BVwG W178 1433333-1

W178 1433333-1Tribunal administratif fédéral25 nov. 2015

Regest

Apostasie, asylrechtlich relevante Verfolgung, Lebensgemeinschaft,<br/>politische Gesinnung, westliche Orientierung, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W178 1433333-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W178.1433333.1.00

Spruch

W178 1433333-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Drin Nadja Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 08.02.2013, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2015 zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (Bf) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, am 02.03.1997 geboren zu sein und aus der Provinz Ghazni in Afghanistan zu stammen. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, sei Moslem und seine Muttersprache sei Dari. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er nach dem Tod seines Vaters mit seiner Mutter bei seinem Onkel gelebt habe. Der Onkel habe ihn sehr unmenschlich behandelt und er hätte für ihn arbeiten müssen. Der Onkel wollte, dass er sich den Taliban anschließe und ein Selbstmordattentat ausübe. Der Onkel selbst gehöre den Taliban an. Da er dies nicht wollte und Angst um sein Leben gehabt habe, sei er geflüchtet.

2. Bei der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.01.2013 gab er an, dass seine Mutter noch in Afghanistan lebe, ebenso wie sein Bruder. Die Mutter wohne bei dem Onkel und arbeite dort im Haushalt. Vor dem Tod seines Vaters hätten sie im Elternhaus gewohnt. Damals habe sein Vater mit seinem Bruder in der Landwirtschaft gearbeitet. Nach dem Tod des Vaters seien sie zu seinem Onkel väterlicherseits gezogen und bei ihm sei es ihm schlecht gegangen. Das Haus, in dem sie vor dem Tod des Vaters gelebt hätten, sei im selben Dorf, es habe seinen Eltern gehört. Der Onkel habe sie versorgt. Der Bf habe in der Landwirtschaft seines Onkels gearbeitet. Der Onkel sei schon zu Lebzeiten des Vaters nicht gut zu der Familie gewesen. Nach dem Tod des Vaters habe er sie schlecht behandelt und als Drogenkurier benutzt. Er habe ihn geschlagen.

3. Mit 25.01.2013 gab der Beschwerdeführer, vertreten durch die Jugendwohlfahrt, eine ergänzende Stellungnahme ab.

4. Mit Bescheid vom 08.02.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen, ebenso wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Gemäß § 8 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG ausgewiesen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubwürdig seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er verfolgt worden sei oder Probleme in seinem Heimatland gehabt habe. Der von ihm vorgebrachte Sachverhalt könnte mangels GFK-Relevanz nicht unter die taxativ angeführten Gründe subsumiert werden. Im Falle seiner Rückkehr habe er noch familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Es würde ihm im Herkunftsland daher nicht die Lebensgrundlage gänzlich entzogen sein, sodass er in eine die existenzbedrohende Notlage geraten könnte. Er sei jung und gesund und in einem erwerbsfähigen Alter. Er sei daher in seinem Heimatland in der Lage, sich - notfalls mit Hilfstätigkeiten - ein ausreichendes Einkommen zu sichern. Ebenso liegen keine Gründe vor, die die Ausweisung als unzulässig erscheinen ließen.

5. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, damals noch vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch als örtlich zuständiger Jugendwohlfahrtsträger, Beschwerde eingebracht. Darin wurde unter anderem vorgebracht, dass in der Beweiswürdigung keine Rücksicht auf die Tatsache genommen werde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen minderjährigen Asylwerber handle. Der Widerspruch, dass der Onkel gewollt hätte, dass er sich den Taliban einschließe, hätte aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in den weiteren Einvernahmen geklärt werden können und sei er schon in der Stellungnahme vom 25.01.2013 darauf eingegangen. Er hatte vor seiner ersten Befragung 3 Nächte nicht geschlafen und es sei ihm nicht gut gegangen. Der Beschwerdeführer gab wiederholt an, dass er von seinem Onkel geschlagen und schlecht behandelt worden seien. Ebenso falsch seien die Ausführungen betreffend die Situation des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr; die Behörde gebe an, dass Ghazni nicht als Heimatprovinz des Beschwerdeführers festzustellen sei, da sein Vorbringen im Allgemeinen als unglaubwürdig anzusehen sei. Die Behörde hätte diesbezüglich den Beschwerdeführer genauer zu seiner Herkunft befragen können. Dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz aufgrund seiner persönlichen Lage, aber auch aufgrund der aus den Länderfeststellungen ersichtlichen Sicherheitslage in Ghazni, nicht möglich sei, sei unbestritten. Es bestehe die Gefahr, dass er für seinen Onkel mit Drogen handeln müsse und geschlagen werde, ebenso drohe die Gefahr, wegen dieser Tätigkeit von der Polizei verfolgt zu werden.

