BVwG W149 1439310-1

W149 1439310-1Tribunal administratif fédéral25 nov. 2015

Regest

alleinstehende Frau, asylrechtlich relevante Verfolgung,<br/>Clanzugehörigkeit, geschlechtsspezifische Verfolgung,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, Misshandlung, soziale Gruppe,<br/>wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W149 1439310-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W149.1439310.1.00

Spruch

W149 1439310-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 02.12.2013, Zl. 13 00.094-BAL, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass damit XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor dem Bundesasylamt

Die Beschwerdeführerin reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte am 03.01.2013 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin von der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch ersteinvernommen, wobei sie angab, von Syrien aus über die Türkei und Griechenland nach Österreich gekommen zu sein. Im Zuge der Erstbefragung legte die Beschwerdeführerin unter 0 zu a) und b) angeführte Beweismittel vor.

Am 10.01.2013 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte an die Beschwerdeführerin in Österreich zugelassen.

Am 04.02.2013 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin weitere unter 0 zu a) bis

c) angeführte Beweismittel vor und erteilte ihre Zustimmung zur Durchführung von Recherchen seitens des UNHCR unter Weitergabe ihrer persönlichen Daten sowie zur Einholung ärztlicher Auskünfte.

Mit Schreiben vom 21.02.2013 beauftragte das Bundesasylamt einen näher bezeichneten Facharzt für Psychiatrie und Neurologie mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens.

Mit Fax vom 18.02.2013 ersuchte das Bundesasylamt den UNHCR, Österreich, um die Übermittlung sämtlicher vorhandener Informationen des UNHCR betreffend die Beschwerdeführerin.

Am 13.03.2013 langte ein Schreiben des UNHCR beim Bundesasylamt ein.

Am 18.03.2013 sprach die Beschwerdeführerin persönlich beim Bundesasylamt vor und berichtigte einige Punkte des Einvernahmeprotokolls vom 04.02.2013.

Am 19.03.2013 langte das neurologisch-psychiatrische Gutachten beim Bundesasylamt ein.

Am 22.05.2013 wurde die Beschwerdeführerin erneut vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurden der Beschwerdeführerin das und das Schreiben des UNHCR vom 13.03.2013 zur Kenntnis gebracht und ihr wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurden der Beschwerdeführerin die später im Bescheid verwendeten Länderberichte und das psychiatrische Gutachten ausgehändigt und ihr eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gesetzt.

Die Beschwerdeführerin gab mit E-Mail vom 29.05.2013 eine Stellungnahme ab.

Am 13.06.2013 und 24.06.2013 langten weitere ärztliche Bestätigungen beim Bundesasylamt ein.

Am 26.09.2013 wurde die Beschwerdeführerin erneut vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen, wobei sie erneut ihre Zustimmung zur Entbindung der sie behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht erteilte. Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Laborbefund vor.

Mit Schreiben vom 02.10.2013 ersuchte das Bundesasylamt einen näher bezeichneten Facharzt für Innere Medizin um Auskunft zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.

Am 09.10.2013 langte eine Antwort des Arztes unter Beilage eines Hausarztbriefes vom 06.06.2013 ein.

2. Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 02.12.2013 erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 13 00.094-BAL, der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt am 04.12.2013 (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Mit diesem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. stattgegeben (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführerin dementsprechend gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, der Beschwerdeführerin drohe im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung. Das Vorbringen betreffend eine Bedrohung durch einen Mann im Jahr 1980 sei unglaubwürdig und es habe keine Verfolgungen oder Bedrohungen der Beschwerdeführerin wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ("Tunni"-Clan), oder aus anderen Gründen festgestellt werden können (Spruchpunkt I.).

Der subsidiäre Schutz werde gewährt, weil aufgrund der instabilen Sicherheitslage in Somalia und da sie dort über keine unterstützenden Verwandten verfüge, eine Zurück- bzw. Abschiebung nach Somalia nicht zulässig sei. Dementsprechend sei eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen (Spruchpunkte II. und III.).

Zur politischen Lage in Somalia hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderinformation aus den Jahren 2012 und 2013 gestützt.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum damals noch zuständigen Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

3. Beschwerde

Mit Fax vom 16.12.2013 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides beim Bundesamt ein.

Zur Begründung der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin unter Zitierung aus einem den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs somalischer Asylsuchender im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit ihrer Aussagen und der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates ausgegangen. Das Bundesasylamt habe insbesondere die lange Abwesenheit von Somalia und die schwierige Lage von Frauen nicht gehörig berücksichtigt.

