W198 2109265-1•BVwG W198 2109265-1
W198 2109265-1Tribunal administratif fédéral25 nov. 2015
Beitragszuschlag, Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis,<br/>Meldeverstoß
W198 2109265-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über den Vorlageantrag des XXXX vom 20.06.2015, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen
Gebietskrankenkasse vom 09.06.2015, Zeichen: VA/ED-XXXX/2015, zu
Recht erkannt:
A)
Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden belangte Behörde genannt) hat mit dem Bescheid vom 30.04.2015, Zeichen: VA/ED-XXXX/2015, ausgesprochen, dass Herrn XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer genannt) auf Grund einer Meldepflichtverletzung gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) nach § 113 Abs 1 Z 1 iVm. Abs 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 1.800,00 Euro vorgeschrieben werde, weil die Anmeldungen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG für die im Bescheid näher bezeichneten zwei Personen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Rahmen der am 19.02.2015 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 27 für das Finanzamt Neunkirchen-Wr. Neustadt in XXXX, festgestellt worden sei, dass für die im Bescheid angeführten zwei Versicherten - zumindest am 19.02.2015 - die Anmeldungen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien. In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde auf § 410 Abs. 1 Z5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) sowie § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2
ASVG.
Der Bescheid wurde am 06.05.2015 rechtswirksam zugestellt.
Dem Verwaltungsakt sind diverse anonyme Anzeigen gegen unbekannt wegen beobachteter Missstände im Lokal XXXX an das Finanzamt Neunkirchen, an die Lebensmittelkontrolle Außenstelle Baden und das Bundesministerium für Finanzen angeschlossen.
Im vorgelegten Verwaltungsakt der belangte Behörde ist weiters ein Strafantrag der Finanzpolizei, Team 27, für das Finanzamt Neunkirchen-Wr. Neustadt an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen wegen des Verdachts der Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) hinsichtlich § 111 Abs. 1 ASVG iVm. § 33 Abs. 1 ASVG idF. BGBl I Nr. 31/2007 vom 09.03.2015 enthalten.
Gemäß diesem Strafantrag sei folgender Sachverhalt festgestellt worden:
Bei einer Kontrolle gem. § 89 Abs. 3 EStG seien am 19.02.2015 um 19:14 Uhr im Tanzcafe XXXX durch die im Strafantrag genannten Organe der Finanzpolizei Team 27 der geringfügig beschäftigte Arbeiter XXXX, österr. StA, SV XXXX, dessen Lebensgefährtin XXXX, österr. StA, SV XXXX sowie die Tochter der XXXX, österr. StA, SV XXXX "beim Einschenken von Getränken hinter der Theke" angetroffen worden.
Der Beschwerdeführer sei Gewerbeinhaber für das Gastgewerbe am Standort in XXXX, dem Ort der Betretung.
Eine durchgeführte Hauptverbandsabfrage der Gebietskrankenkassen hätte ergeben, dass eine Anmeldung der XXXXzum Zeitpunkt der Kontrolle nicht bestanden hat.
XXXXhätte niederschriftlich bekannt gegeben, dass sie seit einem Überfall auf ihre Mutter öfter Zeit im Cafe XXXXverbringe und kurzfristige Kellnertätigkeiten ausübe. Auch ihre Mutter übe Kellnertätigkeiten aus, meistens wasche diese Gläser ab.
Auch XXXX hätte die Hilfsarbeit und die Tatsache bestätigt, dass der Überfall auf Fr. ZENZ beim Schließen des Lokals durch diese geschah. Herr XXXX hätte sich zu diesem Zeitpunkt bereits in seiner Wohnung im Obergeschoß befunden.
Die Lebensgemeinschaft zwischen HerrnXXXX und Frau XXXX sei nicht belegbar gewesen.
Als Arbeitsantritt der XXXX und XXXX sei laut Niederschrift der 19.02.2015 um 18:30 Uhr anzusehen.
