W108 2015045-1•BVwG W108 2015045-1
W108 2015045-1Tribunal administratif fédéral26 nov. 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Demonstration,<br/>exilpolitische Aktivität, politische Gesinnung, wohlbegründete<br/>Furcht
W108 2015045-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2014, Zl. 1028482410/14880035/RDNÖ (Spruchpunkt I.), betreffend Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 13.08.2014 begehrte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).
2. Im Rahmen der Erstbefragung nach § 19 Asylgesetz (AsylG) legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass vor und gab an, er sei mit diesem Reisedokument legal aus Syrien ausgereist. Er sei arabischer Abstammung und muslimisch sunnitischen Glaubens. Er habe sein Land verlassen, weil in Syrien Krieg herrsche und er Angst um sein Leben habe.
Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gab der Beschwerdeführer an, in XXXX gelebt zu haben. Er habe im Ausland (in der XXXX) studiert und habe in Syrien in einer Apotheke gearbeitet. In Syrien bestehe ein Haftbefehl gegen ihn. Dieser sei in XXXX vom staatlichen und politischen Geheimdienst erlassen worden. Dies deshalb, weil er gemeinsam mit seinem Onkel, dem Leiter des Büros des XXXX, an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen habe. Die Demonstration habe am XXXX2012 in XXXX anlässlich der Tötung des ersten Demonstranten stattgefunden. Von seinem Onkel habe er Anfang Februar 2013 erfahren, dass er als Demonstrationsteilnehmer gesucht werde und sein Name auf einem diesbezüglichen Telegramm aufscheine. Daraufhin habe er XXXX verlassen und ca. 40 Tage in einer anderen Stadt verbracht. Als XXXX von der "Freien Syrischen Armee" und den Islamisten vom syrischen Regime befreit worden sei, sei er nach XXXX zurückgekehrt. Zu seiner politischen Betätigung befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe wie alle anderen Leute nur die Freiheit gefordert. XXXX habe er sodann verlassen, weil er bedroht worden sei. Im Jahr 2013 hätten die Banditen von "Daesch" [arabische Bezeichnung für den "Islamischen Staat"] begonnen, die Leute zu unterdrücken und den Menschen die Freiheit wegzunehmen. Er sei mit seiner Frau auf dem Markt in XXXX unterwegs gewesen, als sie von einem maskierten, bewaffneten Islamisten angehalten und beschimpft worden seien. Der Islamist, den man "Scheich" genannt habe, habe seine Frau, die kein Kopftuch getragen habe, beschimpft und gesagt, dass sie wie eine Prostituierte angezogen sei, und der Mann habe auch ihn ordinär beschimpft und ihm vorgeworfen, wie er es nur erlauben könne, dass seine Frau so gekleidet auf der Straße gehe. Er habe darauf geantwortet, das sei nicht der Islam, den sie kennen würden. Über Intervention von Passanten hätten sie gehen können. Eine Stunde später sei jedoch die Apotheke, in der er gearbeitet habe, gestürmt worden und er sei mitgenommen worden. Er sei geschlagen, beleidigt, beschimpft und anschließend zu einem Scharia-Gericht gebracht worden. Dort sei es schrecklich gewesen. Nach mehreren Tagen Inhaftierung sei er dem Scharia-Richter vorgeführt worden, der gesagt habe, dass der Beschwerdeführer "im Land der Ungläubigen" studiert habe. Der Richter habe gemeint, dass er ihn freilasse, er müsse sich jedoch für zwei Monate zum Studium der Scharia-Rechtslehre anmelden. Wenn jemand dorthin gehe, werde er jedoch einer Gehirnwäsche unterzogen und komme mit einem Sprengstoffgürtel wieder heraus, weshalb er der Aufforderung des Richters nicht Folge geleistet habe. Vielmehr sei er mit seiner Frau aus der Stadt geflüchtet. Er habe seine Frau zu ihrer Schwester in eine andere Stadt gebracht und er sei weiter in die Türkei geflüchtet. Er sei aus der Stadt geschmuggelt worden, weil es viele Straßensperren gegeben habe. Im Falle einer Rückkehr nach XXXX würde er von "Daesh" getötet werden. Wenn er sich in ein Gebiet unter der Kontrolle des Regimes begeben würde, würde man ihn verhaften.