BVwG W169 1420766-1

W169 1420766-1Tribunal administratif fédéral25 nov. 2015

Regest

alleinstehende Frau, befristete Aufenthaltsberechtigung,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung,<br/>subsidiärer Schutz

Texte intégral

BVwG W169 1420766-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W169.1420766.1.01

Spruch

W169 1420766-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren XXXX, StA. von Sri Lanka, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2011, Zl. 10 04.731-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.11.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Gang des Verfahrens

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Sri Lanka, stellte nach illegaler schlepperunterstützter Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 01.06.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.06.2010 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie Tamilin sei und im Heimatland die Grundschule besucht habe. Zum Fluchtgrund brachte sie vor, dass sie in Sri Lanka allein gelebt habe. Sie habe sehr oft Morddrohungen erhalten, da ihre Kinder im Ausland gelebt hätten und die Droher gedacht hätten, dass die Beschwerdeführerin viel Geld habe, zumal ihre Kinder sie aus dem Ausland finanziell unterstützen würden. Darüber hinaus sei sie auch sexuell belästigt worden. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat fürchte sie um ihr Leben.

2. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.06.2010 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre fünf Kinder seit 2004 in Österreich leben würden. Sie habe vor ihrer Ausreise in Trincomalee gelebt und dort als Haushaltshilfe gearbeitet. Sie habe in Sri Lanka alleine gelebt und dort keine Familie mehr. Sie würde gerne mit ihren Kindern in Österreich zusammenleben. Die Leute, die sie bedroht hätten, hätten gewusst, dass ihre Kinder im Ausland leben würden und hätten gedacht, dass die Beschwerdeführerin sehr viel Geld habe. Das erste Mal seien die Bedroher 2008 zu ihr nach Hause gekommen; bis Dezember 2009 hätten sie sie dann regelmäßig zu Hause aufgesucht und immer wieder bedroht. Sie habe keine Probleme mit den Behörden in ihrem Heimatland gehabt, auch habe sie keine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. ihrer Religion. Sie habe keine Anzeige bei die Behörden des Heimatlandes erstattet, da ihr gedroht worden sei, dass man sie dann umzubringen werde. In einem anderen Teil ihres Heimatlandes könne sie nicht leben, zumal sie alleinstehend sei und niemanden mehr in Sri Lanka habe. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie zuckerkrank sei und in Österreich deshalb medizinisch behandelt werde.

3. Am 14.09.2010 wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und wiederholte die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Einvernahme ihre bereits getätigten Angaben. Darüber hinaus führte sie an, dass sie mittlerweile geschieden sei. Mit ihren in Österreich lebenden Kindern habe sie regelmäßig Kontakt. Auch lerne sie in Österreich ein wenig Deutsch und habe sich auch für einen Deutschkurs angemeldet. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein.

Nach Vorhalt von Länderfeststellungen zur Lage in Sri Lanka führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie dazu keine Stellungnahme abgeben wolle.

Im Rahmen der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin diverse medizinische Befunde vor.

4. Am 18.11.2010 wurde die Beschwerdeführerin einer medizinischen Begutachtung hinsichtlich der von ihr vorgebrachten Krankheiten unterzogen.

5. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 16.03.2011 wurde das diesbezüglich medizinische Gutachten vom 29.11.2010, woraus sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin an Diabetes leide und deshalb regelmäßig Medikamente einnehmen müsse, der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt und ihr eine Frist von einer Woche eingeräumt, um dazu eine Stellungnahme abzugeben.

6. Am 04.04.2011 langte beim Bundesasylamt eine diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Darin wurde ausgeführt, dass es ihr in Sri Lanka nicht möglich wäre, die von ihr benötigten Medikamente zu erhalten. Die Qualität der Medikamente in Sri Lanka liege weit unter dem europäischen Standard. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tamilen werde es ihr in Sri Lanka unmöglich gemacht, ausreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung zu erlangen. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Sri-Lankischer Asylsuchender sowie auf den Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 01.12.2010.

Zu ihrem Privatleben führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Kinder seit 2004 mit unbefristeten Niederlassungsbewilligungen ("Daueraufenthalt-EU") in Österreich leben würden. Sie habe fast täglich Kontakt zu ihren Kindern; sie würde für sie kochen, den Haushalt erledigen und sie auch in sonstigen Belangen unterstützen. Sie werde von ihren Kindern im Gegenzug finanziell unterstützt. Darüber hinaus habe sie mit Österreichern Freundschaft geschlossen und würde sie mit diesen auch regelmäßig ihre Freizeit verbringen. In Sri Lanka habe sie keine Familienangehörigen mehr. In Österreich habe sie von Jänner bis März 2011 an einem Alphabetisierungskurs teilgenommen.

7. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 21.04.2011 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Anfrage an die Österreichische Botschaft Neu-Delhi ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 unter dem Namen XXXX einen Aufenthaltstitel (Familienangehörige) erhalten habe. Darüber hinaus wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Feststellungen zu Sri Lanka übermittelt und ihr die Möglichkeit gegeben, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

8. Am 10.05.2011 langte eine diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein. Darin wurde ausgeführt, dass sie im Jahr 2003 gemeinsam mit ihren Kindern einen Aufenthaltstitel für Österreich beantragt habe, welchen sie 2004 erhalten hätten. Sie sei für ca. sechs Monaten mit diesem Aufenthaltstitel (gültig von 27.12.2004 bis Juli 2005) in Österreich geblieben. 2005 sei sie nach Sri Lanka zurückgekehrt, zumal sie mit ihrem damaligen Gatten nicht weiterleben habe können. Dieser habe ihre Kinder und sie unterdrückt und sehr viel getrunken, weshalb die Situation für sie unerträglich geworden wäre. Von ihrem Ehegatten sei sie bereits geschieden.

Zu den vom Bundesasylamt übermittelten Länderfeststellungen verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass sich aus den Länderfeststellungen ergebe, dass Festnahmen und Inhaftierungen von Tamilen im ganzen Land weit verbreitet seien und diese - durch ihre tamilische Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte leicht identifizierbar - jederzeit mit staatlichen Repressionen rechnen müssten.

9. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sri Lanka ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Begründend wurde ausgeführt, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben und stelle die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen unzulässigen Eingriff in ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.

10. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Darüber hinaus ist sie den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesasylamtes ausführlich entgegen getreten. Zu ihrer gesundheitlichen Situation führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie - ersichtlich aus dem bereits vorgelegten Schreiben ihres Hausarztes - eine Reihe von Medikamenten nehmen müsse. Sie sei auch gerade bei einer Blutzuckereinschulung im AKH; dort sei ihr ein neues Medikament verschrieben worden, zumal die Diabetes schon so weit fortgeschritten sei, dass die anderen Medikamente nicht ausreichen würden. Dort sei ihr auch erklärt worden, dass ihre Erkrankung schon so weit fortgeschritten sei, dass weitere Folgen Erblindung, Probleme mit den Nieren oder den Füßen sein könnten. Diese gravierenden Auswirkungen seien auch daher gekommen, dass sie die Krankheit in Sri Lanka nicht ordnungsgemäß behandeln habe lassen können. Ebenso existiere in Sri Lanka keine Sozialversicherung.

Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung verweise sie auf die hervorragende Integration ihrer Kinder in Österreich und auf ihr Familienleben mit diesen. Sie habe zu ihren Kindern eine sehr enge Beziehung, sie würden die Beschwerdeführerin in allen Belangen unterstützen. In Sri Lanka habe sie niemanden mehr.

11. Am 05.11.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin sowie ihre bevollmächtigte Vertreterin teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen.

Im Rahmen der Verhandlung zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zurück. Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in XXXX (in Jaffna im Norden) geboren worden sei und dort sechs Jahre die Grundschule besucht habe. Von 2005 bis zu ihrer Ausreise habe sie in Trincomalee als Hausmädchen gearbeitet und dort gratis in einer Wohnung einer Bekannten wohnen können. Sie habe in Sri Lanka keine Familienangehörige mehr; auch besitze sie keine Wohnung oder Grundstücke. Sie sei geschieden. Sie könne nicht nach Sri Lanka zurückkehren, zumal sie dort keine Verwandten mehr habe. Sie sei eine alte Frau, sei zuckerkrank und könne in Sri Lanka nicht alleine leben. Auch sei es dort sehr gefährlich für sie als alleinstehende Frau. Ihre Kinder würden in Österreich leben. Eine Tochter sei nach England verzogen, zumal sie einen britischen Staatsangehörigen geheiratet habe. Alle ihre Kinder würden in Österreich über einen Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt-EU) verfügen. Sie würde in Österreich mit ihrer Tochter XXXX im gemeinsamen Haushalt leben. Zu den anderen Kindern pflege sie regelmäßig Kontakt. Sie spreche ein bisschen Deutsch und habe auch Deutschkurse besucht. In ihrer Freizeit erledige sie den Haushalt und gehe einkaufen. Sie werde von ihren Kindern in Österreich finanziell unterstützt; diese würden in Österreich alle einer Arbeit nachgehen. Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, sie würde gerne in Zukunft in Österreich leben und arbeiten; eventuell als Reinigungskraft oder Aushilfe.

Zu den mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zu Sri Lanka führte die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin aus, dass sich aus den Länderberichten ergebe, dass die Lage in Sri Lanka für die Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 3 EMRK unzumutbar sei. Es gäbe keine staatliche Unterstützung für Rückkehrer, insbesondere bei der Wohnungssuche. Verwitwete bzw. geschiedene Frauen seien massiv diskriminiert, auch komme es zu sexuellen Übergriffen und es bestehe ein erhöhter Kontrolldruck gegen tamilische Frauen. Der staatliche Schutz dagegen sei mangelhaft, da diese Übergriffe überwiegend von staatlichen Organen ausgeübt werden würden. Hinzu komme, dass die Wohnsituation insgesamt für die Bevölkerung problematisch sei. Schließlich gäbe es auch Probleme bei der Rückkehr per se; es komme regelmäßig zu Inhaftierungen und Befragungen. Sogar Familien mit Kindern seien davon betroffen. Die Haftbedingungen seien sehr schlecht. Die Beschwerdeführerin sei zudem an Diabetes Typ 2 erkrankt und leide an Depressionen und erhöhten Cholesterin, sodass sie eine ständige medizinische Behandlung und Medikamenteneinnahme benötige. Dies wäre angesichts der Lage in Sri Lanka jedoch nicht möglich, was zur Folge hätte, dass sie erblinden könnte; auch eine Amputation des Beines wäre möglich bzw. hätte sie den Tod zu befürchten. Insgesamt sei somit die Lage aufgrund der familiären und gesundheitlichen Situation in Verbindung mit der Lage in Sri Lanka so schlecht, dass der Beschwerdeführerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr drohe und somit im Sinne der ständigen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes ein subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

Im Rahmen der Verhandlung lege die Beschwerdeführerin einen aktuellen medizinischen Befund vom 21.10.2015, die Kopien der jeweiligen Aufenthaltstiteln ihrer Kinder sowie zwei Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin :

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Sri Lanka und Angehörige der Volksgruppe der Tamilen. Die Beschwerdeführerin wurde im Dorf XXXX im Norden von Sri Lanka geboren und besuchte dort sechs Jahre die Grundschule. Während der Zeit des Bürgerkrieges verließ die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie XXXX und ging nach Trincomalee. Im Alter von 24 Jahren heiratete die Beschwerdeführerin. Mit ihrem ersten Ehegatten hatte die Beschwerdeführerin fünf Kinder (drei Mädchen und zwei Buben). Dieser ist bereits verstorben. Die Beschwerdeführerin erlernte in Sri Lanka keinen Beruf. Sie arbeitete von 2005 bis Ende 2009/2010 in Trincomalee als Hausmädchen und wohnte dort gratis in einer Wohnung eines Bekannten. Im März 2010 verließ sie Sri Lanka und reiste mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich.

Im März 2003 heiratete die Beschwerdeführerin in Sri Lanka einen österreichischen Staatsbürger, ihren zweiten Ehegatten. Bereits im Dezember 2004 reiste die Beschwerdeführerin mit ihren fünf Kindern legal nach Österreich, wo die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und den Kindern bis Juli 2005 lebte. Im Juli 2005 reiste die Beschwerdeführerin wieder nach Sri Lanka, ihre Kinder bleiben in Österreich bei ihrem Ehegatten. Die Kinder der Beschwerdeführerin leben seit 2004 in Österreich und verfügen alle über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU". Eine Tochter der Beschwerdeführerin ist nach England verzogen.

Die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem österreichischen Ehegatten wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX geschieden.

Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Familienangehörigen mehr in Sri Lanka. Auch besitzt sie dort keine Grundstücke und keine Wohnung.

Die Beschwerdeführerin würde - aufgrund der Lage von alleinstehenden Frauen sowie aufgrund des fehlenden sozialen und familiären Netzes - im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine ausweglose Lebenssituation geraten.

Die Beschwerdeführerin spricht ein wenig Deutsch und besuchte in Österreich zwei Deutschkurse. Sie lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit einer Tochter und wird von ihren Kindern, welche alle in Österreich einer Arbeit nachgehen, finanziell unterstützt. Die Beschwerdeführerin hat auch österreichische Freunde, mit denen sie ihre Freizeit verbringt. Die Beschwerdeführerin leidet an Diabetes Typ 2, Depressionen und erhöhten Cholesterin und benötigt eine ständige medizinische Behandlung und Medikamenteneinnahme. Sie nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und ist strafgerichtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführerin zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zurück, wodurch dieser Spruchpunkt in Rechtskraft erwuchs.

