BVwG W188 1429949-1

W188 1429949-1Tribunal administratif fédéral25 nov. 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W188 1429949-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W188.1429949.1.00

Spruch

W188 1429949-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , alias XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX , vom XXXX , Zahl:

XXXX , wegen §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.08.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 25.11.2016 erteilt.

IV. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 5 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.03.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt. Am selben Tag fand vor einem Organ der Polizeiinspektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung statt, wobei der BF angab, er sei am XXXX in XXXX , Afghanistan, geboren, ledig, beherrsche seine Muttersprache Dari gut, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Eltern und Geschwister (ein Bruder und eine Schwester) lebten Afghanistan, er habe in XXXX , Iran, von 2003 bis 2005 die Grundschule besucht und dort als Gärtnergehilfe bzw. ab 2009 in XXXX , Afghanistan, als Pflastersteinmacher gearbeitet. Er habe etwa um Mitte des Jahres 2011 seinen Herkunftsstaat verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland und andere ihm unbekannte Länder bis zum österreichischen Bundesgebiet gelangt, in welches er wahrscheinlich am 30.03.2012 illegal eingereist sei. Als Fluchtgrund gab er an, ein Kommandant der Hazara namens XXXX und dessen Anhänger hätten ihn als Soldat aufnehmen wollen. Diese Gruppierung kämpfe gegen alle anderen, die sie nicht mögen würden, wie z.B. die XXXX , Afghanen und Usbeken. Viele junge Männer seien dabei getötet worden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor diesen Banditen.

2. Mit gerichtsmedizinischem Gutachten des XXXX Institutes für klinisch-forensische Bildgebung vom 21.06.2012 wurde festgestellt, dass sich unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten beim BF ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18 Jahren ergebe.

3. Am 13.07.2012 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen und brachte zu seinem Fluchtgrund Folgendes vor (F: Frage an den nunmehrigen BF; A: Antwort desselben; Auszug aus dem Protokoll; Schreibfehler korrigiert):

[...]

F: Nennen Sie alle Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich um Asyl bzw. um internationalen Schutz ansuchen.

A: In Afghanistan hat es einen Kommandant namens XXXX gegeben. Er hat mich in allen Bereichen finanziell versorgt. Es hat andere Burschen gegeben, und sie haben gemeint, dass ich von diesem Kommandanten weggehen soll. Die Burschen haben ständig andere Leute angegriffen und kriminelle Handlungen getätigt. Sie wollten unbedingt, dass ich mit Ihnen mitmache. Ich habe auch dort Arbeit gehabt, aber ich wollte nicht kriminell werden. Deswegen bin ich geflohen. Ich habe auch auf einer Landwirtschaft gearbeitet. Sie sind immer wieder gekommen und wollten, dass ich mit ihnen mitgehe. Es sind zwei von ihnen umgebracht worden. Die Namen dieser Burschen waren XXXX und XXXX . Diese zwei haben mich am meisten belästigt. Es hat auch viele andere gegeben. Ich kann Ihnen noch die Namen XXXX und XXXX angeben. Es waren mehrere, jedoch weiß ich die Namen nicht. Diese Jugendlichen, die ich genannt habe, haben einen Freund von mir geschlachtet.

F: Was können Sie bezüglich des Kommandanten XXXX angeben, welcher Sie unterstützt hat?

A: Der Kommandant war in XXXX . Es hat Soldaten gebraucht. So bin ich zu ihm gekommen.

F: Ihre Aussagen sind durchwegs vage. Sie werden aufgefordert, Ihren Fluchtgrund genauer zu schildern.

A: Wie gesagt, ich wollte nicht kriminell werden. Sie wollten mich dazu zwingen. Sie haben Menschen umgebracht. Das wollte ich nicht machen. Es hat sich alles in XXXX ereignet. Der Ortsname war XXXX . Diese Jugendlichen waren in allen Provinzen in Afghanistan organisiert. Ich wollte einfach ein normales Leben führen, aber das war nicht möglich. Entweder man macht mit ihnen mit, oder man wird umgebracht.

F: Wann haben diese Jugendlichen Sie erstmals aufgesucht und von Ihnen verlangt, dass Sie mit Ihnen Zusammenarbeiten?

A: Vor ca. zwei Jahren und vier bis fünf Monaten. Nachgefragt gebe ich an, dass Sie zu mir kamen und mich gefragt haben, dass es so begonnen hat, dass diese Jugendlichen zu mir gekommen sind und mich gefragt haben, ob ich Geld, eine Pistole und ein Motorrad haben möchte.

F: Was passierte weiter?

A: Ich habe mit ihnen gespielt und ihnen gesagt, dass ich zu ihnen komme. Sie haben auch täglich Schießereien mit den örtlichen Polizisten gehabt. Deswegen habe ich das Land verlassen.

F: Schildern Sie konkret die Vorkommnisse, nachdem diese Jugendlichen das erste Mal bei Ihnen waren.

A: Sie waren oft betrunken.

Anm.: Die Aufforderung wird wiederholt.

A: Ich habe diese Jugendliche bei diesem Kommandanten kennen gelernt. Sie haben mich dort gesehen und dort angefangen, mich unter Druck zu setzten, dass ich mit Ihnen alles mitmache, was sie wollten. Das wollte ich einfach nicht und deswegen habe ich das Land verlassen.

Anm.: Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, auf die ihm gestellten Fragen zu antworten. Er wird erneut dazu aufgefordert, die Vorkommnisse aufzuzählen, nachdem die Jugendlichen erstmals bei ihm waren.

A: Ich habe Ihnen bereits gesagt, dass mich der erwähnte Kommandant unterstützt hat, dass XXXX und XXXX umgebracht wurden und dass sich alles in XXXX ereignete.

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

A: Ich habe keine Beweise, aber sie werden auch nicht zugeben, dass sie kriminell sind. Sie leben in XXXX . Sie sind in den verschiedenen Distrikten verteilt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht beweisen kann, dass ich belästigt und unterdrückt wurde. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keinerlei Beweismittel für mein Vorbringen habe.

F: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?

A: Nein.

F: Was war Ihr konkreter fluchtentscheidender Ausreisegrund?

A: Ich hatte Angst, dass ich von den Jugendlichen umgebracht werde, da ich nicht kriminell werden wollte. Das war mein Auslöser.

F: Haben Sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Ihres Heimatlandes gehabt?

A: Nein.

F: Haben Sie Probleme aufgrund Ihrer Mitgliedschaft zu Ihrer Volksgruppe oder einer Partei bzw. Ihrer Religion?

A: Nein.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, den gegenständlichen Antrag auf internationalen. Schutz zu stellen, vollständig geschildert?

A: Ich habe nichts mehr zu sagen oder zu ergänzen.

F: Wollen Sie sonst noch irgendwelche Angaben tätigen oder etwas ergänzen oder hinzufügen?

A: Nein.

[...]

4. Am 26.07.2012 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle

XXXX (folgend: BAA), niederschriftlich einvernommen und brachte insbesondere zu seinem Fluchtgrund Folgendes vor (LA: Leiter der Amtshandlung; Ast: nunmehriger BF; Auszug aus dem Protokoll;

Schreibfehler korrigiert):

"[...]

LA: Wo haben Sie in Afghanistan bis zu Ihrer Ausreise nach Europa gelebt?

Ast: In XXXX .

LA: Haben Sie Familienangehörige in Afghanistan?

Ast. Meine Eltern, eine Schwester von mir und einen Bruder. Ich weiß aber nicht, ob sie noch in Afghanistan leben oder in den Iran geflüchtet sind. Nachgefragt: ich habe keine weiteren Angehörigen in XXXX oder XXXX .

LA: Haben Sie in Afghanistan jemals die Schule besucht?

Ast: In Afghanistan nicht, aber im Iran bin ich zwei Jahre lang zur Schule gegangen. Ich bin nicht verheiratet.

LA: Wann waren Sie das letzte Mal in Afghanistan aufhältig?

Ast: Letztes Jahr, nach dem Ramadan [...] bin ich ausgereist.

LA: Sind Sie in Afghanistan einer Beschäftigung nachgegangen? Wenn ja, welcher?

Ast: Ja, ich war Landarbeiter.

LA: Hatten Ihre Eltern eine eigene Landwirtschaft?

Ast: Wir haben ganz wenig eigenes Land, ich selbst habe bei fremden Leuten gearbeitet.

[...]

LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

Ast: Ich bin Hazare, ich bin Schiite.

LA: [...] Da Ihr Asylverfahren in Österreich inhaltlich geführt wird, kommen wir nun auf Ihre Ausreisegründe zu sprechen: [...].

Ast: Ich hatte in Afghanistan Probleme. Leute waren hinter mir her. Ich bin auch oft belästigt worden, deswegen bin ich geflüchtet.

LA: Um welche Leute handelte es sich, die Sie belästigt haben?

