BVwG I406 2003669-1

I406 2003669-1Tribunal administratif fédéral26 nov. 2015

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Homosexualität, Identität,<br/>non refoulement, real risk, Resozialisierung, Übergangsbestimmungen

Texte intégral

BVwG I406 2003669-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I406.2003669.1.00

Spruch

I406 2003669-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2013, Zl. 13 18.673-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als un-begründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides auf-gehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit ei-ner Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Im Rahmen der Erstbefragung nach Asylgesetz durch ein Organ der PI Traiskirchen EAST am 20.12.2013 gab der Beschwerdeführer den im Spruch genannten Namen und das dort genannte Geburtsdatum an, in Nigeria geboren und nigerianischer Staatsangehörigkeit, ledig, englischer Muttersprache sowie christlicher Religionszugehörigkeit zu sein, von 1992 bis 1998 im Geburtsort die Grundschule besucht zu haben, befragt nach dem letzten ausgeübten Beruf gab er an, keine Arbeit gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er den Dolmetscher verstehe und verneinte die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten; er nehme keine Medikamente. Sein Vater sei im April 2013 verstorben, seine namentlich genannte Mutter 45 Jahre alt, seine drei Brüder 30, 26 sowie 24 Jahre, die Schwester 20 Jahre alt, der Verbleib all dieser sei ihm unbekannt. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat. Als Wohnsitzadresse im Herkunftsland gab er JOSE 4 an. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er am 16.04.2013 gefasst, an diesem Tag habe er seinen Wohnort und in weiterer Folge seinen Herkunftsstaat zu Fuß verlassen und sei illegal, ohne Reisedokument, im Niger eingereist, nach drei Monaten dort zu Fuß weiter nach Marokko, dort ungefähr vier Monate geblieben, danach mit einem Pkw in ein ihm unbekanntes Land gefahren und dort eine Woche geblieben; wie er dann nach Europa gekommen sei, wisse er nicht, nach Österreich sei er mit dem Pkw gefahren. Die Reise habe vom 16.04.2013 bis zum 18.12.2013 gedauert.

Aus Nigeria geflüchtet sei er wegen seiner Homosexualität. Bei einer Rückkehr dorthin befürchte er, getötet zu werden; auf die Frage nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, erklärte er, "Ja, die Regierung und die Leute dort werden mich töten." Abschließend wurde die Niederschrift dem Beschwerdeführer rückübersetzt, dieser erklärte, den Dolmetscher sehr gut zu verstehen.

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 23.12.2013 erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er des Englischen mächtig und damit einverstanden sei, in dieser Sprache einvernommen zu werden, er verstehe die Sprache einwandfrei und könne Englisch auch lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er im Fall von Verständigungsschwierigkeiten oder Verständnisproblemen jederzeit rückfragen könne. Er bejahte die Frage, ob er sich heute psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Verfahren zu machen, er sei gesund und nehme keine Medikamente, weiters bejahte er die Frage, ob seine bisher in Österreich gemachten Angaben, insbesondere jene vor der PI Traiskirchen vom 20.12.2000 richtig seien und er sich erinnern könne, was er gesagt habe, und verneinte die Frage nach Ergänzungen zu diesen Angaben. Zu seinem Lebenslauf gab er an, am 24.08.1985 in Nigeria geboren zu sein, sechs Jahre die Schule besucht, als Maler gearbeitet und bei den Eltern gewohnt zu haben. Sein Haus habe er am 16.04.2013 verlassen und sei über Niger sowie Marokko nach Spanien gereist, dies alles mit dem Auto, danach wisse er nicht, wie er hergekommen sei. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er jemals bei einer politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung gewesen sei. Kontakt zu seiner Familie im Herkunftsstaat habe er nicht und kenne auch nicht deren Aufenthaltsort. Er habe weder Verwandte noch Freunde oder Bekannte in Österreich noch hier Kurse oder Ausbildung gemacht, sei weder Mitglied in einem Verein noch in einer religiösen Gruppe oder sonstigen Organisation.