1.2. Zur Situation in Sri Lanka wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Seit 1978 hat Sri Lanka ein Präsidialsystem mit direkt vom Volk gewählten, exekutiven Präsidenten mit großer Machtfülle. Er ist gleichzeitig Staats- und Regierungschef. Der von ihm ernannte Ministerpräsident führt ein eigenes Ressort neben den zahlreichen Fachministerien. Das Einkammerparlament mit 225 Sitzen geht mittels eines modifizierten Verhältniswahlrechts aus allgemeinen, gleichen Wahlen hervor. Die unitarische Staatsverfassung weist seit Verabschiedung des 13. Verfassungszusatzes 1987 begrenzt dezentralisierende Elemente auf: Es wurden neun Provinzen geschaffen. Sie haben gewählte Provinzräte und -regierungen mit einem Leitenden Minister (Chief Minister) an der Spitze. Diesem ist aber ein vom Präsidenten ernannter Gouverneur an die Seite gestellt. Unterhalb der Provinzebene existieren die Ebenen der Distrikte und der Kommunalverwaltung mit gewählten Stadt- und Gemeinderäten (AA 11.2014a).

Nach der Präsidentschaftswahl in Sri Lanka am 8.1.2015 zeichnet sich ein überraschender Machtwechsel ab (FAZ 9.1.2015). Der Amtsinhaber Mahinda Rajapakse gestand seine Niederlage bei den Wahlen ein. Er verneige sich vor den "Wünschen des Volkes" und garantiere eine reibungslose Machtübergabe, sagte sein Pressesprecher (DS 9.1.2015; vgl. FAZ 9.1.2015). Der neue Präsident wird Maithripala Sirisena, der bisherige Gesundheitsminister Sri Lankas (CNN 9.1.2015). Nach der Auszählung von fast 7,6 Millionen Stimmen lag Sirisena mit 52 Prozent voran, wie die Wahlbehörden am 9.1.2015 mitteilten. Demnach kam Rajapakse auf 46,7 Prozent der Stimmen (DS 9.1.2015). Rajapakse hatte eine dritte Amtszeit in dem südasiatischen Inselstaat mit 21 Millionen Einwohnern angestrebt. Im Wahlkampf galt er lange als unangefochten, doch im November erwuchs ihm mit seinem früheren Gesundheitsminister und ehemaligen Verbündeten Maithripala Sirisena ein erbitterter Konkurrent. Sirisena hatte sich überraschend vom Staatschef losgesagt und seine Kandidatur verkündet (DZ 9.1.2015). Der frühere Oppositionsführer Ranil Wickremesinghe wurde als neuer Regierungschef vereidigt. Seine Vereinte Nationalpartei (UNP) hatte Sirisena in einer breiten Oppositionskoalition unterstützt (T-Online 9.1.2015).

Am 8. April 2010 fanden in Sri Lanka Parlamentswahlen statt. Das Ergebnis war ein deutlicher Sieg von Rajapaksas Parteienbündnis UPFA (United People's Freedom Alliance) unter Führung seiner SLFP (Sri Lanka Freedom Party). Mit rund 60 Prozent der Stimmen konnten die dem Staatspräsidenten nahe stehenden Parteien ihren Vorsprung an Wählerstimmen um 15 Prozentpunkte im Vergleich zu den Wahlen 2004 ausbauen. Umgerechnet auf Parlamentssitze erzielte die UPFA eine bequeme Mehrheit von 144 der 225 Mandate. Eine Mehrheit von 150 Sitzen, die für Verfassungsänderungen erforderlich ist, verfehlten die Parteien um Präsident Rajapaksa nur knapp, allerdings konnten sie diese zwischenzeitlich durch Überläufer aus dem Oppositionslager sichern. Stärkste Oppositionspartei ist UNP (United National Party). Die tamilische TNA (Tamil National Alliance) erhielt 14 Sitze. Am 19. November 2010 wurde Präsident Rajapaksa für seine zweite Amtszeit vereidigt, drei Tage später bildete er seine Regierung um. Premierminister blieb der im April nach den Parlamentswahlen ernannte Disanayaka Mudiyanselage Jayaratne. Auch der in das Regierungslager übergelaufene SLMC (Sri Lanka Muslim Council) wurde mit einem Ministerposten bedacht (AA 11.2014a).

Am 8. September 2010 nahm das Parlament mit 161 Stimmen den 18. Verfassungszusatz an. Kern sind Aufhebung der bisherigen Beschränkung auf maximal zwei 6-jährige Amtszeiten für den exekutiven Präsidenten (gleichzeitig Staats- und Regierungschef) und Erweiterung seiner Machtfülle bei Besetzung von Positionen in eigentlich unabhängig angelegten Institutionen, im öffentlichen Dienst, bei Justiz und Polizei. Zu Jahresanfang 2013 wurde die höchste Richterin des Landes ihres Amtes enthoben. Die demokratischen Strukturen des Landes sind zunehmend Belastungsproben ausgesetzt (AA 11.2014a).

Die Kommunalwahlen fanden 2011 in drei Runden statt (März, Juli, Oktober). Die UPFA gewann Mehrheiten in 270 von 322 Gebietskörperschaften. Die tamilische TNA konnte 30 Gemeinden vornehmlich im Norden für sich gewinnen. Bei vorgezogenen Wahlen in drei Provinzen (Nord-Zentral, Sabaragamuwa und Osten) im September 2012 konnte die Regierungspartei erneut Erfolge erzielen. Gleiches gilt für die Provinzwahlen im Jahr 2013 in der West- und der Zentralprovinz. Bei den erstmaligen Wahlen in der tamilischen Nordprovinz erreichte jedoch eine tamilische Parteienallianz (TNA) eine überwältigende Mehrheit. Wahlen in der West- und Südprovinz im März 2014 konnte die Regierung bei leichten Stimmenverlusten erneut gewinnen. Die Wahlen in der Uva-Provinz im September 2014 konnten jedoch nur knapp gewonnen werden (AA 11.2014a).

