W159 1423388-2•BVwG W159 1423388-2
W159 1423388-2Tribunal administratif fédéral25 nov. 2015
Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Verfahrensdauer
W159 1423388-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung im Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan gem. § 9 BFA-VG idgF auf Dauer für unzulässig erklärt und TURAEV Abdulchair gem. §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung Plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Tadschikistan, gelangte am 04.02.2011 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls noch am gleichen Tag stattgefundenen Ersteinvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er seit 2004 Mitglied der Demokratischen Partei von Tadschikistan sei und am 27.10.2009 von unbekannten Personen überfallen und zusammengeschlagen worden sei und er als Parteimitglied seiner Heimat gefährdet sei.
Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 20.07.2011 eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg. Der Beschwerdeführer gab an, dass er verheiratet sei und insgesamt 4 Kinder habe. Die jüngste Tochter sei erst nach seiner Ausreise geboren worden. Diese würden nach wie vor im Heimatland leben. Er habe studiert, das Studium jedoch abgebrochen und sich dann als Medikamentengroßhändler selbständig gemacht. Er sei einmal in einer Polizeikontrolle mit seinem Parteiausweis erwischt worden und gelte seither als "Staatsfeind" und sei sehr häufig von der Polizei vorgeladen, beschimpft und erniedrigt worden. In Österreich besuche er einen Deutschkurs und habe auch schon Kontakt zu Österreichern.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 05.12.2011, Zahl: XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.02.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Absatz 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller gemäß § 10 Absatz 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen. In der Beweiswürdigung wurde insbesondere ausgeführt, dass das Vorbringen nicht glaubhaft gewesen sei. Zum Privat- und Familienleben wurde darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller erst seit etwa 9 Monaten in Österreich befinde und seine Familie im Herkunftsland aufhältig sei.
Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wird insbesondere dargelegt, dass die vorgebrachte Verfolgung nicht nur nicht glaubhaft gewesen sei, sondern es ihr auch an Aktualität mangle, da die letzten vorgelegten Ladungen bereits 2 Jahr vor der Ausreise ausgestellt worden seien.
Zu Spruchteil II. wurde auf das Verneinen einer Gefährdungssituation unter Spruchteil I. zunächst hingewiesen und festgehalten, dass es keine Anhaltspunkte für eine fehlende Versorgung gebe und Tadschikistan sich auch nicht in Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befinde und es auch keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde und auch eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat möglich sei.
Zu Spruchteil III. wurde festgehalten, dass der Antragsteller keine Familienangehörigen im Bundesgebiet habe und außer dem Beginn des Lernens einer deutschen Sprache es keine Hinweise auf eine Integration gebe, zumal der Beschwerdeführer erst seit 9 Monaten in Österreich aufhältig sei und auch kein über das Asylrecht hinausgehendes Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge und überdies nach wie vor im Herkunftsland verwurzelt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsgeller fristgerecht gegen alle 3 Spruchpunkte Beschwerde. Darin wurde insbesondere die Verwendung nicht mehr aktueller Länderfeststellungen kritisiert und bemängelt, dass die Behörde sich nicht ausreichend mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten, auch zur aktuellen Entwicklung in Tadschikistan auseinander gesetzt habe und auch nicht eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit anhand aktueller Länderberichte vorgenommen habe, wobei sie auch bei der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil II. diese nicht anhand der persönlichen Situation des Antragstellers beurteilt habe, ob ein "real risk" bestehe, der Antragsteller könne bei einer Rückkehr nach Tadschikistan in eine ausweglose Situation gelangen, vorgenommen habe und diesbezüglich auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Beigelegt wurden eine Bestätigung der "XXXX", dass der Antragsteller sehr aktiv am Sommerfest der XXXX mitgewirkt habe, sowie auch eine Deutschkursbestätigung.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 25.03.2014 an, zu der der Beschwerdeführer, nicht jedoch ein Vertreter der belangten Behörde erschien. Mit Erkenntnis vom 11.06.2014, Zahl: W159 1423388-1/17E, wurde unter Spruchteil I. die Beschwerde gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz und 8 Absatz 1 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch gemäß § 10 iVm § 75 Absatz 20 Asylgesetzt idGF das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen zu Tadschikistan dem Beschwerdeführer vorgehalten hatte, von diesem jedoch dazu keine Stellungnahme abgegeben wurde. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen über weite Passage äußerst vage geblieben sei, weiters in einigen, nicht unerheblichen Punkten widersprüchlich und schließlich auch in einigen Punkten äußerst unplausibel gewesen sei, sodass dieses nicht glaubwürdig sei. Aus diesem Grunde wurde auch die Beschwerde zu Spruchpunkt I. (Asyl) abgewiesen und weiters darauf hingewiesen, dass es an einer aktuellen Verfolgungsgefahr einfacher Parteimitglieder der Demokratischen Partei fehle und der Beschwerdeführer überdies nur Verfolgungshandlungen bis etwa 2 Jahre vor seiner Ausreise bescheinigt habe.
Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Antragsteller keine Bedrohung im Sinne des § 50 FPG habe glaubhaft machen können, es notorischer Weise in Tadschikistan keine Bürgerkriegssituation gebe und der Antragsteller überdies angegeben habe, gesund zu sein und unter keinen aktuellen organischen oder psychischen Problemen zu leiden. Er habe außerdem ausgiebig dargelegt, dass er unter guten wirtschaftlichen Verhältnissen in Tadschikistan gelebt habe und eine florierende Pharamaimportfirma besessen habe. Zu Spruchteil III. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Antragsteller über keine Familienangehörigen in Österreich verfüge, vielmehr seine Kernfamilie - nach wie vor - in Tadschikistan aufhältig sei. Der Beschwerdeführer habe sich ohne Zweifel sehr um seine Integration in Österreich bemüht und spreche schon Deutsch auf B1-Niveau und studiere an der Universität Wien XXXX, habe zahlreiche österreichische Freunde, was auch durch eine große Anzahl von Unterstützungsschreiben bescheinigt worden sei und habe mit zahlreichen Institutionen verschiedener Art, ebenso wie mit vielen Österreichern, intensiven Kontakt. Im Entscheidungszeitpunkt erscheine jedoch die Aufenthaltsdauer noch zu gering, um eine Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären, wozu noch der Umstand komme, dass die Ehefrau und die Kinder und die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor im Tadschikistan leben würden, sodass keineswegs von einer "Entwurzelung" des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ausgegangen werden könnten. Es würden daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.
Im Zuge des Verfahrens hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung wurde der Beschwerdeführer am 07.08.2014 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, niederschriftlich einvernommen. Er verwies darauf, dass sein Gesundheitszustand nach wie vor gut sei und er einen österreichischen Führerschein erworben habe, in Österreich studiere und hier viele Freunde gefunden habe und sich bemüht habe, einen Job zu finden. Er habe auch aber auch noch Kontakt in sein Herkunftsland und zwar mit seiner Familie über Internet. Er sei arbeitsfähig und würde ihn eine XXXX, sofort einstellen, wenn er eine Arbeitsbewilligung bekomme. Verwandte in Österreich habe er nicht. Er lebe auch mit niemandem in Österreich in einer Lebensgemeinschaft. Er könne Deutsch bereits auf B1-Niveau und habe auch eine diesbezügliche Bestätigung. Er studiere in Wien und brauche sehr viel Zeit für die Fahrten von seinem Wohnort in Oberösterreich zu Universität nach Wien. Am Wochenende gehe er spazieren und spiele Fußball. Er sei in Österreich unbescholten und würde gerne in Österreich eine Autohandelsfirma eröffnen.