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde erachtete die vom Beschwerdeführer angegebene Identität und Nationalität, seine Angaben zu seinen persönlichen und familiären Umständen und Lebensverhältnissen als glaubwürdig. Die Nichtzuerkennung des Asylstatus wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention seitens des syrischen Regimes oder seitens Islamisten habe glaubhaft machen können. Die belangte Behörde bewertete das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorfalles mit den Islamisten und der anschließenden Inhaftierung sowie hinsichtlich der Suche nach dem Beschwerdeführer per Haftbefehl durch das syrische Regime als unglaubwürdig. Dies begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Rahmen der Einvernahme gegenüber der Erstbefragung völlig abgeändert und gesteigert habe, der Beschwerdeführer habe die unmittelbar fluchtauslösenden Ereignisse - die Vorführung zum Scharia-Gericht bzw. den Haftbefehl - bei der Erstbefragung nicht einmal andeutungsweise erwähnt. Das Vorbringen sei auch nicht plausibel, es erscheine nicht plausibel, weshalb man ein Jahr nach der Demonstrationsteilnahme derart intensiv nach dem Beschwerdeführer, der keine Funktion ausgeübt habe und nicht politisch tätig gewesen sei, fahnden sollte. Obwohl der Beschwerdeführer bereits im Februar 2013 vom Haftbefehl erfahren habe, sei es ihm möglich gewesen, bis September 2013 in Syrien zu verbleiben. Überdies sei im August 2013 sein Reisepass verlängert worden. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen habe.
Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Lage in Syrien und stellte ein im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien sich ergebendes "Abschiebehindernis", fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien, fest, weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Auszugsweise wurden (auf der Grundlage einer "Zusammenstellung der Staatendokumentation" [des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Syrien Stand: März 2014]) folgende Feststellungen getroffen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen.
Es kam auch zu Angriffen, für die keine Partei Verantwortung übernahm und die keine militärischen oder strategischen Ziele, außer Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, zu verfolgen schienen.
Regime-Seite
Im Jahr 1963 wurde der Ausnahmezustand erklärt, was den Rechtsstaat untergrub, und den Sicherheitsdiensten außergewöhnliche Befugnisse gab. Im März 2011 wurde die Aufhebung des Ausnahmezustandes angekündigt, und dass die Sicherheitskräfte dem Zivilrecht unterstehen würden. Allerdings hielten willkürliche Verhaftungen und Haft ohne Prozess an, und die Sicherheitskräfte waren weiterhin niemandem Rechenschaft schuldig.
Die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen. Die Regierung führt weiterhin unterschiedslose Luft- und Artillerieangriffe auf Wohngebiete durch und verhaftet willkürlich, foltert und richtet ZivilistInnen und KombattantInnen hin. Im August 2013 töteten Chemiewaffen - laut UNO Sarin - nahe Damaskus hunderte ZivilistInnen, darunter viele Kinder. Während das Regime die Verantwortung leugnet, gibt es Beweise, die stark darauf hinweisen, dass Regimekräfte die Verantwortung für die Angriffe tragen.
Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Truppen des Regimes sowie regimefreundlicher Gruppen verübten diese Massenmorde, einer der größten davon in Baniyas und al-Bayda. Dort wurden insgesamt mindestens 248 Personen, darunter 45 Frauen und 43 Kinder, nach dem Ende der Kampfhandlungen hingerichtet.
Seit Beginn des Aufstands wurden zehntausende Menschen Opfer willkürlicher Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, erzwungenem Verschwindenlassens, Misshandlungen und Folter in einem Netzwerk von Gefängnissen der Sicherheitskräfte. Viele Gefangene waren junge Männer, aber auch Kinder, Frauen und ältere Menschen wurden festgehalten.
Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, RechtsanwältInnen und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden AktivistInnen zufolge Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen.
Rebellen-Seite
Human Rights Watch dokumentierte auch schwere Menschenrechtsverletzungen durch einige Oppositionsgruppen, die das Ausmaß von Kriegsverbrechen erreichten, darunter die wahllose Verwendung von Autobomben, Entführungen, Folter und extralegale Hinrichtungen. Ausländische Kämpfer und Gruppen mit Verbindung zu al-Qaida gehören zu den schlimmsten Tätern. Bei einer Offensive der Aufständischen erreichten die Verbrechen von fünf Oppositionsgruppen den Schweregrad von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Einige bewaffnete, aufständische Gruppen verwenden auch Kinder für den Kampf und andere militärische Zwecke. Bewaffnete Gruppen, die gegen die Regierung kämpften, folterten Regierungssoldaten und Angehörige der Milizen und/oder richteten sie nach ihrer Festnahme summarisch hin.