Ast: Ich habe eine Zeit lang für einen Kommandanten namens XXXX gearbeitet. Ich habe für ihn gekocht und abgewaschen. Nachgefragt, wie lange ich für ihn gearbeitet habe: kann ich nicht angeben. Ich habe immer wieder eine Zeit für ihn gearbeitet, dann wieder nicht, dann habe ich wieder für ihn gearbeitet.

LA: Haben Sie für den Kommandanten unmittelbar vor Ihrer Ausreise gearbeitet?

Ast: Ja.

LA: Bei der Erstbefragung am 30.03.2012 bei der Polizei in XXXX haben Sie angegeben, vor etwa achteinhalb Monaten Afghanistan verlassen zu haben. Jetzt haben wir Ende August, somit muss man 5 Monate dazurechnen. Ist das richtig?

Ast:. Ja.

LA: Bis wann vor Ihrer Ausreise haben Sie für den Kommandanten gekocht und abgewaschen?

Ast: 10 - 15 Tage vor meiner Ausreise.

LA: Wann sind Sie zu diesem Job gekommen?

Ast: Ca. zwei oder zweieinhalb Jahre vor meiner Ausreise, genau kann ich das aber nicht angeben. Ich habe mit XXXX kein Problem gehabt, sondern mit anderen Jugendlichen. Soll ich darüber erzählen?

LA: Sie bekommen gleich die Gelegenheit dazu. Wie kamen Sie eigentlich zu diesem Job?

Ast: Durch einen Bekannten.

LA: Aus welchen Gründen haben Sie Afghanistan verlassen?

Ast: Es waren da einige junge Männer, die kriminell waren und auch andere Sachen getan haben. Sie haben auch andere Leute getötet. Sie wollten, dass ich mich ihnen anschließe und das tue, was sie taten. Während ich bei XXXX gearbeitet habe, haben sie mir nichts gesagt. Wenn ich nicht für ihn tätig war, wollten sie, dass ich mich ihnen anschließe.

Sie haben einen Freund von mir getötet, sie haben ihn geköpft.

LA: Wo haben diese Kriminellen ihr Unwesen getrieben?

Ast: In ganz Afghanistan. Im Iran hatten sie - glaube ich - Leute getötet gehabt. Das war für sie gang und gäbe. Als sie nach Afghanistan gekommen sind, war das für sie ein Kinderspiel.

LA: Wie groß ist diese Personengruppe? Welcher Gruppierung sind diese zuzuordnen?

Ast: Das sind viele, und sie haben immer wieder Leute angeworben. Zwei von ihnen wurden getötet. Die Gruppierung hatte keinen bestimmten Namen. Einer ist in Haft, zwei wurden getötet, andere laufen frei herum.

Vorhalt LA: Das heißt, der afghanische Staat dürfte doch etwas gegen diese Leute unternehmen?

Ast: Ja, aber der Staat, die Regierung hat selbst Angst vor denen. In XXXX gibt es einen Distrikt namens XXXX , dort sperren sie (= diese Leute) die Straßen, kontrollieren die Autos und belästigen die Leute. Der Staat hat zwei von ihnen auf sehr brutale Art getötet und ihnen die Leichen erst einige Tage später ausgehändigt.

LA: Was war eigentlich der Grund, dass Sie nur hin und wieder für den von Ihnen genannten Kommandanten gearbeitet haben?

Ast: Er hat für ein freies Land gekämpft, dort hatte er auch einen Posten. Wenn er an dem Posten aufhältig war, habe ich für ihn gearbeitet.

LA: Wo befand sich dieser Posten?

Ast: In XXXX .

LA: Der Kommandant hätte Ihnen bei der Lösung Ihres "Problems" nicht helfen können? Der hat ja auch Befehlsgewalt.

Ast: Nein, er hatte mir nicht helfen können. Das einzige war, wenn ich für ihn gearbeitet habe, haben mich diese Leute in Ruhe gelassen.

LA: Wo hielt sich der Kommandant ansonsten auf?

Ast: In XXXX .

LA: Dort hätte er keine Hilfe gebraucht?

Ast: Nein. Aber als er kandidiert hat, habe ich ihm geholfen, indem ich Plakate aufgehängt habe.

LA: Wenn Sie für den Kommandanten so ein wertvoller Helfer gewesen sind, ist es nicht logisch, dass er Ihnen keine Unterstützung geboten hat.

Ast: Diese Gruppierung war mit dem Kommandanten befreundet, deswegen hat er nichts gegen sie unternommen.

Vorhalt LA: Der Kommandant hat solche Personen mit schwerstkriminellem Verhalten unterstützt?

Ast: Nein, er hat sie nicht unterstützt. Sie haben ihn unterstützt.

LA: Sind Sie selbst mit diesen Leuten in Verbindung gekommen?

Ast: Wenn sie mich gesehen haben oder ich ihnen begegnet bin, haben sie schon von weitem gerufen und ich musste dann hingehen.

LA: Was geschah dann?

Ast: Sie wollten immer wieder, dass ich mit ihnen mitgehe und mich ihnen anschließe. Ich habe sie dann aber angelogen und gesagt, dass ich zum Kommandanten arbeiten gehen muss.

LA: Wann sind diese Leute das erste Mal an sie herangetreten?

Ast: Als ich beim Kommandanten zu arbeiten begonnen habe. Ich wünschte mir, dass ich nie beim Kommandanten zu arbeiten begonnen und ich diese Leute somit nie getroffen hätte.

LA: Haben Sie vom Kommandanten für Ihre Arbeit auch Entlohnung bekommen?

Ast: Nicht monatlich, sondern wie es ihm eingefallen ist. Aber ich wurde bezahlt.

LA: Wie waren eigentlich Ihre Lebensumstände innerhalb der Familie?

Ast: Wir haben bei einem Onkel meiner Mutter, zu dem wir auch Onkel gesagt haben, gewohnt.

LA: Aber es ist davon auszugehen, dass Sie mit Ihrer Entlohnung beim Kommandanten auch zum Familienbudget beigetragen haben.

Ast: Ja.

LA: Was haben Sie vom Kommandanten so an Entlohnung bekommen?

Ast: Das war unterschiedlich, manchmal 1.000,--, manchmal 800,--, manchmal 1.500,--

Afghani.

LA: In welcher Altersgruppe waren diese Kriminellen?

Ast: Etwa 20 - 30 Jahre alt.

LA: Und gegen diese Leute konnte nichts unternommen werden? Man darf nicht vergessen, selbst wenn im Iran bzw. in Afghanistan die Lebensumstände anders sind als hier, dann sind Morddelikte trotzdem gerichtlich zu ahnden. Das werden beide Staaten auch machen.

Ast: Die Regierung unternimmt schon etwas, zwei wurden getötet, einer ist in Haft. Der heißt XXXX , ich glaube, er hat zwölf Jahre Haft bekommen. Als er erwischt worden ist, hat er mit der Regierung noch gekämpft. Als er festgenommen wurde, hatte er eine Handgranate in der Hand, die ist explodiert. Nun fehlen ihm drei Finger der Hand. Nachgefragt: In Afghanistan, im Gefängnis von XXXX sitzt er ein.

Vorhalt LA: Verwunderlich ist, dass der Mann bei mehrfachem Mord 12 Jahre Haft bekommt und nicht die Todesstrafe.

Ast: Das weiß ich nicht, nur, dass man in Afghanistan mit Geld viel erreichen kann. Und die sind sehr reich. Ich weiß nicht, wie sie das geschafft haben. Aber seine Familie kann ihn normal besuchen gehen.

LA: Haben Sie sich persönlich jemals an eine Sicherheitsbehörde gewandt und angegeben, dass Sie von diesen Kriminellen belästigt werden?

Ast: Nein.

LA: Warum nicht?

Ast: Wenn man schon von einer Anzeige spricht, dort bringt es nichts, eine Anzeige zu erstatten. Einmal wurde mir gewaltsam Geld weggenommen, ich hatte sogar einen Zeugen. Wir gingen zusammen auf die Polizei und zeigten diese Leute an, damit meine ich nicht die von mir zuvor genannten Kriminellen. Als diese Leute, die mir das Geld weggenommen haben, gerade bei der Polizeistation vorbei gingen, wurden sie herbeigerufen. Ich meinte, die hätten mein Geld genommen. Sie wurden herbeigeholt und wir gingen zur Kommandantur, die haben aber irgendetwas gemacht. Obwohl ich einen Zeugen hatte, wurden die Täter freigelassen, ich hingegen wurde angeschrien und auch vom dortigen Kommandanten geschlagen. Das war aber nicht mein

Kommandant. Nachgefragt: Mein Kommandant, für den ich gearbeitet habe, war ein Kommandant aus Kriegszeiten. Er hatte Leute, die für ihn unter seiner Hand arbeiteten.

