BVwG W228 2116771-1

W228 2116771-1Tribunal administratif fédéral25 nov. 2015

Regest

Frist, Geltendmachung, Notstandshilfe

Texte intégral

BVwG W228 2116771-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W228.2116771.1.00

Spruch

W228 2116771-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, wegen Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 in Verbindung mit §§ 44 und 46 AlVG idgF ab dem 03.06.2015 in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden: AMS) vom 12.08.2015 wurde Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 in Verbindung mit §§ 44 und 46 AlVG idgF ab dem 03.06.2015 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Notstandshilfe am 03.06.2015 persönlich geltend gemacht habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ohne Datum, eingelangt beim AMS am 27.08.2015, fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass ihr die Invaliditätspension im März 2015 abgelehnt worden sei. Daher sei sie am 25.03.2015 beim AMS gewesen um weitere Schritte zu besprechen. Im Zuge dessen sei die Niederschrift vom 25.03.2015 entstanden. Mit dieser Niederschrift habe sie dann beim Sozialamt um Mindestsicherung eingereicht. Etliche Wochen später habe sie durch einen Arztbesuch erfahren, dass sie nicht versichert sei. Sie habe beim Sozialamt nachgefragt und sei ihr mitgeteilt worden, dass ihre Ansprüche einzig und allein beim AMS lägen. Ihr AMS-Berater habe sie aber nicht beraten und in keiner Weise über die Konsequenzen aufgeklärt. Wenn sie gewusst hätte, dass sie nicht versichert sei und kein Geld bekomme, hätte sie sich für arbeitsfähig erklärt. Egal wer nun seiner Erklärungs- und Informationspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber nicht nachgekommen sei, Tatsache sei, dass ihr nun zweieinhalb Monate an finanzieller Unterstützung fehlen würden. Da sie dieses Chaos nicht verschuldet habe, ersuche sie, nach Prüfung der Angelegenheit, ihr die ausständigen Bezüge, rückwirkend bis zum 23.03.2015, auf ihr Konto zu überweisen.

Mit Schreiben des AMS vom 08.09.2015 wurde der Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert.

In einer schriftlichen Stellungnahme vom 21.09.2015 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und ihr die Notstandshilfe ab 25.03.2015 zuerkennen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass ihr am 25.03.2015 der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom 02.03.2015, mit welchem ihr Antrag auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension abgelehnt wurde, vom AMS zur Kenntnis gebracht worden sei. In diesem Bescheid sei festgestellt worden, dass sie arbeitsfähig sei. Am selben Tag habe sie vor dem AMS niederschriftlich erklärt, nicht arbeitsfähig zu sein und habe sie schließlich einen Bescheid des AMS vom 25.03.2015 erhalten, wonach ihr Leistungsbezug mit 25.03.2015 eingestellt wurde. Begründet sei diese Entscheidung damit worden, dass sich die Beschwerdeführerin am 25.03.2015 für nicht arbeitsfähig erklärt habe. Das AMS hätte sich jedoch an den Bescheid der PVA, in welchem die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei, halten müssen. Es bestehe für sie daher seit 25.03.2015 Anspruch auf Notstandshilfe und müsse ihr die belangte Behörde daher die Notstandshilfe für den Zeitraum 25.03.2015 bis 02.06.2015 rückwirkend ausbezahlen. Weiters führte sie aus, dass sie von ihrem AMS-Berater über die Folgen des Bescheides der PVA falsch beraten worden sei. Er habe sie in die Irre geführt, indem er sie gefragt habe, ob sie arbeitsfähig sei. Ihre Arbeitsfähigkeit sei aus dem Bescheid der PVA klar ersichtlich gewesen. Die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung sei in diesem Fall offensichtlich auf einen Fehler der belangten Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen könne, zurückzuführen.