Die Behörde sei daher zu dem unrichtigen Schluss gelangt, es liege kein Asylgrund vor und auch kein Grund, subsidiären Schutz zu gewähren.

6. Der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Maga Nadja Lorenz, erstattete am 06.03.2015 ein ergänzendes Vorbringen. Es wird darin vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer vom islamischen Glauben abgewandt habe und nunmehr ohne Bekenntnis sei. Er glaube zwar an einen Gott, nicht aber an die islamische Glaubenslehre. Der Islam interessiere ihn schlichtweg nicht mehr. Insbesonders kritisiere der Beschwerdeführer am Islam die restriktiven Bekleidungsvorschriften für Frauen. Die Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan sei besonders religiös gewesen. Er habe sechs Mal pro Woche in der Moschee gehen und Arabisch lernen müssen. Er sei auch, wenn er nicht entsprechend mitgearbeitet habe, geschlagen worden. Vor einem Jahr habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, kein Moslem mehr sein zu wollen. Dazu bewogen hätten ihn unter anderem Videos des Islamischen Staates, die er im Internet gefunden habe. Auch der Umstand, dass man in Afghanistan schon gefährdet sei, getötet zu werden, wenn man nicht in die Moschee gehe, habe dazu beigetragen. All das finde der Beschwerdeführer derart bedrückend und schrecklich, dass er sich vom Islam abgewandt habe. Zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer vom Islam abgefallen sei und auch sein Leben nunmehr entsprechend ausgerichtet habe, wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme der Zeugin XXXX, der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, gestellt.

Der wesentliche Sachverhalt habe sich nach der Entscheidung des Bundesasylamtes maßgeblich verändert, weshalb dieses Vorbringen gemäß § 20 Abs 1 Z. 1 BFAVG zulässig sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung gewähre das Verwaltungsgericht Konvertiten aus Afghanistan Asyl, unter Hinweis auf die Judikatur zur diesem Thema. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht zur christlichen Kirche konvertiert, lehne es aber aus seiner Religionsüberzeugung heraus ab, islamische Bräuche zu praktizieren und islamische Regeln zu befolgen. Diese Überzeugung könnte er in Afghanistan nicht offen leben. Dort wäre er gezwungen, sich weiter als Moslem auszugeben, um nicht einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. In Österreich könne er seinen Glauben nach eigenen Vorstellungen leben. Dieser Möglichkeit wäre er in Afghanistan beraubt, was nach der Rechtsprechung des EuGH einer asylrelevanten Einschränkung seiner Religionsfreiheit gleichkomme: Flüchtlingsschutz dürfe nicht mit der Begründung verwehrt werden, dass sich die Betroffenen der öffentlichen Glaubensbetätigung enthalten könnten (vgl EuGH C71/11, 05.09.2012). Gefahr drohe neben den juristischen Sanktionen auch durch Gewalt durch Familienangehörige oder andere Personen.

Darüber hinaus erfülle der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für subsidiären Schutz, weil die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz Ghazni sehr schlecht sei. Der Beschwerdeführer spreche ausgezeichnet Deutsch und absolvierte eine Lehre. Im Fall einer Rückkehrentscheidung würden die Rechte des Beschwerdeführers gemäß Art 8 EMRK verletzt werden. Er habe sich außerordentlich gut in die österreichische Gesellschaft integriert. Den Stellungnahmen sind mehrere Unterstützerschreiben sowie Fotos über gemeinsame Aktivitäten, eine Kursbestätigung und die Beschäftigungsbewilligung angeschlossen.

7. Am 28.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, bei der neben dem Bf der Zeuge XXXX und die Zeugin Frau XXXX einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Zur Person des BF:

Der Bf heißt XXXX und wurde am XXXX in der Provinz Ghazni, im Dorf XXXX, geboren. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist ohne religiöses Bekenntnis. Seine Muttersprache ist Dari. Er lebte nach dem Tod des Vaters zuletzt mit Mutter und Bruder bei seinem Onkel. Er arbeitete in dessen Landwirtschaft mit. Der Onkel behandelte den Bf schlecht. Der Bf hat in Afghanistan sowohl die Koranschule als auch die staatliche Schule besucht.