LA: Wie der ergänzenden Befragung in der EAST Ost vom 13.07.2012 zu entnehmen ist, wären laut Ihren Angaben die beiden Hauptbelästiger die beiden von der Regierung Getöteten. Somit wäre dieser Faktor ja jetzt weggefallen. Was sagen Sie dazu?

Ast: Die beiden waren wohl die bekanntesten der Gruppierung. Aber es waren auch alle anderen Belästiger da. Es rücken immer wieder Leute nach. Man muss sich das hier so vorstellen: Wenn dieses Lager hier in Afghanistan wäre, würde diese Gruppe herkommen und alle jungen Leute durch Lügen anwerben und dazu bringen, sich ihnen anzuschließen.

LA: Das ist vielleicht eine merkwürdige Frage. Aber in welchem physischen Zustand waren diese jungen Leute bei deren Versuchen, junge Leute für sich zu gewinnen?

Ast: Sie sind alle drogenabhängig aber auch alkoholabhängig. Sie haben auch so ein weißes Pulver bei sich.

LA: Heroin oder Kokain?

Ast: Sie nehmen das Pulver, rollen es auf eine Folie, dann wird es mit einem Röhrchen durch die Nase aufgezogen. XXXX nahm Heroin und hat alles andere eingenommen, die anderen haben Alkohol und auch getrocknete Blätter zu sich genommen. Das wird unter anderem auch mit der Wasserpfeife und dem Essen aufgenommen. Ab und zu haben sie mich auch gezwungen, das aufzunehmen. Ich wollte das aber überhaupt nicht.

LA: Was haben diese Leute dann gemacht, wenn Sie sich verweigert haben?

Ast: Das wurde nicht akzeptiert, ich musste es tun. Ich war dann benebelt. Als die das zu sich genommen haben, waren sie lustig drauf und haben nur geredet. Ich war immer nur benebelt.

LA: Wie oft haben Sie das Zeug zu sich genommen?

Ast: Das kann ich nicht sagen, ich habe immer nur einen Zug genommen und es dann wieder zurückgegeben.

LA: Gab es Gewaltanwendungen an Ihnen, wobei Sie ernsthafter verletzt worden sind?

Ast: Ja. Wenn sie benebelt waren, haben sie mich geschlagen. Als sie das getan haben, habe ich gesagt, dass ich der bin, der beim Kommandanten arbeitet. Da haben sie mich verspottet und mich ausgelacht und haben so im Lächerlichen gesagt: Oh - das ist ja der, der beim Kommandanten arbeitet. Ich wünschte heute, ich hätte mich ihnen widersetzen und alles zurückzahlen können. Aber ich war und bin zu schwach dazu.

LA: Wo haben diese Treffen immer stattgefunden?

Ast: Sie hatten überall Zimmer und Plätze. Sie hatten ja viele Leute, die haben ihnen Plätze zur Verfügung gestellt. Wenn man im Internet nachsieht, kann man sie sehen.

LA: Unter welchem Begriff sollte man im Internet suchen?

Ast: Ich weiß nicht, wie man das am besten sucht. Aber ich habe gesehen, da waren Fotos von XXXX und XXXX . Dazwischen haben sie Fotos von XXXX . Man meinte, dass sie genauso wie XXXX Djihad gemacht haben.

LA: Wie waren diese Männer gekleidet?

Ast: Manchmal waren sie auch im Anzug gekleidet. Da wäre man nie drauf gekommen, dass sie solche Sachen machen. Sonst sind sie normal gekleidet, nicht auffällig erkennbar, dass sie Kriminelle wären.

LA: Was meinen Sie, was hätten Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten? Diese Frage stellt sich rein hypothetisch.

Ast: Ich möchte nicht grundlos sterben, ich will auch nicht, dass meine Hände mit Blut befleckt werden. Ich will hier in Sicherheit und Ruhe leben.

LA: Glauben Sie nicht eventuell in Kabul oder Herat dauerhaft wohnhaft zu werden?

Ast: Das ist nicht möglich. Sie waren überall und hatten auch überall Leute.

[...]

LA: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit Ihrer Familie?

Ast: Seit der Ausreise nicht mehr.

[...]

LA: Waren Sie in Afghanistan jemals in Polizeianhaltung oder im Gefängnis?

Ast. Nein, war ich nicht.

[...]"

