BVwG W216 2010260-1

W216 2010260-1Tribunal administratif fédéral24 nov. 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W216 2010260-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W216.2010260.1.00

Spruch

W216 2010260-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , PassNr. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 42 Abs. 1 und 2, § 45 ABS. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte einen am 03.02.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) eingelangten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, und entsprechend seiner Ausführungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Die Beschwerdeführerin legte dem Antrag mehrere medizinische Unterlagen bei.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.03.2014 mit Gutachten vom selben Tag Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde:

"Allgemeinzustand:

Gut

Ernährungszustand:

Gut

Größe: 160 cm Gewicht: 67 kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Haut und sichtbare

Schleimhäute: blande Narbe re. Hüfte

Wirbelsäule - Beweglichkeit:

HWS: Kinn-Jugulum-Abstand 1 cm, alle übrigen Ebenen: endlagig eingeschränkt

BWS: gerade

LINS: Seitneigen nach links bis 40° möglich, nach rechts bis 40° möglich

FBA: Finger erreichen die Knie

Obere Extremitäten: Rechtshänderin

Rechts:

Schultergelenk: Abduktion bis 150° möglich,

Ellbogengelenk: frei

Handgelenk: frei

Finger: o.B.

Links:

Schultergelenk: Abduktion bis 150° möglich

Ellbogengelenk: frei

Handgelenk: frei

Finger: o.B.

Kraft und Faustschluß: bds. frei

Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich

Untere Extremitäten:

Rechts:

Hüftgelenk: S 0-0-100, 60-0-50, R 50-0-40

Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß, bandstabil

OSG: frei

Links:

Hüftgelenk: S 0-0-40, F 60-0-40, R 40-0-20

Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß, bandstabil

OSG: frei

Varizen: 0

Füße: bds. Spreizfuß mit Hallux valgus

Zehen- und Fersenstand: bds. möglich

Gesamtmobilität - Gangbild:

leichtes Hinken links, 1 Unterarmstützkrücke

Psycho(patho)logischer Status:

Unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Position

GdB %

01

Hüftgelenksabnützung links nach congenitaler Hüftluxation und intertrochantärer Umstellungsosteotomie Oberer Rahmensatz dieser Pos., da deutliche funktionelle Einschränkung und Gangbildstörung

020511

60

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

(...)

Aus orthopädische Sicht liegen die Kriterien für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM nicht vor, da keine schwere Beeinträchtigung der unteren Extremitäten vorliegt und die AW mit 1 Unterarmstützkrücke gut mobil ist."

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.04.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

Mit - bei der belangten Behörde am 27.05.2014 eingelangten - Schreiben der Beschwerdeführerin brachte diese vor, dass sie weder auf den linken Fuß stehen noch diesen belasten könne. Sie bewege sich in der Wohnung nur mit Hilfe von Krücken und außerhalb, bei kurzen Strecken, mit dem Rollator fort. Für Einkäufe, Arztbesuche, Apotheke, Bank, Friedhof (Grab ihrer Eltern) benötige sie ihren eigenen PKW (Automatik). Weiters wies sie darauf hin, dass sie bei der Untersuchung am 26.03.2014 keine Befunde bzw. Röntgenbilder dabei gehabt habe. Sie sei aufgrund ihrer Behinderung schon seit 1980 von der PKW-Steuer befreit und diese Behinderung habe sich bis heute nur verschlechtert. Die Beschwerdeführerin legte ihrem Schreiben den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern vom 27.02.1980, mit dem ihrem Ansuchen auf Steuerbefreiung stattgegeben wurde, sowie einen Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 22.05.2014 bei.

Zur Überprüfung der von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 17.04.2014 erhobenen Einwände wurde eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt. Diese kam zu dem Ergebnis, dass die Einwände nicht geeignet seien, um eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu bewirken.

Am 11.06.2014 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das ärztliche Sachverständigengutachten ergeben habe, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sich ihre Antragstellung auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung auf einer rapiden Verschlechterung ihres körperlichen Status im Herbst 2013 gegründet habe. Ihr bereits 1972 operiertes Hüftgelenk verursache große Schmerzen und sie sei seither nicht mehr in der Lage, auch nur kurze Gehstrecken ohne große Schmerzen zurückzulegen. Eine Fortbewegung ohne Unterarmstützkrücken sei nicht möglich. Sie stehe in fachärztlicher orthopädischer Behandlung und sei bereits für einen OP-Termin vorgemerkt.