Am 4. August 2013 tötete eine Koalition aufständischer Gruppen, hauptsächliche militante Islamisten, in der Umgebung von Latakia meist in Massenhinrichtungen mindestens 190 Zivilisten. Unter diesen befanden sich 57 Frauen, mindestens 18 Kinder und 14 ältere Männer.
Bewaffnete Oppositionsgruppen, vor allem in den von Rebellen gehaltenen Gebieten im Norden Syriens, verhaften willkürlich Menschen, darunter JournalistInnen und MitarbeiterInnen von humanitären Hilfsaktionen sowie AktivistInnen, die sich kritisch über die Gruppen äußerten.
Folter und unmenschliche Behandlung
Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen. Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten.
Freigelassene Gefangene und Mitarbeiterinnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen.
Mehrere frühere Gefangene sagen aus. dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben Laut lokalen Aktivistinnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene.
Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang.
Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen Unterstützerinnen machen unter Folter Geständnisse Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind.
Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und Patientinnen Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die Patientinnen und Vorräte transportierten. Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, Ärztinnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und Ärztinnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können.
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition
Jedwedem oppositionellen Protest in den vom Regime gehaltenen Gebieten wird mit Gewehrfeuer, Massenverhaftungen und Folter begegnet.
Bewegungsfreiheit
Die Verbreitung von Checkpoints der Regimekräfte wie auch der Rebellen, schwere Kämpfe und die generelle Unsicherheit haben die Bewegungsfreiheit sowie den Transport von lebensnotwendigen Vorräten seit 2011 stark eingeschränkt. Dies trifft ZivilistInnen an ihren Wohnorten, Intern Vertriebene sowie Menschen, die versuchen, ins Ausland zu fliehen."
Behandlung nach Rückkehr
Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden.
Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab.
Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren.
Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen.
Exiloppositionelle und ihre Angehörigen
Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und/oder Repressionmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt.
Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.08.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes [Y.Z.], den Bruder des exilierten Aktivisten [R.Z.]. Aktivisten berichteten, dass die Regierung [Y.Z.] wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende [2011] wurde [Y.Z.] weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm.
Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben.
In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die im Wesentlichen vorbrachte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant sei. Die Behörde habe hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ausreichend ermittelt und sich mit seiner Fluchtgeschichte nicht ausreichend auseinandergesetzt. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor der belangten Behörde ein "völlig anderes Geschehen" dargestellt, sei unzutreffend. Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig und nicht lebensnah sei, stellten lediglich Vermutungen und Gegenbehauptungen dar. Dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Geschehnisse in Syrien in keinster Weise auseinandergesetzt habe, werde dadurch deutlich, dass der Beschwerdeführer seine Heimatstadt nach Bekanntwerden des Haftbefehls gegen ihn verlassen habe und erst nach Abzug der Assad-Truppen wieder zurückgekehrt sei. Ohne Hilfe seines Onkels hätte der Beschwerdeführer den Posten des Regimes gar nicht passieren können. Auch der Vorwurf hinsichtlich der Verlängerung seines Reisepasses sei nicht zutreffend. Hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dies in der Einvernahme vorgehalten, hätte er erklären können, dass der Pass durch Bezahlung eines Geldbetrages über einen Vermittler ausgestellt worden sei.
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verwies der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.01.2015 darauf, im Dezember 2014 in Österreich an zwei Demonstrationen gegen den Krieg in Syrien teilgenommen zu haben. Im Jänner 2015 habe er an einer Kundgebung teilgenommen und er werde weiterhin gegen das Assad-Regime und gegen den Terror des "Islamischen Staates" demonstrieren. Mit dem Schriftsatz übermittelte der Beschwerdeführer Fotos, die ihn bei der Teilnahme an Demonstrationen, gemeinsam mit dem "Österreich-Koordinationsrat zur Unterstützung der syrischen Revolution" und mit der Forderung "GET RID OF ASSAD", zeigen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 31jähriger syrischer Staatsangehöriger arabischer Abstammung muslimischen sunnitischen Glaubens. Der Beschwerdeführer hat in der XXXX studiert. Er lebte in der Stadt XXXX, die Schauplatz des syrischen Bürgerkrieges war/ist und wo Demonstrationen gegen das syrische Regime stattfanden. Der Beschwerdeführer nahm im Jahr 2012 an einer derartigen Demonstration gegen das syrische Regime teil. Im Jahr 2013 wurde die Stadt von der "Freien Syrischen Armee" vom syrischen Regime "befreit" und steht nunmehr unter der Kontrolle fundamentalistischer islamistischer Gruppierungen (wie dem "Islamischen Staat"). Der Beschwerdeführer ist ein Gegner der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten. Er hat auch in Österreich gegen die syrische Regierung demonstriert. Der Beschwerdeführer ist auch ein Gegner der in (seiner Herkunftsregion in) Syrien agierenden fundamentalistischen islamistischen Gruppierungen.