5. Das BAA wies mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF am 03.10.2012 durch Hinterlegung zugestellt, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Ausführungen des BF bezögen sich auf Allgemeinplätze, die jedwede Realitätsnähe vermissen ließen. Trotz Aufforderung, den behaupteten Fluchtgrund möglichst lebensnah zu schildern, sei er vage geblieben und habe es unterlassen, auch nur ansatzweise Details vorzubringen. Die behauptete Furcht vor Verfolgung in Afghanistan sei somit nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft. Hinsichtlich seines Alters habe er absichtlich falsche Angaben gemacht und sei außerstande gewesen, glaubhaft über seine persönliche Situation in Afghanistan Auskunft zu geben. Während er bei der Erstbefragung ausgeführt habe, Afghanistan verlassen zu haben, weil ihn ein Kommandant der Hazara namens XXXX und dessen Anhänger als Soldaten aufnehmen hätten wollen und diese Gruppierung gegen alle kämpfen würde, die sie nicht mögen würden, z. B. die Tadjiken, Afghanen, Usbeken, wobei viele junge Männer getötet werden würden, habe er dazu widersprüchlich anlässlich der Einvernahme vor dem BAA am 26.07.2012 angegeben, für einen Kommandanten namens XXXX gearbeitet, konkret gekocht und abgewaschen zu haben. Davon abweichend habe er im Parteiengehör vor dem BAA am 13.07.2012 abweichend behauptet, ein Kommandant namens XXXX habe ihn in allen Bereichen finanziell versorgt. Es habe aber andere Burschen gegeben, die ihm geraten hätten, dem Kommandanten zu entsagen und von ihm wegzugehen. Diese Burschen seien auch kriminell gewesen und hätten ihn zum Mitmachen bewegen wollen. Sein Kommandant habe auch Soldaten gebraucht. Während er zunächst ausgeführt habe, diese Kriminellen seien oft betrunken gewesen, so habe er dazu wenige Wochen später sein Vorbringen dahingehend gesteigert, dass die Burschen weißes Pulver zu sich genommen und auch ihn dazu verleitet hätten. Auch habe der davon gesprochen, von den kriminellen Jugendlichen immer wieder belästigt worden zu sein, später aber erklärt, seine Ruhe gehabt zu haben, so lange er für den Kommandanten gearbeitet habe. Die Belästigungen seien dergestalt gewesen, dass er von den Kriminellen, sobald sie mit ihm aus der Ferne Blickkontakt gehabt hätten, zu diesen gerufen worden sei und er diesem Ruf auch nachgekommen sei. Es sei nicht glaubhaft, dass sein Weiterverbleib in Afghanistan unmöglich geworden sei, weil der afghanische Staat keine Repressalien gegen diese gewaltbereiten Personen gesetzt habe, denn zufolge seiner Angaben habe die Regierung zwei Personen aus dieser Gruppierung getötet und eine inhaftiert. Völlig unplausibel sei, dass der BF diese "Belästigungen" niemals einer staatlichen Sicherheitsinstitution gemeldet habe, zumal er auf diesbezüglichen Vorhalt gemeint habe, es würde nichts bringen, dort eine Anzeige aufzugeben. Auch seine Schilderungen, wonach er gezwungen worden sei, das weiße Pulver, von dem er nicht einmal gewusst habe, worum es sich dabei handle, einzunehmen, seien als weit hergeholtes und konstruiertes Vorbringen zu qualifizieren gewesen. Seine Familie lebe (vermutlich) nach wie vor in Afghanistan, anderslautende Informationen habe er nicht vorgebracht. Angesichts dieser Widersprüche, der wenig detailreich und oberflächlich geschilderten Fluchtgeschichte und des gewonnenen persönlichen Eindruckes sei davon auszugehen, dass der BF nicht von tatsächlich Erlebtem gesprochen habe und daher sein Vorbringen nicht glaubhaft sei. Sohin sei es ihm nicht gelungen, den von ihm behaupteten Anlass zur Flucht und den Grund der ins Treffen geführten Gefährdungslage glaubhaft darzustellen. Dessen ungeachtet stünde ihm selbst bei Wahrunterstellung in Afghanistan eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Zudem verfüge er über soziale Anknüpfungspunkte im Heimatland. Da er einerseits arbeitsfähig und gesund sei und daher im Fall der Rückkehr aufgrund seiner bisherigen beruflichen Erfahrung seinen Lebensunterhalt bestreiten könne, und andererseits angesichts der zugrunde gelegten Länderfeststellungen für Zivilpersonen keine allgemeinen Gefährdungspotenziale und insbesondere keine aktuellen Gefahren, der Willkür nichtstaatlicher krimineller Akteure ausgesetzt zu werden, zu ersehen seien, habe er nach einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen zu rechnen. Dies auch deshalb, als er Probleme mit Behörden seines Heimatlandes ausdrücklich verneint habe. Es bestünden daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Im Weiteren verfüge er über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, seine Eltern, Geschwister und weitere Verwandte lebten in Afghanistan. Er lebe in Österreich von der Bundesbetreuung, gehe keiner Beschäftigung nach, sei weder Mitglied in einem Verein, in einer politischen Partei, in einer religiösen Verbindung oder in einer sonstigen Gruppierung, sein Kontakt beschränke größtenteils auf Landsleute, die sich im Bundesgebiet aufhalten würden. Er spreche auch kein Deutsch, sodass insgesamt eine Verfestigung der sozialen Bindung zu Österreich nicht festgestellt habe werden können. Nach Gesamtabwägung der zu berücksichtigenden Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Ausweisung gerechtfertigt sei. Es hätten keine Hinweise dahingehend gefunden werden können, wonach durch die Ausweisung des BF auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim BAA fristgerecht eingebachte Beschwerde vom 11.10.2012, mit welcher der Bescheid in vollem Umfange angefochten wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe eine ausreichende Quellenanalyse und eine Abwägung der vorhandenen Quellen unterlassen, die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen dem BF zwar im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zur Kenntnis gebracht, ihm aber keine Möglichkeit zu einer Stellungnahme innerhalb angemessener Frist eingeräumt, ihn hinsichtlich des weiteren Verfahrens nicht manuduziert und ihm auch nicht mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen einbringen könne. Zudem seien zur Beurteilung der aktuellen Situation in Afghanistan veraltete Quellen verwendet worden, sodass das Ermittlungsverfahren insgesamt mit einem schweren Mangel belastet worden sei. Der BF habe im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA seine Fluchtgründe genau und umfassend angegeben und vorgebracht, er sei Schiite, Angehöriger der Volksgruppe der Hazaren und habe vor seiner Ausreise aus Afghanistan in XXXX gelebt. Er sei für den Kommandanten XXXX nur dann als Koch tätig gewesen, wenn dieser an seinem Außenposten in XXXX gewesen sei. In XXXX , wo sich der Kommandant ansonsten gehalten habe, habe dieser die Dienste des BF nicht benötigt. Der BF habe für diese Tätigkeit von XXXX auch eine Entlohnung erhalten. Während seiner Tätigkeit für den Kommandanten habe der BF einen gewissen Schutz genossen; wenn er allerdings nicht für diesen tätig gewesen sei, habe eine Gruppe junger krimineller Männer vom BF verlangt, sich ihnen anzuschließen, was dieser aber mehrfach mit dem Argument, er müsse für den Kommandanten arbeiten, verweigert habe. Zwei Personen dieser Gruppierung seien von Regierungstruppen getötet, einer von ihnen, XXXX , in Haft genommen worden. Diese Gruppe sei vor allem im Distrikt XXXX aktiv; sie hätten Waffen, sperrten Straßen und würden Leute bedrohen und belästigen. Der BF habe Angst gehabt gezwungen zu werden, sich dieser Gruppe anzuschließen, weshalb er sich entschlossen habe, Afghanistan zu verlassen. Die Feststellungen der belangten Behörde, wonach das Vorbringen des BF nicht als glaubwürdig angesehen werden könne, seien nur mit allgemeinen Textbausteinen, nicht aber mit konkreten Ausführungen zum Vorbringen des BF begründet worden. Auch der Vorhalt der Behörde, der BF habe absichtlich falsche Angaben zu seinem Alter gemacht, sei nicht naher begründet worden. Er habe die Behörde niemals über sein Alter getäuscht, sondern vielmehr jenes Lebensalter angegeben, das ihm bekannt gewesen sei. Daraus ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens abzuleiten, sei nicht zulässig. Zum Vorhalt, der BF habe sein Vorbringen gesteigert, sei festzuhalten, dass in der polizeilichen Erstbefragung auf eine kurze Schilderung des Fluchtgrundes gedrängt werde. Durch eine unscharfe Übersetzung sei festgehalten worden, dass der Kommandant und seine Anhänger den BF als Soldaten aufnehmen hätten wollen. Diesbezüglich liege aber ein Missverständnis insofern vor, als der BF vielmehr ausgesagt habe, dass diese kriminelle Organisation und der Kommandant bekannt gewesen seien, die Rekrutierungsversuche seien ausschließlich seitens der kriminellen Organisation erfolgt. Eine effektive Schutzgewährung durch die afghanischen Sicherheitskräfte sei für den BF nicht gegeben. Zu den Ausführungen der belangten Behörde, die bloße Behauptung von Tatsachen könne nicht ausreichend sein, um einen Sachverhalt glaubhaft zu machen, sei festzuhalten, dass es für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich sei, dass eine tatsächliche Verfolgung bereits stattgefunden habe. Vielmehr reiche es auch aus, wenn aufgrund der äußeren Umstände und allenfalls bereits geschehener Ereignisse die Gefahr einer Verfolgung gegeben sei. Die politische Situation im Heimatland des BF sei dabei ein ebenso wichtiges Indiz wie die Tatsache, dass z.B. Verwandte oder Angehörige einer Ethnie, sozialen Gruppe oder ihrer - auch nur unterstellten - politischen Überzeugung bereits Opfer von Verfolgung geworden seien. Tatsächliche wie auch vermeintliche Gegner dieser kriminellen Gruppe seien in Afghanistan Verfolgung ausgesetzt; eine effektive Schutzgewährung durch die Sicherheitskräfte sei nicht gegeben. Der BF habe sohin sein Vorbringen glaubhaft und klar vorgebracht. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass der BF in seiner Heimat Afghanistan asylrelevanter Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt sei. Angesichts der näher zitierten Länderberichte zur Sicherheitslage in Afghanistan hätte die belangte Behörde dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zusprechen müssen. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung zum Vorbringen des BF durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung betreffend Asylgewährung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie die Ausweisung gemäß. § 10 Abs. 1 AsylG ersatzlos aufzuheben.

7. Mit Schreiben vom 18.10.2012 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Asylgerichtshof vor.

8. Mit Schreiben vom 27.03.2013 teilte das BAA dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg mit, dass der Übernahme des BF gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG), Nr. 343/2003 des Rates zugestimmt werde. Dieser traf am 17.05.2013 am Flughafen Wien-Schwechat ein und wurde in der Folge in einer näher bezeichneten Unterkunft untergebracht.

9. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schriftsatz vom 10.06.2014 gab Rechtsanwalt Dr. XXXX bekannt, dass ihn der BF mit dessen Vertretung im Asylverfahren bevollmächtigt habe.

10. Mit Email vom 03.07.2015 gab Rechtsanwalt Dr. XXXX dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass er das Vollmachtverhältnis zum BF aufgelöst habe.

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.08.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung (folgend: VH) durch, an der der BF teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als belangte Behörde nahm von einer Teilnahme Abstand. Der BF brachte zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung in diesem aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) - auszugsweise - Folgendes vor (ER: Einzelrichter;

Schreibfehler korrigiert):

"[...]

ER: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit?

BF: Ich habe Afghanistan auf Grund des Krieges verlassen. Jeden Tag sterben unschuldige Menschen. Unsere Polizisten sind korrupt, jeden Tag gibt es Anschläge, wie soll man dort leben?

ER: Entspricht Ihr bisheriges gesamtes Vorbringen bezüglich der Gründe für Ihre Flucht aus Afghanistan der Wahrheit?

BF: Nein, es war gelogen. Dies waren nicht die Gründe, weshalb ich Afghanistan verlassen habe.

ER: Warum haben Sie diese Geschichte erfunden?

BF: Diesen Kommandanten gibt es wirklich, ich habe diesbezüglich nicht gelogen.

ER: Was hat es mit diesen Kommandanten auf sich?

BF: Ich habe für diesen Kommandanten Tee gemacht und war eine Zeitlang bei ihm. Ich habe ja nicht behauptet, dass ich mit diesem Mann Verbrechen begangen hätte, ich war nur mit ihm zusammen.

ER: Was war das für ein Kommandant?

BF: Jeder, der in Afghanistan eine Waffe hat, ist ein Kommandant, er hatte Macht und hat auch immer noch Macht.

ER: Woher wissen Sie das?

BF: Jeder weiß das.

ER: Welcher Teil Ihrer Fluchtgeschichte ist nun tatsächlich erfunden bzw. erlogen?

BF: Ich habe keine Lust mehr, Ihre Fragen zu beantworten.

Nach Aufforderung seitens des ER, vor dem erkennenden Einzelrichter ein gebührendes Verhalten an den Tag zu legen, gibt der BF folgendes an:

BF: Es tut mir leid, ich sage Ihnen jetzt die Wahrheit. Ich habe Afghanistan nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, sondern weil es dort Krieg gab bzw. weil dort jetzt immer noch Krieg herrscht. Ich habe in Afghanistan nicht gehungert. Hier werde ich auch nicht verhungern. Mit € 1,50 kann ich mir zumindest Semmel kaufen.

