BVwG W129 2106429-1

W129 2106429-1Tribunal administratif fédéral26 nov. 2015

Regest

Berechnung, Einkommen, soziale Bedürftigkeit, Studienbeihilfe,<br/>zumutbare Eigenleistung

Texte intégral

BVwG W129 2106429-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W129.2106429.1.00

Spruch

W129 2106429-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des bei der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfebehörde vom 18.02.2015, Zl. 329733901, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG sowie § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 3, § 30, § 31 Abs. 4, § 41 Abs. 1 und § 49 Abs. 3 StudFG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), Absolvent des Bachelorstudiums der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und Student des Masterstudiums Finanzwirtschaft und Rechnungswesen an der Wirtschaftsuniversität Wien, stellte am 26.09.2014 bei der Studienbeihilfebehörde, Stipendienstelle Wien, einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe. Mit Bescheid vom 19.11.2014, Zl. 322319101, wurde dieser Antrag gemäß §§ 6-12, § 26 Abs 1, § 52c, §§ 30-32 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) in der am Tag der Antragstellung geltenden Fassung in folgendem Umfang bewilligt:

  • ab September 2014: € 315 (monatlich bis inkl. August 2015)

Als Anhang wurde dem Bescheid ein Berechnungsblatt beigefügt. Demnach wurde bei der Berechnung der Studienbeihilfe unter anderem eine zumutbare Eigenleistung des BF in Höhe von € 1.711,49 Euro aufgrund seines Einkommens in Höhe von € 9.711,49 in Abzug gebracht.

1.2. Mit Schriftsatz vom 28.11.2014 erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Vorstellung gegen diesen Bescheid.

In dieser führte der BF aus, dass sich die zumutbare Eigenleistung nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes jeweils auf ein Kalenderjahr beziehe, es sei daher unzulässig, über den gesamten Zuerkennungszeitraum, also kalenderjahrübergreifend, die zumutbare Eigenleistung abzuziehen.

1.3. Mit Bescheid vom 18.02.2015, Zl. 329733901, gab der Senat der Studienbeihilfebehörde an der Stipendienstelle Wien der Vorstellung nicht statt und bestätigte den Bescheid vom 19.11.2014.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass sich entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers im relevanten Bezugszeitraum vom 01.09.2014 bis 31.08.2015 ein auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen zu erwartendes Einkommen von € 9.711,49 ergeben hätte.

Das StudFG sehe für die Bewertung des eigenen Einkommens des Antragstellers ein zweistufiges Verfahren vor: Zunächst werde die Studienbeihilfe auf Basis der Angaben des Studierenden berechnet und danach werde - sobald alle erforderlichen Einkommensnachweise vorliegen - eine Neubewertung der Studienbeihilfe ("Aufrollung") durchgeführt. Bei der Bewertung des studentischen Einkommens werde - im Gegensatz zur früheren Rechtslage und im Gegensatz zur Bewertung des elterlichen Einkommens - lediglich jenes Einkommen für die soziale Bedürftigkeit berücksichtigt, dass parallel zum Bezug der Studienbeihilfe erzielt worden sei. Die Studienbeihilfe solle also nur in jenen Zeiträumen und in jenem Ausmaß zum Tragen kommen, in denen bzw. in dem der Studierende das Studium nicht ohnehin auf andere Weise z.B. aus Eigenmitteln bzw. durch die Unterhaltsleistungen der Eltern finanzieren könne.

Da die Studienbeihilfe weitgehend für zukünftige Zeiträume beantragt werde, könne das zu erwartende studentische Einkommen zunächst nur auf Basis einer Prognose ermittelt werden. Grundlage für die Prognose sei gemäß § 12 Abs. 3 StudFG ausschließlich eine Erklärung des Studierenden, die bei der Antragstellung abzugeben sei. Zeitlich erstrecke sich die Erklärung auf die Zeiträume, für die Studienbeihilfe beantragt werde. Dass die Studienbeihilfe stets für zwei Semester beantragt werde ergebe sich unter anderem daraus, dass gemäß § 41 Abs. 1 StudFG auch die Zuerkennung - unbeschadet der Bestimmungen über das Ruhen und Erlöschen - für zwei Semester erfolge.