Quellen:

Sicherheitslage

Erste Anschläge der tamilischen Separatistenorganisation "Befreiungstiger von Tamil Eelam" (LTTE) gegen Armeeeinheiten und anschließende anti-tamilische Ausschreitungen in Colombo 1983 markierten den Beginn eines - mit Unterbrechungen - 26 Jahre währenden Bürgerkriegs in Sri Lanka. Die LTTE strebte mit Waffengewalt im Norden und Osten des Landes einen unabhängigen Staat der Tamilen an und schaltete zur Durchsetzung eines Alleinvertretungsanspruchs auch konkurrierende paramilitärische Tamilenorganisationen aus. Mehrmals wurden die militärischen Auseinandersetzungen durch Verhandlungsphasen zwischen der demokratisch gewählten Regierung und der LTTE unterbrochen, so dass in der Rückschau von vier Tamilenkriegen gesprochen wird. 1987 intervenierte Indien mit Zustimmung der damaligen sri-lankischen Regierung, zog seine Friedenstruppen aber 1990 nach schweren Verlusten wieder ab. Im Februar 2002 wurde ein Waffenstillstandsabkommen zwischen Regierung und LTTE unterzeichnet. Aus anschließenden, von Norwegen vermittelten Friedensverhandlungen zog sich die LTTE 2003 zurück. Sie kontrollierte zu dieser Zeit fast ein Viertel der Gesamtfläche der Insel. Im November 2005 wurde Mahinda Rajapaksa, seit 2004 Ministerpräsident, der in seinem Wahlprogramm den Sieg über die LTTE zum Hauptziel erklärt hatte, zum Präsidenten gewählt. Zwar suchte auch er zunächst den Gesprächsfaden, doch kam es schnell zu einer neuen Eskalation der Gewalt in Sri Lanka. Nach vielen Verletzungen des Waffenstillstands entbrannte im Norden und Osten erneut großflächig der bewaffnete Konflikt. Im Juli 2006 begann die von Rajapaksa verstärkte Armee ihre militärische Offensive, die sie bis zum Sieg über die LTTE im Mai 2009 fortsetzte (AA 11.2014a).

Die Lage im Norden sowie im Osten und Südosten stabilisiert sich langsam, doch bleiben gewisse Spannungen bestehen. Es ist mit einer verstärkten Militärpräsenz sowie Kontrollposten entlang der Straßen und in öffentlichen Verkehrsmitteln zu rechnen. Die Infrastruktur ist noch im Auf- und Ausbau begriffen (EDA 14.1.2015). Die ehemals umfangreichen Sicherheitsvorkehrungen insbesondere in Colombo und in der Ostprovinz, einschließlich der zahlreichen Kontrollpunkte von Polizei und Militär, wurden erheblich reduziert, der Alltag in den restlichen Landesteilen hat sich normalisiert. In den ehemaligen Kerngebieten der LTTE im Norden (Distrikte Jaffna, Kilinochchi und Mullaitivu) ist nach wie vor eine hohe Präsenz des Militärs zu verzeichnen. Hier hat das Militär auch Einfluss auf die Zivilverwaltung, die Wiederaufbau-Maßnahmen und Polizeiangelegenheiten (z.B. Genehmigung von Versammlungen); spürbar ist nach Aussagen von MenschenrechtsAktivisten und NGOs die zunehmende Kontrolle durch das Militär. Daneben wird von stärkerer Einmischung auch lokaler (TNA) Politiker berichtet, die ebenfalls eine stärkere Teilhabe an Projektinhalten und der Auswahl der Begünstigten haben wollen (A 10.2014).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Während Obergerichte in der Vergangenheit immer wieder ihre Unabhängigkeit von politischer Einflussnahme unter Beweis stellen, richten sich erstinstanzliche Gerichte oft nach den Vorgaben der Exekutive (A 10.2014). Es gab koordinierte Aktionen der Regierung zur Unterminierung der justiziellen Unabhängigkeit während des Jahres 2013 (USDOS 27.2.2014).

In Strafverfahren werden die verschiedenen strafprozessualen Handlungen bzw. Entscheidungen der am Verfahren beteiligten Stellen dem Betroffenen bzw. anderen Stellen regelmäßig schriftlich mitgeteilt bzw. schriftlich festgehalten. Dies gilt auch für Festnahmen wegen LTTE-Verdachts gemäß den Vorschriften der Notstandsbestimmungen bzw. des Antiterrorgesetzes. Als gängige Praxis können die in diesen Verfahren tätigen Rechtsanwälte neben den ohnehin für ihre Mandanten bestimmten Ausfertigungen von Dokumenten wie etwa "Detention Orders" bzw. "Remand Orders" (Untersuchungshaftbefehle), Anklageschriften, Urteile oder Entlassungsanordnungen bei Geltendmachung eines nachvollziehbaren Grundes auf Wunsch auch Kopien bzw. Abschriften in Form beglaubigter Auszüge aus den Gerichtsakten erhalten (A 10.2014).

Der im Jahr 2010 verabschiedete 18. Verfassungszusatz erhöhte den Einfluss der Exekutive auf die Justiz signifikant. Der 18. Verfassungszusatz erklärte den 17. Verfassungszusatz für ungültig und eliminierte den Verfassungsrat, eine Mehrparteienkörperschaft, die Mitglieder unabhängiger Kommissionen in den Bereichen Justiz, Polizei, Menschenrechte und anderer Bereiche ernannte. Stattdessen wurde ein parlamentarischer Rat eingerichtet, der dem Präsidenten unverbindliche Vorschläge zur Ernennung der Kommissionsmitglieder vorlegt (USDOS 27.2.2014, vgl. FH 23.1.2014). Der Präsident alleine hat nunmehr die Befugnis, direkte Ernennungen zu den Kommissionen durchzuführen. Auch ernennt der Präsident direkt die Richter des Obersten Gerichtshofes, des Hohen Gerichts sowie den Berufungsgerichten (USDOS 27.2.2014).

Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung. In strafrechtlichen Fällen, die am Hohen Gericht behandelt werden, werden die Angeklagten durch eine Jury verurteilt. Angeklagte werden über die Anklagepunkte und Beweismittel gegen sie informiert, und sie haben das Recht auf Rechtshilfe und Berufung. Es gibt keine formalen Prozeduren die regeln, wie schnell Angeklagte ihre Familie oder ihren Anwalt kontaktieren dürfen, in der Praxis wird ihnen gestattet, diese mittels Mobiltelefon anzurufen. Geständnisse, die unter Zwang - inklusive Folter - abgelegt wurden, sind im Allgemeinen nicht zulässig, außer unter dem "Prevention of Terrorism Act - PTA". Angeklagte müssen allerdings beweisen, dass ihr Geständnis unter Zwang erfolgte (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die richterliche Kontrolle der Sicherheitskräfte war und ist unter dem Antiterrorgesetz nicht ausreichend gewährleistet. Festnahmen können nachträglich gerichtlich überprüft werden, was aber bislang ohne Erfolg blieb (A 10.2014).