4. Gerichtliches Verfahren

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,

(BFA-VG).

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentlichen mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Für das Erfordernis eines "aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärter Sachverhaltes" muss Folgendes gegeben sein:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss jene entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördliche Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 30 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018)

Erstmals vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Erwägungen (zB. betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative oder staatliche Schutzfähigkeit) setzen die - von einem Gericht grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgende - Einräumung von rechtlichem Gehör voraus (VwGH vom 16.12.2014, Ra 2014/19/0101; vom 24.02.2015, Ra 2014/19/0114-11 mwN).

Eine im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Durchführung einer Verhandlung diesfalls nicht ersetzen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).

Die Beschwerde langte am 27.12.2013 beim Asylgerichtshof ein.

Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren der Beschwerdeführerin zuständig.

Mit Schreiben vom 09.11.2015 wurden der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt die unter 0 angeführten Länderinformationen samt Quellenangabe zur Stellungnahme binnen einer Woche übermittelt. Gleichzeitig wurde angeboten, in die zugrundeliegenden Quellen Einsicht zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin gab am 20.11.2015 eine Stellungnahme ab, das Bundesamt machte von der Akteneinsicht keinen Gebrauch und gab auch keine Stellungnahme ab.

Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage zu erwarten gewesen wäre.

II. Sachverhalt

1. Beweismittel

Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:

1.1. Parteivorbringen

Zur Person hat die Beschwerdeführerin erklärt, sie heiße XXXX , geboren XXXX . Sie sei Staatsangehöriger von Somalia, verheiratet und gehöre der Volksgruppe der Tunni an. Sie stamme aus Mogadischu, habe aber seit 1981 in Saudi Arabien bzw. ab 2004 in Syrien gelebt. 1988 sei sie einmal für vier Monate nach Somalia zurückgekehrt. Ihr Ehemann und zwei Söhne würden in Kenia, eine Tochter in Griechenland leben. Eine Tochter befinde sich in Österreich. Ihre beiden noch in Somalia lebenden Geschwister seien aufgrund der unsicheren Lage unsteten Aufenthalts und sie habe keinen Kontakt zu ihnen.

Sie sei Analphabetin und habe immer im Haushalt gearbeitet.

Sie sei krank und nehme deswegen Medikamente ein.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, ihre Familie habe Somalia aufgrund des Bürgerkrieges verlassen. Sie selbst sei 1980 von einem Mann bedroht worden, der sie habe vergewaltigen wollen. Da sie einem Minderheitenclan angehöre, sei sie verachtet worden. Syrien habe sie wegen des Bürgerkrieges verlassen. Sie befürchte, aufgrund dessen, dass sie in Somalia eine alte, alleinstehende Frau sei, die aufgrund dessen, dass sie schon vor vielen Jahren Somalia verlassen habe und noch dazu eine Angehörige der verachteten Minderheit der Tunni sei, dort isoliert werde, in Somalia keine Existenz mehr finden könne und ein leichtes Opfer von Gewalt sei oder sogar getötet werde.

1.2. Länderinformationen

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorliegenden Verfahren neben den im angefochten Bescheid angeführten und von der Beschwerdeführerin vorgelegten (UNHCR-Richtlinien) auf folgende Quellen in Bezug auf die Lage von alleinstehenden Frauen ohne familiäre Unterstützung bezogen:

Zitiert als

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1.3. Sonstige Beweismittel

a) Auf den Namen XXXX , geboren XXXX , ausgestellter somalischer Reisepass, Nr. P00104350;

Auf den Namen XXXX , geboren XXXX , vom Immigrationsamt in Damaskus ausgestellte und bis 26.06.2016 verlängerte Aufenthaltsberechtigungskarte;

b) Konvolut von ärztlichen Schreiben, wonach bei der Beschwerdeführerin eine chronische Polyarthritis mit multipler Gelenksbeteiligung, Gonarthrose, Zosterneuralgie und ein Zustand nach Hepatitis B vorliege;

Neurologisch-psychiatrisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 09.03.2013, wonach bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion vorliege. Eine medikamentöse Therapie werde empfohlen;

Mit 08.11.2010 datiertes Schreiben des UNHCR, Syrien, wonach XXXX , geboren XXXX , vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden sei;

Schreiben des UNHCR, Österreich, vom 13.03.2013, in dem berichtet wird, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland bereits 1981 verlassen habe und dann in Saudi Arabien gelebt habe. 2008 sei sie vom UNHCR-Büro in Damaskus, Syrien, zunächst als Prima-Facie-Flüchtling anerkannt worden. Am 31.05.2010 sei sie auch als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) anerkannt worden.