Da der Beschwerdeführer innerhalb der Antragsfrist des Wintersemesters 2014/15 Studienbeihilfe beantragt habe, erstrecke sich die Wirksamkeit dieses Antrages auf das gesamte Wintersemester 2014/15 und auf das gesamte Sommersemester 2015 - somit auf den Zeitraum September 2014 bis August 2015 - und es sei gemäß § 12 Abs. 3 StudFG auch eine (ungeteilte) Einkommenserklärung über diesen gesamten Zeitraum abzugeben gewesen. Daran könne auch der Umstand, dass die Studienbeihilfebehörde für die Einkommenserklärung ein Formular verwende, welches das maßgebliche Einkommen nach Kalenderjahren und Semestern gestaffelt für den Zeitraum 01.09.2014 bis 28.02.2016 abfrage, nichts ändern. Diese Vorgehensweise habe zum einen den pragmatischen Grund, dass die Formulare sowohl für Winterals auch für Sommersemesteranträge verwendet werden können, zum anderen solle damit ermöglicht werden, bei komplexen Einkommenskonstellationen gegebenenfalls den Antragsteller auf mögliche, für diesen nicht erkennbare Folgen hinsichtlich der Zuerkennung und Auszahlung bzw. Nachzahlung oder Rückzahlung der Studienbeihilfe hinzuweisen. Eine Verpflichtung für die Studienbeihilfebehörde zu einer solchen Beratung im Zuge eines Antragsverfahrens, lasse sich aber weder aus der Gestaltung des zu verwendenden Formulars noch aus sonstigen Bestimmungen des StudFG ableiten.

Die Zuerkennung der Studienbeihilfe erstrecke sich stets auf zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre, eine nachträgliche abschließende Berechnung habe zu erfolgen.

Dass sich diese abschließende Neuberechnung der Studienbeihilfe nicht auf den Zuerkennungszeitraum - bei Wintersemesteranträgen also auf den Zeitraum September bis August des Folgejahres - sondern auf das Kalenderjahr, also den Zeitpunkt Jänner bis Dezember erstrecke, liege darin begründet, dass ansonsten eine automationsunterstützte Ermittlung der maßgeblichen Einkommensdaten und Berechnung der Beihilfe nicht möglich wäre.

Die abschließende Berechnung sei nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen durchzuführen, was in der Praxis bedeute, dass selbige erst ca. ein Jahr nach Ende des betreffenden Kalenderjahres, für das die Berechnung durchzuführen sei, stattfinden könne.

Abschließend wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bevorstehenden Anhebung der Zuverdienstgrenzen einen Abänderungsantrag stellen solle.

Der Bescheid wurde am 03.03.2015 durch persönliche Übernahme durch den Vertreter des BF zugestellt.

1.4. Mit Schriftsatz vom 31.03.2015 (auch Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters fristgerecht gegenständliche Beschwerde.

In dieser verwies der BF auf eine Parallelentscheidung des BVwG (vom 20.10.2014 zur Zl. W128 2007623-1/2E), in welcher zwar dieselbe Vorgangsweise der belangten Behörde durch das BVwG bestätigt worden sei, wogegen jedoch das Rechtsmittel der ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden sei.

In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die zumutbare Eigenleistung für das Jahr 2014 (Zuerkennungszeitraum September 2014 bis Dezember 2014) und das Jahr 2015 (Zuerkennungszeitraum ab Jänner 2015) getrennt zu berechnen und zu berücksichtigen sei. Aus den gesetzlichen Bestimmungen des § 31 Abs 4 iVm § 12 Abs 3 StudFG sowie § 49 Abs 3 StudFG ergebe sich die zwingende Schlussfolgerung, dass das Kalenderjahr maßgeblich sei und nicht der Zeitraum der Studienförderung. Auch verweise § 8 Abs 1 Z 1 StudFG auf § 2 Abs 2 Einkommenssteuergesetz 1988, wo ebenfalls das Kalenderjahr als relevanter Zeitraum herangezogen wird.

Darüber hinaus monierte der BF die mangelnde Nachvollziehbarkeit der (Teil)Begründung des Erkenntnisses des BVwG vom 20.10.2014, Zl. W128 2007623-1/2E, wonach ein weiteres Ermittlungsverfahren notwendig sei und dies gegen die Verwaltungsökonomie verstoße. Die Studienbeihilfenbehörde verfüge - so der BF in der gegenständlichen Beschwerde - von Anfang an über die relevanten Einkommensdaten eines Antragstellers, sodass kein weiteres Ermittlungsverfahren notwendig wäre.

Auch der Hinweis der belangten Behörde auf die Aufrollung gehe ins Leere. Eine nachträgliche Aufrollung könne nicht eine rechtswidrige Berechnung bei der Antragstellung rechtfertigen.