1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Überdies werden auch die weiteren Ausführungen in der von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogenen "Zusammenstellung der Staatendokumentation" (in dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien") als Sachverhalt festgestellt.
Die Feststellungen gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und auf dem Inhalt des bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Es konnte im Wesentlichen von den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer hat zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen in Syrien ein gleichbleibendes (und teilweise mit Urkunden belegtes) glaubwürdiges Vorbringen erstattet, dem auch die belangte Behörde nicht entgegen getreten ist, sodass kein Grund ersichtlich ist, an der Richtigkeit dieses Vorbringens zu zweifeln. Es ist im Tatsachenbereich auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein Gegner des syrischen Regimes ist und gegen dieses in Syrien und in Österreich demonstriert hat. Zu seiner Demonstrationsteilnahme in Syrien hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde ein im Kern gleichbleibendes und fundiertes Vorbringen erstattet, welches mit der Situation in Syrien und mit dem persönlichen/familiären Hintergrund des Beschwerdeführers im Einklang steht. Auch die belangte Behörde trat der Angabe des Beschwerdeführers zu seiner Demonstrationsteilnahme in Syrien nicht (beweiswürdigend) entgegen (sondern nur der weiteren Angabe des Beschwerdeführers, dass deswegen ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei). Dass sich der Beschwerdeführer gegen das syrische Regime engagiert und in diesem Zusammenhang in Österreich an Demonstrationen teilgenommen hat, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.01.2015 glaubwürdig dargelegt und mit der Vorlage von Lichtbildern belegt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren eine Haltung dargelegt, die Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten nimmt sowie auf die Einhaltung von Bürger- und Menschenrechten in Syrien abstellt und das auf zivilgesellschaftliches Engagement hinweist, und es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine derartige - unter den Verhältnissen in Syrien als "politisch" bzw. "oppositionell" zu qualifizierende - Anschauung beim Beschwerdeführer nicht tatsächlich bestehen sollte bzw. nicht schon in Syrien bestanden haben sollte. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger/Unterstützer des syrischen Regimes wäre, wurde von der belangten Behörde auch nicht festgestellt. Dass der Beschwerdeführer auch kein Anhänger der in (seiner Herkunftsregion in) Syrien agierenden fundamentalistischen islamistischen Gruppierungen ist, ergibt sich ebenfalls schlüssig aus dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers. Dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers in Syrien Schauplatz des Bürgerkrieges war/ist, dass dort Demonstrationen gegen das syrische Regime stattfanden und sie vom syrischen Regime "befreit" wurde und nunmehr von islamistischen Gruppierungen kontrolliert wird, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen und deckt sich mit den (Feststellungen zu den) Verhältnissen in Syrien. Im Rahmen seiner persönlichen Möglichkeiten hat der Beschwerdeführer alles getan, um an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - auch mangels substantieller, diesen Sachverhalt widerlegender Umstände - davon aus, dass dieser Sachverhalt den Tatsachen entspricht, weshalb er der Entscheidung zugrunde zu legen war. Angesichts der Asylrelevanz bereits dieses Sachverhaltes kann es im konkreten Fall dahingestellt bleiben, ob das - von der belangten Behörde als unglaubwürdig erachtete - weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, dass wegen seiner Demonstrationsteilnahme ein Haftbefehl der syrischen Behörde gegen ihn erlassen worden sei und der Beschwerdeführer von Islamisten eingesperrt, geschlagen und von einem Scharia-Richter zum Studium der Scharia-Rechtslehre aufgefordert worden sei, zur Gänze oder zum Teil der Wahrheit entspricht. Auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers und auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher nicht einzugehen.