ER: Ist Ihre Fluchtgeschichte, abgesehen von der Tätigkeit für den Kommandanten, nun erfunden oder nicht?

BF: Ich weiß nicht mehr genau, was ich im bisherigen Verfahren angegeben habe. Die Leute, damit meine ich die Kriminellen, hat es tatsächlich gegeben. Sie wollten, dass ich für sie kämpfe. Sie wollten, dass ich mit ihnen kriminelle Dinge mache, das wollte ich nicht, deshalb bin ich geflüchtet.

ER: Haben Sie nun alle Ihre für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates Afghanistan maßgeblichen Gründe genannt?

BF: Ja.

ER: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Die ganze Welt weiß, dass unsere Politiker korrupt sind. Die Bevölkerung bekommt nichts von der Regierung. Ich möchte in Österreich einer Arbeit nachgehen und hier in Frieden leben.

ER: Wurden Sie in Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen Ihrer politischen Gesinnung persönlich konkret verfolgt?

BF: Nein.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend insbesondere die Niederschrift der Erstbefragung vom 30.03.2012, die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BAA am 13.07.2012 und am 26.07.2012, die Beschwerde vom 11.10.2012 sowie die aktenkundigen Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF. Weiters wurde am 17.08.2015 eine öffentliche mündliche vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person und zum Vorbringen des BF:

Der BF wurde zufolge seiner Angaben am XXXX in XXXX , Provinz Helmand, Afghanistan, geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volkgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, er ist ledig und hat keine Kinder, seine Eltern hielten sich vorübergehend im Iran auf, wurden jedoch nach Afghanistan abgeschoben und leben derzeit in XXXX , Provinz Kunduz, Afghanistan. Der BF lebte vor seiner Ausreise aus Afghanistan in XXXX , besuchte in Afghanistan weder die Schule noch erlernte er einen Beruf und bestritt seinen Lebensunterhalt aus dem Einkommen aus Gelegenheitsarbeiten. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat im August 2011 und gelangte schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei, Griechenland und andere ihm unbekannte Länder bis nach Österreich, reiste wahrscheinlich am 30.03.2012 unrechtmäßig in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Identität des BF steht nicht verlässlich fest.

Der BF befindet sich in der Grundversorgung, absolvierte bislang keine Deutschkurse, geht in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, absolvierte weder Kurse noch eine Schule, ist nicht Mitglied in einem Verein und geht auch sonst keinen sportlichen oder kulturellen Tätigkeiten nach. In Österreich, XXXX , lebt seit ca. 14 Jahren der Ehemann der Cousine der Mutter des BF, zu welchem er jedoch sehr selten Kontakt hat. Mit seinen in Afghanistan lebenden Eltern telefoniert er ab und zu. Der BF möchte hinkünftig in Österreich einer Arbeit nachgehen.

Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 05.11.2014, Zahl: XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 siebenter und achter Fall und Abs. 3 des Suchtmittelgesetzes, BGBl I Nr. 112/1997 idF BGBl I Nr. 43/2008 (SMG), des versuchten Diebstahls nach den §§ 15 und 127 des Strafgesetzbuches, BGBl 60/1974 idF BGBl I Nr. 106/2014 (StGB), der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG und der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB nach § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Als mildernd wurden das Geständnis, die Tatbegehungen vor Vollendung des 21. Lebensjahres, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die bisherige Unbescholtenheit und eine gewisse Enthemmung durch Alkohol, als erschwerend das Zusammentreffen zahlreicher Straftaten berücksichtigt.

Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 02.03.2015, Zahl: XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG nach § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft vom 08.01.2015, 16.30 Uhr, bis zum 02.03.2015, 10.50 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Als mildernd wurden das reumütige umfassende Geständnis und die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres, als erschwerend eine Vorstrafe und der rasche Rückfall berücksichtigt. Gemäß § 53 Abs. 1 und 3 StGB iVm § 494a Abs. 1 Z 2 Abs. 6 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. I Nr. 34/2015 (StPO), wurde vom Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe zur Verurteilung vom 05.11.2014, zu Zahl: XXXX , abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Der Grund für die Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat waren persönliche Gründe, sowie die dortigen Lebensbedingungen. Der BF konnte eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, auch trat eine solche im Verfahren nicht zu Tage.

Im Falle einer Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem im Hinblick auf die Lage in seiner Herkunftsregion sowie seine individuelle Situation ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).

Eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative steht dem BF nicht zur Verfügung.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat:

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF-Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt.

Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt vor allem die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012. Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Die Zahl der zivilen Toten stieg an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufbaus der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvor-richtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiter ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Laut ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde. Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato - lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandahar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Die Taliban greifen immer mehr die staatlichen Institutionen an und töten hunderte Menschen, dabei kommen auch hunderte Zivilisten ums Leben. Auch die ausländischen Einrichtungen und Truppen werden verstärkt von den Taliban angegriffen. Auch hier kommen hunderte Zivilisten ums Leben. Das ist derzeit an der Tagesordnung, wobei sich das auf ganz Afghanistan bezieht und kein Teil ausgenommen werden kann. Die Leidtragenden sind dabei die Zivilisten. Die Taliban machen dem Staat das Territorium streitig, es ist davon auszugehen, dass sie in den nächsten Monaten auch verschiedene Regionen angreifen werden, um diese unter ihre Kontrolle zu bringen. Auch in relativ sicheren Gegenden wie Mazar-e Sharif, Provinz Panjsher und Samangan hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert. Die Taliban verunsichern diese Gebiete, in dem sie verstärkt Selbstmord- und Bombenanschläge verüben. Dabei kommen auch dutzende Zivilisten ums Leben kommen. Diese schlechte Sicherheitslage hat in Afghanistan dazu geführt, dass sich auch die ohnehin schlechte Wirtschaftslage verschlechtert hat, die Arbeitslosigkeitsrate beträgt fast 70% (die UN schätzt dies auf 50 %). Das führte verstärkt zu Abwanderung von jungen Menschen. Auch die Eltern der Kinder und Jugendlichen versuchen ihre Kinder aus den genannten Gründen in sichere Länder zu bringen.

(Sachverständiger für Afghanistan, Dr. XXXX , vom 19.09.2014)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asy-lum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte über-winden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Kha-led ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei der neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implica-tions for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten.

(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast.

(BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul.

(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten.

(AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 wurden bei einem Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten getötet.

(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul.

(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt.

(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandahar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul an-gegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden. Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.

(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)

Bedingt durch die Vorhaben der ISAF-Truppen, aus dem Lande abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger von bestimmten Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Nach meiner Information ist die Bevölkerung von Kabul sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind schon soweit in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson solchen Anschlägen zum Opfer fällt. Anlässlich der Tötung von 3 ISAF-Soldaten wurden auch 13 Zivilisten getötet.

(Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan, Dr. XXXX , vom 19.09.2014)

Im Jänner 2015 wurden drei US-Unternehmer am Flughafen in Kabul getötet. Unklar ist ob noch eine vierte Person zu Schaden kam - es gibt unterschiedliche Berichte über einen weiteren verletzten Amerikaner und einen getöteten Afghanen. Die Hintergründe sind noch unklar. Die Nachrichtenagentur Reuters schreibt unter Berufung auf die afghanische Luftwaffe, der Täter sei afghanischer Soldat. Die Nachrichtenagentur AP schreibt hingegen, die Identität des Schützen sei unklar. Demnach hätten offizielle US-Quellen die Toten bestätigt.

(SPIEGEL ONLINE, 29.01.2015)

Taliban-Kämpfer haben in Kabul das afghanische Parlament angegriffen, wobei 18 Zivilisten verletzt wurden. Nach Angaben der Polizei habe sich ein Selbstmordattentäter in einem Auto am Westtor des Parlaments in die Luft gesprengt, dann hätten andere Angreifer versucht, ins Parlament einzudringen. Polizisten eröffneten demnach das Feuer auf die Attentäter, die Angreifer flohen in ein nahe gelegenes Gebäude und lieferten sich von dort aus Gefechte mit den Sicherheitskräften. Soldaten und Polizisten seien zur Verstärkung entsandt worden. Der Sprecher des Innenministeriums sagte, alle sieben Angreifer seien von der Polizei getötet worden. Kein Mitglied des Parlaments sei verwundet worden. Der Sprecher des Gesundheitsministeriums sagte, 18 Zivilisten seien verletzt worden, darunter zwei Frauen und zwei Kinder. Die Polizei in der Hauptstadt macht die radikalislamischen Taliban für den Anschlag verantwortlich. Talibansprecher Zabihullah Mujahid sagte SPIEGEL ONLINE: "Unser Ziel war das afghanische Parlament, unerschrockene Mudschahidin haben das Gebäude getreten." Auch auf Twitter hatte Mujahid verkündet, dass "schwere Gefechte im Gange" gewesen sei-en. Demnach griffen die Taliban das Parlament an, als gerade der Verteidigungsminister ins Amt eingeführt wurde. Die Terrorgruppe hatte zuletzt immer wieder Regierungsziele angegriffen. Seit dem Ende des Nato- und US-Einsatzes sind die Taliban in dem Land wieder auf dem Vormarsch: Am Montagmorgen wurde bekannt, dass die Islamisten einen zweiten Distrikt im Norden Afghanistans eingenommen haben. Laut dem Chef der lokalen Verwaltung der Provinz Kunduz hätten die Taliban den Distrikt Dashti Archi aus vier Richtungen heftig angegriffen. Einheiten vor Ort würden viele Opfer beklagen, eine genaue Anzahl wurde je-doch nicht genannt. Am Sonntag hatten die Islamisten den Chardara-Distrikt in Kunduz ein-genommen.