Auf Grund einer gleichartigen Übertretung des Beschwerdeführers, dessen Straferkenntnis Zl: MBA12-XXXX/11 am 06.06.2012 in Rechtskraft erwachsen sei, läge ein Wiederholungsfall mit dem erhöhten Strafrahmen vor. Dies sei als erschwerend zu berücksichtigen. Es werde somit eine Strafhöhe von insgesamt 4.360,00 Euro für angemessen bzw. in Anbetracht der Gesamtumstände als gebotenes Minimum erachtet.
2. Mit Schriftsatz vom 19.05.2015 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde 30.04.2015, Zeichen:
VA/ED-XXXX/2015, innerhalb offener Frist Beschwerde.
Begründend führt er aus, dass die beiden angeführten vermeintlichen Beschäftigten, die er nicht kenne, Gäste und auf gar keinen Fall Beschäftigte gewesen seien.
Da Frau XXXX die Freundin von seinem Arbeitnehmer, Herrn XXXX, sei, hätte sie dieser - in Anwesenheit der einschreitenden Beamtin - gebeten, ihm einen Schnaps zu holen. Auch die Tochter von Frau XXXX, Frau XXXX hätte Herrn XXXX etwas gebracht, da dieser durch die einschreitenden Beamten total verwirrt gewesen sei und daher Platz genommen hätte, er sei schließlich 78 Jahre alt. Geregelte Öffnungszeiten gäbe es nicht, da pro Tag (auch nicht jeden Tag) nur 2 Stunden nach Bedarf (die Gäste klopfen oder rufen an) geöffnet werde. Die monatlichen Umsätze würden sich bei EURO 600,- bis höchstens 1000,--bewegen. Die wenigen Gäste seien befreundete Stammgäste und gäbe keine Laufkundschaft. Der einzige Beschäftigte sei Herr XXXX und hätte dieser "leider angenommen, dass seine Freundin nur ihm (und sonst niemandem) ein Getränk holen darf, und das noch dazu vor allen einschreitenden Beamten." Herr XXXX sei jederzeit zu einer diesbezüglichen Rechtfertigung bereit, da seine Lebensgefährtin Frau XXXX und ihre Tochter Frau XXXX ihm nur gelegentlich Hilfestellung leisten würden, aber sicher keinerlei Betätigung im Sinne einer Beschäftigung im Gastgewerbe ausübten. Er ersuche um Stornierung der Verwaltungsübertretung und um Erlass des vorgeschriebenen Beitragszuschlages.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 09.06.2015, Zeichen: VA/ED-XXXX/2015, wurde die Beschwerde vom 19.05.2015 als unbegründet abgewiesen.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung und die rechtlichen Erwägungen in diesem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) verwiesen.
4. Mit Schriftsatz vom 30.10.2014 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Er wiederholt dabei im Wesentlichen sein Vorbringen in der Beschwerde und bringt ergänzend vor, dass lediglich eine ganz persönliche Hilfeleistung an Herrn XXXX vorgelegen sei, der sich leider öfter - bedingt durch sein Alter (78 Jahre) - nicht wohl fühlt und sich daher setzen muss. Frau XXXX XXXX und Frau XXXX seien ihm völlig unbekannt und habe er von dem Verhältnis zu Herrn XXXX erst durch das ihm zu-gegangene Protokoll Kenntnis erhalten. Die beiden Damen hätten weder einen Auftrag noch irgendeine Direktive bezüglich zu verrichtender Arbeiten im Gastgewerbe erhalten. Durch einen Sturz über die Kellerstiege sei Herr XXXX mit Rippenbrüchen und Prellungen vom 20.03. bis 07.04.15 im Krankenhaus gewesen und hätte seither oft starke Schmerzen und Atemnot. Daher hätte ihm seine Lebensgefährtin in solchen Situationen hilfreich beigestanden. Ein sogenannter "illegal Beschäftigter" hätte diese Aktion sicher nicht vor den Beamten gemacht. Ferner hätte die Arbeitszeit des Herrn XXXX pro Tag 2 Stunden betragen, wobei nicht täglich geöffnet sei, somit wird ein weiterer Arbeiter im Gastgewerbe absolut nicht benötigt worden sei.
5. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte die Finanzpolizei Team 27 Neunkirchen - Wr. Neustadt, am 07.07.2015, das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den zwölften Bezirk, gegen den Beschwerdeführer vom 04.04.2012, Zahl: MBA 12 - S 8505/11, sowie den nachfolgenden Berufungsbescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien, GZ UVS-07/AV/8/5695/2012, gegen den Beschwerdeführer vom 25.05.2012. Im genannten Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenats hat der Beschwerdeführer seinerzeit seine Berufung in der Schuldfrage zurückgezogen und seine Berufung auf das verhängte Strafausmaß eingeschränkt. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er über sehr begrenzte Geldmittel verfüge und für drei Kinder sorgepflichtig sei. Dem Berufungsbescheid des UVS Wien ist zu entnehmen (vgl. Seite 6, zweiter Absatz), dass dem "Beschuldigten" (Beschwerdeführer) nach der Aktenlage der Milderungsgrund der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute käme.
6. Anfragen des Bundesverwaltungsgerichtes beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 06.07.2015 und 05.10.2015 (in OZ 3) haben ergeben, dass das do. anhängige Strafverfahren (wegen § 111 ASVG) noch nicht abgeschlossen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 19.02.2015 um 19:14 Uhr wurden bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei, Team 27, im Tanzcafe XXXX, Frau XXXX XXXX, österr. StA, SVNR: XXXX sowie deren Tochter Frau XXXX XXXX, österr.
StA, SVNR: XXXX bei einer der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegenden Beschäftigung, konkret beim Einschenken von Getränken hinter der Theke, unmittelbar betreten.
Das Tätigwerden der Organe der Finanzpolizei wurde durch vorangehende anonyme Anzeigen ausgelöst.
Der Beschwerdeführer ist laut Gewerberegister zu Gewerberegisternummer 12-G-01584 Gewerbeinhaber für das Gastgewerbe, Betriebsart Kaffeehaus, am Standort in XXXX, dem Ort der Betretung von Frau XXXX XXXX und XXXX XXXX.
Die unmittelbar Betretenen Personen, Frau XXXX XXXX und Frau XXXX XXXX waren zum Zeitpunkt der Betretung nicht zur Sozialversicherung angemeldet.
Beide betretenen Personen übten jedenfalls zum Zeitpunkt der Betretung, aber auch schon davor immer wieder, Kellnerinnentätigkeiten für den Beschwerdeführer in dessen Betrieb, dem Tanzcafe XXXX, aus.
Frau XXXX XXXX übte diese Tätigkeiten seit dem Überfall Ihrer Mutter (im Dezember 2014, der genaue Überfallstag war aufgrund des übermittelten Verwaltungsaktes nicht feststellbar) unregelmäßig, immer kurzfristig auf Ersuchen des Herrn XXXX, einem Dienstnehmer des Beschwerdeführers, aus.
In einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum hat Frau XXXX XXXX im Betrieb des Beschwerdeführers neben Ihren Kellnerinnentätigkeiten auch noch den Abwasch der Gläser besorgt.
Am Tag der Betretung hat Frau XXXX XXXX um 18:30 Uhr mit ihrer Tätigkeit begonnen, ihrer Tochter Frau XXXX XXXX hat ihrer Tätigkeit kurz nach 18:30 Uhr begonnen. Kurz vor dem Zeitpunkt der Betretung um 19:14 Uhr hat Frau XXXX XXXX gerade die ersten zwei Stamperl eingeschenkt.
Ob Frau XXXX XXXX und Frau XXXX XXXX für Ihre Tätigkeiten beim Beschwerdeführer eine Entlohnung erhalten, konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den zwölften Bezirk, sowie nachfolgendem Berufungsbescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien, GZ UVS-07/AV/8/5695/2012 vom 25.05.2012 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z. 1 des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bestraft. Dem Berufungsbescheid des UVS Wien ist zu entnehmen (vgl. Seite 6, zweiter Absatz), dass dem "Beschuldigten" (Beschwerdeführer) nach der Aktenlage der Milderungsgrund der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekommt.
Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage abgeleitet werden.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere durch Einsichtnahme und Würdigung der darin inliegenden Erhebungen und der niederschriftlichen Einvernahmen von Frau XXXX XXXX durch die Abgabenbehörde des Bundes am Tag der Betretung am 19.02.2015, um 19:40 Uhr, dem Strafantrag der Abgabenbehörde des Bundes an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 09.03.2015, der Einsichtnahme in das Melderegister und Gewerberegister, durch Einsichtnahme in die Versicherungsdatenauszüge der betretenden Personen, durch Einsichtnahme und Würdigung der anonymen Anzeigen an das Bundesministerium für Finanzen, die Lebensmittelkontrolle Außenstelle Baden sowie an das Finanzamt Neunkirchen vom Dezember 2014.
Beweis wurde weiters erhoben durch Würdigung der Beschwerde und des Vorlageantrages des Beschwerdeführers sowie durch Einsichtnahme in das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den zwölften Bezirk, vom 04.04.2012, Zahl: MBA 12 - S 8505/11 sowie durch Einsichtnahme in den Berufungsbescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien, GZ: UVS-07/AV/8/5695/2012 vom 25.05.2012.
Die Betretung der Frauen XXXX XXXX und XXXX XXXX im Betrieb des Beschwerdeführers, wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei) unstreitig festgestellt. Nach deren dienstlichen Wahrnehmungen wurden beide Frauen beim Einschenken von Getränken hinter der Theke, somit arbeitend, angetroffen.
Dass die beiden Frauen immer wieder, Frau XXXX XXXX jedenfalls ab Dezember 2014, Frau XXXX XXXX auch schon in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum davor, Kellnerinnentätigkeiten und Frau XXXX XXXX auch noch den Abwasch der Gläser für den Beschwerdeführer besorgt haben, ergibt sich aus der Aussage der Frau XXXX XXXX im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die Abgabenbehörden des Bundes am 19.02.2015. Frau XXXX XXXX hat in dieser Einvernahme am 19.02.2015 auch ausgeführt, dass sie und ihre Mutter aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses zu Herrn XXXX, immer wenn sie von Herrn XXXX gefragt wurde, ob sie "kurz einschenken könne", dies auch "gemacht hat".
Zur Erstaussage von Frau XXXX XXXX vor der Abgabenbehörden des Bundes am 19.02.2015 ist beweiswürdigend festzuhalten, dass diese Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten komme (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 4.9.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086, BVwG vom 20.01.2015, Geschäftszahl: L510 2012989-1,2E).
Der Beschwerdeführer stellt sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag eine "gelegentliche Hilfestellung" (so in der Beschwerde) bzw. "persönliche Hilfeleistung" (so im Vorlageantrag) der betretenen Frauen für seinen Dienstnehmer, Herrn XXXX, auch überhaupt nicht in Abrede.
Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die beiden keinerlei Betätigungen im Sinne einer Beschäftigung im Gastgewerbe ausgeübt hätten, wertet das Gericht als Schutzbehauptung. Es ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich auch entgegenzuhalten, dass ihm das Verhalten seines Dienstnehmers, Herrn XXXX, zuzurechnen ist.
Völlig unglaubwürdig erachtet das Gericht das Vorbringen, dass "in Anwesenheit der einschreitenden Beamtin" Herrn XXXX "zunächst Frau XXXX einen Schnaps" gebracht und dann auch Frau XXXX "etwas gebracht" hätte. Dass die betretenen Personen gleichzeitig und ausschließlich Herrn XXXX bedient hätten (vorgebracht wird: "aufgrund dessen Verwirrung aufgrund der anwesenden Beamten") und etwas zu trinken gebracht hätten, erscheint lebensfremd und wird dies als Schutzbehauptung gewertet.