Zum Fluchtgrund gab er an, homosexuell zu sein; nachdem die Leute aus seinem Dorf das erfahren hätten, hätten sie ihn umbringen wollen, andere ethnische, politische oder sonstige Gründe habe er nicht. Auf die Frage, wann er erfahren habe, homosexuell zu sein, gab er den April 2013 an, er habe einen Freund gehabt und die Leute hätten das gesehen, "Wie wir homosexuelle Dinge getan haben". Befragt, wo er gewesen sei, erklärte er, dies sei in Jos gewesen, dort habe er seit seiner Kindheit gelebt. Auf die Frage, ob er nun in einem Dorf oder in der Stadt gelebt habe, gab er an, in der Stadt, dort seien auch seine Gegner her. Auf die Frage nach konkreten Gegnern gab der Beschwerdeführer an "Nein", dies ebenfalls auf die Frage, ob er die Gegner kenne. Befragt, wo er ertappt worden sei, gab er an, auf einem Feld. Auf die Frage, ob er in einer Beziehung gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, es sei nur ein Bekannter gewesen. Auf Nachfrage, wer der sexuelle Partner gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dies schon gesagt zu haben, ein Bekannter; die Frage nach dessen Namen beantwortete der Beschwerdeführer nicht und verneinte die Frage, ob er eine längere Beziehung gehabt habe. Auf die Frage, wie viele Leute in Jos lebten, gab er an, über Jos nichts zu wissen, und blieb, auf Vorhalt, dass er doch dort gelebt habe, bei dieser Antwort. Befragt, ob es einen Fluss gebe, erklärte der Beschwerdeführer "Ja schon, es gibt Wasser" und verneinte die Nachfrage, ob es einen Fluss gebe. Auf die Frage, wie weit Abuja von Jos sei, gab er an "weit", auf die Nachfrage nach der Fahrtzeit gab er an, ungefähr zwei Stunden, und verneinte die Frage, ob er jemals in Abuja gewesen sei. Befragt, wie lange die Fahrt von Jos nach Niger gedauert habe, gab er an, gelaufen zu sein, es habe drei Monate gedauert, da er zu Fuß gegangen sei. Auf die Frage, wo seine Familie lebe, erklärte er, dies nicht zu wissen, "Die wollten mich umbringen", auf Nachfrage, wann dies gewesen sei, erklärte er, dies nicht mehr zu wissen, und verneinte die Frage, ob er von den Behörden verfolgt worden sei. Er bejahte die Frage, ob der vorgenannte Vorfall der einzige gewesen sei, und verneinte die Frage, ob er ein Dokument habe. Auf die Frage nach Befürchtungen im Fall der Rückkehr, gab er an, Angst haben, umgebracht zu werden, und verneinte die Frage nach einem aktuellen fluchtauslösenden Ereignis. Befragt erklärte er, nichts mehr angeben zu wollen, dies sei alles, weiters, keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Nigeria abgeben zu wollen. Er bejahte die Frage, ob er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe, nach Rückübersetzung der Niederschrift verneinte er die Frage nach Einwendungen und bestätigte deren Richtigkeit und Vollständigkeit durch seine Unterschrift.

Mit Verfahrensanordnung vom 23.12.2013 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof den Verein Menschrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite.

Mit Bescheid vom 27.12.2013, Zl. 13 18.673/BAT wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.12.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylgG 2005 ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stellte begründend fest, seine Identität stehe nicht fest, er sei nigerianischer Staatsangehöriger. Sein Fluchtvorbringen werde mangels Glaubwürdigkeit der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer habe seinen Fluchtgrund nicht plausibel darlegen können, am Beginn der Einvernahme, befragt, ob er Ergänzungen machen wolle, habe er angegeben, alles gesagt zu haben. Personen, die einen vorgebrachten Sachverhalt tatsächlich erlebt hätten, wären jedoch aus freien Stücken bereit, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass der Einvernehmende immer wieder nachfragen müsse. Der Beschwerdeführer habe seinen behaupteten Fluchtgrund extrem vage und ohne Details vorgebracht. So habe er seine Gegner nicht mit Namen benennen wollen und auch den vollständigen Namen sowie das Geburtsdatum seines angeblichen Freundes, mit dem er eine längere sexuelle Beziehung gehabt haben wolle, nicht angeben können. Obwohl er angeblich seit seiner Kindheit in Jos gewesen sei, habe er weder geographisch markante Eigenschaften der Stadt noch der Umgebung noch den Fluss in Jos benennen können. Zudem könne er sich den dargelegten Bedrohungen dadurch entziehen, dass er sich in einen anderen Teil seines Heimatlandes begebe, da es aufgrund seiner mangelnden Bekanntheit ihn verfolgenden Privatpersonen nicht möglich sei, ihn im gesamten Staatsgebiet von Nigeria zu finden, auch sei nicht anzunehmen, dass ihn potentielle Verfolger in ganz Nigeria suchten; dies sei nicht einmal im Fall einer Suche durch die nigerianischen Sicherheitskräfte anzunehmen. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger und voll handlungsfähiger junger Mann und leide nicht an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Er habe in Österreich weder Angehörige noch sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe noch soziale Kontakte. Weites traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Nigeria. Dem Beschwerdeführer sei in Nigeria die Lebensgrundlage nicht gänzlich entzogen, auch sei dort eine medizinische Versorgung gewährleistet. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes lägen ebenfalls nicht vor.

Mit Beschwerde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich per Fax übermittelt am 09.01.2014, stellte der Beschwerdeführer die Anträge, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III. betreffend die gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen. Der Bescheid werde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Durch die Art und Weise, in welcher ihm die Behörde die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, habe sie nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entsprochen, der Beschwerdeführer habe keine widersprüchlichen Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht, dieses sei logisch nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe stets gleichlautend vorgebracht, in seiner Heimat sexuelle Beziehungen zu Männern gehabt zu haben, die Länderberichte hätten keine Berichte über Homosexuelle und deren Probleme enthalten, diese würden in Nigeria sozial diskriminiert und umgebracht, auch hätten aufgrund der gesellschaftlichen Stigmatisierung innerhalb der eigenen Gemeinschaft Asylwerber auch in Österreich Hemmungen, die sexuelle Orientierung vor der Behörde anzugeben. Auch seien bei der Einschätzung der Rückkehrgefährdung einer Person, deren offenes Bekenntnis zur homosexuellen Identität bei Rückkehr bekannt werde bzw. dem sozialen und familiären Netz bereits bekannt sei, ethnische Herkunft, soziale Position und religiöses Ansehen der Familie wichtig.