(SPIEGEL ONLINE, Juni 2015)

Anfang August 2015 sprengte sich ein Attentäter in Uniform in der afghanischen Hauptstadt Kabul in einer Gruppe von Rekruten in die Luft. Dabei starben mindestens 20 Menschen, Dutzende wurden verletzt. Der Anschlag erfolgte weniger als 24 Stunden nach einem Bombenattentat in der Stadt: Bei einem Lkw-Bombenanschlag im Zentrum waren mindestens 15 Menschen ums Leben gekommen, weitere 250 wurden verletzt. Bisher hat sich niemand zu den Taten bekannt. Die Gewalt in Afghanistan hat in diesem Jahr noch einmal deutlich zugenommen. Nach Angaben der Vereinten Nationen sind allein in den ersten sechs Monaten 2015 fast 5000 Zivilisten getötet oder verwundet worden. Die UNO machte die Taliban und andere Aufständische für 70 Prozent der zivilen Opfer verantwortlich.

(SPIEGEL ONLINE, Reuters, August 2015)

Provinz Kunduz

Seit dem Ende des Nato- und US-Einsatzes sind die Taliban in dem Land wieder auf dem Vormarsch: Am Montagmorgen wurde bekannt, dass die Islamisten einen zweiten Distrikt im Norden Afghanistans eingenommen haben. Laut dem Chef der lokalen Verwaltung der Provinz Kunduz hätten die Taliban den Distrikt Dashti Archi aus vier Richtungen heftig angegriffen. Einheiten vor Ort würden viele Opfer beklagen, eine genaue Anzahl wurde jedoch nicht genannt. Am Sonntag hatten die Islamisten den Chardara-Distrikt in Kunduz ein-genommen.

(SPIEGEL ONLINE, Juni 2015)

Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.

(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan" vom 6. Oktober 2013)

Kunduz zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans, in der regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in einer Anzahl von Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen.

(Khaama Press 6.10.2014; vgl. Khaama Press 6.8.2014), insbesondere im Distrikt Chahar Dara, Khaama Press 6.8.2014)

Nachdem eine Talibanoffensive zu heftigen Kämpfen mit afghanischen Sicherheitskräften führte, begann, laut offiziellen Regierungsvertretern, ein Anti-Talibanaufstand ausgehend vom Bezirk Khan Abad. Die Bewohner nahmen selbst die Waffen gegen die Taliban in die Hand, nachdem eine Talibanoffensive sie gezwungen hatte ihre Häuser zu verlassen. Dieser öffentliche Aufstand wurde von lokalen Bewohnern gemeinsam mit ehemaligen Mujahideen gestartet. Die Taliban waren gezwungen den Bezirk zu verlassen. Bei diesem Aufstand wurden 25 Taliban getötet.

(Khaama Press 23.8.2014)

Die UNAMA hat auch weiterhin - unter anderem in der Provinz Kunduz - den lokalen Dialog gefördert, um interethnische Spannungen zu entschärfen und Vertrauen zwischen den Gemeinschaften aufzubauen. Teilgenommen haben lokale Regierungsbeamte, traditionelle Stammesführer und die Zivilgesellschaft.

(UN GASC 7.3.2014)

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe in Kunduz um 60% gestiegen. 2013 wurden 329 Vorfälle registriert.

(Vertrauliche Quelle 1.2014)

In einem überraschenden Angriff hatten die radikalislamischen Taliban die nordafghanische Provinzhauptstadt Kunduz überrannt. Die Extremisten hatten aus mehreren Richtungen mit dem Sturm auf die Stadt begonnen und sie nun eingenommen. Kunduz ist die erste Provinz-hauptstadt, die seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001 von den Aufständischen ero-bert wurde. Zahlen über die Opfer der Attacke lagen zunächst nicht vor. Die Taliban brachten unter anderem das Provinz-Krankenhaus mit seinen 200 Betten unter Kontrolle. Sie hätten den Sitz des Gouverneurs, der sich zurzeit im Ausland befinde, das Gebäude des Provinzrats und eine Radiostation in Brand gesetzt sowie auch das Gefängnis gestürmt und mehr als 600 Häftlinge befreit unter denen auch 144 Taliban-Kämpfer seien. Ein Reporter der Nachrichtenagentur DPA in Kunduz meldete, die Taliban hätten wichtige Zufahrtsstraßen zur Stadt abgeschnitten. Der Vizegouverneur der Provinz Kunduz, Hamdullah Daneschi, sagte, die Taliban hätten ihre Flagge im Stadtzentrum gehisst. Der Politiker wurde nach Berichten von Augenzeugen zum Flughafen gebracht, wohin viele der rund 300.000 Bewohner der Stadt geflohen waren. Ein Mitarbeiter einer internationalen Hilfsorganisation sagte, Ausländer hätten sich ebenfalls am Flughafen außerhalb der Stadt versammelt. Lokale Medien berichteten, die Vereinten Nationen hätten ihr Personal aus Kunduz abgezogen. Das UNO-Gebäude sei danach von den Taliban geplündert worden. Die deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) hatte schon vor dem Angriff alle internationalen Mitarbeiter aus Kunduz herausgebracht. Das Auswärtige Amt schätzte die Entwicklung als "kritisch" ein. Noch befinde sich der Flughafen unter Kontrolle der afghanischen Regierung. Sicherheitskräfte unterhalten dort Stützpunkte. Allerdings sagte ein Taliban-Kommandeur: "Unsere Kämpfer bewegen sich nun in Richtung des Flughafen-Hügels vor, wo sich der Feind versteckt." Nach Angaben von Innenministeriumssprecher Sedikki habe die Regierung Verstärkung zum Flughafen Verstärkung geschickt. In der Nähe des Flughafens unterhielt die Bundeswehr bis vor ihrem Abzug vor knapp zwei Jahren ein Feldlager. Die Bundeswehr unterhält auch weiterhin ein Camp mit 600 deutschen Soldaten in der rund 150 Kilometern Luftlinie entfernten nordafghanischen Provinzhauptstadt Masar-i-Scharif - was den bedrängten Menschen in Kunduz aber wenig nützt.

Die Angriffe begannen in den frühen Morgenstunden: Hunderte Taliban-Kämpfer sind in die nordafghanische Provinzhauptstadt Kunduz vorgerückt. Die Stadt ist am Morgen aus mehre-ren Richtungen angegriffen worden. Anwohner berichteten per Telefon, die Attacke der schwer bewaffneten Taliban habe am frühen Morgen gegen drei Uhr begonnen. Mehrere Gruppen von Kämpfern hätten die Zugänge zur Stadt abgeriegelt und seien vorgedrungen. Auch die Straße zum Flughafen ist blockiert. Die Taliban lieferten sich heftige Straßenkämpfe mit den Sicherheitskräften. Die Kämpfer zündeten Gebäude an. Die Lage ist unübersichtlich. Nach Informationen der Nachrichtenagentur AP eroberten die Taliban inzwischen die Hälfte des Stadtgebiets. Die Taliban rückten ins Stadtzentrum vor. [...] Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid hatte zuvor über Twitter mitgeteilt, das Krankenhaus gestürmt zu haben. Einige Poli-zisten seien gefangen genommen worden. Die Taliban hätten Fahrzeuge und Waffen erobert und setzten ihren Vormarsch fort, so Mujahid. Die afghanische Armee hielt sich zur Zeit des Angriffs offenbar in den Außenbezirken von Kunduz für Einsätze auf. Polizeisprecher Hussaini zufolge wurden 20 Taliban-Kämpfer getötet und drei afghanische Polizisten verletzt. Ein Polizeikommandeur in der Nachbarprovinz Balch erklärte, Sondereinheiten von Polizei und Militär seien auf dem Weg nach Kunduz. Die Polizei erklärte, Hubschrauber der Armee griffen die Aufständischen mit Raketen an. Die radikalislamischen Kämpfer riefen Zivilisten auf Twitter dazu auf, bis zum Ende der Kämpfe in ihren Häusern zu bleiben. Es gibt erste Meldungen über verletzte Zivilisten. Bewohner versuchen vor den Gefechten zu fliehen.

