G303 2008614-1•BVwG G303 2008614-1
G303 2008614-1Tribunal administratif fédéral25 nov. 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G303 2008614-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 14.05.2014, VN: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe stattgegeben, dass Herr XXXX auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) ab 23.07.2015 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen ist.
Der angefochtene Bescheid wird insoweit aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat am 03.03.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf "Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinStG)" eingebracht.
Dem Antrag waren ein Meldezettel, eine Kopie des Reisepasses sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.04.2014 wird von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 09.04.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
Kopfschmerz bei Z.n. Kraniotomie und Entfernung eines Keilbeinflügelmeningeoms rechts 2013 Pos. Nr. entsprechend dem klinischen Bild, zeitweise bestehender Schmerzmittelbedarf
20
Gesichtsfeldausfall am rechten Auge (unterer nasaler Quadrant) Fixe Richtssatzfunktion
10
Geringgradige Bewegungseinschränkungen im linken Kniegelenk Unterer Richtsatzwert entsprechend der endgradigen Beugehemmung, bei Z.n. Meniskus- und Kreuzband-OB
10
Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich dieser aus der führenden GS 1 ergebe. Die GS 2 und GS 3 würden bei einem GdB von 10 nicht weiter anheben, da keine weitere wesentliche Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens vorliege.
3. Die belangte Behörde gewährte dem BF mit Schreiben vom 16.04.2014 ein schriftliches Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2014 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen.
Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, nach dem der Grad der Behinderung des BF 20 von Hundert betrage.
In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zitiert.
5. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde eingebrachte und mit 28.05.2014 datierte Beschwerde des BF.
Darin wurde ausgeführt, dass die GS 2 ohne Vorliegen eines ärztlichen Befundes als zu niedrig eingeschätzt worden sei. Er lege dazu einen augenärztlichen Kurzbefund von Dr. XXXX vom 26.05.2014 bei.
Die GS 3 sei ebenfalls zu wenig eingeschätzt worden. Aus dem Gutachten der Bundesländerversicherung gehe hervor, dass eine bleibende unfallbedingte Invalidität von einem Sechstel des Beinwertes von 70 % bestehe. Zusätzlich wäre noch ein Zustand nach Meniskus- und Kreuzband-OP zu berücksichtigen.
Außerdem sei die GS "Zustand nach Schlüsselbeinbruch links sowie Bänderverletzung" (vor ca. acht, LKH XXXX) nicht berücksichtigt worden.
Der BF ersuche um nochmalige Begutachtung und würde Dr. XXXX als Sachverständigen ablehnen.
Er brachte neben dem oben angeführten augenärztlichen Kurzbefund von Dr. XXXX, ein Gutachten von Dr. XXXX, welches seitens der Versicherungsanstalt der Österreichischen Bundesländer Versicherungsaktiengesellschaft eingeholt wurde, sowie eine Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt in Vorlage.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2014 von der belangten Behörde vorgelegt.
7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des erkennenden Gerichtes zwei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
7.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 02.05.2015 wurden basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 21.04.2015 und unter Berücksichtigung der seitens des BF vorgelegten Befunde folgende Diagnosen festgestellt:
Kurzsichtigkeit beidseits
Sehnervschwund rechts (partielle Optikusatrophie nach Gehirntumor)
Quadrantenausfall rechts
Drusensehnerv beidseits
Augenfachärztlich sei der Gesamtgrad der Behinderung mit 10 % zu bewerten.
Dabei wurde folgende Einschätzung vorgenommen:
Störung des zentralen Sehens bei einem Visus von 1,0 und 0,8: GdB 0
ein unterer Quadrantenausfall: GdB 10%
Gewählte Position der Einschätzungsverordnung:
11.02. 01 Störung des zentralen Sehens
11.02. 06 Gesichtsfeldausfall eines oberen oder unteren Quadranten
Zu Grunde gelegter Rahmensatz :
Für beide Einschränkungen besteht ein fixer Rahmensatz.