Mit Schreiben vom 06.08.2014 legte der XXXX- eine Vollmacht für den Beschwerdeführer vor.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 11.08.2014, Zahl: XXXX, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 Asylgesetz nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 leg. cit. eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Tadschikistan zulässig sei, wobei die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 2 Wochen festgelegt wurde.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang sowie die oben bereits in den wesentlichen Punkten wiedergegebenen Einvernahme dargestellt und festgestellt, dass sich der Antragsteller seit 04.02.2011 in Österreich aufhalte, hier jedoch keine Familienangehörigen oder sonst eine Person, zu der ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis bestehe, vorliege. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller keine erlaubte Erwerbstätigkeit in Österreich aufgenommen habe, er Deutsch auf B1-Niveau spreche, was ihm positiv in Bezug auf seine Integrationswilligkeit anzurechnen sei, weitere Umstände, die auf eine besondere Integration hinweisen würden, hätten jedoch nicht festgestellt werden können. Es seien die Voraussetzungen für einen Aufenthalt aus humanitären Gründen nicht gegeben und würden auch keine Rückkehrhindernisse im Herkunftsstaat bestehen. Er spreche die Landes- und Amtssprache auf Mutterspracheniveau, habe den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und verfüge dort zum Unterschied von Österreich über Familienangehörige und Verwandte. Die Behörde gehe daher davon aus, dass der Antragsteller im Falle einer Beendigung seines Aufenthaltstitels nicht in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe, es lägen auch keine Gründe für eine Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Adressat durch seine ausgewiesene Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der ausführlich der bisherige Verfahrensgang dargestellt wurde. Darin wurden die besonders guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers hervorgestrichen und vorgebracht, dass ihm offenbar die Aufnahme eines Studiums nach Nachteil gereicht habe und er deswegen nicht in der Lage gewesen sei, einer Saisonarbeit nachzugehen und habe er vom AMS keine Beschäftigungsbewilligung erhalten, obwohl er dies versucht habe. Er habe jedoch nachgewiesen, dass er im Falle einer Aufenthaltsberechtigung sofort in ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen würde. Zur Integration wurde noch beispielhaft auf einige Umstände hingewiesen, z. B. habe er sich näher mit den Werke XXXX beschäftigt, kenne bereits einige Volkslieder auswendig, werde sich um die Mitgliedschaft beim XXXX bewerben und besitze auch sportliche Fähigkeiten von Fußball über Volleyball, etc. und habe auch bereits in der Hochschülerschaft Fuß gefasst. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.09.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der auch ein Vertreter der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers erschien, während sich die belangte Behörde für ihr Nichterscheinen entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführervertreter legte einen Arbeitsvorvertrag mit der XXXX vom 15.09.2015, Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger sowie eine Bestätigung über Deutschkurse der Österreichischen Orient-Gesellschaft vor. Eingangs der Verhandlung berichtete der Beschwerdeführer, dass seine Familie in ein paar Tagen nach Österreich komme und sie aus Tadschikistan schon abgereist sei. Er sei über Internet mit seiner Familie in Kontakt, die er schon 4 Jahre nicht gesehen habe. Auch mit seinen Eltern stehe er über Internet in Kontakt. Er sei gesund und habe keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Er wohne schon seit 5 Jahren in Österreich und habe ein Studium begonnen. Bisher habe er den Vorstudienlehrgang besucht, er hoffe, dass er im Februar 2016 das für das Studium erforderliche B2-Diplom erworben habe. Bei ihnen in Oberösterreich sei es sehr schwer zu arbeiten, aber er habe einen österreichischen Führerschein erworben und auch bei Veranstaltungen der XXXX mitgeholfen und verweise im Übrigen auf die bereits vorgelegte Einstellungszusage. Außerdem gehe er bei einer evangelischen Freikirche Fußballspielen und kenne er viele XXXX Juden aus Wien. Er könne sich mit ihnen auf bucharisch, das seiner Muttersprache ähnlich sei, verständigen. Er habe schon viele österreichische Freunde und fahre zum Studium täglich nach Wien, deswegen habe er wenig Freizeit. Am Wochenende fahre er viel in Österreich umher, um sich das Land näher anzusehen. Z. B. sei er zuletzt in die XXXX gefahren und habe dort die XXXX besucht. Wenn er in Österreich bleiben könne, möchte er arbeiten und studieren. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von 4 Wochen ein Deutschdiplom zumindest im Niveau A2 sowie weitere Dokumente zur Integration und allenfalls eine Bestätigung, dass von Seiten der Ehefrau und der Kinder bereits ein Asylantrag gestellt wurde und diese in Österreich aufhältig seien, vorzulegen. Die Verhandlung wurde in deutscher Sprache (ohne Dolmetscher) durchgeführt.
