BVwG W218 2012682-1

W218 2012682-1Tribunal administratif fédéral24 nov. 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W218 2012682-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2012682.1.00

Spruch

W218 2012682-1/12 E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, bevollmächtigt vertreten durch KOBV - Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 08.03.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2, 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF.

Im von der belangten Behörden eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie vom 03.06.2013 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, unter Zuordnung der Funktionseinschränkungen, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

1. Fersenbeintrümmerbruch rechts, Pos.Nr: 02.05.32; GdB 30%

2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Pos.Nr: 02.01.01; GdB 20%

der Gesamtgrad der Behinderung wurde unter Anwendung der Einschätzungsverordnung mit 30 v.H. festgesetzt.

Mit Bescheid vom 09.10.2013 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

2. Am 30.04.2014 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des BEinstG idgF. Beigelegt wurden neue Befundberichte sowie ein Befundberichte einer Psychologin und ein Befundbericht einer FÄ für Psychiatrie.

Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.06.2014 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, unter Zuordnung der Funktionseinschränkungen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

1. Fersenbeinzertrümmerung rechts, Pos.Nr: 02.05.32; GdB 40%

2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Pos.Nr: 02.01.01; GdB 20%

der Gesamtgrad der Behinderung wurde unter Anwendung der Einschätzungsverordnung mit 40 v.H. festgesetzt.

Als Begründung wurde angeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung laufende Nummer 2 nicht erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben sei. Ein depressives Syndrom, das seit 03/2014 dokumentiert werde, könne nicht als chronisches Leiden angesehen werden und werde daher nicht berücksichtigt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.07.2014 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht, wonach der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 v.H. bestehe. Es wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis des Sachverständigengutachtens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens langte keine Stellungnahme ein.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.08.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. In der Begründung führte sie aus, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung nach der aufgrund des § 14 Abs 3 BEinstG erlassenen Einschätzungsverordnung erfolgte und das eingeholte Sachverständigengutachten den Grad der Behinderung mit 40 v.H. feststellte. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Da die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorlägen, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Behindertenverband KOBV, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wurde, dass die unter laufender Nummer 2 angeführten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule deutlich zu gering eingestuft worden seien. Die Depressionen bei der Beschwerdeführerin seien sehr wohl ein chronisches Leiden und hätten dementsprechend auch mit einem angemessenen Grad der Behinderung berücksichtigt werden müssen.

Beigelegt wurde ein Konvolut an alten Befunden, die allesamt bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt und berücksichtigt wurden.

Mit Schreiben vom 11.02.2015 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass sämtliche vorgelegten Befunde im erstinstanzlichen Verfahren bereits berücksichtigt und begutachtet worden seien. Zu dem Vorbringen, dass die Depression ein chronisches Leiden wäre, werde festgehalten, dass es zu dem damaligen Zeitpunkt erst seit kurzem diagnostiziert sei und daher noch nicht als chronisch angesehen werden könne. Gem. § 3 BEinstG gelte als nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Falls dieses Leiden daher noch immer bestehe und sie ihr Vorbringen auf Ärztliche Befunde stützen möchte, werde sie aufgefordert solche binnen 4 Wochen vorzulegen.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

Die Beschwerdeführerin hat ihre bereits vorgebrachten Einwendungen wiederholt und weitere Befunde angekündigt.

Mit Schreiben vom 27.03.2015 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich aufgefordert, ihre angekündigten aktuellen Befunde vorzulegen.

Mit Schreiben vom 14.04.2015 wurde ein physiotherapeutischer Therapiebericht vorgelegt. Mit Schreiben vom 16.04.2015 wurde ein Befundbericht einer FÄ für Psychiatrie / Psychotherapeutin vorgelegt.