Unter einem mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 02.06.2015 Länderfeststellungen zu Nigeria und räumte ihm dazu sowie zu seiner Integration Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

Mit Mail vom 19.06.2015 legte der Verein Menschenrechte Österreich medizinische Unterlagen vor, so einen Arztbrief gezeichnet von Primar XXXX sowie XXXX, allgemeines öffentliches Krankenhaus XXXX, interne Abteilung, in dem festgehalten wurde, dass die stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers zur Abklärung eines unklaren Bewusstseinsverlustes mittels Schädel-CT erfolgte, der CT-Befund wie auch die Laborbefunde seien unauffällig, sodass er am 07.01.2014 beschwerdefrei und in gutem Allgemeinzustand aus dem stationären Aufenthalt entlassen wurde und als Therapieempfehlung, zur weiteren Abklärung des fraglichen Krampfgeschehens werde dringend die Vorstellung des Patienten beim neurologischen Facharzt bzw. einer neurologischen Ambulanz empfohlen, sowie weiters ein Kumulativbefund des Krankenhauses XXXX vom 07.01.2014, ein Therapieplan für den Beschwerdeführer vom 11.01.2014, sowie eine Überweisung des Beschwerdeführers an einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 31.03.2014.

Am 23.06.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, deren wesentliche Passagen lauten:

Beginn der Befragung:

Zum bisherigen Verfahren:

RI: Haben Sie in Ihren vorherigen Befragungen immer die Wahrheit gesagt?

BF: Ja ich habe die Wahrheit erzählt.

RI: Bitte legen Sie mir alle Beweismittel, die Sie haben, vor.

BF legt vor: Einen Arztbrief des Krankenhauses XXXX - Interne Abteilung vom 07.01.2014 und weiters einen Ausweis als Verkäufer von Eibisch Zuckerl.

RI: Geht es Ihnen heute psychisch und physisch gut?

BF: Nein, nicht besonders. Ich muss seit gestern Abend Tabletten nehmen.

RI: Warum müssen Sie diese Tabletten nehmen?

BF: In meinem Kopf ist etwas vorgefallen, ich bin 2014 plötzlich im Spital aufgewacht.

RI: Haben Sie irgendwelche neueren Befunde von Ärzten?

BF: Der Doktor hat zu mir gesagt, dass er diese Berichte meinem alten Chef zusendet. Diese hat er aber nie erhalten. Ich war am 20.01. dieses Jahres beim Doktor.

RI: Und bis jetzt haben Sie nichts davon bekommen?

BF: Der Doktor hat gesagt, ich soll sechs Monate warten und dass ich im Juni wieder vorgeladen werde und dann diese Unterlagen erhalte.

RI: Bitte erzählen Sie mir chronologisch Ihre Probleme in Nigeria und warum Sie geflohen sind!

BF: Der Grund warum ich mein Land verlassen habe, ist dass ich einer homosexuellen Gruppe angehört habe. Das hat mich dazu veranlasst, im April 2013 das Land zu verlassen.

RI: In welchen Jahr hatten Sie diesen Unfall? Und wo?

BF: Das war 2004, zwischen Benin City und Delta State Edo.

RI: Haben Sie damals dort gewohnt? Hat der Unfall in Ihrem Wohnort stattgefunden?

BF: Auf der Fahrt von Benin City und Delta State Edo ist ein Reifen beim Auto geplatzt. Das Auto hat sich überschlagen und seitdem habe ich diese Schäden im Kopf.

RI: Erzählen Sie mir Bitte weiter von den Problemen in Nigeria, wegen denen Sie geflohen sind.

BF: Mein Problem ist wegen meiner Homosexualität. Unmittelbar bevor ich den Unfall hatte, war ich mit meinem Freund zusammen, dann haben sie mich in der Gemeinde gefangen. Sie haben mich dann gewaltsam zu meinem Großvater gebracht, der der Chef des Dorfes war. Er war sehr schockiert und hat dann meinen Vater angerufen. Das war am Tag vor dem Unfall. Am 23.12.2004 bin ich nach Jos gefahren.

RI: Ist das der einzige Vorfall, wegen dem Sie geflohen sind?

BF: Da mein Großvater meinen Vater über meine Homosexualität informiert hat, bat mich mein Vater, nach Jos zu ihm und meiner Mutter - meine Eltern haben in Jos einen kleinen Straßenhandel in Form einer Bude mit Lebensmitteln betrieben - zu kommen. Auf der Strecke ist dann der Unfall passiert, erst nachdem ich mich im Spital erholt habe, bin ich nach Jos gefahren.

RI: Das ist ja jetzt mehr als zehn Jahre her. Gab es später noch einen Vorfall, wegen dem Sie geflohen sind?

BF: Ja, nachdem ich meine Schulausbildung unterbrochen habe und nie gearbeitet habe, habe ich meinen Eltern in dieser Bude geholfen. Es kam eine Gruppe von jungen Männern welche dort üblicherweise etwas getrunken haben. Ich habe diese Männer dann bedient und uns ist bewusst geworden, dass wir homosexuell sind.