Der Bf absolviert derzeit eine Malerlehre im BetriebXXXXin Feldkirch (Beschäftigungsbewilligung des AMS XXXX vom 05.06.2014). Er lebt in einer Wohngemeinschaft. Er spricht fließend Deutsch und ist in seiner Wohnumgebung gut integriert. Er arbeitet bei öffentlichen Projekten wie dem Bürgerrat mit und unterstützt neuankommende Flüchtlinge mit Dolmetschdiensten.

Er ist mit Frau XXXX liiert. Er lebt mit ihr in einer Liebesbeziehung wie andere österreichische Jugendliche. Er hat engen Kontakt zu seinem Mentor, Herrn XXXX, mit dem er sportliche Aktivitäten ausübt bzw. in dessen Familie er zum Essen eingeladen wird, wobei abwechselnd die Familie bzw der Bf kochen. Weiters hat er engen Kontakt zu einer weiteren Mentorin, die er als Wahltante bezeichnet, Frau XXXX, die ihn auch mit der österreichischen Kultur vertraut machte bzw. macht. Er geht gern tanzen.

Der Bf hat sich vom Islam abgewandt und ist derzeit ohne religiöses Bekenntnis. Er feiert die saisonalen aus der christlichen Tradition stammenden Feste wie Weihnachten und Ostern mit den österreichischen Bekannten - wie der Familie seiner Freundin und mit der Familie seines Mentors und seiner Wahltante.

Er hat eine Lebensweise angenommen, die den in Österreich geltenden laizistischen moralischen Normen entspricht, insbesondere im Hinblick auf die Beziehung zu Frauen.

1.2. Zur Situation in Afghanistan

1.2.1. Allgemein

Die Islamische Republik Afghanistan liegt in Zentralasien, grenzend an Turkmenistan, Tadschikistan, Usbekistan (im Norden), China und Pakistan (im Osten und Süden), Iran (im Westen). Die Fläche beträgt 652.000 km2, die Einwohnerzahl 30,6 Millionen (geschätzt 2013). 23% der Bewohner leben in Städten (geschätzt 2011). Ethnische Aufteilung der Bevölkerung (geschätzt 2011): Paschtunen ca. 42%, Tadschiken ca. 27%, Hazara und Usbeken je ca. 9%, zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak ca. 4%, Turkmenen ca. 3%, Baluchi 2%, sowie Nuristani und andere). Bevölkerungswachstum: 2,2% (geschätzt 2013).

Durchschnittsalter der Bevölkerung: 18,2 Jahre (geschätzt 2011). 42,3% der Bevölkerung sind jünger als 15; nur 2,5% sind über 64. Geburtenrate 37,8 pro 1000 Einwohner (geschätzt 2014). Die Hauptstadt ist Kabul und hat ca 4,5 Millionen Einwohner (geschätzt 2011).

Es gibt zwei offizielle Landessprachen: Dari (50%) und Paschtu (35%); daneben Turksprachen (insb. Usbekisch und Turkmenisch) 11% und zahlreiche weitere Sprachen. Viele Bürger sind zweisprachig.

99% der Bevölkerung sind Muslime (80% Sunniten und 19% Schiiten), 1% der Bevölkerung sind sonstigen Religionsbekenntnisses (geschätzt 2012).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde inzwischen vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Insurgenz hat auch 2014 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2014 über den Schutz von Zivilisten im bewaffneten Konflikt verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 24 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Die Sicherheitsstruktur ändert sich spürbar. Mit dem Wegfall von PRTs (Provincial Reconstruction Teams) muss die afghanische Polizei (ANP) zunehmend selbst die Oberhand in der Fläche behaupten, Anschläge gegen Konvois und Checkpoints treffen dabei viele Zivilisten.

Die Innenpolitik war bis in die zweite Jahreshälfte 2014 hinein von der Präsidentschaftswahl geprägt. Eine Einigung zwischen den verbliebenen zwei Präsidentschaftskandidaten gelang im September 2014. Ashraf Ghani Ahmadzai wird die Einheitsregierung als Präsident unter Einbindung von CEO Abdullah Abdullah anführen.

Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans.

Zu Beginn dieses Jahres hatten die afghanischen Sicherheitskräfte die volle Verantwortung für die Sicherheit ihres Landes übernommen - die internationale ISAF-Mission (Internationalen Schutz- und Unterstützungstruppe) war nach mehr als einem Jahrzehnt zu Ende gegangen. Nach dem Ende von ISAF bleibt die Sicherheitslage in vielen Teilen des Landes instabil, und regierungsfeindliche Kräfte bleiben teilweise handlungsfähig. Doch die Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) werden immer besser und kompetenter. Sie haben die Sicherheitsverantwortung vollständig übernommen. Im Januar 2015 hat die NATO 'Resolute Support Mission' (RSM) begonnen, deren Schwerpunkt auf der Ausbildung, Beratung und Unterstützung der afghanischen Entscheidungsträger liegt.

Drei große internationale Konferenzen in den Jahren 2011 und 2012 waren dem Engagement der internationalen Gemeinschaft in Afghanistan gewidmet. Auf den Konferenzen in Bonn (Dezember 2011), Chicago (Mai 2012) und Tokio (Juli 2012) erhielt Afghanistan Klarheit über die zivile und militärische Unterstützung vonseiten der internationalen Gemeinschaft. Neu war in Tokio die Vereinbarung gegenseitiger Rechenschaftspflichten. Diese sind im so genannten "Tokyo Mutual Accountability Framework" (TMAF) niedergelegt. Damit sind die Reformschritte der afghanischen Regierung anhand festgelegter Ziele und Kriterien überprüfbar. Dazu gehört vor allem auch der Kampf gegen Korruption und organisierte Kriminalität. Die Erfüllung der Kriterien ist die Voraussetzung für die Einhaltung des Versprechens der internationalen Gemeinschaft, Afghanistan auch im Jahrzehnt nach 2014 mit zivilen Unterstützungsleistungen zur Seite zu stehen. Die Reformfortschritte werden im Dialog zwischen der afghanischen Regierung und den Geberstaaten regelmäßig überprüft; die letzte förmliche Überprüfung fand am 29.01.2014 statt. Dieses Treffen zeigte, dass Afghanistan insgesamt auf einem guten Weg ist, Reformen jedoch mit mehr Nachdruck verfolgen muss. Diese Sichtweise wurde auch auf der Londoner Afghanistan-Konferenz Anfang Dezember 2014 bestätigt. Die neue afghanische Regierung legte hier ein entsprechendes Arbeitspapier vor. Außerdem wurde die Neuauflage des "Tokyo Mutual Accountability Framework" (TMAF) im Herbst 2015 vereinbart.

(Auswärtiges Amt (www.auswaertiges-amt.de) "Wie geht es weiter in Afghanistan", Stand 04.03.2015)

1.2. 2 Zur Frage der Religionsfreiheit

(Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan vom 19.11.2014, aktualisiert am 24.02.2015, Seite 118ff)

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (CIA 24.4.2014).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 31.3.2014; vgl Max Planck Institute 27.1.2004).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die der ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Moscheen werden immer wieder Ziel von Angriffen Militanter. Im September 2013 töteten Beamte des afghanischen National Directorate of Security (NDS) zwei Schützen, die mindestens drei Gläubige vor einer schiitischen Moschee in Kabul verletzt haben (FH 19.5.2014).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu schützen (USCIRF 30.4.2014).

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014).

1.2.3. Zur Lage der Schiiten

(Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan vom 19.11.2014, aktualisiert am 24.02.2015, Seite 118)

Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2014).

Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2014). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl USCIRF 30.4.2014). Zwar gab es im Juli 2014 einen Angriff auf einen Konvoi schiitischer Muslime, jedoch war dies einer der wenigen Fälle konfessioneller Tötungen gegen Schiiten in Afghanistan (LAT 25.7.2014). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf (AA 31.3.2014).

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 28.7.2014; vgl AA 31.1.2014). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl BFA Staatendokumentation 3.2014 und USDOS 27.2.2014).

1.2. 4 Zum Thema Konversion vom Islam

(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 13.August 2013, Seite 49ff)

Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und wird gemäß einigen Auslegungen des islamischen Rechts in Afghanistan mit dem Tod bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist. Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und den Entzug ihrer Grundstücke und Besitztümer. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren.

Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet. Christen, denen Bekehrungsversuche zur Last gelegt werden, wurden Berichten zufolge verhaftet und inhaftiert. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehrt.

Außer Apostasie existieren weitere Handlungen, zu denen die afghanischen Gesetze keine Bestimmungen enthalten und die demzufolge nach islamischem Recht behandelt werden, einschließlich Blasphemie. Nach einigen Auslegungen des islamischen Rechts stellt Blasphemie ein Kapitalverbrechen dar. Geistig zurechnungsfähige Männer über 18 Jahren und Frauen über 16 Jahren, die der Blasphemie bezichtigt werden, könnten daher der Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt sein. Wie auch bei Apostasie haben die Beschuldigten drei Tage Zeit zu widerrufen. Darüber hinaus besteht bei Personen, denen Verstöße gegen die Scharia wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige gleichgeschlechtliche Beziehungen oder zina (Ehebruch) vorgeworfen werden, nicht nur die Gefahr der Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass - je nach individuellen Umständen des Einzelfalls - für Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, einschließlich Personen, die der Blasphemie oder der Konversion vom Islam bezichtigt werden, sowie für Angehörige religiöser Minderheiten möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Religion besteht.

1.2. 5 Personen, die angeblich gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen.

(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 13.August 2013, Seite 53)

Die Taliban haben Berichten zufolge Personen und Gemeinschaften getötet, angegriffen und bedroht, die in der Wahrnehmung der Taliban gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen haben. Tötungen, Angriffe und Schikanierung von Personen, die angeblich die moralischen Grundsätze der Taliban verletzen, ereignen sich in Gebieten, die sich unter der vollständigen oder teilweisen tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte befinden, sowie auch in anderen Gebieten. Zu den Opfern derartiger Angriffe gehören Musiker, Filmemacher, Regisseure und Schauspieler sowie Profi- und Amateur-Sportler und - Sportlerinnen. Weiterhin gehören zu den Opfern Personen, die an Veranstaltungenoder Zusammenkünften teilnahmen, in deren Rahmen solche Verhaltensweisen stattfinden, die gemäß den Vorstellungen der Taliban islamische Prinzipien, Normen und Werte verletzen, wie zum Beispiel Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban wurden außerdem Personen und Gemeinschaften bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht.

UNHCR ist auf Grundlage der oben dargestellten Lage der Ansicht, dass - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - für Personen, die in der Wahrnehmung der Taliban gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Religion und/oder zugeschriebenen politischen Überzeugung besteht.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem vorliegenden Gerichtsakt und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren.

2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Person (Namen, Geburtsdatum), Herkunft (Geburtsort), Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Beschwerdeführer vor der ersten Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich gemachten übereinstimmenden Angaben.

Das Ermittlungsverfahren, insbesondere die Aussagen des Bf und der Zeugin sowie des Zeugen in der mündlichen Verhandlung haben zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen im ergänzenden Beschwerdevorbringen, der Bf habe sich vom Islam in der in seiner Heimat praktizierten Form abgewandt und sei ohne religiöses Bekenntnis, den Tatsachen entspricht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers blieb hinsichtlich seiner Lebens- und Arbeitsumstände in Österreich ausführlich, detailreich, konsistent und damit glaubhaft.

Sein Vorbringen konnte durch die zahlreichen Schreiben, die das Verhalten und die Aktivitäten des Bf bestätigen, unterstrichen werden (Schreiben der Frau Landtagsabgeordneten XXXX, Schreiben der Familie XXXX, Schreiben von Frau XXXX, Schreiben des Lehrherrn XXXX, Schreiben des pädagogischen Förderzentrums Feldkirch u.a.).

4.2. Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan im Allgemeinen und in der Provinz Ghazni bzw. in der Hauptstadt Kabul im Besonderen beruhen auf den angeführten Quellen. Diese Berichte verschiedener anerkannter und zum Teil in Afghanistan agierenden Institutionen, ergeben in ihrer Gesamtheit ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild über die Lage im Heimatland des Beschwerdeführers. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Gemäß § 20 Abs 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Abs 2: Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.

3.1. Zum Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 2000/01/0131; 2001/20/0011, 2000/01/0131; 2001/20/0011; 2008/19/1031).