Mit Eingabe vom 04.11.2015 legte der Beschwerdeführervertreter ein B1-Zertifikat sowie Unterstützungsschreiben in Österreich lebender Personen vor.
Weiters wurde erhoben, dass seit 30.09.2015 die Ehefrau des Beschwerdeführers und die gemeinsamen 4 Kinder in Österreich aufhältig sind und Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Er ist Staatsbürger von Tadschikistan und wurde am XXXX geboren. Nachdem er zunächst (ohne Abschluss) studiert hatte, betrieb er in Tadschikistan eine Pharmaimportfirma. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und 4 Kinder im Alter von 4 - 15 Jahren. Erst nach illegaler Einreise seit dem 04.02.2011 ununterbrochen in Österreich aufhältig und hat seinen Aufenthalt auf lediglich einen einzigen Asylantrag gestützt. Der Beschwerdeführer spricht schon ausgezeichnet Deutsch, konnte der Beschwerdeverhandlung am 15.09.2015 ohne Dolmetscher mühelos folgen und hat auch bereits ein Sprachzertifikat Niveau B1 vorgelegt. Er hat in Österreich den Vorstudienlehrgang im Hinblick auf ein geplantes Universitätsstudium besucht. Weiters verfügt er über einen gültigen Arbeitsvorvertag bei der XXXXin Wien als vollzeitbeschäftigter Hausarbeiter. Einer Arbeitsaufnahme sind bisher lediglich ausländerbeschäftigungsrechtliche Regelungen entgegengestanden. Der Beschwerdeführer verfügt über zahlreiche österreichische Freunde (die auch teilweise bereit waren, ihm mit Unterstützungsschreiben zur Seite zu stehen) und hat auch schon an Veranstaltungen der "XXXX" aktiv mitgewirkt. Er betreibt auch regelmäßig mit Österreichern Sport, z. B. Fußball und Volleyball. Seit zumindest 30.09.2015 sind auch seine Frau und die gemeinsamen Kinder in Österreich als Asylwerber aufhältig. Er hat lediglich noch gelegentlichen Kontakt über Internet zu seinen Eltern im Herkunftsstaat. Obwohl der Beschwerdeführer selbst Moslem ist, verbringt er teilweise seine Freizeit mit Mitgliedern einer evangelischen Freikirche und hat intensiven Kontakt zu XXXX Juden. Er ist sehr interessiert daran, Österreich mit seinen zahlreichen Sehenswürdigkeiten näher kennenzulernen und vertieft sich auch über österreichische (Volks)Kultur und die deutsche Literatur.
Infolge der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ist es nicht erforderlich, Feststellungen zu den Fluchtgründen und länderspezifische Feststellungen zu treffen.