Zur amtsärztlichen Untersuchung habe sie ihre Röntgenbilder, sowohl die aktuellen aus 2014 als auch jene von der OP aus 1972, nicht dabei gehabt. Zu einem anderen Ergebnis als der Amtssachverständige sei ihr behandelnder Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie gelangt, dessen Schreiben sie der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs bereits übermittelt habe. Ihr Zustand mit einer schweren Hüftabnutzung habe eine hochgradig eingeschränkte Gehleistung von weniger als einer Minute zur Folge. Aus dem angefochtenen Bescheid sei nicht ersichtlich, dass sich die belangte Behörde mit diesem fachärztlichen Schreiben auseinandergesetzt hätte. Im Bewusstsein, dass ein Amtssachverständigengutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene wirksam bekämpft werden könne, ersuche sie, um Einholung eines neuerlichen Amtssachverständigengutachtens.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 25.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht am 30.07.2015 vorgelegt.

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.06.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Orthopädischer Status:

Größe (cm) 160cm

Gewicht (kg) 67 kg

Allgemein Kommt alleine, aufrecht gehend, Rollator wird verwendet, normale Kleidung, normaler Konfektionsschuh. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Beidhändigkeit. Haut ist rosig, normal durchblutet, reizlose OP-Narben im Bereich der linken Hüfte.

Gangbild Mit Rollator sicher, mittelschrittig, flott. Ohne Rollator mittelschrittig, mäßiggradiges Insuffizienzhinken auf der linken Seite. Zehen-Fersenstand, Einbeinstand und Hocke aber gut möglich. Beim Aufrichten ist die Hauptlast allerdings auf dem rechten Bein.

Wirbelsäule

Gesamt Leichte Asymmetrie der Taillendreiecke, seitengleiche Muskulatur, Beckengeradstand, Streckhaltung der LWS.

HWS S 30/0/10, R je 60, F je 20.

BWS R je 20, Ott normal.

LWS FBA +20, Reklination 10 Grad, Seitneigen je 20, endlagig schmerzhaft.

Grob Mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft,

neurologisch Koordination symmetrisch und seitengleich.

Obere Extremität

Allgemein Beidhändigkeit. Normale Achse, normale Gelenkkontur, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.

Schulter re S 60/0/170, F 170/0/10, Rotation frei.

Schulter Ii S 60/0/170, F 170/0/10, Rotation frei

Ellbogen re S 0/0/130, R je 80, bandfest, kein Erguss.

Ellbogen Ii S 0/0/130, R je 80, bandfest, kein Erguss.

Handgelenk re S 0/70, Radial- und Ulnarduction frei.

Handgelenk Ii S 0/70, Radial- und Ulnarduction frei.

Langfinger re Frei beweglich.

Langfinger li Frei beweglich.

Nackengriff Sehr gut.

Schürzengriff Sehr gut.

Kraft Sehr gut.

Fingerfertigkeit Sehr gut.

Untere Extremität

Allgemein Keine Beinlängendifferenz, abgeschwächte OS-Muskulatur auf der linken Seite. Gluteusschwäche links mit positiven Trendelenburgzeichen, sonst normale Beinachse, normale Gelenkkontur. Das linke Bein kann mit Hilfe auf die Untersuchungsliege gelegt werden. Von der Untersuchungsliege ist das Abheben des linken gestreckten Beines aber nicht möglich.

Hüfte re S 0/0/100, R je 30, F je 30 ohne Beschwerden.

Hüfte Ii S 0/0/85 schmerzhaft, R je 10, F je 10. Beim Durchbewegen ein Muskelkapselschmerz in allen Bewegungsrichtungen.

Knie re S 0/0/140, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

Knie li S 0/0/140, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

Ob. Sg Beidseits frei beweglich.

Unt. Sg Beidseits frei beweglich.

Füße Spreizfuß mäßiggradig, plantare Schwielenbildung 2-4 bds.

(...)

Diagnosen:

Funktionseinschränkung

01

Hüfttotalendoprothese links mit Gluteusschwäche und gering eingeschränkter Hüftbeugung.

02

Degenerativer Bandscheibenschaden ohne Defizitsymptomatik.

(...) Durch den Hüftgelenksersatz der linken Seite konnte eine maßgebliche Verbesserung des Bewegungsumfangs erreicht werden. Der Kapselbandapparat im Bereich der Hüfte, im Bereich des Oberschenkels sowie auch die Muskulatur sind noch verkürzt und abgeschwächt durch die davor bestehende jahrzehntelange Fehlstellung. Hier ist die Therapie noch nicht abgeschlossen und durch eine entsprechend konsequente Behandlung ist noch einiges an Belastungsstabilität, insbesondere was sie Muskelkraft anlangt zu erreichen. Die übrigen Gelenke, rechtes Hüftgelenk und beide Kniegelenke, zeigen keine wesentlichen Funktionsbehinderungen.