Maßgeblich für die Gewährung von Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind - wie auch in § 3 Abs 2 AsylG 2005 zum Ausdruck kommt - nicht nur jene Gründe, die den Antragsteller zum Verlassen des Herkunftsstaates bewogen haben, sondern auch jene, die zum Entscheidungszeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung begründen können (vgl zB VfGH 22.2.2013, U2756/12; 12.6.2013, U2087/2012).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 95/01/0454, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 95/20/0239; 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 93/01/0284; 99/20/0128; 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

3.2. Das bedeutet für den konkreten Fall:

Der Bf hat sich zu einer Lebensweise hin entwickelt, die den in Österreich geltenden gesellschaftlichen Normen entspricht. Der Bf hat eine Freundin im Sinne einer Liebesbeziehung und verkehrt auch sonst offen mit ihr im gesellschaftlichen Leben, ohne verheiratet zu sein.

Er verletzt damit in Afghanistan geltenden soziale Normen und lebt in einer Weise, die den Grundsätzen der Scharia widerspricht

Der Bf ist in einem Freundes- und Unterstützerkreis in seiner Umgebung eingebunden, der auch nach diesen Grundsätzen lebt und dem sich der Bf angepasst hat.

Die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten hängt davon ab, mit welchen Konsequenzen der Asylwerber aufgrund seiner Haltung im Herkunftsstaat zu rechnen hat und ob diese nach der Rechtsprechung als "Verfolgung" anzusehen sind. In Bezug auf die Situation von Personen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof dazu in seinem Erkenntnis vom 16. Jänner 2008, Zl. 2006/19/0182, auf eine diesbezügliche Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 und die Indizwirkung entsprechender Empfehlungen verwiesen, wonach unter anderem afghanische Personen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen (oder dies tatsächlich tun) bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden sollten.

Diese Kategorie könnte Personen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen wird und ein solcher wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Personen geworden ist, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen.

Aufgrund der in der Herkunftsregion des Bf bestehenden "Verquickung von Staat und Religion" ist das Vorbringen unter dem Aspekt der unterstellten politischen Gesinnung zu betrachten.

Der Bf hat daher aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung sein Land verlassen, es liegt der Asylgrund der politischen Gesinnung vor.

3.3. Im konkreten Fall hat sich der Bf, wie er in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, vom Islam abgewandt und ist nunmehr ohne religiöses Bekenntnis. Dies ist im Lichte der obigen Feststellungen als Apostasie zu betrachten. Solche Personen werden ebenso wie Personen, die sich zu einer anderen Religion hinwenden, sowohl von den staatlichen Instanzen als auch von den aufständischen Kräften verfolgt und mit dem Tode bedroht.

Der Islam wird - wie die obigen Länderfeststellungen zeigen - als Staatsreligion gesehen. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Der Bf wäre in Afghanistan erheblich gefährdet, diese Gefahr geht neben den staatlichen Einrichtungen und den Aufständischen auch von gesellschaftlichen Kräften aus, die die Abkehr von der Religion als Verbrechen ansehen.

3.4. In seinem Falle liegt daher wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den asylrelevanten Gründen der Religion und der politischen Gesinnung vor.

Er muss in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit massiven, gegen seine Person gerichteten, Verfolgungshandlungen rechnen, die hinsichtlich ihrer Intensität asylrechtliche Relevanz erreichen würden. Weiters ist davon auszugehen, dass die Behörden ihrer (positiven) Schutzpflicht auch bezüglich der Bedrohung des Asylwerbers nicht nachgekommen wären bzw. gar nicht in der Lage sind, dieser Pflicht nachzukommen und er somit keinen ausreichenden Schutz in seinem Herkunftsstaat finden kann.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist für den Asylwerber nicht anzunehmen, weil die Gefährdung im gegenständlichen Fall im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan zu erwarten ist.

3. 5 Es sind keine Asylausschließungsgründe hervorgekommen.

3.6. Zum Spruchpunkt III:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Frage der Asylrelevanz von Abkehr vom Islam ebenso wie für die Annahme einer westlichen Lebensweise liegen zahlreiche Erk des VfGH (12.12.2013, U2272/2012 u.a.) sowie des VwGH 17.09.2008, 2008/08/ 0675 u.a. vor, ebenso des EuGH, vgl EuGH C71/11, 05.09.2012.

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