RI: Was passierte dann?

BF: Nach einigen Tagen hat sich mir ein Mitglied dieser Gruppe genähert und mich zum Spazieren gehen in Jos überredet und wir haben uns dann entschlossen, auf einem Platz bei der Theresa Church Street sexuellen Kontakt zu haben.

RI: Sie haben das ja auf einem Platz gemacht, an dem jeder es sehen kann, der vorbei geht?

BF: Ja, es kamen Leute vorbei und die haben dann geschrien und haben sich uns genähert. Wir wollten dann davonlaufen. Mein Freund ist dabei hingefallen, doch mir gelang es, in das Haus meiner Eltern zu gelangen. Ich erzählte meinem Vater von meinem homosexuellen Problem, wobei ich ihm nicht erklären konnte, warum. Daraufhin hat mein Vater einen Herzanfall bekommen. Er wurde dann ins Spital gebracht und meine Mutter hat dann zu mir gesagt, dass ich das Land verlassen soll, denn wenn sie mich noch einmal erwischen würden, würden sie mich töten. Ich lief dann zum Haus eines Freundes meiner Mutter, wo ich mich kurze Zeit versteckt hielt und bin dann weiter nach Sokoto (phon.). All das passierte am 10.04.2013. An diesem Tag starb mein Vater, das wurde mir aber erst später telefonisch mitgeteilt. Nach Sokoto (phon.) kam ich mit einem Auto, die Grenze nach Niger habe ich zu Fuß überschritten. Es gab keine Kontrollen. Ich ging durch die Wüste nach Marokko, Casablanca. Ich war drei Monate unterwegs, in Casablanca blieb ich für vier Monate und eine Woche.

RI: Sind Sie jetzt immer noch homosexuell?

BF: Nein. In Traiskirchen haben sie mich in die Kirche gebracht und dort haben sie für mich gebetet und ich habe dem Pfarrer versprochen, dass ich das nicht mehr mache.

RI: Bitte sagen Sie mir einfach mit Ja oder Nein, ob Sie noch homosexuell sind.

BF: Nein, da mir der Pfarrer Arbeit gegeben hat.

RI: Dann hätten Sie aber in Nigeria auch keine Probleme wegen Homosexualität?

BF: In Nigeria suchen sie mich immer noch. Da ich hier nun auch Arbeit gefunden habe und meine Familie hier habe, wüsste ich nicht, was ich in Nigeria tun soll.

RI: Nigeria ist ein sehr großes Land. Wieso glauben Sie, dass Sie überall in Nigeria gefunden würden?

BF: Ich habe mit meiner Mutter telefonischen Kontakt und sie hat zu mir gesagt, dass ich nicht zurückkommen soll. Sobald ich in Nigeria wäre, würde ich sofort in einen geistigen Zustand geraten und dadurch zu Tode kommen.

RI: Das wäre also kein Mensch, der Sie bedroht, sondern eine spirituelle Macht?

BF: In mir würde wieder der geistige Wille entstehen, der mich wieder zur Homosexualität zurückführt.

RI: War dieser Ort, an dem dieser Vorfall mit Ihrem Freund passiert ist, eine normale Straße, wo Leute vorbeigegangen sind und vielleicht auch Autos gefahren sind?

BF: Autos sind dort keine gefahren. Es war in einer Ecke einer Straße und es sind Leute vorbei. Als sie uns gesehen haben, haben sie zu schreien begonnen.

RI: Vor dem Bundesasylamt, haben Sie gesagt, dass dieser Vorfall auf einem Feld passiert ist.

BF: Ich habe das damals als Feld erklärt, es ist aber eine Parkanlage.

RI: Ich verstehe nicht, warum Sie sagen, dass Sie hier nicht mehr homosexuell sind, aber wenn Sie nach Nigeria zurückgehen, es wieder sind. Warum denken Sie das?

BF: In unserer Familie in Nigeria, würde mich dieser Geist wieder zur Homosexualität verführen.

RI: Haben Sie nach Ihrer Schulzeit irgendetwas gearbeitet?

BF: Nein.

RI: Sie haben in Nigeria drei Brüder und eine Schwester?

BF: Ja.

RI: Sprechen Sie etwas deutsch?

BF: Einmal die Woche besuche ich einen Deutschkurs.

RI: Haben Sie hier in Österreich Verwandte?

BF: Nein.

RI: Haben Sie sonst noch zu Verwandten in Nigeria Kontakt?

BF: Nein, nur zu meiner Mutter.

RI: Sind Sie hier in Österreich verheiratet, oder leben Sie in einer eheähnlichen Beziehung?

BF: Nein. Ich kenne einen Mann der mir Ratschläge gibt.

RI: Bekommen Sie einen Lohn dafür, dass Sie diese Zeitungen verkaufen?

BF: Ja.

RI: Können Sie davon leben?

BF: Ich bekomme pro Kopie einen Euro.

RI: Haben Sie Kinder hier in Österreich?

BF: Nein.

RI: Haben Sie Bekannte oder Freunde hier?

BF: Wir grüßen uns halt.

Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:

RI verweist auf die aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria, die dem BF mit der Ladung zugesandt wurden.