(SPIEGEL Online, 28.09.2015)

Spezialkräfte haben nach Angaben der afghanischen Regierung weite Teile von Kunduz zu-rückerobert. Der Sprecher des Innenministeriums, Sedik Sedikki, teilte via Twitter mit, die Taliban seien am Donnerstag in den frühen Morgenstunden aus der Stadt im Norden des Landes vertrieben worden. Der Gegner habe schwere Verluste erlitten. Weitere Details nannte er nicht. Es habe heftige Gefechte gegeben, die Taliban hätten nicht gegenhalten und seien geflohen. Die Offensive der afghanischen Spezialkräfte wurde von den USA mit Luftan-griffen unterstützt. Die Schlacht um Kunduz galt auch als Test für die Leistungsfähigkeit der afghanischen Truppen, die seit Jahren von ausländischen Trainern beraten und mit Milliar-den von der internationalen Staatengemeinschaft gestützt werden. Der Kampfeinsatz der Bundeswehr und der Nato in Afghanistan lief Ende vergangenen Jahres aus.

(SPIEGEL Online 01.10.2015)

[...] Berichten von Augenzeugen zufolge hätten die Taliban mitten in der Stadt Einwohner versammelt und ein Standgericht abgehalten. Weil sie angeblich für die Regierung arbeiteten, seien vier Männer innerhalb von Minuten von einem Imam zum Tode verurteilt worden. Nachdem Kämpfer die vier Männer mit Kopfschüssen hingerichtet hätten, seien mehrere Pick-ups immer wieder über die Leichen gefahren, wobei gejubelt worden sei. Einwohner seien gezwungen worden, das grausige Spektakel anzusehen. Gruppen der Taliban seien mit einer Art Fahndungsliste mit Namen von Regierungsbeamten durch die Straßen von Kunduz gelaufen, Haus um Haus sei abgesucht worden. In einem Fall hätten mehrere Taliban zu-nächst Frauen aus einer Familie vergewaltigt, der Mann habe dabei zusehen müssen. Danach hätten sie die Familie auf die Straße geführt und erschossen. Die fürchterlichen Berichte zeichneten das Bild eines Terrorregimes der Taliban während ihrer Macht-übernahme. Auch die lokalen Mitarbeiter von internationalen Organisationen lebten in Angst. Zwar sei die Armee in die Stadt eingerückt und versuche die Taliban zu vertreiben. In zahlreichen Vierteln sei das bereits gelungen. Die USA flögen Luftangriffe gegen Taliban-Stellungen. Trotzdem zögen in manchen Stadtteilen Todeskommandos umher und würden Personallisten bei sich tragen, die ihnen bei Plünderungen in den Büros der UNO oder der Entwicklungsagentur GIZ in die Hände gefallen seien. [...]

(SPIEGEL Online 03.10.2015)

[...] Die Lage in Kundus ist durchaus ernst. Wir befinden uns in einer sehr außergewöhnlichen Lage. Das Vordringen der Taliban im Stadtzentrum von Kundus ist sicherlich auch ein Rück-schlag auf dem nicht ganz einfachen Weg, für die Menschen in Afghanistan eine stabile und sichere Zukunft zu schaffen. Es ist so, dass der Außenminister gestern die Nachrichten aus Kundus während seines Aufenthalts in New York mit Sorge aufgenommen hat. Der ganze Vorfall zeigt ja, dass die Sicherheitslage in der Region Kundus weiterhin höchst fragil ist. [...] In Kundus hat es zur Zeit, als die Bundeswehr noch in Kampfeinsätzen in Afghanistan engagiert war, immer wieder auch schwere Auseinandersetzungen gegeben. Von daher war das immer ein Hotspot, was sich aus der geografischen Lage, aber auch aus der Zusammensetzung der Bevölkerung in der Region ergibt.

[...]

(Aus: Erklärungen des Sprechers/der Sprecherin des Auswärtigen Amts in der Bundespresse-konferenz vom 29. September 2015)

Die radikalislamischen Taliban haben bei ihrem Eroberungszug im nordafghanischen Kunduz nach Angaben von Amnesty International (AI) schwerste Verbrechen begangen. Mit Morden an Zivilisten, Gruppenvergewaltigungen, Entführungen und dem Einsatz von Todesschwadronen hätten die Taliban in kürzester Zeit eine "Schreckensherrschaft" in der Stadt errichtet, hieß es seitens AI am Donnerstag in Kabul. Die Menschenrechtsorganisation beruft sich da-bei auf zahlreiche Berichte von Augenzeugen und Bürgerrechtlern. "Die grauenvollen Berichte, die wir erhalten haben, beschreiben eine Schreckensherrschaft während der brutalen Eroberung von Kunduz", sagte die afghanische Amnesty-Vertreterin Horia Mosadiq. Sie forderte die afghanischen Sicherheitsbehörden auf, viel mehr für den Schutz der Zivilisten zu tun.

(KURIER unter Berufung auf APA, 02.10.2015)

Anfang August 2015 sprengte sich ein Attentäter in Uniform in der afghanischen Hauptstadt Kabul in einer Gruppe von Rekruten in die Luft. Dabei starben mindestens 20 Menschen, Dutzende wurden verletzt. Der Anschlag erfolgte weniger als 24 Stunden nach einem Bombenattentat in der Stadt: Bei einem Lkw-Bombenanschlag im Zentrum waren mindestens 15 Menschen ums Leben gekommen, weitere 250 wurden verletzt. Bisher hat sich niemand zu den Taten bekannt. Die Gewalt in Afghanistan hat in diesem Jahr noch einmal deutlich zugenommen. Nach Angaben der Vereinten Nationen sind allein in den ersten sechs Monaten 2015 fast 5000 Zivilisten getötet oder verwundet worden. Die UNO machte die Taliban und andere Aufständische für 70 Prozent der zivilen Opfer verantwortlich.

(SPIEGEL ONLINE, Reuters, August 2015)

Provinz Balkh

Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistans. Sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.:

Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat 14 administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Die Provinz Balkh zählt zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans. Jedoch erhöhten regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen in einer Anzahl von Bezirken ihre Aktivitäten gegen afghanische Sicherheitskräfte und Beamte.

(Khaama Press 5.9.2014; vgl. Khaama Press 13.7.2014).

Die Stadt Mazar-e Sharif wird als eher ruhig bezeichnet. Ein weiterer Indikator dafür ist die Funktion der Stadt als eine Art "Vorzeigeprojekt" für wichtige ausländische Gäste.

(Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 41% gesunken. 2013 wurden 85 Vorfälle registriert.

(Vertrauliche Quelle 1.2014).

In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht.

(WP 20.10.2014).

Die regierungsfeindlichen Gruppierungen, insbesondere die Taliban, konnten ihre Bewegungs- und Handlungsfähigkeit in ihren traditionellen Kerngebieten im Norden bereits im Verlaufe 2014 erweitern. Gebietsgewinne und -verluste zwischen den regierungsfeindlichen Gruppierungen und den afghanischen Sicherheitskräften wechseln sich ab, was bereits Ende 2014 zu einer "überwiegend nicht kontrollierbaren" Sicherheitslage geführt hat. Seit April 2015 wird in Kunduz heftig gekämpft, und es gibt zunehmend Hinweise auf Geländegewinne seitens der Taliban. Auf der anderen Seite schließen sich lokale Gruppen aus Zivilisten zu Milizen zusammen, um gegen die Vorherrschaft der Taliban anzukämpfen, was von der afghanischen Regierung begrüßt wird, längerfristig jedoch zu einem weiteren Sicherheitsproblem führen wird. In der Provinz Jawzjan existieren in praktisch allen von den Taliban kontrollierten Dörfern eigene Gerichtshöfe. Selbst im vorher als sicher geltenden Balkh und Nordosten hat sich die Sicherheitslage dramatisch verschlechtert. Die Infiltration durch regierungsfeindliche Gruppierungen ist massiv. Neben den Taliban sollen das Haqqani-Netzwerk, die Hezb-e Islami, Al Qaida, IMU, die Turkistan Is-lamic Party sowie eine erhebliche Zahl ausländischer Kämpfer aktiv sein, darunter auch Angehörige der IS. Enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bleiben bedeutsam.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, aktuelle Sicherheitslage, 13. September 2015)

Versorgungslage

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. eine Million oder 29,5 % aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013).