Der "Inspektor General of Police - IGP" ist für den knapp 90.000 Mann zählenden "Sri Lanka Police Service - SLPS" verantwortlich. Der SLPS vollzieht das Strafgesetz, sorgt für die Beachtung der Verkehrsordnung und wahrt die öffentliche Ordnung. Der IGP unterstand bis zur Schaffung des Ministeriums für Recht und Ordnung dem Verteidigungsministerium - allerdings in einer anderen Befehlskette als die Streitkräfte oder andere militärische Einheiten. Die 6.000 Mann zählende "Special Task Force - STF" gehört strukturell zur SLPS, obwohl gemeinsame Operationen mit Militäreinheiten bei Beobachtern zu der Frage führten, wer eigentlich die STF leitet. Die "Civil Defence Force - CDF", früher bekannt als "Home Guard", ist eine Hilfseinheit der Polizei zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in politisch sensiblen Gegenden und bietet Arbeitsplätze für eine Reihe von ehemaligen LTTE- Mitgliedern, die sonst nicht in der Lage wären eine feste Anstellung zu finden. Diese Einheit wurde während des Jahres 2012 gegründet (USDOS 27.2.2014).

Die nationale Polizeikommission wurde im Februar 2012 wiedereingesetzt, um Beschwerden der Öffentlichkeit gegen die Polizei anzuhören und zu untersuchen (USDOS 27.2.2014). Wenige der in Regionen mit tamilischer Mehrheit Dienst versehenden Beamten waren Tamilen. Die meisten sprachen dabei weder Tamilisch noch Englisch, obwohl die Regierung begann, ethnische Tamilen einzustellen und auszubilden (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Anzahl einheimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse, trotz Restriktionen und physischer Drohungen durch die Regierung (USDOS 27.2.2014; vgl. auch FH 23.1.2014; vgl. A 10.2014). Seit 2010 kontrolliert das Verteidigungsministerium die Registrierung von lokalen und internationalen NGOs (FH 23.1.2014). Die Regierung denunziert oft lokale und internationale NGOs, indem sie auf Ersuchen um Unterstützung nicht reagiert und Druck auf NGOs ausübt, die um solche Unterstützung anfragen (USDOS 27.2.2014). Menschenrechtsverteidiger gelten per se als Regierungsgegner und werden von den Sicherheitskräften argwöhnisch überwacht (A 10.2014).

Viele NGOs hatten Probleme, eine Arbeitserlaubnis in den nördlichen und östlichen Gebieten des Landes zu erwerben (FH 23.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Mitarbeiter internationaler NGOs hatten oft Probleme ihre Arbeitsvisa zu verlängern, und die Regierung macht es für internationale Mitarbeiter schwierig, Visa überhaupt zu erlangen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Ombudsmann

Die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) hat das Recht, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Nachdem eine Anschuldigung vorgebracht wurde, macht die HRCSL einen Vorschlag zur finanziellen Rekompensation des Opfers und leitet den Fall zur Vollziehung disziplinärer Maßnahmen weiter und / oder übergibt ihn an den Generalstaatsanwalt zur weiteren Verfolgung. Falls der Fall nicht weiter verfolgt wird, kann die HRCSL den Fall dem Hohen Gericht berichten (USDOS 27.2.2014).

Auf der offiziellen Homepage der HRCSL ist nachzulesen, dass sie sich selbst als unabhängige Kommission sieht, die zur Förderung und Schutz der Menschenrechte im Land eingerichtet wurde (HRCSL o.D.).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Sicherheitslage in Sri Lanka hat sich zwar inzwischen stabilisiert, die Menschenrechtslage ist aber weiter instabil:

insbesondere im Norden (mit Schwerpunkt im Vanni-Gebiet) fühlen sich die Menschen von der starken Präsenz des Militärs eingeschüchtert; die Kontrolle erstreckt sich bis hin zu Familienfeiern (A 10.2014). Die Hauptprobleme in Sri Lanka in Bezug auf die Menschenrechte sind Attacken auf und Belästigungen von Aktivisten der Zivilgesellschaft, Journalisten und Personen und angebliche Sympathisanten der LTTE durch Personen, die angeblich der Regierung nahestehen. Dies schafft ein Klima der Angst und Selbstzensur. Problematisch sind auch das Verschwinden von Personen (und mangelnde Rechenschaft für Tausende, die in den vergangenen Jahren verschwunden waren) und weitverbreitete Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen, durch die Polizei, sowie Angriffe auf Medieninstitutionen und die Justiz. Fälle von Verschwinden oder gar Tötungen nehmen im Vergleich zur unmittelbaren Post-Konflikt-Ära weiterhin ab (USDOS 27.2.2014).

Im März/April 2014 hat die sri-lankische Regierung ihre Anti-Terrormaßnahmen deutlich verschärft. Am 21.3.2014 hat die sri-lankische Regierung die LTTE und 15 tamilische Organisationen im Ausland sowie 424 zumeist im Ausland ansässige Einzelpersonen unter Terrorismusverdacht gestellt. Unter Berufung auf die VN-Sicherheitsratsresolution 1373 (2001) werden die Gastländer der Organisationen und Einzelpersonen aufgerufen, mit Sri Lanka bei der Verfolgung und Klärung des Terrorismusverdachts zu kooperieren. Beweise sollen zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden. Bei den Maßnahmen geht es in erster Linie um das Einfrieren von Konten und die Verhinderung von Finanztransaktionen. In Verbindung mit dem Prevention of Terrorism Act(PTA), Razzien in Dörfern und der Verhaftung von Zivilisten wegen Terrorismusverdachts führte dies zu Befürchtungen in der Bevölkerung, dass man schon bei einfacher Überweisung von Mitteln zum Lebensunterhalt an Kinder oder Verwandte im Ausland in das Visier der Terrorismusfahndung gelangen könnte. Sogar kirchliche Wohltätigkeitseinrichtungen sehen sich in ihrer Arbeit zur Armutsbekämpfung erheblich eingeschränkt? (A 10.2014).

Quellen:

Einem gesonderten Regime unterliegen die geschlossenen sog. "Rehabilitationslager", in denen 2013 noch ca. 230 mutmaßliche ehemalige LTTE-Kämpfer untergebracht waren. Rechtsgrundlage für die Internierung der verbliebenen Insassen für bis zu zwei Jahre waren die Notstandsbestimmungen, inzwischen der "Prevention of Terrorism Act (PTA) (A 10.2014).

