W103 1417792-1•BVwG W103 1417792-1
W103 1417792-1Tribunal administratif fédéral26 nov. 2015
Glaubwürdigkeit, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Rückkehrsituation, Sicherheitslage,<br/>Übergangsbestimmungen, wirtschaftliche Gründe
W103 1417792-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Mauretanien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 31.01.2011, Zl. 1006.166-BAS, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 hinsichtlich Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Mauretaniens, brachte am 13.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet eingereist war. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer nach dem Grund seiner Flucht befragt an, ein kleines Fischerboot besessen zu haben, welches ihm gestohlen worden sei; da er keine Existenz mehr gehabt hätte, habe er beschlossen, die Heimat zu verlassen; nach seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr gefragt, führte er aus, keine Zukunftsaussichten in seiner Heimat zu haben.
Am 13.01.2011 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Eingangs seiner Befragung gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfragen hin an, gesund zu sein und keine ärztliche Behandlung zu benötigen; er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen; der Beschwerdeführer sei Moslem, seine Muttersprache sei Arabisch, er gehöre dem Stamm der Elspeie bzw. den "Beydan" an. Identitätsbezeugende Dokumente habe er nie besessen; in Österreich habe er keine Verwandten oder Freunde; er lebe in einer Flüchtlingspension und könne sich mit den dort lebenden Personen unterhalten; ein weit entfernter Verwandter väterlicherseits lebe in Spanien; die Frage, ob er noch Kontakt zu seinen Angehörigen in der Heimat hätte, wurde vom Beschwerdeführer verneint.
Die weitere Befragung des Beschwerdeführers nahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:
"(...)
Frage:
Sie haben also als Fischer gearbeitet und damit Ihren Lebensunterhalt bestritten. Wo in Mauretanien haben Sie genau gelebt, bitte beschreiben Sie uns Ihren Wohnort, wie sahen Ihre Wohnverhältnisse aus?
Antwort:
Ich wohnte in XXXX , ich war Langustenfischer. Das liegt zwischen Mauretanien und der Westsahara. Da kommen aber immer wieder Leute, die sagen, dass ich dort nicht fischen darf. Man weiß nicht ob das Leute der mauretanischen Regierung sind oder von der Westsahara, das ist alles ungeklärt. Das ist Niemandsland. Die kommen meistens nachts und kann es sein, dass sie alles demolieren und kaputtmachen, sie sind maskiert. Ich habe dann die Langusten an Händler aus der Stadt XXXX weiterverkauft. Die bringen auch Lebensmittel zu uns, XXXX ist ein kleiner Ort. Es gibt dort keine Moschee, keine Schule, auch keinen Arzt. Wir haben dort auch nicht in Häuser gelebt sondern in Zelten, wir haben dort gelebt.
Frage:
Sie haben anlässlich Ihrer erstmaligen Einvernahme gesagt, dass Ihnen Ihr Fischerboot gestohlen worden sei und Sie damit Ihre Existenz verloren hätten, Sie hätten keine Zukunftsaussichten, das seien Ihre Fluchtgründe. Ist das so richtig aufgeschrieben worden und sind das tatsächlich Ihre Fluchtgründe oder gibt es sonst noch andere Gründe, die Sie bewogen haben Mauretanien zu verlassen?
Antwort:
Ja, das stimmt, es ist nicht nur mein Boot gestohlen worden sondern auch andere Boote. Wir Fischer sind einmal hingekommen zum Platz der Boote, da war alles kaputt und demoliert, Teile der Boote haben wir gefunden. Man weiß nicht wer das war. Ich wollte schon immer weg von dort, weil es keine Zukunft gibt, aber das war dann der ausschlaggebende Grund, dass ich endgültig weg bin. Ich habe von dieser Arbeit gelebt und jetzt ist alles verschwunden und weg. Ich hätte das auch nicht anzeigen können, wo sollte ich schon hingehen.
Frage:
Haben oder hatten Sie mit den mauretanischen Behörden jemals Probleme oder Schwierigkeiten? Ich meine damit ob Ihnen irgendwelche Behörden jemals irgendetwas zu Unrecht vorgeworfen haben und Sie deshalb mit irgendwelchen Strafen konfrontiert worden sind?
Antwort:
Nein, nie, ich bin ein ordentlicher mauretanischer Staatsbürger.
Frage:
Gab es wegen Ihrer Religion irgendwelche Probleme oder auch wegen Ihrer Zugehörigkeit zu den Beydan?
Antwort:
Nein, Grund für meine Reise nach Europa war wie ich schon sagte, dass ich keine Zukunft mehr in Mauretanien hatte, weil mir mein Fischerboot gestohlen worden ist und nicht mehr vom Fischfang leben konnte. Das Problem liegt in der Erde. Die wollen uns vertreiben, es gibt dort Bodenschätze und das Meer, es gibt Metall, Uran, Gold, das ist im Boden, im Meer gibt es Fische, die es sonst nirgends gibt. Deshalb wollen uns die Leute weghaben. Mehr weiß ich dazu nicht.
Frage:
Gut, dann beende ich jetzt diese Einvernahme, ich habe alles erhoben was aus meiner Sicht für die Beurteilung Ihre Fluchtgründe erforderlich ist. Wollen Sie doch noch etwas angeben, was noch nicht zur Sprache gekommen ist? Sie haben jetzt hier die Möglichkeit sonst noch alles anzugeben, was Ihnen wichtig ist!
Antwort:
Ich bin jetzt 33 Jahre alt. Ich bitte um die Erlaubnis hier bleiben zu können und arbeiten zu können. Ich bin gesund kann selbst arbeiten und überleben. Ich nehme jede Arbeit an, ich will arbeiten und ersuche um Ihre Hilfe.
Anmerkung:
Die obigen Angaben werden dem Antragsteller rückübersetzt.
Nach erfolgter Rückübersetzung:
Wurde alles aufgeschrieben was Sie mündlich angegeben haben? Sollte das nicht der Fall sein, so können Sie jetzt noch weitere Angaben tätigen, Sie können auch sonst noch Aussagen treffen, die Sie Ihrer Meinung nach in der Entscheidung des Bundesasylamtes berücksichtigt haben wollen. Erläuternd darf dazu angemerkt werden, dass Sie in weiterer Folge in diesem Verfahren keine neuen Sachverhalte mehr vorbringen können, diese würden nicht mehr berücksichtigt werden.
Antwort:
Ich habe alles gesagt.
Verfahrensleitende Verfügung:
Ihnen werden nun mit "A" bezeichnete und mit Quellenangaben versehene landeskundliche Feststellungen zu Mauretanien ausgehändigt. Das Bundesasylamt beabsichtigt diese Unterlagen zur Entscheidungsfindung in Ihrem Asylverfahren heranzuziehen. Es steht Ihnen frei dazu binnen zwei Wochen ohne Setzung einer Nachfrist eine Stellungnahme abzugeben.
(...)"