Mit Bescheid vom 30.09.2015, GZ. XXXX, hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich ab Antragsdatum gebühren würden. Nach einer Unterbrechung oder einem Ruhen des Leistungsbezuges sei der Anspruch neuerlich geltend zu machen. Die Gründe, warum eine Person ihren Anspruch erst zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend gemacht habe, könnten keine Berücksichtigung finden und sei eine rückwirkende Geltendmachung an sich nicht möglich. Der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid vom 25.03.2015 mit 25.03.2015 eingestellt worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Somit sei nach dieser Einstellung der Leistung eine neuerliche Geltendmachung mittels bundeseinheitlichen Antragsformulars erforderlich gewesen. Am 03.06.2015 habe die Beschwerdeführerin schließlich wieder einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Zu den Angaben der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme sei auszuführen, dass sie trotz Kenntnis des Bescheides der PVA vom 02.03.2015 am 25.03.2015 beim AMS erklärt habe, dass sie nicht arbeitsfähig sei und dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Erkläre ein Arbeitsloser, dass er nicht arbeitsfähig sei, müsse seine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung eingestellt werden, da eine Anspruchsvoraussetzung fehle. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin sei schließlich der Bescheid vom 25.03.2015 ergangen. Gegen diesen Bescheid habe sie kein Rechtsmittel ergriffen. Daher könne auch der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach ein Verschulden der Behörde vorliege, nicht geteilt werden. Eine nochmalige Überprüfung der Angelegenheit habe daher ergeben, dass der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe ab dem 03.06.2015 gebühre.

Mit Schreiben vom 15.10.2015, beim AMS am selben Tag eingelangt, stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Inhaltlich deckt sich der Vorlageantrag im Wesentlichen mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21.09.2015.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der PVA vom 02.03.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.11.2014 auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension aufgrund der festgestellten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgelehnt. Am 25.03.2015 sprach die Beschwerdeführerin persönlich beim AMS vor. Im Zuge dieses Termins wurde ihr der Bescheid der PVA vom 02.03.2015 zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie - im Gegensatz zu der Feststellung im Bescheid - nicht arbeitsfähig sei. Daraufhin wurde der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin mit Bescheid des AMS vom 25.03.2015 wegen fehlender Arbeitsfähigkeit eingestellt. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin kein Rechtmittel ergriffen und erwuchs dieser Bescheid daher in Rechtskraft. Am 03.06.2015 sprach die Beschwerdeführerin erneut persönlich beim AMS vor, erklärte sich für arbeitsfähig und stellte einen Antrag auf Notstandshilfe. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe ab dem 03.06.2015 zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Dresdner Straße.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:

Beginn des Bezuges

§ 17. (1) AlVG: "Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. -wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. -wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen."

Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) AlVG: "Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) ... (7)"

Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe

§ 58 AlVG: "Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt."

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).

Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe anzuwenden.

§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).

Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung obliegt der Beschwerdeführerin. Dieser Verantwortung, nämlich eine rechtzeitige Antragstellung vorzunehmen, kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht entziehen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 25.03.2015 per 25.03.2015 eingestellt. Es war daher eine neuerliche Geltendmachung des Anspruchs seitens der Beschwerdeführerin erforderlich. Die Beschwerdeführerin hat erst am 03.06.2015 persönlich beim AMS vorgesprochen und den Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Der Bezug kann daher frühestens ab diesem Tag erfolgen.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe erst ab dem 03.06.2015 gebührt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Abschließend ist anzumerken, dass sich die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 21.09.2015 bzw. im Vorlageantrag getätigten Ausführungen offensichtlich vielmehr gegen den Bescheid des AMS vom 25.03.2015, mit welchem der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin wegen fehlender Arbeitsfähigkeit eingestellt wurde, richten als gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12.08.2015. Der Bescheid vom 25.03.2015 ist jedoch bereits in Rechtskraft erwachsen, zumal von der Beschwerdeführerin kein Rechtmittel gegen diesen Bescheid ergriffen wurde.

Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde bezüglich allfälliger Fehler des AMS ist die Beschwerdeführerin außerdem auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.