7.2. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin, Arbeitsmedizin und Manuelle Medizin vom 23.07.2015 wurde basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 23.07.2015 und unter Berücksichtigung der seitens des BF vorgelegten Befunde und des seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten augenfachärztlichen Gutachten im Wesentlichen folgendes festgestellt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
Psychovegetativer Erschöpfungszustand bei Anpassungsstörung und depressiver Verstimmung. Pos. mit 2 Stufen über dem unteren RSW entsprechend der psychovegetativen Labilität mit deutlichen Schlafstörungen und eingeschränkter Leistungsfähigkeit, verminderter Stresstoleranz, reaktiver psychischer Belastungssituation nach Schädeloperation und bestehenden Somatisierungszeichen
30
Wiederkehrende Kopfschmerzen bei Zustand nach Kraniotomie und Entfernung eines Keilbeinflügelmeningeoms rechts 2013 Pos. mit oberen RSW bei wiederkehrender Schmerzmedikation, Narbenbildung am Kopf ohne wesentliche kosmetische Beeinträchtigung und Sensibilitätsstörungen im OP-Gebiet.
20
Wirbelsäulenfunktionseinschränkung mit chron. vertebragener Schmerzsymptomatik nach Serienrippenbruch rechts mit Lungenanspießung und Querfortsatzbrüchen in der unteren Brustwirbelsäule Analogposition mit oberen RSW bei geringfügigen Funktionseinschränkungen, wiederkehrender lokaler Schmerzproblematik; Blockierungsgeschehen und Pleurodynie
20
Gesichtsfeldausfall am re. Auge im unteren Quadranten nach op. Hirntumor mit partieller Sehnervenatrophie; Fixe Pos.
10
Geringgradige Bewegungseinschränkung im li. Kniegelenk nach operierter vorderer Kreuzbandruptur. Pos. mit unterem RSW bei endgradiger Beugehemmung und stabilen Kniegelenk; Fixe Pos. entsprechend der endgradigen Bewegungseinschränkung
10
Endgradige Funktionseinschränkung im li. Schultergelenk nach Bandverletzung im Schultereckgelenk und Schlüsselbeinbruch, operiert; Fixe Pos. entsprechend der endgradigen Bewegungseinschränkung
10
Kurzsichtigkeit bds. mit Drusensehnerv; Fixer Tabellenwert bei erzielbaren Visusleistungen von 0,8 bis 1,0
0
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde Folgendes ausgeführt:
"Ergibt sich aus der führenden GS 1, die durch GS 2 und 4 gemeinsam um 1 Stufe angehoben wird, da die neurologisch bedingte Folgewirkung nach Meningeomoperation mit Kopfschmerzen (GS 2) und Sehstörungen bei Quadrantenausfall und partiellen Sehnervenschwund (GS4) die führende psychische Leidensproblematik maßgeblich negativ beeinflusst wird.
GS 3, 5 und 6 heben gemeinsam um 1 weitere Stufe an, da die Funktionseinschränkungen im Bewegungs- und Stützapparat insgesamt die Gesamtleistungsfähigkeit im Alltag und allgemeinen Erwerbsleben maßgeblich zusätzlich negativ beeinflussen und trotz reaktiver psychischer Problematik in Summe gesehen einen wesentlichen und alltagsrelevanten zusätzlichen Behinderungswert darstellen.
GS 7 kann nicht weiter anheben, da mit GdB von 0 % bewertet, hier keine relevante zusätzliche Alltagsbeeinträchtigung bewirkt wird; die tatsächliche Ausfallsproblematik von Seiten der Sehbeeinträchtigung wird bereits in GS 4 berücksichtigt."
Als Stellungnahme zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde Folgendes festgehalten:
"Im Vergleich zum VGA wird der aktuelle GdB um 3 Stufen höher bewertet, was überwiegend auf die neu aufgenommene führende GS 1 zurückzuführen ist, in der das psychische Grundproblem mit ihren Auswirkungen im Sinne einer eingeschränkten allgemeinen Leistungsfähigkeit, den behandelten Schlafstörungen und der deutlichen psychovegetative Problematik bewertet ist.