2. Mit Bescheid vom 31.01.2011, Zl. 1006.166-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 13.07.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mauretanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz ab und verfügte zugleich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mauretanien. Dem Bescheid wurden umfangreiche Feststellungen zur Situation in Mauretanien zugrunde gelegt (vgl. Aktenseiten 162 ff). Die Identität des Beschwerdeführers wurde seitens des Bundesasylamtes nicht festgestellt; es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK zu gewärtigen hätte.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde hinsichtlich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers Folgendes aus:
"Sie haben verkürzt und sinngemäß dargestellt geltend gemacht, dass Sie schon immer Mauretanien verlassen wollten, weil es dort keine Zukunft gibt. Als dann unbekannte Täter Ihr Fischerboot mutwillig zerstört haben und Sie zwangsläufig nicht mehr Ihrer Tätigkeit als Berufsfischer nachgehen konnten entschlossen Sie sich endgültig Mauretanien zu verlassen. Dieses Vorbringen wird den nachfolgenden beweiswürdigenden Überlegungen zugrunde gelegt, weitere Fluchtgründe haben Sie nicht dargetan.
Vorab sah sich das Bundesasylamt veranlasst sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie unabhängig Ihres Fluchtvorbringens von potenzieller "vulnerability" betroffen waren. Dies ist in Zusammenschau mit Ihren über ausdrückliches Nachfragen zustande gekommenen Aussagen in Verbindung mit Ihrer Familienanamnese zu verneinen. So erwähnten Sie nichts von irgendwelchen religiösen Schwierigkeiten, ebenso sind politische Problemstellungen zur Gänze auszuschließen, Sie bezeichnen sich als ordentlichen mauretanischen Staatsbürger. Ein ethnisch bedingtes Problemfeld war ebenfalls nicht zu bearbeiten, Sie gehören den dominanten staatstragenden "Beydan" an. Aufgrund Ihres Geschlechts sowie Ihrer Volljährigkeit sind auch allfällige geschlechtsspezifische und/oder aus dem Lebensalter resultierende soziale/wirtschaftliche/gesellschaftliche Benachteiligungen auszuschließen.
Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten ferner keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der mauretanischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissens, etc., Sie standen auch zu keinem Zeitpunkt in irgendeinem politischen oder wirtschaftlichem Naheverhältnis zu staatlichen Organisationsstrukturen.
Vor diesem Hintergrund war es entbehrlich sich mit den in Ihrem Herkunftsstaat nicht zu verschweigenden fallweise gegebenen Menschenrechtsdefiziten weiter zu beschäftigen, Sie waren davon - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Überlegungen - nicht einmal ansatzweise betroffen.
Was nun Ihr eigentliches individuelles Vorbringen angeht, so kann das aus nachfolgenden Überlegungen keine Asylgewährung nach sich ziehen:
Grundsätzlich ist das Bundesasylamt der Ansicht, dass der von Ihnen dargetane als Fluchtgrund präsentierte Sachverhalt glaubhaft erscheint, auch wenn das nicht explizit in den vorhin abgedruckten auf umfangreiches Quellenmaterial gestützten landeskundlichen Feststellungen zu Mauretanien zum Ausdruck kommt. Viele Länder der Erde sind mit Fragen oftmals gewalttätig stattfindender Ressourcenverteilungen immer knapper werdender Rohstoffe in Verbindung mit ungünstigen klimatischen, wirtschaftlichen und demographischen Entwicklungen konfrontiert, was letztendlich zu Migrationsbewegungen in von solchen Faktoren (noch) nicht betroffene andere Länder oder Kontinente führt.
Trotz dieser Ausgangslage kann das aber aus Sicht der derzeit in Geltung stehenden asylrechtlichen Bestimmungen nicht für Sie sprechen, fehlt in Ihrem Fall doch eine individuell gegen Sie gerichtete Verfolgungshandlung, die auf irgendwelche in Ihrer Person gelegene Merkmale (Religion, Ethnie, Weltanschauung) zurückgeführt werden kann. Konkret heißt das, dass niemand irgendein wie auch immer geartetes unmittelbares Interesse an Ihrer Person hatte, Sie und einige Andere Ihrer Landsleute waren einfach nur "im Wege" und sollten offenkundig aus Konkurrenzgründen von der weiteren Befischung des dortigen Meeresabschnittes abgehalten werden.
Dies bedeutet auch, dass ein geographisch genau umgrenztes Gebiet vorliegt, das von den von Ihnen genannten gegen die dort lebenden Fischer gerichteten Gewalttätigkeiten betroffen ist. Sie hätten diese Region verlassen und sich anderswo in Mauretanien niederlassen und so den Bedrängnissen entgehen können. Dass "einfache" mauretanische Staatsbürger von derartigen innerstaatlichen Migrationsbewegungen vorsätzlich und/oder zwangsweise abgehalten werden, konnten die dazu eingeholten landeskundlichen Feststellungen nicht dartun.
Anzumerken bleibt noch, dass die gegen die Fischer der von Ihnen bewohnten Region agierende Tätergruppe offenkundig unbekannter Herkunft ist und sie sich die Abgelegenheit des Gebietes und die kaum vorhandene Infrastruktur sowie den unklaren Grenzverlauf zur Westsahara für ihre Aktivitäten zunutze macht. Dass bei einer solchen Konstellation eine Täterverfolgung nahezu unmöglich ist wird nicht mit Unwilligkeit oder Desinteresse der mauretanischen Behörden an einer Schutzgewährung für die dort lebenden Menschen gleichgesetzt werden können, es sind einfach die lokalen Gegebenheiten die eine effiziente Sicherung der Region unmöglich machen und ist das von den dort lebenden Menschen einfach in Kauf zu nehmen.
Zusammenfassend vertritt das Bundesasylamt die Ansicht, dass es die generell schwierigen Lebensbedingungen in Mauretanien gewesen sind, die Sie bewogen haben das Land zu verlassen. So verständlich das auch ist, so deutlich ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der derzeit in Geltung stehenden asylrechtlichen Bestimmungen sein kann für eine Verbesserung der Lebensbedingungen von nach Österreich zugewanderten Menschen zu sorgen. Eines Verfolgungsschutzes bedürfen Sie jedenfalls nicht, dafür gibt es in Ihrem Vorbringen keine hinreichend deutlichen Hinweise, sagen Sie doch sonst nur, dass es schon immer Ihr Wunsch war Mauretanien zu verlassen, weil Sie dort für sich keine Zukunft sehen; die von Ihnen angegebenen Geschehnisse rund um die zerstörten Fischerboote waren bloß nur noch der zündende Funke dafür Ihren Wunsch nach Verbesserung Ihrer persönlichen Lage konkret umzusetzen.
(...)"
In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe hätte keine Asylrelevanz beschieden werden können, da er eine individuelle Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können.
Zu Spruchpunkt II wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).
Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle seiner Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zur Ausweisung führte das Bundesasylamt nach Wiedergabe des § 10 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2, Abs. 5 AsylG 2005 und Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK aus, dass - mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet - weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal er sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit etwa wenigen Monaten in Österreich aufgehalten habe und er in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesasylamt gefunden worden.