2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der unter 0 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.

2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihren Fluchtgründen

Die Beschwerdeführerin heißt XXXX , geboren XXXX . Sie ist Staatsangehörige von Somalia, verheiratet und gehört der Volksgruppe der Tunni an. Sie stammt aus Mogadischu, lebte aber seit 1981 in Saudi Arabien bzw. ab 2004 in Syrien. Leidglich 1988 war sie einmal für vier Monate nach Somalia zurück. Syrien musste die Beschwerdeführerin wegen der damaligen Bürgerkriegssituation verlassen.

Ihr Ehemann und zwei Söhne leben in Kenia, eine Tochter in Griechenland. Eine Tochter befindet sich mit ihr in Österreich. Ihre beiden noch in Somalia lebenden Geschwister sind unsteten Aufenthalts und sie hat keinen Kontakt zu ihnen.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer rheumatischen Erkrankung und einer leichteren psychischen Störung.

Die Beschwerdeführerin hat in Somalia weder einen Ehemann noch hat sie Kontakt zu ihren Geschwistern. Sie befindet sich in einer Situation, in der sie bei einer Rückkehr darauf angewiesen sein wird, in einem Flüchtlingslager Unterkunft zu finden.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der im gesamten Verfahren gleichbleibenden Aussagen der Beschwerdeführerin, die auch durch die unter 0 zu a) angeführten Beweismittel bestätigt werden, fest. Es handelt sich dabei um Dokumente offizieller Stellen, an deren Echtheit und Richtigkeit in Summe keine Zweifel bestehen. Ihre Clanzugehörigkeit ergibt sich aus ihrem eigenen, im gesamten Verfahren gleichbleibenden Vorbringen, dass mangels anderer Hinweise als glaubwürdig angesehen wird.

Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen vor der Flucht, zu ihrer Bildung sowie zu ihrer familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin [0 zur Person], das als solches von der belangten Behörde auch nicht in Frage gestellt wurde und das durch die unter 0 zu a) angeführten Beweismittel bestätigt wird. Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus ihrem eigenen Vorbringen, dass durch die unter 0 zu b) angeführten Beweismittel bestätigt wird.

Die Feststellung zum Fluchtgrund aus Syrien ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin.

2.2. Zur entscheidungsrelevanten Situation von alleinstehenden Frauen

Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt zu einer sehr angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen. In Mogadishu leben derzeit etwa 300.000 der insgesamt 1,1 Mio. Binnenvertriebenen aus Somalia unter ärmlichsten Bedingungen. Die Regierung siedelt Binnenvertriebene zwangsweise aus dem Stadtzentrum in die Randgebiete ab. Es finden auch Vertreibungen durch private Landeigentümer und die als "gatekeeper" bezeichneten lokalen Ansiedlungs-Manager für Binnenflüchtlinge statt. Die Lage der rund 1 Million Binnenflüchtlinge ist denkbar schlecht. Innerstaatliche Vertriebene und Rückkehrer sind generell besonders von Menschenrechtsverletzungen bedroht. In den Lagern ist Gewalt weit verbreitet.

Alleinstehende Frauen (insbesondere eines Minderheiten-Clans) ohne männlichen Schutz sind in den Flüchtlingslagern besonders gefährdet und sie können sich kaum gegen Übergriffe wehren. Es kommt regelmäßig und systematisch zu Vergewaltigungen, schweren Misshandlungen und Ausbeutung von Frauen, die nicht über männlichen Schutz verfügen, durch Milizionäre, Armeeangehörige oder Lagermanager. Staatlicher Schutz ist nicht vorhanden und die Täter werden nicht verfolgt.

Die somalische Gesellschaft wird von Clans bestimmt, die politische Akteure mit oft eigenem Territorium sind und die dem einzelnen Clanmitglied Schutz und Unterstützung bieten. In Mogadishu hat diese Funktion mittlerweile die Kernfamilie übernommen. Es gibt einige Haupt-Clanfamilien, die wiederum in Subclans unterteilt sind. Die Tunni sind ein unabhängiger Minderheiten-Clan, der zur Clan-Familie der Digil-Mirifle/Rahanweyn gehört.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel zugrunde gelegten Länderberichten zur Situation in Somalia (0).

Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anwendbares Recht

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

2. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.

3. Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt

Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren im Wesentlichen rechtmäßig durchgeführt wurde.

Der Beschwerdeführerin wurde durch die Erstbefragung und ihre Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

4. Gewährung von Asyl - Spruchpunkt A.I

4.1. Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des AsylG 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Wenn ein minderjähriges Kind, für das ansonsten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, selbst keine Furcht - etwa vor geschlechtsspezifischer - Verfolgung zum Ausdruck gebracht hat, so muss dennoch die Angabe eines Elternteils, es habe das Herkunftsland (auch) wegen der Zukunft der Kinder verlassen und wolle, dass diese hier eine Bildung erhalten, als ein zumindest in Grundzügen erstattetes Vorbringen im Hinblick auf ein asylrelevante Verfolgung angesehen werden (VfGH vom 20.06.2012, Zl. 1986-1990/11-17).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

Als einer der GFK-Gründe, die für die asylrelevante Verfolgungsgefahr in Frage kommen, gilt die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Der VwGH legt den Begriff weit aus und anerkennt, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den anderen GFK-Gründen überschneidet, jedoch weiter gefasst ist (VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197; vom 31.05.2011, 200/20/0496; 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Dies ergibt sich auch aus den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz.

Die Geschlechtszugehörigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst (VwGH vom 31.01.2002, 99/20/04978; vom 03.07.2003, 2000/20/0071 mwN).

Auch die Zugehörigkeit zu einem Familienverband kann das GFK-Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfüllen, wenn ein Familienmitglied beharrlich gerade wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie verfolgt werden könnte (VwGH vom 28.09.2009, 2008/19/1027).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

4.2. Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den vorliegenden Sachverhalt

Das Bundesamt hat verkannt, dass der Beschwerdeführerin Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zu gewähren ist, da sie Flüchtling gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist.

Es liegt nämlich in ihrer Person eine wohlbegründete Furcht vor, als alleinstehende für somalische Verhältnisse, einem Minderheiten-Clan angehörende und seit 35 Jahren praktisch nicht mehr in Somalia lebende (für somalische Verhältnisse) alte Frau, die darüber hinaus gesundheitlich beeinträchtigt ist (siehe unter 0) und dort keinerlei Unterstützung durch Verwandte oder einen einflussreichen Clan hat, und daher im Falle einer Rückkehr ein Leben in einem der Lager für intern Vertriebene (IDP-Lager) führen müsste, aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.

Wie oben II.2.1 festgestellt, sind alleinstehende Frauen in den IDP-Lagern einer Vielzahl von Gefahren schutzlos ausgeliefert. Es ist auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin (auch aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und der nach wie vor aufrechten Ehe) und ihrer durch ihre langjährige Abwesenheit von Somalia bedingten Entwurzelung ohne die Hilfe von Verwandten oder ihres Clans im Stande sein wird, einen männlichen Schutz zu finden. Sie würde somit bei einer Rückkehr aufgrund ihrer Eigenschaft als alleinstehende, schutzlose alte und kranke Frau eines Minderheiten-Clans sofort ins Visier der in den IDP-Lagern agierenden kriminellen Akteure kommen und wäre somit den gewaltsamen Übergriffen und Misshandlungen, die in den IDP-Lagern regelmäßig und systematisch vorkommen, schutzlos ausgeliefert.

Eine entsprechende Gefährdungslage wurde auch im Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2014, E-1425/2014 aufgezeigt.

Die Verfolgungsgefahr bezieht sich ausweislich der Länderinformationen auf alle IDP-Lager im gesamten Staatsgebiet (0) und eine Niederlassung außerhalb dieser ist für die Beschwerdeführerin mangels tragfähigen sozialen Netzes praktisch nicht möglich, weshalb ihr auch vom Bundesasylamt subsidiärer Schutz gewährt worden war. Eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) kommt somit - auch abgesehen von der rechtskräftigen Gewährung des subsidiären Schutzes unter der Annahme, dass eine solche nicht besteht - nicht in Frage.

Eine etwaige Furcht der Beschwerdeführerin, es könne ihr bei ihrer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht daher als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.

5. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens und andererseits die in der Person die Beschwerdeführerinin gelegenen individuellen Umstände iVm der allgemeinen Lage in Somalia im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 0) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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