BVwG W173 2016845-1

W173 2016845-1Tribunal administratif fédéral25 nov. 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Grad der Behinderung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W173 2016845-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W173.2016845.1.00

Spruch

W173 2016845-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie dem fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von

XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 17.10.2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid vom 17.10.2014 wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in der Folge BF) beantragte mit Schreiben vom 12.06.2014 die Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vorlage eines Arztbriefes der orthopädischen Ambulanz des XXXX vom 04.09.2013, eines Kurzbriefes der Abteilung für Orthopädie und orthopädische Chirurgie des XXXX vom 07.12.2013, eines vorläufigen ärztlichen Entlassungsberichtes des XXXX vom 19.03.2014, eines Befundes der Gruppenpraxis für Radiologie XXXX vom 06.05.2014, einer Honorarnote der XXXX vom 15.05.2014 und eines Befundes des FA für Neurologie

XXXX vom 28.05.2014. Als Gesundheitsschädigungen führte der BF an:

Schulter re., Supraspinatussehnenruptur re. Schulter in zwei verschiedenen Zeiträumen, Halswirbelsäule und Cervicothorakales Syndrom sowie Protrusion C3/C4, C5/C6.

1.2. Am 03.09.2014 erfolgte die Erstbegutachtung im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des BF durch den Sachverständigen XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Urologie.

Im Gutachten war Folgendes festgehalten:".....................

Anamnese: Z. n. TE, 2013 Schulteroperation rechts (Mini-open-Arthrotomie und subacromiale Dekompression, Reinsertion der Supraspinatussehne).

Derzeitige Beschwerden: Berichtet über Ziehen in der Wirbelsäule, beginnend vom Kopf bis zur mittleren BWS, ausstrahlend in beide Arme bis in die Fingerspitzen, rechts in die Fingerspitzen des 3. - 5. Fingers, links in die Fingerspitzen des 1. - 3. Fingers, die Beschwerden bestünden ständig, während dem Arbeiten schlechter und er müsse dann pausieren, auch die Nachtruhe sei gestört, er werde öfter 2 - 3 x munter, Schmerzmitteleinnahme 2 - 3 x / Woche erforderlich.

In der operierten rechten Schulter habe er eine Bewegungseinschränkung beim Heben über die Horizontale, es ginge nicht mehr so weit nach oben wie früher, auch beim Arbeiten habe er nach 2 - 3 Stunden Schmerzen im Oberarm, ausstrahlend bis in die Brust, auch auf der linken Seite habe er ähnliche Beschwerden, dann Ziehen bis in den Ellenbogen, hin und wieder Ziehen auch im Bereich der LWS, dort habe er 2007 einen Bandscheibenvorfall gehabt (L5/S1).

Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Sirdalud 2 mg, Deflamat bei Bedarf (dzt. 2 - 3 x wöchentlich).

Sozialanamnese: Mechaniker, Kleingeräteführer, Lebensgemeinschaft, keine Kinder.....

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: adipös, Größe: 183 cm,

Gewicht: 131 kg, Blutdruck:

Status (Kopf/Fußschema)- Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig

Stamm: Thorax symmetrisch, seitengleiches Vesikuläratmen über beide Lungen, Eupnoe, Herztöne rein, Herzaktion rhythmisch, normfrequent, Bauchdecken weich, nicht druckschmerzhaft, ohne pathologische Resistenzen

Obere Extremitäten: Schulterschiefstand + 1 cm links, die Supraspinatusmuskulatur rechts verschmächtigt, reizlose Narbe über dem rechten Schultergelenk, Beweglichkeit im rechten Schultergelenk eingeschränkt, Heben bis 120° möglich, der Schürzen-Nackengriff bds. endlagig eingeschränkt doch durchführbar, links das Heben bis 140° möglich, jedoch ebenfalls schmerzhaft, die Oberarm- und Unterarmmuskulatur symmetrisch seitengleich ausgeprägt, auch die Handmuskulatur kräftig ausgeprägt, die Beweglichkeit in den Ellenbogen- und Handgelenken altersentsprechend unauffällig, der Faustschluss bds. komplett und kräftig, der Feingriff ebenfalls fest, Daumenopposition bis zum Kleinfinger möglich.