3. Mit am 09.02.2011 eingelangten Schriftsatz wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid erhoben. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde auf ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers verwiesen, in dem dieser zusammenfassend geltend machte, nach Österreich eingereist zu sein, nachdem er mit vielen Schwierigkeiten konfrontiert gewesen sei. Er habe diesen Entschluss gefasst, um eine Lösung für seine Schwierigkeiten und einen Start in ein neues Leben zu finden. Obwohl man politische oder humanitäre Gründe für eine Anerkennung als Flüchtling aufweisen müsse, wolle er seine Gründe ausführen: der Beschwerdeführer stamme von einer Mutter aus Sahara und einem Vater aus einer Sippe in Sahara ab, die Familie sei vor längerer Zeit nach Mauretanien gezogen; der Beschwerdeführer erinnere sich nicht, welchen Beruf sein Vater betrieben hätte, seiner Erinnerung nach sei dieser Mitglied der Widerstandsfront " XXXX " und Freund des Präfekten XXXX , des Expräsidenten, gewesen. Die Familie des Beschwerdeführers habe in der Stadt " XXXX " gelebt, der Beschwerdeführer sei der einzige Sohn in der Familie gewesen. Einige Jahre nach Geburt des Beschwerdeführers hätte seine Familie die genannte Stadt aus zwei Gründen verlassen und in die Grenzstadt "
XXXX " übersiedeln sollen: zum einen sei sein Vater von der mauretanischen Regierung gesucht worden, da er an einer Revolte teilgenommen hätte; andererseits sei sein Vater als Minenaufräumer in der genannten Stadt beauftragt worden, da in diesem Gebiet Minen verblieben seien. Der Beschwerdeführer sei noch klein gewesen, als er die Meldung vom Verschwinden seines Vaters vernommen hätte. Die Familie habe in ihrer Angst einen Fluchtversuch in Erwägung gezogen; gemeinsam mit seiner Mutter, einem Onkel sowie zwei Tanten väterlicherseits habe der Beschwerdeführer die Stadt verlassen und sei in die Nähe der Stadt " XXXX " gezogen, wo die Familie in einem Zeltlager gelebt hätte. Eines Tages sei eine Patrouille erschienen, welche nach (unleserlich) gesucht hätte, der nicht dort gewesen sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe Angst gehabt, sie hätten keine Nachricht von Vater und Onkel des Beschwerdeführers gehabt; möglicherweise seien diese verhaftet worden; die Mutter des Beschwerdeführers sei mit ihrem Bruder, welcher sie eines Tages besucht hätte, in ihre Heimat gegangen und habe den Beschwerdeführer bei seinen Tanten zurückgelassen; der Beschwerdeführer sei damals noch klein gewesen und habe fortan mit seinen Tanten in dem erwähnten Zeltlager gelebt. Behörden und Spitzeln hätten nach seinem Vater und seinem Onkel gesucht und Leute zu ihnen geschickt, welche die Räumung der Zeltlager forderten. Daher ersuche der Beschwerdeführer, seinen Fall nach dem Asylgesetz zu lösen; der Beschwerdeführer habe bei einem Freund seines Vaters gearbeitet, bei dieser Arbeit habe es sich um die Lieferung von Lebensmitteln gehandelt. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer bei einer "Schifffahrt" gearbeitet, dort habe er Freunde kennengelernt. Sie hätten Fischerei betrieben, auch hätten sie manchmal Flüchtlinge geschleppt, welche aus Mauretanien und Westsahara geflüchtet wären. Sie hätten diese auf die Inseln XXXX oder XXXX oder XXXX gebracht. Es hätte Forderungen gegeben. Nachdem Marokko seine Herrschaft über das Gebiet Sahara ausgebreitet hätte, habe es ihnen Angst gemacht.
4. Am 15.02.2011 legte das Bundesasylamt den Akt dem Asylgerichtshof zur Entscheidung vor.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 25.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2015, W184 1417792-1, wurde das Verfahren betreffend den Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 wegen Unbekanntheit des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers eingestellt.
Mit Schreiben vom 15.06.2015, eingelangt am 18.06.2015 wurde der Behördenakt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf einen angeschlossenen Meldezettel zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens zuständigkeitshalber weitergeleitet.
Mit Beschluss vom 24.06.2015, W103 1417792-1, wurde die Fortsetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens verfügt.
Mit Eingabe vom 02.09.2015 wurde die Vollmacht des im Spruch bezeichneten Rechtsanwaltes bekannt gegeben.
Mit hg. Schreiben vom 10.09.2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zweiwöchiger Frist zu - näher dargelegten - Aspekten seines Privat- und Familienlebens in Österreich aufgefordert. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Berichte zur Situation in seinem Herkunftsstaat Mauretanien (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Mauretanien, Stand 29.04.2015) im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 14.09.2015 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers darum, die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 09.10.2015 zu verlängern. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Schreiben vom 16.09.2015 eine Fristerstreckung bis 09.10.2015 eingeräumt. Bis zu diesem Datum langte keine Stellungnahme ein.
Mit Eingabe vom 12.10.2015 wurde die Kopie eines befristeten Mietvertrages (Dauer ein Jahr, Enddatum 03.12.2015), abgeschlossen zischen XXXX und dem Beschwerdeführer, übersendet. Unter einem wurde ein handschriftliches Schreiben von Frau XXXX vom 29.09.2015 übermittelt, in dem ausgeführt wurde, dass diese bereits seit vier Jahren mit dem Beschwerdeführer zusammen sei und sie darum bitte, dessen Abschiebung abzuwenden, da sich ihr Freund in Österreich integrieren wolle; dieser spreche bereits gut Deutsch und sei bereits acht Monate als Hausmeister in einem Altersheim tätig gewesen. Die Verfasserin bitte nochmals darum, ihren Freund nicht abzuschieben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Mauretanien, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist volljähriger Staatsangehöriger Mauretaniens. Er gehört der Volksgruppe der Beydan und dem moslemischen Glauben an.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.07.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung nach Mauretanien darstellen würde.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihm eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, in Mauretanien eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.
Der Beschwerdeführer weist die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf:
§ 28 (1 u 2) SMG
Datum der (letzten) Tat 04.06.2012
Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu XXXX
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 18.10.2012
XXXX
zu XXXX
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
XXXX
§ 127 StGB
Datum der (letzten) Tat 02.11.2012
Freiheitsstrafe 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu XXXX
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
XXXX
§ 27 (1) Z 1, 2 (2) SMG
§ 15 StGB § 127 StGB
Datum der (letzten) Tat 07.08.2014
Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, lebt erst seit Juli 2010 in Österreich. Er ist im Bundesgebiet nicht berufstätig und kann seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Er verfügt über keine familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet. Er hat eine Freundin im Bundesgebiet, deren Angaben zufolge er bereits über gute Deutschkenntnisse verfüge, für einige Monate als Hausmeister in einem Altenheim tätig gewesen und integrationswillig sei. Ein eingeholter Sozialversicherungsauszug zeigt jedoch kein Vorliegen versicherungspflichtiger Beschäftigungszeiten. Darüber hinaus traten im gegenständlichen Verfahren keine Aspekte, welche auf eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers hindeuten würden, zu Tage. Weder wurden Unterlagen zum Nachweis gesetzter Integrationsschritte in Vorlage gebracht, noch machte dieser von seiner Möglichkeit, im Rahmen des Parteiengehörs zum Vorliegen allfälliger privater und familiärer Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet Stellung zu nehmen, Gebrauch. Dem dreifach vorbestraften Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.
Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Mauretanien stellt sich dar wie folgt (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Stand 29.04.2015):
Mauretanien ist eine Präsidialrepublik. Die Verfassung garantiert Volkssouveränität, Gewaltenteilung und Grundrechte. Der Präsident ist alleiniger Träger der exekutiven Gewalt (fünfjähriges Mandat, eine Wiederwahl möglich). Er bestellt die Regierung und kann sie jederzeit entlassen. Die Regierung kann durch das Parlament gestürzt werden. Regierungsmitglieder müssen nicht dem Parlament angehören. Abgelöst werden kann der Präsident nur durch eine Verurteilung des in der Verfassung vorgesehenen Hohen Gerichtshofs wegen Hochverrats (AA 11.2014a).
Bei der Präsidentschaftswahl am 21.6.2014 wurde der bisherige Amtsinhaber, Präsident Abdel Aziz für eine zweite Amtszeit mit 81,94 Prozent der Stimmen wiedergewählt. Die Wahlbeteiligung lag bei 56,55 Prozent. Die anderen vier Kandidaten erreichten nur einstellige Ergebnisse. Die meisten Oppositionsparteien haben diese Wahl - wie bereits die Parlaments- und Kommunalwahlen Ende 2013 - boykottiert (AA 11.2014a). Erklärte Ziele seiner Präsidentschaft sind die Bekämpfung der Armut und der Kampf gegen Korruption (BMZ 4.2015).
Im November und Dezember 2013 fand die Wahl für die Nationalversammlung statt, bei der die Regierungspartei U.P.R. die absolute Mehrheit der Sitze erhielt. Die in dem Bündnis C.O.D. organisierten Oppositionsparteien haben bis auf die islamistische Partei Tawassul die Wahlen boykottiert (AA 11.2014a).
Mauretanien wird von einem politischen und militärischen Block regiert, wobei sich politische Organisationen gegenüber dem Militär nicht durchsetzen können. Wahlen sind vorwiegend eine Farce und dienen nur zur Bestätigung des derzeitigen Regimes. Die Opposition spielt kaum eine Rolle (AJCS 27.1.2015).
Quellen:
Gemäß französischem Außenministerium gelten die Grenzgebiete zur Westsahara, Algerien und Mali sowie der gesamte Osten bzw. Nordosten des Landes mit Ausnahme der Agglomeration Zouérate/Fdêrik als unsicher (rote Zone, von Reisen dorthin wird abgeraten). Nouakchott, der Westen des Landes inklusive der Atlantikküste und die Grenze zum Senegal sind als orange Zone (Reisen bzw. geschäftliche Aufenthalte mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen möglich) eingestuft (FD 27.4.2015). Seitens des BMEIA besteht eine Reisewarnung für das gesamte Land (BMEIA 27.4.2015), seitens des deutschen Auswärtigen Amtes eine Teilreisewarnung (Saharagebiete und Grenzgebiete zu Algerien und Mali) (AA 27.4.2015). Die unsichere Lage im Norden Malis strahlt auch nach Mauretanien aus (BMEIA 27.4.2015). Die Sicherheitslage wird - neben den Aktivitäten der Terrorgruppe "Al Qaida im islamischen Maghreb" (AQIM) - auch durch grenzüberschreitend operierende Banden erheblich gefährdet. Zwischen diesen Banden und Sicherheitskräften kann es zu bewaffneten Auseinandersetzungen kommen. Mit terroristischen Anschlägen muss in Nouakchott und im ganzen Land gerechnet werden (AA 27.4.2015). Die AQIM hat in Mauretanien mehrere Anschläge mit zahlreichen Todesopfern verübt und gezielt europäische Staatsbürger entführt (BMZ 4.2015). Neben der AQIM ist Ansar al-Scharia seit 2013 im Land aktiv (TRAC 2015).
Quellen:
Die Justiz gliedert sich in Zivil- und Strafjustiz. Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht nicht. Die Einhaltung der Verfassung überwacht der Verfassungsrat. Er kann nur von Staatsorganen befasst werden (AA 11.2014a). Die Verfassung und das Gesetz gewähren eine unabhängige Justiz, doch in der Praxis ist sie nicht unabhängig. Die Exekutive übt weiterhin durch ihre Kompetenz, Richter zu ernennen oder abzusetzen, signifikanten Einfluss auf die Justiz aus. Internationale Geber finanzierten im Laufe des Jahres 2013 die Ausbildung von Staatsanwälten und Richtern, um die Effizienz der Justiz zu erhöhen. Die Scharia ist die rechtliche Basis für Gesetze und Gerichtsverfahren. Gleichbehandlung von Frauen wird von Gerichten nicht immer praktiziert. Es gibt ein spezielles Gericht, das Fälle, in denen Minderjährige unter 18 Jahren involviert sind, anhört. Kinder, die vor Gericht stehen, erhalten mildere Strafen als Erwachsene und mildernde Umstände werden tendenziell eher beachtet (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Durchsetzung der Gesetze und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in städtischen Gebieten zuständig. Die Nationalgarde, ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, übt beschränkte Polizeifunktionen aus, indem sie in Friedenszeiten als Sicherheitsunterstützung für Regierungseinrichtungen dient. Die Nationalgarde kann auch von den Regionalbehörden angefordert werden, um im Fall von bedeutenden Vorfällen (wie etwa Aufständen) die öffentliche Ordnung wieder herzustellen. Die Gendarmerie ist eine spezialisierte paramilitärische Einheit des Verteidigungsministeriums, die für die Aufrechterhaltung der zivilen Ordnung außerhalb der Ballungsgebiete sowie für den Gesetzesvollzug in ländlichen Gebieten zuständig ist. Die neueste Einheit des Innenministeriums (General Group for Road Safety) ist für die Sicherheit auf Straßen zuständig und verfügt im ganzen Land über Checkpoints (USDOS 27.2.2014).
Die Polizei ist schlecht bezahlt, ausgebildet und ausgerüstet. Korruption und Straffreiheit sind ernste Probleme. Die Regierung zieht Sicherheitsbeamte kaum zur Rechenschaft oder verfolgt sie wegen Misshandlungen oder Missbrauch der Amtsgewalt - außer es handelt sich um Vorwürfe wegen Terrorismus. Die "Ethics Police" ist eine Einheit für innere Angelegenheiten und untersucht Missbrauchsfälle, begangen durch Sicherheitskräfte. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden jedoch nicht veröffentlicht (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter und unmenschliche Behandlung. Das "Commissariat for Human Rights, Humanitarian Action, and Relations with Civil Society" der Regierung berichtete jedoch über einen Fall von Folter während des Jahres 2013. Unabhängige Menschenrechtsbeobachter und die nationale Kommission für Menschenrechte (CNDH) berichten von Fällen von Folter durch die Sicherheitskräfte und Wachpersonal (USDOS 27.2.2014). Gefangene sind dem Risiko der Folter und der Misshandlung ausgesetzt. Hauptsächlich angewendet um Geständnisse zu erlangen wird Folter auch als Bestrafung in Gefängnissen angewendet. Wenn Anwendung von Folter angezeigt wird, werden keine Maßnahmen zur Untersuchung der Vorwürfe eingeleitet (AI 25.2.2015).