Beweis wurde erhoben (im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung) durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, am 07.08.2014 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung das Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2015, durch Vorlage von Empfehlungsschreiben österreichischer Staatsbürger, eines Studienausweises der Universität Wien, eines österreichischen Führerscheines, von Deutschkursbestätigungen der Österreichischen Orient-Gesellschaft, eines Arbeitsvorvertrages derXXXX, weitere Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger bzw. in Österreich lebender Personen, einer Bestätigung der "XXXX" sowie eine Deutschdiploms im Niveau B1 durch den Beschwerdeführer bzw. seiner Vertreter und schließlich durch Einholung von Informationen bei der belangten Behörde hinsichtlich der Kernfamilie des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die obigen personenbezogenen Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den oben aufgelisteten von ihm selbst vorgelegten Urkunden und den Erkundigungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Kernfamilie des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich psychische oder organische Erkrankungen verneint.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Zum Unterschied zu der Situation, wie sie bei dem seinerzeitigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vorlag und auch noch zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung, ist nunmehr die Kernfamilie des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig und führt der Beschwerdeführer mit dieser offenbar ein Familienleben, mag der Aufenthaltsstatus seiner Ehefrau und der Kinder als Asylwerber auch ein unsicherer sein.
Es ist aber damit ein wesentlicher Umstand, der gegen eine dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sprechen würde, nämlich der Aufenthalt der nächsten Familienangehörigen im Herkunftsland weggefallen, mögen auch noch andere Familienangehörige (Eltern) nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältig sein, mit denen auch nach wie vor Kontakt besteht.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in 2 Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl: B 328/07 und Zahl: B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8 EMRK abzuwägen, wenn sie über eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
1. Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zahl: 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,
3. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),
5. Die Bindungen zum Heimatstaat
6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie
7. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zahl: 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie und andere, Zahl:
265/07).
Wie schon in dem seinerzeitigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2014 geschrieben, hat der Beschwerdeführer die Zeit in Österreich außerordentlich gut genutzt, sich hier zu integrieren. Er ist nunmehr ununterbrochen schon seit fast 5 Jahren in Österreich aufhältig, hat einen Vorstudienlehrgang besucht und spricht ausgezeichnet Deutsch, sodass er der letzten Beschwerdeverhandlung am 15.09.2015 völlig ohne Dolmetscher folgen konnte. Er hat in der Zwischenzeit auch ein Sprachdiplom in dem (hohen) Niveau B1 vorgelegt.
Wenn auch der Beschwerdeführer derzeit noch nicht selbsterhaltungsfähig ist, sind einer Arbeitsaufnahme bisher lediglich ausländerbeschäftigungsrechtlichen Regelungen entgegengestanden und hat der Beschwerdeführer eine aktuelle Einstellungszusage vorgelegt, sodass zu erwarten ist, dass er relativ kurzfristig der Lage sein wird, sich (und seine Familie) selbst zu erhalten. Der Beschwerdeführer zeigt auch - wie er in der Beschwerde vorgebracht hat - großes Interesse an der deutschen Sprache und Literatur sowie an Österreich und seine Geschichte und seinen Sehenswürdigkeiten. Wenn er auch nach wie vor Moslem ist, so steht er doch in regen Kontakt mit den Angehörigen einer evangelischen Freikirche sowie XXXX Juden und zeigt dies seine religiöse Toleranz. Außerdem hat er auch bei Veranstaltungen der "XXXX" geholfen und ist allgemein eine Tätigkeit bei oder für eine Partei - gleichgültig welcher - als ein Zeichen für tiefergehende Integration in Österreich zu werten. Der Beschwerdeführer verfügt schließlich auch über zahlreiche österreichische Freunde, mit denen er beispielsweise gemeinsam Sport betreibt.
Dem gegenüber sind - nach Ausreise seiner Frau und seiner Kinder - seine Bindungen zum ursprünglichen Herkunftsstaat nur mehr relativ gering und beschränken sich auf gelegentliche Kontakte über das Internet.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).
Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne wiederum BvWG vom 19.09.2014, Zl. W159 1418656-1/17E mwn.).
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Gemäß § 58 Abs.2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind und darüber hinaus der Beschwerdeführer auf Grund des vorgelegten Sprachzertifikats im Niveau B1 die Voraussetzungen des Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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