Weiters ist dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Fürsorgepflichten vorzuhalten, da er seinem Dienstnehmer (Herrn XXXX), der, wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, "sich leider öfter - bedingt durch sein Alter (78 Jahre) - nicht wohl fühlt und sich daher setzen muss", nicht die angezeigte, notwendige Unterstützung durch zusätzliche, ordnungsgemäß angemeldete, Personen zukommen ließ. Dies ist zwar für die gegenständliche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht relevant, es wird dies jedoch als Indiz dafür gewertet, dass die Tätigkeit der betretenen Personen durchaus im geschäftlichen Interesse des Beschwerdeführers lag.
Nicht nachvollziehbar ist, worauf der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen hinaus will, wonach "die Arbeitszeit des Herrn XXXX pro Tag 2 Stunden betragen hätte, wobei nicht täglich geöffnet sei, somit ein weiterer Arbeiter im Gastgewerbe absolut nicht benötigt worden sei." Denn einerseits steht dieses Vorbringen in einem Widerspruch zum vorherigen Vorbringen, wonach sich Herr XXXX aufgrund seines Alters im Dienst manchmal setzen muss. Für diesen Fall braucht er aber dann eine Person, die ihm in dieser Zeit die Kellnertätigkeiten abnimmt oder zwischenzeitig übernimmt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass rein ökonomische Überlegungen natürlich nicht von der Verpflichtung zur Vornahme der gesetzlich gebotenen Anmeldungen zur Sozialversicherung entbinden können.
Völlig ins Leere geht das Vorbringen im Vorlageantrag, dass Herr XXXX durch einen Sturz über die Kellerstiege mit Rippenbrüchen und Prellungen vom 20.03. bis 07.04.15 im Krankenhaus gewesen ist und seither oft starke Schmerzen und Atemnot hätte und ihm daher seine Lebensgefährtin (Anmerkung: laut Beschwerdeführer in der Beschwerde, sei Frau XXXX XXXX die Freundin des Herrn XXXX gewesen) in solchen Situationen hilfreich beigestanden sei, da der Zeitpunkt der Betretung bereits am 19.02.2015 gewesen ist.
Die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers leitet das Gericht auch aus den aktenmäßig belegten und rechtskräftig entschiedenen Verwaltungsübertretungen und Verstößen des Beschwerdeführers gegen die Meldepflicht nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ab. Insbesondere dem Berufungsbescheid des UVS Wien ist zu entnehmen (vgl. Seite 6, zweiter Absatz), dass dem "Beschuldigten (Anmerkung: dem Beschwerdeführer) nach der Aktenlage der Milderungsgrund der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekäme." Dies wertet das Gericht dahingehend, dass der Beschwerdeführer auch schon vor diesem gegenständlichen Meldeverstoß einschlägig verwaltungsbehördlich auffällig geworden ist, was nicht für seine "Redlichkeit" in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten und damit seine Glaubwürdigkeit bei seinen Vorbringen spricht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt iSd § 24 Abs 4 VwGVG entscheidungsreif. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden, zumal dem Entfall auch weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die anzuwendenden maßgeblichen Bestimmungen und Judikate lauten:
§ 113 ASVG:
(1) Den in § 111 Abs 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3).
[...]
§ 4 ASVG:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der
Erwerbstätigkeit überwiegen......
(3)..
[...]
§ 33 ASVG:
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
§ 49 ASVG
Unter Entgelt sind die Geld-und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
§ 539a ASVG:
(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise, Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
In seinem Erkenntnis vom 10.07.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem. § 113 Abs 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem. § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs 1 ASVG (VwGH v 8.5.1990, GZ 89/08/0040, v 24.3.1992, GZ 89/08/0360, v 2.7.1996, GZ 93/08/0240, v 20.11.2002, GZ 2000/08/0021, v 26.1.2005, GZ 2004/08/0141)
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw. iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Eingewendet wird in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer die betretenen Personen nicht kenne, diese Gäste und auf gar keine Fall Beschäftigte gewesen seien. Die betretenen Personen hätten dem Dienstnehmer des Beschwerdeführers gelegentlich Hilfestellung geleistet bzw. sei lediglich eine persönliche Hilfeleistung für den Dienstnehmer des Beschwerdeführers vorgelegen.