Quellen:
Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um, und Beamte sind oft ungestraft in Korruption verwickelt. Es wird weithin angenommen, dass Korruption auf allen Ebenen der Regierung existiert und die letzten weltweiten Governance-Indikatoren der Weltbank zeigen, dass Korruption ein schweres Problem ist. Die Brigade für Wirtschaftsverbrechen des Innenministeriums, die Kriminalabteilung für Wirtschafts- und Finanzverbrechen des Justizrates sowie das Büro des Generalinspektors sind für die Untersuchung von Korruption verantwortlich. Auch in den Polizeikräften sind Korruption und Straffreiheit ernste Probleme und die Regierung zieht Sicherheitsbeamte kaum zur Verantwortung oder verfolgt sie aufgrund von begangenen Misshandlungen. Auch Korruption in der Justiz ist ein Problem (USDOS 27.2.2014). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nahm Mauretanien 2014 den 124. von 174 Plätzen ein (TI 2014).
Quellen:
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Einige lokale und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten generell ohne Beschränkungen durch die Regierung. Sie untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte waren in gewissem Maße kooperativ bezüglich ihrer Ansichten (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Das Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst beträgt 18 Jahre. Wehrpflicht existiert nicht (CIA 21.4.2015).
Quellen:
10. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage hat sich nach den Präsidentschaftswahlen im Juli 2009 punktuell verbessert. Verfassung und Gesetze enthalten Vorschriften zum Schutz der Menschenrechte. Die Bestimmungen werden allerdings nicht konsequent angewandt. Defizite sind sowohl Regierung und Verwaltung als auch der nicht unabhängigen Justiz anzulasten. Mauretanien ist dem Zivilpakt, dem Sozialpakt und der VN-Antifolterkonvention beigetreten und wurde im Mai 2010 in den VN-Menschenrechtsrat gewählt. Im Oktober 2012 ratifizierte das Land das VN-Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (AA 11.2014a). Die gröbsten Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung von Folter durch die Polizei, Sklaverei und Menschenhandel (USDOS 27.2.2914).
Quellen:
11. Meinungs- und Pressefreiheit
In der Verfassung sind Meinungs- und Pressefreiheit verankert, und die Regierung respektiert diese Rechte im Wesentlichen auch in der Praxis. Bürger können Kritik an der Regierung privat und auch öffentlich äußern, selten kommt es zu Repressalien. Es gibt einige dokumentierte Fälle, bei denen Journalisten eingeschüchtert oder bedroht wurden (USDOS 27.2.2014). Einige Journalisten praktizieren Selbstzensur (FH 23.1.2014).
Zwei Tageszeitungen und die meisten Fernsehanstalten sind im Regierungsbesitz. Es gibt jedoch fünf private Radiosender und fünf private Fernsehsender. In einigen täglich erscheinenden Publikationen wird ein breites Spektrum an Ansichten - mit gewissen Einschränkungen - ausgedrückt (USDOS 27.2.2014). Mauretanien hat eine vergleichsweise freie und auch kritische Presse, die aber weitgehend nur in den Städten gelesen wird. Es gibt rund 20 Tages- und Wochenzeitungen, die auf dem Land aber kaum verbreitet sind. Das staatliche Fernsehen sendet auf zwei Kanälen. Zwischen 2011 und 2013 haben fünf private Radiostationen und fünf private Fernsehsender Sendelizenzen erhalten. Der Medienmarkt wird mit großer Geschwindigkeit zunehmend vom frei zugänglichen Internet beeinflusst, in dem sich alle politischen Kräfte des Landes frei äußern können (AA 11.2014b).
Quellen:
12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit. Das Gesetz erfordert, dass NGO Organisatoren beim örtlichen Präfekten (Hakim) um eine Erlaubnis für die Abhaltung großer Treffen oder Versammlungen ansuchen (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Generell wird die Erlaubnis erteilt, aber bei manchen Gelegenheiten verweigern die Behörden die Erlaubnis Demonstrationen abzuhalten. Das Gesetz gewährt Vereinigungsfreiheit und üblicherweise respektiert die Regierung dieses Recht. Alle lokalen NGOs müssen sich beim Innenministerium registrieren. Die Regierung ermutigt NGOs sich der von der Regierung finanzierten Plattform Civil Society anzuschließen. Die ca. 6.000 lokalen NGOs, die sich dieser Plattform anschlossen, erhalten von der Regierung keine finanzielle Unterstützung. Die Regierung hindert nicht registrierte NGOs üblicherweise nicht am Arbeiten (USDOS 27.2.2014).
Die Opposition setzt sich aus 15 Parteien in der Coordination de l'opposition Démocratique (C.O.D.) um den Oppositionsführer Ahmed Ould Daddah des Rassemblement des Forces Démocratiques (R.F.D.) zusammen. Weitere starke Oppositionspartei ist die Alliance Populaire Progressive (A.P.P.) des früheren Präsidenten der Nationalversammlung, Messaoud Ould Boulkheir (AA 11.2014a).
Quellen:
Die Haftbedingungen sind hart - es gibt Berichte, dass Gefangene (besonders Terrorverdächtige) Opfer von Folter durch die Behörden wurden (FH 23.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Kapazität der Regierung zur Verwaltung der Hafteinrichtungen und die Reaktion auf Misshandlungsvorwürfe haben sich verbessert. Überbelegung, Gewalt unter den Insassen und schlechte medizinischer Versorgung in den Gefängnissen bleiben dennoch weiterhin Problemfelder. Untersuchungshäftlinge werden oft zusammen mit verurteilten und gefährlichen Gefangenen untergebracht. Die Regierung erlaubte NGOs, Diplomaten und internationalen Menschenrechtsbeobachtern die Gefängnisse zu besuchen. Das IKRK hatte unbeschränkten Zugang zu Gefängnissen und führte mehrere Besuche durch (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
In den letzten Jahren wurden von Gerichten in Mauretanien vereinzelt Todesurteile ausgesprochen, diese sind aber stets in Haftstrafen umgewandelt worden. Trotzdem ist es in diesem Land theoretisch noch heute möglich, bei der Abkehr vom islamischen Glauben mit der Todesstrafe belegt zu werden. Der bestehende Artikel 306 des mauretanischen Strafrechts bedroht zum Christentum konvertierte Muslime mit der Todesstrafe (TS k.D.). Die Todesstrafe wird nicht mehr vollstreckt, seit 1987 besteht ein Moratorium (AA 11.2014).