RI: Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Die Informationen sind korrekt. Nur ist das Problem in Nigeria, dass viele nach ihrer Schulzeit keine Arbeit finden und dann flüchten müssen.

RI: Möchten Sie noch etwas sagen?

BF: In Nigeria habe ich keine Nacht schlafend verbringen können. Ich musste ständig an die Geister denken. Hier in Österreich habe ich diese Probleme nicht im Kopf. Ich bin glücklich hier. Ich bekommen soziale Unterstützung vom Staat und fühle mich hier sehr geborgen.

RI: Den Dolmetscher haben Sie verstanden?

BF: Ja.

Schluss des Beweisverfahrens

Schluss der Verhandlung

Der RI weist die Partei auf das Recht auf Durchsicht oder Verlesung der heutigen Verhandlungsniederschrift sowie auf die Möglichkeit der Rückübersetzung der Niederschrift durch den Dolmetscher hin.

Die Niederschrift wird:

? zur Durchsicht vorgelegt

? vorgelesen

? rückübersetzt

• Auf die Verlesung (Rückübersetzung) der Niederschrift oder Vorlage zur Durchsicht wird verzichtet.

• Gegen die Niederschrift werden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben.

? Gegen die Niederschrift werden folgende Einwendungen erhoben:

Zur Angabe S. 4, "Der Grund warum ich mein Land verlassen habe, ist dass ich einer homosexuellen Gruppe angehört habe. Das hat mich dazu veranlasst, im April 2013 das Land zu verlassen." erklärt der BF, er habe den 16. April angegeben.

Mit E-Mail, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 08.07.2015, wurde eine Bestätigung betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Deutschkurs A1/A2 Vorbereitung auf B2 übermittelt.

Mit Schreiben vom 28.07.2015 teilte die Rechtsberatung des Beschwerdeführers mit, in Erfüllung des diesbezüglichen Auftrages in der mündlichen Verhandlung weitere medizinische Unterlagen vorzulegen und übermittelte dementsprechend in der Beilage lediglich ein Laborblatt einer Ärztin für Allgemeinmedizin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehörigkeit und volljährig.

Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 18.12.2013 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2013, Zl. 13 18.673-BAT abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Der Beschwerdeführer legte keine Befunde betreffend eine schwere physische oder psychische Krankheit vor, es ist daher davon auszugehen, dass er an keiner schwerwiegenden physischen oder psychischen Krankheit leidet, die einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.

Der Beschwerdeführer ist seit knapp zwei Jahren in Österreich und hat hier weder eine eheliche noch eheähnliche Beziehung, noch Kinder, noch Verwandte.

Der Beschwerdeführer verfügt über rudimentärste Deutschkenntnisse.

Der Beschwerdeführer hat in Nigeria sechs Jahre die Schule besucht und als Maler gearbeitet.

Der Beschwerdeführer hat zu seiner in Nigeria aufhältigen Mutter Kontakt und dort darüber hinaus drei Brüder und eine Schwester.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Nigeria eine Verfolgung iSt Art. 1 Abschnitt AZ 2 GFK droht, insbesondere konnte er nicht glaubhaft machen, homosexuell zu sein und dass ihm aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr nach Nigeria eine Verfolgung droht.

1.3. Zur Situation in Nigeria:

Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu Nigeria

(Stand April 2015)

Politisches System

Die Republik Nigeria mit einer Gesamtbevölkerung von rund 170 Millionen Einwohnern1 ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten. Es gibt mehr als 250 Ethnien, die drei größten Ethnien (Hausa/Fulani im Norden; Yoruba im Südwesten; Igbo im Südosten) machen in Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung aus.

Die Verfassung Nigerias wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung ("4. Republik") am 29.05.1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Präsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef und damit oberstes Exekutivorgan den "Federal Executive Council" (Kabinett) leitet.

Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs sowie über ein Parlament.

Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten.2 Die für den 14.02.2015 geplante Präsidentschaftswahl wurde wegen anhaltender Gewalt auf den 28.03.2015 verschoben.3 Deswegen mussten auch die für den 28.02.2015 vorgesehenen Gouverneurs- und Regionalwahlen in den 36 Bundesstaaten auf den 28.03.2015 verlegt werden.4 5 Diese Wahlen, welche als die wichtigsten Wahlen seit dem demokratischen Wandel 1999 angesehen werden6, konnte der Herausforderer und Ex-Militärdiktator Muhammadu Buhari für sich entscheiden.7 Der bisherige Präsident Goodluck Jonathan gestand die Wahlniederlage ein und gratulierte Buhari mit seiner Partei All Progressives Congress (APC) zu seinem Sieg.8 Im Wahlkampf hat der 72 Jahre alte Buhari vorwiegend versprochen, den Terrorismus und die Arbeitslosigkeit rasch zu bekämpfen.9 Buhari unterlag bereits in den Jahren 2003, 2007 und 2011 und legte jeweils vor Gericht Einspruch ein. Ohne Erfolg. Beim letzten Mal gab es nach volksverhetzenden Aussagen von Buhari 800 Tote. 10

Wirtschaftslage

Nigeria ist die größte Volkswirtschaft südlich der Sahara (vor Südafrika). Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchwegs ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen.

Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Deviseneinnahmen; 70 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 14 Prozent des BIP) besteht fort. Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko. Einer Studie aus dem Jahr 2015 zufolge steigt Nigeria in kommenden Jahrzehnten zur neuntgrößten Volkswirtschaft der Welt auf.11 12

Terrorakte der islamistischen Gruppierung "Boko Haram" im Nordosten Nigerias stellen ein großes Sicherheitsproblem dar. Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung. Im Mai 2011 hat die Regierung einen Staatsfonds "Sovereign Wealth Fund" geschaffen, der sich aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll. Korruption und schleppende Verwaltung bleiben trotz Reformanstrengungen der Regierung problematisch für die Entfaltung einer dynamischeren Wirtschaftsentwicklung. Die Regierung Nigerias hat den notwendigen Kampf gegen Korruption zu einem Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer 'Economic and Financial Crimes Commission' (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8/G7 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche "nicht-kooperierenden Staaten" gestrichen.13

Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag).14 Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch.

Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann. Diese insbesondere auch dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.15

Sicherheitslage

Aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) besteht derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja.16 In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Nigeria, Tschad, Niger und Kamerun koordinieren nunmehr ihren Kampf gegen die Terrorsekte Boko Haram.17 Boko Haram wiederum verkündete im März 2015 eine Kooperation mit dem Islamischen Staat (IS).18

Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Das Risiko von Entführungen mit Lösegeldforderungen oder bewaffneten Überfällen, manchmal auch mit Todesfolgen, ist groß und besteht auch in Abuja. Im Golf von Guinea werden vermehrt Schiffe, vor allem Frachter und Tanker, überfallen und die Besatzungsmitglieder als Geiseln genommen oder entführt. In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften.19

Weitere Gebiete mit einer instabilen Sicherheitssituation sind das Nigerdelta und der Middle Belt. Während im Middle Belt (insbesondere im Plateua State) immer wieder Spannungen zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu Gewaltausbrüchen führen, hat sich die Situation im Niger Delta (Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom, Cross River) seit 2010 merklich entspannt. Das Niger Delta war zwischen 2000 und 2010 von Auseinandersetzungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus dem Ölgeschäft geprägt gewesen, ehe ein Amnestieangebot 2010 von den meisten militanten Gruppen, darunter insbesondere des MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta), angenommen worden war.

Exkurs: Boko Haram

Die Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich im Wesentlichen auf den Norden und Nordosten von Nigeria. Für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa wurde im Mai 2013 der Ausnahmezustand verhängt. Auch UNHCR weist in einem Dossier vom Oktober 2013 auf die besonders schwierige Situation in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa und den Schutzbedarf von flüchtenden Personen aus der genannten Region hin.20.

Auch wenn Anschläge auch in anderen Großstädten des Landes (Abuja, Lagos) zu verzeichnen waren, handelt es sich dabei um vereinzelte Anschläge, die nicht mit der umfassenden Gewaltherrschaft, welche Boko Haram in den nordöstlichen Regionen Nigerias errichtet hat, verglichen werden können. 21 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gesamten Staatsgebiet Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies automatisch für jeden nach Nigeria Rückkehrenden eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK mit sich bringen würde.

Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit

Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung Nigerias von 1999 garantiert und die nigerianische Medienlandschaft ist durch eine Fülle privater Printmedien, Radio- und Fernsehsender geprägt, welche relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten.22

Auch die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, ebenso auch das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören. Insofern hat sich eine lebendige Zivilgesellschaft mit zahlreichen Nichtregierungs-organisationen herausgebildet.23 Gelegentlich sind jedoch Eingriffe in die Versammlungs-freiheit zu verzeichnen, indem Treffen von oppositionellen Politikern bzw. unerwünschte Kundgebungen von Sicherheitsorganen unterbunden werden. 24

Menschenrechte/Todesstrafe/NGOs

Die am 29.05.1999 in Kraft getretene Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog und Nigeria hat rund 14 internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Obwohl die nigerianische Rechtsordnung Folter und Misshandlungen verbietet, kommt es teilweise zu schweren Misshandlungen von Personen, welche sich im Gewahrsam von Sicherheitsorganen befinden. Bei den Sicherheitskräften herrscht mitunter zum einen eine schwach ausgeprägte Menschenrechtskultur vor, zum anderen sind Defizite in der Ausbildung und Ausstattung der Sicherheitskräfte zu verzeichnen.25

Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Boko Haram-Terrors werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra-legale Tötungen vorgeworfen. Das hohe Maß an Korruption wirkt sich gleichfalls negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus.26

An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest (z.B. bei schwerwiegenden Delikten wie Mord, Terror, Hochverrat, bewaffneter Raub und Entführung).27 Ein seit 2006 geltendes de facto Moratorium zur Ausführung der Todesstrafe wurde mit der Exekution von vier zum Tode Verurteilten Ende Juni 2013 im Bundesstaat Edo durchbrochen.28

Im Jahr 2014 wurde Todesstrafen verhängt, aber nicht vollzogen.29

Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können.30 Die meisten Haftanstalten sind in einem schlechten Zustand, sind überbelegt und es gibt nur wenige Mittel für Resozialisierungsmaßnahmen.31

