W153 2100707-1•BVwG W153 2100707-1
W153 2100707-1Tribunal administratif fédéral25 nov. 2015
Ausreisewilligkeit, Beschwerdevorentscheidung, Glaubwürdigkeit,<br/>österreichische Vertretungsbehörde, Parteiengehör, Risikoabwägung,<br/>Verbesserungsauftrag, Vorlageantrag
W153 2100707-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 30.12.2014, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX, StA. Pakistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 11.11.2014, GZ. Islamabad-ÖB/KONS/2405/2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii) und lit. b Visakodex, VO (EG) 2009/810, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, brachte am 18.09.2014 bei der österreichischen Botschaft in Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums C ein. Er beantragte ein Visum für die einmalige Einreise zu einer Aufenthaltsdauer in der Zeit vom 10.10.2014 bis 03.11.2014 mit Reisegrund Tourismus.
In einem in englischer Sprache verfassten "Cover Letter" vom 15.09.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass er Österreich als Tourist besuchen wolle. Er gab für den Aufenthalt Hotels in XXXX und XXXX an und legte eine Auflistung von Sehenswürdigkeiten, die er besuchen wolle, vor.
Dem Antrag beigefügt waren u.a. folgende im Akt befindliche Kopien in englischer Sprache: Reisepass; Reservierung des Hin- und Rückfluges, Hotelbuchungen für XXXX und XXXX; Reise- und Krankenversicherung; Beschäftigungsnachweis und Meldebescheinigung im Heimatstaat; Vermögensnachweis; Bankauszüge; Steuernachweis und eine Strafregisterauskunft.
Bezüglich seiner finanziellen Situation legte der Beschwerdeführer vorerst lediglich Kontoauszüge eines pakistanischen Geldinstituts vor. Diese Kontoauszüge umfassen den Zeitraum vom 01.03.2014 bis 13.09.2014, wobei das Konto Anfang Mai 2014 kein Vermögen und zuletzt 311.298,50 Pakistanische Rupien (entspricht rund € 2.500.-) aufwies. Der Großteil des Vermögens wurde am 12.09.2014 einbezahlt.
Recherchen der österreichischen Botschaft ergaben, dass der Beschwerdeführer in den letzten Monaten bei der deutschen sowie der türkischen Botschaft Visaanträge gestellt hat und diese negativ entschieden wurden. Laut deutscher Botschaft wurde die vorgegebene geschäftliche Tätigkeit als Consultant für eine Hochschule kritisch gesehen, da er bis dato solche Tätigkeiten nicht nachweisen konnte. Daher habe es Zweifel am tatsächlichen Reisezweck gegeben.
Mit Schreiben vom 21.10.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert Gehaltsnachweise der letzten 6 Monate, einen Steuerausweis der letzten 6 Monate sowie eine Erklärung, warum die deutsche und türkische Botschaft keine Visa erteilt haben, nachzureichen.
In der Stellungnahme vom 25. Oktober 2015 führte der Beschwerdeführer in englischer Sprache aus, dass er zwei Firmen habe. Basis seines Einkommens der letzten 6 Monate seien die beiliegenden Bareinzahlungen auf sein Bankkonto. In der Regel investiere er sein Vermögen in Aktien. Die letzten Investitionen seien auf seinem Bankkonto ersichtlich. Neben den bereits vorgelegten Steuererklärungen aus 2013 könne er nur die Steuererklärung für das gesamte Jahr 2014 vorlegen. Bezüglich der abgelehnten Visaanträge legte er den ablehnenden Bescheid der deutschen Botschaft in Islamabad vor. Im Bescheid wurde als Ablehnungsgrund angegeben, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft waren. Anstelle von Einkommensnachweisen wurden handschriftliche Umsatznachweise von seinen zwei Firmen, die alle in einem Zuge geschrieben worden sind, in Kopie (zum Teil sind die Beträge nicht leserlich) beigebracht. Übersetzungen in deutscher Sprache wurden nicht vorgelegt.
Mit Schreiben vom 29.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Prüfung der Unterlagen ergeben habe, dass er nicht den Nachweis erbracht habe, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückreise in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge. Diesbezüglich habe er keine glaubwürdigen Belege vorgelegt. Aufgrund des laufenden Berufungsverfahrens bei der deutschen Botschaft bestehen auch begründete Zweifel, dass er vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreise. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche in schriftlicher Form und in deutscher Sprache die Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sonst werde aufgrund der Aktenlage entschieden.
Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 30.10.2014 aus, dass er rund 311.000 Rupien, das sind rund € 2.300.-, an Barmittel für Aufenthalt und Rückflugticket zur Verfügung habe. Er habe auch eigene Immobilien im Wert von 600.000 Pakistanische Rupien (entspricht € 4.500.-) und Aktien. Wenn er weitere Barmittel benötige, könne er die Aktien verkaufen. Er sei ein seriöser Unternehmer von zwei Firmen und habe ein gutes Einkommen. Als Mitglied der örtlichen Kammer für Handel und Industrie sowie als Mitglied des Lions Club habe er seine wirtschaftlichen und sozialen Bindungen in Pakistan. Er lebe bei seinen Eltern und wolle nur als Tourist nach Österreich und dann wieder zurückkehren. So sei er auch von einem Besuch bei seinem Bruder im August 2013 in Großbritannien wieder zurückgekommen. Die Botschaft könne jedenfalls jederzeit Papiere und Dokumente, die sie benötigen, überprüfen. Weitere Dokumente wurden jedoch nicht vorgelegt.
Mit Bescheid vom 11.11.2014 entschied die österreichische Botschaft, dass das Visums für den Beschwerdeführer verweigert werde und stützte sich unter Verwendung des vorgesehenen einheitlichen Formblattes gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) 810/2009 (Visakodex) auf die Gründe nach Z 3. ("Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückreise in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.") und Z 9. des Formblattes. In Z 9. wurde angemerkt, dass die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden konnte. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 17.11.2014 gegen Bestätigung durch Unterschrift auf der Urschrift persönlich ausgefolgt.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 08.12.2014, eingelangt am 15.12.2014, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das bereits im behördlichen Verfahren Vorgebrachte. Ergänzend führte er aus, dass er Krawatten, aufgeteilt auf zwei Unternehmen, vertreibe. Er legte neueste Kontoauszüge bei, die belegen sollten, dass er nunmehr rund 217.000 Pakistanische Rupien und zusätzlich 399.000 Pakistanische Rupien an Barvermögen habe. Der Beschwerde war noch ein Konvolut von bereits der Behörde bei Antragstellung vorgelegten Kopien von Dokumenten in englischer Sprache beigelegt.
Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 15.12.2014 erging an den Beschwerdeführer ein Mängelbehebungsauftrag, da dieser der Beschwerde nicht sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen habe. Sollte der Beschwerdeführer nicht innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens die genannten Mängel beheben bzw. die fehlenden Unterlagen nachreichen, werde die vorgelegte Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen.
Da der Mängelbehebungsauftrag unbeantwortet blieb wurde von der Österreichischen Botschaft Islamabad mit Bescheid vom 30.12.2014 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG erlassen, mit welcher die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Die Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben, nicht vollständig nachgekommen sei. Er habe der Beschwerde nicht sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 13.01.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag in deutscher Sprache an das Bundesverwaltungsgericht ein, worin keine konkreten Mängel der Beschwerdevorentscheidung geltend gemacht wurden.
Mit einer am 10.02.2015 eingelangten Note des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht dieser Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, brachte am 18.09.2014 bei der österreichischen Botschaft in Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums C ein. Er beantragte ein Visum für die einmalige Einreise zu einer Aufenthaltsdauer in der Zeit vom 10.10.2014 bis 03.11.2014 mit Reisegrund Tourismus.
Der Beschwerdeführer hat trotz Verbesserungsaufträge der Behörde, der er nur unzureichend nachgekommen ist, nicht den Nachweis erbracht, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes und die Rückreise in den Herkunftsstadt verfügt und er konnte nicht glaubhaft machen, dass er vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen werde.
Die festgestellten Tatsachen über den Gang des Verfahrens vor der Österreichischen Botschaft Islamabad ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Behörde und es wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
...
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 (ABl. L 85, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Schengener Grenzkodex) enthält einen Art. 5 ("Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige"), der in seinem Abs. 1 vorsieht:
"Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
a) Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente sein, die ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigen.
b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81, S. 1], vorgeschrieben ist.
c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
d) Er darf nicht im SIS [Schengener Informationssystem] zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Visakodex, VO (EG) 2009/810, lauten:
"Art. 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
...
2. "Visum" die von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung im Hinblick auf
a) die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder einen geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder;
b) die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen von Mitgliedstaaten;
...
Art. 21
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
...
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
...
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
...
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
...
Art. 32 ("Visumverweigerung") des Visakodex bestimmt in seinen Absätzen 1, 2 und 3:
"(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;
oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
..."
Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).
Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.
Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung, die die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durchführen, der mit einem Visumantrag befasst wird, umso sorgfältiger sein muss, als ein einheitliches Visum, wenn es erteilt wird, dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in den durch den Schengener Grenzkodex festgelegten Grenzen erlaubt.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die in Art. 4 Abs. 1 bis 4 des Visakodex aufgeführten zuständigen Behörden bei der Prüfung der Visumanträge über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 dieses Kodex als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in diesen Bestimmungen genannten Gründe der Erteilung des beantragten Visums entgegenstehen(EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, RdNr. 56-60).
Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben nicht das AVG anzuwenden (VwGH 2012/21/0070 vom 13.12.2012 mit Hinweis B 24.10.2007, 2007/21/0216) sondern für sie sind vielmehr die in § 11 FPG niedergelegten besonderen Verfahrensvorschriften und - vor allem - der nach seinem Art. 58 Abs. 2 grundsätzlich seit dem 5. April 2010 geltende Visakodex maßgeblich, der gemäß Art. 1 Abs. 1 die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechs-Monatszeitraum festlegt. Als unionsrechtliche Verordnung gilt der Visakodex unmittelbar.
Art. 32 Visakodex regelt die Visumverweigerung. In Abs. 1 werden die Verweigerungsgründe aufgezählt, der - erst seit dem 5. April 2011 geltende - Abs. 2 bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt werden.
Die Behörde stützt ihre Entscheidung unter anderem auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii des Visakodex, wonach das Visum verweigert wird, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet sei, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Die Feststellung des fehlenden Nachweises ausreichender Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Wiederausreise ergeben sich aus dem Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmittel und aus seinen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer hat zwar durch die Vorlage von Bankauszügen dargetan, dass er über ein Konto verfügt, auf dem sich am 13.09.2014 ein Betrag von ca. 311.000 Pakistanische Rupien (entsprach damals rund € 2.400.-) befunden hat. Der Großteil des Vermögens wurde jedoch am 12.09.2014 einbezahlt. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Einkommenserklärungen an die pakistanischen Steuerbehörden konnte festgestellt werden, dass er in den letzten Jahren jeweils ein jährliches Nettoeinkommen von nur etwas mehr als € 3.000.- (zum Zeitpunkt der geplanten Reise im Oktober 2014 rund 2.700.-) bezogen hat.
Bezüglich des erst in der Beschwerde vom 08.12.2014 vorgelegten weiteren Kontoauszuges wird auf das Neuerungsverbot gem. § 11 a Abs. 2 FPG verwiesen. Dem Beschwerdeführer ist es somit im Verfahren trotz mehrmaliger Verbesserungsaufträge und der ihm eingeräumten Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben, nicht gelungen glaubhaft darzustellen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel für den mehrwöchigen Aufenthalt in Österreich verfügt.
Das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0057; 29.09.2011, 2010/21/0344).
Vor diesem Hintergrund ist im Sinn des Art. 21 Abs. 1 Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Abs. 3 lit. b dieser Bestimmung prüft das Konsulat bei der Kontrolle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen unter anderem, ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind. Die Prüfung eines Antrags stützt sich nach Abs. 7 des Art. 21 Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
Im gegenständlichen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen "Generalverdacht", der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor - immerhin hat der Beschwerdeführer innerhalb von wenigen Monaten in Deutschland und der Türkei ein Visum beantragt und auch die deutschen Behörden hatten substantiell Zweifel an seinen Reiseabsichten und erteilten daher kein Visum - und es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Die Bedeutung, die dem fremdenrechtlich betrachtet korrekten Vorverhalten des Beschwerdeführers zukommt, hat im vorliegenden Einzelfall nicht genügend Gewicht, die zu Recht an der Wiederausreise bestehenden Zweifel ausreichend klar aus dem Weg zu räumen.
Im vorliegenden Fall ging daher die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen bestehen. Die Behörde hat mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum (EuGH C -84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten.
Die Behörde hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer zunächst durch Erteilung eines Verbesserungsauftrages und in weiterer Folge Einräumung von Gehör die Möglichkeit eröffnet, Bedenken gegen die Erteilung eines Visums auszuräumen. Dem Verbesserungsauftrag ist der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten nicht nachgekommen.
Im Gegensatz zum Bescheid wurde die Beschwerdevorentscheidung jedoch formell zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen habe. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0086, war gegenständlich aber nicht mit Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen, sondern eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.
Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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