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im Nervenfachärztlichen- Sachverständigengutachten vom 09.07.2015 wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

VORGUTACHTEN, Vorbefunde: In Abl. 49 keine Angabe von psychischen Beschwerden, im Vorgutachten Abl. 46 keine psychiatrische Diagnose, ebensowenig im Befund in Abl. 37. Die BF wurde Abl. 82 ff. am 26.6.2014 begutachtet, damals hatte sie in der Anamnese angegeben, dass ihre Psyche angeschlagen sei, sie nehme Cipralex und sei in Psychotherapie, das Leiden wurde auch beantragt siehe Antrag in Abl.

63.

Befund in Abl. 67=80=97: depressive Symptomatik (keine Diagnose, kein Status). Psychotherapiebefund in Abl. 68: PTBS. Gesamt Grad der Behinderung war in Abl. 84 40% ohne psychiatrische Diagnose.

THERAPIE: Cipralex 10 mg, Trittico 150

PSYCHISCHER STATUS: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Aw. ist kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt adäquat, die Stimmungslage etwas dysphor, bedrückt, berufliche Belastungen, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen. NEUROLOGISCHER

STATUS: Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert, OE: keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. VdA und FNV o.B.

UE: Das rechte Sprunggelenk ist versteift, Lasegue neg., li keine Atrophien, rechts Wadenatrophie, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft bei steifem Gelenk, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. KVH o.B., Z+E ausreichend kräftig. Sensibilitätsstörungen werden nicht angegeben. Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:

keine.

STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG

1. Den vorgelegten Befunden ist eine fachärztliche und psychotherapeutische Behandlung zu entnehmen, die Klinik ist nachvollziehbar, es ergibt sich daher zum Gutachten in Abl. 84 eine zusätzliche Diagnose.

2. Diagnosen:

Neurotische Störung; 03.05.01, 20%

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz da mit Schlafstörungen einhergehend, mit leichter affektiver Symptomatik, stabil unter milder Medikation.

3. Gesamt Grad der Behinderung siehe Zusammenfassung.

4. Aus den nachgereichten Befunden ergibt sich zum Gutachten Abl. 84 eine zusätzliche Diagnose

Die bereits befasste Sachverständige, eine Ärztin für Allgemeinmedizin wurde mit einer Zusammenfassung beauftragt und führte im Wesentlichen Folgendes aus:

Nach Durchführung eines nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens am 09.07.2015 ergibt sich eine zusätzliche Diagnose:

neurotische Störung 03.05.01, 20%

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit Schlafstörungen einhergehend, mit leichter affektiver Symptomatik stabil unter milder Medikation.

Als Basis dient das eigene Vorgutachten mit relevanten Diagnosen:

Fersenbeinzertrümmerung rechts, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Zusammenfassung und Begründung:

  1. Fersenbeinzertrümmerung rechts, 02.05.32, 40%

  2. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, 02.01.01, 20%

  3. neurotische Störung, 03.05.01, 20%

ad 1: Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da Zustand nach Arthrothese des rechten Sprunggelenks.

ad 2: Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da Zustand nach Bandscheibenoperation L4/5, mäßige degenerative Veränderungen nachgewiesen sind, jedoch gute Beweglichkeit ohne Hinweis für ein sensomotorisches Defizit

ad 3: Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit Schlafstörungen einhergehend, mit leichter affektiver Symptomatik stabil unter milder Medikation.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H. (vierzig von Hundert), weil der führende Grad der Behinderung unter der Position 1 durch Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht wird, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist.

Stellungnahme zum Vorgutachten:

Zusätzliche Einstufung des Leidens unter der Position 3. Insgesamt jedoch keine Änderung des Gesamt-GdB.

Mit Schreiben vom 07.10.2015 wurden der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Mit Schreiben vom 28.10.2015 führte die Beschwerdeführerin ohne Vorlage von Beweismitteln aus, dass ihre Leiden zu gering eingestuft worden seien und eine ungünstige wechselseitige Beeinflussung zwischen den Leiden bestehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Da die Beschwerdeführerin keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die Beschwerdeführerin wurde mehrmals begutachtet und wurde jeweils festgestellt, dass das Ausmaß der Behinderung unter 50% liegt.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die erhobenen Einwände und vorgelegten Unterlagen waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)

Da ein Grad der Behinderung von vierzig (40) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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