Justiz, Strafverfolgung, Strafzumessung

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationaliät, ethnischen Kriterien etc. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Ungebildete und Arme werden jedoch tendenziell benachteiligt und mangelnde Kenntnisse der elementarster Grund- und Verfahrensrechte verstärken diesen Effekt. Jedoch wurde das Institut der Pflichtverteidigung in einigen Bundesstaaten eingeführt und in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die zum Teil mit staatlicher Förderung rechtliche Beratung bieten bzw. den Beschuldigten/Angeklagten mit rechtlichen Hilfestellungen zur Seite stehen.32

Innenpolitisch sehr umstritten war die Einführung der Scharia-Strafgesetzgebung in zwölf nördlichen Bundesstaaten seit 1999. Zu internationaler Kritik unter Menschenrechtsgesichtspunkten führten Urteile einiger Scharia-Gerichte (Tod durch Steinigung, Amputation), die nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Nigerias (VN-Zivilpakt, Antifolterkonvention) in Einklang stehen, sowie die Diskriminierung von Frauen in Schulen, Hospitälern und im öffentlichen Transportsystem. Die Thematik hat aber mittlerweile an Sprengkraft verloren: Alle Steinigungsurteile wurden bislang in höherer Instanz aufgehoben und nur eine Amputation vollstreckt. Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen.33 Während Muslime sich den Scharia-Gerichten unterwerfen müssen, steht es Christen, die in den zwölf nördlichen Bundesstaaten leben, frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Oft werden Scharia-Gerichte gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen, während Untersuchungshäftlinge im staatlichen Justizsystem teils Jahre auf ein rechtsgültiges Urteil warten müssen, ohne dass die Untersuchungshaft später angerechnet wird.34

Religionsfreiheit

Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und im Vielvölkerstaat Nigeria mit einem überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen bzw. "christlich-animistischen" Süden ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens.35

Die Bundesregierung achtet auf Gleichstellung von Christen und Muslimen. Die Toleranz ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt, wobei bei den Yoruba im Südwesten Nigerias Mischehen zwischen Moslems und Christen seit Generationen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten herrschen zuweilen jedoch kritische Spannungen zwischen Christen und Muslimen, die mitunter durch wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte verstärkt werden. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da entsprechende Verwaltungsvorschriften (z.B.: Verbot gemischter Schulunterricht, Verbot Alkoholgenuss bzw. Neubau von Kirchen etc.) erlassen werden.36

Innerstaatliche Fluchtalternativen

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es gibt kein Meldewesen37, ja selbst die Registrierung von Geburten weist große Lücken auf, so wird nur jede 3. Geburt ordnungsgemäß registriert.38 Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, allerdings wurde für 3 Bundesstaaten im Norden der Ausnahmezustand verhängt. Mit dem Umzug in einen anderen Landesteil können wirtschaftliche und soziale Probleme verbunden sein, insbesondere wenn sich Einzelpersonen an Orte begeben, wo keine soziale Anschlussmöglichkeiten an Familienangehörige oder Verwandte bestehen.39

Medizinische Versorgung

Eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gibt es in Nigeria nur für Beschäftigte im formellen Sektor der Volkswirtschaft. Die meisten Bürger arbeiten als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor, sodass Leistungen der Krankenversicherungen nur etwa 10% der Bevölkerung zugutekommen. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Die Kosten der medizinischen Betreuung müssen im Regelfall auch in staatlichen Krankenhäusern selbst getragen werden und die Registrierungsgebühr beträgt rund 20-50 Nira (1 bis 25 Cent). Tests und Medikamente werden - sofern vorhanden - unentgeltlich abgegeben. Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene nur vereinzelt in städtischen Zentren mit europäischem Standard vergleichbar.40 Das in Lagos befindliche "Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba" bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch Kranker an, eine stationäre Behandlung mit entsprechender Medikation ist dort möglich. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Produkte mit nicht gesicherter Qualität sind oft günstiger und werden deshalb oftmals bevorzugt. 41

Am 20. Oktober 2014 hat die Weltgesundheitsorganisation WHO das afrikanische Land Nigeria offiziell für Ebola-frei erklärt und seither sind keine Neuerkrankungen bzw. -infektionen mehr bekannt geworden. 42 43

Behandlung von Rückkehrern

Es gibt keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr mit staatlicher Repression zu rechnen haben.44 Die Erfahrungen der Österreichischen Botschaft seit 2005 lassen keine Probleme erkennen, die Rückgeführten verlassen unbehelligt das Flughafengebäude, und aufgrund des fehlenden Meldesystems in Nigeria ist die Ausforschung Abgeschobener kaum möglich. Als Abschiebegrund wird stets "overstay" angeführt. Das stellt kein strafrechtliches Delikt dar.45 Verhaftungen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig zurückkehrenden Personen, die in einem anderen Staat um Asyl angesucht haben, sind nicht bekannt. Im Ausland wegen Drogendelikten verurteilte Nigerianer werden nach der Rückkehr - sofern die ausländische Verurteilung in Nigeria bekannt ist - der Drogenpolizei (NDLEA) überstellt und dort vernommen. Ein zweites Strafverfahrens wegen derselben Straftat ist trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Eine Bestätigung der Nichtanwendung der "Decree 33" des nigerianischen Justizministeriums liegt der Deutschen Botschaft in Abuja bereits seit Mai 2012 vor. Auch sind keine Rückkehrprobleme bei oppositioneller Tätigkeit im Ausland bekannt, zumal seit Rückkehr der Demokratie (1999) oppositionelles Engagement gegenüber der Regierung selbst in Nigeria Bestandteil des politischen Alltags geworden ist.46 47 In Lagos sind Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige vorhanden. 48