Quellen:
Der Islam ist Staatsreligion (AA 11.2014a). Die Regierung bezeichnet Mauretanien als Islamische Republik und der Islam wird als einzige Religion der Bürger betrachtet. Nur Muslime können Staatsbürger sein. Personen die vom Islam konvertieren, können zum Tod verurteilt werden (USDOS 28.7.2014) bzw. die Staatsbürgerschaft verlieren (FH 23.1.2014). Die Todesstrafe wurde in der Vergangenheit für dieses Vergehen jedoch niemals angewendet. Die Verfassung und andere Gesetze schränken somit die Religionsfreiheit ein. In der Praxis werden diese Einschränkungen von der Regierung üblicherweise auch durchgesetzt (USDOS 28.7.2014). In der Praxis sind nicht-muslimische Glaubensgemeinschaften jedoch keiner expliziten Verfolgung seitens des Staates ausgesetzt (FH 23.1.2014).
In Mauretanien wird der im Maghreb dominierende sunnitische Ritus der Malikiten praktiziert. Die Gesellschaft verhält sich Andersgläubigen gegenüber weitgehend tolerant (AA 11.2014a). Es gibt dennoch Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund des Glaubens und der religiösen Zugehörigkeit (USDOS 28.7.2014).
Islamistischen Strömungen standen die bisherigen Regierungen ablehnend gegenüber. 2007 wurde erstmals eine islamistische Partei unter dem Namen "Tawassul" zugelassen (AA 11.2014a).
Quellen:
Die Verfassung und das Gesetz gewähren Gleichheit für alle Staatsbürger, unabhängig von Rasse, nationalem Ursprung, Geschlecht oder sozialem Status und verbieten rassische oder ethnische Propaganda. Ethnische Minderheiten sind jedoch Diskriminierungen seitens der Regierung ausgesetzt. Ethnische Gruppen in Mauretanien sind weiße und schwarze Mauren und Afro-Mauretanier (vorwiegend im Süden ansässig). Die weißen Mauren dominieren in Wirtschaft und Regierung, Diskriminierung besteht gegenüber schwarzen Mauren und Afro-Mauretaniern. Die inkonsistente Ausstellung von Personalausweisen, die zum Wählen benötigt werden, entrechtet viele Angehörige südlicher Minderheitengruppen effektiv. Es gab zahlreiche Berichte über Landstreitigkeiten zwischen ehemaligen Sklaven, Afro-Mauretaniern und Mauren (USDOS 27.2.2014).
Trotz einem Gesetz zur Abschaffung der Sklaverei aus dem Jahr 1981 sollen etwa eine halbe Million schwarze Mauren von Sklaverei betroffen sein (FH 23.1.2014). Gemäß einem Gesetz aus dem Jahr 2007 stehen auf Sklaverei 5 bis 10 Jahre Haft, jedoch muss der Betroffene selbst Anzeige erstatten. Sklavenhalter, die verhaftet werden, kommen oft ohne Strafe frei (FH 23.1.2014; vgl. OFPRA 6.2014). Bei Eigentumsstreitigkeiten zwischen Sklaven bzw. ehemaligen Sklaven und deren ehemaligen Besitzern werden seitens der Behörden häufig letztere bevorzugt. Im Jahr 2013 wurde eine neue Antisklaverei-Behörde eingerichtet, um diese Probleme anzugehen (FH 23.1.2014).
Quellen:
(...)
Homosexuelle Handlungen sind verboten und können formell mit harten Strafen geahndet werden (AA 27.4.2015). Es gibt keine Gesetze, die LGBT Personen vor Diskriminierungen schützen. Nach der Scharia sind homosexuelle Handlungen zwischen Männern mit dem Tod zu bestrafen, wenn es vier Zeugen gibt. Solche Handlungen zwischen Frauen sind mit Hafttrafen bzw. Geldstrafen belegt. Es gibt jedoch keinen Hinweis von gesellschaftlicher Gewalt oder systematischer Diskriminierung durch die Regierung aufgrund der sexuellen Orientierung, und es gab im Laufe des Jahres 2013 keine strafrechtliche Verfolgung. Es gibt keine Organisationen, die sich für Rechte in Zusammenhang mit sexueller Orientierung oder Geschlechteridentität befassen, aber es gibt keine rechtlichen Hindernisse für die Registrierung solcher Gruppen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Das Gesetz gewährt Reisefreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Emigration und Rückkehr. Generell respektiert die Regierung diese Rechte, es gibt jedoch Ausnahmen. Menschen ohne Identitätsdokumente können nicht ungehindert in manchen Regionen reisen. Die Regierung setzt als Antwort auf die erhöhte Bedrohung durch den Terrorismus mobile Straßensperren ein, an denen Gendarmerie, Polizei oder Zollbeamte die Papiere der Reisenden kontrollieren und oft Bestechungsgelder verlangen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
20. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, IDPs, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern und Staatenlosen Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 27.2.2014). In Mauretanien sind etwa 48.000 Flüchtlinge aus Mali und 26.000 Flüchtlinge aus der Westsahara aufhältig. In das Mandat von UNHCR fallen die Flüchtlinge aus Mali, von denen erst eine kleinere Zahl (2.000 im Jahr 2013, 418 in der ersten Jahreshälfte 2014) aufgrund der instabilen Lage in Mali zurückkehren konnte (UNHCR 2015).
Quellen:
21. Grundversorgung/Wirtschaft
Im Zeitraum von 2006 bis 2012 wuchs das Bruttoinlandsprodukt Mauretaniens durchschnittlich um jährlich 4,1%. Allerdings zeigt der Weltentwicklungsbericht des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (Human Development Index), bei dem Mauretanien 2012 an 155. Stelle von 187 Ländern lag, dass das Wirtschaftswachstum weite Teile der Bevölkerung nicht erreicht hat. Grundlegende Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit, fehlende Effizienz der öffentlichen Verwaltung und Korruption, mangelnde Diversifizierung der Wirtschaft sowie Defizite in der Basisversorgung und staatlichen Infrastruktur auf dem Land bestehen weiterhin. Neben dem Export von Energie erzielt Mauretanien seine Haupteinnahmen aus dem Export v.a. von Eisenerz und der Fischerei. Mit zahlreichen Staaten (u.a. der EU) hat Mauretanien Fischereiabkommen abgeschlossen. Es gibt umfangreiche Phosphatvorkommen, die aber zum größten Teil noch nicht erschlossen sind. Über 80 Prozent des Landes besteht aus Wüste, bewässerbare Ackerflächen werden unzureichend genutzt. Mauretanien ist zu 70 Prozent von der Einfuhr von Nahrungsmitteln abhängig. Kaum vorhanden ist verarbeitendes Gewerbe (AA 11.2014c).