Es sei kein Dienstverhältnis, keine Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer erbracht worden und sohin keine Dienstgebereigenschaft gegeben. Diesen Argumenten kann nicht beigetreten werden:
Voraussetzung für die nach § 33 Abs 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt gemäß § 4 Abs 2 ASVG dann vor, wenn jemand als Dienstnehmer beschäftigt wird. Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2009/08/0123).
Hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ist der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, die wie folgt lautet:
Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 98/08/0270). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 2007/09/0374, 2009/09/0101, 2013/08/0194).
Dabei schadet es auch nicht, dass die betretenen Damen aus Freundschaft zum Dienstnehmer des Beschwerdeführers tätig geworden sind, weil ihr Tätigwerden letztlich dem Beschwerdeführer "zugutekam", dh. diesem zuzurechnen ist (Anmerkung: Was noch zu begründen ist, wenn die Frage der Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers beurteilt werden wird).
Es ist eine spezifische Bindung oder Nahebeziehung darzulegen, die ein für die Erbringung von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten nachvollziehbares bzw. glaubhaftes (vgl. dazu zB VwGH 11.07.2012, 2010/08/0137) Motiv bilden könnte.
Die Betretenen wurden von den Organen der Abgabenbehörde des Bundes arbeitet im Betrieb des Beschwerdeführers beim Einschenken von Getränken hinter der Theke angetroffen.
Darüber hinaus haben sie beide Kellnerinnentätigkeiten und eine der Betretenen auch den Abwasch der Gläser besorgt.
Diese Tätigkeiten sind als einfache manuelle Tätigkeiten im Sinne der zitierten Judikate zu qualifizieren.
Im vorliegenden Fall spricht die Vermutung für ein Dienstverhältnis - die betretenen Frauen. Frau XXXX XXXX (Mutter) und Frau XXXX XXXX (Tochter), wurde arbeitend unter Umständen angetroffen, die typischerweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten - als atypische Umstände brachte der dem Beschwerdeführer bzw. das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes (Hilfestellung) für seinen Dienstnehmer vor. In solch einem Fall obliegt es jedoch dem Beschwerdeführer, die maßgeblichen Umstände und subjektive Motive darzulegen und an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes aktiv mitzuwirken. Dies ist im vorliegenden Fall weder die Beschwerde noch den Vorlageantrag geschehen.
Weder wird im gesamten bisherigen Vorbringen das Naheverhältnis, welchem der Freundschaftsdienst entspringen soll, erörtert noch die Häufigkeit oder die Dauer der einschlägigen Arbeiten beschrieben. Der Beschwerdeführer unterlässt jegliche Schilderung der maßgeblichen Umstände - ob und wie lange ein Naheverhältnis zwischen den betreten Personen und seinem Dienstnehmer bestand, welcher Art dieses war, ob Unentgeltlichkeit vereinbart war, haben solche Gefälligkeitsdienste (Hilfestellung) öfter stattgefunden bzw. wie lange dauerten die betreffenden Arbeiten und wurden diese nach der Betretung fortgesetzt.
Insofern kann das Vorbringen nicht als substanziiert eingestuft werden und vermag dieses das Vorliegen atypischer Umstände im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht belegen
Gemäß § 35 Abs 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach festgestellt hat (vgl. VwGH 2007/08/0240, 2004/08/0127 und weitere) ist es für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft. Entscheidend ist, ob der Betrieb dem in Frage kommenden Dienstgeber wirtschaftlich zuzurechnen ist, d.h. auf seine Rechnung und Gefahr betrieben wird, mit anderen Worten, ob der in Frage kommende Dienstnehmer aus den im Betriebszusammenhang getätigten Geschäften berechtigt und verpflichtet wird. Wer berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund rechtlicher Gegebenheiten (z.B. des Eigentums am Betrieb) beantwortet werden kann, wobei eine Änderung dieser Zuordnung durch Rechtsakte möglich ist.