Im Übrigen sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert.49 Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, die sich der Rehabilitierung und der psychologischen Betreuung insbesondere rückgeführter Frauen annehmen (z.B.: National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [NAPTIP]). Die NAPTIP wird als durchaus effektive Institution angesehen und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedsstaaten bei der Reintegration von Rückgekehrten.50 Ein weiterer kompetenter Ansprechpartner für Rückkehrer wäre beispielswiese das "National Youth Service Corps".51

Militärdienst

Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht, sondern nur einen freiwilligen Eintritt in die Berufsarmee für nigerianische Bürger ab der Volljährigkeit. 52 Ein paramilitärisches einjähriges "Civil Service" ist für Universitätsabgänger möglich, aber nicht verpflichtend, jedoch Voraussetzung für Erlangung der meisten Positionen im öffentlichen Dienst.53

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbezweifelten und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Seine Identität steht mangels Vorlage von Dokumenten nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, bedeutet jedoch nicht die Feststellung seiner Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG.

Die Feststellung zur nigerianischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ist offensichtlich.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister.

Dass der Beschwerdeführer an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit leide, hat er weder behauptet noch diesbezüglich ärztliche Befunde vorgelegt.

Die Feststellungen zum familiären Netzwerk des Beschwerdeführers in Nigeria, zu seiner Schulbildung, Berufstätigkeit sowie Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder eine eheliche noch eheähnliche Beziehung, noch Kinder, noch Verwandte hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über rudimentärste Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Zeugnissen sowie dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, in Nigeria wegen Homosexualität der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt zu sein, wird schon allein dadurch jede Glaubhaftigkeit entzogen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 23.06.2015 die Frage, ob er jetzt immer noch homosexuell sei, verneinte und auf mehrmalige Nachfrage letztlich vorbrachte, im Fall einer Rückkehr würde in ihm der geistige Wille entstehen, der ihn wieder zur Homosexualität zurückführe.

Überdies ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde zur mangelnden Glaubhaftigkeit seines Vorbringens nicht substantiiert entgegentrat.

Wenig glaubwürdig ist eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Homosexualität insbesondere, wenn er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbringt, diese bestünde seit seinem Autounfall im Jahr 2004. Somit hätte er neun Jahre als Homosexueller in Nigeria gelebt, im Widerspruch dazu hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 23.12.2013 noch angegeben, er habe im April 2013 erfahren, homosexuell zu sein.

Beizupflichten ist auch der Feststellung der belangten Behörde, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Homosexualität sei schon insofern nicht glaubhaft, als er den Namen seines Geschlechtspartners nicht habe angeben können.

Wenig glaubhaft ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, mit seinem Freund auf einer öffentlich zugänglichen Fläche sexuellen Kontakt gehabt zu haben und dass dabei andere Personen vorbei gekommen seien.

Ein gesteigertes und somit unglaubhaftes Vorbringen stellt es dar, wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals angibt, nachdem er seinem Vater von seinem "homosexuellen Problem" erzählt habe, habe dieser einen Herzanfall bekommen.

Zusätzlich gemindert wird die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, wenn er im Rahmen der Erstbefragung zu seiner Fluchtroute angibt, er habe seinen Wohnort und in weiterer Folge seinen Herkunftsstaat zu Fuß verlassen und sei im Niger eingereist, nach drei Monaten dort zu Fuß weiter nach Marokko, dort ungefähr vier Monate geblieben, danach mit einem Pkw in ein ihm unbekanntes Land gefahren und dort eine Woche geblieben, wie er dann nach Europa gekommen sei, wisse er nicht, nach Österreich sei er mit dem Pkw gefahren, im Gegensatz dazu bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 23.12.2013, er sei über Niger sowie Marokko nach Spanien gereist, dies alles mit dem Auto, danach wisse er nicht, wie er hergekommen sei.

Dazu ist zu beachten, dass es vollkommen unglaubhaft ist zu vergessen, ob man derartige Distanzen mit dem Auto oder zu Fuß zurückgelegt hat.

2.4. Zu den Feststellungen zur Situation in Nigeria:

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, voneinander unabhängigen und aktuellen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Beschwerde und dem gegenwärtigen Zeitpunkt wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, in Nigeria Verfolgung wegen Homosexualität befürchten zu müssen, ist, wie oben unter II.2.3. ausführlich dargestellt, nicht glaubhaft, vor allem angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage verneinte, ob er immer noch homosexuell sei.

Der Beschwerdeführer konnte daher nicht glaubhaft darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, daher sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Status des Asylberechtigten) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden.

Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.).

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre.

Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.

Festzuhalten ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen.

Dies erscheint auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN).

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Solche Umstände sind nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

Zu Spruchpunkt III.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Mit der gegenständlicher Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Gewährung von Asyl sowie subsidiären Schutz bestätigt.

Da sich im gegenständlichen Fall daher nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Dieses wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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