Weiters wird mit GS 3 eine neue Leidensproblematik aufgenommen, wobei diese jedoch neu aufgetreten ist und im VGA daher auch nicht mitbewertet werden konnte.
GS 4 und GS 7 sind dem augenfachärztlichen GA von Dris. XXXX entnommen und in gering abweichender Bezeichnung im Ausmaß unverändert angeführt.
GS 6 wird neu aufgenommen und entspricht den mäßigen Funktionseinschränkungen im li. Schultergelenk.
GS 2 und 5 sind unverändert vom VGA übernommen worden, hier ist keine abweichende Bewertung angezeigt.
GS 4 deckt sich mit der ehemaligen GS 2 sowie der augenfachärztlichen Bewertung.
Durch die nun führende GS 1 sowie durch weitere aufgenommene GS wird auch eine, vom VGA abweichende bzw. ergänzende gegenseitige Leidensbeeinflussung bewirkt, weshalb der aktuelle GdB mit 50 v.H. vorgeschlagen wird."
8. Dem BF und der belangten Behörde wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 21.09.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.
8.1. Eine Stellungnahme wurde dazu nicht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt nunmehr 50 von Hundert.
Dieser Gesamtgrad der Behinderung besteht seit 23.07.2015.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus der im Akt befindlichen Kopie des Reisepasses und dem vorgelegten Meldezettel, in denen die österreichische Staatsbürgerschaft angeführt ist sowie aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung und den Angaben des BF bei der Antragsstellung.
Die oben angeführten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie vom 02.05.2015 und von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin, Arbeitsmedizin und Manuelle Medizin vom 23.07.2015, die auch auf persönliche Untersuchungen des BF basieren, sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Es ist daher davon auszugehen, dass der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung ab der Begutachtung von Dr. XXXX (23.07.2015) besteht. Eine weiter rückwirkende Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung in der Höhe von 50 v. H. ist mangels vorliegender Befunde beziehungsweise sonstiger medizinischer Beweismittel, insbesondere bezüglich des Hauptleidens "Psychovegetativer Erschöpfungszustand bei Anpassungsstörung und depressiver Verstimmung" nicht möglich. Auch wurde hinsichtlich dieses Leidens weder in der Beschwerde noch im weiteren Beschwerdeverfahren seitens des BF ein Vorbringen erstattet.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.
Der Inhalt der medizinischen Sachverständigengutachten wurde im Rahmen des Parteiengehörs dem BF und der belangten Behörde zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu nicht übermittelt. Dies wurde somit unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Diese Gutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.
Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres gewährten Parteiengehörs vom 21.09.2015 nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.
Zu Spruchteil A):
Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichische Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Die oben angeführten Sachverständigengutachten vom 02.05.2015 und vom 23.07.2015 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Alle vorgebrachten Leiden des BF wurden in der Beurteilung berücksichtigt.
Im Vergleich zum medizinischen Sachverständigengutachten, das dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. ergeben. Dies ist im Wesentlichen auf das neu aufgenommene führende Leiden des BF "Psychovegetativer Erschöpfungszustand bei Anpassungsstörung und depressiver Verstimmung" zurückzuführen. Dieses Leiden beinhaltet das psychische Grundproblem mit ihren Auswirkungen im Sinne einer eingeschränkten allgemeinen Leistungsfähigkeit, der behandelten Schlafstörungen und der deutlichen psychovegetativen Problematik. Des weiteren wurden die Gesundheitsschädigungen "Wirbelsäulenfunktionseinschränkung mit chronischer vertebragener Schmerzsymptomatik nach Serienrippenbruch rechts mit Lungenanspießung und Querfortsatzbrüchen in der unteren Brustwirbelsäule" als "GS 3", welche neu aufgetreten ist, und "endgradige Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk" als "GS 6" berücksichtigt.
Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinStG, ab 23.07.2015, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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