Schulter- und Kniearthroskopie, Varusgonarthrose rechts mehr als links, Femoropatelllarathrose bediseits, Achillodynie rechts

Ad 1.1) Der Befund Abl.62 wurde schon von XXXX ausreichend gewürdigt. Die Abl. 60 und 61 ergeben kein anderes Bild. Das Wirbelsäulenleiden ist korrekt eingestuft sowohl was die Richtsatzposition als auch die Festlegung des Rahmensatzes betrifft.

Der neu vorgelegte MRT-befund Abl. 63 ergibt eine andere Einordnung des Knieleidens, zwar nicht die Höhe desselben betreffend, aber im Hinblick auf einen relevanten Einfluß auf das Wirbelsäulenleiden.

Es fand sich keine Bewegungseinschränkung der rechten Sprunggelenke durch die Achillodynie, Schmerzen waren glaubhaft.

Daraus ergibt sich:

Ad 1.2) 1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, 02.01.02 40%

Zustand nach Bruch des 2.LWK

Oberer Rahmensatz, da multisegmentale Veränderungen mit

Neuroforameneinengung

  1. Kniegelenksabnützung beidseits 02.05.19 20%

Unterer Rahmensatz, da gute Beweglichkeit

bei Belastungsschmerzen

Wahl der Position, da Einschränkung geringen Grades

  1. Bewegungseinschränkung linkes Schultergelenk 02.06.01 10%

Wahl der Position, da geringes Funktionsdefizit

Die Achillodynie erreicht bei freier Sprunggelenksbeweglichkeit keinen Grad der Behinderung.

Ad 1.3) Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da zu geringe Zusatzrelevanz besteht.

Ad 1.4) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

Ad 1.5) Der BF ist geeignet, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben.

Ad 1.6) Der GdB ist ab 07/2015 anzunehmen (MRT rechts Knie), damit

wird eine Verschlechterung befundmäßig dokumentiert......"

8. Mit Schreiben vom 28.10.2015 teilte das BVwG dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme mit und räumte ihm die Möglichkeit ein, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

9. In der Stellungnahme vom 8.11.2015 führte der BF zur Einstufung der Leiden 1 und 2 aus, dass Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde. Es wäre unter Ad 1.2.) 1) die Einstufung gem. 02.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zur Anwendung zu bringen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der BF mit der Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG und der Festsetzung des Grades der Behinderung mit 40% nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der BF erfüllt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der am XXXX geborene BF ist österreichischer Staatsbürger. Sein Dienstgeber sind die XXXX . Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Grad seiner Behinderung ist mit 50 v.H. festzustellen.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem ergänzenden fachärztlichen Gutachten.

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Es steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Diesem trat der BF nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen (vgl VwGH 18.3.1994, 90/07/0018; 21.9.1995, 93/07/0005; 31.1.1995, 92/07/0188).

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG hat in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen.

Wie sich aus dem ergänzenden fachärztlichen Gutachten vom 2.10.2015 ergibt, erreicht die Gesundheitsschädigung des BF ein Ausmaß von 50%. Da der BF auch die sonstigen Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG erfüllt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG erreichen und der BF somit die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG erfüllt.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zudem nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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