G311 2016871-1•BVwG G311 2016871-1
G311 2016871-1Tribunal administratif fédéral26 nov. 2015
Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung, öffentliches<br/>Interesse, strafrechtliche Verurteilung, Verhältnismäßigkeit
G311 2016871-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,
StA.: Portugal, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2014, Zahl 584808307-14843784, erkannt:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf vier Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX (rechtskräftig am 16.05.2013), Zahl XXXX, erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:
"J. J. R. S. ist schuldig, er hat am XXXX in W. J. M. T dadurch, dass er auf diesen mit einem Hammer (Dachdeckerhammer) mit Gewalt zumindest drei Mal auf dessen Kopf, Rücken und Schulterbereich einschlug, wodurch dieser zu Boden stürzte und auf den am Boden Liegenden weiter mit dem Hammer einschlug, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB), nämlich einen offenen Bruch des Hinterkopfes (Impressionsfraktur des Schädels), eine massive Hirnprellung mit Einblutungen in die Hirnhaut, sowie Prellungen am linken Schultergelenk absichtlich zugefügt.
Er hat hiedurch das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB begangen und wird hiefür nach dem Strafsatz des § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von
21 (einundzwanzig) Monaten
sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wird der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 (vierzehn) Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.12.2014 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung hingewiesen.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben. Der Beschwerdeführer lebe seit 2010 in Öterreich, verfüge über ein Einkommen und eine Unterkunft und lebe mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Er sei seit Anfang Oktober 2010 durchgängig bei einer namentlich genannten Baufirma beschäftigt. Bei der Verurteilung sei ein wesentlicher Teil der Strafe bedingt nachgesehen worden. Die Verurteilung stelle ein einmaliges Fehlverhalten dar. Seine privaten und familiären Interessen seien nicht ausdrücklich berücksichtigt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 02.07.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Dazu teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen habe, auf die Durchführung einer Verhandlung werde verzichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Portugal.
Aufgrund des zitierten Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer ist seit 13.12.2011 im Bundesgebiet gemeldet. Der Beschwerdeführer wurde am 02.02.2015 aus der Haft entlassen. Nach den Angaben seines Rechtsvertreters hat der Beschwerdeführer Österreich jedoch bereits verlassen. Er ist hier einer Beschäftigung nachgegangen und hat auch private Bindungen (Lebensgefährtin) zum Bundesgebiet.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben.
Das genannte strafgerichtliche Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ist aktenkundig, das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug ein.
Zu Spruchteil A):
Festzuhalten ist, dass sich die Beschwerde erkennbar nur gegen Spruchpunkt I. (Verhängung des Aufenthaltsverbotes) richtet.
§ 67 FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner portugiesichen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).
Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt. Dieser liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 22.09.2012 einer anderen Person mit einem Dachdeckerhammer zumindest drei Mal auf den Kopf, Rücken und Schulterbereich schlug. Die Person stürzte zu Boden, der Beschwerdeführer schlug weiter auf den am Boden Liegenden ein. Diese Person erlitt einen offenen Bruch des Hinterkopfes, eine massive Hirnprellung mit Einblutungen sowie Prellungen im linken Schulterbereich.
Dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung eine tatsächliche und erhebliche ist, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, zeigt die vom Beschwerdeführer gesetzte Vorgangsweise. Das Einschlagen mit einem Dachdeckerhammer auf eine andere Person - insbesondere war auch der Kopf dieser Person Ziel der Angriffe des Beschwerdeführers - zeigt, dass der Beschwerdeführer mit großen Brutalität vorgegangen ist. Weiters ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer auch von dem am Boden Liegenden nicht abgelassen hat und er weiter auf ihn eingeschlagen hat, was massive Verletzungen der angegriffenen Person im äußerst sensiblen Kopfbereich nach sich zog.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387, 21.02.2013, 2011/23/0192, 25.04.2013, 2013/18/0053). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer offenbar mit einer beträchtlichen kriminellen Energie ausgestatt ist, ist der seit der erfolgten Haftentlassung bis zur gegenständlichen Entscheidung verstrichene Zeitraum von zehn Monaten jedenfalls zu kurz, als dass auf einen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr geschlossen werden kann.
Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FPG sind somit gegeben.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
In Österreich leben die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, er ist hier einer Beschäftigung nachgegangen. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist jedenfalls ein nicht unerheblicher Eingriff in sein Privatleben verbunden.
Der Beschwerdeführer lebte seit knapp 4 Jahren in Österreich, weshalb von einer gänzlichen Entwurzelung in Portugal, insbesondere auch in sprachlicher Hinsicht, nicht ausgegangen werden kann.
Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts der begangenen Straftat letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer durch sein Verhalten massiv gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität anderer Personen verstoßen hat.
Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass die Straftat vor mehr als drei Jahren begangen wurde nicht geboten, weshalb das gegenständliche Aufenthaltsverbot mit vier Jahren befristet wurde.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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