Quellen:

Religionsfreiheit

Die sri-lankische Verfassung gibt keine Staatsreligion vor, weist aber dem Buddhismus eine herausgehobene Rolle zu; gleichzeitig garantiert sie Religionsfreiheit (A 10.2014; vgl. USDOS 28.7.2014). Die Religionen begegnen sich in Sri Lanka traditionell mit Respekt und Toleranz. Auch der Staat achtet auf eine Gleichbehandlung der Religionen. Ausgeprägt nationalistisch-buddhistische Kreise allerdings betrachten ihr Land als einen der wenigen Zufluchtsorte für den Buddhismus (A 10.2014). Die Behörden griffen im Jahr 2013 jedoch bei interreligiöser Gewalt, vor allem bei Angriffen auf religiöse Minderheiten, nicht effektiv ein. NGOs behaupteten, dass hochrangige sowie lokale Regierungsbeamte diese Aktionen unterstützten bzw. zumindest still tolerierten. Es gibt Berichte von gesellschaftlichen Übergriffen und Diskriminierungen basierend auf Religionszugehörigkeit, Glaube oder Religionsausübung. Gesellschaftliche Achtung der Religionsfreiheit nahm im Jahresverlauf 2013 ab. Buddhistische nationalistische Gruppen führten Kampagnen gegen Christen und Moslems durch und attackierten Kirchen und Moscheen (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

Religiöse Gruppen

70% der Bevölkerung sind Buddhisten, 15% Hindus, 8% Christen (USDOS 28.7.2014; vgl. A 10.2014) und 7% (USDOS 28.7.2014) bzw. 9,2% Moslems (A 10.2014). Christen leben vorwiegend im Westen, Muslime im Osten und im Norden lebt eine hinduistische Mehrheit (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Nach dem 14. Zensus im Jahr 2011/2012 stellen die Singhalesen mit 74,9% die Bevölkerungsmehrheit, gefolgt von 11,2% Tamilen, 4,2% sog. Indian Tamils (Einwanderung während der britischen Kolonialzeit als Plantagenarbeiter) und 9,2% sog. Moors, muslimischen Glaubens (A 10.2014). Die Gesetzliche Bestimmung aus dem Jahr 1956, die Singhala anstatt Englisch als offizielle Sprache einführte, benachteiligt Tamilen und andere nicht Singhala sprechende Bevölkerungsgruppen. Spannungen zwischen den drei größten ethnischen Gruppen (Singhalesen, Tamilen und Muslime) führt gelegentlich zu Gewalt, und die Regierung unternahm üblicherweise keine angemessenen Schritte, um diese zu verhindern oder nicht ausufern zu lassen (FH 23.1.2014).

Quellen:

Tamilen

Die soziokulturelle Struktur des politischen Lebens ist in erster Linie durch die Werte der singhalesischen (ganz überwiegend theravada-buddhistischen) Mehrheit bestimmt. Die Singhalesen empfinden sich - unter Einrechnung der 65 Mio. Tamilen im südindischen Bundesstaat Tamil Nadu - indes selbst als Minderheit in einer tamilisch dominierten Region, während sich viele der (ganz überwiegend hinduistischen) Tamilen als unterdrückte Minderheit auf einer singhalesisch dominierten Insel betrachten. Angehörige christlicher Religionen gibt es in beiden Ethnien. Die muslimische Bevölkerungsgruppe hat sich in Colombo und in den singhalesischen Landesteilen unter Wahrung ihrer religiösen Prinzipien weitgehend eingepasst, während das Zusammenleben von Muslimen und Tamilen im Norden und Osten nicht immer spannungsfrei war. Zunehmende Aktivitäten einzelner, radikaler nationalistischer buddhistischer Organisationen auch im Süden des Landes geben Anlass zur Sorge (AA 11.2014a).

Eine systematische Verfolgung von Tamilen allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit ist heutzutage zwar nicht mehr feststellbar, es besteht aber eine fortdauernde Diskriminierung auf allen Ebenen durch die singhalesische Mehrheitsgesellschaft, insbesondere in ländlichen Gebieten. Tamilen sind durch ihre Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte leicht identifizierbar. Diskriminierende Behandlungen von Tamilen (Beleidigungen, exzessive Durchsuchung von Fahrzeugen, Erpressung von Geldbeträgen etc.), z.B.in Ämtern und bei den seltener gewordenen Polizeikontrollen im Straßenverkehr, haben im Vergleich zu den Bürgerkriegszeiten deutlich abgenommen. Allerdings droht Tamilen in Polizeigewahrsam, so Human Rights Watch in einem Bericht vom März 2013, noch immer die Gefahr von Misshandlungen, insbes. sexueller Missbrauch durch die Sicherheitskräfte, was vor allem für den Norden und den Osten des Landes gelten dürfte. Die sichtbare Präsenz des Militärs in den ehemaligen Bürgerkriegsgebieten besonders im Norden und dessen Einfluss auch in Bereichen der zivilen Administration sowie die Kontrolle jeder öffentlichen, aber auch privaten Zusammenkunft (bis hin zu Familienfeiern und Beerdigungen), hat auf die Bevölkerung eine einschüchternde Wirkung. Mit dem Prevention of Terrorism Act ist der Straftatbestand der Mitgliedschaft bzw. Nähe zur LTTE ab Dezember 2006 erneut eingeführt worden. Jeder, der in den Augen der Sicherheitsorgane der Nähe zur LTTE verdächtig ist, muss auch heute noch damit rechnen, verhaftet zu werden. Aus Kreisen der Menschenrechtsaktivisten wird in letzter Zeit wieder häufiger von Befragungen bereits entlassener, rehabilitierter Ex-LTTE-Kader berichtet. Dies zeigt, dass bei den Sicherheitsbehörden weiterhin die Besorgnis vorherrscht, noch nicht alle LTTE-Reste innerhalb der tamilischen Bevölkerung aufgespürt zu haben (A 10.2014). Die Tamilen selbst jedoch halten daran fest, dass sie systematischer Diskriminierung in den Bereichen Arbeit in Regierungsämtern, universitäre Ausbildung sowie Zugang zur Justiz ausgesetzt sind (FH 23.1.2014).

Quellen:

Frauen

Gesetzlich sind Diskriminierungen aufgrund des Geschlechtes verboten, und die Regierung respektierte diese Bestimmungen üblicherweise in der Praxis. In Einzelfällen kam es zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung (USDOS 27.2.22014). Frauen und Männer sind de jure gleichberechtigt. Wirtschaftlich sind Frauen, die häufig nur in schlechter bezahlten Berufen ohne besondere Qualifikationsanforderungen tätig sind, jedoch schlechter gestellt als Männer. Der Anteil von Frauen an hohen politischen Ämtern ist relativ gering. Die gegenwärtige Regierung hat die mangelnde Repräsentation von Frauen in herausgehobenen politischen Ämtern in ihrem Programm (Mahinda Chintana) als Problem bezeichnet und angekündigt, den Frauenanteil in solchen Positionen auf 25% anheben zu wollen - ohne dem bisher Taten folgen zu lassen. Von 225 Parlamentsabgeordneten sind 13 Frauen, zwei der 50 Fachminister sind Frauen, unter den 31 Vizeministern gibt es keine Frau (A 10.2014).

Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind gesetzlich verboten, das Gesetz wird jedoch nicht effektiv umgesetzt. Innereheliche Vergewaltigung ist nur dann gesetzlich ein Vergehen, wenn die Partner offiziell getrennt sind (USDOS 27.2.2014). Vergewaltigungen und Gewalt gegen Frauen, vor allem häusliche Gewalt, ist in ganz Sri Lanka verbreitet (A 10.2014; vgl. USDOS 27.2.2014; FH 23.1.2014). Seit 2005 gibt es ein Gesetz, das häusliche Gewalt ächtet und betroffenen Frauen neue Beratungsmöglichkeiten eröffnet. Trotzdem bleibt häusliche Gewalt ein großes Problem, von dem neben Frauen auch Kinder betroffen sind. Das Thema ist in Sri Lanka weitgehend tabuisiert. Menschenrechtsorganisationen berichten über meist straflose Übergriffe seitens Militärangehöriger gegen Mädchen und junge Frauen, oft aus von Kriegswitwen geleiteten Familien, in den Rücksiedlungsgebieten des Nordens. Eine jüngste Studie, in der Folter, Misshandlungen und Vergewaltigungen in 40 Fällen gegenüber weiblichen und männlichen LTTE-Verdächtigen dargelegt werden, legt nahe, dass die Problematik und deren tatsächliches Ausmaß genauerer Untersuchung bedürfen (A 10.214). Sexuelle Belästigung ist ein Delikt, das mit einer Strafe von bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden kann. Einige Beobachter hielten sexuelle Belästigung für weit verbreitet. Wie bei der häuslichen Gewalt ist sie jedoch nicht Gegenstand öffentlichen Interesses (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Gesetzlich ist Bewegungsfreiheit und freie Wahl des Wohnortes für die Bürger gewährleistet, ebenso wie die Freiheit, ins Land zurückzukehren. In der Praxis schränkte die Regierung diese Rechte jedoch mehrfach ein (USDOS 27.2.2014). Bis auf noch nicht entminte Gebiete und "Hochsicherheitszonen" um Militäreinrichtungen in der Nord- und der Ostprovinz können sich heute Sri-Lanker im ganzen Land frei bewegen und niederlassen. Seit Mitte Juli 2011 bedürfen Ausländer und sri-lankische Mitarbeiter dort tätiger internationaler Organisationen und NROs für die Distrikte Jaffna, Kilinochchi und Mullaitivu in der Nordprovinz keiner Zugangsgenehmigung des Verteidigungsministeriums mehr. Bei zivilen Verwaltungsaufgaben ist in der Nordprovinz das Militär nach wie vor eng eingebunden. Die Präsenz ist weniger sichtbar als in den Jahren nach dem Bürgerkrieg. Jedoch wird von Menschenrechtsverteidigern seit Anfang 2014 berichtet, dass die Kontrolle durch das Militär sich erneut verschärft habe. Eine Wohnsitznahme im Norden (Ausnahme Jaffna) ist angesichts der mangelhaften Infrastruktur und der Versorgungslage sehr problematisch. Auch herrschen bei der dortigen, insbesondere der rückgesiedelten Bevölkerung, die unter der LTTE erheblich zu leiden hatte, Ressentiments gegenüber Mitbürgern, bei denen eine LTTE-Nähe vermutet wird ( A10.2014).

Quellen:

Meldewesen

Im Juli 2010 erließ die Polizei eine Registrierungspflicht für Bewohner des tamilisch besiedelten Colombo-Vororts Wellawatte. Diese Regelung wurde jedoch inzwischen durch eine landesweite polizeiliche Meldepflicht für alle Bürger, ungeachtet Ethnie oder Religionszugehörigkeit ersetzt (B 10.2014).

Quellen:

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Hunderttausende mussten während des Bürgerkriegs, der nach letzten Schätzungen etwa 80.000 bis 100.000 Todesopfer forderte und im Norden des Landes erhebliche Zerstörung mit sich brachte, ihre Heimatorte im tamilischen Norden und Osten des Landes verlassen. Von den rund 300.000 Binnenvertriebenen, die in den letzten Monaten des Bürgerkriegs im kontinuierlich schrumpfenden Kampfgebiet eingeschlossen waren und nach dem Ende der Kämpfe von der Armee in zunächst geschlossenen Lagern untergebracht wurden, konnten die meisten inzwischen an ihre Heimatorte zurückkehren oder wurden an neuen Orten angesiedelt. Nach wie vor sind zahlreiche Binnenvertriebene bei Gastfamilien untergebracht (AA 11.2014a). Nach Angaben des Internal Displacement Monitoring Centre (Norwegen) konnten über 480.000 während des 30-jährigen Bürgerkriegs vertriebene Zivilpersonen (Internally Displaced Persons - IDPs) in die Nord- und Ostprovinz zurückkehren. Die Organisation geht fünf Jahre nach Ende des Krieges noch von über 90.000 IDPs aus, von denen mindestens 30.000 nicht zurückkehren können, weil ihr Land von der Armee besetzt wird. Teilweise wurde die Rückkehr durch notwendige Minenräumung erschwert (A 10.2014).

Nach UNHCR-Angaben hat sich die Zahl ausländischer Asylbewerber in Sri Lanka 2013 deutlich erhöht. Nachdem 2012 weniger als 200 Asylsuchende kamen, stieg diese Zahl 2013 laut UNHCR auf 1490 Personen. Derzeit warten 1600 Ausländer in Sri Lanka auf eine Entscheidung über ihre Anträge zur Anerkennung als Flüchtling. Bei den Asylsuchenden handelt es sich überwiegend um pakistanische Staatsangehörige (ca. 90%) sowie Staatsangehörige aus der Region. Viele Asylanträge werden mit religiöser Verfolgung begründet. Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge sind schlecht, da sie keine staatliche finanzielle Unterstützung von sri-lankischer Seite erhalten. UNHCR bemüht sich, die Antragsbearbeitung zu beschleunigen und in Zusammenarbeit mit dem Department of Emigration und Immigration eine Verbesserung der Lebensbedingungen der Flüchtlinge zu erreichen oder eine Rückkehr in das Heimatland zu unterstützen (A 10.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Rückkehrer sind auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, in angemessener Zeit wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Die große Beteiligung des Militärs auf dem privatwirtschaftlichen Sektor, insbesondere in der Fischerei und in Form von "Army Shops" erschwert Heimkehrern im Norden die Wiederaufnahme ihres Gewerbes. Eine Grundversorgung von staatlicher Seite gibt es nicht (A 10.2014).

In seinem Wahl- und Regierungsprogramm von 2005 "Mahinda Chinthana" hat Ex-Präsident Mahinda Rajapaksa einen Bruch mit der Privatisierungspolitik der Vorgängerregierung sowie die Förderung der nationalen Industrien und des ländlichen Raumes, Hilfe für Einkommensschwache und Stärkung des öffentlichen Sektors zu seinem Konzept erhoben. Ohne dabei die marktwirtschaftliche Ordnung in Frage zu stellen, sollen so wirtschaftliches Wachstum von sechs bis acht Prozent jährlich und Wohlstandsgewinne, auch in benachteiligten Regionen mit verbreiteter Armut, gesichert werden (AA 11.2014b).

