W127 2001406-1•BVwG W127 2001406-1
W127 2001406-1Tribunal administratif fédéral25 nov. 2015
aufschiebende Wirkung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche
W127 2001406-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.02.2012, Az. II/7-EBP/10-116559746, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2010 vom 25.03.2010 unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2010, Az. II/7-EBP/10-109109304, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 279,32 gewährt. Dabei wurde auf Basis von 1,71 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 1,33 ha von einem Minimum Fläche/ZA von 1,24 und einer ermittelten Fläche von 1,24 ha ausgegangen. Es wurde darauf hingewiesen, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne.
Am 11.05.2011 wurde auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der auch für das gegenständliche Antragsjahr Flächenabweichungen im Ausmaß von 0,13 ha festgestellt wurden.
Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.02.2012 wurde der oa. Bescheid vom 30.12.2010 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 191,48 für eine ermittelte Fläche von 1,11 ha gewährt wurde; ein Betrag von EUR 87,84 wurde rückgefordert. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle am 11.05.2011 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien (Differenzfläche 0,13 ha), daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne.
Hiegegen wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht und begründend Folgendes ausgeführt:
"Die bei der durchgeführten Erstdigitalisierung MFA 2010 ermittelte Flächenreduktion, erfolgte bei mehreren Grundstücken nicht aus NLN Gründen, sondern nur eine Richtigstellung aufgrund neuerer Luftbilder mit besserer Auflösung (Schattenbildung, bzw. vorsichtigere Flächenangaben), wo die betroffenen Flächen als landwirtschaftlich genutzt, erkennbar sind. Da mir erst im Herbst 2009 ein aktuelles Luftbild zur Verfügung stand und laut GIS Verordnung verpflichtend war, musste ich mich bei der Antragstellung MFA 2007 auf die amtlich-gültigen Unterlagen verlassen und habe die anteilsmäßigen Flächen pro Grundstück nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt und angegeben, bzw. wollte auch keinen Fördervorteil daraus erwirken. Dass bei der Vorortkontrolle am 11.5.2011 sich die Flächen geringfügig geändert haben, ist mir bewusst, da das Kontrollorgan vorort und mit GPS die Flächen, welche sehr steil sind, bewerten konnte.
Siehe [beigelegte] Unterlagen (Hofkarten, Kontrollergebnis)
Ich kann daher der oben angeführten Rückforderung nicht zustimmen und bitte höflichst um Neuberechnung EBP 2010.
Unter Hinweis auf die dargelegten Einspruchsgründe stelle ich den Antrag, die oben angeführten Mitteilungen richtig zu stellen und die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, einzustellen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die beschwerdeführende Partei beantragte im Antragsjahr 2010 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für Flächen im Ausmaß von 1,33 ha bei 1,71 Zahlungsansprüchen.
Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 11.05.2011 wurden für das gegenständliche Antragsjahr Flächenabweichungen im Ausmaß von insgesamt 0,13 ha festgestellt. Bei den angeführten Differenzflächen handelte es sich nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche (überwiegend Jungwald).
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und stehen auch zu dem Vorbringen der beschwerdeführende Partei nicht im Widerspruch.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu A)
Gemäß Artikel 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wird eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
Der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" bezeichnet gemäß Artikel 34 Abs. 2 lit.a) der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.
Gemäß Artikel 2 lit.c) der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist "landwirtschaftliche Tätigkeit" die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6.
"Landwirtschaftliche Erzeugnisse" sind gemäß Artikel 32 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fische sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe. In Artikel 32 Abs. 3 EGV wird auf die Auflistung der Erzeugnisse in Anhang 1 verwiesen.
Gemäß Artikel 2 lit.h der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist eine landwirtschaftliche Fläche jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.
Gemäß Artikel 2 lit.b der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29.10.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 1, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 1120/2009, sind Dauerkulturen nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb-und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb. Niederwald mit Kurzumtrieb sind Flächen, die mit Gehölzarten des KN-Codes 0602 90 41 bestockt sind, bei denen es sich um mehrjährige Gehölzpflanzen handelt, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und in der nächsten Saison wieder austreibt; diese Gehölze müssen auf einer von den Mitgliedstaaten ab 2010 zu erstellenden Liste der für den Kurzumtrieb geeigneten Arten und deren maximalen Erntezyklen stehen (Artikel 2 lit.n der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009).
Als für die Gemeinsame Agrarpolitik relevantes landwirtschaftliches Erzeugnis ist Holz implizit nicht erfasst (siehe diesbezüglich auch Lenz/Borchardt (Hrsg.), EU- und EG-Vertrag, 4.Auflage 2006, Rz 19 zu
Artikel 32). Wald ist daher keine beihilfefähige Fläche (siehe hiezu auch Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013, 2006/C 319/01, wo eindeutig zwischen staatlichen Beihilfen in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und Beihilfen im Forstsektor unterschieden wird).
Gemäß Artikel 2 Z 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
Gemäß Artikel 57 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet, wenn im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe liegt.
Gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 wird, wenn bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche liegt, die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009, ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
Gemäß § 9 Abs. 1 INVEKOS-GIS-V 2009 sind Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.
Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft (§ 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS V 2009).
Wie sich aus den oben dargelegten gesetzlichen Regelungen ergibt, sind nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen nicht beihilfefähig. Die betreffenden Grundstücksteile (lt. historischem Flächennutzungsprüfbericht 2011, Jahr der Abweichung 2010: Jungwald) wurden im vorliegenden Fall daher zu Recht von der Agrarmarkt Austria in dem herangezogenen Ausmaß aus der beihilfefähigen Fläche herausgerechnet. Dem ist die beschwerdeführende Partei nicht konkret entgegengetreten.
Soweit die beschwerdeführende Partei sinngemäß vorbringt, sie treffe kein Verschulden, da sie die Flächen nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt hätte, und erst aufgrund neuer Luftbilder bzw. unter Zuhilfenahme weiterentwickelter Kontrollmethoden (GPS) Flächenabweichungen festgestellt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft und es an ihm gelegen wäre, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Dass die beschwerdeführende Partei dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde in keiner Weise belegt. Ein mangelndes Verschulden im Sinne von Artikel 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 im Hinblick auf das Antragsjahr 2010, das die Abstandnahme von der verhängten Sanktion rechtfertigen könnte, wurde somit nicht dargetan.
Einwände gegen die Richtigkeit der vom sachverständigen Prüfer der Agrarmarkt Austria auf Grund von Erfahrungswerten rückgerechneten Flächenkorrektur für das beschwerdegegenständliche Antragsjahr wurden nicht vorgebracht.
Hinweise auf einen Irrtum der Behörde im Sinne des Artikel 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 liegen ebenfalls nicht vor.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Soweit von der beschwerdeführende Partei mit dem Ersuchen um Einstellung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angesucht wurde, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit aufschiebende Wirkung hat. Auch gemäß der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung anzuwendenden Bestimmung des § 64 Abs. 1 AVG haben rechtzeitig eingebrachte und zulässige Berufungen aufschiebende Wirkung. Dem gegenständlichen Rechtsmittel kommt daher bereits ex lege aufschiebende Wirkung zu und wurde diese auch seitens der belangten Behörde nicht aberkannt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe hiezu die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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