Hinsichtlich der Verhältnisse in Syrien war (ebenfalls) von den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde (vom "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien") auszugehen, zumal diese in der Beschwerde (in den hier relevanten Teilen) unwidersprochen blieben und auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen gründen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität dieser Darstellung zu zweifeln.
In Bezug auf die Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ist aus den Feststellungen (aus den diesen Feststellungen zugrunde liegenden Berichten bzw. aus dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien") betreffend die Verhältnisse in Syrien zum einen zu schließen, dass die syrische Regierung sich für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert und dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" (jedenfalls im Rahmen einer Befragung/eines Verhörs) etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben. Zum anderen zeigen die aus den Feststellungen/Berichten hervorgehenden - drastischen und übermäßigen - Reaktionen des syrischen Regimes auf (vermeintliche) "abweichende" Meinungen/Verhaltensweisen und zur Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, aber, dass - jedwede - Kritik am syrischen Regime und - jedwedes - kritisches Verhalten gegenüber dem syrischen Regime offenbar als Widerstand gegen die konkrete staatliche Ordnung (in Syrien) verstanden wird. Es kann ferner davon ausgegangen werden, dass die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "regimefeindlich/oppositionell" erfolgt, weit sind und davon neben offen ausgetragener, exponierter oppositioneller/regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung jedenfalls auch (vermeintliche) illoyale Handlungen und (vermeintliche) Nahebeziehungen zu "Oppositionellen" erfasst sind. Damit steht im Einklang, dass der Einschätzung von UNHCR zufolge das syrische Regime (wie auch andere Konfliktparteien) eine breite Auslegung anwendet (anwenden), wen es (sie) als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachtet (betrachten) - dafür reichen etwa familiäre Verbindungen der Person, ihr religiöser oder ethnischer Hintergrund oder einfach ihre Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, aus (s. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013 und Update III vom Oktober 2014) - und dass im Bericht des UK Home Office (Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014) ausgeführt wird, die Asylantragstellung im Ausland gelte als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung und die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, sei niedrig. Im Übrigen geht das UK Home Office in seinem Bericht vom Dezember 2014 (Country Information and Guidance, Syria: Security and Humanitarian Situation) davon aus, dass bei (nach negativem Asylverfahren) nach Syrien zurückgeführten Personen die Gefahr der Inhaftierung/Misshandlung aufgrund einer ihnen unterstellten missliebigen politischen Gesinnung droht, sofern sie nicht (nach wie vor) als Unterstützer des Assad-Regimes betrachtet werden. Ausgehend von den (etwa im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (vgl. auch den Bericht des UK Home Office vom 21.02.2014, Punkt 3.21.5.).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brauchbare Ermittlungsergebnisse vor). Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt nicht entgegen bzw. erstattete (in der Beschwerde) ein damit im Wesentlichen übereinstimmendes Vorbringen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).
Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Diese Prognose beinhaltet die Klärung der Frage, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).
3.2.2. Die Einschätzung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können, ist nicht zu teilen.
Im Fall des Beschwerdeführers liegt nämlich die Einschätzung nahe, dass er in Syrien (bei einer Rückkehr) schon auf Grund seines spezifischen Profils in das Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden geraten wird und (dabei) besonders Gefahr läuft, vom syrischen Regime als "Oppositioneller" angesehen zu werden. Zu bedenken ist zunächst, dass der Beschwerdeführer mit seiner nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise vom Ausland nach Syrien besonders die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erwecken wird, weil er in Syrien aus einem vom syrischen Regime "befreiten" Gebiet - sohin aus einem "regimefeindlichen" Gebiet der "Opposition" - stammt. Schon deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien bei einem (als unvermeidlich zu qualifizierenden) Kontakt mit syrischen Behördenorganen bzw. Milizen der syrischen Regierung zumindest in den Verdacht geraten wird, (ebenfalls) ein "Oppositioneller" zu sein bzw. einer gegnerischen Konfliktpartei anzugehören (den Feststellungen zufolge reicht für eine Zuordnung als "oppositionell" etwa einfach die physische Anwesenheit in einem Gebiet bzw. die Abstammung aus einem Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, aus; zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Im Lichte der Sachverhaltsfeststellungen, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen Gegner des syrischen Regimes handelt, der seine kritische "abweichende" Meinung gegenüber der syrischen Regierung bereits im Zuge von Demonstrationen in Syrien und in Österreich öffentlich zum Ausdruck gebracht hat, sowie angesichts der Verhältnisse in Syrien, denen zufolge öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen, etwa auch regimekritische Demonstrationen, durch das syrische Regime (sogar im Ausland) beobachtet werden und bei einer