BVwG W179 2002151-1

W179 2002151-1Tribunal administratif fédéral24 nov. 2015

Regest

Beschwerdemängel, Fernsprechentgeltzuschuss, Konkretisierung,<br/>Mitwirkungspflicht, Pflege, Richtsatzüberschreitung,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W179 2002151-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W179.2002151.1.01

Spruch

W179 2002151-1/ 7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX, Teilnehmernummer XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs 1 VwGVG in Verbindung mit § 9

VwGVG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach der Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die von der belangten Behörde noch den damals zuständigen Berufungsbehörden 1.) Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel sowie 2.) dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorgelegt wurde. In dieser wird lediglich angekündigt, einen Einkommenssteuerbescheid nachreichen zu wollen, was nie erfolgte. Andere Beschwerdegründe macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.

3. Die an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel vorgelegte Beschwerde wird sodann dem im neuen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig gewordenen Bundesverwaltungsgericht samt Behördenakt vorgelegt.

4. Mit Beschluss vom XXXX stellt das Bundesverwaltungsgericht ua in der vorliegenden Beschwerdesache an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 iVm Art 89 und Art 135 Abs 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl Nr 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", (in der Folge: "Durchführungsbestimmungen") sowie einen Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a iVm Art 89 und Art 135 Abs 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, in der Folge FGO, bzw des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013.

5. Mit Schreiben vom XXXX (hg Eingang: XXXX) teilt die belangte Behörde mit, die Beschwerdeführerin habe am XXXX einen neuen Antrag gestellt, der abgewiesen worden sei. Das Nachreichen weiterer Unterlagen sei als Neuantrag gewertet worden und habe die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX die Beschwerdeführerin bis zum XXXX von den Rundfunkgebühren befreit sowie bis zum selben Datum eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt. Zugleich legt die belangte Behörde neben einer Vielzahl näher bestimmter Unterlagen den vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie noch am 17.12.2013 ausgefertigten Bescheid über die Berufung der BF gegen die Abweisung ihres Antrages auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt vor. Mit diesem Berufungsbescheid weist die damalige Berufungsbehörde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab.

6. Mit Erkenntnis vom 03. Juli 2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21 ua, entschied der Verfassungsgerichtshof (auch) über die oben erwähnten, im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Bundesverwaltungsgerichts. Er hob in § 48 Abs 5 FGO die Wortfolge

"1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2."' als verfassungswidrig auf.

Weiters sprach er aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft tritt und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Im Übrigen - also insbesondere was den Antrag auf Aufhebung der "Durchführungsbestimmungen" betrifft - wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge des Bundesverwaltungsgerichts mangels ordnungsgemäß kundgemachter Verordnung zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der zuvor beschrieben Verfahrensgang und die darin genannten Tatsachen werden hiermit festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie der darin enthaltenen, nicht in Zweifel gezogenen Tatsachen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeiten:

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3. 2 Rechtsnormen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Folgendes zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

3. 3 Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Da über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Antrages auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt noch die damals zuständige Berufungsbehörde Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 entschied, wurde konsequenterweise die nun hiergerichtlich anhängige Beschwerde nur von der für die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Befreiung von Rundfunkgebühren zuständigen Berufungsbehörde, dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel, dem Bundesverwaltungsgericht Gericht vorgelegt.

Im hiergerichtlichen Beschwerdeverfahren ist ausschließlich die damals erhobene Berufung (jetzt Beschwerde) gegen die erfolgte Abweisung des Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren anhängig.

Da mit dem nun vorgelegten Bescheid vom 21. Mai 2014 die belangte Behörde die Beschwerdeführerin von den Rundfunkgebühren bis zum 31. Mai 2019 befreit, wird der in diesem Beschwerdeverfahren strittige Zeitraum für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren beginnend mit der damaligen Antragstellung vom 24. August 2013 nun mit dem 20. Mai 2014 beschränkt.

Allerdings brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27. September 2013 nichts Substantiiertes vor, sondern verwies lediglich darauf, sie wolle noch den Steuerbescheid 2012 nachreichen, mit dem sie die 24-Stundenpflege belegen könne. Die Möglichkeit, dies zu tun, nutzte jedoch die Beschwerdeführerin durchgehend nicht, trotz ihrer eigenen Ankündigung sowie eines diesbezüglichen Hinweises der belangten Behörde in der Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme (" Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (...) berücksichtigt"; vgl zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht nach § 50 FGO: VwGH 27.11.2014, Zl 2013/15/0133.)

Somit legte die Beschwerdeführerin weder der damals zuständigen Berufungsbehörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel einen solchen Einkommensteuerbescheid vor, noch brachte sie diesen beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Dass nun das Bundesverwaltungsgericht für ihre Beschwerde hinsichtlich der Befreiung von den Rundfunkgebühren zuständig ist, ergab sich für die Beschwerdeführerin schon aus dem ihr zugestellten hg Beschluss, mit dem das Bundesverwaltungsgericht ua in dieser Beschwerdesache Anträge an den Verfassungsgerichtshof stellte.

Andere Beschwerdegründe brachte die Beschwerdeführerin nicht vor. Da die Beschwerde hinsichtlich der Befreiung von den Rundfunkgebühren von vornherein lediglich angekündigte, diese erst im Nachhinein konkretisieren zu wollen, was niemals erfolgte, erweist sich die erhobene Beschwerde auf dem Boden der höchstgerichtlichen Judikatur als unzulässig, war kein Mängelbehebungsauftrag mehr zu erteilen, sondern die Beschwerde zurückzuweisen, zumal die BF vom 27.09.2013 bis zum Datum der Ausfertigung der vorliegenden Entscheidung Zeit gehabt hätte, die von ihr selbst angekündigten Unterlagen nachzureichen und der Beschwerde einen Inhalt zu geben.

Ergänzend ist anzuführen, es können nur anerkannte (nämlich vom zuständigen Finanzamt in Form eines Einkommensteuerbescheides anerkannte) außergewöhnlichen Belastungen in Abzug gebracht werden. Da eine solche Anerkennung nicht nachgewiesen wurde, sowie die noch von der Behörde abgezogene Eigenheimpauschale auf Grund der zitierten Rechtsprechung des VfGH nicht mehr abzuziehen ist, würde bei inhaltlicher Prüfung weiterhin eine Richtsatzüberschreitung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bestehen bleiben und wäre diesfalls die Beschwerde abzuweisen.

4. Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

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