W171 2116513-1•BVwG W171 2116513-1
W171 2116513-1Tribunal administratif fédéral26 nov. 2015
Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Volksgruppenzugehörigkeit
W171 2116513-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2015, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der mj. Beschwerdeführer wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und stellte am 19.06.2015 über seinen vertretungsbefugten Vater einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens legte dessen Vertreter eine inländische Geburtsurkunde vor und brachte vor, dass der mj Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe und Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei. Ohne Einvernahme erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf dieser Grundlage den nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer Asyl nicht zu gewähren sei (Spruchpunkt I.), da eigene Fluchtgründe nicht vorgebracht worden seien und die Anträge seiner Familienangehörigen auf internationalen Schutz zuvor bereits rechtskräftig abgewiesen worden seien. Das Bundesamt stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine individuell konkret gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgung dartun habe können. Dem Beschwerdeführer wurde sodann subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) gewährt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, da dem gesetzlichen Vertreter (Vater), sowie seinen anderen Familienangehörigen mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom XXXX rechtskräftig subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Eine Gefährdung iSd § 8 AsylG sei auch für den Beschwerdeführer daher nicht auszuschließen. Die allgemeinen, im Wesentlichen alle Bürger seines Landes treffenden Verhältnisse seien per se nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Aufgrund der Familienzugehörigkeit zur Familie seiner Eltern sei dem Beschwerdeführer iSd AsylG derselbe Schutz aufgrund §§ 2 Abs.1 Zi 22 i. V.m. 34 leg. cit. zu erteilen gewesen.
1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und führte zusammengefasst aus, er habe aufgrund seiner Familienangehörigeneigenschaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und selbst keine Fluchtgründe geltend gemacht. Die politische- sowie die Sicherheitslage in seinem Herkunftsland sei jedoch weiterhin unstabil, Korruption und Menschenrechtsverletzung seien allgegenwärtig. In einer muttersprachlichen Ergänzung des Beschwerdevorbringens bezog sich der Vertreter des Beschwerdeführers abermals auf die ihn betreffenden rechtskräftig für unglaubwürdig befundenen Fluchtgründe und führte an, dass diese Fluchtgründe auch den Beschwerdeführer (die gesamten Familie) beträfen.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen des gegenständlichen Ermittlungsverfahren Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die bereits im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. 1 Der Beschwerdeführer besitzt die Staatsangehörigkeit zur Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und ist Moslem. Er wurde am XXXX in Österreich geboren und lebt mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gemeinsam im Inland.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Heimatstaat keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten für ihn asylrelevante Gründe die ihn in seinem Heimatstaat betreffen könnten nicht glaubhaft gemacht werden.
1.2. Hinsichtlich der Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers wurde auf die bereits im gegenständlichen Verfahren herangezogenen aktuellen Länderberichte im Erstverfahren vor der Behörde zurückgegriffen, da diese nach wie vor Aktualität aufwiesen und eine Änderung der Lage in den für die Entscheidung relevanten Punkten nicht eingetreten ist. Insbesondere hat sich aus diesen Berichten keine individuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben, weshalb von einem weiteren Ländervorhalt Abstand genommen werden konnte.
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren und die unbedenklichen vorgelegten Urkunden im Verfahren.
2.2. Dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat keine Probleme aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Einstellung haben würde, ergibt sich aus den rechtskräfigen Feststellungen in den Asylverfahren der Familienmitglieder vor dem Asylgerichtshof und der Tatsache, dass für den Beschwerdeführer selbst ausdrücklich keine eigenen Fluchtgründe ins Treffen geführt worden sind.
2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.4. In der Beschwerdeschrift verweist der Vater des Beschwerdeführers lediglich auf das bereits im Verfahren vor dem Asylgerichthof rechtskräftig für unglaubwürdig erachtete Fluchtvorbringen. Ein eigenes, konkret den Beschwerdeführer betreffendes Fluchtvorbringen wurde nicht erstattet. Da es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.
Wie oben ausgeführt, war dem für den Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen keinerlei drohende Verfolgung im Sinne einer ihn konkret treffenden Gefährdung zu entnehmen. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Es ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger einer bestimmten Volksgruppe und als Zugehöriger zur Religionsgemeinschaft der Moslems aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal auch während des gesamten Verfahrens für ihn niemals persönliche Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. aufgrund seiner Glaubensrichtung dargetan wurden.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter
Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Die allgemeine Lage im Heimatstaat ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
III. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer aus dem Verfahren der Eltern abgeleiteten Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren für den Beschwerdeführer präsentierten Angaben darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (vgl. dazu insb. zum Nichtausreichen einer allgemein schwierigen Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft zur Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung VwGH 31.10.2002, 2000/20/0358). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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