Einreise/Rückkehr von Regierungskritikern (als regierungskritisch angesehenen Personen) nach Syrien mit Verhaftung, Verhör, Haftstrafe und Repressionsmaßnahmen gerechnet werden kann, ist davon auszugehen, dass - sofern die syrischen Behörden aufgrund der Beobachtung regimekritischer Aktivitäten nicht bereits ohnehin Kenntnis von der regimekritischen Betätigung des Beschwerdeführers erlangt haben - der Beschwerdeführer jedenfalls bei einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien ins Visier der syrischen Behörden als Regimegegner geraten wird, zumal nicht zu erwarten ist, dass bei einer Befragung durch die syrischen Sicherheitsbehörden der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich (exilpolitisch) regimekritisch betätigt (hat), im Verborgenen bleiben kann. Da der Beschwerdeführer dadurch, dass er im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, darüber hinaus ein Verhalten gesetzt hat, das aus Sicht des syrischen Regimes als illoyal angesehen werden kann, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich beim syrischen Regime der vom Beschwerdeführer gewonnene Eindruck eines "Oppositionellen" noch weiter erhärten wird. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist. Es ist daher mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als ein "Oppositioneller" des syrischen Regimes angesehen werden wird, wobei festzuhalten ist, dass es sich beim Beschwerdeführer auch tatsächlich um einen Gegner des syrischen Regimes handelt. Es sind ferner keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer ungeachtet dieser Umstände von Seiten des syrischen Regimes als Anhänger des Regimes angesehen werden könnte und dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben könnte, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften.
Im Ergebnis ist bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, vom syrischen Regime aus den dargelegten Gründen verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). Die Zugrundelegung des Sachverhaltes, dass der Beschwerdeführer bisher keinen Verfolgungshandlungen durch das syrische Regime ausgesetzt war (gegen den Beschwerdeführer kein Haftbefehl der syrischen staatlichen Behörden ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer legal auszureisen vermochte), vermag daran nichts zu ändern. Entscheidend ist nicht, ob eine Verfolgung bereits stattgefunden hat, sondern ob der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027, wonach die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung eine bereits erlittene oder bereits konkret angedrohte Verfolgung nicht voraussetzt; vgl. auch UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014, wonach es für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich ist, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung auf den Asylwerber persönlich, im Sinne eines "persönlichen Ausgewähltseins", abzielt). Auch wenn der Beschwerdeführer bisher seitens des syrischen Regimes unbehelligt geblieben wäre, lässt sich bei der konkreten Sachlage daraus noch nicht ableiten, dass er bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse der syrischen Regierung rechnen kann (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Im Gegenteil: Im Fall des Beschwerdeführers ist eine individuelle Betroffenheit von Verfolgungshandlungen zu bejahen, zumal sowohl aktuelle äußere Umstände und auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers für das Bestehen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden massiven Bedrohung des Beschwerdeführers in Syrien seitens des syrischen Regimes sprechen. Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde liegen damit im Fall des Beschwerdeführers aber substantielle und konkrete Anhaltspunkte für eine individuelle Verfolgung (und nicht bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage) vor.
Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. oben), da der Beschwerdeführer als (vermeintlicher) "Oppositioneller" der syrischen Regierung (dazu zählen etwa Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben) dem von UNHCR beschriebenen Risikoprofil von Personen, die wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen, unterfällt (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
Bei den dem Beschwerdeführer seitens des syrischen Regimes drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (vom "Verschwindenlassen" bis hin zu Folter/Tötung) ist auch die Intensität der Verfolgungshandlung unzweifelhaft gegeben. Aus den Feststellungen der belangten Behörde ergibt sich, dass als oppositionell eingestufte Personen unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben.
Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie fallbezogen - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien weiters eine Verfolgung durch islamistische Gruppierungen ("Daesch") zu gewärtigen hat, war bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen.
3.2.3. Zur Frage des Offenstehens einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG und § 11 AsylG) ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall schon nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure (etwa die Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte) in einem Teil Syriens eine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden und imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen, sodass die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes eher theoretischer Natur ist. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine "innerstaatliche Fluchtalternative" für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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