Die Arbeitslosigkeit liegt bei ca. 4,4%. Problematisch bleibt allerdings die hohe Jugendarbeitslosigkeit, die bei etwa 19 % liegt (AA 11.2014b). Die Einkommensunterschiede innerhalb des Landes sind gravierend, was vor allem bei einem Vergleich der Städte und ländlichen Regionen ins Auge fällt. Mehr als 30 Jahre gewaltsamer Konflikte, die sinkende Produktivität auf dem landwirtschaftlichen Sektor, Beschäftigungsmangel für die ländliche Bevölkerung und die schlechte Infrastruktur außerhalb der westlichen Provinzen stellen Hindernisse bei der Armutsbekämpfung dar (IOM 6.2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Sri Lanka ist landesweit gut. Es gibt kostenlose staatliche Krankenhäuser und staatliche ambulante Behandlungsstellen, die Krankenbehandlungen vornehmen und notwendige Medikamente gratis zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für die Behandlung der Insassen von Vertriebenen- und Rehabilitationslagern sowie für Haftanstalten. Daneben gibt es, vor allem in Colombo, einige Privatkrankenhäuser mit höchstem medizinischem Standard (A 10.2014).

Sri Lankas medizinische Einrichtungen werden vom Staat und dem privaten Sektor getragen. Alle Bürger können in staatlichen Krankenhäusern kostenlos behandelt werden. Sri Lanka hat bemerkenswerte Ergebnisse bei der Verbesserung des medizinischen Entwicklungstandes durch die Bekämpfung von Infektionskrankheiten, die Verbesserung der Gesundheit von Müttern und Kindern, und im Bereich der Impfungen erzielt. Durch den Anstieg der Lebenserwartung stieg auch der Anteil der älteren Menschen an der Bevölkerung. Deswegen nehmen Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems, chronische Lungenkrankheiten, Diabetes, Nierenkrankheiten und Krebs immer mehr zu. Die Investitionen in das Gesundheitswesen haben in den letzten Jahren zugenommen und konnten so die medizinische Infrastruktur bewahren. Die staatlichen Behörden haben als größte Gesundheitsprobleme identifiziert:

Das Ministerium für Gesundheit und Ernährung steht nach Beendigung des Krieges bei der Bereitstellung von dringend benötigten Gesundheitseinrichtungen in den nördlichen Provinzen noch immer einer Herausforderung gegenüber (IOM 6.2014).

Nach Angaben der WHO kommen in Sri Lanka auf 10.000 Bewohner 4,9 Ärztinnen und Ärzte und 19,3 Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte. Die große Mehrheit der medizinischen Fachkräfte arbeitet in der Westprovinz mit der Hauptstadt Colombo. Insbesondere ist auch die Mehrheit der spezialisierten Fachkräfte in der Westprovinz tätig (SFH 26.6.2013).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Der Quelle ist keine Diskriminierung durch die sri-lankischen Innen- oder Sicherheitsbehörden allein aufgrund des Umstandes der Rückkehr aus dem Ausland bekannt. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass bei Einreise, etwa durch gezielte Vernehmungen, geprüft wird, ob ggf. einzelfallbedingte Erkenntnisse - wie insbesondere eine frühere LTTE-Mitgliedschaft - oder andere nach sri-lankischem Recht strafbare Vorwürfe vorliegen. Mitte 2013 wurden zwei aus der Schweiz rückgeführte Sri Lanker verhaftet. Bisher ist keine Anklageerhebung erfolgt. Die Schweiz hatte anschließend die Rückführungen ausgesetzt, dies Mitte Mai 2014 aber wieder aufgehoben. In einer neueren Studie vom März 2014, die auf 40 Zeugenaussagen basiert, wird dargelegt, dass es zu Verhaftungen am Flughafen oder am Heimatort sowie anschließend zu Misshandlungen, Folter und Vergewaltigungen gekommen sei (A 10.2014).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen in Sri Lanka und in Österreich gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2015 sowie auf eine Kopie ihres Reisepasses.

Die Feststellungen, dass sich die Kinder der Beschwerdeführerin seit 2004 in Österreich aufhalten und über einen "Daueraufenthalt-EU" verfügen, ergibt sich aus den fremdenpolizeilichen Akten der Kinder der Beschwerdeführerin sowie den von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Aufenthaltstiteln ihrer Kinder.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im März 2003 einen österreichischen Staatsangehörigen in Sri Lanka heiratete und von diesem im Februar 2008 wieder geschieden wurde, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren und dem im Akt aufliegenden Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. 44 C 71/06d-20. Dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern bereits im Dezember 2004 legal nach Österreich einreiste, bis Juli 2005 mit ihrem zweiten Ehegatten und den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebte und im Juli 2005 ohne ihre Kinder wieder nach Sri Lanka zurückkehrte, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin, dem Fremdenakt der Beschwerdeführerin und dem im Akt aufliegendem Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom

XXXX.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin, zum Besuch zweier Deutschkurse sowie die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über einen Freundeskreis verfügt, ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2015 sowie den diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen. Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und der Vielzahl von der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens vorgelegten medizinischen Befunde. Dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem und ins österreichische Strafregister.

Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existenziellen) Situation der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka ergeben sich aus den obigen Berichten und aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie ihrer bevollmächtigten Vertreterin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2015.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2015.

2. 2 Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ergeben sich aus den mit der Beschwerdeführerin und ihrer bevollmächtigten Vertreterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2015 erörterten Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter teilweise vor Ort agierender staatlicher und nicht staatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Sri Lanka ergeben und denen von der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht widersprochen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zum Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers aufgrund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Im Fall der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Sri Lanka konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Sri Lanka.

Den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass Rückkehrer auf sich allein gestellt sind bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig sind. Ohne eine solche Unterstützung ist es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, sich in angemessener Zeit eine Existenzgrundlage aufzubauen und wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Eine Grundversorgung von staatlicher Seite gibt es nicht.

Glaubhaft erscheint, dass die Beschwerdeführerin auf kein soziales und familiäres Netz mehr im Herkunftsstaat zurückgreifen kann, zumal die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt hat, dass der Vater ihrer Kinder bzw. ihre Eltern bereits verstorben sind und sie sonst über keine Familienangehörige mehr in Sri Lanka verfügt. Ohne familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte erscheint eine Niederlassung der alleinstehenden Beschwerdeführerin in Sri Lanka aber unzumutbar. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine ältere, alleinstehende Frau handelt, welche zudem schwerst zuckerkrank ist und eine ständige medizinische Behandlung und Medikamenteneinnahme benötigt, - auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und ihre existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal sie nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedelung verfügt.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Rückverbringung Beschwerdeführerin steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Der Beschwerdeführerin war daher nach den genannten Bestimmungen der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka zuzuerkennen.

3.2. Zu III.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten der Beschwerdeführerin auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage vor.

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