BVwG W111 2101760-2

W111 2101760-2Tribunal administratif fédéral26 nov. 2015

Regest

Devolutionsantrag, Entscheidungspflicht, Revision zulässig,<br/>Säumnisbeschwerde, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W111 2101760-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W111.2101760.2.00

Spruch

W111 2101759-2/9E

W111 2101760-2/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht stellt durch den Richter Dr. DAJANI als Einzelrichterin über die Verfahren des 1) XXXX , StA. Ukraine und der 2) XXXX , StA. Ukraine, beide vertreten durch RA DAIGNEAULT, über deren Anträge auf internationalen Schutz vom 05.05.2014, fest:

A)

Aufgrund der Zurückziehung der Säumnisbeschwerden am 21.10.2015 lebt die Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren wieder auf.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer stellten am 05.05.2014 Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Schriftsatz vom 13.11.2014 wurden seitens des rechtsfreundlichen Vertreters Säumnisbeschwerden für die beschwerdeführenden Parteien eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen auf die bestehende Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

Mit Erkenntnis vom 20.05.2015, GZln 1) W 189 2101759-1/2E sowie 2) W 189 2101760-1/2E wurde seitens des BVwG den Säumnisbeschwerden gemäß § 8 VwGVG in der Fassung

BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, die versäumten Bescheide unter Zugrundelegung der in jenem Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen 8 Wochen ab Zustellung zu erlassen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführervertreter am 27.05.2015 zugestellt.

Da es der Behörde laut Aktenlage nicht möglich war, innerhalb der vorgegebenen Frist das Verfahren mittels Bescheide(n) zu beenden, ging die Zuständigkeit nach Ablauf dieser Frist wieder auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Am 21.10.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Zurückziehung der Säumnisbeschwerden für beide Verfahren ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz,

BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, daß soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss erfolgen.

Zu A) Übergang der Zuständigkeit

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass gem. § 13 Abs. 7 AVG ein (verfahrensleitender) Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden kann. Diese Bestimmung ist gem. § 17 VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar.

Gemäß der herrschenden Lehre und Judikatur gilt für eine Zurückziehung eines Devolutionsantrages gem § 73 AVG, dass dadurch die Entscheidungsbefugnis der Oberbehörde erlischt und die ursprünglich zuständige Behörde wieder Entscheidungsbefugnis erhält. (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, § 73 RZ 35). Das Rechtsinstitut des Devolutionsantrages wurde im Zuge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 auch für die gegenständliche Rechtsmaterie durch die vorliegende Säumnisbeschwerde gem. Art 130 Abs.1 Ziffer 3 B-VG ersetzt. Es ist daher davon auszugehen, dass die erwähnten Schlußfolgerungen aus § 13 Abs. 7 AVG zur Zurückziehung des Devolutionsantrages auch für die Säumnisbeschwerde anwendbar sind.

Die Entscheidungspflicht ist daher mit Einlagen der (mit 20.10.2015 datierten) Zurückziehung der Säumnisbeschwerde am 21.10.2015 beim BVwG auf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übergegangen.

2. Zu B) Zulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen

(§ 25a Abs. 1 VwGG). Wie aus der Begründung diese Beschlusses zu entnehmen ist, liegt dem Bundesverwaltungsgericht keine Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes zu den Rechtsfolgen einer Zurückziehung einer Säumnisbeschwerde gem. Art 130 Abs.1

Ziffer 3 B-VG vor. Die Frage ob, diesfalls von den gleichen Rechtsfolgen auszugehen ist, wie bei der Zurückziehung eines Devolutionsantrages, scheint von grundsätzlicher Bedeutung zu sein.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

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