Die soziale Lage der Mauretanier hat sich trotz der Reformprozesse in den vergangenen Jahren kaum verbessert. Die Armut konnte zwar seit 1990 um 15 Prozent verringert werden. 2008 (neuere Daten liegen nicht vor) lebten jedoch immer noch 42 Prozent der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Die mauretanische Regierung hat 2001 unter Beteiligung aller gesellschaftlichen Gruppen eine Armutsbekämpfungsstrategie (PRSP) erarbeitet, die kontinuierlich weiterentwickelt wird. Ihre Umsetzung scheitert jedoch vor allem an einem ausgeprägten Fachkräftemangel. Gut ausgebildete Bürger wandern oft aus, weil sie im Ausland bessere berufliche Chancen für sich sehen. Auch eine verfehlte Bildungspolitik hat zum Mangel an Fach- und Führungskräften beigetragen (BMZ k.D.).
Quellen:
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Nouakchott ist begrenzt (AA 27.4.2015). Vor allem außerhalb von Nouakchott und Nouadhibou, wo der Mangel an Kommunikation es sehr schwierig macht, mit Notfällen umzugehen, ist die medizinische Versorgung eingeschränkt (UK FCO 30.1.2013). Einrichtungen der Gesundheitsversorgung existieren im ganzen Land, ihre Qualität und Kapazität ist allerdings eingeschränkt. In einem Land mit mehr als 3 Millionen Einwohnern gibt es nur etwas mehr als 300 Ärzte und 2.400 Spitalsbetten. Es gibt nur ein großes Spital in Nouakchott. In anderen Städten und Gemeinden gibt es 25 Gesundheitszentren, von denen 15 Geburtszentren sind. Die Gesundheitsversorgung ist für Bürger mit geringem Einkommen kostenlos (LE k.D.).
Die Kindersterblichkeit war mit 11 Prozent im Jahr 2010 weiterhin extrem hoch und auch bei der medizinischen Versorgung der Mütter sind keine entscheidenden Fortschritte zu verzeichnen (BMZ k.D.).
Quellen:
Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR, der International Organization for Migration und anderen humanitären Organisationen, um Schutz und Unterstützung für IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere betroffene Personen zu bieten, doch der Regierung mangelte es an Ressourcen, um diese Personen effektiv zu unterstützen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Mauretanien, welche in ihren wesentlichen Inhalten mit den seitens des Bundesverwaltungsgerichts herangezogenen, dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten, aktualisieren Feststellungen (Stand 29.04.2015) zur Situation in dessen Herkunftsstaat übereinstimmen. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.
Mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokuments im Original konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden; die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren in Österreich sowie aus dem Umstand, dass er über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt. Dem - durch einen Rechtsanwalt vertretenen - Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, zu allfälligen Aspekten einer Integration in Österreich bzw. dem Vorliegen schützenswerter privater oder familiärer Interessen, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wäre es ihm offen gestanden, allfällige (ihn betreffende) relevante Änderungen der Situation in seiner Heimat bzw. seiner gesundheitlichen Situation darzutun. Von dieser Möglichkeit wurde im Verfahren jedoch (bis zum heutigen Datum) - auch nach Ersuchen um Fristerstreckung durch den rechtsfreundlichen Vertreter - kein Gebrauch gemacht. Mangels Vorlage jedweder Unterlagen zum Nachweis allenfalls gesetzter Integrationsschritte bzw. Erstattung eines diesbezüglichen Vorbringens, ist nicht davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers eine nachhaltige Integration erfolgt ist. An dieser Sichtweise vermag auch das seitens seiner Freundin übermittelte Schreiben, in dem auf die Integrationswilligkeit des Beschwerdeführers hingewiesen wird, nichts zu ändern. Einem seitens des Gerichts eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug sind keine Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu entnehmen. Im Übrigen sei auf die Erwägungen unter Punkt 3.4. verwiesen.
Die Feststellungen hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten keine Asylrelevanz aufweisenden Vorbringen des Beschwerdeführers und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt von der mangelnden Asylrelevanz jenes Sachverhaltes ausgeht, den der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr seinem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde legte.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:
Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).
Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund Vorbringens des Beschwerdeführers, welcher das Verlassen seiner Heimat ausschließlich auf wirtschaftliche Motive stützte, hinsichtlich einer für den Beschwerdeführer angeblich bestehenden maßgeblichen Verfolgungsgefahr für unglaubwürdig erachtet. Der Beschwerdeführer vermag dieser Beurteilung mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder entscheidend entgegenzutreten noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.
a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Hinsichtlich des Vorbringens vor der belangten Behörde, ist dem Bundesasylamt in seiner Beurteilung, dass es sich bei den vorgebrachten Aspekten - der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund des Diebstahles bzw. der Zerstörung seines Fischerbootes in seiner Heimat keine Existenzgrundlage mehr gehabt zu haben - um kein Vorbringen einer (befürchteten) Verfolgung aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung handelt. Der Beschwerdeführer brachte vielmehr ausdrücklich und auf wiederholte Nachfrage hinsichtlich des Vorliegens allfälliger sonstiger Gründe vor, lediglich aus den dargelegten wirtschaftlichen Gründen den Entschluss zu einer Ausreise gefasst zu haben. Er legte dar, in seiner Heimat keine Zukunftsaussichten für sich gesehen zu haben und nach Verlust seines Fischerbootes endgültig den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben. Jenem Vorbringen wird in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - mangels Erstattung darüber hinausgehender Fluchtgründe - Glauben geschenkt und dieses der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Wie vom Bundesasylamt darüber hinaus in zutreffender Weise dargelegt, ergaben sich auch aus den sonstigen Angaben des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine maßgebliche Gefährdung im Falle seiner Rückkehr (etwa aufgrund religiöser oder ethnischer Aspekte bzw. Problemen mit staatlichen Behörden).
Das Bundesasylamt hat in der Begründung des bekämpften Bescheides, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben. Festzuhalten bleibt, dass dem Beschwerdeführer ausreichende Gelegenheit zur Erstattung seines Vorbringens vor der belangten Behörde eingeräumt worden ist, dieser jedoch im Rahmen seines Vorbringens keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines Verfolgungssachverhaltes dargetan hat.