Untere Extremitäten: Muskulatur symmetrisch kräftig ausgebildet, Becken steht gerade, Zehen- Fersen und Einbeinstand bds. problemlos, Beweglichkeit in den Hüft-, Knie- und Sprunggelenken unauffällig, Zehenbeweglichkeit frei, Durchblutung oB

Wirbelsäule: die Achse im Lot, verstärkte Brustkyphose und betonte Lendenlordose, die Kopfrotation nach beiden Seiten 70°, KJA 3/20 cm, Reklination flüssig, Rumpfdrehung und -seitneigung nicht eingeschränkt, FBA 5 cm, Schober 10/14, Lasegue negativ, die paravertebrale Muskulatur im Zervikalabschnitt verspannt, mit Druckdolenz, übergreifend auf den Trapeziusoberrand, jedoch symmetrisch seitengleich ausgebildet, die paravertebrale Muskulatur im thorakalen und lumbalen Bereich seitengleich symmetrisch ausgebildet, ohne Hartspann oder Druckdolenz

Neurologie: MER seitengleich lebhaft auslösbar, keine sensomotorischen Defizite

Gesamtmobilität - Gangbild: trägt Konfektionsschuhe, das

Barfußgangbild harmonisch, flott, frei, mit unbehinderter

Abrollbewegung, An- und Auskleiden zügig und selbständig,

Bewegungsabläufe flüssig......

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 03.09.2014:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB%

1

Mittelgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule Wahl dieser Richtsatzposition mit dem oberen Rahmensatz bei radiologisch fassbaren maßgeblichen degenerativen Veränderungen und wiederholter Schmerzausstrahlung in beiden obere Extremitäten mit Gefühlsstörungen

02.01. 02

40

2

Geringgradige Funktionseinschränkung des Schultergelenks einseitig fixer Rahmensatz

02.06. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1

wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da Leiden 2 geringfügig ist.

...........................

X Dauerzustand.......

Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung nicht möglich."

1.3. Mit Schreiben vom 16.09.2014 wurde der BF gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der ärztlichen Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und eingeladen, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.

1.4. Mit Bescheid vom 17.10.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 12.06.2014 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF ab. Nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 03.09.2014, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. Das aufgrund des Antrages des BF durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung bei 40 % liege.

1.5. Mit Schriftsatz vom 09.12.2014 brachte der bevollmächtigte Vertreter des BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.10.2014 zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Das der Entscheidung zugrunde liegende Gutachten sei nicht schlüssig. Es würden Angaben über Funktionseinschränkungen und daraus resultierende konkret beschriebene Belastungs- bzw. Bewegungseinschränkungen, dies es ermöglichen würden, das behauptete Ausmaß der Gesamtbehinderung nachzuvollziehen, fehlen. Die in der Bescheidbegründung aufgestellte Behauptung, dass das Gutachten als schlüssig befunden worden sei, stelle sich daher als eine leere Floskel dar. In Wirklichkeit sei offensichtlich keinerlei konkrete Überlegung zur Schlüssigkeit des Gutachtens angestellt worden. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ausgehend von einer Behinderung von mindestens 50 v.H. der Behindertenpass ausgestellt werde (auszustellen sei); in eventu die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Bereits mit dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 12.06.2014 wurden vom BF umfangreiche medizinische Beweismittel vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der BF eindeutig von Leiden der medizinischen Fachrichtung Neurologie betroffen ist. Dies war der belangten Behörde bekannt. Die belangte Behörde hat dessen ungeachtet zur Überprüfung ein Gutachten eines Allgemeinmediziners und Facharztes für Urologie eingeholt.

Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedenfalls die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie erforderlich gewesen, dies vor allem vor dem Hintergrund der vom BF vorgelegten Beweismittel, die dieser Fachrichtung eindeutig zuzuordnen sind. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist daher nicht möglich.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Ausstellung eines Behindertenpasses als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der BF mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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