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan: Update vom 30. September 2013)

Rückkehrfragen

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semiurbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

Nicht nur die Sicherheitslage des Landes ist derzeit prekär und nicht günstig für die Rückkehrer aus dem Ausland, sondern auch die Versorgungslage wird immer prekärer. Die Rückkehrer sind in Afghanistan mit enormen wirtschaftlichen Problemen konfrontiert. Ich habe in Kabul vom 24. August - 3. September 2015 beobachten können, dass dort Tausende Rückkehrer als Arbeitslose und ohne Zukunftsperspektive leben. Ein Teil davon versucht wieder ins Ausland zu gelangen, ein anderer Teil gerät in die Drogenszene und ein anderer Teil schließt sich den bewaffneten Gruppen an. Nur jene Personen, die einen familiären Rückhalt haben, können wirtschaftlich überleben, wenn ihre Familien zur Mittelschicht des Landes gehören. Ich habe beobachten können, dass Tausende Personen in verschiedenen Bezirken von Kabul auf der Straße stehen und warten, dass sie von bestimmten Arbeitgebern für Tageslohnarbeit mitgenommen werden. Damit meine ich, dass diese Menschen für ihr tägliches Brot kämpfen. Auch die afghanische Regierung und UNHCR plädierten dafür, in dieser Situation Afghanen nicht zur Rückkehr zu zwingen, da ihre Rückkehr enorme Schwierigkeiten für Afghanistan bereiten würde und das Land nicht im Stande ist, die Rückkehrer zu versorgen.

(Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan, Dr. XXXX , vom 09.09.2015)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

  • Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

  • Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

  • Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

  • Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

  • Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

  • Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

  • Frauen

  • Kinder

  • Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

  • lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

  • Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

  • an Blutfehden beteiligte Personen

  • Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

  • die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

  • Zwangsrekrutierung

  • die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

  • steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

  • die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

  • die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

3. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

a) Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts sowie der VH am 17.08.2015.

b) Zur Person und zum Vorbringen des BF:

Soweit Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BAA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der VH am 17.08.2015.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA und in der VH, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Feststellungen zur Tatsache der Ausreise des BF aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise nach Österreich stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben des BF anlässlich seiner Erstbefragung und vor dem BAA.

Zu den Darlegungen des BF hinsichtlich der Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers im Allgemeinen dann glaubhaft ist, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.

Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe etwa VwGH 24.06.1999, Zahl: 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zahl:

98/20/0505).

Insoweit der BF zu seinen Fluchtgründen in der VH auf die Frage, ob sein gesamtes bisheriges Vorbringen zu den Gründen für die Flucht aus Afghanistan der Wahrheit entspreche, sagte: "Nein, es war gelogen.", in der Folge angab, er habe seinen Herkunftsstaat nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern wegen des Krieges, des täglichen Sterbens junger Menschen und der täglichen Anschläge sowie der korrupten Polizisten verlassen, und meinte, der im bisherigen Verfahren genannte Kommandant existiere tatsächlich, er sei mit ihm zusammen gewesen und habe für ihn Tee gemacht sowie die im vorangegangenen Verfahren erwähnten Kriminellen habe es tatsächlich gegeben, diese hätten gewollt, dass er mit ihnen kriminelle Dinge mache, er habe dies jedoch nicht gewollt und sei daher geflüchtet, und insbesondere die Frage, ob er in Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung konkret verfolgt worden sei, verneinte, so ist es ihm mit diesem in weitgehendem Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen stehenden Vorbringen nicht gelungen, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Sohin konnte eine wider ihn gerichtete asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen wahrscheinlich erscheinen ließen. Dies umso mehr, als er auf die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu gewärtigen habe, lediglich meinte, die Politiker seien korrupt, die Bevölkerung bekomme nichts von der Regierung und er wolle in Österreich einer Arbeit nachgehen und hier in Frieden leben.

c) Zur Lage im Herkunftsland:

Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie Informationen internationaler Organisationen, wie z.B. des UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie etwa Amnesty International, ANSO, Human Rights Watch oder der Schweizerische Flüchtlingshilfe.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität dieser Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die in der VH erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF zur Einsicht übergeben, für ihn durch einen Dolmetscher übersetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Der BF nahm von einer Äußerung Abstand und stellte auch keinen Antrag, binnen einer zu setzenden Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 16.10.2012 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage durch dieses am 22.10.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, regelt die allgemeinen Be-stimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, und dem FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf inter-nationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:

94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:

99/01/0279 mwN.; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl:

94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite aus-gehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Um-stand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Um-stände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunfts-staates nicht glaubhaft ist und daher nicht als asylrelevant zu beurteilen ist:

Die Aussagen des BF in VH, mit denen seine gesamten bis dahin erstatteten Angaben als nicht der Wahrheit entsprechend bezeichnet wurden, sowie die in der VH ins Treffen geführten Beweggründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates erweisen sich in ihrer Gesamtheit dergestalt, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und glaubhaftes asylrelevantes Geschehen ableiten kann.

Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die augenscheinlich persönlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, war davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zu Vorläuferbestimmungen ergangenen, aber weiterhin anwendbaren Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl:

95/18/0049; 05.04.1995, Zahl: 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl:

95/18/1127; 26.06.1997, Zahl: 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl:

98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl: 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl: 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB.

VwGH 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl: 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl: 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl: 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH Zahl: 08.06.2000, 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zahl: 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl:

2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.

Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl:

44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (VwGH 13.11.2001, Zahl: 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl: 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl: 2001/21/0137).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben entsprechende Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung (vgl. 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, mwN., 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588, mwN.). Diese Indizwirkung bedeutet nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr hat die Asylbehörde, wenn sie in ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht folgt, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat kommt (siehe VwGH 19.03.2009, Zahl: 2006/01/0930).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wie folgt gegeben sind:

Die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würde voraussetzen, dass der Antragsteller an einem Ort (bei dem es sich nicht unbedingt und dessen Heimatort handeln müsste) im Herkunftsstaat sicher leben könnte, das heißt, ihm dürfte an diesem Ort weder eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen noch als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen. An diesem Ort müsste der Asylwerber - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, und zwar auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr. Dieser Ort müsste für ihn auch hinreichend sicher erreichbar sein.

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der BF hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort sicher erreichen kann.

Der BF stammt aus der Provinz Balkh. Den herangezogenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen als prekär einzustufen ist. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, zählt die der Provinz Baklh benachbarte Provinz Kunduz zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans, in der regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in einer Anzahl von Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen. Nachdem eine Talibanoffensive zu heftigen Kämpfen mit afghanischen Sicherheitskräften führte, begann, laut offiziellen Regierungsvertretern, ein Anti-Talibanaufstand, ausgehend vom Bezirk Khan Abad. Die Bewohner nahmen selbst die Waffen gegen die Taliban in die Hand, nachdem sie eine Talibanoffensive gezwungen hatte, ihre Häuser zu verlassen. Dieser öffentliche Aufstand wurde von lokalen Bewohnern gemeinsam mit ehemaligen Mujahideen gestartet. Meldungen zufolge begingen die radikalislamischen Taliban zuletzt Anfang Oktober 2015 bei ihrem Eroberungszug im nordafghanischen Kunduz schwerste Verbrechen. Mit Morden an Zivilisten, Gruppenvergewaltigungen, Entführungen und dem Einsatz von Todesschwadronen hätten sie in kürzester Zeit eine "Schreckensherrschaft" in der Stadt errichtet. In der vorher als relativ sicher geltenden Provinz Balkh und im Nordosten hat sich jedoch die Sicherheitslage dramatisch verschlechtert. Die Infiltration durch regierungsfeindliche Gruppierungen ist massiv. Neben den Taliban sollen das Haqqani-Netzwerk, die Hezb-e Islami, Al Qaida, IMU, die Turkistan Islamic Party sowie eine erhebliche Zahl ausländischer Kämpfer aktiv sein, darunter auch Angehörige der IS. Enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bleiben bedeutsam. Den Länderfeststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Erreichbarkeit des Heimatortes des BF mit ausreichender Sicherheit möglich wäre.

Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr würde sohin nur dann in Betracht kommen, wenn der Asylwerber in der Lage wäre, sich umgehend und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Nachdem der BF in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Es ist notorisch bekannt, dass sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist sehr schwierig darstellt und nur unzureichend möglich ist. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich. Daher gehört der BF zu jenen Personen, die sich im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan kaum zurechtfinden könnten.

Zufolge der oben erwähnten Berichte besteht in umkämpften Gebieten Afghanistans keine interne Fluchtmöglichkeit. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder in anderen Provinzen, steht dem BF sohin nicht zur Verfügung.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände, insbesondere mangels hinreichend sicherer Erreichbarkeit seines Heimatortes und eines familiären oder sozialen Netzwerkes sowie Fehlens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Ein Abweisungsgrund im Sinne des § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung der angeführten strafrechtlichen Verurteilungen des BF nicht hervorgekommen.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraus-setzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechts-kräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im vorliegenden Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchpunkt IV.:

Da dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Vor-aussetzungen für die Effektuierung der mit dem angefochten Bescheid angeordneten Aus-weisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nicht (mehr) vor. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatz-los zu beheben.

Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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