Im Bereich der LWS findet sich eine teilfixierte mehrsegmentale Abnützung im unteren Abschnitt. Dies führt zu örtlich belastungsabhängigen Beschwerden mit ausstrahlenden Schmerzen in beide Beine. Eine neurologische Defizitsymptomatik besteht nicht.

Von dieser Funktionsbehinderung ist nur eine mäßiggradige Einschränkung der Steh- und Gehleistung gegeben.

Zusammenfassend ergibt dies eine Einschränkung der maximalen Steh- und Gehleistung sowie auch eine eingeschränkte Sitzleistung. Höhergradige Funktionsbehinderungen der unteren Extremität sind aber nach dem Hüftgelenksersatz links nicht mehr fassbar. Somit sind kurze Gehstrecken und das Überwinden von Niveauunterschieden möglich.

Die Einwendungen die linke Hüfte betreffend sind zwischenzeitlich durch den Hüftgelenksersatz der linken Seite nicht mehr relevant. Aufgrund der jahrzehntelangen Fehlstellung liegt jedoch im Bereich der Hüfte und auch im Bereich der unteren LUVS ein entsprechendes muskuläres Ungleichgewicht vor, welches aktuell leistungslimitierend ist. Vom Bewegungsumfang ist im zeitlichen Verlauf eine deutliche Verbesserung zu erzielen gewesen.

(...)

Die im Akt befindlichen Befunde belegen die angeborene Hüftdysplasie deren Behandlung und die über Jahrzehnte bestehende Funktionsbehinderung. Durch den Hüftgelenksersatz im Dezember 2014 der linken Hüfte, entsprechen die Bewegungsangaben und radiologischen Beschreibungen der Vorbefunde nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten.

(...)

Durch die vorgenommene Hüftgelenkoperation ist sowohl im Bewegungsumfang als auch in der Belastbarkeit eine maßgebliche Verbesserung eingetreten. Für die Fragestellung der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel bedeutet dies, dass bei noch nicht vollständig ausgeschöpfter Rehabilitation eine Einschränkung der maximalen Steh- und Gehleistung vorliegend ist. Die Kraftentwicklung, der Bewegungsumfang an der unteren Extremität aber ausreichend ist um kurze Wegstrecken unter Zuhilfenahme einfacher Behelfe (UA-Stützkrücken, Rollator) zurückzulegen. Der Bewegungsumfang ist auch ausreichend um Niveauunterschiede zu überwinden.

(...)

Eine Nachuntersuchung ist aus orthopädischer Sicht nicht erforderlich."

6. Mit Schreiben vom 08.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Die Beschwerdeführerin hat einen Wohnsitz im Inland.

Die Beschwerdeführerin stellte einen am 03.02.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Die Beschwerdeführerin ist seit 11.06.2014 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H..

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und zum Vorliegen des Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass führt, gründet sich auf das durch das erkennende Gericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 08.08.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.06.2015.

In diesem Gutachten, das der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich übermittelt wurde, wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.06.2015 wurde festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist.

Der Sachverständige führte zusammenfassend aus, dass durch die vorgenommene Hüftgelenksoperation sowohl im Bewegungsumfang als auch in der Belastbarkeit eine maßgebliche Verbesserung eingetreten sei. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedeute dies, dass bei noch nicht vollständig ausgeschöpfter Rehabilitation eine Einschränkung der maximalen Steh- und Gehleistung vorliegend sei. Die Kraftentwicklung, der Bewegungsumfang an der unteren Extremität aber ausreichend sei, um kurze Wegstrecken unter Zuhilfenahme einfacher Behelfe (UA-Stützkrücken, Rollator) zurückzulegen. Der Bewegungsumfang sei auch ausreichend, um Niveauunterschiede zu überwinden.

Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 08.08.2015 und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Der Vollständigkeit wegen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. (...)

2. (...)

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3:

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.08.2015 widerspruchsfrei und nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin bestehen ausgehend von diesem Sachverständigengutachten trotz der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen.

Wie dem Sachverständigengutachten vom 08.08.2015 zu entnehmen ist, liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränken. Höhergradige Funktionsbehinderungen in den unteren Extremitäten sind nach dem Hüftgelenksersatz links nicht mehr fassbar. Somit sind kurze Gehstrecken und das Überwinden von Niveauunterschieden unter Zuhilfenahme einfacher Behelfe möglich. Es sind daher auf Grundlage der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektivierbar.

Die Beschwerdeführerin ist den oben wiedergegebenen Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" nicht vorliegen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" Funktionseinschränkungen relevant sind, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterung ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.

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