Insofern der Beschwerdeführer im Rahmen der handschriftlich abgefassten Beschwerdeschrift erstmals Ausführungen dahingehend tätigt, die auf die Schwierigkeiten seiner Familie während seiner Kindheit, insbesondere das Verschwinden seines Vaters und seines Onkels, bezugnehmen, so muss zu diesem Vorbringen - unabhängig davon, dass selbiges unter das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG fällt, vgl dazu unten Punkt 3.5. ? ausgeführt werden, dass dieses auch im Falle seiner Wahrunterstellung keinen Konnex zum Ausreiseentschluss des Beschwerdeführers erkennen lässt und aus diesem zudem keine individuell den Beschwerdeführer treffende Gefährdungslage ersichtlich wird. Auch aus dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in seiner Heimat zuletzt an der Schleppung von Flüchtlingen beteiligt gewesen wäre, kann, auch im Falle der Wahrunterstellung, nicht erkannt werden, in wie fern der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr vor diesem Hintergrund Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Motive zu befürchten hätte. Insgesamt lassen die im Beschwerdeschriftsatz geschilderten Umstände nicht erkennen, ob und allenfalls aus welchem Grund, der Beschwerdeführer vor deren Hintergrund eine aktuelle Gefährdung in seiner Heimat befürchten würde. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, welches andeutet, dass der Vater des Beschwerdeführers in der Vergangenheit einer Verfolgung aus politischen Motiven ausgesetzt gewesen wäre, ist einerseits anzumerken, dass dieses, wie erwähnt, keinerlei zeitlichen oder kausalen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers (die Ereignissen sollen sich in dessen früher Kindheit zugetragen haben) aufweist, andererseits ist auch die diesbezügliche Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde ausdrücklich auf seine Angehörigen, auch seinen Vater, zu sprechen kam, jedoch keinerlei Sachverhalt wie den in der Beschwerde vorgebrachten ins Treffen führte (vgl. Aktenseite 107: "Ich habe meinen Vater schon lange nicht mehr gesehen, deshalb habe ich überhaupt keinen Kontakt nach Hause. Mein Onkel sagte mir, dass mein Vater vor 16 Jahren einfach umgefallen ist, das war im Gebiet XXXX .")
Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland ist durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen ist durchaus verständlich, aber eben nicht asylrelevant.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Zuständigkeit und Verfahren
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt I - Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Der Beschwerdeführer konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Vielmehr ergab sich im Verfahren in eindeutiger Weise, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus rein wirtschaftlichen Gründen bzw. aufgrund fehlender Zukunftsaussichten verlassen hat.
3.3. Zu Spruchpunkt II - Status des subsidiär Schutzberechtigten
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer in Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungssachverhaltes vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine Hinweise keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Mauretanien entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).
Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich arbeitsfähig und ist es ihm somit - ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein - möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Dies war dem Beschwerdeführer, der seine Heimat im Alter von 32 Jahren verlassen hat, auch bis zu diesem Zeitpunkt stets - wenn auch sicherlich unter teils schwierigeren Bedingungen - möglich. Im Falle einer Rückkehr ist dem gesunden Beschwerdeführer daher die neuerliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer spricht die Landessprache, hat den weit überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens in Mauretanien verbracht und ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut, weshalb ihm die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zumutbar ist und er am Arbeitsmarkt Fuß fassen wird können. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch noch Verwandte des Beschwerdeführers, in seiner Heimat leben, sodass diesem auch allfällige Hilfe durch ein soziales Netzwerk zur Verfügung stehen würde. Angesichts des relativ kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wird dem Beschwerdeführer eine Reintegration in Mauretanien leicht möglich sein.
Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Mauretanien - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
3.4. Zu Spruchpunkt III - Rückkehrentscheidung
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher insoweit auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
(Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die Ausweisung aktuell jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.
Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.
Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Der Beschwerdeführer, welcher sich seit etwas mehr als fünf Jahren in Österreich befindet, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat, wie angesprochen, keine familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet. Im Verfahrensverlauf wurden keine maßgeblichen Integrationsaspekte dargetan. Seitens des Beschwerdeführers wurden keine Unterlagen hinsichtlich allenfalls gesetzter Integrationsschritte vorgelegt, auch erstattete dieser im Rahmen des Parteiengehörs (trotz ausdrücklicher diesbezüglicher Aufforderung) kein Vorbringen hinsichtlich gegebenenfalls seit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung gesetzter Integrationsschritte. Zwar wurde zuletzt ein Schreiben einer österreichischen Staatsangehörigen an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, in dem diese darlegte, seit vier Jahren mit dem Beschwerdeführer zusammen zu sein; dieser sei integrationswillig, verfüge bereits über gute Deutschkenntnisse und sei für acht Monate als Hausmeister in einem Altenheim tätig gewesen. Hinsichtlich letzteren Vorbringens ergab ein eingeholter Sozialversicherungsauszug jedoch kein Vorliegen versicherungspflichtiger Beschäftigungszeiten. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Freundin liegt nicht vor. Auch das Vorhandensein von Deutschkenntnissen blieb unbelegt. Hinweise auf eine nachhaltige Verfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet werden aus dem erwähnten Schreiben sohin nicht ersichtlich.
Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer somit keinesfalls dargetan. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt insgesamt sehr schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat, in dem er den weit überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, noch Familienangehörige hat und über arabische Sprachkenntnisse verfügt.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ist zudem insbesondere sein wiederholt straffälliges Verhalten, die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen entgegen zu halten. Während seines Aufenthaltes in Österreich wurde der Beschwerdeführer insgesamt dreimal rechtskräftig wegen der Begehung von Vermögens- und Suchtmitteldelikten verurteilt. Die Verhaltensprognose kann für den Beschwerdeführer daher nicht positiv ausfallen, da dieser die österreichische Rechtsordnung wiederholt missachtet hat.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.
Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt nicht dauerhaft unzulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.
3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:
Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.
§ 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."
Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.
Art. 47 GRC lautet:
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
(2) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.
Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011).
Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.
Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde zwar bereits im Jänner 2011 erlassen, doch ergeben sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes in Zusammenschau mit der durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation). Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so tritt der Beschwerdeführer, welcher sich im Verfahren vor der belangten Behörde ausschließlich auf wirtschaftliche Ausreisemotive berief, den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Zu den im Rahmen der Beschwerdeschrift erstmals vorgebrachten Sachverhaltselementen ist Folgendes zu erwägen:
Der mit "Vorbringen in der Beschwerde" betitelte § 20 BFA-VG (vormals § 40 AsylG) lautet wie folgt:
"§ 20. (1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden."
Die im Rahmen der Beschwerde erstmals vorgebrachten Sachverhaltselemente erfüllen keine der gesetzlich angeführten Ausnahmen vom Neuerungsverbot, weshalb sie nicht geeignet sind, fallgegenständlich eine Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auszulösen. So gibt es keine Hinweise darauf, dass sich der dem Bescheid zugrunde gelegene Sachverhalt (auch unter Vergleich der herangezogenen Länderbeichte) zwischenzeitlich maßgeblich geändert hätte, oder dass das Verfahren vor dem Bundesasylamt mangelhaft geführt worden wäre; der Beschwerdeführer schilderte im Rahmen der Beschwerde vorwiegend Geschehnisse, welche sich in seiner Kindheit zugetragen haben und keinen Konnex zu seinem Ausreiseentschluss erkennen lassen bzw. welche in Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit in Mauretanien stehen, weshalb es dem Beschwerdeführer - dem im Rahmen seiner Befragungen vor der Behörde jedenfalls auch ausreichend Möglichkeit zur Erstattung eines dahingehenden Vorbringens offen gestanden hätte ? auch möglich gewesen wäre, diese Aspekte vor der belangten Behörde vorzubringen. Im Übrigen wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen unter Punkt II.2. verwiesen, aus denen sich ergibt, dass das im Beschwerdeschriftsatz erstattete Vorbringen mangels erkennbaren Konnex zu einer befürchteten Verfolgung bzw sonstigen Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers gegenständlich nicht geeignet wäre, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen.
Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, dh. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der nicht Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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