Es ist für das erkennende Gericht evident und wird dies im Wesentlichen auch nicht bestritten, dass der Betrieb dem Beschwerdeführer wirtschaftlich zuzurechnen ist, d.h. auf seine Rechnung und Gefahr betrieben wird. Als Indiz dafür ist auch zu werten, dass ihm -im Gegensatz zu seinem Dienstnehmer Herrn XXXX - auch die entsprechende gewerberechtliche Befugnis mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen am 16.11.2001, GZ: 12-G-01584, zum Betrieb eines Gastgewerbes (Betriebsart: Kaffeehaus) am Ort der Betretung erteilt wurde. Auch der Beschwerdeführer selbst bezeichnet Herrn XXXX als seinen "Arbeitnehmer". Als weiteres Indiz ist der in der Beschwerde und im Vorlageantrag verwendete Stempel, der den Namen des Beschwerdeführers, den Wortlaut "Gaststätte", den Ort, den Straßennamen und die Hausnummer der Betretung enthält, zu werten. Auch dieser Stempel ist daher ein -zusätzliches- Indiz, dass der Betrieb dem Beschwerdeführer wirtschaftlich zuzurechnen ist, d.h. auf seine Rechnung und Gefahr betrieben wird.
Es wird weiters auf die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach für die Dienstgebereigenschaft stets die rechtlichen Verhältnisse maßgeblich sind, nicht der nach außen in Erscheinung tretende Sachverhalt. Schon aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 ASVG ergibt sich, dass sich an der Dienstgebereigenschaft der Person, die das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft, nichts ändert, wenn sie den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder anstelle des Entgelts ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter verweist. Es schadet auch nicht, wenn ein (mit Wissen und Willen des Dienstgebers den Betrieb führender) Dritter bei einzelnen betrieblichen Geschäften, so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich Weisungserteilung und tatsächlicher Entgeltzahlung als "Mittelsperson", nach außen hin im eigenen Namen auftritt, selbst wenn die Indienstnahme ohne Wissen oder gar gegen den Willen des Dienstgebers erfolgt ist (vgl. aus der stRsp etwa VwGH 90/08/0222, VwSlg 13.551 A = ZfVB 1993/162 = ÖJZ VwGH A 1992/215).
Es schadet daher nicht, dass die betreten Personen durch Herrn XXXX in Dienst genommen wurden und ist dieses Handeln daher dem Beschwerdeführer zuzurechnen.
Wenngleich nicht festgestellt werden konnte, ob die betretenen Personen für ihre Tätigkeit eine Entlohnung erhalten haben, ist festzuhalten, dass im Sozialversicherungsrecht das Anspruchslohnprinzip gilt, das heißt es ist von jenem Entgelt auszugehen, auf das ein Rechtsanspruch besteht (siehe § 49 Absatz 1 ASVG) unabhängig davon, ob ein Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde (vgl VwGH 1363/75; 1205/78, VwSlg 10.258 A; 0150/80).
Dienstverhältnisse sind gem. § 1152 ABGB im Zweifel entgeltlich. Die Unentgeltlichkeit von Dienstleistungen wird also nicht vermutet, sie muss vielmehr vereinbart sein (VwGH 1205/78, VwSlg 10.258 A).
Aus der bisherigen Erörterung ergibt sich, dass die verfahrensgegenständliche Tätigkeit der betretenen Personen für den Beschwerdeführer der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG unterliegt und der Beschwerdeführer Dienstgeber ist.
Folglich erfolgte die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs 1 Z 1 ASVG aus diesem Grunde zu Recht, weil die Anmeldungen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG für die im Bescheid näher bezeichneten zwei Personen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sind.
Abschließend wird angemerkt, dass die belangte Behörde den Beitragszuschlag mit dem gesetzlichen Mindestmaß festgesetzt hat. Dies auch völlig zu Recht, weil es sich um einen Fall mit nicht unbedeutenden Folgen gehandelt hat. Eine solche unbedeutende Folge wäre nur dann anzunehmen, wenn der Dienstgeber die Anmeldung unverzüglich nachholt (VwGH 7.9.2011, 2008/08/0218) - sich also ergibt, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246). Dies ist jedoch nicht erfolgt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die im Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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