1.5. Mit Schreiben vom 21.04.2015 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht; am 23.04.2015 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anders lautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A:

2.2. Gemäß § 7 Abs. 1 StudFG sind für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. Einkommen

2. Familienstand

3. Familiengröße

des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners maßgebend.

2.3. Gemäß § 12 Abs. 3 StudFG ist das Einkommen des Studierenden nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.

Gemäß § 30 Abs. 1 StudFG ist für die Höhe der Studienbeihilfe das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

Gemäß § 30 Abs. 2 StudFG ist die Studienbeihilfe zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),

2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 31 Abs. 3),

3. die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4) und

4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 abzüglich der im September ausbezahlten Verdoppelung der Familienbeihilfe, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters als erstes Kind zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nichtabzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass für ihn trotz eines entsprechenden Antrages gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,

5. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages bzw. Unterhaltsabsetzbetrages (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988) in jener Höhe, der für den Studierenden zusteht.

Gemäß § 30 Abs. 3 StudFG ist für Selbsterhalter die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.

Gemäß § 30 Abs. 5 StudFG ist der so errechnete Jahresbetrag um 12 % zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

Gemäß § 31 Abs. 4 StudFG (in der zum Zeitpunkt des Antrages geltenden Fassung) umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 8.000 € übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

Gemäß § 41 Abs. 1 StudFG wird die Studienbeihilfe unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.

Gemäß § 49 Abs. 3 StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden 8.000 Euro übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht.

2.4. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, (siehe z.B. Zl 2011/10/0175 vom 22.10.2013) folgt aus den Bestimmungen des StudFG 1992, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat (vgl. auch die Gesetzesmaterialien, RV 473 BlgNR. 18. GP,28). Auf Grund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden.

2.5. Dabei kommt § 12 Abs. 3 StudFG zum Tragen, wonach das Einkommen des Studierenden nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen ist, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt hat. Dies entspricht auch den Gesetzesmaterialien zur Novelle des BGBl I Nr. 142/2000 (ErlRV 311 BlgNR 21.GP, 246): "Bei der Bewertung des studentischen Einkommens wird grundsätzlich nicht mehr auf die Einkommenssituation vor dem Zeitraum, innerhalb dessen Studienbeihilfe bezogen wurde, Rücksicht genommen, sondern lediglich jenes Einkommen für die soziale Bedürftigkeit berücksichtigt, das parallel zum Bezug der Studienbeihilfe erzielt wurde."

Dabei ist auch § 41 Abs. 1 StudFG miteinzubeziehen, wonach die Studienbeihilfe unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 StudFG für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt wird. Daraus ist ersichtlich, dass bei der vorläufigen Berechnung der Studienbeihilfe, zu einem Zeitpunkt wo das tatsächliche Einkommen gemäß § 8 StudFG noch nicht vorliegen kann, jener Zeitraum, für den Studienbeihilfe beantragt wurde, an Stelle des Kalenderjahres tritt. Entsprechend den bisherigen Ausführungen kann mit dem erwähnten Jahresbetrag bei der vorläufigen Zuerkennung von Studienbeihilfe nur jener Betrag gemeint sein, der für zwei Semester bzw. ein Ausbildungsjahr zuerkannt wird.

Die vom Beschwerdeführer geforderte Berechnungsmethode, wonach jedes Kalenderjahr einzeln zu betrachten sei, sieht § 31 Abs. 4 iVm § 12 Abs. 3 StudFG für die abschließende Berechnung der Studienbeihilfe vor, nicht aber für die im Rahmen des Verfahrens gemäß § 41 Abs. 3 StudFG ohne weiteres Verfahren vorzunehmende Ermittlung der zumutbaren Eigenleistung. Hätte die belangte Behörde die geforderte Berechnungsmethode bereits bei der Ermittlung der zumutbaren Eigenleistung zur Anwendung gebracht, wäre dies gegen den Gesetzeswortlaut (und gegen die in den Gesetzesmaterialien vorgegebene Parallelrechnung) erfolgt.

Es ergeben sich sohin keine Anhaltspunkte, dass die Berechnungsmethode der belangten Behörde nicht den Bestimmungen des StudFG entsprach.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.6. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die gegenständliche Entscheidung ohne Verhandlung getroffen werden, da von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden: Es erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss zu Recht zurückgewiesen wurde, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).

Zur Frage der Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B):

2.7. Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

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