BVwG W227 2116476-1

W227 2116476-1Tribunal administratif fédéral24 nov. 2015

Regest

Aufsteigen, Einbringung, elektronischer Rechtsverkehr,<br/>Mängelbehebung, Schulstufe, Verbesserungsauftrag, Widerspruch,<br/>Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W227 2116476-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W227.2116476.1.00

Spruch

W227 2116476-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde von XXXX, gesetzlich vertreten durch ihren Vater Mag. XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 20. Oktober 2015, Zl. I-25997/2-2015, zu Recht erkannt:

A.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 82/2015, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Der Widerspruch von XXXX vom 22. September 2015 gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse 1f des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums (BG/BRG) XXXX vom 21. September 2015 wird gemäß § 71 Abs. 2 zweiter Satz Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. 472/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 104/2015, als unzulässig zurückgewiesen."

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2014/2015 die erste Klasse (5. Schulstufe) des BG/BRG XXXX.

2. Am 7. und 8. September 2015 trat die Beschwerdeführerin zu Wiederholungsprüfungen in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik an. Dabei wurde sie in Deutsch mit "Nicht genügend" und in Mathematik mit "Genügend" beurteilt.

3. Am 21. September 2015 entschied die Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt sei, wobei in der "Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit" Folgendes ausgeführt wurde:

"Gegen diese Entscheidung ist Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen ab der Zustellung der Entscheidung bei der zuständigen Schule einzubringen. Über den Widerspruch entscheidet die Schulbehörde."

4. Die Entscheidung wurde dem Vater der Beschwerdeführerin am 21. September 2015 persönlich ausgefolgt.

5. Am 22. September 2015 brachte der Vater der Beschwerdeführerin ausschließlich per E-Mail (vgl. auch die Antwort der Schule vom 20. November 2015 auf die entsprechende Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes) "Widerspruch gegen die Wiederholungsprüfung in Deutsch" bei der Schule ein, wobei der Widerspruch als Anhang dem E-Mail beigefügt war.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Landesschulrat für Niederösterreich aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 71 Abs. 4 und 6 SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihr besuchten Schulart bzw. Schulform berechtigt sei.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Vater der Beschwerdeführerin frist- und formgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Stadt- bzw. Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Be-schwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1.1. Gemäß § 13 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2001, können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

Nach § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

2.1.2. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen (§ 71 Abs. 2 zweiter Satz SchUG).

In den Gesetzesmaterialien (RV 1617 Blg NR, 24. GP) wird dazu festgehalten, dass in § 71 Abs. 1 und 2 SchUG die Form der schriftlichen Einbringung von Berufungen (nun: Widersprüchen) unter Anlehnung an § 13 AVG i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 auf "jede technisch mögliche Form" ausgeweitet werden soll. Im Hinblick auf die mit dem Versand bzw. mit dem Empfang von E-Mails verbundenen Rechtsunsicherheiten soll die Einbringung von Berufungen (nun: Widersprüchen) durch E-Mail unzulässig sein. Damit wird mit dem SchUG-B i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 53/2010 gleichgezogen.

2.2. Die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG ("soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist") betrifft nicht nur die verschiedenen "Anbringenstypen", sondern auch die verschiedenen "Anbringensübermittlungsarten". Erfasst werden davon somit alle diesbezüglich in § 13 AVG normierten Regelungen. Insoweit haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität, die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden.

Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam (und für die Wahrung der Frist nicht hinreichend), wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt.

Für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens ist das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich; ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen gilt als nicht eingebracht und ist damit nicht verbesserungsfähig.

(Vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014], § 13 Rz 9/1, 17 und 26 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)

2.3. Wenn § 71 Abs. 2 zweiter Satz SchUG normiert, dass ein Widerspruch "in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail" bei der Schule einzubringen ist, wird eine besondere Regelung betreffend die Übermittlungsart eines bestimmten Anbringenstyps - des Rechtsmittels des Widerspruchs - getroffen, die Priorität gegenüber den einschlägigen Regelungen des § 13 AVG genießt.

Es wird somit (als lex specialis) ausdrücklich normiert, dass eine Übermittlung des Widerspruches per E-Mail nicht zulässig ist (vgl. zusätzlich die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien); das gilt ebenso, wenn der Widerspruch nicht als Text im E-Mail steht, sondern diesem als Anhang beigefügt ist, weil auch in diesem Fall die Übermittlung des Widerspruches ausschließlich durch Versenden des E-Mails erfolgen kann (vgl. ähnlich [zu § 82 Abs. 2 des Eisenstädter Stadtrechts] VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

2.4. Im vorliegenden Fall wurde der Widerspruch - trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung - als Anhang eines E-Mails und damit per E-Mail eingebracht. Dies stellte einen schweren, nicht verbesserungsfähigen Mangel dar.

Der Landesschulrat für Niederösterreich hätte über diesen Widerspruch daher nicht inhaltlich absprechen dürfen, sondern ihn gemäß § 71 Abs. 2 zweiter Satz SchUG als unzulässig zurückweisen müssen.

2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen.

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Be-schlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzuläs-sigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwal-tungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.